Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00023
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzsrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Kübler
Urteil vom 21. Mai 2021
in Sachen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Eigerstrasse 57, 3007 Bern
Klägerin
gegen
X.___
Beklagter
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war seit dem 28. August 1987 mit Y.___ verheiratet, welche am 23. Juni 1991 verstarb (Urk. 2/1, Urk. 1 S. 2). Infolgedessen bezog X.___ ab dem 24. Juni 1991 eine Ehegattenrente der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK, Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 15. Juni und vom 13. Juli 2020 forderte die Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA), als Rechtsnachfolgerin der EVK, X.___ auf, zur Überprüfung seines Dossiers einen Personenstandsausweis einzureichen (Urk. 2/3-4). Nachdem eine am 5. August 2020 vorgenommene telefonische Anfrage bei der Einwohnerkontrolle Z.___ ergeben hatte, dass X.___ seit dem 31. Mai 1996 wieder verheiratet war, stellte die PUBLICA die Rentenzahlungen ein (Urk. 2/5) und forderte mit Schreiben vom 17. August 2020 die Rückerstattung der in der Zeit vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 86'046.-- (Urk. 2/6). Nachdem X.___ der Aufforderung zur Rückerstattung auch nach zweimaliger Mahnung (Urk. 2/8-9) keine Folge geleistet hatte, leitete die PUBLICA am 24. Februar 2021 eine Betreibung über Fr. 86'046.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. August 2020 ein (Urk. 2/10). X.___ erhob am 1. März 2021 Rechtsvorschlag (Urk. 2/10).
2. Am 9. April 2021 erhob die PUBLICA Klage gegen X.___ und stellte folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 86'046 (zuzüglich Zins) zurückzubezahlen.
2. Der gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur in der Betreibung Nr. … am 1. März 2021 vom Beklagten erhobene Rechtsvorschlag sei zu beseitigen.
unter Kostenfolge»
Mit Klageantwort vom 8. Mai 2021 schloss X.___ sinngemäss auf Abweisung der Klage (Urk. 5). Die Klageantwort wird der Klägerin zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Klägerin brachte zur Begründung ihrer Klage vor (Urk. 1), sie habe von der Heirat des Beklagten im Mai 1996 keine Kenntnis erhalten. Der seither ruhende Anspruch des Beklagten auf eine Ehegattenrente sei am 1. Juni 2003 erloschen. Da der Beklagte gegenüber der Klägerin seit vielen Jahren keinen Anspruch auf eine Ehegattenrente mehr gehabt habe, seien die ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu Unrecht ausbezahlt worden und entsprechend zurückzuerstatten. Dadurch, dass der Beklagte seine Heirat nicht gemeldet habe, obwohl er auf der Rückseite des Rentenbescheides vom 1. August 1991 ausdrücklich auf seine diesbezügliche Meldepflicht aufmerksam gemacht worden sei, habe er eine unentschuldbare Unterlassung begangen, mit dem Zweck, sich einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen. Dies habe zur Folge, dass die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen nicht bloss für fünf, sondern für zehn Jahre zurückgefordert werden könnten.
1.2 Der Beklagte führte demgegenüber aus (Urk. 5), er habe der EVK im März 1996 brieflich mitgeteilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde. Daraufhin habe er einen Brief von der EVK erhalten, seither aber nie mehr etwas von der EVK beziehungsweise der PUBLICA gehört. Es sei ihm nie bewusst gewesen, wie lange diese Pensionszahlung andauern werde. Den geforderten Betrag könne er nicht bezahlen, er hoffe auf die Vereinbarung einer Ratenzahlung.
2.
2.1 Gemäss Art. 34 Abs. 4 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten, AS 1995 533) bleibt dem überlebenden Ehegatten der Anspruch auf eine Ehegattenrente im Falle der Heirat gewahrt; dieser ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Der Wiederverheiratete kann sich für seinen Rentenanspruch durch eine Kapitalabfindung im Betrag von drei Jahresrenten auskaufen lassen. Er muss das Begehren um Auskauf innert einem Jahr nach der Heirat einreichen.
2.2 Art. 73 Abs. 5 der ab 1. Juni 2003 zur Anwendung gelangenden Verordnung über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes vom 25. April 2001 (PKBV 1, SR 172.222.034.1) statuiert das Erlöschen eines gestützt auf Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten infolge Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten ruhenden Rentenanspruchs am Tag des Übertritts in die PUBLICA. Ist die Frist von einem Jahr gemäss Art. 34 Abs. 4 der PKB-Statuten noch nicht abgelaufen, so kann der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Begehren um Auskauf des Rentenanspruches stellen.
2.3 Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten. In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement (Art. 72 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 [VRAB, SR 172.220.141.1]). Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Art. 35a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, Art. 73 Abs. 2 VRAB).
2.4 Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG). Art. 35a BVG ist auch im Bereich der weiter gehenden Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG).
2.5 Eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erbracht wurde, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Unrechtmässigkeit in Art. 35a Abs. 1 BVG. Der Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot durch die Vorsorgeeinrichtung oder ein subjektives Unrechtsbewusstsein auf Seiten des Leistungsempfängers sind nicht erforderlich. Unter anderem können sich unrechtmässige Auszahlungen aus Berechnungsfehlern, unzutreffender Schätzung des Invaliditätsgrades, rückwirkender Rentenrevision, nachträglich festgestellter Anzeigepflichtverletzung, nachträglich festgestellter Überentschädigung und Wiederverheiratung ergeben (Kahil-Wolff Hummer, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, N 6 zu Art. 35a mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend bezog der Beklagte infolge des Hinschieds seiner Ehefrau seit dem 24. Juni 1991 eine Ehegattenrente der EVK (Urk. 2/2). Am 31. Mai 1996 heiratete er erneut (Urk. 2/5). In Anwendung der in diesem Zeitpunkt gültigen PKB-Statuten ruhte sein Rentenanspruch während der Dauer der neuen Ehe (Art. 34 Abs. 4 PKB-Statuten, E. 2.1). Mit Übertritt in die PUBLICA per 1. Juni 2003 erlosch sein Rentenanspruch (Art. 73 Abs. 5 PKBV 1, E. 2.2; vgl. auch Art. 66 Abs. 1 PKBV 1). Dementsprechend verfügte der Beklagte nach dem 31. Mai 1996 über keinen Rentenanspruch gegenüber der Klägerin mehr. Die seither erbrachten Rentenleistungen der Klägerin wurden demzufolge zu Unrecht ausgerichtet, was auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird (vgl. Urk. 5). Gestützt auf Art. 35a BVG und Art. 72 VRAB ist er grundsätzlich zur Rückerstattung der unrechtmässig empfangenen Leistungen verpflichtet (E. 2.3-2.4). Zu klären ist indessen, inwieweit der Rückforderungsanspruch der Klägerin noch durchsetzbar beziehungsweise bereits verjährt ist.
3.2 Die Klägerin erachtet vorliegend – in Abweichung von Art. 35a Abs. 2 BVG – eine Verjährungsfrist von 10 Jahren als anwendbar und verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 (Urk. 1 S. 5). Darin sprach das Bundesgericht der Fünfjahresfrist von Art. 35a Abs. 2 BVG in denjenigen Konstellationen eine eigenständige Bedeutung ab, in welchen ein Leistungsbezüger seine Meldepflicht qualifiziert, das heisst im Sinne einer unentschuldbaren Unterlassung, verletzt hat. In einem solchen Fall hänge der Eintritt der Fälligkeit der einzelnen Rückforderungsbetreffnisse ausnahmsweise vom anrechenbaren Wissen des Gläubigers um die Grundlagen der Forderungen ab. Bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldeter fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Rückerstattungstatbestand verjähre das einzelne Rückforderungsbetreffnis jedenfalls zehn Jahre nach seinem (virtuellen) Entstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dem betreffenden Urteil lag die Konstellation zugrunde, dass es die versicherte Person unterlassen hatte, erhebliche Einkünfte gegenüber der Invalidenversicherung zu deklarieren, was die Ausrichtung von zu hohen Rentenleistungen auch der Vorsorgeeinrichtung zur Folge hatte. Das Bundesgericht klassifizierte dieses Verhalten als qualifizierte Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.1-3.2.2 mit Hinweisen). Das vom Beklagten im vorliegenden Fall an den Tag gelegte Verhalten ist mit demjenigen der versicherten Person im zitierten Entscheid zumindest vergleichbar: Der Beklagte hat der Klägerin die Änderung seines Zivilstandes nicht angezeigt und dadurch die Weiterausrichtung der Ehegattenrente bewirkt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung erweist sich damit für den vorliegenden Fall als einschlägig und die Anwendung einer zehnjährigen Verjährungsfrist als gerechtfertigt. Soweit der Beklagte ausführt, es sei ihm nicht bewusst gewesen, wie lange die Pensionszahlungen ausgerichtet würden (E. 1.2), ist anzumerken, dass er im Rentenbescheid der EVK vom 1. August 1991 auf seine Meldepflicht hingewiesen worden war (Urk. 2/2) und ein subjektives Unrechtsbewusstsein für eine Rückforderung gemäss Art. 35a BVG sodann ohnehin nicht vorausgesetzt wird (E. 2.5). Seine Behauptung, er habe der EVK im März 1996 per Brief mitgeteilt, dass er am 31. Mai 1996 wieder heiraten werde (E. 1.2), stützt der Beklagte lediglich auf eine seinerseits verfasste handschriftliche Notiz (Urk. 6), welche eine solche Meldung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen vermag. Dementsprechend ist dem Beklagten eine qualifizierte Verletzung seiner Meldepflicht vorzuhalten und verjähren die einzelnen Rückforderungsbetreffnisse 10 Jahre nach dem Zeitpunkt ihres (virtuellen) Entstehens (Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2013 vom 30. November 2013 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend erhielt die Klägerin am 5. August 2020 Kenntnis davon, dass der Beklagte seit dem 31. Mai 1996 wiederverheiratet ist und seither über keinen Rentenanspruch mehr verfügt (Urk. 2/5). Da ihr die Grundlagen ihrer Rückforderung erst ab diesem Zeitpunkt bekannt waren, sind die von ihr eingeklagten, in der Zeitspanne vom 1. August 2010 bis am 31. Juli 2020 ausgerichteten, Rentenbetreffnisse noch nicht verjährt. Der eingeklagte Betrag von Fr. 86'046.-- ist anhand der Akten ausgewiesen (Urk. 2/7) und blieb vom Beklagten unbestritten. Entsprechend ist der Beklagte zur Rückerstattung von Fr. 86'046.-- an die Klägerin verpflichtet.
3.3 Darüber hinaus verlangt die Klägerin Zins in unbezifferter Höhe (Urk. 1 S. 2). Nach Art. 75 des Obligationenrechts (OR) wird die Forderung sofort fällig, doch erst mit der Mahnung des Gläubigers wird der Schuldner in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Aus den Akten geht hervor, dass die Klägerin den Beklagten am 17. August 2020 zur Rückerstattung des eingeklagten Betrages aufforderte (Urk. 2/6). Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte in Verzug. Auf dem zurückzubezahlenden Betrag von Fr. 86’046.-- ist somit ein reglementarischer Verzugszins von 2 % (Art. 72 Abs. 1 VRAB i.V.m. Anhang 1 Ziff. 4 VRAB) ab dem 17. August 2020 zuzusprechen.
3.4 Soweit der Beklagte ausführt, er könne den geforderten Betrag nicht bezahlen (E. 1.2), ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei der Klägerin ein Erlassgesuch zu stellen, wenn er nachweisen kann, dass bei ihm ein Härtefall im Sinne von Art. 72 Abs. 2 VRAB und dem dazugehörigen Härtefallreglement vorliegt (vgl. auch Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG).
3.5 Der Beklagte ist demnach in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 86'046.-- zuzüglich Zins zu 2 % seit dem 17. August 2020 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Winterthur erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2021) ist in diesem Umfang aufzuheben.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Klägerin verzichtete in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge richtigerweise darauf, eine Prozessentschädigung zu beantragen (BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 143 E. 4a mit Hinweis).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 86'046.-- zuzüglich 2 % Zins seit dem 17. August 2020 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur (Zahlungsbefehl vom 24. Februar 2021) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA, unter Beilage einer Kopie von Urk. 5-6
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelKübler