Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2021.00011
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 30. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
Zustelladresse: Y.___
gegen
Personalvorsorge A.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die 1963 geborene X.___ war vom 1. September 2001 bis 31. März 2018 als Informatikerin bei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Personalvorsorge A.___ berufsvorsorgeversichert. Mit Entscheid vom 26. April 2018 sprach die Personalvorsorge A.___ der Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2018 eine volle Berufsinvalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % samt Überbrückungszuschuss zur Invalidenrente zu (Urk. 6/3-4). Die Versicherte verstarb am 12. Februar 2020 und hinterliess als einzige gesetzliche Erbin ihre 1982 geborene Tochter B.___ (Urk. 2/3).
Auf entsprechendes Gesuch von B.___ hin (Urk. 6/7, Urk. 6/10 und Urk. 6/12) lehnte die Personalvorsorge A.___ die Ausrichtung einer Todesfallsumme mit Entscheid vom 15. Dezember 2020 ab (Urk. 2/5).
2. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (Urk. 1) erhob B.___ Klage gegen die Personalvorsorge A.___ und beantragte, die Auszahlung der Todesfallsumme (Sparguthaben) habe gemäss der Begünstigtenordnung nach Art. 20a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) an die einzige Tochter zu erfolgen, in der Höhe von ungefähr Fr. 470'000.-- (Fr. 536'728.-- plus Zinsen und Gutschriften, abzüglich der bezahlten IV-Rente von ungefähr Fr. 82'000.--).
Am 23. März 2021 beantragte die Personalvorsorge A.___, die Klage sei abzuweisen (Urk. 5). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und Urk. 12). Die Duplik der Beklagten wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie auch an die verfassungsmässigen Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 E. 6.4 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 1f der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten.
1.3 Das Prinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre bildet neben den Grundsätzen der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit ein Strukturprinzip der weitergehenden beruflichen Vorsorge. Der Gleichbehandlungsgrundsatz findet auch bei reinen Ermessensleistungen Anwendung und schliesst nicht aus, dass unter den Destinatären nach objektiven Kriterien Kategorien gebildet werden dürfen. Innerhalb der gebildeten Gruppen (beispielsweise im Rahmen verschiedener Vorsorgepläne) sind die Destinatäre jedoch einander gleichzustellen. Dies gebietet auch der Grundsatz der Kollektivität, wonach jeweils alle Angestellten einer Kategorie einzubeziehen sind, was Einzellösungen oder Sonderregelungen entgegensteht. Planmässigkeit schliesslich bedeutet, dass sowohl die Finanzierung wie auch die Ausgestaltung der Leistungsseite in Statuten oder Reglement im Voraus nach schematischen Kriterien festzulegen sind (BGE 132 V 149 E. 5.2.5 mit Hinweisen).
1.4 Gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) verstösst eine Regelung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, sinn- oder zwecklos ist oder rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (vgl. etwa BGE 133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Die Begriffe des Todesfallkapitals beziehungsweise der Todesfallsumme kommen im BVG nicht vor. Im Obligatoriumsbereich besteht kein Anspruch der Hinterlassenen oder der Erben auf ein Todesfallkapital. Fehlen entsprechende reglementarische Bestimmungen, gelangt somit kein Todesfallkapital zur Auszahlung (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 318 f. Rz 983 f.).
Zahlreiche Vorsorgeeinrichtungen haben aber reglementarisch einen Anspruch auf ein Todesfallkapital geschaffen, wobei die Höhe der Leistung, der Kreis der möglichen Begünstigten wie auch die Modalitäten der Ausrichtung unterschiedlich geregelt sein können. Seit der 1. BVG-Revision besteht zudem in Art. 20a BVG eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Ausrichtung von Leistungen an einen weiteren Personenkreis (Stauffer, a.a.O., S. 319 Rz 985-987).
1.5.2 Die Beklagte hat gestützt auf Art. 20a BVG in Art. 60 ihres ab 1. Januar 2019 gültig gewesenen Vorsorgereglements (Urk. 6/9) folgende Regelungen betreffend Voraussetzungen und Höhe der Todesfallsumme statuiert:
Stirbt eine versicherte Person, ohne dass die Personalvorsorge A.___ Altersleistungen nach Art. 27-36, Hinterbliebenenleistungen nach Art. 48-54 oder Invalidenleistungen nach Art. 37-42 erbringen muss oder musste, wird eine Todesfallsumme in Höhe des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparguthabens gemäss Art. 28 ausgerichtet.
Der Kreis der anspruchsberechtigten Personen wird in Art. 61 des Vorsorgereglements umschrieben und schliesst namentlich die Kinder der verstorbenen Person, die keinen Anspruch auf eine Waisenrente im Sinne von Art. 56-58 haben, die Eltern oder die Geschwister der verstorbenen Person ein (Abs. 1 lit. b).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, ihre Mutter habe im August 2018 Bescheid für eine IV-Rente erhalten. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei bekannt gewesen, wie schlecht ihr Gesundheitszustand gewesen sei. Sie sei daraufhin im Februar 2020 verstorben. Das Altersguthaben ihrer Mutter habe per 31. Januar 2020 Fr. 536'728.-- betragen. Die von der Beklagten bezahlten Ergänzungen zur IV-Rente hätten lediglich etwa Fr. 82'000.-- ausgemacht und ständen somit in keinem Verhältnis dazu. Die Beklagte habe den Antrag der Klägerin auf Auszahlung der Todesfallsumme abgewiesen. Dies sei – aus näher dargelegten Gründen – willkürlich und entspreche nicht dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem habe die Beklagte nicht nachweisen können, dass Gelder vom Sparguthaben für die IV-Rente benötigt worden seien. Vielmehr sei die IV-Rente von der Risikoprämie der Versicherten bezahlt worden und es bestehe kein kausaler Zusammenhang zwischen Sparguthaben und versicherter Risikoabdeckung, um damit die Todesfallsumme zu verweigern. Art. 60 des Vorsorgereglements der Beklagten, gemäss welchem ein Todesfallkapital nur ausbezahlt werde, wenn keine IV-Rente habe ausgerichtet werden müssen, sei so nicht gerechtfertigt. Eine ähnliche Regelung habe sie in keinem anderen Pensionskassenreglement gefunden. Es könne nicht sein, dass ein so kurzer Bezug einer IV-Rente als Ablehnung für die Auszahlung der Todesfallsumme (gespartes Altersguthaben) angeführt werde. Die Beklagte sei deshalb zur Auszahlung der Todesfallsumme an sie zu verpflichten (Urk. 1 S. 2-6).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest (Urk. 9), die Beklagte verstosse gegen das Diskriminierungsverbot, indem sie die Sparguthaben nur von IV-Rentenbezügern zurückhalte, obwohl davon keine Beträge für Renten oder andere Leistungen gebraucht worden seien. Die diskriminierende Passage des Vorsorgereglements «ohne dass eine IV-Rente bezahlt werden musste» sei aufzuheben (S. 2-3).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge kein Anspruch der Hinterlassenen auf ein Todesfallkapital bestehe. Würden entsprechende reglementarische Bestimmungen fehlen, gelange somit kein Todesfallkapital zur Auszahlung. Ihr Vorsorgereglement schaffe einen Anspruch auf Ausrichtung einer Todesfallsumme, dies aber nur, wenn die Beklagte keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen habe erbringen müssen. Der verstorbenen Versicherten seien Berufsinvalidenleistungen ausbezahlt worden, was die Ausrichtung einer Todesfallsumme gänzlich ausschliesse, dies unabhängig davon, wie lange und in welcher Höhe die Invalidenleistungen entrichtet worden seien. Weder vom Gesetz noch von der Rechtsprechung werde verlangt, dass betreffend Todesfallsumme eine Gleichbehandlung zwischen aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden bestehen müsse (Urk. 5 S. 4-6). Im Übrigen gebe es durchaus Verbindungen zwischen Risiko- und Sparanteil, werde doch das Sparguthaben während der Ausrichtung von Invalidenleistungen durch die Beklagte weiter geäufnet. Ihre reglementarische Grundlage sei klar und vollständig und bedürfe im strittigen Punkt weder einer Auslegung noch einer Lückenfüllung (S. 6; vgl. auch Urk. 12).
3.
3.1 Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass das ab 1. Januar 2019 gültige Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 6/9) zur Anwendung kommt. Ebenso ist unbestritten, dass es sich bei der im Streit stehenden Todesfallsumme nicht um obligatorische Leistungen der Beklagten handelt. Auch erweist sich das Vorsorgereglement der Beklagten hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Ausrichtung einer Todesfallsumme erfüllt sein müssen, als klar und eindeutig und bedarf keiner weiteren Auslegung. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob Art. 60 des Vorsorgereglements aus sachlich nicht gerechtfertigten Gründen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz beziehungsweise das Diskriminierungsverbot verstösst und damit bundesrechtswidrig ist.
3.2 Art. 60 des Vorsorgereglements der Beklagten (vgl. oben E. 1.5.2) schliesst den Anspruch auf die Todesfallsumme aus, wenn die Beklagte Rentenleistungen auszurichten hatte beziehungsweise ihr gegenüber ein Anspruch auf Ausrichtung von Rentenleistungen besteht. Eine Diskriminierung von Hinterbliebenen von invaliden Versicherten ist dabei entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht ersichtlich, denn es schliessen auch Alters- und Hinterbliebenenleistungen den Anspruch auf eine Todesfallsumme aus. Ein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV ist deshalb ebenso wenig auszumachen wie ein solcher gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV, ist doch eine Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen von Versicherten, die keine Leistungen der Beklagten bezogen, und Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin kann auch aus Art. 1f BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BVG nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn der Grundsatz der Gleichbehandlung ist eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan gelten (E. 1.2). Im Weiteren liegt – anders als in der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung (vgl. Urk. 1 S. 6) – keine vom Gericht auszufüllende Lücke (vgl. dazu BGE 146 V 121 E. 2.5) vor. Schliesslich kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Verletzung von Art. 89b BVG (Gleichbehandlung) berufen, behandelt doch das Vorsorgereglement alle Hinterbliebenen von Versicherten, bei welchen die Beklagte Leistungen auszurichten hatte beziehungsweise hat, gleich.
Die Klägerin mag als stossend empfinden, dass eine Rentenleistung ungeachtet der Dauer und Höhe den gesamten Anspruch auf die Todesfallsumme ausschliesst. Dabei ist allerdings zu beachten, dass derartige oder vergleichbare Konstellationen grundsätzlich jeder Rentenversicherung immanent sind und dass es sich beim Anspruch auf ein Todesfallkapital um eine überobligatorische Leistung handelt. Besteht weder nach Gesetz noch Rechtsprechung ein Anspruch auf Ausrichtung eines Todesfallkapitals, so ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrem Vorsorgereglement zwar einen Anspruch auf Ausrichtung eines solchen vorsieht, diesen jedoch auf diejenigen Fälle beschränkt, in welchen sie keine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenleistungen erbringen musste beziehungsweise muss. Dass andere Vorsorgeeinrichtungen in derselben Konstellation eine Todesfallsumme ausgerichtet hätten, wie dies die Klägerin geltend machte, ändert daran nichts. Aus demselben Grund ist auch nicht von Belang, ob es Verbindungen zwischen Risiko- und Sparanteil gibt. Solche sind im Übrigen vorliegend durchaus vorhanden, wird doch das Sparguthaben von invaliden Versicherten auch bei Ausrichtung von Invalidenleistungen weiter geäufnet (Art. 43 Vorsorgereglement). Die Regelung betreffend Todesfallsumme im Vorsorgereglement der Beklagten mag zwar im Einzelfall zu subjektiv nicht gänzlich befriedigenden Ergebnissen führen; dies bedeutet aber noch nicht, dass sie bundesrechtswidrig oder gar willkürlich ist.
3.3 Zusammenfassend ist es zulässig, dass das Vorsorgereglement der Beklagten eine Unterscheidung in der Destinatärsgruppe der Hinterbliebenen trifft zwischen solchen, die oder deren verstorbene Angehörige bereits in den Genuss von Leistungen der Beklagten kommen beziehungsweise gekommen sind und solchen, denen oder deren verstorbenen Angehörigen keine Leistungen der Beklagten ausgerichtet wurden. Nachdem der Versicherten vor ihrem Versterben während knapp zweier Jahre Berufsinvalidenleistungen der Beklagten ausgerichtet wurden, besteht für die Klägerin entsprechend kein auch nur anteilsmässiger Anspruch auf Ausrichtung einer Todesfallsumme. Die Klage ist damit abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Personalvorsorge A.___
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher