Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00069


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 20. September 2021

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Schwander

Baumgartenstrasse 13, 3123 Belp


gegen


Personalvorsorge Y.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 6. Juli 1955, arbeitete seit 5. Juni 1992 für die Y.___ GmbH und war bei Personalvorsorge Y.___ (folgend Vorsorgeeinrichtung) vorsorgeversichert, als er am 15. März 2018 einen Unfall erlitt und arbeitsunfähig wurde (vgl. Urk. 1 S. 2). Am 13. August 2018 meldete er sich bei Eidgenössischen Invalidenversicherung an, die ihm nach Ablauf des Wartejahrs bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2019 eine ganze Rente zusprach (Urk. 2/2). Am 19. Mai 2020 teilte die Vorsorgeeinrichtung dem Versicherten mit, dass nach Beendigung der vertraglichen Salärzahlungen bzw. nach Ausschöpfung der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung ihre Leistungspflicht per 25. Juli 2020 beginne und er ab diesem Datum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente von monatlich Fr. 2'240.20 respektive jährlich Fr. 26'882.40 habe (Urk. 2/3). In der Folge gelangte der Versicherte an die Vorsorgeeinrichtung und fragte an, weshalb die jährliche Invalidenrente nicht Fr. 28'413.-- betrage, wie dies im per 1. Januar 2020 ausgestellten Versicherungsausweis festgehalten sei (vgl. Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2020 [Urk. 2/4]). In der darauffolgenden Korrespondenz konnte keine Einigung erzielt werden (vgl. Urk. 10/4, Urk. 10/5, Urk. 10/6, Urk. 10/7 und Urk. 10/8).


2.    Am 28. Oktober 2020 erhob der Versicherte Klage gegen die Personalvorsorge Y.___ mit folgenden Anträgen:

«1.Die Beklagte sei anzuweisen, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2020 eine Rente von Fr. 2'370.10 pro Monat zu bezahlen;

2.Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Differenz zwischen seinem Alterssparguthaben gemäss Sparplan «Standard» und demjenigen gemäss Sparplan «plus» in der Höhe von geschätzten Fr. 26'000.-- zuzüglich dem gesetzlichen Verzugszins seit dem 20.  August 2020 zu bezahlen;

3.Subeventualiter: Die Streitsache sei an die Beklagte zu neuer Berechnung der Ansprüche des Klägers zurückzuweisen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

    Mit Klageantwort vom 15. Februar 2021 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 9). Mit Replik vom 2. März 2021 (Urk. 13) hielt der Kläger und mit Duplik vom 18. Juni 2021 (Urk. 18) die Beklagte an ihren Anträgen fest. Am 25. Juni 2021 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Kläger brachte im Wesentlichen vor (Urk. 1 S. 3), er sei am 6. Juli 1955 geboren und habe damit das reglementarische Rücktrittsalter vor dem Datum vom 25. Juli 2020 erreicht, welches die Beklagte als Beginn der Leistungspflicht für eine Invalidenrente festgesetzt habe. Mit Erreichen des reglementarischen Rücktrittsalters entfalle damit die Voraussetzung für die Zusprechung einer Pensionskassen-Invalidenrente und er habe Anspruch auf eine Altersrente, deren Berechnung auf dem Sparplan «plus» beruhe. Dazu habe er am 13. Juli 2020 von der Beklagen eine «Austrittsabrechnung» erhalten, die ein Alterssparguthaben von Fr. 482'050.60 ausweise. Bei einem Umwandlungssatz von 5,9 % ergebe dies eine Altersrente von Fr. 2'370.10.

    Auch im Falle einer Berechnung der Höhe der Invalidenrente sei nicht auf die Altersgutschriften gemäss Standardplan abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass er vor Eintritt des Invaliditätsfalles im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente entrichtet und damit effektiv ein höheres Guthaben erzielt habe. Bei einem anderen Ergebnis wäre die Beklagte zu seinen Lasten ungerechtfertigt bereichert. Die Differenz zwischen dem geäufneten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demjenigen des Sparplans «Standard» wären ihm diesfalls zurückzuerstatten und dies dürfte etwa dem Betrag von rund Fr. 26'000.-- entsprechen. Mit der Wahl des Sparplans «Plus» habe er höhere Beitragszahlungen als bei der Wahl des Sparplans «Standard» geleistet und somit ein wohlerworbenes Recht auf eine höhere Rente erworben, welches ihm nicht entzogen werden dürfe (S. 3 f.).

    In der Replik führte er aus (Urk. 13 S. 4), die Beklagte habe telefonisch erklärt, dass bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichtet werden können und dann von der im Vergleich zur Invalidenrente höheren Altersrente hätte profitiert werden können. Über eine allfällige Wahlmöglichkeit sei er jedoch nie informiert oder gar beraten worden und die Beklagte habe dadurch ihre Informationspflicht verletzt, was nicht zu seinen Lasten gehen dürfe.

1.2    Die Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 9 S. 7 f.), da die IV rückwirkend ab 1. März 2019 dem Kläger eine ganze Invalidenrente zugesprochen habe, sei das Vorsorgereglement gültig ab 1. Januar 2019 anwendbar. Der Invaliditätsbegriff werde darin identisch zum Wortlaut der Bestimmung in Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert. Zur Begründung des Rentenanspruchs im obligatorischen wie überobligatorischen Bereich sei damit der Eintritt der Invalidität relevant, während der effektive Beginn der Rentenzahlungen ohne Bedeutung sei. Da vom Kläger zum Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität im März 2019 das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht gewesen sei, stehe ihm per 1. März 2019 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu. Diese Invalidenrente sei im vorliegenden Fall vom geäufneten Altersguthaben des Klägers abhängig und damit handle es sich reglementarisch um eine lebenslänglich ausgestattete Invalidenrente. Dem Kläger stehe daher kein Anspruch auf eine Altersrente zu.

    Die Berechnung der dem Kläger zustehenden vollen Invalidenrente sei reglementskonform erfolgt (S. 10 f.). Dabei sei vom effektiv geäufneten Altersguthaben per 28. Februar 2019 ausgegangen und dieses dann bis zum Zeitpunkt des Altersrücktritts mittels projizierten Altersgutschriften gemäss Plan «Standard» hochgerechnet worden. Dies entspreche der vom Kläger beschriebenen und von ihm als korrekt erachteten Vorgehensweise. Eine Differenz zwischen dem geäufneten Sparkapital gemäss Sparplan «Plus» und demjenigen des Sparplans «Standard» gebe es somit nicht und die Beklagte sei damit auch in keiner Weise zu Lasten des Klägers bereichert.

    In der Duplik führte die Beklagte aus (Urk. 18 S. 8), die Informationspflicht nach BVG umfasse die üblichen jährlichen Informationspflichten der Beklagten gegenüber ihren Versicherten. Diesen Pflichten sei sie durch Zustellung und Aushändigung des Vorsorgereglements inklusive Vorsorgeplan sowie des Versicherungsausweises nachgekommen. Eine Beratungspflicht sei hingegen nicht vorgesehen. Es sei auch fraglich, ob es zulässig wäre, auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (endgültig) zu verzichten. Zudem sei weder im Gesetz noch im Reglement ein Wahlrecht zwischen einer Invalidenleistung oder einer Altersleistung vorgesehen. Der Kläger habe auch keine Beweise wie Telefonnotiz oder dergleichen als Beleg für das angebliche Telefongespräch ins Recht gelegt und einer Auskunft einer Sachbearbeiterin im Widerspruch zu Gesetz und Reglement gegenüber einer rechtskundigen Vertretung könnte auch keine Rechtsverbindlichkeit zukommen.


2.    

2.1    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

2.2    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).     

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).

2.3    Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Der Vorsorgefall Invalidität tritt nicht mit der ihr zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit, sondern mit Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenleistung ein (BGE 142 V 419 E. 4.3.1, 134 V 28 E. 3.4.2).

    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) ermächtigt die Vorsorgeeinrichtung dazu, den Anspruch auf Invalidenleistungen bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufzuschieben, wenn die versicherte Person anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen, und die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde.

    Für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge sieht Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG vor, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder mit dem Wegfall der Invalidität erlischt. Im Gegensatz zur Rente der Invalidenversicherung ist demnach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit; sie wird nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst, wenn der Bezüger das gesetzliche Rücktrittsalter (Art. 13 Abs. 1 BVG) erreicht (BGE 118 V 100; vgl. auch BGE 123 V 122 E. 3).

2.4     Gemäss Ziffer 24.1 lit. a des Vorsorgereglements der Beklagten (gültig ab 1. Januar 2019 [Urk. 10/1]) haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente bei Vorliegen von Invalidität, sofern sie im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren.

    Nach Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements besteht der Anspruch auf Leistungen infolge Invalidität frühestens, wenn eine solche im Sinne der IV vorliegt und der Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen (sofern der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat und der Lohnersatz mindestens 80 % des entgangenen Lohnes beträgt) erschöpft ist. Besteht aus besonderen Gründen ein Anspruch bereits vor diesem Datum, so werden nur die Mindestleistungen gemäss BVG erbracht.

    Der Anspruch erlischt, wenn die Invalidität wegfällt oder wenn der Rentenbezüger stirbt. Ist gemäss Anhang (vgl. Urk. 10/3) eine Invalidenrente oder sind Teile davon nicht vom Altersguthaben abhängig, sondern vom versicherten Lohn, erlischt der Anspruch auf diese vom Lohn abhängige Leistung, wenn das Rücktrittsalter erreicht wird (Ziffer 24.6 des Vorsorgereglements).

2.5    Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr zurückgelegt haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a BVG). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG). Ziffer 4 des massgeblichen Reglements in Verbindung mit Ziffer 3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan Firmengruppe 1 (gemäss Ziffer 2.2. des Vorsorgereglements integrierender Bestandteil desselben), gültig ab 1. Januar 2019, sieht vor, dass das Rücktrittsalter am Monatsersten nach Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird. Das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt beträgt 58 Jahre.


3.

3.1    

3.1.1    Unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt ist, dass der Kläger aufgrund eines Unfalls vom 15. März 2018 und damit einhergehender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit am 1. März 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung erwarb und ihm ab diesem Zeitpunkt eine IV-Rente ausgerichtet wird (Urk. 2/2). Die Beklagte wurde ins Verfahren der Eidgenössischen Invalidenversicherung einbezogen und hat ihre Leistungspflicht als im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (15. März 2018) zuständige Vorsorgeeinrichtung anerkannt (vgl. Urk. 2/3).

    Strittig ist indes, ob der Kläger Anspruch auf eine (höhere) Altersrente hat, nachdem die Beklagte den Beginn der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge per 25. Juli 2020 mitgeteilt hat und der am 6. Juli 1955 geborene Versicherte geltend macht, er habe das reglementarische Rücktrittsalter in diesem Zeitpunkt bereits erreicht.

3.1.2    Der Beklagten ist darin zu folgen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung für sie hinsichtlich Eintritt Arbeitsunfähigkeit, Invaliditätsgrad und Invaliditätseintritt bindend ist, nachdem sie ins Verfahren einbezogen wurde und keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise als offensichtlich unhaltbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.2 hiervor). Zutreffend ist auch, dass diese Bindungswirkung, da im Reglement der Beklagten vom gleichen Invaliditätsbegriff wie in Art. 23 BVG ausgegangen wird, sich auch auf die Leistungen im Überobligatorium erstreckt. Damit trat der Vorsorgefall Invalidität am 15. März 2019 ein, ein Jahr nachdem der Kläger ununterbrochen arbeitsunfähig war und damit das Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllte, und erwarb er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich einen materiellrechtlichen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Daran ändert nichts, dass die Beklagte im Schreiben vom 19. Mai 2020 (Urk. 2/3) ausführte, dass die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge erst nach Beendigung der vertraglichen Salär-Zahlungen bzw. Ausschöpfung der Taggelder aus der Krankentaggeldversicherung per 24. Juli 2020 zur Ausrichtung gelange. Denn mit dem Aufschub der Invalidenleistungen, solange der Anspruch auf Lohn bzw. Lohnersatzleistungen besteht, hat sie lediglich von der ihr nach Art. 26 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht und den Beginn ihrer Rentenzahlungen bis zur Ausschöpfung der Taggelder aus der Krankenversicherung hinausgeschoben (vgl. E. 2.3 hiervor). Aus Ziffer 24.3 des Vorsorgereglements ergibt sich sodann, dass die Invalidenrente aus besonderen Gründen vor Ausschöpfung solcher Leistungen gewährt werden kann. Eine derartige vorgezogene Rentenausrichtung ist aber nur möglich, wenn der materiellrechtliche Rentenanspruch eben bereits entstanden ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 3.2).

    Da der Vorsorgefall Invalidität im März 2019 eingetreten ist und der Kläger das reglementarische Rücktrittsalter zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht hatte
(E. 2.5), hat die Beklagte dem Kläger zur Recht eine Invalidenrente und keine Altersrente der beruflichen Vorsorge gewährt.

3.2    

3.2.1    Der Kläger monierte weiter, dass er gemäss Versicherungsausweis per 31. Dezember 2019 ein Altersguthaben von Fr. 474199.-- habe, ihm aber die Versicherungsleistungen nur aufgrund eines Altersguthabens von Fr. 438'202.-- ausgerichtet würden, wobei ihm die Differenz herauszugegeben sei (vgl. Urk. 10/7). Zudem machte er geltend, dass die Beklagte bei ihrer Berechnung auch nur die Altersgutschriften des Standard-Sparplans berücksichtigt habe und er vor Eintritt der Invalidität im Rahmen des Sparplans «plus» höhere Beiträge Zwecks Erwerbs einer höheren Rente und damit effektiv ein höheres Guthaben geäufnet habe (Urk. 1 S. 4).

3.2.2    Die Invalidenrente wird gemäss Art. 24 BVG nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr (Abs. 2). Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus (a) dem Altersguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat und (b) der Summe der Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen (Abs. 3). Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn der versicherten Person während ihres letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet (Abs. 4).

3.2.3    Das Vorsorgereglement verweist hinsichtlich der Höhe der jährlichen Vollinvalidenrente auf den Anhang (Ziffer 24.5). Ziffer 7.3 des Vorsorgereglements Anhang-Vorsorgeplan (gültig ab 1. Januar 2019 [10/3]) bestimmt unter dem Titel Invaliditätsleistungen (Basis): Die jährliche Vollinvalidenrente bemisst sich nach dem bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 64. Altersjahrs (Frauen) projizierten Altersguthaben (Abs.1). Das projizierte Altersguthaben besteht aus dem bei Invaliditätsbeginn gemäss IV-Verfügung vorhandenen Altersguthaben, zuzüglich der aufgrund des gültigen versicherten Lohnes 1 und des Standardplanes berechneten Altersgutschriften für die bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 64. Altersjahrs (Frauen) fehlenden Jahre, beides samt Zinsen (vom Stiftungsrat festgelegter Projektionszinssatz) für die bis zur Vollendung des 65. Altersjahrs (Männer) bzw. bis zur Vollendung des 64. Altersjahrs (Frauen) fehlenden Jahre. Unabhängig davon, welchen Sparplan ein Versicherter gewählt hat, gelangen für die Berechnung der Höhe der Invalidenrente immer die Altersgutschriften des Standardplans zur Anwendung (Abs. 2). Die Umrechnung des projizierten Altersguthabens in die Invalidenrente erfolgt mit einem Umwandlungssatz in der Höhe von 5.9 % (Abs. 3).

3.2.4    Gemäss Art. 14 BVV 2, muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto eines Invaliden, dem sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Abs. 1). Das Altersguthaben des Invaliden ist zu verzinsen (Abs. 2) und der koordinierte Lohn während des letzten Versicherungsjahres (Art. 18 BVV 2) dient als Berechnungsgrundlage für die Altersgutschriften während der Invalidität (Abs. 3). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil der Versicherte nicht mehr invalid ist, so hat er Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe seines weitergeführten Altersguthabens (Abs. 4).

3.2.5    Gemäss dem Versicherungsausweis per 1. Januar 2020 (Urk. 10/2) betrug das Altersguthaben des Klägers per 1. Januar 2019 Fr. 431'002.70. Im Schreiben vom 4. August 2020 (Urk. 10/6) wie auch vom 10. September 2020 (Urk. 10/8) hielt die Klägerin ein Guthaben des Klägers per 28. Februar 2019 von Fr. 438'202.20 fest. Die Differenz von Fr. 7'199.50 (438'202.20 - 431'002.70) erklärt sich aus der Äufnung der Gutschriften für die beiden Monate Januar und Februar 2019, die zweizwölftel der Differenz der für das ganze Jahr aufgeführten Guthaben
(vgl. 2/5) entsprechen ([474'199.70 - 431'002.70]: 12 x 2). Mit Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität im März 2019 wurden die am 28. Februar 2019 vorhandenen Altersguthaben von Fr. 438'202.20 (Art. 24 Abs. 2 lit. a BVG) nach dem Plan Standard und unter Berücksichtigung eines Zinses von 1 % bis zum 1. August 2020, dem Zeitpunkt indem der Versicherte das 65. Altersjahr vollendete, hochgerechnet (Art. 24 Abs. 2 lit. b BVG und E. 4.2.3) und wurde so das massgebende Guthaben von Fr. 455'642.55 ermittelt. Bei einem Umwandlungssatz von 5.9 % resultiert daraus die jährliche Invalidenrente von Fr. 26'882.91 (vgl. auch Urk. 9 S. 11).

    Die Berechnung der Invalidenleistungen erfolgte damit gesetzmässig und reglementskonform. Daran ändert auch nicht, dass im Versicherungsausweis (Urk. 10/2) dem Kläger ein (projiziertes) Altersguthaben per Ende 2019 von Fr. 474'199.70 bescheinigt wurde, womit der Verpflichtung nachgelebt wurde, das Alterskonto für den Fall des Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter (fiktiv) weiterzuführen. Dabei hätte für den Kläger lediglich im Falle, dass seine Invalidenrente erloschen wäre, weil er nicht mehr invalid war, ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des fiktiv weitergeführten Altersguthabens bestanden (E. 3.2.4). Indes hat der Kläger seine Erwerbsfähigkeit nicht wiedererlangt, weshalb ihm im Rentenalter die lebenslängliche Invalidenrente zusteht, was ein Anspruch auf die in Anwendung von Art. 14 BVV 2 berechneten Altersgutschriften ausschliesst (vgl. BGE 127 V 309 E. 2c). Die fiktive Äufnung des Altersguthabens entspricht denn auch nicht dem Betrag effektiv bezahlter Beiträge auf dem koordinierten Lohn (Art. 8 BVG), zumal Unfall- oder Krankentaggelder nicht massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) darstellen (Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) bzw. der koordinierte Lohn nur bei vorübergehenden Senkungen infolge Krankheit oder Unfall und für die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers Gültigkeit behält (Art. 8 BVG). Eine «Bereicherung» der Beklagten im Umfang von effektiv bezahlten Beiträgen nach dem 1. März 2019, das heisst nach Eintreten der zur Beitragsbefreiung führenden Invalidität, besteht entgegen den Vorbringen des Klägers nicht.

    Die Berechnungen der Invalidenleistungen durch die Beklagte sind somit nicht zu beanstanden und geben auch keinen Anlass für weitere Abklärungen.

3.3    

3.3.1    Im Verfahren berief sich der Kläger auf den Vertrauensschutz bzw. auf eine Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte, da er bis zum Einsetzen der Altersrente auf eine Invalidenrente hätte verzichten und von der höheren Altersrente hätte profitieren können, jedoch über diese Wahlmöglichkeit nie informiert worden sei (vgl. E. 1.2 hiervor).

3.3.2    Die Informationspflichten der Vorsorgeeinrichtungen sind in Art. 86b BVG geregelt und gelten kraft Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Nach Art. 86b Abs. 1 BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51 informieren. Zu den Leistungsansprüchen gehören alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung sowie beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität, Tod; BGE 136 V 331 E. 4.2). Auf Anfrage hin sind den Versicherten Jahresrechnung und Jahresbericht auszuhändigen sowie Informationen über Kapitalertrag, Risikoverlauf, Verwaltungskosten, Deckungskapitalberechnung und Deckungsgrad abzugeben (Art. 86b Abs. 2 BVG). Reglementarisch sind die Informationspflichten in Ziffer 11 geregelt.

3.3.3    Der Kläger vermag ausser einem angeblichen Telefonat mit der Beklagten nichts Substanzielles vorzubringen oder eine gesetzliche oder reglementarische Grundlage anzugeben, aus der sich eine Wahlmöglichkeit ergibt, wonach, nachdem das Risiko Invalidität bereits eingetreten ist, zugunsten einer (unter der Voraussetzung fortgesetzter Erwerbstätigkeit) höheren später auszurichtenden Altersrente auf die Invalidenleistungen verzichtet werden kann. Eine solche Wahlmöglichkeit widerspricht auch der gesetzlichen und reglementarischen Konzeption, wonach die BVG-Invalidenrente eine Leistung auf Lebenszeit ist, die nicht durch die BVG-Altersrente abgelöst wird (vgl. E. 2.3 und E. 2.4 hiervor). Es leuchtet auch in keiner Weise ein, wie ein Verzicht auf Invalidenleistungen bei fehlender Erwerbsfähigkeit zu einer höheren Altersrente führen könnte. Die Folgen einer möglichen Falschauskunft oder fehlenden Beratung nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. hierzu: BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 131 V 472 E. 5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_132/2019 vom 3. Juli 2019 E. 6.3 mit Hinweisen) kommen daher zum Vornherein nicht zum Tragen.

    Somit kann der Kläger auch in dieser Hinsicht nichts zu seinen Gunsten herleiten und die Klage erweist sich insgesamt als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Klage.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes wird im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wie UVG-Versicherern oder Krankenkassen - ausser bei einem als mutwillig zu qualifizierenden Verhalten der Gegenpartei - in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen. Das hat auch für Träger der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (vgl. BGE 112 V 356 E. 6 und BGE 128 V 124 E. 5b je mit Hinweisen). Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kurt Schwander

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef