Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00029


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 19. September 2022

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen

Kiener & Nellen Anwaltskanzlei

Marktgasse 15, 3001 Bern


gegen


Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken

Sägereistrasse 29, 8152 Glattbrugg

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Y.___ sel., geboren am 4. Juli 1959, gestorben am 16. Dezember 2018, war bei der Stadt Z.___ angestellt und dadurch über die Pensionskasse der Stadt Z.___ seit dem 1. Januar 2015 bei der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend: Swisscanto) berufsvorsorgeversichert.

    Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragte X.___, geboren 1972, bei der Swisscanto die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente, da er während 15 Jahren der Lebenspartner von Y.___ gewesen sei (Urk. 2/23; das Schreiben wurde auch von den drei Geschwistern von Y.___ unterzeichnet). Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 beantwortete die Swisscanto dieses Gesuch abschlägig (Urk. 2/31). Mit Schreiben vom 21. Juni 2019 und 5. Januar 2020 ersuchte X.___ bei der Swisscanto erneut um die Ausrichtung einer Lebenspartnerrente (Urk. 2/32-33), was die Swisscanto mit Schreiben vom 20. Februar 2020 abermals ablehnte (Urk. 8/D1).


2.    Am 6. Mai 2021 erhob X.___ Klage gegen die Swisscanto mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger aus dem von Herrn Y.___ sel. bis zu seinem Todeszeitpunkt am 16. Dezember 2018 bei der Beklagten geäufneten Vorsorgekapital eine noch zu beziffernde gesetzliche und reglementarische Lebenspartnerrente mit Wirkung ab dem 16. Dezember 2018 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit wann rechtens auszurichten;

2. Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger aus dem von Herrn Y.___ sel. bis zu seinem Todeszeitpunkt am 16. Dezember 2018 bei der Beklagten geäufneten Vorsorgekapital das Todesfallkapital, mindestens Fr. 655'250.90, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit wann rechtens auszurichten;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWSt.

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 9. Juli 2021 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 15. November 2021 und Duplik vom 1. Februar 2022 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und Urk. 18). Am 2. Februar 2022 wurde dem Kläger die Duplik zugestellt (Urk. 19).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

    

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 20a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 (überlebender Ehegatte und überlebende eingetragene Partnerin) und 20 (Waisen) natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, als begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen.

1.2    

1.2.1    Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Allgemeinen Rahmenreglements (ARR) der Swisscanto, gültig ab 1. Januar 2018, hat der von der versicherten Person bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Geschlechts) unter den sinngemäss gleichen Voraussetzungen und Kürzungsbestimmungen wie für die Ehegattenrente Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, sofern dies der Vorsorgeplan vorsieht. Der Lebenspartner hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe der Ehegattenrente bzw. auf eine einmalige Abfindung, sofern

a. die versicherte und die begünstige Person unverheiratet sind und keine juris-tischen Gründe (Art. 94 ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten und zwischen den beiden Personen kein Stiefkindverhältnis besteht;

b.der Partner keine Witwenrente, keine Witwerrente oder Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht;

c. der Partner mit der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vor deren Ableben nachweisbar mindestens 5 Jahre in einer festen und ausschliess-lichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat oder im Zeitpunkt des Todes im selben Haushalt gelebt und eine Lebensgemeinschaft geführt hat sowie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss Reglement Anspruch auf eine Waisenrente haben, aufkommt.

    Gemäss Art. 20 Abs. 2 ARR muss die versicherte Person der Geschäftsstelle vor Eintritt eines Vorsorgefalls bereits zu Lebzeiten den begünstigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt haben. Ist diese Meldung unterblieben, wird keine Leistung fällig. Lebenspartner von verheirateten versicherten Personen haben keinen Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Die Geschäftsstelle prüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind.

1.2.2    Nach Art. 23 Abs. 1 ARR besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital, wenn eine versicherte Person vor dem Bezug einer Altersrente stirbt. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung:

a. der Ehegatte; bei dessen Fehlen

b. natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt des Todes massgeblich unterstützt wurden, oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen

c. die Kinder, die Eltern und Geschwister; bei deren Fehlen

d. die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens

Die Anspruchsvoraussetzung gemäss lit. b ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der Geschäftsstelle zu Lebzeiten die begünstigte Person schriftlich gemeldet hat.

1.3

1.3.1    Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat mehrfach bestätigt, dass es den Vorsorgeeinrichtungen offensteht, die Begünstigung nach Art. 20a BVG von der Erfüllung weiterer, das heisst über den Gesetzeswortlaut hinausgehender, formeller und materieller reglementarischer Zusatzkriterien abhängig zu machen, wobei es auch auf deren Anzahl nicht ankomme (BGE 138 V 98 E. 4). Die Vorsorgeeinrichtungen seien dabei jedoch an die verfassungsmässigen Prinzipien der Rechtsgleichheit und des Willkür- bzw. Diskriminierungsverbotes gebunden. Die Zulässigkeit reglementarischer Zusatzkriterien begründet das Bundesgericht methodisch mit dem Grössenschluss: Nachdem Art. 20a Abs. BVG eine Kann-Vorschrift darstelle, mithin auf eine Begünstigung weiterer Personen überhaupt verzichtet werden könne, müssten auch restriktivere Lösungen gestattet sein (BGE 138 V 86 E. 4.2 und 137 V 383 E. 3.2). Damit entsprechende Zusatzkriterien verbindliche Wirkung entfalten, bedürfen sie einer Grundlage im Vorsorgereglement bzw. in den Statuten selbst. Es genügt zum Beispiel nicht, diese Kriterien nur auf einem Informationsblatt oder im Internet zu veröffentlichen (BGE 140 V 50 E. 3.3.2 und 136 V 331; Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar BVG und FZG, 2. Auflage, 2019, N 40 zu Art. 20a).

1.3.2    In formeller Hinsicht stehen in der Praxis reglementarische Regelungen im Vordergrund, welche eine Anmeldung der nichtehelichen Lebenspartnerschaft bei der Vorsorgeeinrichtung verlangen. Das Bundesgericht führte hierzu an, weder aus dem Wortlaut von Art. 20a BVG noch aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass es nicht möglich sei, den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bzw. auf ein Todesfallkapital von einer Erklärung der versicherten Person abhängig zu machen. Ein solches Erfordernis stelle keine zusätzliche materielle Bedingung dar, sondern einzig eine formelle Bedingung. Es entspreche der Natur einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, im Gegensatz zur Regelung bei der Ehe, dass die Beziehungen zwischen den Partnern deren vollständiger Autonomie überlassen seien und jeder Versicherte frei wählen könne, seinen Lebenspartner in den Genuss der Rente kommen zu lassen oder nicht (BGE 137 V 105 und 136 V 127 E. 4.5). Besteht eine entsprechende Meldepflicht der versicherten Person, so ist deren Charakter nach den Regeln der Reglementsauslegung zu ermitteln. Je nach Wortlaut der Bestimmung kann es sich nicht nur um eine blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter, sondern um eine Voraussetzung des Leistungsanspruchs mit konstitutiver Wirkung handeln (BGE 133 V 314 E. 4; Urteil des Bundesgerichts B_85/06 vom 6. Juni 2007 E. 4.2.1). Ungenügend wäre in diesem Zusammenhang die Meldung der Lebenspartnerschaft an den Arbeitgeber (Urteil des Bundesgerichts 9C_710/2007 vom 28. November 2008). Nicht zu verkennen ist, dass die Vorsorgeeinrichtung, welche überobligatorische Leistungen nach Art. 20a BVG erbringt, ein legitimes Interesse daran hat, ihre Leistungsverpflichtungen und damit auch den finanziellen Bedarf zu kennen und insbesondere zu wissen, wie viele Versicherte im Todesfall solche Leistungen auslösen können (Urteil des Bundesgerichts B_85/06 vom 6. Juni 2007 E. 4.2.3). Eine rechtsungleiche Behandlung nichtehelicher Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten wird damit nicht geschaffen (BGE 137 V 105 E. 9.4; Schneider/Geiser/
Gächter, a.a.O., N 41 zu Art. 20a).


2.    

2.1    Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass Y.___ und er sich im Jahr 1991 in Manila, Philippinen, kennengelernt hätten. Sie hätten sich verliebt und zunächst über mehrere Jahre eine Distanzbeziehung geführt. Der Kläger und Y.___ hätten sich regelmässig gegenseitig besucht. Später sei der Kläger in die Schweiz gezogen und habe hier das Aufenthaltsrecht und im Jahr 2000 die Niederlassungsbewilligung erhalten. Das Paar habe von August 1996 bis Juli 2003 zusammen in der gleichen Wohnung an der Strasse A.___ und danach an der Strasse B.___ in C.___ gelebt. Die Wohnung an der Strasse B.___ habe auf den Namen von Y.___ gelautet. Da das Paar viel Besuch gehabt habe und auch sonst gerne über mehr Platz verfügt hätte, hätten sie sich entschieden, auf den Namen des Klägers eine zweite Wohnung zu mieten. Die Kosten hätten sie so aufteilen können. Da dies gut funktioniert und ihre Lebensqualität erheblich verbessert habe, sei es bis zum Tod von Y.___ beibehalten worden. Die Wohnung von Y.___, in welcher das Paar zusammengewohnt und den Haushalt gemeinsam geführt habe, sei stets deren Hauptwohnsitz geblieben. Die Zweitwohnung hätten sie einzig gebraucht, wenn jemand für die Arbeit etc. auf Ruhe angewiesen gewesen sei oder wenn sie Gäste gehabt hätten. Dies sei auch so geblieben, als der Kläger und Y.___ die Hauptwohnung an die Strasse D.___ und die Zweitwohnung von der Strasse E.___ an die Strasse F.___ und danach an die Strasse G.___ verlegt hätten. Die klassische Partnerschaft des Klägers und Y.___s, welche auch gegen aussen so aufgetreten seien, habe während all dieser Jahre konstant gedauert. Das Paar sei beispielsweise stets zu zweit zu Hochzeiten, Nachtessen etc. eingeladen worden und auch regelmässig zusammen in die Ferien gegangen. Wo immer nötig, hätten Y.___ und der Kläger sich gegenseitig unterstützt, auch in finanzieller Hinsicht. Y.___ habe dem Kläger etwa Geld geliehen oder der Bank H.___ ein Darlehen des Klägers zurückbezahlt. Ausserdem hätten sie über ein gemeinsames Kreditkartenkonto und eine gemeinsame I.___-Karte verfügt. Der Antrag auf eine Lebenspartnerrente werde von den Geschwistern von Y.___ unterstützt, was bestätige, dass sie im Kläger klar den Lebenspartner ihres verstorbenen Bruders gesehen hätten. Bedingt durch die gesellschaftlichen Normen, die geschäftlichen Positionen von Y.___ und auch die früher geltende Gesetzeslage sei das Paar nicht als eingetragene Partnerschaft registriert gewesen. Im Jahr 2008 habe Y.___ indes ein Testament verfasst, in welchem er den Kläger als Alleinerben eingesetzt habe. Zudem habe er am 7. November 2012 der Vorsorgestiftung Sparen 3 der ZKB schriftlich mitgeteilt, dass er den Kläger als Begünstigten eintragen lassen möchte. Dies sei von der Vorsorgestiftung Sparen 3 der ZKB, welche per 1. Juli 2014 die Beklagte übernommen habe, genehmigt worden. Y.___ habe den Kläger somit maximal begünstigen wollen. 2016/2017 hätten der Kläger und Y.___ bemerkt, dass es für sie nun stimmen würde, ihre Partnerschaft eintragen zu lassen. Da Y.___ beruflich regelmässig auf internationalen Kongressen und Tagungen gewesen sei, sei die Zeit verstrichen. Am 7. Oktober 2018 hätten der Kläger und Y.___ das Gesuch um Eintragung der Partnerschaft gestellt. Der Trautermin sei auf den 16. Januar 2019 festgesetzt worden, anlässlich dessen sie ein Hochzeitsfest mit vielen Gästen hätten veranstalten wollen. Am 16. Dezember 2018 sei Y.___ völlig überraschend verstorben. Die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 lit. a und b ARR seien vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Das Erfordernis der mindestens fünf Jahre dauernden festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung sei ebenfalls gegeben. Dies könnten diverse Freunde und Nachbarn bestätigen. Die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 1 lit. c und Art. 23 Abs. 1 lit. b ARR seien somit ebenfalls erfüllt. Die erfolgte Ablehnung des Antrags des Klägers durch die Beklagte sei überdies auch nicht verhältnismässig, da die Eintragung der Partnerschaft praktisch vollendet und der Begünstigungswille von Y.___ erstellt gewesen sei. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für Ehegatten/eingetragene Partner und Lebenspartner würden ferner eine Ungleichbehandlung respektive Diskriminierung gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV) darstellen (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.2    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass sowohl der verstorbene Y.___ als auch der Kläger aufgrund ihrer Anstellungen bei der Stadt Z.___ bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (gewesen) seien. Sowohl die vom Kläger beantragte Lebenspartnerrente als auch ein allfälliges Todesfallkapital seien im Rahmen der beruflichen Vorsorge überobligatorische Leistungen, die einer reglementarischen Grundlage bedürfen würden. Eine Vorsorgeeinrichtung müsse nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und könne den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere sei sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Der Stiftungsrat der Beklagten habe den Antrag des Klägers auf eine Lebenspartnerrente und auf das Todesfallkapital abgelehnt, weil der am 16. Dezember 2018 verstorbene Y.___ bei der Beklagten betreffend den Kläger keine Begünstigungserklärung eingereicht habe und von einem fehlenden gemeinsamen Haushalt auszugehen sei. Aufgrund dessen sei das zum Todeszeitpunkt vorhandene Sparguthaben von Fr. 655'250.90 gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. c ARR jeweils zu einem Drittel an die drei Geschwister des Verstorbenen ausgerichtet worden. Dass der Kläger in einer klassischen Partnerschaft in der gleichen Wohnung mit Y.___ zusammengewohnt haben solle, überzeuge nicht. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Partner nicht als gemeinsame Mieter aufgetreten und behördlich nicht an derselben Adresse gemeldet gewesen seien, wie dies in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt in der Regel zu erwarten wäre. Für Y.___ sei bei der Beklagten seit Versicherungsbeginn per 1. Januar 2015 ununterbrochen die Adresse D.___ in C.___ und für den Kläger seit dem 1. Januar 2015 die Adresse an der Strasse F.___ und danach jene an der Strasse G.___ in C.___ hinterlegt gewesen. Inwieweit die behauptete finanzielle Unterstützung stattgefunden habe, sei unbelegt. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger von September 1995 bis zur Scheidung am 27. April 2018 mit J.___ verheiratet gewesen sei. In der bisherigen Korrespondenz mit der Beklagten und in der Klageschrift sei dies unerwähnt geblieben. Diese Tatsache widerspreche der Voraussetzung der ausschliesslichen Zweierbeziehung des Klägers und Y.___s während der letzten fünf Jahre vor dessen Tod. Die Meldung an die 3. Säule Vorsorgestiftung der ZKB betreffend Begünstigung des Klägers sei mehrere Jahre vor dem Versicherungsbeginn von Y.___ bei der Beklagten erfolgt und dieser zu dessen Lebzeiten nicht bekannt gewesen. Die Beklagte habe als Stiftung keine Eigentümer und habe somit auch nicht an die ZKB verkauft werden können. Die Beklagte sei auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags von der Swisscanto Vorsorge AG verwaltet worden. Die Swisscanto Vorsorge AG sei eine Tochtergesellschaft der Swisscanto Holding AG, welche von der ZKB übernommen worden sei. Nach den Regeln des Datenschutzes seien zwischen der ZKB und der Swisscanto Vorsorge AG selbstverständlich keine Kundendaten ausgetauscht worden. Überdies gehe aus der Begünstigtenerklärung von Y.___ zuhanden der Vorsorgestiftung Sparen 3 der ZKB unmissverständlich hervor, dass diese betreffend das ZKB Sparen 3 Konto Nr. ... gegolten habe. Es könne deshalb nicht in gutem Glauben davon ausgegangen werden, dass diese Begünstigtenerklärung einen Vorsorgeschutz für andere Vorsorgeformen entfalte. Soweit der Kläger zum Ausdruck bringe, der Begünstigungswille von Y.___ sei erstellt, sei dies als unbewiesene Behauptung zu taxieren. Schreibe das Vorsorgereglement eine schriftliche Begünstigungserklärung vor, lasse sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus einer letztwilligen Verfügung, mit welcher der Lebenspartner des Versicherten lediglich als Erbe eingesetzt worden sei, kein berufsvorsorgerechtlicher Begünstigungswillen ableiten. Da es sich bei der Lebenspartnerrente und beim Todesfallkapital um rein überobligatorische Leistungen nach Privatrecht handle, könne der Kläger aus Art. 8 Abs. 2 BV, welcher sich nur auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat auswirke und auf Beziehungen zwischen privaten (natürlichen und juristischen) Personen keine Drittwirkung entfalte, nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 7 S. 3 ff.).

2.3    Der Kläger erklärte in der Replik, dass er und Y.___ von den internen Strukturen der Beklagten keine Ahnung gehabt hätten. Solche Kenntnisse dürften von ihnen auch nicht erwartet werden. Sie hätten in gutem Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Begünstigtenerklärung vom 7. November 2012 auch für die Beklagte gelte. Seine Ehe habe er nicht absichtlich verschwiegen. Die Ehe, die lediglich auf Papier bis im Jahr 2018 gedauert habe – dies habe auch J.___ bestätigt -, sei hinsichtlich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts irrelevant. Wie der Steuererklärung von 2004 zu entnehmen sei, seien der Kläger und J.___ bereits damals getrennt gewesen und auch entsprechend besteuert worden (Urk. 13 S. 3 f.).

2.4    Die Beklagte hielt in der Duplik fest, dass trotz des Schreibens von J.___ nicht klar sei, weshalb die Scheidung erst im Jahr 2018 erfolgt sei. Dies lasse Raum für Spekulationen (Urk. 18 S. 3).


3.

3.1    Da Art. 20 Abs. 2 bzw. Art. 23 Abs. 1 ARR festlegen, dass der begünstigte Lebenspartner vor Eintritt eines Vorsorgefalls zu Lebzeiten schriftlich mitgeteilt werden muss bzw. ein Anspruch nur dann gegeben ist, wenn zu Lebzeiten eine entsprechende Meldung erfolgt ist, kommt der Meldung der begünstigten Person zum Bezug einer Lebenspartnerrente bzw. des Todesfallkapitals – nach dem Wortlaut dieser Reglementsbestimmungen - konstitutiver Charakter zu. Eine entsprechende Begünstigung setzt also grundsätzlich voraus, dass vor dem Tod des Versicherten eine Meldung an die Beklagte erfolgt ist.

    Nachdem Y.___ bei der Beklagten selbst unbestrittenermassen keine Begünstigungserklärung für den Kläger nach Art. 20 Abs. 2 oder Art. 23 Abs. 1 ARR eingereicht hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob das Testament vom 6. Juli 2008 (Urk. 2/24) oder die Begünstigungserklärung vom 7. November 2012 zuhanden der ZKB (Urk. 2/25) als Begünstigung nach Art. 20a BVG gelten kann.

3.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Einsetzung eines Lebenspartners als Alleinerbe keine Begünstigung nach Art. 20a BVG dar. Die gesetzliche und reglementarische Begünstigung aus beruflicher Vorsorge steht vollständig ausserhalb des Erbrechts. Eine testamentarische Begünstigung ist nicht genügend (BGE 142 V 233 und 136 V 127 E. 4.5; Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 65).

    Der Umstand, dass Y.___ den Kläger mit Testament vom 6. Juli 2008 als Alleinerben eingesetzt hat (Urk. 2/24; vgl. auch Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Januar 2019 betreffend Testamentseröffnung, Urk. 8/D20), stellt demnach keine Begünstigung nach Art. 20a BVG dar.

3.3    Mit Erklärung vom 7. November 2012 setzte Y.___ den Kläger betreffend das ZKB Sparen 3 Konto Nr. ... als Begünstigten ein (Urk. 2/25). Wie sich aus dem Wortlaut dieser Erklärung ergibt, die einzig an die ZKB gerichtet war, galt diese Begünstigung lediglich für das genannte Sparen 3 Konto. Hinzu kommt, dass Y.___ im November 2012 noch gar nicht bei der Beklagten versichert war. Versicherungsbeginn bei der Beklagten war der 1. Januar 2015. Dass die Erklärung vom 7. November 2012 auch Wirkung für das Vorsorgeguthaben bei der Beklagten entfaltet haben solle, ist deshalb zu verneinen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass rechtsprechungsgemäss selbst eine Meldung der Lebenspartnerschaft an den Arbeitgeber ungenügend wäre (vgl. E. 1.3.2). Nicht von Belang ist, dass die ZKB den Vorsorgedienstleister Swisscanto im Jahr 2014 «gekauft» hat (vgl. Artikel in Zeitung K.___ vom 11. Dezember 2014, Urk. 2/26). Bei der ZKB und der Beklagten handelt es sich um unterschiedliche juristische Personen. Wie die Beklagte zutreffend feststellte, wäre die ZKB bereits aus Datenschutzgründen gar nicht berechtigt gewesen, der Beklagten die betreffende Begünstigungserklärung, die nicht das Vorsorgeguthaben der zweiten Säule betraf, weiterzuleiten.

3.4    Es ist somit festzuhalten, dass Y.___ vorliegend keine schriftliche Begünstigungserklärung für den Kläger abgegeben hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die reglementarische Voraussetzung, eine Partnerschaft zu melden, damit der überlebende Lebenspartner Anspruch auf Hinterlassenenleistungen hat, grundsätzlich verhältnismässig (Urteil 9C_161/2014 vom 14. Juli 2014 E. 3.3). Der Umstand, dass die Eintragung der Partnerschaft im Fall des Klägers und Y.___s kurz bevorstand, vermag daran nichts zu ändern. Alsdann hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Erfordernis der Schriftform keinen überspitzten Formalismus darstelle und nicht zu einer unangemessenen Erschwerung der Geltendmachung von Leistungsansprüchen führe (Urteil 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.4; Stauffer, a.a.O., S. 65). Inwiefern die unterschiedlichen Voraussetzungen für Ehegatten/eingetragene Partner und Lebenspartner eine Ungleichbehandlung respektive Diskriminierung nach Art. 8 BV darstellen sollen, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Mangels Begünstigungserklärung ist ein Anspruch des Klägers auf eine Lebenspartnerrente oder ein Todeskapital damit zu verneinen.

    Auf die Prüfung der Frage, ob der Kläger mit Y.___ vor dessen Tod nachweisbar mindestens fünf Jahre in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hat, kann unter diesen Umständen verzichtet werden.

    Die Klage ist daher abzuweisen.

4.    

4.1    Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.

4.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtliche Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.

    



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominic Nellen

- Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken

- Bundesamt für Sozialversicherungen

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl