Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2020.00076


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 3. Februar 2022

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch die Beiständin Y.___

Sozialregion Olten, Amt für KES

Dornacherstrasse 1, 4601 Olten 1 Fächer


diese vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation

lic. iur. Z.___

Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte




Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur


diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

glättli partner Anwaltskanzlei

Stadthausstrasse 41, Postfach 1850, 8401 Winterthur





Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1982 geborene X.___ erlangte im Jahr 2004 die Berufsmaturität Technische Richtung und schloss im selben Jahr seine Ausbildung zum Informatiker mit dem Eidgenössischen Fähigkeitsausweis ab (Urk. 17/83/10-12). Er arbeitete in der Folge in diesem Beruf (Urk. 17/2/2, Urk. 17/83/5, Urk. 17/83/7-8). Am 15. Mai 2009 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine chronifizierte manisch-depressive Störung im Erwachsenenalter und einen Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindesalter bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug an (Urk. 17/2/6, Urk. 17/26/1). Die IV-Stelle Bern gewährte Frühinterventionsmassnahmen in Form von Eingliederungsberatung (Urk. 17/8), übernahm die Kosten für die berufliche Abklärung vom 3. August bis 25. Oktober 2009 (Urk. 17/26/1) sowie der Arbeitstrainings vom 7. Dezember 2009 bis 14. März 2010 (Urk. 17/41, Urk. 17/46/1) und vom 7. April bis 4. Juli 2010 (Urk. 17/47) und führte ab dem 28. Juni 2010 eine Arbeitsvermittlung durch (Urk. 17/53, Urk. 17/60). Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, dass die beruflichen Eingliederungsmassnahmen gezeigt hätten, dass dem Versicherte nach erfolgreich absolviertem Arbeitstraining die bisherige Tätigkeit im Informatikbereich weiterhin möglich und zumutbar sei (Urk. 17/64). Die Arbeitsvermittlung stellte die IV-Stelle in der Folge mit Verfügung vom 16. Juni 2011 ein (Urk. 17/92). Von September 2010 bis November 2011 bezog X.___ Arbeitslosenentschädigung. Danach arbeitete er von November 2011 bis Februar 2012 für die A.___ AG (Urk. 17/130/3, vgl. auch Urk. 17/119/10). Danach war er vom Februar 2012 bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig. Ab Oktober 2015 bezog er wiederum Arbeitslosenentschädigung (Urk. 17/130/4, Urk. 13/3). Vom 16. Februar bis 30. Juni 2016 arbeitete er in einem 80%-Pensum im Zwischenverdienst für die C.___ AG (Urk. 13/5, Urk. 13/6/2, Urk. 17/130/4). Am 2. Dezember 2016 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) D.___ von der Arbeitslosenversicherung ab (Urk. 13/4).

1.2    Vom 1. April 2017 bis 30. April 2018 (letzter effektiver Arbeitstag: 15. Januar 2018) war X.___ als IT Supporter bei der E.___ AG in F.___ angestellt (Urk. 13/9, Urk. 2/7). Dadurch war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA), für die berufliche Vorsorge versichert (Urk. 2/7-8). Am 23. Juli 2018 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der aufgrund seines Wohnsitzwechsels nunmehr örtlich zuständigen IV-Stelle Solothurn erneut zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 17/105). In seiner Anmeldung wies er auf eine seit dem 16. Januar 2018 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Persönlichkeitsstörung hin (Urk. 17/105/3, Urk. 17/105/5). Die IV-Stelle Solothurn trat auf das neue Leistungsbegehren ein, führte Abklärungen in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht durch und sprach X.___ hernach mit Verfügung vom 24Juli 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 17/156). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.3    Die AXA lehnte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge mit Schreiben vom 5. Februar 2020 ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass X.___ seit mehreren Jahren wegen psychischen Beschwerden in Behandlung sei. Die Anstellung bei der E.___ AG ab dem 1. April 2017 sei als Arbeitsversuch zu werten, welcher nicht geeignet sei, die vorbestehende Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen. Weil die Arbeitsunfähigkeit, welche später zur Invalidität geführt habe, nicht zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als X.___ bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei, sei sie für eine Leistungsausrichtung nicht zuständig (Urk. 13/2/2). Mit der Leistungsablehnung war X.___ nicht einverstanden (Urk. 13/2/4). Eine Einigung konnte in der Folge nicht gefunden werden (Urk. 2/4-6).


2.

2.1    Am 1Dezember 2020 erhob X.___ gegen die AXA Klage mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, die reglementarischen Leistungen zu erbringen.

2.Die reglementarischen Leistungen seien mit einem Zins von 5% p.a. zu verzinsen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»

2.2Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 5Mai 2021 Abweisung der Klage.

2.3Mit Gerichtsverfügung vom 17. Mai 2021 (Urk. 15) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 17) beigezogen.

2.4Der Kläger änderte mit Replik vom 9. Juli 2021 sein Rechtsbegehren gemäss Klageschrift dahingehend ab, dass die reglementarischen Leistungen nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Wartefrist mit 1 % zu verzinsen seien. An den beiden anderen, mit der Klage vom 1. Dezember 2020 gestellten Anträgen hielt er fest (Urk. 21 S. 4).

2.5Mit ihrer Duplik vom 10. September 2021 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage (Urk. 24 S. 2). Dies wurde dem Kläger mit Verfügung vom 16. September 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Weil die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich), ist das angerufene Gericht örtlich und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig.


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten und Anspruch auf Verzugszinsen hat.

2.2    Der Kläger bringt im Wesentlichen vor, dass der Vorbescheid der IV-Stelle Solothurn der Beklagten eröffnet und sie somit in das IV-Verfahren einbezogen worden sei. Weshalb die IV-Stelle der Beklagten lediglich eine formlose Mitteilung und nicht auch die Verfügung betreffend Rentenzusprache zugestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Beklagte nicht an den Entscheid der IV gebunden sei (Urk. 1 S. 8, Urk. 21 S. 3). Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer IV-Rente ab 1. Januar 2019 geführt habe, sei er bei der Beklagten berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen (Urk. 1 S. 7). Er habe nach dem definitiven Abschluss des ersten IV-Verfahrens vom 1. November 2011 bis zum 30. Oktober 2014 vollzeitlich bei der B.___ AG gearbeitet (Urk. 1 S. 7, Urk. 21 S. 1). Die zeitliche Konnexität (zur Arbeitsunfähigkeit vor der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung) sei bereits durch diese Anstellung unterbrochen worden (Urk. 1 S. 7). Auch wenn er in der Zeitperiode von April 2010 bis Januar 2018 regelmässig in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, sei von keinem der behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Eine psychiatrische Behandlung sei nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Ab Mai 2016 bis im Dezember 2016 sei er bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und zu 100 % vermittlungsfähig gewesen. Während der Anstellung bei der C.___ AG von Februar bis Juni 2016 sei er nur einen Monat arbeitsunfähig gewesen. Nach diesem Zeitpunkt sei ärztlich keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden. Die Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung sei erst im Dezember 2016 erfolgt. Ab dem 1. April 2017 habe er dann bei der E.___ AG erneut eine 100%ige Anstellung gefunden (Urk. 21 S. 2). Die Schlussfolgerung der Beklagten, wonach es sich dabei um einen Eingliederungsversuch gehandelt haben sollte, sei in Anbetracht des lückenlosen beruflichen Lebenslaufs seit November 2011 mit einer bloss einmonatigen Arbeitsunfähigkeit im April/Mai 2016 nicht nachvollziehbar (Urk. 21 S. 3).

2.3    Die Beklagte macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des Berichts des behandelnden Psychotherapeuten lic. phil. G.___, Psychotherapeut FSP, vom 11. April 2019 davon auszugehen sei, dass der Kläger in der Zeit von Mai 2016 bis Ende Mai 2018, wohl aber bereits ab Oktober 2014 vollumfänglich arbeitsunfähig gewesen sei. Dies decke sich mit seinen Angaben gegenüber seiner Beiständin, dass er sich in der Zeit von Oktober 2016 bis März 2017 in einem labilen gesundheitlichen Zustand befunden habe und mit allem überfordert gewesen sei. Im Weiteren stehe fest, dass der Kläger in der Zeit von Oktober 2014 bis Ende März 2017 abgesehen von einer kurzen Tätigkeit im Zwischenverdienst keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Er sei in dieser Zeit auch lediglich während eines Jahres (von Oktober 2015 bis Ende September 2016) bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet gewesen (Urk. 12 S. 7, Urk. 24 S. 3-4). Zudem habe der Kläger seit dem Jahr 2009 keine vollständige Arbeitsfähigkeit mehr erlangt, sondern sei seither zu (mindestens) 20 Prozent eingeschränkt (Urk. 12 S. 9 f.). Alsdann habe der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der E.___ AG nur von April 2017 bis Mitte Januar 2018 effektiv gearbeitet (Urk. 12 S. 7, S. 11). Dabei habe er ungenügende Arbeitsleistungen erbracht (Urk. 12 S. 7). Sie sei somit nicht leistungspflichtig (Urk. 12 S. 11).


3.

3.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

3.2    Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

3.3    

3.3.1    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

    Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3; BGE 134 V 20 E. 5.3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2016 vom 21. November 2016 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3.2    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle von Schubkrankheiten bei der Beurteilung der zeitlichen Konnexität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität kein allzu strenger Massstab anzuwenden. Bei solchen ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Bei Schubkrankheiten kommt somit den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.4.1 sowie SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 6.1, jeweils mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2). Bipolare affektive Störungen können durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schubkrankheiten aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1). Zu den Schubkrankheiten gemäss der erwähnten Rechtsprechung wird sodann namentlich auch die schizoaffektive Störung gemäss ICD-10: F25 gezählt (Urteil des Bundesgerichts 9C_877/2018 vom 22August 2019 E. 3.2 und E. 6.1 f.). Mit der Praxis betreffend Schubkrankheiten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1 mit Hinweisen).

3.3.3    Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit muss sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis auswirken. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit weiteren Hinweisen) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2, 8C_652/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.2, je mit Hinweisen).

3.4    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV)) einbezogen und ihr die Rentenvergung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    

4.

4.1    Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Berichte und Gutachten vor:

4.2    Der frühere Psychiater des Klägers, Dr. med. H.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellte in seinem Bericht zuhanden der Zürich Versicherung vom 26. Juni 2009 die folgende Diagnose (Urk. 17/21/2): Bipolare, affektive Störung / Bipolar-I-Störung nach DSM IV sowie bipolaraffektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode ICD-10: F31.0.

    Dazu hielt Dr. H.___ unter anderem fest, dass der selbstunsichere, sich nicht zu einem Coming-out trauende, sich selbst aber als homosexuell wahrnehmende junge Kläger, welcher bereits früh sozial stark verunsichert und kontaktgestört gewesen sei, verschiedene Phasen von Psychotherapie durchgemacht habe. Ab Ende Januar 2009 sei es zu einer psychischen Dekompensation mit Beziehungs- und Interpretationswirrwar, welches der Kläger als Nervenzusammenbruch erlebe beziehungsweise bezeichne, gekommen. Der Kläger sei bereits während der Kindheit verhaltensauffällig gewesen. Es seien verschiedene Abklärungen, unter anderem einem ADS-Abklärung, durchgeführt worden. Die Abklärungen seien ohne spezifische Resultate geblieben (Urk. 17/21/2).

    Dr. H.___ attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 3. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/21/3).

4.3    Am 25. Mai 2010 schrieb die Eingliederungsfachfrau der IV-Stelle Bern Dr. H.___, aufgrund seines Arztberichtes vom 1. April 2010 (der Kläger sei zeitlich normal belastbar) und des Berichtes der Stiftung I.___ zum Arbeitstraining vom 7. Dezember 2009 bis 14. März 2010 (der Kläger erfülle die erwarteten Leistungen im Bürobereich sowie im Informatikbereich) sei davon auszugehen, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit wieder möglich sei. Damit der Kläger sich auf dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden und eine Stelle suche könne, müsse er nun wieder 100 % arbeitsfähig und damit vermittlungsfähig sein. Sie bat Dr. H.___ dies mit dem Kläger so zu besprechen und die Krankschreibung aufzuheben (Urk. 17/51/2).

    Darauf antworte Dr. H.___, dass er den Kläger nach dem Ende seines Praktikums bei einer Computerfirma in J.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig schreiben werde (Urk. 17/51/2). Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60).

4.4    Der Kläger war vom 25. bis 26. April 2016 im Spital K.___ hospitalisiert. In der Folge wurde ihm jeweils wegen Krankheit vom 27. bis 29. April 2016 (L.___) und vom 2. bis 8. Mai 2016 (Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Medizin) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Vom 9. bis 19. Mai 2016 attestierte Dr. M.___ dem Kläger eine 50 % Arbeitsfähigkeit und vom 20. bis 27. Mai 2016 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/6/1).

4.5    Der Allgemeinmediziner Dr. M.___ attestierte dem Kläger in seinem Bericht zuhanden der CSS Versicherung vom 11. Juli 2018 für die Zeitperiode vom 16. Januar bis 9. Februar 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/97/3). Als Ursache der Arbeitsunfähigkeit nannte er Krankheit bei einen Verdacht auf bipolare Störung und Persönlichkeitsstörung. Die ersten Symptome seien vor mehreren Jahren (mehr als 20 Jahren) aufgetreten (Urk. 17/97/2).

    In der Folge attestierte Dr. med. N.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht an die CSS Versicherung vom 8. August 2018 dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 19. Januar 2018 und vom 1. Februar bis 30. April 2018 sowie eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2018 bis 31. August 2018 (Urk. 17/110/3).

    Die CSS Versicherung leistete gemäss der ihrem Schreiben an die Beklagte vom 25. Juli 2019 beigelegten Taggeldübersicht vom 16. Januar 2018 bis 15. Juli 2019 Krankentaggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 50 % und 100 % (Urk. 13/2/6).

4.6    In seinem mit «Beweismittel für IV-Neuanmeldung» betitelten Schreiben vom 13. September 2018 stellte Dr. N.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 17/116/2):

- (aktenanamnestisch) bipolar affektive Störung, am ehesten gemischte Episode (ICD-10: F31.6)

- Verdacht auf histrionische und unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.4 und F60.88)

- Verdacht auf ADHS (F90.0)

    Dr. N.___ hielt in diesem Schreiben zur Anamnese unter anderem fest, dass der Kläger seit dem 8. Februar 2018 bei ihm in Behandlung sei. Davor sei der Kläger viele Jahre bei einem Psychologen (Herr G.___) und beim Psychiater Dr. H.___ gewesen (Urk. 17/116/2).

4.7    Im an Dr. N.___ gerichteten Austrittsbericht des Sanatorium O.___ betreffend stationäre Behandlung vom 29. August bis 9. Oktober 2018 wurde als Hauptdiagnose eine bipolare affektive Psychose, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10: F31.6) aufgeführt. Der Kläger sei nach Zuweisung über das P.___ freiwillig in die stationäre Behandlung eingetreten, zur Diagnostik und Therapie bei seit längerem bestehender psychosozialer Überforderung. Bei seit Jahren persistierender starker Desorganisation und Schwierigkeiten mit der Prioritätensetzung habe es in der Anamnese Lebensphasen, in denen der Kläger sehr gute Leistungen gezeigt habe, weshalb mit Unterstützung durch den Sozialdienst eine administrative Beistandschaft diskutiert worden sei, als ressourcenorientierter Ansatz und erster Schritt sei jedoch eine psychiatrische Spitex sowie eine Bürospitex empfohlen worden. Der Kläger sei in wenig gebessertem Zustandsbild aus der stationären Behandlung entlassen worden (Urk. 17/118/12-13).

    Nach am 10. Oktober und 1. November 2018 erfolgten Untersuchungen erstatteten die Psychologin Q.___ und Oberarzt Dr. med. R.___, Sanatorium O.___, ihren Untersuchungsbericht zur ADHS-Abklärung (Urk. 17/118). Eine abschliessende Einschätzung sei aktuell nicht möglich. Die Schwierigkeiten, welche sich bei der Untersuchung gezeigt hätten, könnten allenfalls im Zusammenhang mit einer Restsymptomatik der bipolar affektiven Störung stehen, weshalb möglicherweise eine erneute ADHS-Abklärung zu einem späteren Zeitpunkt respektive nach Abklingen der affektiven Symptomatik sinnvoll wäre (Urk. 17/118/9). Zur psychiatrischen Anamnese wurde unter anderem ausgeführt, von 2009 bis 2015 sei eine ambulante Therapie bei Dr. H.___ erfolgt, welcher eine bipolare Störung diagnostiziert habe, mit hypomanischen Phasen über mehrere Wochen. Die Termine habe der Kläger sehr unregelmässig wahrgenommen, da es ihm entweder zu gut oder zu schlecht gegangen sei. Er habe sehr gute Leistungen im Beruf gezeigt, nach der IV-Wiedereingliederungsmassnahme habe er einen Kader-Job angenommen. Das Selbstmanagement sei chronisch schlecht gewesen, in depressiven Phasen sehr regressiv und Umfeld mobilisierend. Die Symptomatik sei stark fluktuierend gewesen, nie länger als zwei Monate gleich (Urk. 17/118/7). Gemäss den fremdanamnestischen Angaben der Mutter habe es immer wieder Phasen im Leben des Klägers gegeben, in denen es ihm gut ging und er gut funktioniert habe, worauf dann wieder Phasen gefolgt seien, in denen es ihm psychisch nicht gut ging und er keinen Antrieb und keine Motivation gehabt habe. Bezüglich der wiederholten Kündigungen könne sie auch keine genaueren Auskünfte geben (Urk. 17/118/6).

4.8    Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erstattete der CSS Versicherung am 10. Januar 2019 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten. Nach eingehenden differenzialdiagnostischen Ausführungen vermutete der Gutachter eine Störung aus dem Kapitel ICD-10 F2, ohne diese jedoch näher zu spezifizieren (Urk. 17/122).

4.9    Lic. phil. G.___ führte in seinem Bericht vom 11. April 2019 die Diagnosen kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61), bei Verdacht auf einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90) und Verdacht auf bipolare affektive Störung (ICD-10: F90) an. Der Kläger sei vom 18. Mai 2016 bis 16. Mai 2018 bei ihm in Behandlung gewesen. Die Regel sei ein Behandlungssetting von einer Stunde pro Woche gewesen. Im Verlauf seit Mai 2016 hätten sich verschiedene Phasen gezeigt, in welchen sich der Kläger bei der Arbeit teilweise gut zurechtgefunden habe und gute Leistungsrückmeldungen erhalten habe - dann auch wieder eher depressive Phasen, wo er Mühe gehabt habe, sein Alltagsleben zu organisieren, und zeitweise auch die Kontrolle zu verlieren drohte. Er habe keinen Konsum oder Missbrauch von Tabletten, Drogen oder Alkohol festgestellt. Insgesamt habe die psychotherapeutische Behandlung - der Kläger sei gegenüber Medikamenten skeptisch bis ablehnend eingestellt - nicht zur gewünschten Stabilisierung bezüglich der beruflichen Leistungsfähigkeit und zu einer geordneten, zufriedenstellenden selbständigen Arbeitsweise geführt. Im Alltag bleibe der Kläger infolge der fehlenden innerpsychischen Stabilität auf die Unterstützung von Professionellen oder Familienangehörigen angewiesen. Im beobachteten Zeitabschnitt sei von einer phasenweisen erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit als Informatiker auszugehen. Die Einschränkungen dürften schon längere Zeit bestehen, vermutlich schon seit vielen Jahren (Urk. 13/8).

4.10    Dem an die CSS Versicherung gerichteten «Arztbericht über Arbeitsunfähigkeit» der Psychiatrischen Dienste T.___ vom 29. Mai 2019 zur tagesklinischen Behandlung seit dem 14. Januar 2019 ist die Diagnose bipolare affektive Störung, gegenwärtig hypomanische Episode (ICD-10: F31.0), zu entnehmen. Die ersten Symptome seien gemäss den Angaben des Klägers im Jahr 2009 aufgetreten. Er sei seit Mai 2011 in Behandlung. Der Kläger sei vom Sanatorium O.___ zur weiteren Stabilisierung zugewiesen worden (Urk. 13/2/6). Im an die IV-Stelle gerichteten Bericht vom 8. April 2019 attestierten U.___, Oberärztin, und Dr. med. V.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Januar 2019. Der Kläger habe in F.___, W.___ und AA.___ als Informatiker gearbeitet. Dort sei ihm wegen Verwirrtheit am Arbeitsplatz und nicht angebrachter Leistung gekündigt worden. Mit dem Arbeitsplatzverlust könne sich der Kläger noch nicht abfinden (Urk. 17/129/3).

4.11    Med. pract. AB.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten für die IV-Stelle Solothurn vom 10. Dezember 2019 in der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung insbesondere aus, dass die Schullaufbahn des Klägers deutlich holprig begonnen, im Laufe der Schuljahre aber deutlich Fahrt aufgenommen habe. Weiter habe sich die berufliche Laufbahn des Klägers wechselhaft gezeigt. Nach guter Lehrzeit habe er das Interesse an der Arbeit verloren. Er habe Schlafstörungen entwickelt, die Schichtarbeit reduziert und Schauspieler werden wollen. Es sei ihm nicht gut gegangen und es sei ihm gekündigt worden. Er sei nach Südafrika gegangen, um sein Englisch zu verbessern, und habe ein paar Monate später wieder eine Anstellung als Systemengineer gefunden (Urk. 17/142.1/21). Wieder sei Langeweile aufgekommen, er sei depressiv geworden und bei Arbeitsverlust erstmals bei der IV angemeldet worden (Urk. 17/142.1/21-22). Im Jahr 2014 sei er in Mittelamerika auf Reisen gewesen. Er habe Cannabis und vor allem Alkohol mit anderen Leuten konsumiert. Dies habe ihm das schöne Zusammengehörigkeitsgefühl, das er so gerne habe, gegeben. Wieder in Europa habe wieder Schlafstörungen entwickelt, habe sich aber ausreichend stabil gehalten. Nach Temporärarbeit habe er eine Anstellung als Informatiker gefunden, die er für ein Jahr zu 100 % ausgeübt habe. Im Januar 2018 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. Er habe Arztzeugnisse betreffend Krankschreibung nicht weitergesendet, da er sie nicht mehr gefunden habe (Urk. 17/142.1/22).

    Erste psychische Probleme seien beim Kläger mit über 18 Jahren aufgetreten. Er sei im Jahr 2002 erstmals zu einem Psychologen gegangen. Aber irgendwann sei er hier nicht mehr weitergekommen. Die Zeit zwischen 2005 und 2009 habe der Kläger als wechselhaft beschrieben. Sehr gute Stimmung habe sich mit ganz schlechter abgewechselt. 2009 sei dann die erste IV-Anmeldung initiiert worden. Ein Psychiater habe beim Kläger eine bipolare Störung diagnostiziert, was er gut habe akzeptieren können. Auch 2010 sei es ihm nicht besser gegangen. Bis 2012 habe er sich häufig grundlos traurig gefühlt. Er habe aber auch «schillernde Phasen» beschrieben. In diesen Phasen sei er mit homosexuellen Kollegen unterwegs gewesen. Er habe drei, vier Sachen gleichzeitig machen können. Er habe aber nie seine finanziellen Möglichkeiten überschritten. Er sei sexuell vielleicht risikoreich gewesen, habe sich aber dennoch geschützt. Genuss habe er aber auch in diesen «guten Phasen» nicht richtig gehabt. Therapeutisch habe es nach der Pensionierung seines Psychiaters Wechsel gegeben. Seit Januar 2019 sei der Kläger in der Tagesklinik in Behandlung. Dort helfe ihm die Tagesstruktur und die Beobachtung. So lerne er selbst, was andere bei ihm an Problemverhalten feststellen würden. Schlafstörungen kämen noch bei jeglichem Stress vor. Die Medikation mit 15 mg Escitalopram und 2000 mg Valproat sowie Sequase bei Bedarf zur Nacht würden für eine Stimmungsstabilisierung bei noch klarem antidepressivem Schutz sprechen, was aber auch das Risiko einer manischen Dekompensation in sich berge. Dieses Vorgehen sei dennoch lege artis. Trotz all dieser Behandlungserfahrungen könne sich der Kläger weiterhin nicht erklären, warum es zu den letzten beiden Entlassungen gekommen sei. Seine Selbstwahrnehmung und -einschätzung sei weiterhin eingeschränkt (Urk. 17/142.1/22).

    Nach seiner Würdigung der bisherigen Arztberichte hielt med. pract. AB.___ fest, dass eine bipolare Störung des Klägers, mit mal depressiven und mal manischen Phasen (mindestens hypomanisch) mindestens als überwiegend wahrscheinlich belegt gelten könne. Nicht belegt worden sei ein ADHS. Es würden sich jedoch Hinweise auf zumindest akzentuierte Persönlichkeitszüge (mit selbstunsicheren, histrionischen und schizotypischen Anteilen), aber keine Belege für eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F60 finden lassen (Urk. 17/142.1/24).

    Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers führte med. pract. AB.___ aus, dass der Kläger aktuell zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit könne aber immer wieder eingeschränkt sein. Um Dekompensationen zu vermeiden, erscheine eine maximale Arbeitsleistung von 80 % überwiegend wahrscheinlich sinnvoll. Diese Angaben würden seit 2009 gelten (Urk. 17/142.1/25).

4.12    In seiner Stellungnahme zum Gutachten von med. pract. AB.___ vom 21. Januar 2020 hielt Dr. N.___ fest, der Gutachter könne wohl nicht gemeint haben, dass der Kläger seit 2009 zu 100 % arbeitsfähig sei. In den dokumentierten hypomanischen und depressiven Episoden sei die Arbeitsfähigkeit klar (bis zu 100%) eingeschränkt gewesen. In der ersten Behandlungsphase bei ihm (Dr. N.___) von März bis Dezember 2018 seien zielführende Gespräche kaum möglich gewesen. Auch das Einhalten des Zeitrahmens sei nur mit einer gewissen Vehemenz zu bewerkstelligen gewesen (Urk. 17/146/2).

4.13    Dr. med. AC.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FHM, vom RAD Bern-Freiburg-Solothurn gelangte in seiner versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 18. März 2020 zum Schluss, dass beim Kläger seit dem 16. Januar 2018 bei bipolarer affektiver Störung (ICD-10: F31) mit ungünstigem Verlauf keine Arbeitsfähigkeit als Informatiker mehr bestehe. Differentialdiagnostisch sei eine schizoaffektive Störung nicht ausgeschlossen. In einer Verweistätigkeit sei der Kläger seit dem 16. Januar 2018 zu 80 % arbeitsunfähig. Zur Begründung, weshalb nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von med. pract. AB.___ abgestellt werden könne, hielt er namentlich fest, dieser sehe als einziger Facharzt für Psychiatrie aktuell eine Arbeitsfähigkeit, weise aber gleichzeitig darauf hin, dass die Krankheitsepisoden die Arbeitsfähigkeit in Frage stellten. Der Gutachter Dr. med. S.___ sei in seinem Bericht vom 10. Januar 2019 an die Taggeldversicherung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen. Er habe jedoch eine Verbesserung nach Durchführung der geplanten stationären Behandlung für wahrscheinlich erachtet. Diese Verbesserung sei jedoch nicht eingetreten. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch med. pract. AB.___ habe der Kläger immer noch in tagesklinischer Behandlung gestanden. Unter Würdigung aller in den medizinischen Berichten dargelegten Befunde und des Verlaufs seit Beginn der Erkrankung circa 2009 sei aus Sicht des RAD der Beurteilung der diversen behandelnden Ärzte und (unter Ausklammerung der Aussagen zu Prognose) des Gutachters Dr. med. S.___ zu folgen, wonach seit dem 16. Januar 2018 eine hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Ob die Prognose tatsächlich infaust (=hoffnungslos) sei, werde der weitere Verlauf zeigen müssen; sie sei jedoch sicher ungünstig (Urk. 17/149/3).


5.    

5.1    Unbestritten ist, dass der Kläger ab 16. Januar 2018 aufgrund einer bipolaren Störung als Informatiker nicht mehr arbeitsfähig und in angepasster Tätigkeit mindestens 80 % arbeitsunfähig ist und ein sachlicher Zusammenhang zur Arbeitsunfähigkeit, die im Mai 2009 zur IV-Anmeldung geführt hatte, gegeben ist. Streitig ist, ob der zeitliche Zusammenhang zwischenzeitlich unterbrochen wurde respektive ob der Kläger bereits vor seinem Stellenantritt bei der E.___ AG zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war.

5.2    Zunächst ist festzuhalten, dass selbst dann keine Bindungswirkung (E. 3.4 vorstehend) an die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24Juli 2020 (Urk. 17/156) bestehen würde, wenn diese Verfügung der Beklagten formgerecht zugestellt worden wäre. Die IV-Stelle Solothurn stellte fest, dass der Kläger ab dem 16. Januar 2018 arbeitsunfähig sei und eröffnete das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) ab demselben Datum, was einen Rentenanspruch des Klägers ab 1. Januar 2019 zur Folge hatte (Art. 29. Abs. 3 IVG). Weil sich der Kläger aber erst am 23. Juli 2018 bei der IV-Stelle Solothurn zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 17/105), konnte sein Rentenanspruch von Gesetzes wegen frühestens sechs Monate nach der Anmeldung, das heisst am 1. Januar 2019, entstehen (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG). Für die IV-Stelle Solothurn bestand somit keine Veranlassung zu prüfen, ob vor dem 1. Januar 2018 eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestand (Urteil des Bundesgerichtes 9C_387/2019 vom 10. September 2019 E. 3.3). Am 1. Januar 2018 stand der Kläger bereits in einem Arbeitsverhältnis zur bei der Beklagten angeschlossenen E.___ AG (Urk. 2/7-8). Daher besteht keine Bindungswirkung an die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 24. Juli 2020.  Die Frage, ob die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits vor dem 16. Januar 2018 eingetreten ist, ist somit frei zu prüfen.

5.3    Entgegen den Vorbringen der Beklagten lässt sich aus den Akten nicht schliessen, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 durchgehend zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Gemäss Eingliederungsvereinbarung vom 29. Juni 2010 war dem Kläger aus medizinischer Sicht wieder ein Pensum und eine Leistung zu 100 % als Informatiker möglich (Urk. 17/60). Ab Februar 2012 war er bis Oktober 2014 für die B.___ AG tätig. Ein zeitlicher Zusammenhang zu der im Februar 2009 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit besteht damit nicht mehr.

5.4    Zu prüfen bleibt, ob beim Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 1. April 2017 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, wobei die Beklagte diesbezüglich beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis).

    In den Jahren 2011 bis 2017 ist keine fachärztlich (psychiatrisch) attestierte Arbeitsunfähigkeit dokumentiert. Wohl finden sich in den Akten Hinweise dafür, dass beim Kläger ab Oktober 2014 wieder hypomanische oder depressive Episoden aufgetreten sind. Allein dadurch kann jedoch noch nicht als erstellt gelten, dass der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit (dauerhaft) zu mindestens 20 % eingeschränkt war. Gemäss dem (von Mai 2016 bis Mai 2018) behandelnden Psychotherapeuten lic. phil. G.___ ist von einer phasenweisen erheblichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auszugehen, wobei diese nicht näher quantifiziert wird. Insbesondere lässt sich aber aus seinem Bericht keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ableiten, berichtete der Psychotherapeut doch von einer lediglich phasenweisen Beeinträchtigung sowie von Phasen mit gutem Leistungsvermögen (E. 4.9). Ab 1. April 2017 war der Kläger in einem 100%-Pensum bei der E.___ AG tätig. Bis Ende des Jahres 2017 sind keine Leistungseinschränkungen oder Vorfälle dokumentiert, welche eine sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (vgl. E. 3.3.3) belegen würden. Daran vermag auch die von der Beklagten eingereichte Arbeitgeberbescheinigung vom 2. Mai 2018 (Urk. 13/9) nichts zu ändern. Darin gab die ehemalige Arbeitgeberin lediglich an, dem Kläger sei gekündigt worden, weil die erwünschte Leistung nicht habe erbracht werden können. Da die Kündigung vom 26. Februar 2018 mehr als ein Monat nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (am 16. Januar 2018) ausgesprochen wurde, lässt sich allein daraus nicht schliessen, dass bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eine Leistungseinschränkung bestanden habe.

    Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass beim Kläger die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während des Anstellungsverhältnisses bei der E.___ AG eingetreten ist. Da er in dieser Zeit bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war, ist sie leistungspflichtig.


6.    

6.1    Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 80 % und der von ihr festgelegte Rentenbeginn am 1. Januar 2019 blieben unbestritten. Demnach hat der Kläger grundsätzlich (unter Vorbehalt einer allfälligen Wartefrist gemäss Ziff. 20.3 des vorliegend anwendbaren Reglements der Beklagten [Urk. 13/1/3], vgl. Art. 26 Abs. 2 BVG) ab 1. Januar 2019 (vgl. BGE 140 V 470) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten.

    Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Januar 2019 die auf einem Invaliditätsgrad von 80 % basierenden gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

6.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Gemäss dem vorliegend anwendbaren Reglement der Beklagten (Urk. 13/1/3) entspricht der Verzugszins dem aktuellen BVG-Mindestzinssatz (Ziff. 37.4), mithin 1 % (Art12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]). Demzufolge hat die Beklagte ab 1. Dezember 2020 (Einreichung der Klage) Verzugszinsen von 1 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten.


7.    Der vertretene Kläger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und seinem vollständigen Obsiegen (vgl. § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer) auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die reglementarisch ab 1. Januar 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % geschuldeten Invalidenleistungen zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 1. Dezember 2020 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation

- Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher