Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00014


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 3. März 2022

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Klagende


beide vertreten durch Z.___


gegen


Pensionskasse der A.___ AG

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich

Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1946, war im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit für die B.___ AG bzw. ab dem Jahr 2002 die C.___ stets bei der Pensionskasse der A.___ AG (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Mit Schreiben vom 6. Juni 2006 meldete er Y.___, die seit dem Jahr 1996 mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Pensionskasse als Empfängerin einer Lebenspartnerrente gemäss Art. 14 des Reglements, Stand 1. Januar 2006 (Urk. 9/1 S. 15) an. Er wies auf seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Exfrau hin und ersuchte darum, ihm zu bestätigen, dass seine Lebenspartnerin im Falle seines Todes die Differenz zwischen dem der Exfrau zustehenden Betrag und der Todesfall-Ehegattenrente zu gute habe (Urk. 2/2). Die Pensionskasse stellte ihm vorab (Urk. 2/3) einen Lebenspartnervertrag zu, den er und seine Lebenspartnerin am 11. Juli 2006 unterzeichneten (Urk. 2/4). Den Erhalt des Vertrages bestätigte die Pensionskasse dem Versicherten mit Schreiben vom 14. Juli 2006. Darin hielt sie zudem nach Rücksprache mit ihrem Versicherungsexperten zum Anspruch der Lebenspartnerin fest: «Anspruch auf eine volle Witwenrente sofern die im Reglement definierten Bestimmungen erfüllt sind» (Urk. 2/6). Seit 1. Januar 2010 bezieht der Versicherte eine Altersrente der Pensionskasse (zum Ganzen: vgl. Urk. 1 S. 2 f., Urk. 8 Rz 5-8 und Urk. 17 Rz 9).

    Das Reglement der Pensionskasse wurde per 1. Januar 2021 revidiert. In Ziff. 5 des Newsletters vom September 2020 wurde zu Art. 12 des revidierten Reglements festgehalten: «Bei Todesfall eines Mitarbeiters erhält die Partnerin bei eingetragenem Unterstützungsvertrag eine lebenslange Witwenrente. Bei Todesfall nach Rentenantritt besteht aber kein Anspruch auf eine solche Witwenrente. Dies ist keine Änderung zum bisherigen Reglement, wurde aber oft übersehen» (Urk. 2/7). In der Folge verlangte der Versicherte von der Pensionskasse wiederholt eine Bestätigung, dass seine Lebenspartnerin im Falle seines Todes eine Rente erhalten würde, was die Pensionskasse indessen ablehnte (vgl. Urk. 2/8-12; zum Ganzen: vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 8 Rz 9-15).


2.    Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 (Urk. 1; Beilagen Urk. 2/1-12) erhoben X.___ und Y.___, vertreten durch Z.___, eine Feststellungsklage gegen die Pensionskasse mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1): «Es sei gerichtlich die Verletzung des Willkürverbots und des Gleichheitsgebots in der Anwendung von Art. 20a BVG durch die Beklagte festzustellen. Ebenso sei der Anspruch der Klägerin auf sämtliche Rentenleistungen, wie sie einem hinterbliebenen Ehegatten reglementarisch geschuldet seien, gerichtlich festzustellen. Dies zulasten der Pensionskasse der Firma A.___ AG». Die Pensionskasse beantragte mit Klageantwort vom 17. Mai 2021 (Urk. 8; Beilagen Urk. 9/1-2) auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Kläger (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 ordnete das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 10). In der Replik vom 23. Juni 2021 (Urk. 12; Beilage Urk. 13) und in der Duplik vom 28. September 2021 (Urk. 17; Beilagen Urk. 18/1-2) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde den Klägern mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat (vgl. Eintrag unter www.zefix.ch), ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.

1.2    Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 BVG ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz betrifft den rechtserheblichen Sachverhalt und verpflichtet das Gericht gegebenenfalls zur Erhebung der notwendigen Beweise. Er wird zurückgedrängt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien, namentlich wenn diese anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_711/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.1.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3).

1.3    Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, unter anderem natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a).

    Gemäss konstanter Rechtsprechung muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1 unter anderem mit Hinweis auf BGE 144 V 327 E. 1.1).


2.

2.1    Umstritten ist, ob die Klägerin bei Ableben des Klägers gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Lebenspartnerrente hat. Im Reglement, Stand vom 1. Januar 2006, lautete Art. 14 zur Lebenspartnerrente wie folgt (vgl. Urk. 9/1 S. 15):

1.    Hatte ein unverheirateter Versicherter mit einem unverheirateten nicht verwandten Lebenspartner bis zu seinem Tod mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und wurde dieser vom Versicherten unterhalten oder in wesentlichem Umfang unterstützt, so hat der Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein überlebender Ehegatte, sofern diese Partnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages der Verwaltung schriftlich gemeldet worden war.

2.    Der Verwaltung muss spätestens drei Monate nach dem Tod des Versicherten ein schriftliches Gesuch für Leistungen eingereicht werden. Die Bestimmungen gemäss Art. 13 Abs. 1, 2, 3 und 4 gelten sinngemäss, wobei die Abfindung gemäss Art. 13 Abs. 4 nur bei Heirat gilt. Lebenspartner von verheirateten Versicherten und Rentenbezügern haben keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Der Stiftungsrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen.

    Die von den Klägern eingereichten, ergänzenden Bestimmungen sahen in Art. 3 (bestätigt in Art. 4) Folgendes vor (vgl. Urk. 2/5):

4.    Im Todesfall eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, falls die Voraussetzungen gemäss Art. 14 des Reglements und der vorliegenden Bestimmungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzahlung erfüllt sind.

2.2    Im ab 1. Januar 2021 gültigen Reglement ist die Lebenspartnerrente in Art. 12 geregelt. Die relevanten Absätze lauten (vgl. Urk. 9/2 S. 16):

1.    Hatte ein unverheirateter Versicherter oder ein Invalidenrentner mit einem unverheirateten nicht verwandten Lebenspartner bis zu seinem Tod (vor Altersrentenbeginn) mindestens 5 Jahre nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haushalt gelebt und wurde dieser vom Versicherten oder dem Invalidenrenter unterhalten oder in wesentlichem Umfang unterstützt, so hat der Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistungen wie ein überlebender Ehegatte, sofern diese Partnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages der Verwaltung schriftlich gemeldet worden war.

    […]

4.    Lebenspartner von Altersrentenbezügern (Tod des Altersrentenbezügers) haben keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Der Stiftungsrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen.

2.3    Die Kläger machten in der Klageschrift geltend, Art. 14 des früheren Reglements sei als Teil des Vorsorgevertrags unter Berücksichtigung des Vertrauensprinzips, des Grundsatzes in dubio contra stipulatorem und von Art. 33 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) auszulegen. Nach Abs. 1 habe die Klägerin auch bei Ableben des Klägers erst im Rentenalter Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Dafür sprächen ebenso Art. 3 Abs. 3 und 4 der mit dem Unterstützungsvertrag zugestellten ergänzenden Bestimmungen. Die Bedeutung von Art. 14 Abs. 2 des alten Reglements sei unklar; möglicherweise sollten mit Verheirateten oder Rentnern «eingegangene» Lebenspartnerschaften keine Ansprüche generieren. Inwieweit die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2006 eine Erklärung abgegeben habe, sei vom Gericht zu prüfen. Der vertraglich zugesicherte Rentenanspruch sei ein wohlerworbenes Recht. Es gehe um den Kern des Vertrages, der nur aus schwerwiegenden Gründen, wie etwa höherer Gewalt, geändert werden dürfe. Als Richtschnur gelte, dass die Rechte des Versicherten nur soweit beschränkt werden dürften, als dies für die sachgerechte Durchführung des Vorsorgeverhältnisses erforderlich sei. Es gehe um die Existenzsicherung des hinterbliebenen Partners. Die Beklagte habe sich die Prüfung der Situation ja vorbehalten. Man habe sich das Lebensmodell im Hinblick auf diese Zusicherung eingerichtet. Einzig dieses zu benachteiligen, verletze zudem das Gleichheitsgebot (vgl. Urk. 1 S. 3-5).

    In der Replik ergänzten sie, sollten die ergänzenden Bestimmungen nur ausgewählten Mitarbeitern zugestellt worden sei, wäre darin eine Zusicherung zu erblicken (Urk. 12 S. 2). Die zahlreichen Verweise auf das Reglement bezögen sich jeweils auf die Konkubinatsdauer und Unterstützung (Urk. 12 zu Rz 8). Zudem gehörten Rentner nach dem Verständnis eines Durchschnittskunden auch zur Gemeinschaft der Versicherten. Im alten Reglement finde sich keine abweichende Definition (Urk. 12 zu Rz 13). Anwartschaftlich sei bei «gleichen Leistungen wie ein überlebender Ehegatte» allein die Höhe des vertraglichen Rentenanspruchs. Die beklagtischen Hinweise auf das neue Reglement sowie veraltete Literatur und Rechtsprechung seien unbehelflich (Urk. 12 zu Rz 15). Ein Bezug zum Urteil betreffend Todesfallkapital sei nicht ersichtlich (Urk. 12 zu Rz 23). Ob Reglementsänderung oder nicht, die Umformulierung habe das Verständnis des Deckungsumfangs erheblich verändert (Urk. 12 zu Rz 26). Wenn das Bundesgericht das Vertrauensprinzip anspreche, sei auch die Annahme der Versichertengemeinschaft gemeint, dass ihre materielle Sicherheit im Alter der Vorsorgeversicherung ein ernsthaftes Anliegen sei, dem sie ihre Gestaltungsfreiheit unterordne. Dieses Vertrauen habe die Beklagte mit der Reglementsänderung missbraucht bzw. willkürlich gehandelt (Urk. 12 zu Rz 28).

    Die Kläger schlussfolgerten in ihren Rechtsschriften, allein schon die verringerte Lebensqualität aufgrund der aus heiterem Himmel erfolgten Erklärung der Beklagten, dass der als sicher betrachtete Anspruch nicht bestehe, begründe ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage (vgl. Urk. 12 S. 3). Darüber hinaus werde die Klägerin mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_414/2012 vom 16. Januar 2015 nach dem Tod des Klägers mit einer reduzierten AHV-Rente und ohne eigene BVG-Leistungen auskommen müssen und daher kaum in der Lage sein, um um das ihr zustehende Recht zu prozessieren. Ferner sei ein unbestimmt grosser Teil der Versicherten betroffen, die teilweise wohl keine Kenntnis vom ihnen entstehenden Nachteil hätten (vgl. Urk. 1 S. 2).

2.4    Die Beklagte argumentierte in der Klageantwort, Art. 20a Abs. 1 BVG sei nur eine Kann-Vorschrift und bei Hinterlassenenleistungen sei mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen ohnehin das im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Kraft stehende Reglement massgebend. Dennoch sei festzuhalten, dass die aktuelle Regel mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2011 vom 15. Februar 2012 zulässig sei. Die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente nach Beginn der Altersrente müsste im Reglement unter Berücksichtigung der Finanzierung explizit geregelt sein, was nicht der Fall sei. Darüber hinaus sei die Regel sachlich gerechtfertigt, da bei Lebenspartnern die AHV-Renten nicht plafoniert würden und es sich um eine überobligatorische Leistung handle, die ohne Beitragserhöhung finanziert werde. Reglementarisch würden Mitarbeiter als «Versicherte» und Renten beziehende Personen als «Rentner» bzw. «Rentenbezüger» bezeichnet. Der Grundsatz der Gleichbehandlung beziehe sich nur auf die Versicherten innerhalb des Kollektivs. Ein diesbezüglicher Verstoss sei nicht dargetan. Schliesslich seien keine Ansprüche zugesichert worden. Im Schreiben vom 14. Juli 2006 wie auch im Unterstützungsvertrag (nur zwischen den Klägern) und den angeblich zugestellten Ergänzungsbestimmungen sei auf die klaren Reglementsbestimmungen hingewiesen worden. Mit der Revision per 1. Januar 2021 habe sich diesbezüglich materiell nichts geändert. Ohnehin aber seien anwartschaftliche Leistungen vor einer (auch künftigen) Revision des Reglements nicht geschützt (vgl. Urk. 8 Rz 13, 21-26 und 28).

    In der Duplik ergänzte sie, es sei nicht ersichtlich, ob bzw. wann die angeblich zugestellten Ergänzungsbestimmungen erstellt oder vom Stiftungsrat genehmigt worden seien. Diese würden weder in den Protokollen der Jahre 2005 bis 2012 noch im Stiftungsratsbeschluss zur aktuellen Revision erwähnt. Zudem seien alle ergänzenden Bestimmungen mit Stiftungsratsbeschluss vom 14. Januar 2021 aufgehoben worden. Die Ergänzungsbestimmungen hätten so oder anders keine Gültigkeit. Im Übrigen gehe daraus auch keine unabänderliche Zusicherung hervor, wie sie nötig wäre, damit aus einer über die zwingenden Normen hinausgehenden Leistung ein wohlerworbenes Recht würde (vgl. Urk. 17 Rz 9-12 und 17). Des Weiteren könne aus dem Hinweis im Newsletter nicht abgeleitet werden, die Bestimmung sei unklar (vgl. Urk. 17 Rz 15). Dass das Alterskapital bei Bezug einer Altersrente schrittweise aufgezehrt werde, rechtfertige es schliesslich entsprechend der Rechtsprechung zum Todesfallkapital, dass nach Eintritt des Rentenalters keine Lebenspartnerrente mehr fällig werden könne (vgl. Urk. 17 Rz 18). Pauschal, unsachlich und nicht belegt seien die Behauptungen, wonach sie willkürlich gehandelt habe (vgl. Urk. 17 Rz 21).

    In beiden Rechtsschriften stellte die Beklagte zudem ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellungsklage in Abrede. Sie führte aus, das kantonale Verfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge sei in der Regel kostenlos und es könne ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt oder eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen werden. Unbeachtlich sei die Betroffenheit anderer Versicherter, da es eines konkreten und individuellen Interesses der Kläger bedürfe. Aus dem von den Klägern zitierten Bundesgerichtsurteil, dem ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liege, könne nichts abgeleitet werden. Ohnehin aber sei die Rechtslage im Zeitpunkt des Todes des Klägers noch nicht bekannt, weshalb der Anspruch der Klägerin gar nicht abschliessend geprüft werden könne und es an einem unmittelbaren und aktuellen Interesse fehle. Gemäss Urteil des Bundesgerichts B30/98 vom 29. September 1998 bestünden genügend rechtliche Instrumente, um auch so für eine geordnete Nachlassplanung zu sorgen (vgl. Urk. 8 Rz 18-20 und 27). Der Nachweis eines Feststellungsinteresses gelinge nur, wenn eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung bejaht werden könne, die so stark sei, dass deren Fortdauer als unzumutbar erkannt werde, weil die klagende Person dadurch in ihrem Handeln bzw. ihren Entscheidungen behindert werde, und die Rechtsungewissheit nicht auf andere Weise behoben werden könne. Die pauschale Behauptung zur Verringerung der Lebensqualität genüge somit nicht (vgl. Urk. 17 Rz 13 und 22).


3.

3.1    Wird im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 128 V 41 E. 3a und BGE 135 III 378 E. 2.2).

3.2    Bezüglich zukünftiger Leistungen wird das Bestehen eines schutzwürdigen Interesses anerkannt, wenn der Rechtsunterworfene wegen der Unkenntnis seiner Rechte und Pflichten dazu neigen würde, Verfügungen zu treffen oder im Gegenteil darauf zu verzichten mit der Gefahr, dadurch einen Nachteil zu erleiden. Allgemeiner formuliert wird der Richter ein Interesse an einer Klage berücksichtigen, wenn Ungewissheit über Rechtsbeziehungen der Parteien besteht und die richterliche Feststellung über das Bestehen des Gegenstands des Verhältnisses sie beheben könnte. Indessen genügt nicht jede Ungewissheit. Vielmehr ist erforderlich, dass ihre Fortdauer den Kläger hindert, wichtige Entscheidungen zu treffen, und ihm diese Ungewissheit deshalb unzumutbar ist (vgl. BGE 137 V 105 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen = Pra 100 [2011] Nr. 110).


4.

4.1    Im Rahmen einer späteren Leistungsklage allenfalls anfallende Prozesskosten, der durch die Ungewissheit beeinträchtigte Lebensgenuss wie auch die mögliche Betroffenheit einer Vielzahl von Versicherten vermögen entgegen der Ansicht der Kläger aus den von der Beklagten bereits ausführlich dargelegten Gründen kein unmittelbares und aktuelles Rechtsschutzinteresse an der vorliegenden Feststellungsklage zu begründen. Die Kläger versäumten es insoweit zu erörtern, inwiefern ein Feststellungsurteil Konsequenzen für ihr Handeln hätte, vorab welche Vorkehren sie treffen/unterlassen würden, sollte ein Anspruch der Klägerin auf künftige Leistungen der Beklagten verneint/bejaht werden.

4.2    Wie von der Beklagten moniert, erachtete das Bundesgericht im Jahr 1998 sodann ein Feststellungsinteresse selbst dann als nicht gegeben, als es um die Nachlassplanung ging und die Ehefrau wissen wollte, ob ihr ein Anspruch auf Witwenrente zustehen würde. Das höchste Gericht wies damals darauf hin, dass ein möglicher Anspruch auf eine Witwenrente erst im Zeitpunkt des allfälligen Vorversterbens des Ehemannes entstehen könne und dass den Eheleuten die rechtlichen Instrumente zur Verfügung stünden, die es ihnen auch ohne Feststellungsurteil erlaubten, für eine geordnete Nachlassplanung zu sorgen. Dazu komme, dass auch nicht feststehe, ob das Reglement des Jahres 1992 bei einem eventuellen Eintritt des Versicherungsfalls noch in Kraft stehe.

    Der Entscheid erfuhr Kritik von Riemer, der darauf hinwies, dass die Nachlassplanung je nachdem eine andere sei insbesondere stelle sich die Frage, ob und welche Massnahmen im Rahmen der Säulen 3a und 3b zu treffen bzw. unterlassen seien (vgl. Hans Michael Riemer, Ein Kommentar zum Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 29. September 1998, SZS 1999, S. 156-158).

4.3    In der Folge bestätigte das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_298/2010 vom 28. Februar 2011 E. 1.2 (nicht publiziert in BGE 137 V 105) ein schutzwürdiges Interesse zweier im Konkubinat lebender Personen an der Feststellung des Anspruchs auf eine Lebenspartnerrente. Es wies sinngemäss darauf hin, dass die Existenz eines solchen Anspruchs die Ausgaben des Konkubinats im Hinblick auf die finanzielle Absicherung der Lebenspartnerin nach dem Ableben des Versicherten beeinflussen könne. Es gehe insbesondere um den Abschluss von weiteren Versicherungen oder die Bildung von zusätzlichen Ersparnissen.

    Diesen Überlegungen folgend bejahte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil BV.2018.00024 vom 7. September 2018 E. 2.2 ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse des Klägers mit der Begründung, er müsse wissen, welche Vorkehrungen er treffen müsse, damit er seine Lebenspartnerin für den Fall seines vorzeitigen Ablebens finanziell absichern könne.

4.4    Inzwischen kehrte das Bundesgericht mit Urteil 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 1 indessen zu seiner früheren Rechtsprechung zurück. Es hielt fest, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Feststellungsklage eingetreten sei, als der Kläger im Hinblick auf sein künftiges Ableben für seine Lebenspartnerin einen Anspruch auf Lebenspartnerrente geltend gemacht habe. Mangels Unmittelbarkeit und Aktualität könne diesbezüglich von einem schützenswerten Interesse des Klägers an der verlangten gerichtlichen Feststellung keine Rede sein. Auch werde die Pensionskasse gemäss dem anwendbaren Vorsorgereglement im Leistungsfall, d.h. erst im Todesfall prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben seien. Hingegen sei ein unmittelbares und aktuelles, mithin schutzwürdiges Interesse des Klägers an der sofortigen Beantwortung der Frage bejaht, ob er mit der Mitteilung vom Februar 2018 seine Lebenspartnerin rechtzeitig gemeldet habe.

4.5    Zusammenfassend ergibt die vorstehend zitierte Rechtsprechung kein einheitliches Bild. Entscheidend ist letztlich, welche Bedeutung dem Feststellungsurteil im Rahmen von anstehenden Entscheidungen betreffend die finanzielle Absicherung der Klägerin durch den Kläger zukommt.

    Einerseits ist dabei zu beachten, dass ein sparsamerer Lebensstil, ein Testament oder der Abschluss einer Versicherung zum vorgenannten Zweck nicht erst an die Hand genommen werden können, wenn die Klägerin den Kläger tatsächlich überlebt hat, beide noch unverheiratet sind und bis zuletzt eine Lebensgemeinschaft gebildet haben. Es schadet dem Feststellungsinteresse daher nicht, dass ein künftiger Leistungsbezug durch die Klägerin schon deshalb fraglich erscheint, weil bis zuletzt unklar bleibt, ob und wann der Kläger vorverstirbt und die Beklagte gemäss Ziff. 6 des Unterstützungsvertrags vom 11. Juli 2006 die Anspruchsvoraussetzungen aufgrund der «dannzumaligen tatsächlichen Verhältnisse» zu prüfen haben wird. Andererseits würde eine materielle Beurteilung durch das Gericht zu keiner die finanziellen Entscheide massgeblich erleichternden Gewissheit führen, könnten die künftigen Leistungen – wie von der Beklagten moniert jederzeit und ohne Zustimmung der Betroffenen (zu ihren Gunsten oder Ungunsten) geändert werden, da es sich lediglich um Anwartschaften handelt.

    Ein aktuelles und unmittelbares Feststellungsinteresse der Kläger ist vorderhand somit nur, aber immerhin insoweit erkennbar, als sie geltend machten, es bestehe ein vertraglich zugesicherter Rentenanspruch bzw. ein wohlerworbenes Recht.


5.    

5.1    In BGE 137 V 105 E. 5 wies das Bundesgericht sinngemäss darauf hin, dass grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend seien, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Bei Hinterbliebenenleistungen etwa seien die im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, d.h. die bei ihrer Entstehung in Kraft stehenden Bestimmungen anwendbar. Der Tatbestand, aus dem sich der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ableite, sei ebenfalls der Tod des Versicherten.

    Dabei kann das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung im weitergehenden Bereich dann einseitig, ohne Einverständnis des Destinatärs, abgeändert werden, wenn sie sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt worden ist. Eine Änderung von Statuten oder Reglement ist grundsätzlich zulässig, soweit die neue Regelung mit dem Gesetz vereinbar und nicht willkürlich ist, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen führt sowie deren wohlerworbene Rechte nicht beeinträchtigt (BGE 140 V 22 mit Hinweis auf BGE 137 V 105 E. 6.1; a.M. Thomas Geiser, Änderung von Vorsorge-Reglementen und wohlerworbene Rechte, AJP 2003, S. 625, wonach auch Anwartschaften bereits als erworben angesehen werden müssen, wenn diese nur noch vom Zeitablauf, nicht aber von künftigen Einnahmen abhängen, zumal der Vorsorgenehmer sich im Vertrauen darauf sein Leben eingerichtet hat).

5.2    Gemäss seinem Art. 32 Abs. 2 konnte das Reglement der Beklagten, Stand vom 1. Januar 2006, vom Stiftungsrat im Rahmen der gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorschriften geändert werden. Änderten diese, so musste es ihnen angepasst werden (vgl. Urk. 9/1 S. 25). Das Reglement, gültig ab 1. Januar 2021, ersetzt gemäss seinem Art. 34 Abs. 1 das bisherige Reglement, gültig ab 1. März 2020. Es enthält mit Art. 35 sodann eine Übergangsbestimmung, die einzig vorsieht, dass die am 31. Dezember 2020 bereits laufenden Renten in unveränderter Höhe und unter unveränderten Voraussetzungen gemäss neuem Reglement weiter ausgerichtet werden (vgl. Urk. 9/2 S. 32). Allfällige weitere Reglemente aus den Jahren 2007 bis 2020 sind nicht aktenkundig und wurden von den Parteien auch nicht thematisiert.

5.3    Bei Vorversterben des Klägers wird sich ein allfälliger Anspruch der Klägerin auf eine Lebenspartnerrente somit nicht nur nach den dannzumaligen tatsächlichen Verhältnissen, wie in Ziff. 6 des Unterstützungsvertrags vom 11. Juli 2006 festgehalten (vgl. Urk. 2/4), sondern auch nach den Bestimmungen des dannzumal in Kraft stehenden Reglements richten, soweit die bis dahin vorgenommenen Reglementsänderungen zulässig im Sinne der in E. 5.1 zitierten Rechtsprechung sind (zur Differenzierung der Lebensmodelle, vgl. BGE 137 V 105 E. 9.1-9.4) – es sei denn, die Beklagte hätte einem der Kläger den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente speziell zugesichert.

5.4    Die Kläger berufen sich hierzu zunächst auf den Unterstützungsvertrag vom 11. Juli 2006, der von der Beklagten nicht mitunterzeichnet, aber zumindest formuliert wurde und Nebenpunkte des Verhältnisses zu dieser regelt (Ziff. 5 Meldepflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, Ziff. 6 Zeitpunkt der Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse). Der Vertrag diente explizit der schriftlichen Anmeldung der Klägerin und damit der Erfüllung einer formellen Voraussetzung für den Bezug einer Lebenspartnerrente (Ziff. 2 und 7). Zu diesem Zweck machten die Kläger im Vertrag Angaben zum gemeinsamen Haushalt (Ziff. 3) und der finanziellen Unterstützung (Ziff. 4). Inwiefern die Beklagte den Klägern damit einen Rentenanspruch zugesichert haben soll, ist nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger die Klägerin anmeldete, durfte er auch nach Treu und Glauben noch nicht schliessen, dass diese bei seinem Ableben dereinst in jedem Fall eine Lebenspartnerrente erhalten würde.

    Ziff. 2 im Besonderen lautet: «Die Parteien schliessen die vorliegende Vereinbarung ab im Hinblick auf die Bestimmungen des Reglements der Pensionskasse der A.___ AG, wonach Lebenspartnern von Versicherten unter gewissen Voraussetzungen Ansprüche gegenüber der Pensionskasse der A.___ AG zustehen, sofern die Partnerschaft in der Form eines Unterstützungsvertrages der Pensionskasse der A.___ AG schriftlich gemeldet worden ist.» Damit wird für die Anspruchsvoraussetzungen unmissverständlich auf das Reglement der Beklagten verwiesen. Soweit darin nicht ohnehin ein dynamischer Verweis auf das jeweils aktuell geltende Reglement erblick wird, gilt es zu beachten, dass sich die Beklagte in Art. 32 Abs. 2 des Reglements, Stand vom 1. Januar 2006, ausdrücklich einseitige Reglementsänderungen durch den Stiftungsrat vorbehalten hat.

5.5    Inwiefern das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 14. Juli 2006 eine Zusicherung enthalten soll, wurde von diesen nicht substantiiert dargetan. Wie bereits im Unterstützungsvertrag wurde auch in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass ein Anspruch des Lebenspartners auf eine volle Witwenrente (nur) bestehe, wenn die im Reglement definierten Bestimmungen erfüllt seien. Es gilt das soeben zum Unterstützungsvertrag Ausgeführte. Der Kläger durfte nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen, die Beklagte sichere ihm damit eine Lebenspartnerrente zu bzw. wolle die Konditionen gemäss Art. 14 des Reglements, Stand vom 1. Januar 2006, fixieren. Vielmehr lehnte die Beklagte die mit Schreiben vom 6. Juni 2006 verlangte Zusicherung eines bestimmten Differenzbetrags (vgl. Urk. 2/2) ab, indem sie nach Erhalt des Unterstützugnsvertrages auf die Massgeblichkeit des Reglements hinwies (Urk. 2/6). Dabei musste sich der Kläger bewusst sein, dass Reglementsänderungen möglich sind.


6.    Die Klage ist folglich abzuweisen, soweit ein Feststellungsinteresse zu bejahen und darauf einzutreten ist. Weder aufgrund des Unterstützungsvertrages noch aufgrund des Schreiben vom 14. Juli 2006 durften die Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass die Beklagte ihnen eine Lebenspartnerrente individuell bzw. zu speziellen Konditionen und damit unabhängig von künftigen Reglementsänderungen zusichern wollte. Zudem ist unklar, ob das derzeit geltende Reglement im Zeitpunkt des Todes Klägers noch in Kraft stehen wird. Damit fehlt es an einem aktuellen und unmittelbaren Interesse an der Feststellung, ob Art. 12 des aktuellen Reglements eine zulässige Reglementsänderung darstellt und ob der Klägerin gestützt auf diese Bestimmung (oder bei Verneinung der Zulässigkeit allenfalls gestützt auf ein früheres Reglement) bei Ableben des Klägers ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zukommen kann.


7.     Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Z.___

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen


5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti