Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00021


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 18. November 2021

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Der 1960 geborene Y.___, geschieden und Vater zweier 1994 und 1995 geborener Töchter, war seit Januar 2000 bei der Z.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Seit Juni 2014 lebte er mit seiner Lebenspartnerin X.___ in einer Wohngemeinschaft und erklärte mit Bescheinigung vom 3. März 2019, seine Lebenspartnerin für Vorsorgeansprüche begünstigen zu wollen (Urk. 2/4, Urk. 8/7). Am 11. Februar 2020 verstarb Y.___ (Urk. 2/2, Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/23) sprach ihm das Sozialversicherungszentrum Thurgau posthum für die Dauer vom 1. Januar bis 29. Februar 2020 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente zu (vgl. auch Urk. 8/19). Eine Invalidenrente der Stiftung Auffangeinrichtung BVG kam infolge der vom 28. Januar 2019 bis 11. Februar 2020 ausgerichteten Krankentaggelder nicht zur Auszahlung (Urk. 8/22). Nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zahlte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG X.___ ein Todesfallkapital von Fr. 44'743.84 aus (Urk. 2/9, Urk. 8/32, Urk. 8/38). Über den Mehrbetrag gleichen Umfangs konnten sich die Parteien im Schriftverkehr nicht einigen (Urk. 2/5 ff., Urk. 8/24 ff.).

2.    Mit Eingabe vom 26. März 2021 (Urk. 1) reichte X.___ Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Todesfallkapitalleistungen in der Höhe von Fr. 44'743.85 auszurichten, nebst Zins von 5 % p.a. ab 11. Februar 2020. Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 23. Juni 2021 (Urk. 7) Abweisung der Klage, unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. Im Laufe des angeordneten (Urk. 9) zweiten Schriftenwechsels (Replik vom 19. Juli 2021, Urk. 11; Duplik vom 14. Oktober 2021, Urk. 15) hielten die Parteien an ihrem Standpunkt fest. Ferner nahm die Klägerin am 27. Oktober 2021 zur Duplik Stellung (Urk. 17), was der Beklagten angezeigt wurde (Urk. 18).

3.    Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das vorliegend im Zeitpunkt des Todes von Y.___ anwendbare Vorsorgereglement, Allgemeine Bestimmungen (Vorsorgereglement), gültig ab 1. Januar 2020, (Urk. 8/39) regelt im 4. Kapitel unter dem Titel Vorsorgeleistungen in Abschnitt 2 den Anspruch auf Vorsorgeleistungen im Todesfall. Art. 21 über den Anspruch auf Todesfallkapital besagt Folgendes:

(1) Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug einer Alters- oder Invalidenrente, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegatten-, Lebenspartnerrente oder eine Rente an den geschiedenen Ehegatten entsteht, wird ein Todesfallkapital fällig, sofern ein solches im Vorsorgeplan versichert ist.

….

(4) Die Höhe des Todesfallkapitals wird im Vorsorgeplan festgelegt.

Nach Art. 11 des anwendbaren Vorsorgeplans Arbeitnehmer (Vorsorgeplan), gültig ab 1. Januar 2020, (Urk. 8/40) entspricht das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben. Von diesem wird eine allfällige Kapitalabfindung an den überlebenden Ehegatten abgezogen.

1.2    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindest-leistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungswegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 369 E. 6.4 mit Hinweisen).

1.3    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

1.4    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).


2.

2.1    Unter den Parteien herrscht Einigkeit darüber, dass sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung eines reglementarischen Todesfallkapitals vorliegen und die Klägerin (einzige) anspruchsberechtigte Person ist (vgl. Art. 21 Vorsorgereglement). Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Todesfallkapitals und als Grundlage hiervon insbesondere die Höhe des massgeblichen Alterskontoguthabens (vgl. Art. 11 Vorsorgeplan).

2.2    Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihres Rechtsbegehrens auf den Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 der allgemeinen Bestimmungen (AB) des Vorsorgereglements, wonach als einzig negative Voraussetzung für den Anspruch auf ein Todesfallkapital auf den Bezug einer Rente abgestellt werde und nicht auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Begriff «Bezug» impliziere nach allgemeinem Wortverständnis den effektiven Erhalt einer Rente. Würde für den Anspruch auf das Todesfallkapital auf die Entstehung eines Anspruchs auf eine Rente abgestellt werden, so würde die Bestimmung entsprechend anders lauten. Sinn und Zweck der Negativvoraussetzung würden verdeutlichen, dass ein Todesfallkapital nur subsidiär und nur dann zum Tragen komme, wenn die Vorsorgeeinrichtung noch keine andere Leistung erbracht habe. Selbst wenn der Begriff «Bezug» mehrdeutig ausgelegt werden könnte, so müsste diese Wendung zu Ungunsten des Verfassers und damit zu Gunsten der Beklagten ausgelegt werden (Urk. 1).

2.3    Die Beklagte wendet dagegen ein, dass Art. 21 Abs. 1 AB die Anspruchsvoraussetzungen des Todesfallkapitals umschreibe, für die Berechnung hingegen auf Art. 11 des Vorsorgeplanes verweise, wonach das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Ab dem Zeitpunkt, in welchem Anspruch auf eine Teil-Invalidenrente entstanden sei, werde das Altersguthaben in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt. Nur der aktive Teil des Altersguthabens werde bei einem Stellenwechsel als Freizügigkeitsleistung überwiesen sowie bei Pensionierung in eine Altersrente umgewandelt und beim Tod des Versicherten würden darauf die Hinterlassenenleistungen berechnet (Urk. 7).

2.4    Replicando (Urk. 11) hält die Klägerin dafür, dass gemäss Art. 11 des Vorsorgeplanes das Todesfallkapital dem am Todestag vorhandenen Alterskontoguthaben entspreche. Gemäss Vorsorgeausweis vom 10. März 2020 betrage des Alterskapital bzw. das Todesfallkapital per 1. Januar 2020 Fr. 88'466.64 (Urk. 2/15 = Urk. 8/10). Dem hält die Beklagte duplicando entgegen, die Aufteilung des Altersguthabens einer teilinvaliden Person in einen aktiven und einen passiven Teil gehe aus Art. 15 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) hervor und sei vom Bundesgericht auch im Bereich der weitergehenden Vorsorge bestätigt worden. Vorliegend betrage der überobligatorische Anteil am Alterskapital ohnehin nur einen kleinen Teil (Fr. 409.70). Art. 26 BVV 2 stelle eine Koordinationsbestimmung zur Verhinderung der Überversicherung dar, unabhängig davon, sei der Anspruch auf eine Invalidenrente am 1. Januar 2020 entstanden und habe zur Rückstellung eines Teils des Altersguthabens zur Finanzierung der halben Invalidenrente geführt. Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises vom 10. März 2020 sei noch nicht bekannt gewesen, dass der verstorbene Versicherte per 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente erworben habe. Der nach Erlass der IV-Verfügung ausgestellte Ausweis vom 12. Juni 2020 (Urk. 8/26) berücksichtige diesen Umstand.


3.

3.1    

3.1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält (Art. 26 Abs. 2 BVG). So sieht Art. 23 Abs. 1 des Vorsorgereglements vor, dass der Anspruch auf die Invalidenrente gleichzeitig wie derjenige auf die Invalidenrente der IV beginnt, frühestens jedoch nach Erschöpfung der Taggelder aus einer Krankenversicherung oder der Unfallversicherung nach UVG, sofern diese mindestens 80 % des Lohnes entsprechen und zu mindestens zu 50 % vom Arbeitgeber finanziert wurden.

3.1.2    Nach Art. 11 Abs. 1 BVV 2 muss die Vorsorgeeinrichtung für jeden Versicherten ein Alterskonto führen, aus dem das Altersguthaben nach Art. 15 Abs. 1 BVG ersichtlich ist. Dieses hat sie für eine invalide Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintrittes in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterzuführen (Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Erlischt der Anspruch auf eine Invalidenrente, weil die versicherte Person nicht mehr invalid ist, so hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe ihres weitergeführten Altersguthabens (Art. 14 Abs. 4 BVV 2). Wird der versicherten Person eine Teil-Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung ihr Altersguthaben entsprechend dem Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente in einen der Rentenberechtigung entsprechenden (auf die Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben) und in einen aktiven Teil (auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben) auf (Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2 zu behandeln. Das auf die weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallende Altersguthaben ist dem Altersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt und wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den Art. 3 bis 4 des Freizügigkeitsgesetzes behandelt (Art. 15 Abs. 2 BVV 2).

3.1.3    Dementsprechend regelt Art. 13 des Vorsorgeplanes, dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich zusammensetzt aus (a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und (b) der Summe der zukünftigen Sparbeiträge ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre. Die Beitragsbefreiung richtet sich ab dem Zeitpunkt, für welchen die IV einen Invaliditätsgrad festgelegt, nach dem festgelegten Invaliditätsgrad (Art. 15 Abs. 2 Vorsorgeplan).

3.2    In Zusammenhang mit Art. 15 Abs. 2 BVV 2 ergibt sich hieraus, dass bei Teilinvalidität das der Invalidenrente zugrundezulegende Altersguthaben dem Ausmass des Invaliditätsgrades entspricht, und zwar im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns und nicht der effektiven Auszahlung. Für die verbliebene Erwerbsfähigkeit wird der Rest des Alterskontoguthabens wie in Art. 15 BVG vorgesehen (vgl. auch Art. 12 des Vorsorgereglements) fortgeführt und geäufnet. Für den überobligatorischen Bereich bestehen keine anderslautenden Bestimmungen, die eine davon abweichende Handhabung der Weiterführung des Alterskontoguthabens vorsehen. Entgegen den Vorbringen der Klägerin folgt hieraus nicht, dass das Altersguthaben im überobligatorischen Bereich ungeachtet des Umstandes, dass der Versicherungsfall Invalidität beim Verstorbenen eingetreten ist, wie bei einem voll Erwerbsfähigen Versicherten zu behandeln wäre.

3.3    Mit Verfügung vom 27. Mai 2020 (Urk. 8/23) wurde dem Verstorbenen eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 zugesprochen. Aus der vorstehenden Erwägung (E. 3.2) ergibt sich, dass er auf diesen Zeitpunkt hin auch Anspruch auf eine obligatorische und reglementarische Invalidenrente erwarb. Daran ändert die infolge Ausrichtung von Krankentaggeldern aufgeschobene Auszahlung nichts. Der Aufschub beeinflusst auch nicht den für die Bestimmung des Alterskontoguthaben massgeblichen Zeitpunkt (E. 3.1.3). Das den Leistungen (Vorsorgeleistungen bei Invalidität, Alter und Todesfall) zugrunde zu legende Alterskontoguthaben bestimmt sich nach dem jeweiligen Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruches. Für die (nicht strittige) Invalidenrente ist dies vorliegend der 1. Januar 2020, für das Todesfallkapital der 11. Februar 2020. Zu diesem Zeitpunkt entsprach das Alterskontoguthaben dem der verbliebenen Erwerbsfähigkeit entsprechenden Anteil und betrug einschliesslich der bis zu diesem Zeitpunkt gutzuschreibenden, nicht strittigen Zinsen (vgl. hierzu Art. 11 Abs. 3 lit. a BVV 2, Art. 12 lit. j BVV 2 und Art. 12 Abs. 4 AB des Vorsorgereglements) Fr. 44'743.84. Unbestrittenermassen hat die Beklagte in diesem Umfang der anspruchsberechtigten Klägerin das Todesfallkapital bereits ausbezahlt (Urk. 8/32, Urk. 8/38).

3.4    Soweit die Klägerin aus dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 1 des Vorsorgereglements etwas Anderes ableiten will, so ist mit der Beklagten darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung die Anspruchsvoraussetzungen, nicht aber die Bemessung des Todesfallkapitals regelt. Die im Vorsorgeplan festgelegte Höhe des Todesfallkapitals sowie die begriffliche Auslegung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalles massgeblichen Alterskontos lassen keinen Anspruch auf eine höhere Kapitalleistung zu. Dem steht der Umstand, dass der erworbene Anspruch auf die Invalidenrente effektiv nicht zur Auszahlung gelangte, nicht entgegen.

    Soweit die Klägerin aus dem Leistungsausweis für den Verstorbenen per 1. Januar 2020 vom 10. März 2020 (Urk. 2/15) eine höhere Todesfallkapitalsumme ableiten will, so übersieht sie, dass diesem rein informativen Charakter zukommt und darin selbst darauf hingewiesen wird, dass die im Leistungsfall gültigen Reglemente und Grunddaten massgebend bleiben (vgl. hierzu auch BGE 121 V 101 E. 1.c). Eine Vertrauensgrundlage, die unter bestimmten Voraussetzungen (BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 121 V 65 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen) eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten kann, wurde damit nicht geschaffen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgericht B 42/03 vom 22. Dezember 2003).


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler