Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00007


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. März 2022

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


1.    Pensionskasse Y.___


2.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1961, arbeitete seit dem 19. Juli 2005 als Aushilfsverkäuferin im Stundenlohn und seit dem 1. Februar 2012 in einem 60%-Pensum als Verkaufsmitarbeiterin bei der Z.___ AG. Ab dem 1. Februar 2012 war die Versicherte bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 25/2). Zudem arbeitete sie seit dem 1. September 2006 in einem 20%-Pensum im Reinigungsdienst bei der Primarschule A.___ (Urk. 19/10/11). Per 2. Juli 2013 kündigte die Z.___ AG der Versicherten fristlos (Urk. 2/25). Vom 1. bis zum 26. September 2013 war sie als Aushilfe Hauswirtschaft im Stundenlohn bei der Stiftung B.___ tätig (Urk. 16 S. 374-375).

1.2    Am 30. September 2013 beantragte die Versicherte bei der Unia Arbeitslosenkasse Arbeitslosenentschädigung ab dem 27. September 2013 (Urk. 16 S. 386-389). Am 10. Februar 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Regensdorf zur Arbeitsvermittlung (Urk. 16 S. 318). In einer vom 10. Februar 2014 bis zum 9. Februar 2016 dauernden Rahmenfrist für den Leistungsbezug bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung. Dies bei einer Vermittlungsfähigkeit von 79 % (Urk. 11/1). Als Arbeitslose war sie bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert.

1.3    Am 16. Dezember 2013 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Depression mit Angststörung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 19/12). Am 21. März 2014 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 19/27). In der Folge gab die IV-Stelle bei C.___ Begutachtung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 23. Januar 2015 erstattet wurde (Urk. 19/60). Am 6. August 2015 teilte die IV-Stelle mit, dass der Versicherten in der Zeit vom 6. Juli 2015 bis zum 5. Januar 2016 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Arbeitsvermittlung) gewährt würden (Urk. 19/68). Am 6. Oktober 2015 erklärte die IV-Stelle, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde, weil die Versicherte auch Unterstützung durch das RAV erhalte (Urk. 19/73). Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2016 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 19/82), wogegen die Versicherte am 19. Februar 2016 Einwand erhob (Urk. 19/83; vgl. auch ergänzende Einwandbegründungen vom 8. April und 22. Juli 2016, Urk. 19/86 und Urk. 19/88). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme des C.___ vom 12. Oktober 2016 (Urk. 19/91) ein und gab bei dipl. Arzt D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 20. März 2018 erstattete (Urk. 19/121). Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 auferlegte die IV-Stelle der Versicherten – im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht -, sich zwecks Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands einer stationären Behandlung (vier bis sechs Wochen) und danach einer tagesklinischen Behandlung (sechs bis acht Wochen) zu unterziehen (Urk. 19/124). Nach entsprechendem Vorbescheid vom 16. August 2018 (Urk. 19/135), der den Vorbescheid vom 4. Februar 2016 ersetzte, sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügungen vom 5. Dezember 2018 (Urk. 19/153, Urk. 19/162 und Urk. 19/165) ab dem 1. Mai 2016 eine Viertelsrente und ab dem 1. September 2016 eine unbefristete ganze Rente zu. Im August 2019 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 19/174), im Rahmen dessen sie am 16. März 2020 mitteilte, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe (Urk. 19/187).

1.4    Mit Schreiben vom 20. März 2019 beantwortete die Y.___ Pensionskasse ein Gesuch der Versicherten um Zusprache von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge abschlägig (Urk. 2/5).


2.    Am 29. Januar 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ (Beklagte 1) und gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 2) und beantragte, es sei ihr zu Lasten der Beklagten 1, evtl. der Beklagten 2 ab spätestens Mai 2016 eine Rente zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageerhebung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Klägerin, es sei ihr Gelegenheit zu geben, nach Edition der gesamten Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Rente Stellung zu nehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beklagten beantragten mit Klageantworten vom 30. März respektive 21. April 2021 die Abweisung der Klage (Urk. 10 S. 2 und Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 23. April 2021 (Urk. 14) zog das Gericht die Akten der Unia Arbeitslosenkasse und der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin bei (Urk. 16/1-196 und Urk. 19/1-208). Mit Replik vom 10. September 2021 präzisierte die Klägerin das Rechtsbegehren dahingehend, dass ihr im Falle der Zuständigkeit der Beklagten 1 eine Rente von mindestens Fr. 10'270.20 pro Jahr zuzusprechen sei (Urk. 24 S. 11). Die Beklagten hielten mit Dupliken vom 19. Oktober 2021 respektive 5. Januar 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 32 S. 2 und Urk. 36 S. 2). Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 wurden die Dupliken den Parteien je wechselseitig zugestellt (Urk. 37).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

1.2    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (BGE 134 V 20 E. 3.2). Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3    Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1 und 9C_178/2008 vom 15. Juli 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).

1.4    Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 141 V 127 E. 5.3.2). Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und jedenfalls solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 und 141 V 127 E. 5.3.2).

1.5    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).

1.6    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor, dass sie nach der Hospitalisation in der Höhenklinik E.___ im Sommer 2012 bis zum 5. August 2012 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Der anschliessende Wiedereinstieg, der nicht dokumentiert sei, hätte mit 50 % des vorhergehenden Arbeitspensums beginnen sollen. Ab dem Zeitpunkt der fristlosen Kündigung der Z.___ AG sei eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % dokumentiert. Durch den damals erhobenen belastenden Vorwurf des Diebstahls/der Unterschlagung sei es zu einer richtungsgebenden Dekompensation und Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands gekommen. Danach sei die Klägerin nie mehr längere Zeit arbeitsfähig gewesen und eine allfällige Unterbrechung des zeitlichen Konnexes sei zu verneinen. Die durchgeführten Arbeitsversuche seien wegen Panikattacken gescheitert. Bei den von D.___ im Gutachten vom 20. März 2018 gestellten Diagnosen einer Angst-, Persönlichkeits- und Schmerzstörung, welche der Zusprache der IV-Rente zugrunde liegen würden, habe es sich um die gleichen Diagnosen gehandelt, die 2012 bereits zum Rehabilitationsaufenthalt in F.___ geführt hätten. Damit sei auch der sachliche Konnex gegeben. Leistungspflichtig sei daher die Beklagte 1. Sollte dies nicht der Fall sein, stünde die Zusprechung der IV-Rente im Zusammenhang mit der Verschlechterung des Gesundheitszustands ab November 2014 gemäss Gutachten von D.___. Diesfalls wäre die Beklagte 2 leistungspflichtig (Urk. 1).

2.2    Die Beklagte 1 machte in der Klageantwort geltend, dass die Klägerin gemäss den vorliegenden Akten nach der knapp einmonatigen Behandlung in der Höhenklinik E.___ im Sommer 2012 bei der Z.___ AG wieder im angestammten Pensum habe arbeiten können. Im Rahmen der fristlosen Entlassung am 2. Juli 2013 könne keine Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Es sei zu vermuten, dass durch den Hausarzt erstmals mit Zeugnis vom 18. September 2013 eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. September 2013 bestimmt worden sei. Die weiteren Arbeitsunfähigkeitszeugnisse hätten als Gefälligkeitszeugnisse zu gelten. Die IV-Stelle sei in der Rentenverfügung vom 5. Dezember 2018 von einer erst ab November 2014 bestehenden höchstens 30%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dies habe die Klägerin im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren akzeptiert, worauf sie zu behaften sei. Die Arbeitsunfähigkeit während des Klinikaufenthalts im Jahr 2012 sei ferner nicht aufgrund der heute invalidisierenden Angst- und Persönlichkeitsstörung ausgestellt worden, weshalb der erforderliche sachliche Konnex nicht gegeben sei. Selbst für den hypothetischen Fall, dass vom Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Z.___ AG im Juli 2013 bis April 2016 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte und ein sachlicher Zusammenhang anzunehmen wäre, müsste der zeitliche Konnex als unterbrochen gelten. Dies deshalb, weil die Klägerin unter diesen Umständen im angestammten 60%-Pensum bei der Z.___ AG hätte weiterarbeiten können. Schliesslich müsste das Bestehen eines zeitlichen Konnexes für die Beklagte 1 selbst dann verneint werden, wenn dieser aus irgendwelchen Gründen nicht mit Bezug auf das verrichtete Pensum zu beurteilen wäre. Diesfalls wäre gestützt auf das Gutachten von D.___ eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Da die relevante Arbeitsunfähigkeit somit nicht während der Versicherungszeit bei der Beklagten 1 eingetreten sei, sei ihre Leistungspflicht zu verneinen. Die Klägerin verkenne im Übrigen, dass es nicht an der Beklagten 1 sei, eine Rentenberechnung aufzustellen, wenn sie davon überzeugt sei, dass sie keine Leistungspflicht treffe. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werde beantragt, es seien das Personaldossier der Z.___ AG und die entsprechenden Strafakten beizuziehen, damit das Verhalten der Klägerin, welches zur fristlosen Entlassung geführt habe, geklärt werden könne (Urk. 12).

2.3    Die Beklagte 2 brachte in der Klageantwort vor, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 2. Juli 2013 eingetreten sei. Die Klägerin habe sich jahrelang in psychiatrischer Behandlung befunden, auch im Zusammenhang mit den erlebten Gewalterfahrungen durch ihren ersten Ehemann. Seit der fristlosen Kündigung durch die Z.___ AG sei durchgehend und echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 30 % und 100 % attestiert worden. Der sachliche Zusammenhang zwischen der während des Arbeitsverhältnisses mit der Z.___ AG aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sei eindeutig zu bejahen. Die Beklagte 2 sei somit nicht leistungspflichtig (Urk. 10).

2.4    Die Klägerin erklärte in der Replik, dass sie gemäss den Lohnabrechnungen der Z.___ AG regelmässig Überstunden geleistet habe. Es seien jedoch auch Monate ersichtlich, in welchen keine Überstunden abgerechnet worden seien. Krankheits- und angeordnete Kompensationsmonate und -tage seien wohl teilweise mit Mehrarbeit/Überstunden verrechnet/kompensiert worden. Dass die Klägerin nach ihrem Austritt aus der Höhenklinik E.___ im Jahr 2012 ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit gearbeitet hätte, treffe nicht zu. Die Reinigungsstelle in A.___ habe formal zwar weiter bestanden. Zeitweise habe aber ihr Ehemann die Arbeit verrichtet. Ob die fristlose Entlassung seitens der Z.___ AG arbeitsrechtlich gerechtfertigt gewesen sei oder ob eine strafbare Handlung vorgelegen habe, sei für das vorliegende Verfahren irrelevant. Relevant sei einzig, dass die Klägerin zufolge des Vorgehens der Arbeitgeberin psychisch dekompensiert sei. Dass es sich bei den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen von Dr. med. G.___, FMH Allgemeine Medizin, und des Medizinischen Zentrums H.___ um Gefälligkeitszeugnisse handeln solle, sei unzutreffend. Andernfalls hätten sich die bescheinigenden Ärztinnen strafbar gemacht. Im Weiteren gebe es keine Gesetzesnorm oder Rechtsprechung, wonach sich eine Versicherte in einem Zuständigkeitsverfahren mit Vorsorgeeinrichtungen auf ihrem Handeln im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren behaften lassen müsste. Der Gesundheitsschaden enthalte eine Persönlichkeits-, Angst- und Schmerzproblematik. Diese Gesundheitsproblematik habe bereits 2012 zum Rehabilitationsaufenthalt in F.___ geführt. Das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen der damals aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität sei zu bejahen. Im Weiteren habe die Z.___ AG ihr ein unvollständiges Personaldossier zugestellt und auch die von der Beklagten 1 eingereichten Akten seien unvollständig. Schliesslich sei eine Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, die an sie herangetragenen Leistungsanspräche abzuklären. Da die Beklagte 1 keine Rentenberechnung vornehmen möchte, dränge es sich hinsichtlich der Kosten- und Parteientschädigung auf, der Beklagten 1 unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens Kosten und eine Parteientschädigung zugunsten der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 24).

2.5    Die Beklagte 1 legte in der Duplik dar, dass gemäss E-Mail der Z.___ AG vom 2. Juli 2013 zwei organisierte Testkäufe stattgefunden hätten. Dabei sei festgestellt worden, dass die Klägerin die Einkäufe nicht im Kassenzählwerk eingetippt habe. Es sei vorsätzliches Handeln zu vermuten. Ob sie tatsächlich Einnahmen unterschlagen habe, sei vorliegend relevant. Es stelle sich nämlich die Frage, ob ihre Aussage, wonach sie aufgrund von unberechtigten Vorwürfen der Arbeitgeberin entlassen worden und daraufhin psychisch dekompensiert sei, glaubhaft sei. Die Behauptung der Klägerin, dass sie bei der Z.___ AG beträchtliche Überstunden geleistet habe, sei nicht belegt. Aus medizinischer Sicht sei es unsinnig, über Monate rückwirkend eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren, obwohl die Klägerin damals noch gar nicht von den betreffenden Medizinern behandelt worden sei. Dies gelte sowohl für den Bericht des Medizinischen Zentrums H.___ vom 22. November 2013 als auch für das Zeugnis des Hausarztes vom 9. Dezember 2013. Dass bis zur Beendigung der einmonatigen Nachdeckung am 2. August 2013 eine gesundheitliche Beeinträchtigung bestanden habe, die sich sinnfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt und im ausgeübten 60%-Pensum zu einer erheblichen Leistungseinschränkung von 20 % geführt habe, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Schliesslich könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte 1 kein vollständiges Dossier eingereicht habe (Urk. 36).

2.6    Die Beklagte 2 führte in der Duplik aus, dass die Gutachter des C.___ nicht davon ausgegangen seien, dass vor dem Datum der Begutachtung (November 2014) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ihre Aussagen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit seien vielmehr so zu verstehen, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Einschränkung bestanden habe und im Verlauf die zusätzliche Diagnose einer mittelgradigen Depression weggefallen sei, so dass die Einschränkung ab Gutachtenszeitpunkt «nur» noch 30 % betragen habe (Urk. 32).


3.    

3.1    Die Ärztinnen der Höhenklinik E.___ nannten im an Dr. G.___ gerichteten Austrittsbericht vom 7. August 2012 folgende Diagnosen (Urk. 19/23/9):

(1) chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

(2) Verdacht auf histrionische und ängstlich abhängige Persönlichkeitszüge

(3) Angststörung mit Carcinophobie (ICD-10 F41.2)

(4) chronische Eisenmangelanämie

(5) leichte Aorteninsuffizienz

(6) Colon irritabile

(7) Status nach Choleocystektomie 2006

(8) rezidivierende Harnwegsinfekte

(9) Bruxismus

(10) Allergien

    Die Ärztinnen der Höhenklinik E.___ gaben an, dass die Klägerin vom 25. Juni bis zum 20. Juli 2012 hospitalisiert gewesen sei. Bis zum 5. August 2012 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig. Anschliessend gehe sie in den Urlaub. Der Arbeitseinstieg sollte langsam mit 50 % des vorhergehenden Arbeitspensums (13 Stunden pro Woche) geschehen (Urk. 19/23/12).

3.2    Im an die zuständige Untersuchungsbehörde gerichteten Schreiben vom 12. Juli 2013 erklärte Dr. G.___, dass die Klägerin seit Jahren in seiner Behandlung stehe. Sie leide unter erheblichen gesundheitlichen Problemen, welche die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigen würden. Er habe der Klägerin daher ein Zeugnis ausgestellt, das die maximale Arbeitsdauer auf sechs Stunden pro Tag festlege. Die maximale Wochenarbeitszeit betrage 26 Stunden. Es sei der Klägerin zugute zu halten, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit trotz der massiven gesundheitlichen Störungen unter oft grossen persönlichen Anstrengungen bis anhin aufrechterhalten habe. Es sei davon auszugehen, dass im beruflichen Alltag immer wieder Überforderungen aufgetreten und die Konzentrationsfähigkeit zeitweise eingeschränkt gewesen seien, besonders bei aussergewöhnlichen Stressbelastungen am Arbeitsplatz (Urk. 19/10/1).

3.3    Die Fachpersonen des Medizinischen Zentrums H.___ diagnostizierten im an Dr. G.___ gerichteten Bericht vom 22. November 2013 (1) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) und (2) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1). Sie hielten fest, dass sie mit der Klägerin am 10. und 12. Oktober 2013 Vorgespräche geführt hätten. Sie würden die Klägerin bereits seit dem 15. November 2007 kennen. Sie sei im Medizinischen Zentrum H.___ in Einzeltherapie gewesen, zuletzt am 12. Juni 2008. Seit dem 3. Juli 2013 sei sie zu 80 % arbeitsunfähig (Urk. 19/23/15).

3.4    Dr. med. I.___, Assistenzärztin der Höhenklinik E.___, erklärte im ärztlichen Zeugnis vom 28. November 2013, dass die Klägerin vom 18. bis zum 28. November 2013 stationär behandelt worden sei. Vom 28. November bis zum 12. Dezember 2013 sei sie arbeitsunfähig (Urk. 19/10/3).

3.5    Med. pract. J.___, Assistenzärztin Psychiatrie und Psychotherapie des Medizinischen Zentrums H.___, gab im Arztzeugnis vom 10. Dezember 2013 an, dass die Klägerin vom 10. Oktober bis voraussichtlich zum 31. Dezember 2013 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 19/10/2).

3.6    Die Ärzte der Höhenklinik E.___ erklärten im Bericht vom 5. März 2014, dass die Klägerin vom 11. bis zum 16. Februar 2014 hospitalisiert gewesen sei. Es bestehe vom 11. Februar bis zum 3. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit. Danach sei eine Neubeurteilung erforderlich (Urk. 19/26).

3.7    Die Ärzte des C.___ nannten im polydisziplinären Gutachten vom 23. Januar 2015 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 19/60/18):

(1) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1), ängstlich vermeidend

(2) Panikstörung (ICD-10 F41.0)

(3) lumbosakrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Reizung links (ICD-10 M54.4)

- degenerative Veränderung, multisegmentale Diskopathie (MRI Mai 2012)

- Fehlform (linkskonvexe Skoliose, Beckenschiefstand), Haltungsinsuffizienz

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (Urk. 19/60/18):

(1) Fibromyalgiesyndrom

- Betonung der Symptomschwere (Score Teil 2a)

(2) Osteopenie linker Schenkelhals (DEXA März 2012)

- RF: familiäre Belastung, verminderte Kalziumzufuhr, Dauertherapie mit PPI

    Die Ärzte des C.___ gaben an, dass im angestammten Beruf als Verkäuferin/Kassiererin oder auch im Reinigungsdienst eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. In einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei ebenfalls von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei anhand der vorhandenen Dokumentation und den anamnestischen Angaben der Klägerin nicht möglich. Insbesondere könne nicht abgegrenzt werden, wann sich die mittelgradige depressive Episode, welche im Bericht des Medizinischen Zentrums H.___ noch diagnostiziert worden sei, gebessert habe. Die aktuellen Angaben zur zumutbaren Restarbeitsfähigkeit würden erst ab Gutachtenszeitpunkt gelten (Urk. 19/60/20).

3.8    D.___ stellte im Gutachten vom 20. März 2018 folgende psychiatrischen Diagnosen (Urk. 19/121/20):

- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) mit zunehmend dysfunktional-chronifizierendem Vermeidungsverhalten

- ängstlich-unsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

D.___ erklärte, dass bezogen auf das angestammte Tätigkeitsprofil oder optimal angepasste Verweistätigkeiten in einem wohlwollend-ruhigen Arbeitsumfeld mit genügend Zeit für Pausen und supportiver Begleitung eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe; dies aber erst nach Durchführung von wiedereingliedernden Massnahmen. Im Längsverlauf sei eine Zustandsverschlechterung mit Ausweitung des Angstgeschehens und Zunahme der Auswirkungen der Persönlichkeitspathologie seit der dokumentierten Befunderhebung und Beurteilung durch die Spezialisten der Psychiatrischen Universitätsklinik K.___ im April 2016 anzunehmen (Urk. 19/121/26-27).

3.9    In der Verfügung vom 5. Dezember 2018 erwog die IV-Stelle, dass die Klägerin in der Tätigkeit als Verkäuferin und Reinigungsangestellte seit November 2014 zu 30 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Der Gesundheitszustand habe sich ab April 2016 verschlechtert. Seither sei auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit mehr ausgewiesen. Der Beginn der Wartezeit sei auf den 21. Mai 2015 gelegt worden, damit eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres erreicht werde (Urk. 19/153/1).


4.    

4.1    Vorab ist festzuhalten, dass sich die Parteien zu Recht einig sind (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 7 und Urk. 12 S. 10), dass die beiden Beklagten nicht an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sind bei der Frage, ob nach Massgabe der berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, da sie nicht ins Verfahren der IV-Stelle betreffend Rente eingezogen wurden.

4.2    Fest steht, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Höhenklink E.___ vom Sommer 2012 ab dem 25. Juni 2012 zu 100 % (vgl. E. 3.1) und vom 20. August bis zum 1. September 2012 gemäss Zeugnis von Dr. G.___ vom 20. August 2012 noch zu 50 % arbeitsunfähig war (Urk. 19/10/6). Danach wurde ihr ausweislich der Akten keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert und es ist – auch mit Blick auf den Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 10. März 2014, in welchem keine krankheits- oder unfallbedingten Absenzen eingetragen wurden (Urk. 19/25/4) - davon auszugehen, dass sie die Tätigkeit für die Z.___ AG wieder im bisherigen 60%-Pensum ausüben konnte. Darüber hinaus war sie auch in der Lage, in manchen Monaten Überstunden zu leisten (vgl. dazu die Aufstellung der Z.___ AG betreffend Lohnbuchungen, Urk. 13/3). Ebenso konnte sie offenbar die Tätigkeit für die Primarschule A.___ wieder im bisherigen 20%-Pensum ausüben (vgl. Urk. 16 S. 382). Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit, die sich auf das Arbeitsverhältnis bei der Z.___ AG sinnfällig ausgewirkt hätte, ist bis zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 2. Juli 2013 nicht ausgewiesen. Daran vermag der Bericht von Dr. G.___ vom 12. Juli 2013, gemäss welchem die der Klägerin maximal zumutbare Wochenarbeitszeit 26 Stunden betragen haben soll (vgl. E. 3.2), nichts zu ändern.

    Nach der Kündigung durch die Z.___ AG war die Klägerin weiterhin im bisherigen 20%-Pensum bei der Primarschule A.___ (vgl. Urk. 16 S. 382) und ab dem 1. September 2013 zudem als Aushilfe Hauswirtschaft für die Stiftung B.___ tätig (Urk. 16 S. 374-375). Für die Stiftung B.___ leistete sie im Zeitraum vom 1. bis zum 19. September 2013 70 Arbeitsstunden, das heisst rund 23 Arbeitsstunden pro Woche (vgl. Lohnabrechnung vom 20. September 2013, Urk. 16 S. 381). Insgesamt arbeitete die Klägerin in diesem Zeitraum bei den beiden genannten Arbeitgeberinnen somit erneut in einem Pensum von knapp 80 %. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Ehemann die Tätigkeit bei der Primarschule A.___ bereits damals für sie verrichtete, sind keine gegeben. Krankheitsbedingte Ausfälle gab es gemäss Arbeitgeberbescheinigung der Stiftung B.___ vom 1. Oktober 2013 in der Zeit vom 1. bis zum 19. September 2013 keine (Urk. 16 S. 375). Am 19. September 2013 wurde die Stelle bei der Stiftung B.___ vonseiten der Arbeitgeberin gemäss Angaben der Klägerin gekündigt, weil sie zu langsam gearbeitet habe (Urk. 16 S. 387). Mit dem Zeugnis vom 18. September 2013 attestierte Dr. G.___ der Klägerin erstmals seit der Krankschreibung bis zum 1. September 2012 wieder eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis zum 22. September 2013 (Urk. 19/10/5). Am 10. Oktober 2013 fand im Medizinischen Zentrum H.___ ein Vorgespräch betreffend die Wiederaufnahme der im Juni 2008 beendeten Behandlung statt, ehe die Fachpersonen des Zentrums im Bericht vom 22. November 2013 dann eine generalisierte Angststörung und eine mittelgradige depressive Symptomatik feststellten (vgl. E. 3.3) und die Klägerin vom 18. bis zum 28. November 2013 und vom 11. bis zum 16. Februar 2014 erneut in der Höhenklinik E.___ hospitalisiert war (vgl. E. 3.4 und E. 3.6). In der Folge wurde der Klägerin vonseiten des Medizinischen Zentrums H.___ echtzeitlich vom 1. bis zum 31. März 2014 eine 100%ige und vom 1. April bis zum 30. November 2014 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 16 S. 237, Urk. 16 S. 253, Urk. 16 S. 270, Urk. 16 S. 277, Urk. 16 S. 299 und Urk. 16 S. 305). Die Ärzte des C.___ kamen im Gutachten vom 23. Januar 2015 sodann zum Schluss, dass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (November 2014) infolge Besserung der depressiven Symptomatik in den Tätigkeiten als Verkäuferin/Kassiererin/Reinigungsangestellte lediglich noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestand (vgl. E. 3.7). Schliesslich stellte D.___ im Gutachten vom 20. März 2018 eine neuerliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands fest und erachtete die Klägerin ohne Durchführung von wiedereingliedernden Massnahmen als nicht mehr arbeitsfähig (vgl. E. 3.8).

4.3    Gestützt auf diese Aktenlage ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit am 19. September 2013 eintrat, als Dr. G.___ der Klägerin nach der Kündigung seitens der Stiftung B.___ echtzeitlich eine Arbeitsunfähigkeit attestierte. In quantitativer Hinsicht ist dabei von einer Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 % (19. September 2013 bis 31. März 2014), 80 % (1. April bis Mitte November 2014), 30 % (Mitte November 2014 bis März 2016) und danach wieder 100 % auszugehen. Dass die Klägerin nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 19. September 2013 während längerer Zeit wieder arbeitsfähig gewesen wäre, ist damit zu verneinen. Eine allfällige Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs liegt nicht vor. Die ab dem 19. September 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit beruhte sodann im Wesentlichen auf denselben psychischen Beeinträchtigungen wie die im Mai 2016 eingetretene Invalidität.

    Auf die von den Fachpersonen des Medizinischen Zentrums H.___ im Bericht vom 22. November 2013 und von Dr. G.___ im Zeugnis vom 9. Dezember 2013 rückwirkend ab dem 3. Juli 2013 attestierte 80%- bzw. 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.3 und Urk. 19/10/4) kann nicht abgestellt werden, da echtzeitlich keine negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit – namentlich keine Hinweise auf eine psychische Dekompensation nach der Kündigung vom 2. Juli 2013 – dokumentiert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_851/2014 vom 29. Juni 2015 E. 3.2; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 82 f.). Dass auf diese Einschätzungen nicht abgestellt werden kann, bedeutet nicht, dass diesfalls von einem strafbaren Verhalten der betreffenden medizinischen Fachpersonen ausgegangen werden müsste. Im Übrigen ist diese Frage nicht im vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Verfahren zu klären.

4.4    Vom von den Parteien beantragten Beizug zusätzlicher Akten (weitere Akten der Z.___ AG, der Beklagten 1 und der Strafakten betreffend die fristlose Kündigung vom 2. Juli 2013) sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abgesehen werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 E. 4b, 122 V 157 E. 1d).


5.

5.1    Da die Klägerin am 19. September 2013, als die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, eintrat, weder bei der Beklagten 1 noch bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war, sind diese nicht leistungspflichtig.

    Die Klage erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Den obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen.

5.3    Schliesslich kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beklagte 1 das vorliegende Verfahren durch die von der Klägerin gerügte fehlende Rentenberechnung verursacht hätte. Dementsprechend fällt auch eine allfällige Parteientschädigung für die unterliegende Klägerin ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.1).




Das Gericht erkennt:

1.    Die gegen die Beklagte 1 gerichtete Klage wird abgewiesen.

2.    Die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage wird abgewiesen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl