Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00022


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 24. April 2023

in Sachen

X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann

Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte

Mainaustrasse 45, 8008 Zürich


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur




diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur



weitere Verfahrensbeteiligte:


1.    Y.___

Beigeladene


2.    Z.___

Beigeladener


beide vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich




Sachverhalt:

1.    A.___, geboren 1987 (Urk. 11/2/1/3), war ab dem 4. Juni 2018 für die B.___ GmbH (c/o D.___ GmbH) tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/3). X.___, geboren 1988 (Urk. 11/1/2), gelangte mit E-Mail-Nachricht vom 29. Juli 2020 an die AXA. Darin führte sie aus, dass sie und A.___ in Finnland und in der Schweiz als Lebenspartner zusammengelebt hätten. A.___ sei an Darmkrebs erkrankt und zurzeit in palliativmedizinischer Behandlung. Sie erkundigte sich bei der AXA nach ihren Leistungsansprüchen beim Ableben von A.___ (Urk. 11/1/1). Im Anhang zu diesem E-Mail versandte sie Unterlagen, um ihre Vorbringen zu belegen (Urk. 11/1/1/1-12). A.___ starb am 15. August 2020 (Urk. 11/2/1/3). X.___ meldete dies der AXA am 17. August 2020 (Urk. 11/1/4). Die AXA tätigte daraufhin Abklärungen zum von X.___ geltend gemachten Anspruch auf Lebenspartnerleistungen (Urk. 11/1/2 ff.). In der Folge sandten die Eltern von A.___, Y.___ und Z.___, der AXA am 17. September 2020 (Urk. 11/3/5) die Erbbescheinigung des Bezirksgerichts Schwyz vom 30. September 2020, gemäss welcher A.___ kinderlos war und seine Eltern als nächste gesetzliche Erben hinterliess (Urk. 11/3/5/1). Alsdann teilte die AXA Y.___ und Z.___ mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 mit, dass sie Unterlagen zu einer Wohngemeinschaft von A.___ und X.___, welche über fünf Jahre gedauert habe, erhalten habe. Die Lebenspartnerin habe Anspruch auf Leistungen aus beruflicher Vorsorge. Die AXA bat Y.___ und Z.___ um eine Bestätigung der Lebenspartnerschaft (Urk. 11/3/7). Diese kreuzten auf dem am 26. Oktober 2020 ausgefüllten Formular der AXA jedoch an, dass sich der Verstorbene in keiner Lebenspartnerschaft befunden und keine natürliche Person in erheblichem Mass unterstützt habe (Urk. 11/3/7/1). In der daraufhin mit der AXA geführten Korrespondenz erhoben sie ihrerseits Anspruch auf die Todesfallleistungen (Urk. 11/3/12). Hernach stellte sich die AXA auf den Standpunkt, dass sie nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen könne, wer anspruchsberechtigt sei beziehungsweise wem sie die reglementarisch geschuldeten Leistungen auszahlen dürfe. Deshalb dürfte eine abschliessende Klärung durch ein Gericht unumgänglich sein (Urk. 11/5/2).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 1. April 2021 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Klage gegen die AXA. Sie stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die reglementarischen Leistungen als begünstigte Lebenspartnerin des verstorbenen A.___ zu erbringen zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15.08.2020, auf den einzelnen Monatsbetreffnissen nach Fälligkeit, erstmals ab 15.08.2020.

2.Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»

2.2    Die Beklagte stellte mit ihrer Klageantwort vom 18. Juni 2021 die folgenden Anträge (Urk. 9 S. 2):

«1.Der Beklagten sei die gerichtliche Hinterlegung des sich per Todestag am 15. August 2020 ergebenden eigenständigen Todesfallkapitals in der Höhe von CHF 320'850 bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts Zürich, eventuell bei einer anderen durch das Gericht zu bezeichnenden Stelle, mit schuldbefreiender Wirkung zu bewilligen und es seien die für die Herausgabe des eigenständigen Todesfallkapitals notwendigen Verfügungen durch das Gericht zu erlassen. Ein erweitertes Gesuch um Hinterlegung bleibt vorbehalten.

2.Die Eltern des verstorbenen A.___ seien zum Prozess beizuladen.

3.Den Eltern des verstorbenen A.___ sei vorerst keine Einsicht in die Akten der Beklagten zu gewähren.

4.Der Klägerin sei im Falle einer Gutheissung der Klage kein Verzugszins auszurichten.

5.Der Beklagten seien keine Gerichts- und keine Parteikosten zu überbinden.

6.Ein späterer Antrag in der Sache bleibt vorbehalten.»

2.3    Die Klägerin erklärte mit ihrer Eingabe vom 26. August 2021 (Urk. 14), sie sei damit einverstanden, dass die Eltern von A.___, die wohl zum vorliegenden Verfahren beizuladen seien, auch ihre persönlichen WhatsApp-Nachrichten einsehen könnten (Urk. 14 S. 1). Hernach wurde der Beklagten mit Verfügung vom 30. August 2021 Frist angesetzt, um ihre vollständigen Akten einzureichen. Ihr wurde ebenfalls Gelegenheit gegeben, um innert derselben Frist ihre Klageantwort vom 18. Juni 2021 (Urk. 9) zu ergänzen (Urk. 16).

2.4    Alsdann reichte die Beklagte mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 (Urk. 19) weitere Akten (Urk. 20/1-9) ein. In dieser Eingabe führte sie aus, dass sie keine Notwendigkeit sehe, ihre Klageantwort vom 18. Juni 2021 (Urk. 9) zu ergänzen (Urk. 19).

2.5    Mit Verfügung vom 4. November 2021 wurden Y.___ und Z.___ zum Prozess beigeladen. Zudem wurde die Klägerin aufgefordert, zum Antrag der Beklagten auf Hinterlegung des Todesfallkapitals Stellung zu nehmen (Urk. 21).

2.6    Die Klägerin beantragte am 2. Dezember 2021, dass das Gesuch der Beklagten um Hinterlegung von Fr. 320'850.-- mit befreiender Wirkung und Befreiung von Verzugszins abzuweisen sei (Urk. 23 S. 2).

2.7    Die Beigeladenen beantragten mit Eingabe vom 9. März 2022, dass die Anträge der Klägerin abzuweisen seien. Ein späterer Antrag im Falle einer gerichtlichen Hinterlegung des sich per Todestag am 15. August 2020 ergebenden eigenständigen Todesfallkapitals bleibe vorbehalten (Urk. 27 S. 2).

2.8    Mit Verfügung vom 11April 2022 wurde der Beklagten die Hinterlegung eines Betrages in der Höhe von Fr. 320’850.-- aus den aufgrund des Todes von A.___ zu erbringenden Hinterlassenenleistungen bei der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich bewilligt. Mit derselben Verfügung wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 29).

2.9    Mit ihrer Replik vom 9. Juni 2022 beantragte die Klägerin (Urk. 34 S. 2):

«1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die reglementarischen Leistungen als begünstigte Lebenspartnerin des verstorbenen A.___ zu erbringen zuzüglich Zins zu 1 % seit dem 15.08.2020, auf den einzelnen Monatsbetreffnissen nach Fälligkeit, erstmals ab 15.08.2020, bis mindestens zur Hinterlegung von Beträgen, welche höher sind als die der Klägerin zustehenden Betreffnisse.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

2.10    In der Folge hinterlegte die Beklagte am 15. August 2022 (Valutadatum) den Betrag von Fr. 320'850.-- bei der Gerichtskasse (Urk. 43).

2.11    Alsdann hielt die Beklagte in ihrer Duplik vom 19. Oktober 2022 im Wesentlichen fest, dass sie die geforderte Lebenspartnerschaft der Klägerin mit dem verstorbenen Versicherten grundsätzlich als nachvollziehbar erachte. Weil sie aber nicht über die erforderliche Sachnähe verfüge, nicht alle Beweise abgenommen worden seien und sie die Beweiswürdigung des Gerichts daher nicht vorwegnehmen könne, sei ihr nicht möglich, einen Antrag in der Sache zu stellen (Urk. 48 S. 9).

2.12    Mit ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2023 beantragten die Beigeladenen, dass die Anträge der Klägerin - unter Entschädigungsfolgen, zuzüglich MwSt., zu deren Lasten - abzuweisen seien (Urk. 53 S. 3). Dies wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 27. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht.




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beklagte hat ihren Sitz in Winterthur (Urk. 2/2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist gestützt auf Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auch sachlich zuständig.


2.

2.1    Nach Art. 6 BVG enthält der zweite Teil dieses Gesetzes Mindestvorschriften. Dazu gehören die im 3. Kapitel (Art. 13 ff.) enthaltenen Bestimmungen über die Versicherungsleistungen. Mit diesen Bestimmungen hat der Gesetzgeber insbesondere auch die Leistungsarten und die hiefür geltenden Anspruchsvoraussetzungen geregelt, woran die Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Mindestvorschriften gebunden sind (BGE 121 V 104 E. 4a mit Hinweis, vgl. auch Stauffer Hans-Ulrich, in: Stauffer Hans-Ulrich/Cardinaux Basile (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 6 S. 11 f. mit Hinweis).

2.2    Gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG können die Vorsorgeeinrichtungen in ihren Reglementen neben den überlebenden Ehegatten (Art. 19 BVG) beziehungsweise eingetragenen Partnerinnen und Partnern (Art. 19a BVG) und Kindern, für deren Unterhalt die verstorbene Person aufzukommen hatte, (Waisen, Art. 20 BVG) folgende begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen:

a.    natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

b.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c.    beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:

1.    der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder

2.    von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.

    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht (Art. 20a Abs. 2 BVG).

2.3    Eine Vorsorgeeinrichtung muss nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden bzw. überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 144 V 327 E. 1.1 mit Hinweisen).

2.4    Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge werden die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten. Zudem sind auch im Rahmen der erweiterten beruflichen Vorsorge Vertragsvereinbarungen nur im Rahmen der zwingend zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. insbesondere Art. 49 BVG) zulässig (BGE 141 V 162 E. 3.1.1, 138 V 366 E. 4, 134 V 223 E. 3.1).

    Das Reglement ist nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51; 140 V 145 E. 3.3; 138 V 176 E. 6; 131 V 27 E. 2; SVR 2018 BVG Nr. 10 S. 33, 9C_193/2017 E. 5.1; Nr. 17 S. 59, 9C_290/2017 E. 4.2; Nr. 21 S. 73, 9C_951/2015 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 1.3).

2.5    

2.5.1    Gemäss Ziff. 27.3 des vorliegend massgebenden, ab 1. Januar 2020 gültig gewesenen Vorsorgereglements für die BVG-Basisvorsorge der Beklagten (Urk. 10/1/1) liegt eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft vor, wenn im Zeitpunkt des Todes

a)    beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und

b)    sie nicht im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eingetragen sind und

c)    beide Lebenspartner in den letzten 5 Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz geführt haben. Ist die versicherte Person geschieden, gilt als frühester Beginn der Lebenspartnerschaft das Datum der rechtskräftigen Scheidung der versicherten Person;

    oder der hinterbliebene Lebenspartner von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist;

    oder der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

2.5.2    Der in Ziff. 27 des Vorsorgereglements geregelte Anspruch auf Lebenspartnerrente setzt eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft gemäss Ziffer 27.3 voraus. Kein Anspruch auf die Lebenspartnerrente besteht, wenn der überlebende Lebenspartner bereits eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente von einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht. Die für die Ehegattenrente gewählte Deckungsart gilt auch für die Lebenspartnerrente.

    Laut Ziff. 2.3.2 in Verbindung mit Ziff. 2.3.1 des ab 1. Juli 2018 gültig gewesenen, hier anwendbaren Vorsorgeplans der B.___ GmbH (c/o D.___ GmbH, Urk. 10/1/3) besteht für die Lebenspartnerrente eine erweiterte Deckung. Das heisst, der Anspruch auf die Lebenspartnerrente entsteht, wenn eine versicherte Person stirbt und einen Lebenspartner hinterlässt. Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person vor dem 45. Altersjahr heiratet oder wenn sie stirbt. Bei Heirat vor dem 45. Altersjahr wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgerichtet (Ziff. 27.2 des Vorsorgereglements).

    Die Höhe der Lebenspartnerrente entspricht derjenigen der Ehegattenrente. Die Bestimmungen gemäss Ziff. 26.4 des Vorsorgereglements gelten sinngemäss auch für die Lebenspartnerrente. Anstelle des Zeitpunkts der Eheschliessung gilt dabei der Beginn der Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt (Ziff. 27.4 des Vorsorgereglements).

2.5.3

2.5.3.1    Gemäss Ziff. 29.1 des Vorsorgereglements der Beklagten entsteht der Anspruch auf das Todesfallkapital, wenn die versicherte Person vor Erreichen des Pensionsalters gemäss Ziff. 7 des Vorsorgereglements stirbt. Nach Ziff. 7.1 des Vorsorgereglements richtet sich das Pensionsalter nach dem Vorsorgeplan. Laut Ziff. 1.5 des Vorsorgeplans der B.___ GmbH (c/o D.___ GmbH, Urk. 10/1/3) wird das Pensionsalter am Monatsersten nach der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern oder des 64. Altersjahres bei Frauen erreicht.

    Die Höhe des Todesfallkapitals ist im Vorsorgeplan festgehalten (Ziff. 29.2 des Vorsorgereglements). Gemäss Ziff. 2.3.4 des Vorsorgeplans der B.___ GmbH (c/o D.___ GmbH, Urk. 10/1/3) entspricht das Todesfallkapital («lump sum payable at death») bei in Partnerschaft lebenden versicherten Personen dem vorhandenen Altersguthaben am Ende des Versicherungsjahres, in welchem der Tod eintritt, vermindert um den Betrag zur Finanzierung der Lebenspartnerrente.

    Wenn zusätzliche Leistungen erworben wurden, wird das daraus resultierende Altersguthaben in der Form eines zusätzlichen Todesfallkapitals ausbezahlt. Dabei werden Vorbezüge zum Erwerb von Wohneigentum, Auszahlungen bei Ehescheidung oder Teilbezüge bei Frühpensionierungen berücksichtigt.

2.5.3.2    Nach der in Ziff. 29.3 des Vorsorgereglements enthaltenden Begünstigungsordnung haben Anspruch auf das Todesfallkapital:

a)    der Ehegatte der versicherten Person;

    bei dessen Fehlen:

b)    die rentenberechtigten Kinder gemäss Ziff. 51 des Vorsorgereglements;

    bei deren Fehlen:

c)    natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, und die Person, die mit der versicherten Person eine Lebenspartnerschaft gemäss Ziff. 27.3 a) bis c) des Vorsorgereglements geführt hat; keinen Anspruch auf das Todesfallkapital haben Personen, die bereits eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente aus einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung beziehen;

    bei deren Fehlen:

d)    die Kinder der versicherten Person, welche nicht gemäss Ziff. 50 des Vorsorgereglements rentenberechtigt sind;

    bei deren Fehlen:

e)    die Eltern der versicherten Person;

    bei deren Fehlen:

f)    die Geschwister der versicherten Person.

Sind keine der unter a) bis f) erwähnten Personen vorhanden, wird das halbe Todesfallkapital an die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, ausgerichtet.

Die Aufteilung unter mehreren Begünstigten derselben Kategorie erfolgt zu gleichen Teilen.

2.5.3.3    Das Todesfallkapital fällt nicht in den Nachlass der verstorbenen Person (Ziff. 27.4 des Vorsorgereglements).

2.5.4    Gemäss Ziffer 2.3.5 des Vorsorgeplans der B.___ GmbH (c/o D.___ GmbH, Urk. 10/1/3) haben alle versicherten Personen Anspruch auf ein unabhängiges Todesfallkapital («independent lump sum payable at death»), welches 300 % des Jahresgehaltes entspricht.


3.

3.1    Mit Blick auf diese Bestimmungen des Vorsorgereglements und des Vorsorgeplanes lassen die Beigeladenen insbesondere vorbringen, dass das Vorsorgereglement der Beklagten in Ziffer 27.3 lit. c nebst dem Erfordernis einer im Zeitpunkt des Vorsorgefalls nachweislich und ununterbrochen bereits seit fünf Jahren bestandenen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt zusätzlich einen gemeinsamen Wohnsitz der Lebenspartner voraussetze. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ über den Zeitraum der letzten fünf Jahre vor dem Eintritt des Vorsorgefalls erfüllt sein (Urk. 27 S. 9). Hier habe ein bis zum Tod des Versicherten durchgehend gemeinsamer Wohnsitz im Sinne des einschlägigen Reglements nachweislich erst ab März 2020 vorgelegen. Damals habe die Klägerin infolge des Fortschreitens der Krankheit des Versicherten ihre Wohnung in E.___ aufgegeben. Vor diesem Zeitpunkt hätten sich die Lebenspartner aber bewusst dazu entschieden, in zwei getrennten Wohnungen und damit getrenntem Wohnsitz zu leben und lediglich die Wochenenden gemeinsam zu verbringen. Mangels Vorliegen von schützenswerten Gründen für die getrennten Wohnungen und die separate Haushaltung fehle es vorliegend an einem manifesten Willen der Lebenspartner, ihre Lebensgemeinschaft, soweit die Umstände es zulassen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu führen. Dass eine ungeteilte Wohngemeinschaft aus beruflichen Gründen unmöglich gewesen wäre, könne hier nicht geltend gemacht werden (Urk. 27 S. 12, Urk. 53 S. 10). Die Klägerin habe sich nach dem Stellenverlust im Juni 2017 bewusst auch auf Stellen ausserhalb des Einzugsgebiets ihrer damaligen Wohnung in F.___ beworben, um ihren beruflichen Horizont zu erweitern (Urk. 27 S. 12-13). Damit habe sie zugunsten ihrer beruflichen Laufbahn bewusst eine geteilte Wohngemeinschaft in Kauf genommen und sich mit der Stellenzusage bewusst für einen getrennten Wohnsitz entschieden (Urk. 27 S. 11, Urk. 53 S. 10). Aus den WhatsApp-Mitteilungen der Klägerin und des Versicherten ab 5. November 2017 gehe hervor, dass die Klägerin ihre gesamten Möbel und persönlichen Sachen an den neuen Wohnort verlegt habe. Die Wohnungsmieten seien von den Lebenspartnern separat - jeder für seine Wohnung - beglichen worden. Beide Lebenspartner hätten sich somit bewusst für getrennte Haushalte an zwei verschiedenen Wohnsitzen entschieden (Urk. 53 S. 12). Nach ihrem Stellenantritt habe die Klägerin die meiste Zeit in der Wohnung in E.___ beziehungsweise an ihrem Arbeitsort in G.___ verbracht (Urk. 27 S. 11, Urk. 53 S. 10). Hinzu komme, dass sich die Klägerin Anfang November 2017 vom Versicherten habe trennen wollen. Dies gehe aus den WhatsApp-Mitteilungen aus dieser Zeit hervor. Die Klägerin sei in dieser Zeit über mehrere Wochen in ihrer Wohnung geblieben (Urk. 27 S. 11, Urk. 53 S. 10-11). Im August 2018 habe die Klägerin der Beigeladenen 1 per WhatsApp geschrieben, dass sie nun eine Weile für sich bleibe. Sie und der Versicherte seien in vielen Dingen uneinig, weshalb sie nun schaue, wie es sich verhalte, und sich überlege, ob sie in der Beziehung bleibe oder nicht (Urk. 53 S. 11). In der Folge hätten sich die Lebenspartner wieder versöhnt. Sie hätten sich überlegt, gemeinsam nach Finnland auszuwandern (Urk. 27 S. 11). Vom 15. April 2018 bis 31. März 2020 habe die Klägerin ihren Wohnsitz aber in E.___ gehabt. Während dieser Zeit habe somit kein gemeinsamer Wohnsitz der Lebenspartner bestanden (Urk. 27 S. 11). Bei dieser Sach- und Rechtslage spiele es keine Rolle, dass die Klägerin und der Versicherte bereits zuvor ab Oktober 2014 bis zum Antritt der Stelle im Spital und Altersheim in G.___ im September 2017 einen gemeinsamen Wohnsitz gehabt hätten. Verschiedene Zeiten des Zusammenlebens könnten nicht addiert werden. Zudem sei selbst bei einem Zusammenrechnen der Zeiten des Zusammenlebens (ausgewiesener gemeinsamer Wohnsitz von Oktober 2014 bis März 2018 und von April 2020 bis zum Tod des Versicherten am 15. August 2020) nicht von einem gemeinsamen Wohnsitz über eine Dauer von fünf Jahren auszugehen (Urk. 53 S. 9). Die Klägerin und der Versicherte hätten nach dem Gesagten somit erst ab März 2020 ununterbrochen bis zum Tod des Versicherten eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt und mit gemeinsamem Wohnsitz geführt, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Ziffer 27.3 lit. c des Vorsorgereglements nicht erfüllt seien (Urk. 53 S. 12). Folglich sei der Antrag der Klägerin auf Ausrichtung der reglementarischen Leistungen als begünstigte Lebenspartnerin des Versicherten abzuweisen (Urk. 53 S. 13).

3.2    Dazu lässt die Klägerin vorbringen, es habe an ihrer Arbeitssituation gelegen, dass sie eine Wohnung in E.___ gemietet habe (Urk. 1 S. 7). Sie sei bei ihrer vom 1. Mai 2016 bis 30. Juni 2017 ausgeübten Arbeitstätigkeit bei H.___ (Urk. 35/8) überfordert gewesen. Sie habe dort die geforderten Leistungen nicht erbringen können, da ihr die Erfahrung und Weiterbildung gefehlt hätten. Es habe schon im Februar 2017 festgestanden, dass sie eine neue Stelle, die ihren Kenntnissen besser entsprechen würde, suchen müsse. Sie habe entsprechende Stellenangebote bereits anfangs Februar im Internet gesucht. Die Stelle in G.___ sei schon rasch der Favorit gewesen (Urk. 33 S. 8). Es müsse ebenfalls beachtet werden, dass sie Land und Sprache gewechselt habe. Erschwerend sei hinzu gekommen, dass der Versicherte im Sommer 2016 in den Bergen einen Unfall erlitten, und recht lange mit Schmerzen zu kämpfen gehabt habe. Diese Situation habe bei ihr zu einem verstärkten psychischen Stress und Instabilität geführt. Sie sei bereits in Finnland von 2009 bis 2015 in einer Psychotherapie und Psychose-Arbeitsgruppe gewesen. Wegen der beschriebenen beruflichen und persönlichen Belastung habe sie zuerst mit Wissen des Versicherten selbständig die Medikamente erhöht. In den Finnlandferien im Sommer 2017 habe sie sich dann zu ihrer Ärztin begeben (Urk. 34 S. 9). Aufgrund der mit aufgelegtem Arztbericht vom 27. Juni 2017 (Urk. 35/14) belegten Belastung sei es für sie wichtig gewesen, eine Arbeitsstelle zu finden, die ihrem Können gerecht werde. Eine entsprechende Stelle, nämlich eine solche im Bereich Alters-Reha, sei eben nur in G.___ zu finden gewesen (Urk. 34 S. 9). Sie habe sich durchaus auch auf andere Stellen beworben (Urk. 34 S. 9-10). So unter anderem auch auf Hinweis des Beigeladenen 2 im Spital I.___. Es sei nicht ihr Wunsch gewesen, an einem Ort zu arbeiten, der aufgrund der Distanz zu ihrem Wohnort bedingte, dass sie unter der Woche in der Nähe des Arbeitsortes schlafen musste. Gegen die Vorbringen der Beigeladenen sei weiter einzuwenden, dass nicht zwei Haushalte aufgebaut worden seien. Solange sie im Personalzimmer (des Spitals und Altersheims in G.___) gelebt habe, habe sie sich nach wie vor an der Miete in F.___ beteiligt. Ein Personalzimmer sei aber nicht für längere Dauer gedacht, wenn man nicht nur für gelegentliche Spätdienste etc. dort wohne. Aus diesem Grund habe sie in E.___ eine Wohnung bezogen (Urk. 34 S. 10). Gemäss der Wohnsitzbescheinigung für Wochenaufenthalter der Gemeinde E.___ vom 21. Dezember 2020 (Urk. 2/12) sei sie dort nur Wochenaufenthalterin gewesen (Urk. 34 S. 7). Der Versicherte und sie hätten sich darauf geeinigt, dass aufgrund des Lohngefälles sie die Wohnung in E.___ und er die Familienwohnung in F.___ bezahle. Zudem hätten sie über ein Fondskonto bei der Bank J.___ verfügt. Über das Fondskonto hätten sie für ein Haus in Finnland gespart. Gemäss den von den Beigeladenen eingereichten WhatsApp-Mitteilungen vom 5. November 2017 habe der Versicherte der Beigeladenen 1 mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Die nachfolgende WhatsApp-Mitteilungen zwischen ihr und dem Versicherten würden aber klar aufzeigen, dass es eben nicht zu einer Trennung gekommen sei. Aus den Mitteilungen vom 5. November 2017 ergebe sich ebenfalls, dass sie und der Versicherte von einem gemeinsamen Wohnsitz in F.___ ausgegangen seien. Aus den weiteren WhatsApp-Mitteilungen vom November 2017 ergebe sich sodann, dass die Beziehungskrise schnell überwunden gewesen sei. Ende November 2017 sei von einer Trennung keine Rede mehr gewesen. Der gemeinsame Wohnsitz sei somit nie aufgelöst worden (Urk. 34 S. 10). Wie ausgeführt, sei sie in G.___ nur Wochenaufenthalterin gewesen. Sie habe in G.___ keinen Wohnsitz begründet. Ein Wochenaufenthalter habe eben keinen Wohnsitz am Arbeitsort, sondern dort, wo sein Lebensmittelpunkt ausserhalb der Arbeit sei. In ihrem Fall sei dies immer F.___ gewesen (Urk. 34 S. 9). Die Vorbringen der Beigeladenen, wonach sie und der Versicherte sich getrennt hätten, würden sich somit als falsch erweisen. Dass es nie zu einer Trennung gekommen sei, ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass sie und der Versicherte bis zu seinem Tod täglich WhatsApp-Nachrichten geschrieben hätten (Urk. 1 S. 7). Die Voraussetzung einer fünfjährigen Lebensgemeinschaft bis zum Tod des Versicherten im Sinne von Ziffer 27.3 lit. c des Vorsorgereglements sei erfüllt. Sie habe den Versicherten im August 2012 in Finnland kennen gelernt. Er sei ihretwegen im Oktober 2014 nach Finnland gezogen. Dort habe er gearbeitet und mit ihr zusammengewohnt (Urk. 1 S. 3). In der Folge hätten sie beschlossen, in die Schweiz zu ziehen (Urk. 1 S. 4). Nachdem sie in die Schweiz gekommen sei, habe sie ab April 2016 ununterbrochen mit dem Versicherten zusammengelebt. Zunächst für zwei Monate im Haus der Beigeladenen in K.___ - diese seien in dieser Zeit in Afrika gewesen - und danach in der gemeinsamen Wohnung in F.___ (Urk. 1 S. 4). Alsdann hätten sie und der Versicherte anfangs 2019 definitiv beschlossen, nach Finnland auszuwandern und mit den dafür nötigen Vorbereitungen begonnen (Urk. 1 S. 5). Nach der Erkrankung des Versicherten im Oktober 2019 habe sie die Arbeitsstelle gekündet, um ihn vermehrt pflegen zu können. Ab Ende März 2020 habe sie auch unter der Woche in der gemeinsamen Wohnung in F.___ gewohnt (Urk. 1 S. 6). Der Versicherte sei ihr einziger Bezugspunkt zur Schweiz gewesen. Nachdem er am 15. August 2020 gestorben sei, sei sie nach Finnland zurückgekehrt (Urk. 34 S. 9).

4.    

4.1    Zu den Vorbringen der Beigeladenen und der Klägerin ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. 27.3 a) und b) des Vorsorgereglements (keine Ehe und keine Verwandtschaft sowie keine eingetragene Partnerschaft des Versicherten und der Beigeladenen) unbestrittenermassen (vgl. Urk. 27 S. 8) erfüllt sind.

    Hingegen bestreiten die Beigeladenen, dass die Klägerin und der Versicherte während mindestens fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt geführt und im Zeitraum vom 15. April 2018 bis 31. März 2020 einen gemeinsamen Wohnsitz hatten (E. 3.1). Dies ist nachfolgend zu prüfen, denn die Klägerin hätte nur dann Anspruch auf Hinterlassenenleistungen, wenn es sich mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_680/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 150 E. 2.1) nachweisen liesse, dass sie während den fünf Jahren bis zum Tod des Versicherten mit diesem ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz geführt hat (Ziff. 27.3 lit. c des Vorsorgereglements).

4.2    Gemäss dem von der Klägerin aufgelegten Mietvertrag lebten sie und der Versicherte ab dem 1. November 2014 zusammen in einer Wohnung in L.___/ Finnland (Urk. 2/7). Laut Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung K.___ vom 19. August 2020 war der Versicherte ab dem 1. März 2016 wieder in K.___ am Wohnsitz seiner Eltern gemeldet (Urk. 11/4/2). Die Klägerin kam gemäss ihren Angaben im März 2016 für ein Vorstellungsgespräch in die Schweiz. Sie führte überdies aus, dass sie im Frühjahr 2016 in Finnland alles für ihren Umzug in die Schweiz geregelt und insbesondere Deutsch gelernt habe. In der verbleibenden Zeit habe sie Ferien gemacht (Urk. 1 S. 4). Fest steht, dass sie ab dem 13. April 2016 ebenfalls in K.___ gemeldet war (Urk. 2/8). Das Paar zog daraufhin per 1. Juni 2016 in die gemeinsame Wohnung in F.___ (Urk. 2/10). Die Beigeladenen bringen vor, dass die Klägerin in der Folge am 5. November 2017 aus der Wohnung in F.___ ausgezogen sei (E. 3.1). Sie reichten die WhatsApp-Nachricht des Versicherten vom 4. November 2017 ein. Darin hielt er fest, dass die Klägerin am Packen sei und ihn am Folgetag für immer verlassen wolle (Urk. 28/8). Werden die von der Klägerin aufgelegten täglichen WhatsApp-Mitteilungen des Paares aus der Folgezeit (Urk. 20/2, Urk. 20/8) gelesen, so besteht aber kein Zweifel daran, dass die Partnerschaft nach dem 5. November 2017 weiter bestand. Die Partner schrieben sich täglich und sahen sich im Allgemeinen an den Wochenenden entweder in G.___ oder in F.___ oder sie unternahmen an einem anderen Ort etwas zusammen. Aus den WhatsApp-Mitteilungen der Klägerin und des Versicherten (Urk. 20/2) geht jedoch ebenso klar und eindeutig hervor, dass die Partner nicht mehr zusammenwohnten beziehungsweise die Klägerin nicht mehr mit dem Versicherten zusammenwohnen wollte: Als die Klägerin dem Versicherten 30. November 2017 schrieb, sie denke ans Kinderkriegen mit dem Versicherten, schrieb dieser am 1. Dezember 2017 zurück, dass er etwas verwirrt sei. Zuerst verlasse sie ihn und dann passiere so etwas. Die Klägerin erwiderte, dass sie nur etwas Distanz gebraucht habe. Auf die Frage des Versicherten, ob die Frauen so seien, antwortete sie scherzhaft, dass zumindest die finnischen Frauen so seien. Am 20. Dezember 2017 schrieb der Versicherte, er überlege sich, die Stelle zu wechseln. Aus dem Kontext ergibt sich, dass es sich bei der angestrebten Stelle um eine Stelle in Finnland gehandelt haben muss. Die Klägerin antwortete, dass sie nicht umziehen möchte. Sie habe eine neue Arbeitsstelle, die gut für sie sei. Umziehen käme für sie nur in Frage, wenn sie mit dem Versicherten zusammenleben könne. Aber derzeit würden sie ja auch in der Schweiz getrennt leben. Der Versicherte gab ihr zu verstehen, dass er damit nicht zufrieden sei. Die Klägerin antwortete darauf, dass das (halt) so sei. Für sie sei dies zurzeit ausreichend. Sie sei zufrieden und in der Schweiz sei das Leben ja auch spannend. Danach war die Klägerin über Weihnachten ohne den Versicherten in Finnland. Als sie am 26. Dezember 2017 in die Schweiz zurückkehrte, fuhr sie in ihre Wohnung nach G.___ und nicht nach F.___. Am 5. Februar 2018 schrieb die Klägerin, dass sie nicht nach Finnland umziehen möchte. Sie möchte die Schweiz noch einige Jahre geniessen. Der Versicherte schrieb, er sei traurig, dass die Klägerin nicht mit ihm nach Finnland ausreisen möchte. Bei den Nachrichten vom 15. Februar 2018 ging es um eine Stelle bei D.___ in Finnland, auf welche sich der Versicherte inzwischen beworben und für welcher er in Finnland bereits ein Vorstellungsgespräch absolviert hatte. Das Unternehmen hatte ihm aber noch nicht mitgeteilt, ob es ihn einstellen möchte. Die Klägerin meinte dazu, sie habe eine Entscheidung gefällt: Sie möchte zurück nach Finnland. Sie habe die Schweiz kennen gelernt, könne jetzt Deutsch und habe sich weiterentwickelt. Wenn es mit dem Job für den Versicherten nicht klappe, möchte sie nach M.___ ziehen und dort arbeiten. Der Versicherte meinte, das wäre «o so, das sei der «Plan B». Darauf schrieb die Klägerin, sie könne sich auch vorstellen, später einmal wieder zum Versicherten zu ziehen. Sie schaffe es nicht, lange alleine zu sein, da müsse sie ehrlich sein. Am 18. Februar 2018 schrieb der Versicherte, er schätze es, dass die Klägerin (nunmehr) jedes Wochenende zu ihm komme, aber sie sollten auch wieder einmal ein Wochenende in G.___ verbringen (Urk. 20/4). Aus weiteren Mitteilungen (Urk. 20/8) ergibt sich, dass die Klägerin dem Versicherten am 2. August 2018 schrieb, sie möchte heiraten. Darauf erwiderte der Versicherte, sie solle ihm dadurch, dass sie wieder zusammenziehen, zeigen, dass sie dies wirklich wolle. Als die Klägerin ihn daraufhin weiter vom Heiraten überzeugen wollte, schrieb der Versicherte, dass zunächst einige Sachen in Ordnung gebracht werden müssten. Zum Beispiel, dass sie zusammenziehen und nicht immer streiten. Als der Versicherte am 30. November 2018 krank war, bot die Klägerin ihm an, nach F.___ zu fahren. Als es ihm besser ging wollte er nach G.___ kommen, worüber die Klägerin erfreut war und ihn bat ein Computerspiel mitzubringen. Ab dem 16. Dezember 2018 war die Klägerin alleine in Finnland. Am 28. Dezember 2018 schrieb sie, sie werde am 30. Dezember 2018 nach F.___ kommen. Der Versicherte war überrascht darüber. Als sie am 30. Dezember 2018 allein in der Wohnung in F.___ war - der Versicherte war unterwegs und kam am Abend desselben Tages in Zürich-Flughafen an - schrieb sie ihm unter anderem, dass sie seine Schokolade esse. Am 11. Januar 2019 schrieb die Klägerin, dass sie am Wochenende alleine sein möchte. Als der Versicherte am 12. Januar 2019 fragte, ob er am nächsten Abend zur Klägerin kommen dürfte, schrieb sie zurück, dass er in F.___ bleiben solle. Sie hätten jetzt «eine Pause». Sie verabredeten sich danach aber für den 19. Januar 2019. Am 1. Februar 2019 vereinbarten sie am nächsten Sonntag in F.___ gemeinsam das Abendessen zu kochen. Dies liest sich nicht so, als hätte die Klägerin, wie von ihr behauptet, in F.___ ihren Lebensmittelpunkt behalten und an den Wochenenden jeweils dort gewohnt. Alsdann schrieb die Klägerin am 20. Februar 2019, dass sie ihr Shampoo beim Versicherten vergessen habe. Sie bat ihn, es ihr zu bringen. Am 19. April 2019 fragte der Versicherte die Klägerin vor deren Besuch in F.___, was sie heute zu Abend essen sollen. Er habe nichts ausser Käse im Kühlschrank. Am 25. Mai 2019 schrieb die Klägerin, dass sie einen neuen Staubsauger brauche. Sie fragte den Versicherten, ob er Zeit habe, um einen zu kaufen. Der Versicherte wollte zunächst nicht und erwiderte, sie solle den Staubsauger selber kaufen. Dazu schrieb er, dass er einen Staubsauger habe und die Klägerin habe ihren. Darauf erwiderte die Klägerin, dass ihr Staubsauger kaputt gegangen sei. Schliesslich gab der Versicherte nach und versprach, mit der Klägerin einen Staubsauger kaufen zu gehen.

4.3    Nach Lage der Akten führten die Partner somit ab dem 5. November 2017 getrennte Haushalte. Es geht insbesondere aus der WhatsApp-Nachrichten des Versicherten vom 2. August 2018 unmissverständlich hervor, dass das Paar damals nicht zusammenlebte. Daran vermögen die Vorbringen der Klägerin zu den Gründen, weshalb sie in G.___ gewohnt und gearbeitet habe (E. 3.2), nichts zu ändern. Die Klägerin bringt unter Hinweis auf die Rechtsprechung weiter Folgendes vor: Es könne keine ständige Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Oft könnten die Lebenspartner aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen nicht die ganze Zeit, beispielsweise nur während eines Teils der Woche zusammenwohnen. Massgebend müsse sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben. Dem ist entgegenzuhalten, dass den von der Klägerin aufgelegten WhatsApp-Nachrichten aus der Zeit ab dem 5. November 2017 (Urk. 20/2, Urk. 20/8) - obwohl sie von ihr zum Beleg für ihre Vorbringen eingereicht wurden - gerade nicht zu entnehmen ist, dass die Klägerin nur wegen ihrer Arbeit unter der Woche in G.___ beziehungsweise E.___ wohnte und soweit möglich in die gemeinsame Wohnung nach F.___ zurückkehrte. Wie aufgezeigt (E. 4.2), entsprach es gemäss den von der Klägerin versandten WhatsApp-Nachrichten vielmehr ihrem Willen, einstweilen vom Versicherten getrennt zu leben.

Zu der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung, wonach nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden kann, ist sodann zu bemerken, dass sich diese auf die Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts bezieht (vgl. BGE 137 V 383 E. 3.3, 138 V 86 E. 5.1 ff.; Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.5.3). Wie es sich mit dem gemäss Ziffer 27.3 lit. c des Vorsorgereglements der Beklagten zusätzlich erforderlichen gemeinsamen Wohnsitz verhält, hatte das Bundesgericht bisher - soweit ersichtlich - nicht zu beurteilen. Mit der Klägerin und der Beklagten schliesst zwar ein Wochenaufenthalt am Arbeitsort der Lebenspartnerin einen gemeinsamen Wohnsitz grundsätzlich nicht aus. Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob die Phase des gemeinsamen Wohnsitzes nicht dadurch unterbrochen wurde, dass der Versicherte bereits eineinhalb Monate vor dem Zuzug der Klägerin aus Finnland zurückkehrte und das Paar deshalb vom 1. März bis zum 13. April 2016 nicht am gleichen Ort Wohnsitz hatte (vgl. Wohnsitzbestätigungen betreffend Klägerin [Urk. 2/8] und Versicherten [Urk. 28/4]). Die Frage kann hier offengelassen werden, da es - wie dargelegt - bereits an der Voraussetzung eines ununterbrochenen gemeinsamen Haushalts während der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Versicherten fehlt.

    Es ist alsdann weder dargetan worden noch aus den Akten ersichtlich, dass die Klägerin vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt wurde. Es gibt auch keine gemeinsamen Kinder. Es lag somit keine Lebenspartnerschaft im Sinne von Ziffer 27.3 lit. c des Vorsorgereglements der Beklagten vor. Damit hat die Klägerin weder Anspruch auf eine Lebenspartnerrente (Ziffer 27 des Vorsorgereglements) noch Anspruch auf das Todesfallkapital (Ziffer 29 des Vorsorgereglements). Sie gehört ebenso wenig zu den versicherten Personen im Sinne von Ziffer 2.3.5 des Vorsorgeplans der B.___ GmbH (c/o D.___ GmbH, Urk. 10/1/3), womit auch kein Anspruch auf ein unabhängiges Todesfallkapital («independent lump sum payable at death») besteht.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.


5.    Der Einbezug der Beigeladenen in das Verfahren bewirkt, dass sie das vorliegende Urteil, wenn es in Rechtskraft erwachsen ist, ebenfalls gegen sich geltend lassen müssen. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu (BGE 130 V 501 E. 1.2). Insbesondere hat das Sozialversicherungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht über allfällige Ansprüche der Beigeladenen aus Vorsorgereglement und Vorsorgeplan zu entscheiden.

    Die Gerichtskasse ist folglich anzuweisen, der Beklagten die von ihr am 15. August 2022 hinterlegten Fr. 320'850.-- (Urk. 43) wieder zurückzubezahlen.


6.    

6.1    Der beigeladenen Person, die anwaltlich vertreten ist und die mit ihrem Antrag durchdringt, steht eine Prozessentschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zu (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 3 zu § 34 GSVGer).

6.2    Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens und ist auf Fr. 4'500.-- festzusetzen.

    Die Klägerin ist somit zu verpflichten, den Beigeladenen eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- zu bezahlen.


Das Gericht beschliesst:

    Die Gerichtskasse ist anzuweisen, der Beklagten den von ihr am 15. August 2022 bei der Gerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 320'850.-- wieder zurückzubezahlen. Der Beklagten wird eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteil angesetzt, um der Gerichtskasse des Sozialversicherungsgerichts die für die Banküberweisung erforderlichen Kontoangaben mitzuteilen. Die Überweisung des Betrages erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils,

und erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Klägerin wird verpflichtet, den Beigeladenen eine Prozessentschädigung von Fr. 4’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Hoffmann

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Rechtsanwältin Nathalie Tuor

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHübscher