Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00016
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. November 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel
Raewel Advokatur
Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich
gegen
Pensionskasse Stadt Y.___
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit 2005 war bei der Stadt Y.___, Schul- und Sportdepartement, auf Abruf als Hortmitarbeiterin tätig. Jahrelang erreichte sie mit ihren Einkommen die Eintrittsschwelle für eine Aufnahme in die Pensionskasse nicht (vgl. Urk. 9/12, vgl. auch Urk. 4 S. 2). Ab 1. August 2015 gelangte sie zu mehr Einsätzen und war ab diesem Zeitpunkt bei der Pensionskasse Stadt Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 5/4, Urk. 5/6). Seit dem 1. Dezember 2016 leistete sie keine Einsätze als Hortmitarbeiterin mehr (Urk. 5/14, Urk. 5/15). Das Arbeitsverhältnis von X.___ mit der Stadt Y.___ wurde per 31. Juli 2018 formell aufgelöst (Urk. 5/21).
Nachdem sich X.___ am 12. April 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 9/7), wurde ihr von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 13. August 2020 eine ganze Rente ab 1. Januar 2020 zugesprochen (Urk. 5/31 = Urk. 9/72 und 80). Die Pensionskasse Stadt Y.___ ihrerseits verneinte in der Folge einen Anspruch von X.___ auf eine Rente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 5/32, Urk. 5/40).
2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse Stadt Y.___ und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Rente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 1). Die Pensionskasse Stadt Y.___ schloss in der Klageantwort vom 13. April 2021 auf Abweisung der Klage (Urk. 4). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 9/1-91). Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 11). Mit Eingabe vom 20. September 2021 liess sich die Klägerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel, in der Sache vernehmen. Gleichzeitig liess sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen (Urk. 20). Mit Verfügung vom 23. September 2021 wurde der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten sowie zur Eingabe der Klägerin vom 20. September 2021 eingeräumt (Urk. 23). Die Beklagte verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 25), was der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und (BVG) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, in der in den Jahren 2015 bis 2018 gültigen Fassung) unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 21'150.-- beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung (Abs. 1). Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Abs. 2)
1.1.2 Art. 2 Abs. 1 des Vorsorgereglements der Beklagten (VSR; in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) bestimmt zur Mitgliedschaft bei ihr, dass grundsätzlich die Versicherungspflicht gemäss BVG gilt. Zusätzlich aufgenommen werden Personen, die alle Bedingungen des BVG ausser dem Mindestlohn erfüllen, sofern sie einen Beschäftigungsgrad von wenigstens 30 % einer Vollbeschäftigung aufweisen und der auf 100 % umgerechnete Lohn den Koordinationsbetrag gemäss Art. 14 übertrifft. Dieser beträgt 7/8 der maximalen AHV-Altersrente (Art. 14 Abs. 1 VSR in der ab 1. Januar 2016 gültigen Fassung). Art. 2 Abs. 2 VSR sieht vor, dass die Versicherung unter anderem endet, wenn der Beschäftigungsgrad dauernd unter 20 % absinkt, sofern der Mindestlohn gemäss BVG ebenfalls unterschritten ist.
1.2
1.2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.2.2 Von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ist rechtsprechungsgemäss dann auszugehen, wenn diese mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (vgl. hierzu etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2, 8C_380/2009 vom 17. September 2009 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.2.3 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (aArt. 73bis IVV; seit 1. Juli 2006: Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).
1.4 Laut Art. 39 VSR der Beklagten haben Versicherte Anspruch auf eine Invalidenpension, die im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren oder denen gemäss BVG ein Leistungsanspruch zusteht, weil sie ein Geburtsgebrechen aufweisen oder als Minderjährige invalid wurden (Abs. 1). Ein Leistungsanspruch besteht nur bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 20 % eines Vollpensums. Die Mindestgrenze gilt nicht, wenn bei bereits bestehendem Pensionsanspruch infolge Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Invaliditätsgrad unter 20 % sinkt (Abs. 2). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Invalidität ermittelt sich immer in Bezug auf ein Vollpensum (Abs. 3).
Das Vorsorgereglement unterscheidet zwischen einem Pensionsanspruch bei Erwerbsinvalidität (Art. 40) und einem Pensionsanspruch bei Berufsinvalidität (Art. 40a). Zum Pensionsanspruch bei Erwerbsinvalidität hält das Vorsorgereglement fest, dass sich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit und einer Invalidität sowie die Berechnung des Invaliditätsgrads nach den Regeln der IV richten (Art. 40). Einen Pensionsanspruch bei Berufsinvalidität haben Versicherte, die bei Pensionsbeginn das 55. Altersjahr vollendet haben und eine Karenzfrist von mindestens vier Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen (Art. 40a Abs. 2).
2.
2.1 Die Klägerin brachte zur Klagebegründung vor, sie sei von Oktober 2005 bis Ende Juli 2018 bei der Stadt Y.___ angestellt gewesen. Sie sei zwar schon vor 2016 krank gewesen, aber im Januar 2016 habe sich ihre Krankheit erheblich verschlechtert. Sie habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 1).
2.2 Die Beklagte führte in der Klageantwort aus, ein Anspruch auf Berufsinvalidenleistungen nach Art. 40a VSR falle ausser Betracht, da die Klägerin die Mindestbeitragszeit von vier Jahren nicht erfülle. In Frage stehe vorliegend einzig eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 40 VSR. Mit Verfügung vom 13. August 2020 habe die zuständige IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 8. Januar 2019 festgesetzt und der Klägerin ab 1. Januar 2020 eine IV-Rente zugesprochen. Damit habe sie den Eintritt einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2019 verneint. Dieser Entscheid sei verbindlich, da er nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden könne. Die Beklagte sei daher nicht leistungspflichtig, weil die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei. Doch selbst bei fehlender Bindungswirkung des IV-Entscheids sei der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urk. 4).
3.
3.1 Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen der Beklagten.
3.2 Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund der Akten soweit ausgewiesen, dass ein Vorsorgeverhältnis erst ab 1. August 2015 zustande kam, da die Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Versicherungsunterstellung erfüllte (Urk. 5/13, Urk. 5/14; Urk. 20 S. 2). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Stadt Y.___ bestand auf Abruf. Nach dem 31. Dezember 2016 lehnte die Klägerin die ihr angebotenen Einsätze als Hortmitarbeiterin jeweils ab, offenbar zu Gunsten einer Ausbildung an der A.___ (Urk. 5/21, vgl. auch Urk. 5/24, Urk. 5/38, Urk. 9/27/16-17). Dementsprechend wurde ihr kein Lohn mehr ausbezahlt. Für die Bestimmung des AHV-Lohnes und mithin des Versicherungsobligatoriums erforderlichen Mindesteinkommens ist der effektiv ausbezahlte Lohn massgebend (Urteil des Bundesgerichts B 67/06 vom 9. Mai 2007 E. 3 mit Hinweis auf BGE 128 V 189 E. 3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_725/2016 vom 18. Mai 2017 E. 4.2; Brechbühl/Geckeler Hunziker, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Rz. 19 zu Art. 8). Dass das Arbeitsverhältnis mit der Stadt Y.___ bis 31. Juli 2018 formell bestehen blieb, ändert deshalb nichts daran, dass mangels Arbeitsleistung kein Lohn mehr geschuldet war und dementsprechend das Vorsorgeverhältnis der Klägerin mit der Beklagten per 31. Dezember 2016 (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist, Art. 10 Abs. 3 BVG) endete.
3.3 Es ist somit festzuhalten, dass das Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 bestand. Ein Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente nach Art. 40a VSR ist daher aufgrund der fehlenden Mindestbeitragszeit von vier Jahren von vornherein nicht gegeben. Zu prüfen ist im Folgenden, ob ein Anspruch der Klägerin auf eine Erwerbsinvalidenrente gemäss Art. 40 VSR besteht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich die Beklagte auf die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 13. August 2020 beruft. Ihr kommt somit, da darin auch eine verspätete Anmeldung verneint wurde zu (Urk. 9/64/6-10), Bindungswirkung zu, es sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unrichtig.
4.
4.1 In ihrer Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 12. April 2018 gab die Klägerin an, dass sie bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, bei Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, leitender Arzt Neurologie an der Klinik D.___, bei Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, und bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, in Behandlung sei (Urk. 9/7/7).
4.2 Dr. B.___ hielt im Bericht vom 30. Juli 2018 fest, dass die Klägerin seit 4. Dezember 2017 bei ihr in Behandlung stehe. Die Klägerin leide unter einer Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0). Differentialdiagnostisch sei ein neurodegenerativer Prozess nicht ausgeschlossen. Die Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bezifferte Dr. B.___ mit 50 bis 60 % (Urk. 9/15/1-6). Diese Angaben bestätigte sie im Wesentlichen im Bericht vom 11. März 2019, wobei sie die Arbeitsfähigkeit nunmehr auf 40 bis 50 % schätzte (Urk. 9/42).
4.3 Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 29. Januar 2019, die Klägerin sei ihm erstmals Ende 2017 vom behandelnden Neurologen, Dr. E.___, zur neuropsychologischen Untersuchung zugewiesen worden. Diese hätten am 23. Januar 2018 sowie am 8. Januar 2019 durchgeführt werden können. Dabei hätten sich Auffälligkeiten gezeigt, insbesondere in Form einer Frontalhirndysfunktion. Diese Dysfunktion sei relevant und äussere sich in einer Aufmerksamkeitsstörung und einem desorganisierten Denken mit gelockerten Assoziationen, Dysexekutivsyndrom, Anfälligkeit auf Intrusion und Konfabulationstendenz. Die Klägerin zeige diese Auffälligkeiten konsistent und diese fänden auch objektiv eine Abbildung in den Befunden des Hirn-FDG-PET-MRI vom 14. Januar 2019. Die Ursache der Störung sei unklar. Er vermute eine Dekompensation eines ADS-Syndroms beziehungsweise eine konstitutionelle Pathologie im Alter. Eine weitere mögliche Diagnose sei ein beginnender neurodegenerativer Prozess in Form einer Frontalhirnabbauerkrankung. Die Klägerin sei bei Dr. B.___ in Behandlung und erhalte Ritalin. Damit könne aber die Hirnfunktion kaum derart gesteigert werden, dass die Arbeitsfähigkeit massgebend verbessert werden könne. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt halte er aufgrund des Gesagten und der Befunde der verhaltensneurologischen Untersuchung vom 8. Januar 2019 nicht für realistisch. Dies gelte auch für eine einfache Arbeit mit einfachem kognitiven Anforderungsprofil. Da das desorganisierte Denken und die Frontalhirndysfunktion negativ interagieren dürften (Urk. 9/38/1-2).
Dem Bericht vom 29. Januar 2019 legte er weitere, von ihm früher verfasste Berichte bei (Urk. 9/38/3-14). Aus seinem Bericht vom 21. November 2017 geht hervor, dass dem Zuweisungsschreiben von Dr. E.___ zu entnehmen war, dass die Klägerin seit zirka 2007 unter subjektiv zunehmenden kognitiven Defiziten bei unklarer Ätiologie leide. Sie vergesse zunehmend Namen und Lerninhalte und zeige Konzentrations- und Wortfindungsstörungen. Ein MRI des Schädels vom 3. August 2017 habe den Nachweis einer vaskulären Leukenzephalopathie Fazekas Grad I-II erbracht (Urk. 9/38/3-5).
4.4 Dr. F.___ diagnostizierte im Bericht vom 4. Februar 2019 einen Verdacht auf eine demenzielle Entwicklung vom Alzheimer Typ. In Anbetracht der zunehmenden kognitiven Defizite sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, einer Tätigkeit nachzugehen (Urk. 9/39).
4.5 Dr. E.___ verwies in seinem Bericht vom 9. Juni 2019 auf die Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 9/46).
4.6 Im Gutachten der MEDAS G.___ vom 28. April 2020 (Urk. 9/60), welches im Auftrag der IV-Stelle erstattet worden war, wurde eine mindestens mittelschwere kognitive Störung (Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Sprache) auf dem Boden einer progredienten, nicht behandelbaren, schwerwiegenden neurodegenerativen Gehirnerkrankung festgehalten. Es bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine primär progressive Aphasie, semantische Variante. Die Ausprägung der neuropsychologischen Störungen seien so erheblich, dass man hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Meinung von Dr. C.___ folge, der in seinem Bericht vom Januar 2019 eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr für möglich gehalten habe. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe mithin nicht mehr. Diese Einschätzung habe mindestens Geltung ab gegenwärtigem Gutachten. Wahrscheinlich sei in einer retrospektiven Beurteilung bereits seit Ende 2018 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 9/60/8-9).
Dem neuropsychologischen Teilgutachten ist überdies zu entnehmen, dass die Klägerin im Rahmen der Begutachtung angab, sie habe Mitte 2018 ein Burnout erlitten. Aber bereits in den Jahren zuvor habe sie eine Verschlechterung ihrer Gedächtnisleistungen bemerkt. Es sei schon vorgekommen, dass sie nicht mehr gewusst habe, wo sie sich gerade befinde (Urk. 9/60/99). Der neuropsychologische Teilgutachter erklärte, aufgrund der aktuellen Resultate und vor dem Hintergrund des früheren Funktionsniveaus (normale Schulbildung, anamnestisch universitäre Kurse, regelrechte Ausbildungen, berufliche Karriere, Alltagssprache Deutsch seit 30 Jahren) sei eine erhebliche Verschlechterung mit Sicherheit gegeben. Gemäss Akten sei die Klägerin im 2017 zum ersten Mal wegen subjektiven Aufmerksamkeits- und Gedächtnisproblemen untersucht worden. Erste Symptome habe sie aber schon deutlich früher, um 2014, bemerkt (Urk. 9/60/100).
Aus dem neurologischen Teilgutachten geht hervor, dass die Klägerin gegenüber dem neurologischen Teilgutachter ausführte, dass im 2015 oder 2016 zweimal Episoden aufgetreten seien, bei denen es auf dem Weg zur Arbeit für eine gewisse Dauer zu Orientierungslosigkeit und Erinnerungsverlust gekommen sei. Einmal sei sie deswegen eine halbe Stunde zu spät zur Arbeit erschienen. Der Teilgutachter hielt in diesem Zusammenhang sodann fest, aufgrund der Biographie der Klägerin lasse sich eruieren, dass ein erstes, vergleichbares Ereignis bereits im Jahr 2005 stattgefunden habe, damals in hoher persönlicher Konfliktsituation im Rahmen eines Partnerkonflikts (Urk. 9/60/107-108).
4.7 PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle Zürich hielt in der internen Stellungnahme vom 6. Mai 2020 (Urk. 9/64/7) fest, im MEDAS-Gutachten werde eine Arbeitsunfähigkeit ab Datum der Erstellung des Gutachtens attestiert. Eine Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2019 werde als wahrscheinlich erachtet. Der medizinische Verlauf sei schleichend gewesen. Im Januar 2019 sei eine entscheidende Bildgebung angefertigt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei eine deutliche Einschränkung ausgewiesen gewesen. Es sei richtig, dass vor Januar 2019 Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt worden seien. Diese seien aber im MEDAS-Gutachten nicht bestätigt worden. Es empfehle sich daher, auf das MEDAS-Gutachten abzustellen.
4.8
4.8.1 Im Rahmen der vorprozessualen Auseinandersetzung reichte die Klägerin der Beklagten folgende Berichte ihrer behandelnden Ärzte ein.
4.8.2 Dr. E.___ führte im Bericht vom 6. November 2020 aus, er habe die Klägerin am 7. September 2017 erstmals neurologisch untersucht. Schon damals habe sie erwähnt, dass die Gedächtnisprobleme vor 2017 aufgetreten seien. Bis 2016 habe sie als Kinderbetreuerin gearbeitet. Bereits vor 2016 habe sie Mühe gehabt, sich die Namen der Kinder und der Mitarbeiter zu merken. In den Jahren 2016 und 2017 seien weitere Probleme dazu gekommen, so eine zusätzliche Gedächtnisstörung in Bezug auf Gelesenes und neue Lerninhalte (Urk. 5/39).
4.8.3 Dr. B.___ konstatierte im Bericht vom 11. November 2020, bei Behandlungsbeginn habe die Diagnose eines ADS im Vordergrund gestanden. Diese Diagnose sei 2017 und 2018 aufgrund weiterer Abklärungen revidiert worden. Anamnestisch sei es bereits zwei Jahre zuvor zu Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen gekommen. Aufgrund des Krankheitsprozesses müsse davon ausgegangen werden, dass bereits vor Beendigung der Anstellung per 31. Dezember 2016 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 5/39).
4.8.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin und Psychotherapie SAPPM, hielt im Bericht vom 26. November 2020 fest, er habe die Klägerin von September 2004 bis Januar 2016 behandelt. Wegen einer reaktiven Depression, auch im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung vom Ehemann, habe er ihr Antidepressiva verschrieben. In den folgenden Jahren (2006, 2009 und 2016) habe die Klägerin zunehmend Mühe bekundet, ihre Anliegen zu formulieren, und es habe sich eine zunehmende Kompliziertheit im Gespräch gezeigt. Diese Symptome interpretiere er im Nachhinein als schleichende Manifestation ihrer neurologischen Erkrankung (Urk. 5/39).
5.
5.1 Die IV-Stelle legte in der Verfügung vom 13. August 2020 den Beginn der Wartezeit auf den 8. Januar 2019 fest (Urk. 9/72). Diese Festlegung begründete sie in der Verfügung nicht näher. Jedoch geht aus dem Feststellungsblatt hervor, dass sie sich dabei von der Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. H.___ leiten liess, welcher gestützt auf MEDAS-Gutachten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2019 als gegeben erachtete, aber für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit für die Zeit davor keine Grundlage sah. In diesem Zusammenhang verwies er auf die Abklärung durch Dr. C.___ vom 8. Januar 2019 (Urk. 9/64/7).
5.2 Im MEDAS-Gutachten vom 28. April 2020 wurde eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt attestiert. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass wahrscheinlich schon seit Ende 2018 eine Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zur Begründung verwiesen die Gutachter auf den Bericht von Dr. C.___ vom 23. Januar 2019 (Urk. 9/60/8-9, vgl. auch Ur. 9/60/15-16). Darin hielt dieser eine vollständige Arbeitsunfähigkeit fest. Zum retrospektiven Verlauf äussert er sich nicht (Urk. 9/38/1-2). Jedoch hatte er im Bericht vom 8. Januar 2019 zur gleichentags erfolgten Untersuchung festgehalten, die verhaltensneurologische und neuropsychologische Untersuchung zeige verglichen mit Januar 2018 tendenziell leicht verschlechterte Befunde (Urk. 9/38/12). Daraus ist zu schliessen, dass eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit bereits im Januar 2018 vorlag. Die Annahme der IV-Stelle, vor Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Januar 2019 habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, erweist sich damit als offensichtlich unrichtig. Eine Bindungswirkung der Verfügung vom 13. März 2020 ist folglich zu verneinen.
5.3 Indessen fehlt es an rechtsgenügenden Anhaltspunkten dafür, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses vom 1. August 2015 bis 31. Dezember 2016 eingetreten ist. Die Krankheit der Klägerin verläuft progredient. Der Umstand, dass sie im September 2017 fachärztliche Hilfe suchte, lässt vermuten, dass sich ihr Gesundheitszustand insbesondere im Laufe des Jahres 2017 merklich verschlechtert hatte. Zwar bestanden einzelne Symptome schon früher. Laut eigenen Aussagen leidet die Klägerin seit 2007 (vgl. E. 4.3) respektive 2014 (vgl. E. 4.6 hiervor) unter zunehmenden kognitiven Defiziten. In den Jahren 2015 und 2016 und damit während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses machten sich Gedächtnisprobleme bemerkbar. Die Klägerin hatte Mühe, sich die Namen der Kinder und der Mitarbeiter zu merken (E. 4.8.2 hiervor). Offenbar in diese Zeit fallen auch die zwei Episoden mit Orientierungslosigkeit, als die Klägerin sich auf dem Weg zur Arbeit verlor und deswegen einmal zu spät am Arbeitsplatz erschien (E. 4.6). Dass dadurch ihre Arbeitsleistung als Hortmitarbeiterin nachhaltig beeinträchtigt gewesen wäre, ist jedoch nicht erstellt. Das Schul- und Sportdepartement der Stadt Y.___ lud die Klägerin nach wie vor ein, sich für Einsätze zu melden. Es war die Klägerin, die dies, nicht mehr wollte, was sich durch die in Angriff genommene Ausbildung erklären lässt (Urk. 5/21, Urk. 9/60/32, vgl. ferner Urk. 9/27/2-3). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem (im vorliegenden Verfahren von der Klägerin eingereichten) Bericht von Dr. I.___ vom 21. August 2015, dem einzigen in den Akten liegenden echtzeitlichen ärztlichen Bericht. Darin werden Handgelenksschmerzen rechts, Rückenschmerzen, eine reaktive Depression sowie ein Verdacht auf eine postmenopausale Osteoporose erwähnt. Von kognitiven Defiziten ist darin nicht die Rede (Urk. 2/div. = Urk. 10).
5.4 Wenngleich Hinweise darauf bestehen, dass die Klägerin bereits während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten an gewissen kognitiven Defiziten litt, lässt sich der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während dieser Dauer nicht nachweisen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Dies führt zur Abweisung der Klage.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl. Urk. 20).
6.2 Da die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) erfüllt sind (Urk. 21, Urk. 22/2-12), ist das Gesuch der Klägerin vom 20. September 2021 (Urk. 20) um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und Rechtsanwältin Dina Raewel zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu bestellen.
6.3 Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht (vgl. der Hinweis in der Verfügung vom 23. September 2021, Urk. 23). Ihre Entschädigung ist daher nach § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses unter Einschätzung des notwendigen Aufwandes festzusetzen. Zu entschädigen ist sodann einzig der Aufwand, wozu die Ausführungen in der Klageantwort sowie die beigezogenen IV-Akten Anlass gaben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist - in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- - die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4 Die Klägerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. September 2021 wird der Klägerin Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt;
und erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Klägerin, Rechtsanwältin Dina Raewel, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dina Raewel
- Pensionskasse Stadt Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger