Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2020.00078
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 4. März 2021
in Sachen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Klägerin
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
X.___
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 17. Dezember 2020, mit der die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ erhob (Urk. 1 S. 1):
1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 36'198.40 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 und Fr. 600.00 Bearbeitungsgebühren zu bezahlen.
2.Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ vom 6. Januar 2020 sei in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;
unter Hinweis darauf, dass
die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 18. Januar 2021 (Urk. 5) mitteilte, sie habe von der Klägerin eine Ratenzahlung verlangt, um die offene Rechnung bezahlen zu können, worauf die Klägerin jedoch nicht eingegangen sei, sie betrieben und sie deshalb Rechtsvorschlag erhoben habe,
die Beklagte im Weiteren vortrug, die Klägerin habe ihr mitgeteilt, dass sie Ratenzahlungen nur vorschlage, wenn sie den Rechtsvorschlag zurückziehe, sie darauf aber nicht eingegangen sei, weil sie das Geld nicht dem Betreibungsamt, sondern der Klägerin direkt habe bezahlen wollen und die Klägerin ihr auch noch Leistungen aus einem Krankheitsfall im Jahr 2006 und einem Unfall aus dem Jahr 2008 schulde, und sie deshalb den Vorschlag unterbreite, von diesem Betrag die offene Rechnung abzuziehen,
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die – ihr mit Anschlussvertrag ab 1. Januar 2014 (Urk. 2/2) bis zur Kündigung per 31. Dezember 2018 (Urk. 2/14) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene – Beklagte habe die fälligen Vorsorgebeiträge zuzüglich Zins, Mahnspesen und Betreibungsgebühren nicht bezahlt und sei ihr somit gesamthaft Fr. 36'198.40 schuldig geblieben, weshalb jene zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 nebst Fr. 600.-- für Bearbeitungsgebühren zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte – soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/17) - auch vor - beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
das Vorbringen der Beklagten, wonach offene Forderungen gegenüber der Klägerin aus einem Krankheitsfall und einem Unfall bestünden, die von der offenen Beitragsforderung in Abzug zu bringen seien, unbehelflich ist, da die Verrechnung solcher Forderungen mit Beiträgen aus der beruflichen Vorsorge grundsätzlich nicht möglich ist, da einerseits das Krankentaggeld- sowie Unfallversicherungsgeschäft nicht von der Klägerin, sondern einer anderen Gesellschaft des AXA-Konzerns durchgeführt wird und anderseits gemäss Art. 125 Abs. 3 lit. c des Obligationenrechts (OR) Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden können,
die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Kontoauszüge vom 19. September und vom 17. Dezember 2020 (Urk. 2/19) sowie den Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2019 (Urk. 2/17) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin erhobenen Nebenkosten (Mahngebühren und Umtriebsentschädigung) auf Ziffer 3 des Kostenreglements basieren (Urk. 2/4 S. 2 f.) und die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben und seitens der Beklagten unbestritten geblieben sind weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
namentlich keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,
die Beklagte somit in Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 36'198.40 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2019 sowie Fr. 600.-- (Umtriebsspesen für die Einleitung der Betreibung) zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Y.___ erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2019 [Urk. 2/19]) aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts regelmässig als mutwilliges Verhalten im Sinn von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) qualifiziert wird,
vorliegend die Beklagte gegen die offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderung unbegründet Rechtsvorschlag erhoben hat (siehe Urk. 2/17) und es ihr im hiesigen Prozess - nebst einer unhaltbaren und auch nicht konkret begründeten Verrechnung - offensichtlich lediglich darum ging, eine Zahlungsvereinbarung mit der Klägerin zu erzielen, was indes gar nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist,
damit das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, provozierte sie doch mit ihrem Verhalten den vorliegenden Prozess,
der Beklagten deshalb die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘200.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollständig obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 36'198.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Oktober 2019 sowie Fr. 600.-- zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2019) aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1‘200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA Leben AG
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef