Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00075
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
1. Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4052 Basel
2. Pensionskasse Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, absolvierte bei der Z.___ eine Ausbildung zur Betriebssekretärin (Urk. 15/4/4) und war danach für die Z.___ tätig - ab dem 1. Januar 2002 als Teamleiterin Logistik - und im Rahmen dieser Anstellung bei der Pensionskasse Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 8/3, Urk. 15/18/1-2, Urk. 15/43/1-4 S. 2). Per 1. Juli 2002 wurde der Beschäftigungsgrad von 100 % auf 80 % reduziert (Urk. 8/2, Urk. 8/3). Am 26. März 2003 trat eine vorerst vollständige Arbeitsunfähigkeit ein (Urk. 2/3, Urk. 2/4) und per 31. August 2003 wurde das Arbeitsverhältnis seitens der Versicherten aufgelöst (Urk. 15/43/5). Im Anschluss absolvierte die Versicherte vom 1. September 2003 bis 6. Februar 2004 einen Tageshandelskurs am A.___ (Urk. 2/6). Danach bezog die Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/8, Urk. 15/2/2).
Vom 1. September 2004 bis 31. August 2011 arbeitete die Versicherte als kaufmännische Angestellte für die Firma B.___, vorerst in einem 60 %-Pensum und ab 1. April 2007 in einem 80 %-Pensum (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7, Urk. 9 S. 2, Urk. 10/B.2, Urk. 15/4 S. 5, Urk. 15/13/1-7 S. 2, Urk. 15/30). Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (Swisscanto) vorsorgeversichert (Urk. 10/B.3). Ab dem 9. März 2010 bestand eine krankheitsbedingte ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit (Urk. 15/4 S. 5). Aufgrund dieser meldete sich die Versicherte am 29. November 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, für den Leistungsbezug an (Urk. 15/4). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 27. Mai 2013 ab 1. Juni 2011 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 40 % zu, wobei die Swisscanto in das Verfahren einbezogen wurde (Urk. 15/21, Urk. 15/58, Urk. 15/72). Nach einer revisionsweisen Überprüfung durch die IV-Stelle blieb es beim Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Mitteilung vom 19. Februar 2018, Urk. 15/87).
1.2 Am 13. Februar 2013 hatte die Swisscanto der Versicherten mitgeteilt, eine Leistungspflicht für Erwerbsunfähigkeitsleistungen werde verneint. Die Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes sei aufgrund der gleichen Ursache eingetreten, die bereits vor Versicherungsbeginn per 1. September 2004 zu einer Behinderung und einer Einschränkung von mindestens 20 % geführt habe. Die Versicherte habe sich an die zuständige Vorsorgeeinrichtung, die Pensionskasse Y.___, zu wenden (Urk. 2/13). In der Folge hatte auch die Pensionskasse Y.___ mit Schreiben vom 22. Juli 2013 eine Leistungspflicht mit der Begründung verneint, die Unterlagen deuteten nicht darauf hin, dass die im Jahr 2003 aufgetretenen Probleme zur Teilinvalidität im Jahr 2011 geführt hätten (Urk. 2/15).
Mit Schreiben vom 10. August 2020 wies die Versicherte die beiden Pensionskassen darauf hin, aufgrund ihrer gesundheitlichen und erwerblichen Situation habe sie zum damaligen Zeitpunkt die Angelegenheit nicht mehr weiterverfolgt. Aktuell strebe sie nun die Klärung der Zuständigkeitsfrage der Pensionskasse an (Urk. 2/17, Urk. 2/18). Beide Pensionskassen erklärten in der Folge, an der Ablehnung der Leistungspflicht festzuhalten (Urk. 2/19, Urk. 2/20).
2. Am 20. November 2020 erhob X.___ Klage gegen die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken und gegen die Pensionskasse Y.___ mit dem Rechtsbegehren:
1. Es seien der Klägerin zu Lasten der als leistungspflichtig erkannten Beklagten ab 1. Juni 2011 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Renten zuzusprechen inkl. Zins zu 5 % ab Datum der Klageeinleitung.
2. Die Beklagten seien zu verpflichten, ihre vollständigen Dossiers mit den Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und reglementarische Rente zu edieren und die Berechnungsgrundlagen detailliert zu begründen.
3. Es sei der Klägerin Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründung zur Höhe der geschuldeten Renten Stellung zu nehmen resp. ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Evtl. sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich beizuladen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten 1 resp. der Beklagten 2 (inkl. 7.7 % MwSt).
In der Klageantwort vom 21. Dezember 2020 (Urk. 7) schloss die Pensionskasse Y.___ auf Abweisung des gegen sie gerichteten Leistungsbegehrens. Die Swisscanto beantragte, die gegen sie gerichtete Klage sei abzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass ihre Leistungspflicht ausschliesslich im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen gegeben sei (Klageantwort vom 22. Januar 2021, Urk. 9 S. 2). Mit Verfügung vom 16. Februar 2021 zog das Sozialversicherungsgericht die Akten der Invalidenversicherung zum Verfahren bei (Urk. 12; Urk. 15/1-90). In der Replik vom 8. Juni 2021 liess die Klägerin an ihren Begehren festhalten und ergänzend beantragen, im Falle einer Leistungspflicht der Beklagten 1 sei ihr eine Rente von mindestens Fr. 11'382.-- pro Jahr spätestens ab 1. Juli (richtig: Juni) 2011 plus Zins von 5 % zuzusprechen, im Falle der Zuständigkeit der Beklagten 2 eine monatliche Invalidenrente von mindestens Fr. 1'166.45 beziehungsweise im Falle des Beginns einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % per 26. März 2003 eine monatliche Invalidenrente von mindestens Fr. 938.60 (Urk. 19 S. 2, S. 6 und S. 12). Auch die Beklagten hielten in ihren Dupliken vom 22. Juli 2021 (Urk. 22) und vom 1. Oktober 2021 (Urk. 25) an ihren Anträgen auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klagebegehren fest. Davon wurde die Klägerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Urk. 27) in Kenntnis gesetzt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 20. November 2020 ab 1. Juni 2011 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 20 E. 3.2.2). Die mindestens 20-prozentige Arbeitsunfähigkeit ist in diesem Sinne wesentlich, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
Eine Reduktion des Arbeitspensums aus gesundheitlichen Gründen ist ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit, genügt allein in der Regel jedoch nicht für den Nachweis einer funktionellen Leistungseinbusse. Dies gilt insbesondere, wenn die Reduktion aus einem subjektiven Krankheitsgefühl heraus erfolgt oder wenn konkurrierende Gründe bestehen (z.B. der Wunsch nach mehr Zeit für bestimmte [Freizeit-]Aktivitäten oder für eine berufsbegleitende Weiterbildung). Es braucht grundsätzlich eine echtzeitliche ärztliche Bestätigung, dass die Pensumsreduktion gesundheitlich bedingt notwendig ist (Urteil 9C_394/2012 vom 18. Juli 2013 E. 3.1.2 mit weiteren Verweisen), weil zum Beispiel die weitere Verrichtung der Berufsarbeit nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands möglich wäre (BGE 130 V 343 E. 3.1; Urteil 9C_452/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.1 f.). Von einer echtzeitlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn andere Umstände (krankheitsbedingte Absenzen vor der Arbeitszeitreduktion etc.) den Schluss nahelegen, dass die Reduktion des Arbeitspensums auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt und insoweit eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene (sinnfällige) Leistungseinbusse zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1).
1.4.2 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 138 V 409 E. 6.2).
Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war, was sich nach der Arbeits(un)fähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit beurteilt (BGE 134 V 20 E. 5.3). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische medizinische Beurteilung sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Unter angepasste zumutbare Arbeiten fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Die angepassten Tätigkeiten müssen bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 E. 5.3).
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit - von über 80 % gemäss BGE 144 V 58 E. 4.5 - gegeben ist, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des Bundesgerichts 9C_569/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.3 mit Hinweis; BGE 134 V 20 E. 3.2.1).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin machte in tatsächlicher Hinsicht geltend, aus gesundheitlichen Gründen habe sie im Juli 2002 das Pensum von 100 % auf 80 % in gegenseitigem Einvernehmen mit der Z.___ reduziert. Per Ende März 2003 habe sie einen psycho-physischen Zusammenbruch erlitten und seither nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4). Nach dem psychophysischen Zusammenbruch mit Arbeitsunfähigkeit hätten sich die Konflikte mit dem direkten Vorgesetzten vermehrt. In Absprache mit den behandelnden Ärzten sei sie zum Schluss gekommen, eine berufliche Umorientierung sei nötig; sie habe ihre Stelle bei der Z.___ per 31. August 2003 gekündigt, um einen Kurs an der Tageshandelsschule zu besuchen. Aus psychohygienischen Gründen und in der Hoffnung, dank Neuorientierung die Gesundheitsstörung überwinden zu können, habe sie sich ab 1. September 2003 100 % arbeitsfähig schreiben lassen, zumal die Anforderungen der Schule nicht vergleichbar gewesen seien mit denen am Arbeitsplatz. Nach Abschluss des Schulkurses und einer Phase der Arbeitslosigkeit habe sie am 1. September 2004 die 60 %-Stelle bei der Firma B.___ angetreten, was ihrer gesundheitlich labilen Situation entsprochen habe, und im April 2007 habe sie das Arbeitspensum auf 80 % erhöht. Im Verlauf sei es dann zunehmend zu einer Erschöpfung, Depression und Akzentuierung der bereits dauerhaft vorhandenen Schmerzen und letztlich zur Kündigung der Arbeitsstelle per 31. Oktober 2011 gekommen (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 6 ff.).
Gemäss rechtskräftiger Verfügung der IV falle der Anspruchsbeginn in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten 1. Diese mache letztlich geltend, dass sie, die Klägerin, bei ihr ja nicht 100 % gearbeitet habe und dass sie schon bei ihrem Arbeitsverhältnis bei der Z.___ erwerbsunfähig geworden sei. Diese Frage sei durch die Invalidenversicherung nicht beurteilt worden, zumal sie seit 2004 bei der Beklagten 1 versichert gewesen sei, die Anmeldung bei der IV aber erst 2010 erfolgt sei. Dies spreche dafür, dass die Bindungswirkung entfalle und die Zuständigkeitsfrage frei zu prüfen sei (Urk. 1 S. 8 Ziff. 16 ff.).
Der sachliche Konnex spreche für die Zuständigkeit der Beklagten 2 (Urk. 1 S. 9 Ziff. 19 f.). Namentlich sei die Pensumsreduktion aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (Urk. 1 S. 10 Ziff. 21, Urk. 19 S. 7 ff.). Der zeitliche Konnex sei mit dem Besuch der Schule und während der Arbeitssuche nicht unterbrochen worden. Auch mit der Tätigkeit für die B.___ sei kein Unterbruch erfolgt. Nach der Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % hätten sich wieder vermehrt Exazerbationen der bereits bekannten Probleme gezeigt (Urk. 1 S. 13 Ziff. 28 f., Urk. 19 S. 9 ff.).
2.2 Die Beklagte 1 führte aus, sie sei nicht an die Feststellungen der IV gebunden. Die Akten der Invalidenversicherung zeigten einen klaren Zusammenhang zwischen der im Jahr 2003 bei der Beklagten 2 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab 2011 zugesprochenen Rente. Damit fehle es an einem sachlichen Zusammenhang bezüglich ihr selbst, wie dies auch von der Klägerin festgehalten worden sei. Die Klägerin erachte zu Recht auch den zeitlichen Zusammenhang als für nicht gegeben (Urk. 9 S. 3).
2.3 Die Beklagte 2 machte demgegenüber geltend, sie sei nicht ins Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen worden, weshalb sie die vorliegend strittige Frage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit eigenständig prüfe (Urk. 7 S. 6). Die 2011 festgestellten gesundheitlichen Beschwerden hätten viel früher, aber nur ansatzweise bestanden. Namentlich finde sich in den Akten kein ärztliches Zeugnis betreffend Arbeitsunfähigkeit vor dem Jahre 2010 (Urk. 7 S. 7 Ziff. 32 ff., Urk. 22 S. 3 f. Ziff. 6 ff.). Gemäss dem IV-Dossier seien im Gegensatz zu 2003 physische Probleme für die Invalidität stark mitursächlich. Hätte die Klägerin keine zusätzlichen neuen Krankheitsbeschwerden und arbeitsrechtlichen Probleme gehabt, welche 2003 nicht vorhanden gewesen seien, wäre sie nicht zwangsläufig 2010 krank geworden. Ein sachlicher Zusammenhang könne deshalb nur teilweise bejaht werden (Urk. 22 S. 4 Ziff. 13 ff.). Es sei nicht erwiesen, dass die Reduktion des Beschäftigungsgrades per 1. Juli 2002 aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei, und eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20 % ab Juli 2002 sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 7 S. 8 f. Ziff. 45 ff., Ziff. 58, Urk. 22 S. 6 Ziff. 25, Ziff. 34). Die Arbeitsunfähigkeit ab 26. März 2003 sei mit der ärztlich bescheinigten vollen Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2003 sowie mit der mit Erfolg abgeschlossenen Ausbildung im zeitlichen Konnex zur späteren Invalidität ab 1. Juni 2011 unterbrochen worden (Urk. 7 S. 11 Ziff. 58).
2.4 Strittig und vorab zu prüfen ist die Leistungszuständigkeit der Beklagten 2. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob seit spätestens September 2003 (Nachdeckung) von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 20 % für die Tätigkeit bei der Z.___ auszugehen war und ob zur 2011 festgestellten Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Bei einer wie vorliegend verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 15/69) ist die streitentscheidende Frage nach dem Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit und dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang selbstständig zu prüfen; es besteht keine Bindung an den Rentenentscheid der IV-Stelle.
3.
3.1 Die Reduktion des Arbeitspensums bei der Z.___ von 100 % auf 80 % erfolgte im gegenseitigen Einvernehmen und auf Wunsch der Klägerin per 1. Juli 2002 (Vereinbarung zwischen der Z.___ und der Klägerin vom 25. Juni 2002, Urk. 2/2). Im Anschluss war die Klägerin bis zum 26. März 2003 sechsmal krankgeschrieben bei Fehlzeiten von insgesamt 30 Tagen (Urk. 8/41).
3.2 Gemäss den Angaben von Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und von Dr. phil. D.___, klinischer Psychologe und Supervisor, vom 30. April 2003 bestanden eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine Panikstörung mit Agoraphobie (F40.01) und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz (Z56.4). Die Klägerin habe angegeben, seit April 2002 unter Schwierigkeiten im Geschäft zu leiden. Arbeitsunfähig sei sie seit dem 26. März 2003. Es bestehe eine ausgeprägte Affektlabilität mit häufigem Weinen, Gedankenkreisen, Lust- und Interesselosigkeit, Antriebslosigkeit, Müdigkeit, Energielosigkeit, Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen (v.a. Einschlafstörungen bzw. frühmorgendliches Erwachen, Störung des Schlafrhythmus, Mittagsschlaf). Darüber hinaus bestünden neu seit circa einer Woche Angstzustände in geschlossenen Räumen, mit Panikattacken, Angst vor Einkaufshäusern, Angst vor Zug und Bus, aber nur im Zusammenhang mit dem Eingeschlossensein. Somatisch gingen Panikattacken mit Herzrasen, Zittern, Schwitzen, Atemnot und der Angst zu stürzen einher. Bereits seit einem Jahr träten rezidivierend Herzrasen und -stechen mit Ausstrahlung in den linken Arm mit anschliessender Gefühllosigkeit sowie Kraftverlust im linken Arm, bis zu zwei Tage anhaltend, auf, sowie Schwindel. Deshalb sei eine Reduktion der Arbeitstätigkeit auf 80 % erfolgt. Trotzdem habe sie mehr als 100 % weitergearbeitet mit Schichtarbeit (Urk. 2/4 S. 1). In letzter Zeit hätten Spannungen mit dem neuen Vorgesetzten (mangelnde Unterstützung) und mit chaotischen Mitarbeitern bestanden (Urk. 2/4 S. 2).
3.3 Dr. med. E.___, Ärztin für Allgemeinmedizin FMH, hielt im Bericht vom 23. Juli 2003 fest, seit dem 26. März 2003 bestünden Angstzustände mit Herzklopfen, unkontrollierbarem Zittern und Schlaflosigkeit bei der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode und einer Panikstörung mit Agoraphobie (Urk. 2/3).
3.4 Das Krankenformular der Z.___ (Urk. 2/5) weist für 2003 folgende ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten aus: 100 % vom 26.3. bis 9.6., 70 % vom 10.6. bis 6.7., 100 % vom 7.7. bis 20.7., 70 % vom 21.7. bis 3.8.03, 50 % vom 4.8. bis 24.8., 30 % vom 25.8. bis 30.9, 0 % ab 1.10. Im Rahmen der weiteren ärztlichen Termine vom 22. Oktober und vom 7. November 2003 erfolgten keine Eintragungen betreffend Arbeitsunfähigkeit mehr. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war am 31. August 2003 (vgl. Urk. 2/7).
3.5 Ab dem 1. September 2003 bis 6. Februar 2004 besuchte die Klägerin einen Tageshandelskurs am A.___. Die Unterrichtszeiten waren vormittags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr (Urk. 2/6). Mit Antrag vom 10. Februar 2004 meldete sich die Klägerin für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Urk. 2/8). Dabei stellte sie sich im Ausmass von höchstens 80 % einer Vollzeitbeschäftigung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Sie gab an, gesundheitliche Gründe hätten zu ihrer Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. August 2003 geführt (Urk. 2/8). Per 1. September 2004 trat die Klägerin eine 60 %-Stelle bei B.___ an (Urk. 15/4/5). Per 1. April 2007 erhöhte sie ihr Pensum auf 80 % (Urk. 15/13/2).
3.6 Ab dem 9. März 2010 war die Klägerin ganz oder teilweise arbeitsunfähig (Urk. 15/4 S. 5). Dem Austrittsbericht der Klinik F.___ vom 2. August 2010 (Urk. 15/11/3-5) über den Aufenthalt vom 1. bis 28. Juli 2010 sind folgende Diagnosen (S. 1) zu entnehmen:
- Psychophysischer Erschöpfungszustand (Z73) mit/bei
- beruflicher Belastungssituation
- Status nach BurnOut 2003
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt mit/bei
- rez. Hyperventilation
- aktuell leichtgradiger Depression
- HADS A/D bei Eintritt 12/8 von 21 Pkt.
- Verdacht auf dissoziative Störung (F44.9) mit/bei
- Dysästhesien und Schwäche der linken Körperhälfte
- MRI HWS 16.3.2010: Unkovertebralarthrose, breitbasige Protrusion mit diskreter foraminaler Einengung im Segment C5/6, diskrete Protrusion im Segment C4/5, C6/7 MRI Schädel 14.04.2010: unauffällig.
- Leichte Mitralinsuffizienz (I34.0)
Die Klägerin befinde sich seit längerem in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, wo auch die medikamentöse Einstellung mit Zoloft und Trittico erfolgt sei. Sodann sei eine ambulante Therapie bei einem Chiropraktor erfolgt (S. 1). In der Bildgebung habe abgesehen von einer Diskusprotrusion in den Segmenten C4/5 bis C6/7 ohne foraminale Einengung kein strukturelles Korrelat für die Dysästhesien und die Schwäche der linken Körperhälfte evaluiert werden können (S. 2). Es handle sich um eine Patientin mit psychophysischem Erschöpfungszustand, Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie mit Verdacht auf eine dissoziative Störung. Die Klägerin habe sich im Verlauf psychophysisch rekonditionieren können, sie habe Vertrauen fassen und sich auf die Therapien einlassen, ihre Selbstsorge verbessern sowie insbesondere Copingstrategien im Umgang mit Schmerzen, Depression und Ängsten erlernen und teilweise im Alltag anwenden können. Hierzu empfählen sie die weitere ambulante Psychotherapie sowie Physio-/Sporttherapie und Atemtherapie (S. 2 f.).
3.7 Die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgte am 29. November 2010, wobei die Klägerin im Wesentlichen angab, unter Schmerzen an der Hals- und Lendenwirbelsäule (HWS, LWS) mit linksseitiger Lähmung, mit Muskelschwäche und Kraftverlust (Arm, Hand, Finger, Bein) zu leiden (Urk. 15/4 S. 6).
3.8 Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Bericht vom 26. Januar 2011 (Urk. 15/14/1-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 5):
- Progrediente Erschöpfungsdepression mit Somatisierungsstörung
- Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion vermischt, Panikattacken
- Gefühlsstörung der linken Körperhälfte mit Schwäche ohne anatomisch gesichertes Korrelat und funktioneller Überlagerung, DD: Dissoziative Störung (Konversion)
- Rezidivierendes Cervikalsyndrom links bei Diskusprotrusion C5/6
Die Klägerin stehe seit dem 15. April 2010 in seiner Behandlung. Seit Jahren bestehe zudem eine psychiatrische Behandlung unter antidepressiver Therapie (S. 6). Die Klägerin habe eine seit Mitte Februar 2010 aufgetretene Schwäche und Gefühlsstörung der linken Körperseite, verbunden mit Erschöpfung, Kreislaufproblemen, Kollapszuständen, Gefühlsstörungen und Schwäche im linken Arm geschildert. Aus diesen Gründen habe die Klägerin auch krankgeschrieben werden müssen. Anlässlich der weiteren Konsultationen habe sich bei organisch negativen Untersuchungsbefunden eine zunehmende psychische und körperliche Erschöpfung herausgestellt, welche auf eine mehrjährige Belastungssituation mit einer Verarbeitungs- und Anpassungsstörung zurückzuführen sei (S. 6). Folgende Arbeitsunfähigkeiten würden bestehen: 26.4.-30.6.: 50 %, 1.7.-1.8.: 100 %, 2.8.-30.9.10: 50 %, 1.10.-9.1.11: 40 %, 10.1.-12.1.11: 100 %, 17.1.-1.2.11: 40 %. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell zu 50 % «steigernd» zumutbar (Urk. 15/14/1-8 S. 2). Am 25. Oktober 2011 erklärte er, diese Angaben zur Arbeitsunfähigkeit würden sich auf das 80 % Arbeitspensum beziehen (Urk. 15/37).
3.9 Mit Schreiben vom 25. August 2011 kündigte die B.___ das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per 31. Oktober 2011 (Urk. 15/30).
3.10 Im Bericht vom 22. Mai 2012 führte die behandelnde Dr. G.___ an Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende an (Urk. 15/52 S. 1):
- Rezidivierende Depressionen, mittelgradige Episode, chronifiziert mit Erschöpfungssymptomatik (F33.1)
- Angst- und Panikattacken (F41.0/1)
- Traumatisierung in der Kindheit durch Gewalterfahrung und am Arbeitsplatz durch sexuelle Belästigung mit Entwicklung einer dissoziativen Störung (Amnesie, Stupor, Bewegungsstörung; F44.0/2/4)
- Selbstverletzendes Verhalten im Rahmen der stressassoziierten Erkrankungen (Traumatisierung, Dissoziation und Angsterkrankung)
- Zwangsrituale (F42.1)
Zudem bestünden somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit chronischen Schmerzen mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Dysästhesie und Schwäche der linken Körperhälfte, radikulärem Reizsyndrom bei diskaler Degeneration HWK 5/6 und bei Mitralinsuffizienz, bei einem Status nach mehrfachen Schädelhirntraumata 1. Grades (1997, 1998/2000) und nach schweren Rückenprellungen im Rahmen eines Skiunfalles 1993 (Urk. 15/52 S. 1).
Die Klägerin sei ihr durch Dr. C.___ per März 2009 zugewiesen worden, welcher sie im Nachgang zu den tagesklinischen bzw. rehabilitativen Behandlungen im Zentrum I.___ von 2003 über mehrere Jahre behandelt habe. Die Klägerin habe sich von ihrer Erschöpfung nie mehr erholt und habe auch bei Therapiebeginn ein schweres depressives Zustandsbild mit Erschöpfung gezeigt. Daneben habe eine schwere dissoziative Problematik mit mehrmaligem Wegtreten, Zitteranfällen und vegetativen Symptomen bestanden. Selbstverletzungen mit Schneiden seien initial häufig vorhanden gewesen. Der seit Jahren bestehende Sammelzwang habe mit Hilfe der Psychiatrie-Spitex reduziert werden können. Nach der Kündigung durch die Firma B.___ arbeite sie nun seit Mai 2012 neu zu 50 % in einer Immobilienfirma und sei auch dort am Limit ihrer psychischen und physischen Kräfte (Urk. 11/52 S. 2).
Im Rahmen der biographischen Angaben führte Dr. G.___ aus, im Juli 2002 sei auf ihren eigenen Wunsch der Beschäftigungsgrad bei der Z.___ von 100 % auf 80 % reduziert worden aus gesundheitlichen Gründen. Ende März 2003 sei es zu einem psycho-physischen Zusammenbruch gekommen, wovon sie sich nicht mehr erholt habe und wobei nie mehr eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht worden sei (Urk. 11/52 S. 2, S. 3 f.; vgl. auch Urk. 2/21 S. 2).
Die maximale Arbeitsfähigkeit, welche die Klägerin auch längerfristig einhalten könne, betrage 50 %. Dies jedoch nur, sofern die Klägerin an der neuen Stelle nicht zu stressbelastet sei (Urk. 15/52 S. 4).
3.11 Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie FMH und für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle verwies in der Stellungnahme vom 30. Juli 2012 auf das am 11. Februar 2011 erstellte Belastungsprofil (Urk. 15/57 S. 3). Das Belastungsprofil gestalte sich wie folgt: Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen (Urk. 15/20 S. 4). In einer angepassten Tätigkeit sei durchgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt auszugehen (Urk. 15/57 S. 3).
3.12 Dr. med. K.___ vom MedicalService der L.___ AG führte am 12. Juli 2013 aus, mangels Dokumentation aus der fraglichen Zeit 2012 sei es nicht 100 % sicher möglich, die gestellten Fragen zu beantworten. Aufgrund von späteren Angaben sei nicht ausgeschlossen, dass (aus Sicht der Klägerin) die Motivation zur Reduktion des Arbeitspensums bei der Z.___ von 100 % auf 80 % gesundheitlich begründet gewesen sei. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass sie offenbar dauerhaft reduziert belastbar gewesen sei; medizinische Dokumente und Zeugnisse oder Berichte aus der fraglichen Zeit seien aber keine vorhanden. Damit könne auch nicht nachgewiesen werden, dass Probleme vom Jahre 2002 schlussendlich im Jahr 2011 zur Teilinvalidität geführt hätten, umso mehr als dass Angaben vorlägen, dass die Problematik hauptsächlich ab April 2010 vorgelegen habe (Urk. 8/14).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass die Klägerin ab dem 26. März 2003 bis über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ per 31. August 2003 (E. 3.4) hinaus – zumindest noch bis zum 30. September 2003 – in relevantem Umfang arbeitsunfähig war. Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob die vorgängige Reduktion des Pensums von 100 % auf 80 % per 1. Juli 2002 gesundheitsbedingt erfolgt war.
Gemäss den gegenüber Psychiater Dr. C.___ und Psychologe Dr. D.___ erfolgten Angaben der Klägerin vom 9. und 10. April 2003 hatte sie seit April 2002 unter Schwierigkeiten im Geschäft gelitten und wegen aufgetretenen Beschwerden wie unter anderem Herzrasen mit Ausstrahlung in den linken Arm ihre Arbeitstätigkeit auf 80 % reduziert (E. 3.2). Diese echtzeitlichen Angaben gelten nach der Rechtsprechung als zuverlässig (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2). Ihnen ist zu entnehmen, dass die Klägerin das Pensum reduziert hatte, weil sich in Folge beruflicher Konflikte relevante Krankheitssymptome eingestellt hatten. Die Reduktion des Arbeitspensums ist damit als Versuch der Klägerin zu werten, mittels Entlastung die gesundheitliche Situation wieder in den Griff zu bekommen und Schlimmeres (wie eine [vollständige] Arbeitsunfähigkeit) abzuwenden. Dafür spricht auch, dass die Klägerin – dies ist der entsprechenden Vereinbarung vom 25. Juni 2002 (E. 3.1) zu entnehmen – an einer möglichst baldigen Pensumsreduktion interessiert gewesen war. Konkurrierende Gründe für die Reduktion des Arbeitspensums sind dagegen nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angegebenen Symptome stehen sodann nicht losgelöst vom späteren Geschehen, sondern sind klarerweise als Vorboten der späteren Erkrankung ab 26. März 2003 mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu werten. Auch im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 9. März 2010 hatte die Klägerin wegen ähnlicher Erstbeschwerden wie einer Schwäche und Gefühlsstörung der linken Körperseite krankgeschrieben werden müssen (E. 3.8). Trotz der Reduktion des Arbeitspensums traten zudem nach dem 1. Juli 2002 im Vergleich zu früheren Jahren gehäufte krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten auf (E. 3.1, Urk. 2/23, Urk. 2/4 S. 1). Diese gipfelten in der länger andauernden Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. März 2003. Aufgrund dieses Verlaufs ist hinreichend erstellt, dass bereits die Reduktion des Arbeitspensums von 100 % auf 80 % per 1. Juli 2002 auch objektiv betrachtet aus gesundheitlichen Gründen erfolgt war. Dabei kann offenbleiben, ob die Reduktion des Arbeitspensums auch faktisch vollzogen wurde, oder ob die Klägerin trotz allem «mehr als zu 100 % weitergearbeitet hatte» (vgl. Urk. 2/4 S. 1). Im einen wie im anderen Fall ist der weitere Verlauf mit Verschlimmerung der gesundheitlichen Beschwerden und der Arbeitsunfähigkeit ein Beleg für die gesundheitlichen Gründe der Arbeitszeitreduktion.
Damit ist im Hinblick auf die Frage der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit von einer ursprünglich 100%igen Arbeitstätigkeit der Klägerin auszugehen.
4.2 Der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden, und derjenige, der zur Arbeitsunfähigkeit bei der Z.___ geführt hatte, ist im Wesentlichen derselbe. Dies zeigt sich unter anderem bei einem Vergleich der gestellten Diagnosen. Bereits 2003 wurde auf ein depressives Leiden und auf ein Angstleiden erkannt bei beruflicher Belastungssituation (E. 3.2). Dasselbe galt für die Zeit nach 2010 (E. 3.8). Zudem zeigten sich im Zusammenhang mit den aufgetretenen (verstärkten) Arbeitsunfähigkeiten auch Gefühlsstörungen der linken Körperhälfte, wobei von einer funktionellen Überlagerung ausgegangen und eine dissoziative Erkrankung thematisiert wurde (E. 3.2, E. 3.6, E. 3.8 und E. 3.10). Dass die behandelnde Psychiaterin nun Ursachen für die von ihr diagnostizierte dissoziative Störung nannte, wobei diese Ursachen zeitlich vor 2003 anzusiedeln sind (Urk. 15/52 S. 1 f.), kann nicht zur Annahme eines unterschiedlichen Gesundheitsschadens führen. Für die Invalidität wesentliche neue psychische Diagnosen, die losgelöst vom bereits 2003 bestandenen Gesundheitsschaden einzuordnen wären, sind nicht ersichtlich. Dies trifft jedenfalls weder für das von Dr. G.___ geschilderte selbstverletzende Verhalten noch für die Zwangsrituale zu, zumal diese in einen Zusammenhang mit den stressassoziierten Erkrankungen gestellt wurden (Urk. 15/52 S. 1 und S. 3) und eine Verbesserung beschrieben wurde (Urk. 15/52 S. 2). Unbestritten ist zudem eine bereits vor 2003 begonnene und im Anschluss ununterbrochene psychotherapeutische und auch eine medikamentöse Behandlung der Versicherten (E. 3.8, E. 3.10).
Die Beklagte 2 verneinte den sachlichen Zusammenhang unter anderem unter Hinweis darauf, vor Invaliditätseintritt seien es anders als vorher die somatischen Beeinträchtigungen gewesen, die zusammen mit den Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zur psychischen Problematik mit erneuter Arbeitsunfähigkeit geführt hätten (Urk. 22 S. 4 Ziff. 14). Wie dem Bericht von Dr. H.___ vom 26. Januar 2011 zu entnehmen ist, hatte die Klägerin bereits vor der Aufnahme seiner Behandlung am 15. April 2010 mehrere Spezialärzte aufgesucht, wobei sich bei organisch negativen Untersuchungsbefunden eine zunehmende psychische und körperliche Erschöpfung herausgestellt habe (E. 3.8; vgl. auch die weiteren ärztlichen Berichte, Urk. 15/14/9-21). Auch der Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2003 waren vergleichbare «somatische» Symptome vorangegangen (E. 3.2). Die somatischen Symptome im Sinne von unklarer Muskelschwäche und einer Dysästhesie der linken Körperhälfte waren und sind bei der Versicherten somit im Wesentlichen Ausdruck des zugrundeliegenden psychischen Leidens. Damit kann entgegen den Ausführungen der Beklagten 2 nicht gesagt werden, neu und anders als 2003 hätten im Rahmen des Invaliditätseintritts somatische Gesundheitsstörungen zu einer psychischen Dekompensation geführt.
Dem rezidivierenden Cervikalsyndrom bei Diskusprotrusion (E. 3.8) beziehungsweise den chronischen Schmerzen (E. 3.10) kam für die Rentenzusprechung ferner keine entscheidende Bedeutung zu, zumal im massgeblichen Belastungsprofil einzig Anforderungen formuliert wurden, die aufgrund der verminderten psychischen Belastbarkeit bestehen (Urk. 15/20 S. 4). Der sachliche Zusammenhang zwischen der 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ist somit zu bejahen.
4.3 Den ärztlichen Angaben auf dem Krankenformular der Z.___ (Urk. 2/5) lässt sich entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2003 wiederhergestellt gewesen war. Mit der Attestierung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gegenüber der Krankentaggeldversicherung des ehemaligen Arbeitgebers kann angesichts des effektiven Teilzeitpensums von 80 % jedoch nicht direkt auf eine 80 % übersteigende Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf geschlossen werden.
Auch der anschliessende Besuch der Tageshandelsschule mit morgendlichen drei Stunden Unterrichtszeit vermag keine 80 % übersteigende Leistungsfähigkeit - weder in angestammter noch in angepasster Tätigkeit - zu belegen. Dabei ist anzunehmen, dass neben den Unterrichtszeiten in etwa gleich viele Stunden Eigenstudium anfielen. Der erfolgreiche Abschluss der lediglich halbjährigen Fortbildung lässt sodann ebenfalls nicht auf eine mehr oder weniger vollständige Wiederherstellung einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit bei der Berufsausübung schliessen. In (höchstens) einem Umfang von 80 % stellte sich die Klägerin nach dem Abschluss ihrer Fortbildung in der Folge auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Die Tätigkeit bei der Firma B.___ erfolgte im 60 %- beziehungsweise 80 %-Pensum (E. 3.5). Eine ein Pensum von 80 % übersteigende Tätigkeit wurde damit nach dem Ausscheiden aus der Z.___ nicht mehr ausgeübt. Aus den Ausführungen von Dr. G.___ ist weiterhin zu schliessen, dass das Pensum gesundheitsbedingt reduziert geblieben war (Urk. 15/52 S. 2, S. 3 f.). Die Beklagte 2 machte jedoch zu Recht geltend, dass echtzeitliche Attestierungen einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit fehlten.
Nach der Rechtsprechung sind in diesem Zusammenhang auch die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben, zu würdigen (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1), das heisst vorliegend somit die Beweggründe, die zur Ausübung einer Teilzeittätigkeit geführt haben. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass die Klägerin im gesamten Verlauf ein hohes Mass an Eigenverantwortung zeigte und dass sie alles dafür tat, auch langfristig finanziell auf eigenen Beinen stehen und die Arbeitsfähigkeit erhalten zu können. Vor 2002 war sie über Jahre zu 100 % erwerbstätig gewesen (vgl. Urk. 2/4 S. 2, Urk. 15/18/8, Urk. 15/18/1-2). 2002 reduzierte sie, nachdem gesundheitliche Probleme aufgetreten waren, ihr Pensum auf 80 % (E. 4.1). In der Folge kündigte sie trotz bestehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit ihre Arbeitsstelle und bereitete mit einer Fortbildung ihren Wechsel in eine Z.___-unabhängige Tätigkeit vor (E. 3.2-3.5). Die bestehende Krankentaggeldversicherung führte sie dabei wohl als Einzelversicherung und damit auf eigene Kosten fort (vgl. Urk. 2/7, Urk. 15/10). Bei der Arbeitssuche beschränkte sie sich auf Stellen mit maximal 80 % und in diesem Umfang bezog sie auch Arbeitslosenentschädigung (E. 3.5). Im Rahmen der erneuten gesundheitlichen Krise ab 2010 war es ihr unangenehm, die Hilfe der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen zu müssen. So vermerkte sie auf der Anmeldung zur Rente, die private Krankentaggeldversicherung «zwinge» sie, sich anzumelden (Urk. 15/4 S. 7). Eine Intervention bei der Arbeitgeberin, der B.___, schloss sie aus (Urk. 15/23 S. 4). Nach der Kündigung der B.___ gelang es ihr, eine Arbeitsstelle mit einem 50 %-Pensum und einem Einkommen zu finden, welches einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente ausschloss (vgl. Urk. 15/72 S. 9, Urk. 15/85). Die Ansprüche gegenüber den BVG-Versicherern wollte sie unter diesen Umständen – bei einer neuen Arbeitsstelle – nicht definitiv verfolgen (Urk. 1 S. 6). Diese gesamten Umstände zeigen den Willen der Klägerin, ihre Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen und so lange wie möglich zu erhalten. Dies spricht für das tatsächliche Vorliegen von gesundheitlichen Einschränkungen als Grund für die Ausübung einer Teilzeittätigkeit. Andere Gründe sind denn auch nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen und der zusätzlichen Beurteilung von Dr. G.___ ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die 20%ige Arbeitsunfähigkeit über den 1. Oktober 2003 andauerte.
Der Hinweis der Beklagten 2, die Klägerin habe im Anmeldeformular der Invalidenversicherung selbst angegeben, die gesundheitlichen Beschwerden bestünden erst seit dem 19. Februar 2010 (Urk. 7 S. 7 Ziff. 35; vgl. Urk. 15/4 S. 6), ändert daran nichts. Denn die Anmeldung bei der Invalidenversicherung nahm die Klägerin aufgrund der ab 9. März 2010 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit vor, sodass es nachvollziehbar erscheint, dass sie diesen Zeitraum Februar/März 2010 als Beginn ihrer gesundheitlichen Probleme vermerkte. Dass bereits vor dem 19. Februar 2010 erhebliche gesundheitliche Schwierigkeiten bestanden haben müssen, belegen allein schon die durchgängige psychiatrische Begleitung sowie die Ausführungen von Dr. G.___ (E. 3.10). Damit lag seit 2003 sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nie mehr eine ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von über 80 % vor. Der zeitliche Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit von 2003 blieb damit erhalten. Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten 2.
Abschliessend festzuhalten bleibt im Hinblick auf die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit durch RAD-Arzt Dr. J.___, dass mit dem entsprechenden Belastungsprofil keine rentenausschliessenden Einkünfte erzielt werden können und die Attestierung der entsprechenden 100%igen Arbeitsfähigkeit für die Frage der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs somit von vornherein unbedeutend ist (vgl. BGE 134 V 20 E. 5.3).
4.4 Damit ist die Beklagte 2 zur Erbringung der gesetzlichen und - mangels abweichender reglementarischer Regelung - der reglementarischen Invalidenrenten verpflichtet. Die Klage gegen die Beklagte 1 ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Bezüglich des Rentenbeginns ist darauf hinzuweisen, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (sechs Monate nach Anmeldung) und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG beginnt (BGE 140 V 470). Unter Berücksichtigung, dass sich die Klägerin am 29. November 2010 (Eingang bei der IV-Stelle: 3. Dezember 2010; Urk. 15/4) zum Leistungsbezug anmeldete, besteht ein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Juni 2011 (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 IVG).
5.2 Der von der Invalidenversicherung errechnete Invaliditätsgrad von 40 % wurde seitens der Parteien nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 7 S. 6 Ziff. 24). Die Beklagte 2 ermittelte davon ausgehend und bei einem Beginn der 20%igen Arbeitsunfähigkeit am 1. Juli 2002 (Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 % auf 80 %) einen Teilrentenanspruch von monatlich Fr. 1'166.45 (Urk. 7 S. 11 f.). Die Klägerin machte geltend, die Beklagte 2 sei zu verpflichten, ihr mindestens diesen monatlichen Betrag zu bezahlen. Entsprechend ist festzustellen, dass der Betrag der monatlichen Invalidenrente ab 1. Juni 2011 mindestens Fr. 1'166.45 beträgt.
Die weitere Festsetzung der gesetzlichen und reglementarischen Rentenansprüche in masslicher Hinsicht bleibt jedoch praxisgemäss einstweilen der Beklagten 2 überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
5.3 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Laut Beiblatt zum Basisplan I, gültig ab 1. Januar 2019 (Urk. 8/47), beträgt der Verzugszinssatz 2 %. Dieser gelangt vorliegend zur Anwendung, was nicht substantiiert bestritten wurde (Urk. 19).
Die Beklagte 2 ist somit zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 eine Invalidenrente gemäss E. 5.3 zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 20. November 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Dies führt zur Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2.
6.
6.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
6.2 Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (Urk. 8/4) ist der Beklagten 2 nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
7. Die vertretene Klägerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und ihrem vollständigen Obsiegen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) auf Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen und welche ihr von der Beklagten 2 auszurichten ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2. In Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 2 wird diese verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 eine reglementarische Invalidenrente gemäss E. 5.2 zuzüglich Verzugszinsen von 2 % seit dem 20. November 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Die Klägerin hat eine ihr allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von E. 6 zurückzuerstatten.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von
Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti