Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00028
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 21. Dezember 2021
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland
gegen
Profond Vorsorgeeinrichtung
Zollstrasse 62, 8005 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 6. August 2020 (Urk. 2/3) mit Wirkung ab 1. Juni 2016 eine ganze Invalidenrente zuzüglich zweier Kinderrenten zugesprochen. Die entsprechende Verfügung wurde auch der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) zugestellt (Urk. 2/3 S. 3). Diese teilte der Versicherten am 23. Juli 2020 (Urk. 2/2) mit, dass sie ab dem 1. August 2016 Anspruch auf Erwerbsinvalidenleistungen gemäss ihrem Vorsorgereglement habe, wobei die reglementarischen Leistungen unter Berücksichtigung der Erschöpfung des Taggeldanspruchs und Vorbehalt einer allfälligen Überentschädigung ab 1. November 2017 auszurichten seien. Da der ehemalige Arbeitgeber der Versicherten den Anschlussvertrag mit der BVK per 31. Dezember 2016 gekündigt und sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab 1. Januar 2017 der Profond Vorsorgeeinrichtung angeschlossen habe, sei letztere für die Auszahlung der Invalidenleistungen ab 1. Januar 2017 zuständig. Mit Schreiben vom 22. September 2020 (Urk. 8/2) teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung der Versicherten mit, es liege noch kein rechtskräftiger Rentenentscheid der Unfallversicherung vor und sie könne deshalb die Überentschädigungsberechnung noch nicht vornehmen und die Höhe der Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge noch nicht berechnen. Sobald der rechtskräftige Entscheid der Unfallversicherung vorliege, werde die Rentenhöhe umgehend berechnet und die entsprechende Rente ausgerichtet. Mit Schreiben vom 27. April 2021 (Urk. 2/4) teilte die Profond Vorsorgeeinrichtung der Versicherten überdies mit, sie könne auch keine provisorischen Leistungen beziehungsweise keine Vorleistungen ausrichten.
2. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Profond Vorsorgeeinrichtung mit folgendem Rechtsbegehren:
«1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2017 monatlich CHF 1'183.70 als Invalidenrente und monatlich CHF 236.75 pro Kind als Kinderrente zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
Mit Klageantwort vom 16. August 2021 beantragte die Beklagte (Urk. 7), die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. Mit Replik vom 3. September 2021 (Urk. 12) hielt die Klägerin am bisherigen Rechtsbegehren fest und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich sei zum Verfahren beizuladen. Die Beklagte hielt in der Duplik vom 25. Oktober 2021 (Urk. 17) am bisherigen Antrag fest, was der Klägerin am 27. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Am 6. Dezember 2021 wurde das Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Mai 2021 im Prozess der Klägerin gegen die Unfallversicherung (Prozess-Nr. UV.2020.00165) beigezogen (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
1.2 Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge entsteht grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), das heisst frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug (BGE 140 V 470; vgl. auch Urteil 9C_458/2015 vom 18. August 2015 E. 3).
1.3 Gemäss Art. 34a BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1).
Abs. 2 erster Satz bestimmt, treffen Leistungen nach diesem Gesetz mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anwendung.
Gemäss Abs. 3 gelten für die Vorleistung die Artikel 70 und 71 ATSG.
1.4 Nach Art. 70 ATSG kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat (Abs. 1).
Gemäss Abs. 2 lit. d dieser Bestimmung ist die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen? und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist.
2.
2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit (Urk. 1 S. 7 f.), dass sie die Beklagte mehrmals aufgefordert habe, ihre Leistungen zu erbringen. Diese habe letztmals mit Schreiben vom 27. April 2021 allfällige Ansprüche endgültig zurückgewiesen und ausdrücklich verneint, vorleistungspflichtig zu sein. Dabei wolle die Beklagte vor einem endgültigen Entscheid der Unfallversicherung noch keine Leistungen ausrichten beziehungsweise berechnen. Es sei zwar korrekt, dass – solange in dieser Sache kein Entscheid ergangen sei – die Beklagte keine Überentschädigungsberechnung erstellen könne, die Beklagte bestreite aber auch eine allfällige Vorleistungspflicht, die vorliegend aber greife. Denn wenn nach Art. 70 Abs. 1 ATSG klar sei, dass Leistungen zu erbringen seien, aber unklar sei, welcher Versicherungszweig diese zu bezahlen habe, könne die versicherte Person Vorleistungen verlangen. Sie könne deshalb bei der Beklagten gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG Vorleistungen verlangen, wozu sie diese mit mehreren Schreiben bereits aufgefordert habe (S. 7 ff.). Wie hoch die Vorleistungen der Beklagten konkret seien, habe sie mangels entsprechender Unterlagen noch nicht eruieren können, und deshalb orientiere sie sich an der Berechnung der BVK (S. 11).
2.2 Die Beklagte führte dagegen in ihrer Klageantwort aus (Urk. 7 S. 3), sie (beziehungsweise die BVK als Vorkasse) habe ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und werde nach rechtskräftigem Abschluss im Verfahren des Unfallversicherers eine Überentschädigungsberechnung erstellen und basierend darauf einen Leistungsentscheid erlassen. Das von der Klägerin gestellte Rechtsbegehren um Ausrichtung einer Invalidenrente in der Höhe von monatlich Fr. 1'183.70 und einer Kinderrente von monatlich Fr. 236.75 pro Kind sei daher vollumfänglich abzuweisen.
Vorliegend stehe damit eine Vorleistungspflicht der beruflichen Vorsorge (Obligatorium) gegenüber dem Unfallversicherer im Raum, welche sie nunmehr im Rahmen der BVG-Leistungen gemäss Art. 34a Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 70/71 ATSG gegenüber der Klägerin anerkenne. Der Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente bestehe ab 1. November 2017, zahlbar nach Ablauf der Kranken-/Unfallgeldzahlungen per 29. Oktober 2017. Die BVG-Invalidenrente belaufe sich dabei ab 1. November 2017 bis 31. Dezember 2019 auf monatlich Fr. 288.60 und ab 1. Januar 2020 auf Fr. 293.80. Die BVG-Invalidenkinderrente betrage bis 31. Dezember 2019 monatlich Fr. 57.75 und ab 1. Januar 2020 Fr. 58.75. Aufgrund einer Abtretungserklärung vom 15. Oktober 2019 seien die rückständigen Rentenleistungen für den Zeitraum ab 1. Oktober 2018 bis 30. April 2021 bis zum Betrag von Fr. 67'449.10 direkt auf das Konto der Stadt Y.___ zu überweisen. Da sich die vorerwähnten BVG-Rentenleistungen für den erwähnten Zeitraum auf insgesamt Fr. 11'824.80 beliefen, seien diese der Stadt Y.___ auszuzahlen. Die BVG-Invalidenleistungen für den Zeitraum vom 30. Oktober 2017 bis 30. September 2018 sowie ab 1. Mai 2021 würden direkt der Klägerin ausgerichtet (S. 4 f.).
2.3 In ihrer Replik führte die Klägerin aus (Urk. 12 S. 4), die Beklagte sowie die Vorkasse (BVK) hätten ihre Leistungszuständigkeit anerkannt und die Beklagte anerkenne ihre Vorleistungspflicht. Die Rentenleistungen der Periode vom 30. Oktober 2017 bis 30. September 2018 sowie ab Mai 2021 stünden ihr damit zu. Die von der Beklagten errechneten Rentenhöhen von Fr. 288.60 und Fr. 293.80 (Invalidenrente) sowie von Fr. 57.75 und Fr. 85.75 (Invalidenkinderrente) pro Monat würden aber bestritten.
Aus dem Schreiben der BVK vom 23. Juli 2020 gehe hervor, dass ihr eine monatliche BVG-Invalidenrente von Fr. 1'183.70 und Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Monat zustünden. Sie sei angesichts der im Zeitpunkt der Anschlussvertragskündigung bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit als Rentenbezügerin im Sinne von Art. 53e BVG zu behandeln und somit sei im vorliegenden Verfahren zu klären, was mit ihr (als Teil des Rentnerbestandes) passiere (Verbleib bei der bisherigen oder Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung). Allenfalls sei nicht die Beklagte leistungspflichtig, sondern die BVK als Vorkasse, weshalb diese beizuladen sei. Sie dürfe indes aufgrund des Wechsels der Vorsorgeeinrichtung nicht schlechter gestellt werden, mithin sei ihr stets der Rentenbetrag gemäss Schreiben der BVK vom 23. Juli 2020 geschuldet (S. 5 ff.).
2.4 Die Beklagte hielt duplicando fest (Urk. 17 S. 3 ff.), es bestehe lediglich insofern eine Koordination zwischen der beruflichen Vorsorge und der Unfallversicherung, als ersterer eine Vorleistungspflicht im Rahmen des BVG-Minimums obliege. Dieser Pflicht komme sie nach. Darüber hinausgehende Pflichten bestünden ihrerseits zurzeit hingegen nicht und ihre reglementarische Leistungspflicht zu gegebener Zeit sei denn auch gar nicht strittig. Dabei sei zu ergänzen, dass eine Leistungszahlung ab 1. Mai 2021 bis Monatsende des Folgemonats zufolge einer Abtretungserklärung betreffend BVG-Leistungen vom 30. August 2021 (vgl. Urk. 18/1) an die Stadtkasse Y.___ gehe. Was die Höhe der Vorleistungspflicht betreffe, halte sie an der in der Klageantwort dargelegten Höhe der BVG-Invalidenrente und BVG-Invalidenkinderrenten fest. Im Weiteren sei der Übertritt der Klägerin von der BVK in die Beklagte per 1. Januar 2017 nicht strittig und es bestehe auch kein Anlass, den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edieren oder die BVK beizuladen. Da die Klägerin gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020 ab 1. Juni 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe, sei sie ab diesem Zeitpunkt als Rentnerin anzusehen und folglich sei sie auch zum Zeitpunkt des Anschlusswechsels Invalidenrentnerin und daher von der Bestimmung in Art. 53e Abs. 4bis BVG erfasst gewesen.
3.
3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass aufgrund der seit 1. Juni 2016 zugesprochenen ganzen Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle vom 6. August 2020, Urk. 2/3) die Klägerin Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten respektive der BVK als Vorkasse hat. Diese haben ihre grundsätzliche Leistungspflicht denn auch bereits in den Schreiben vom 23. Juli 2020 (Urk. 2/2) respektive 22. September 2020 (Urk. 8/2) und 27. April 2021 (Urk. 2/4) anerkannt, wobei die Beklagte für den Zeitpunkt des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheids des Unfallversicherers eine Überentschädigungsberechnung sowie die Ausrichtung der entsprechenden Renten in Aussicht stellte.
Mit Klageantwort hat die Beklagte sodann ihre Vorleistungspflicht gemäss Art. 34a Abs. 3 BVG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 lit. d und Art. 71 ATSG anerkannt (vgl. Urk. 7 S. 4 Ziff. 11, vgl. auch Urk. 17 S. 3 Ziff. 5). Eine über die Vorleistungspflicht hinausgehende Leistungspflicht der Beklagten steht vorliegend nicht zur Diskussion.
Zu prüfen ist damit einzig, in welchem Umfang die Vorleistungen der beruflichen Vorsorge zu erbringen und der Klägerin auszurichten sind.
3.2 Treffen Leistungen nach dem BVG mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet gemäss Art. 34a Abs. 2 Satz 1 BVG Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung. Danach werden Renten und Abfindungen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. von der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung; b. von der Militärversicherung oder der Unfallversicherung; c. von der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG.
Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG ist vorleistungspflichtig für Renten, deren Übernahme durch die Unfall- beziehungsweise Militärversicherung oder die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nach BVG umstritten ist (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG; vgl. E. 1.3 und E. 1.4 hiervor).
Dabei spricht bereits die gleichlautende Wortwahl nach Art. 66 Abs. 2 lit. c ATSG und Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG dafür, dass bei der Leistungskoordination ausschliesslich der Obligatoriumsbereich der beruflichen Vorsorge erfasst wird. Dies war auch die Intention der parlamentarischen Redaktionskommission bei der vorgenommenen Neufassung von Art. 70 ATSG, mit der eine Parallelität zwischen den beiden Gesetzesbestimmungen hergestellt werden sollte (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 49 zu Art. 70 ATSG, mit Hinweisen; BGE 116 V 189 ff.). Eine darüber hinausgehende Regelung im Sinne, dass sich die Vorleistungspflicht nach Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG auch auf den überobligatorischen Leistungsbereich erstreckt, wäre daher im Reglement vorzusehen, was regelmässig nicht der Fall ist (vgl. Kieser, a.a.O., N 51). Dies gilt auch vorliegend, nachdem das Vorsorgereglement (Ausgabe 2017) der Beklagten in Art. 40 (Urk. 18/2) die Vorleistungspflicht auf die BVG-Minimalleistungen beschränkt.
3.3 Die Vorleistungspflicht der Beklagten beschränkt sich damit auf die gesetzlichen (obligatorischen) Invalidenleistungen nach BVG, bis rechtskräftig über den Anspruch der Klägerin auf Rentenleistungen der Unfallversicherung – vgl. dazu die beim Bundesgericht hängige Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts (Prozess-Nr. UV.2020.00165) vom 19. Mai 2021 (Urk. 20) – entschieden ist.
3.4
3.4.1 Die Beklagte beziffert ihre obligatorischen Leistungen für den Zeitraum ab 1. November 2017 bis 31. Dezember 2019 mit monatlich Fr. 288.60 für die BVG-Invalidenrente und Fr. 57.75 für die BVG-Invalidenkinderrente sowie ab 1. Januar 2020 mit monatlich Fr. 293.80 (BVG-Invalidenrente) und Fr. 58.75 (BVG-Invalidenkinderrente). Daraus errechnete sie eine Nachzahlung bis 31. Juli 2021 von Fr. 17'327.65, welche im Umfang von Fr. 11'824.80 aufgrund einer Abtretungserklärung vom 15. Oktober 2019 an die Stadt Y.___ zu überweisen sei (vgl. Urk. 7 S. 4 f. Ziff. 14 f., Urk. 8/5 und Urk. 8/6). Hinzu komme eine Leistungszahlung ab Mai 2021 bis Monatsende des Folgemonats, die aufgrund einer weiteren Abtretungserklärung vom 30. August 2021 an die Stadt Y.___ gehe (Urk. 17 S. 3 Ziff. 6 und Urk. 18/1). Andere Berechnungsgrundlagen, aus denen sich die Rentenhöhe errechnen lässt, reichte die Beklagte nicht ein und sind nicht bei den Akten.
3.4.2 Die Klägerin beantragt demgegenüber (Urk. 1 S. 2, vgl. auch Urk. 12 S. 2, 5 und 7) unter Bezugnahme auf das Schreiben der BVK vom 23. Juli 2020 (Urk. 2/2), es stünden ihr eine monatliche Rente von Fr. 1'183.70 und monatliche Kinderrenten von Fr. 236.75 pro Kind zu.
3.5 Wie die Beklagte zu Recht festhält (Urk. 17 S. 3 f. Ziff. 7 f.), handelt es sich bei den genannten Rentenbetreffnissen nicht um die gesetzlichen (obligatorischen) Rentenleistungen nach BVG, die im Rahmen der Vorleistungspflicht zu erbringen sind, sondern um reglementarische Leistungen im überobligatorischen Leistungsbereich der Vorsorgeeinrichtung. Im Zusammenhang mit der Vorleistungspflicht bilden diese nicht Streitgegenstand und damit besteht auch kein Anlass, die BVK als Vorkasse zum Prozess beizuladen und den Anschlussvertrag der Beklagten oder den Übernahmevertrag zu edieren, da reglementarische Leistungen gegenwärtig nicht zur Diskussion stehen. Die Verrechnungsanträge der Stadt Y.___ blieben sodann durch die Klägerin unbestritten.
4. Die Beklagte anerkannte mit Klageantwort vom 16. August 2021 (Urk. 7 S. 4 Ziff. 11) ihre gesetzliche Vorleistungspflicht und verpflichtete sich, die gesetzlichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG ab 1. November 2017 unter Vorbehalt der zur Verrechnung zu bringenden Beträge (Abtretungserklärungen vom 15. Oktober 2019 und 30. August 2021, Urk. 8/5-6 und 18/1) auszurichten. In diesem Umfang ist der Prozess infolge Anerkennung der Klage abzuschreiben.
Die Festsetzung der Leistungen in masslicher Hinsicht kann mangels aktenkundiger Berechnungsgrundlagen nicht abschliessend beurteilt werden. Die Klägerin beanstandete in diesem Zusammenhang die Leistungshöhe einzig dahingehend, dass die reglementarischen Leistungen der BVK gemäss deren Schreiben vom 23. Juli 2020 (Urk. 2/2) zu erbringen seien, was indes nach dem Ausgeführten nicht zutrifft und insoweit zur Abweisung der Klage führt. Es bleibt einstweilen der Beklagten überlassen, der Klägerin die Berechnungsgrundlagen bezüglich der im Rahmen der Vorleistungspflicht geschuldeten gesetzlichen (obligatorischen) Leistungen nach BVG aufzuzeigen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde der Klägerin erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
5. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Klägerin Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung, welche aufgrund ihres teilweisen Obsiegens auf Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht beschliesst:
Der Prozess wird im Umfang der Klageanerkennung durch die Beklagte (Ausrichtung der gesetzlichen Vorleistungen nach BVG ab 1. November 2017) zufolge Anerkennung der Klage abgeschrieben.
und erkennt sodann:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Elias Hörhager
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef