Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00074


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 21. April 2021

in Sachen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Klägerin


gegen


X.___ AG


Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Loepfe

Schwärzler Rechtsanwälte

Tödistrasse 67, 8002 Zürich




Nach Einsicht in die Eingabe der Sammelstiftung Vita vom 18. November 2020 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ AG erhob:

1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von Fr. 28'960.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2020, zuzüglich Fr. 2'033.45 Zins bis 31. Dezember 2019 und vertragliche Inkassomassnahmen zu bezahlen.

2. Es sei der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 2 erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen,

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

sowie in die Klageantwort vom 12. März 2021 (Urk. 14), mit welcher die Beklagte erklärte, die derzeitigen Covid-Beschränkungen und damit einhergehend der ausgefallene persönliche Kundenkontakt habe ihre Auftragslage stark getroffen, sie sei dabei, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren, um die ausstehenden Beträge gegenüber der Beklagten zu begleichen, auf eine Stellungnahme verzichte sie,

in Erwägung,

dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

dass die Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/11) – auch vor- beziehungsweise ausserprozessual den Bestand und/oder die Höhe der eingeklagten Forderung nicht in Zweifel gezogen hat,

dass sich die eingeklagte Forderung von Fr. 28'960.95 aus den Akten ergibt (insbesondere Urk. 2/6) und keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

dass als Inkassomassnahmen Fr. 300.-- für das Betreibungsbegehren ausgewiesen sind (vgl. Kostenreglement, Art. 2.2, Urk. 2/1; Urk. 2/11), weitere vertragliche Inkassomassnahmekosten jedoch nicht ausgewiesen sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass reglementarische Kosten für das Erheben der Klage nach Art. 73 BVG (vgl. Kostenreglement, Art. 2.2) dem 2. Absatz dieser Bestimmung zuwiderläuft, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos sind,

dass die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG, Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) und Art. 12 des Anschlussvertrages (Urk. 2/1) haben,

dass die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 28'960.95 zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020, zuzüglich Fr. 2’033.45 Zins bis 31. Dezember 2019 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen,

dass der in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 2 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 29. April 2020, Urk. 2/11) aufzuheben ist,

dass Art. 73 Abs. 2 BVG einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht ausschliesst, indes den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen wird und vorliegend kein Grund besteht, bei der Klägerin - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), ist der Beklagten doch kein mutwilliges Verhalten vorzuwerfen;



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 28'960.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 zuzüglich Fr. 2'033.45 Zins bis 31. Dezember 2019 und Fr. 300.-- Betreibungsspesen zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2020) aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Sammelstiftung Vita

- Rechtsanwältin Gabriela Loepfe

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler