Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00010
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 10. Februar 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Advokat Thomas Käslin
advokatur 11
Leimenstrasse 4, 4051 Basel
gegen
Y.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urban Baumann
Dobler Rechtsanwälte AG
Oberdorfstrasse 12, Postfach 152, 8853 Lachen SZ
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ (Urk. 2/2) schloss sich mit Vertrag vom 15./25. Juli 2016 (Urk. 2/4) der X.___ (seinerzeitiger Name der Stiftung: A.___) mit Sitz in B.___ (Urk. 2/3) als beitragspflichtige Arbeitgeberin zur Durchführung der beruflichen Vorsorge an. In der Folge kam es zwischen den Vertragsparteien zu Schwierigkeiten und Differenzen verschiedener Natur (angeblich verspätete Meldung von Mitarbeitern oder Mutationen, angebliche Beitragsausstände und dergleichen [vgl. dazu etwa die Ausführungen der Parteien in Urk. 1 S. 3 ff. und Urk. 14 S. 10 f.]).
Mit Mahnung vom 6. November 2018 (Urk. 2/18) forderte die Vorsorgestiftung von der Y.___ AG einen Betrag von Fr. 176'261.85. Die zweite Mahnung vom 5. Dezember 2018 (Urk. 2/20) verband sie mit der Androhung, den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2018 aufzulösen, falls der Ausstand (nunmehr um Mahnkosten von Fr. 50. erhöht) nicht bis zum 20.11.2018 (richtig wohl: 20. Dezember 2018) ausgeglichen werde.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 (Urk. 2/23) kündigte die X.___ den Anschlussvertrag per 31. Dezember 2018. Am 28. Mai 2019 wies die Stiftung die Y.___ AG darauf hin, dass ein ihr zu begleichender Ausstand in der Höhe von Fr. 192'464.40 bestehe (Urk. 2/24).
1.2 Mit E-Mail vom 28. Juni 2019 (Urk. 2/25) verlangte die Y.___ AG diverse Korrekturen der Abrechnung. Zum einen waren offenbar verschiedene Mitarbeiter gemeldet worden, die gar nicht bei der Y.___ AG angestellt gewesen seien. Zum anderen wurde vorgebracht, dass «von dem Betrag TCHF 90 bereits eingezahlt wurden, jedoch wurden diese durch die X.___ an ein anderes Unternehmen wieder ausgezahlt.»
Mit der Schlussabrechnung vom 9. Juli 2019 (Urk. 2/27) machte die X.___ gegenüber der Y.___ AG eine Forderung von Fr. 134'082.15 geltend. Diese Forderung wurde von der Y.___ AG bestritten (wobei zwischen den Parteien umstritten ist, wann die Forderung [ganz oder teilweise] erstmals bestritten wurde [vgl. dazu etwa Urk. 1 S. 9 beziehungsweise Urk. 14 S. 11]). Auch in der Folge konnten sich die Parteien nicht einigen.
2. Mit Eingabe vom 3. Februar 2021 (Urk. 1) liess die X.___ Klage gegen die Y.___ AG erheben mit folgenden Anträgen:
1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 133'568.50 nebst Zins zu 6 % seit 9. August 2019 sowie von CHF 1'250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Betreibungskosten von CHF 203.30 zu verurteilen.
2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 132'176.20 nebst Zins zu 6 % seit 9. August 2019 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamts Zürich 9 der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beklagten.
Die Y.___ AG liess in ihrer Klageantwort vom 15. Juni 2021 (Urk. 14) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage schliessen, soweit darauf einzutreten sei. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 20 und 24), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) schuldet der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die Vorsorgeeinrichtung Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Vereinbarung. Wenn eine solche Vereinbarung fehlt, kommen praxisgemäss die Art. 102 ff. des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung (Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 300).
1.2 Art. 68 OR bestimmt, dass der Schuldner nur dann verpflichtet ist, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt. Insbesondere bei Geldschulden kommt es in aller Regel nicht auf die Persönlichkeit des Schuldners an (Claire Huguenin, Obligationenrecht. Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 213, Rz. 648 mit Hinweisen).
Die Erfüllung bewirkt, dass die Forderung mitsamt ihren Nebenrechten erlischt (Art. 114 Abs. 1 OR). Dies gilt - falls nicht ausnahmsweise eine persönliche Erfüllung notwendig sein sollte - auch, (1) wenn ein Dritter mit Willen des Schuldners erfüllt (etwa im Rahmen eines Auftrages), (2) wenn der Dritte leistet ohne den Willen des Schuldners (Intervention; etwa bei einer Schenkung oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag) oder (grundsätzlich) sogar dann, (3) wenn der Dritte eine Schuld gegen den Willen des Schuldners tilgt (Gauch/Schluep/Emmenegger, OR AT. Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, Band II, 11. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 8 f., Rz. 2047 ff. mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Nach Art. 62 Abs. 2 OR tritt diese Verbindlichkeit insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund (condictio sine causa) oder aus einem nicht verwirklichten (condictio ob causam futuram) oder nachträglich weggefallenen Grund (condictio ob causam finitam) eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern (condictio indebiti), wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR).
1.3.2 Der Bereicherungsanspruch setzt dreierlei voraus:
- Erstens muss der Bereicherungsschuldner (der Bereicherte) bereichert sein. Dies kann in Form einer Vergrösserung des Vermögens (lucrum emergens) geschehen, also in einer Zunahme der Aktiven (etwa Erwerb von Eigentum) oder in einer Abnahme der Passiven (etwa Befreiung von einer Schuld). Die Bereicherung kann aber auch aus einer Nichtverminderung der Passiven (damnum cessans) entstehen, etwa aus der Ersparnis von Ausgaben, die sonst hätten getätigt werden müssen (Huguenin, a.a.O., S. 542, Rz. 1776 mit Hinweisen).
- Zweitens muss die Bereicherung aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers (des Entreicherten) stammen (unbestritten bei Leistungskondiktionen; zur akademischen Diskussion, ob auf dieses Erfordernis bei Eingriffskondiktionen verzichtet werden kann: Huguenin, a.a.O., S. 543 f., Rz. 1778 ff. mit Hinweisen).
- Drittens muss die Bereicherung in ungerechtfertigter Weise erfolgt sein. Die Bereicherung ist ungerechtfertigt, wenn kein Rechtsgrund vorliegt, der den Vermögensvorteil des Bereicherten (zulasten des Entreicherten) rechtfertigt (Huguenin, a.a.O., S. 544, Rz. 1781).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 15./25. Juli 2016 (Urk. 2/4) rückwirkend per 1. Juli 2016 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und schulde ihr aus diesem Vorsorgeverhältnis, welches sie per 31. Dezember 2018 gekündigt habe (Urk. 2/23), den Betrag von Fr. 133'568.50 nebst Zins zu 6 % seit 9. August 2019 sowie Fr. 1'250. (für die Rechtsöffnung inklusive materielle Klagebegründung) nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung und Betreibungskosten von Fr. 203.30 (S. 2 ff.). Zwischen den Parteien sei ein Streit darüber entbrannt, wie eine Zahlung von Fr. 108'529.85 verbucht worden sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei diese Zahlung aber korrekt verbucht worden, und zwar eben nicht auf dem Kontokorrent der Beklagten, sondern auf demjenigen der C.___ GmbH. Zum Zeitpunkt, als die Zahlung von Fr. 108'529.85 durch die Beklagte erfolgt sei (am 12. Juni 2017), habe deren Konto keinen fälligen Ausstand aufgewiesen. Diesen Betrag habe die Klägerin vielmehr mit Mahnung vom 2. Mai 2017 bei der C.___ GmbH (mithin nicht bei der Beklagten) eingefordert. Die Beklagte habe bei ihrer Zahlung den Einzahlungsschein verwendet, der der Mahnung an die C.___ GmbH beigelegen habe. Es habe für die Klägerin nicht der geringste Zweifel bestanden, dass die Zahlung der Beklagten zugunsten der C.___ GmbH erfolgt sei. Deshalb sei die Zahlung auch korrekt so verbucht worden. Ein rechtsgültiger Widerruf sei nicht erfolgt. Auch der Saldo des auf Ende des Kalenderjahres erstellten Kontoauszuges sei nicht beanstandet worden; gemäss den damals gültig gewesenen Geschäftsbedingungen (Beilage zu Urk. 2/34: Ziff. 2.3 lit. k) habe der Saldo ohne schriftliche Beanstandung innert vier Wochen als genehmigt gegolten. Es sei offensichtlich und belegt, dass mit der strittigen Zahlung ein Ausstand der D.___ GmbH (gemeint wohl: C.___ GmbH) habe beglichen werden sollen. Die Beklagte sei sowohl mit der C.___ GmbH als auch mit der E.___ GmbH personell «verbandelt» gewesen (S. 9 ff.).
Replicando (Urk. 20) liess die Klägerin an den in der Klageschrift gemachten Ausführungen festhalten. Es habe für die Klägerin nie den geringsten Zweifel gegeben, für welches Konto und damit zu wessen Gunsten die Zahlung erfolgt sei. Man habe der Beklagten immer mitgeteilt, dass keine allfällige Falschzuordnung stattgefunden habe. Tatsächlich habe die Klägerin auf Drängen der Beklagten den Versuch gestartet, die C.___ GmbH dazu zu bewegen, den ausbezahlten Betrag allenfalls an die Klägerin zurückzuerstatten. Dies sei aus reiner Gefälligkeit geschehen, um Hand zu einer gütlichen Einigung zu bieten. Die Klägerin habe jedoch klargemacht, dass sie sich nicht in den Streit zwischen der Beklagten und der C.___ GmbH einmischen werde. Auf die an die C.___ GmbH gerichteten Schreiben habe die Klägerin keine Antwort erhalten.
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen (Urk. 14), dass sich die Parteien grundsätzlich darüber stritten, ob die Zahlung über Fr. 108'529.85, welche am 4. Mai 2017 veranlasst und mit Valuta-Datum vom 12. Juni 2017 vom Konto der Beklagten (der Y.___ AG) ausgeführt worden sei, der Beklagten oder der C.___ GmbH zugeschrieben werden sollte. Die Klägerin habe diese Zahlung, obwohl sie vom Konto der Beklagten erfolgt sei, unter der Vertragsnummer der C.___ GmbH verbucht. Die Beklagte, vertreten durch F.___, habe diesen Umstand kurz darauf im persönlichen Gespräch der Klägerin mitgeteilt. Als die Klägerin dies allerdings nicht weiter berücksichtigt habe und auch nach weiteren Hinweisen durch F.___ nicht tätig geworden sei, sei die Beklagte davon ausgegangen, dass der entsprechende Betrag mit ihren zukünftigen Ausständen verrechnet und ihrem Konto gutgeschrieben werden würde. Abgesehen von dem den beiden Firmen gemeinsamen Namensbestandteil «…» seien die Unternehmungen in keiner Weise - auch nicht in personeller Natur - miteinander «verbandelt». Im Zeitpunkt der streitigen Auszahlung im Jahr 2017 habe die C.___ GmbH aufgrund personeller Engpässe bei der Beklagten vorübergehend deren Buchhaltung erledigt (S. 4 f.). Die C.___ GmbH habe davon unabhängig am 2. November 2017 den Vertrag mit der Klägerin aufgelöst. Den Überschuss auf dem Konto der C.___ GmbH sei dieser von der Klägerin am 8. Juni 2018 überwiesen worden. Die Klägerin sei aber vor dieser Überweisung in Kontakt mit der Beklagten gewesen und habe somit von der Falschbuchung gewusst (S. 5 f.). Obwohl die Beklagte der Klägerin die korrekten Kontoangaben nachgeliefert habe, habe sie eine Zahlung von Fr. 94'728.10 an die C.___ GmbH geleistet. Da die Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Klägerin ihren Fehler wiedergutmachen würde, habe sie inzwischen den Differenzbetrag zwischen den damals geschuldeten Fr. 126'035. und den bereits geleisteten Fr. 108'529.85, mithin Fr. 17'505., mit Valuta-Datum vom 14. Juni 2018 an die Klägerin bezahlt (S. 6 ff.). Der Betrag von Fr. 131'876.20 sei nicht geschuldet. Im Gegenteil schulde die Klägerin der Beklagten noch Geld, nämlich Fr. 2'401.45 (S. 10 ff., Berechnung auf S. 12). Die Betreibungskosten habe die Klägerin zu tragen; die Betreibung sei wider besseres Wissen um den Nichtbestand der geltend gemachten Forderung erfolgt. Die geforderten Nebenkosten seien nicht geschuldet (S. 12 f.). Die Beklagte habe den Betrag von Fr. 108'529.85 einbezahlt. Dass dies mit einem falschen Einzahlungsschein geschehen sei, könne nicht bestritten werden. Dieser Umstand sei der Klägerin aber umgehend mitgeteilt worden. Die Klägerin sei sich deshalb bewusst gewesen, dass der Betrag der Beklagten hätte gutgeschrieben werden müssen (S. 15 f.).
Duplicando (Urk. 24) liess die Beklagte an diesen Ausführungen festhalten und ergänzen, dass die Klägerin mit zweierlei Massstäben messe: Auszahlungen von Guthaben vom Kontokorrent einer «Firma» seien ohne deren Zustimmung nicht möglich, Einzahlungen aber schon (S. 4).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin ausstehende Beiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 133'568.50 und Fr. 1'250. (jeweils zuzüglich Verzugszinsen) sowie Betreibungskosten von Fr. 203.30 zu bezahlen. Im Zentrum der vorliegenden Streitsache steht dabei die Frage, ob der von der Beklagten bezahlte Betrag von Fr. 108'529.85 zu Unrecht auf dem Konto der C.___ GmbH (und nicht auf demjenigen der Beklagten) verbucht wurde und ob die Beklagte gegebenenfalls einen Anspruch auf Verbuchung dieses Betrags auf ihrem Beitragskonto hat beziehungsweise ob sich die Klägerin diesen Betrag auf die Beitragsforderung anrechnen lassen muss. Die Beklagte stellt sich insgesamt auf den Standpunkt, dass nach Berücksichtigung ihrer Zahlung von Fr. 108'529.85 nicht sie der Klägerin etwas schulde, sondern die Klägerin ihr den Betrag von Fr. 2'401.45.
3.
3.1 Aus den Akten ersichtlich und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Bank G.___ am 12. Juni 2017 gestützt auf einen Auftrag der Beklagten (beziehungsweise einer von ihr bevollmächtigten Person) vom 4. Mai 2017 vom Konto der Beklagten den Betrag von Fr. 108'529.85 an die Klägerin überwiesen hat (Urk. 2/32). Dabei wurde derjenige Einzahlungsschein verwendet, der von der Klägerin mit Mahnschreiben vom 2. Mai 2017 (Urk. 2/31) an die C.___ GmbH gesandt worden war (vgl. dazu die identische Referenznummer [«Zahlungsgrund»] auf dem Einzahlungsschein und der Belastungsanzeige der Bank G.___ [Urk. 2/31-32]).
3.2 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, diese Zahlung beziehungsweise die Verwendung dieses Einzahlungsscheins sei irrtümlich erfolgt. Dies sei der Klägerin innert kurzer Frist in einem «persönlichen Gespräch» mitgeteilt worden (Urk. 14 S. 5). Eine echtzeitliche schriftliche Reaktion der Beklagten existiert offenbar nicht; F.___, der das «persönliche Gespräch» für die Beklagte geführt haben soll, wurde jedoch als Zeuge angerufen.
Auf entsprechende Beweiserhebungen kann - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - allerdings verzichtet werden, weil die Beklagte, selbst wenn ihr Vortrag zutreffen sollte, daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Im Übrigen erscheint es höchst unglaubhaft, dass bei einer angeblichen Fehlbuchung eines sechsstelligen Betrages lediglich mit einem «persönlichen Gespräch» reagiert worden und keine umgehende schriftliche Beanstandung erfolgt wäre, zumal die Beklagte als im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft als geschäftserfahren zu gelten hat.
Auch soweit zwischen den Parteien kontrovers diskutiert wurde, ob die Beklagte (die Y.___ AG), die E.___ GmbH, inzwischen in Liquidation (Urk. 21/40), und die C.___ GmbH (Urk. 21/41), die Begünstigte der Überweisung, in irgendeiner Form miteinander «verbandelt» gewesen seien, erweist sich das vorliegend nicht von streitentscheidender Relevanz. Allerdings wirkt die klägerische Bestreitung der «Verbandelung» durch den eingestandenen Umstand, dass die C.___ GmbH zur fraglichen Zeit die Buchhaltung der Beklagten «erledigt» hat (vgl. Urk. 14 S. 14), und die im vorliegenden Kontext unglücklich wirkende Verwendung des Ausdrucks «…» in allen drei genannten Firmen, nicht ohne Weiteres überzeugend. Diese Fragen können aber - wie gesagt - letztlich allesamt unbeantwortet bleiben.
3.3 Wie oben in E. 1.2 dargelegt wurde, müssen insbesondere Geldschulden grundsätzlich nicht durch den Schuldner persönlich bezahlt werden. Sozialversicherungsrechtliche Beitragsschulden beziehungsweise Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge können auch durch Dritte bezahlt werden. Eine persönliche Erfüllung ist nicht notwendig. Es ist überdies gerichtsnotorisch, dass Zahlungen von Dritten auch in der Praxis relativ häufig vorkommen (etwa in Konzernverhältnissen, aber auch um ein finanziell angeschlagenes Unternehmen zu retten). Letztlich kann und muss es dem Gläubiger (in casu also der Klägerin) egal sein, warum eine Drittperson fremde Beitragsschulden begleicht. Wie oben in E. 1.2 ausgeführt wurde, erlischt die Beitragsforderung mit der Erfüllung (der Geldzahlung) durch den Dritten (Art. 114 Abs. 1 OR), und zwar sogleich und eo ipso mit dem Eintreffen des Geldes.
Mit der Leistung der Beklagten (mit angeblich irrtümlicher Verwendung des an die C.___ GmbH geschickten Einzahlungsscheins durch die Beklagte) erlosch die Forderung der Klägerin gegen die C.___ GmbH von Rechts wegen (Art. 114 Abs. 1 OR). Die Beklagte geht deshalb fehl mit ihrer Annahme, die Klägerin hätte einfach von sich aus den erhaltenen Betrag von Fr. 108'529.85 vom Konto der C.___ GmbH auf dasjenige der Beklagten umbuchen können. Ein solches Vorgehen wäre zulässig (und auch üblich) gewesen, wenn die Klägerin selbst einen einfachen Buchungsfehler gemacht hätte (was aber nicht der Fall war). Dann hätte sie die Gutschrift auf dem Konto der C.___ GmbH stornieren und den Betrag dem Konto der Beklagten gutschreiben können. Vorliegend lag aber eben gerade kein Buchungsfehler der Klägerin vor. Die Beklagte hat (gemäss ihrem eigenen Vortrag) irrtümlich eine fremde Rechnung bezahlt beziehungsweise bezahlen lassen. Eine solche Buchung hätte die Klägerin nur dann rückgängig machen dürfen, wenn eine Einverständniserklärung der C.___ GmbH vorgelegen hätte (was nicht der Fall war) oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung. Die Beklagte selbst fasste die Lage in ihrer Duplik (Urk. 24 S. 4 Rz. 10; vgl. auch oben E. 2.2 a.E.) konzis zusammen: «Auszahlungen von Guthaben von dem Kontokorrent einer Firma an eine andere Firma sind ohne deren Zustimmung nicht möglich, Einzahlungen aber schon.» Genau so ist die Rechtslage.
3.4 Schliesslich stellt sich die Frage, auf welchen Rechtsgrund sich die Beklagte stützen könnte, wenn sie die Anrechnung ihrer auf das Konto der C.___ GmbH gebuchten Zahlung an ihre eigene Beitragsschuld forderte. Den Ausführungen der Beklagten lässt sich kein Rechtsgrund, keine causa entnehmen.
Offensichtlich kommt eine Haftung der Klägerin aus unerlaubter Handlung (Art. 41 ff. OR) nicht in Frage. Die Klägerin hat alles richtig und korrekt erledigt. Der Fehler, nämlich die irrtümliche Verwendung eines falschen Einzahlungsscheines, wurde von der Beklagten gemacht.
Fraglich bleibt, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung im Sinne von Art. 62 ff. OR hat. Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beklagte geltend machen liess, dass sie den Betrag von Fr. 108'529.85 irrtümlich der Klägerin beziehungsweise irrtümlich auf das Konto der C.___ GmbH überweisen lassen hatte. Die Beklagte macht demzufolge nicht nur geltend, irrtümlich eine fremde Schuld beglichen zu haben, sondern vielmehr aus ihrer Sicht irrtümlich eine (eigene) Nichtschuld bezahlt zu haben (condictio sine causa).
Wenn man der beklagtischen Sachdarstellung weiter folgt, dann hat die Beklagte tatsächlich ohne jeden Grund (sine causa) bezahlt und ist entsprechend entreichert. Streitentscheidend ist nun aber, dass im vorliegenden Dreiecksverhältnis zwischen Klägerin, Beklagter und der C.___ GmbH nicht die Klägerin die Bereicherte ist, sondern die C.___ GmbH. Die Klägerin wurde durch die Zahlung von Fr. 108'529.85 durch die Beklagte zu keinem Zeitpunkt bereichert, weil - wie oben dargelegt - mit der Zahlung eo ipso die entsprechende Forderung der Klägerin gegenüber der C.___ GmbH getilgt wurde. Bereichert ist falls die Angaben der Beklagten tatsächlich zutreffend und vollständig sein sollten - die C.___ GmbH, weil deren Schuld getilgt wurde (vgl. oben E. 1.3.2). An diese Gesellschaft hätte sich die Beklagte (unter Vorbehalt der genannten Prämissen) zu wenden, jedenfalls aber nicht an die Klägerin.
3.5 Hieran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung die Verwendung eines falschen Einzahlungsscheins jedenfalls dann für die Zuordnung eines Zahlungseingangs nicht entscheidend ist, wenn die Zahlungsempfängerin in guten Treuen nicht davon ausgehen durfte, dass die mit der Referenznummer zum Ausdruck gebrachte Willenserklärung der Schuldnerin deren wirklichem Willen entsprach und die sorgfältige Erfüllung der vertraglichen Pflicht (der Vorsorgeeinrichtung) unter anderem die korrekte Zuordnung und Verbuchung der eingegangene Beitragszahlungen beinhaltet (Urteil des Bundesgerichts 9C_779/2017 vom 9. April 2018 E. 4.2.1).
Vorliegend musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Einzahlung der Beklagten irrtümlich erfolgt ist und sie damit den eigenen Saldo äufnen wollte, mithin dass die Zahlung dem Konto der Klägerin zuzuordnen gewesen wäre. Denn anders als im erwähnten höchstrichterlichen Urteil hatte die Beklagte nach eigener Aussage gar nichts mit der begünstigten C.___ GmbH zu tun, ausser dass diese aushilfsweise die Buchhaltung der Beklagten erledigte. Bei dieser Ausgangslage ist es gar nicht denkbar, dass die Beklagte aus Versehen in Besitz des an die C.___ GmbH versandten Einzahlungsscheins gekommen ist. Es lag also offensichtlich nicht eine Verwechslung auf Seiten eines Präsidenten des Verwaltungsrates respektive des einzigen Verwaltungsrates von zwei Firmen vor. Der Einzahlungsschein musste von der C.___ GmbH in die Räumlichkeiten der Beklagten gebracht und dem für die Zahlung zuständigen Mitarbeiter übergeben worden sein. Dass dieser in der Folge die Zahlung vom Konto der Beklagten aus vornahm, ist derart ungewöhnlich, dass nicht von einem Versehen ausgegangen werden kann. Es musste ihm bewusst gewesen sein, um welche Einzahlung es sich handelte. Anders verhielte es sich allenfalls bei einem deliktischen Verhalten der C.___ GmbH mit Einschleusen des Einzahlungsscheines in die Räumlichkeiten der Beklagten und unerkanntem Ablegen auf dem Stapel der zu zahlenden Rechnungen. Solches ist indes nicht vorgebracht worden.
Bei dieser Ausgangslage besteht auch keine Veranlassung zur Einvernahme des von der Beklagten offerierten Zeugen F.___ betreffend umgehender Kontaktaufnahme mit der Klägerin und Darlegung eines Irrtums. Abgesehen davon, dass seine unüberprüfbaren Aussagen angesichts seines Interesses am Ausgang dieses Prozesses mit Vorsicht zu würdigen wären, steht weiter fest, dass die Beklagte den Saldo des auf Ende des Kalenderjahres erstellten Kontoauszuges nicht beanstandete, wozu sie bei Widerspruch innert vier Wochen verpflichtet gewesen wäre. Dieser Saldo zeigte kein Guthaben der Beklagten, was sie sich entgegenhalten lassen muss. Ein Anspruch aus vertraglicher Haftung ist nach dem Gesagten nicht gegeben.
3.6 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass für eine Anrechnung der streitgegenständlichen Zahlung der Beklagten von Fr. 108'529.85 auf ihre Beitragsschuld kein Anlass besteht.
4.
4.1 Was den Rest der eingeklagten Beitragsforderung betrifft, wurde zwar auch dieser von der Beklagten bestritten, allerdings aber nur in unsubstantiierter Weise. Die Beklagte machte unter Verweis auf ein entsprechendes E-Mail der Beklagten vom 15. Juli 2019 (Urk. 15/8) geltend, dass sie in den Jahren 2016 bis 2018 neben der genannten Zahlung von Fr. 108'529.85 noch weitere Zahlungen von insgesamt Fr. 264'758.30, mithin insgesamt Fr. 373'288.15 geleistet habe (Urk. 14 S. 12). Demgegenüber belegte die Klägerin ihre Forderung unter anderem mit dem detaillierten Kontoauszug vom 27. November 2019 (Urk. 2/8), der einen Saldo zu Lasten der Beklagten in der Höhe von Fr. 133'268.50 ausweist. Zuzüglich der geltend gemachten Gebühr von Fr. 300. für die eingeleitete Betreibung (vgl. Urk. 1 S. 11), auf die nachfolgend noch zurückzukommen sein wird, ergibt sich ein Betrag in der Höhe von Fr. 133'568.50, was der eingeklagten Hauptforderung entspricht. Die Beklagte liess diese Forderung - wie gesagt - nicht substantiiert bestreiten; es finden sich weder in der Klageantwort noch in der Duplik genaue Rügen, welche der vielen Buchungen im Kontokorrent der Klägerin unzutreffend sein sollten (Rügen bezüglich Nebenkosten nachfolgend).
Die Forderung der Klägerin ist durch die Akten und insbesondere durch den Kontoauszug vom 27. November 2019 (Urk. 2/8) belegt. Anzeichen für falsche Berechnungen und dergleichen bestehen nicht. Demzufolge ist die Klage insoweit gutzuheissen.
4.2 Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenkosten, die in der Hauptforderung von Fr. 133'568.50 bereits enthalten sind (vgl. Kontoauszug [Urk. 2/8]), nämlich Mahngebühren (jeweils zu Fr. 20. beziehungsweise Fr. 50.), Auflösungskosten (Fr. 1'150.) sowie Kosten für das Betreibungsbegehren (Fr. 300.), finden in Ziff. 2.3 des Kostenreglements (Urk. 2/7) eine gesetzeskonforme Stütze.
Entsprechendes gilt auch für die geforderten Verzugszinsen von 6 %. Sie finden ihre Grundlage in Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen der Klägerin (Urk. 2/6). Der Beginn des Zinsenlaufs ist für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 9. August 2019 festzusetzen (Verzinsung der Beitragsschuld im Kontokorrent bis zum 8. August 2019 [vgl. Urk. 2/8]).
Soweit die Beklagte bestreiten liess, im Besitz von Geschäftsbedingungen und/oder Kostenreglement zu sein, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie am 15. Juli 2016 unterschriftlich bestätigte, die Geschäftsbedingungen, die Stiftungsurkunde, diverse Reglemente, namentlich das Kostenreglement, und zahlreiche weitere Dokumente zur Kenntnis genommen zu haben. Des Weiteren wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Dokumente in Papierform zu bestellen sowie sie jederzeit im Internet einzusehen (Urk. 2/4).
4.3 Soweit sich die Klägerin bezüglich der zusätzlich eingeklagten Fr. 1'250. ebenfalls auf Ziff. 2.3 des Kostenreglements (Urk. 2/7) beruft, wonach für Aufwendungen im Zusammenhang mit Rechtsöffnungs- und Klagebegehren eine Pauschalentschädigung von Fr. 1'250. erhoben werden könne, ist sie abermals darauf hinzuweisen (vgl. dazu etwa das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. Oktober 2020 [Prozess Nr. BV.2020.00017]), dass die entsprechenden Reglementsbestimmungen Art. 73 Abs. 2 BVG zuwiderlaufen, wonach Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in der Regel (vorbehältlich mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung; BGE 118 V 316; vgl. BGE 126 V 150 E. 4b) kostenlos und überdies praxisgemäss zugunsten der hoheitliche Aufgaben wahrnehmenden Vorsorgeeinrichtungen - egal, ob anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten - grundsätzlich entschädigungsfrei sind (BGE 128 V 323).
Zudem sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der einer obsiegenden Partei zustehenden Parteientschädigung letztlich dem kantonalen Prozessrecht überlassen (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), womit für die reglementarische Statuierung pauschaler, vom prozessualen Gebaren und Verfahrensausgang unabhängiger Entschädigungspauschalen zulasten von Arbeitgebern (oder Versicherten) kein Raum bleibt.
Die Beklagte und ihr Rechtsvertreter werden darauf hingewiesen, dass sie bei weiterhin unveränderter Argumentation in einem neuen Prozess eine Kostenauflage zu gewärtigen haben.
4.4 Weiter ist zu beachten, dass die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30 (vgl. Urk. 2/38) nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs). Auch diesbezüglich ist die Klage abzuweisen.
4.5 Demzufolge ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 133'568.50 nebst Zins zu 6 % seit 9. August 2019 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. Des Weiteren ist in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 9 der erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2020 [Urk. 2/38]) aufzuheben.
5. Da vorliegend das Verhalten der Beklagten - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht als mutwillig betrachtet werden kann, ist der weitgehend obsiegenden Klägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen (vgl. dazu auch E. 4.3). Der Beklagten steht mangels erheblichen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 133'568.50 nebst Zins zu 6 % seit 9. August 2019 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 3. Juni 2020) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Thomas Käslin
- Rechtsanwalt Dr. Urban Baumann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker