Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00030
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 23. Juni 2022
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Besenrainstrasse 31, 8038 Zürich
gegen
Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
c/o PFS Pension Fund Services AG
Sägereistrasse 29, 8152 Glattbrugg
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ hat eine kaufmännische Lehre absolviert und war ab dem 2. Dezember 1991 als Stellvertreter des Steuersekretärs bei der Gemeindeverwaltung Y.___ tätig (Urk. 16/10, Urk. 16/82/3). Zuvor hatte er sich am 1. Juli 1991 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 16/1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach die Ausgleichskasse des Kantons Zürich X.___ mit Verfügung vom 16. Dezember 1992 rückwirkend vom 1. Mai bis 30. November 1991 eine ganze Rente und ab dem 1. Dezember 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/22-23).
1.2 Nachdem sich die gesundheitliche Situation von X.___ gebessert hatte (vgl. Urk. 16/26-27), hob die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die halbe Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 16/34) am 6. November 1995 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 16/35).
1.3 Vom 1. September 2011 bis 13. Juni 2013 war X.___ als Registerführer Steuern bei der Gemeindeverwaltung Z.___ angestellt (Urk. 16/47) und war dadurch bei der Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken berufsvorsorgeversichert (Urk. 13/2). Am 12. Dezember 2014 meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 16/41). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen, unter anderem holte sie ein psychiatrisches Gutachten ein (Urk. 16/47, Urk. 16/61, Urk. 16/67, 16/74). Nach Durchführung des Vorbscheidverfahrens (Urk. 16/107, Urk. 16/108+116) verneinte sie mit Verfügung vom 28. August 2017 einen Rentenanspruch (Urk. 16/125). Dagegen erhob X.___ Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 16/135/3-6; IV.2017.01054). Dieses veranlasste ein psychiatrisches Gerichtsgutachten (Gutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Juli 2019; Urk. 16/160). Mit Urteil vom 2. September 2019 hiess es die Beschwerde gut und hielt fest, dass X.___ ab 1. Juni 2015 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat (Urk. 16/169; vgl. auch Urk. 16/193).
1.4 In der Folge wandte sich X.___ an die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und beantragte die Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (Urk. 2/3). Diese teilte ihm mit, dass sich Adressen und Telefonnummer infolge Übernahme der Swisscanto Vorsorge AG durch die PFS geändert hätten. In der Sache verneinte sie eine Leistungspflicht ihrerseits (Urk. 2/4, Urk. 2/6).
2. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 (zur Post gegeben am 10. Mai 2021) erhob X.___ Klage gegen die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken und/oder PFS Pension Fund Services AG und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und statutarischen Leistungen spätestens ab Juni 2014 zu erbringen samt Verzugszinsen gemäss gesetzlicher Regelung (Urk. 1 S. 2). Die Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken schloss in der Klageantwort vom 23. August 2021 auf Abweisung der Klage (Urk. 12 S. 2). Mit Verfügung vom 26. August 2021 wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 14, Urk. 16/1-231). Der Kläger erklärte in der Replik vom 5. Januar 2022, dass sich die Klage auf die Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken beschränke. In der Sache hielt er an seinem Antrag fest (Urk. 23). Auch die Beklagte hielt in der Duplik vom 31. März 2022 an ihrem Antrag fest (Urk. 26), was dem Kläger zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten ist (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Altersvorsorge, BVG). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Sie muss mindestens 20 % betragen (SVR 2008 BVG Nr. 34; Urteil des Bundesgerichts 9C_990/2009 vom 8. Juli 2009 E. 3.1).
1.2 Die Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Art. 28 und 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 136 V 65 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2.2).
Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht (BGE 144 V 58 E. 4.4). Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4 f.) und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2017 vom 26. März 2018 E. 3). Eine solch drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.2).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des zeitlichen Konnexes im Falle von Schubkrankheiten, wozu die Schizophrenie und Multiple Sklerose zu zählen sind, kein allzu strenger Massstab anzulegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_142/2016 vom 9. November 2016 E. 7.2 und 9C_61/2014 vom 23. Juli 2014 E. 5.3.1, wonach bipolare affektive Störungen durch den wiederholten Wechsel von manischen und depressiven Phasen eine gewisse Ähnlichkeit zu den Schubkrankheiten aufweisen). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (Urteile des Bundesgerichts 9C_515/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 2.1.1, 9C_333/2018 vom 25. Januar 2019 E. 6.1, je mit Hinweisen).
1.3 Es wird zwar in der Regel, aber nicht in jedem Fall zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen verlangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.2.3, 8C_195/2009 vom 2. September 2009 E. 5, 9C_96/2008 vom 11. Juni 2008 E. 3.2.2). Immerhin reichen nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_601/2020 vom 18. Dezember 2020 E. 6.2.3, 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 2, je mit Hinweisen). Die gesundheitliche Beeinträchtigung muss sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben; die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen muss mit anderen Worten arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten sein, etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteile des Bundesgerichts 9C_239/2020 vom 16. September 2020 E. 4.2, 9C_121/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage getretenen Situation abweichenden Lage in Betracht gezogen werden, etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber doch keine volle Arbeitsleistung erbringen konnte (SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126 [9C_182/2007 E. 4.1.3]; Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2013 vom 8. August 2013 E. 2.1.2, 9C_765/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3).
1.4 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Führt die versicherte Person Beschwerde gegen eine Verfügung, welche sowohl ihr als auch der präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung eröffnet wurde, ist die Beiladung der Vorsorgeeinrichtung im kantonalen Prozess Voraussetzung dafür, dass der erstinstanzliche Entscheid die Bindungswirkung entfalten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beklagten.
2.2 Der Kläger machte klageweise im Wesentlichen geltend, er sei im 1990 erstmals psychisch erkrankt. Damals sei ein latenter psychotischer Prozess respektive Affektschwankungen bei Borderline-Störung diagnostiziert worden. In der Folge sei es zu zahlreichen Hospitalisationen gekommen. Eine weitere gesundheitliche Verschlechterung habe sich im Frühjahr 2013 abgezeichnet und habe zu einem weiteren Stellenverlust und dem definitiven Ausscheiden aus der Arbeitswelt geführt. Er habe die Stelle beim Steueramt Z.___ mit Brief vom 3. Juni 2013 per Ende August 2013 gekündigt. Jedoch habe die Gemeinde ihrerseits das Anstellungsverhältnis am 13. Juni 2013 fristlos aufgelöst, weil sich sein Verhalten in unzumutbarer Weise verschlechtert gehabt und am 13. Juni 2013 in fremd- und eigengefährdenden Handlungen gegipfelt habe. Dieses Verhalten sei Ausdruck seiner psychiatrischen Erkrankung gewesen. Zu einer Remission sei es in der Folge nicht gekommen. Zwar habe er sich am 14. Juni 2014 beim RAV angemeldet. Eine Wiederanstellung sei aber aufgrund der negativen gesundheitlichen Entwicklung nicht möglich gewesen. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, es fehle an echtzeitlichen Berichten, die eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit belegen würden, irre sie. Aus dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 16. August 2016 gehe hervor, dass die Klinikeinweisung wegen der seit Monaten sich verschlechternden gesundheitlichen Situation erforderlich geworden sei. Die ab Frühjahr 2013 erfolgte Invalidisierung sei durch das schon Jahrzehnte zuvor diagnostizierte psychiatrische Leiden der schizoaffektiven Störung dokumentiert und durch das Gerichtsgutachten in beweiskräftiger Art und Weise dargelegt. Damit sei ausgewiesen, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit während der Anstellungszeit bei der Gemeinde Z.___ eingetreten sei, was die Leistungspflicht der Beklagten begründe (Urk. 1, Urk. 23).
2.3 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Kläger sei während des über 20 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Z.___ nie arbeitsunfähig gewesen. Nach der fristlosen Entlassung habe er sich umgehend bei der Arbeitslosenkasse angemeldet und während mehreren Monaten Taggelder bezogen. Er sei also vermittlungsfähig gewesen und habe in dieser Zeit auch unzählige Stellenbewerbungen versendet. Es fehle sowohl an einer echtzeitlichen ärztlichen Bestätigung als auch an einem dokumentierten, arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen Leistungsabfall und damit an einer Grundlage für die Annahme, dass der Kläger seit Mai 2013 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Letztere Feststellung stütze sich einzig auf die retrospektive Einschätzung der Gutachterin Dr. A.___. Die chronifizierte Arbeitsunfähigkeit ohne vollständige Remission sei zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten, und zwar ab 1. Juni 2014. Auf diesen Zeitpunkt hin habe die IV-Stelle den Beginn des Wartejahres festgelegt. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei aus invaliditätsfremden Gründen erfolgt. Die einwandfreie Leistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei von der Arbeitgeberin nicht in Frage gestellt worden und finde im Arbeitszeugnis Ausdruck. Der Kläger habe sich erst am 12. Dezember 2014 bei der IV-Stelle angemeldet und die Wartefrist sei auf den 1. Juni 2014 festgelegt worden. Da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit somit erst sechs bis acht Monate nach Beendigung des Vorsorgeverhälntisses in Erscheinung getreten sei, treffe die Beklagte keine Leistungspflicht (Urk. 12, Urk. 26).
2.4 Der Vorbescheid der IV-Stelle vom 24. November 2016 (Urk. 16/107) und die Verfügung vom 28. August 2017 (Urk. 16/125) wurden der Beklagten zugestellt. Indessen wurde sie zum Prozess vor dem Sozialversicherungsgericht nicht beigeladen (Urk. 16/169). Da die Beklagte der im Urteil vom 2. September 2019 (Urk. 16/169) getroffenen Festlegung, wonach die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit im Mai 2013 eingetreten sei (Urk. 16/169/11), nicht folgt, fällt eine Bindungswirkung ausser Betracht. Die Frage des Eintritts der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ist daher frei zu prüfen.
3.
3.1 Im März 1990 unternahm der Kläger einen Suizidversuch. Daraufhin war er von Mitte Mai bis Mitte September 1990 stationär im Sanatorium C.___ hospitalisiert. Diagnostiziert wurde ein latenter psychotischer Prozess respektive eine Borderline Persönlichkeitsstörung (Urk. 16/3). Bis August 1992 folgten mehrere Suizidversuche und stationäre Aufenthalte in verschiedenen Kliniken (Urk. 16/3, Urk. 16/4, Urk. 16/13, vgl. auch Urk. 16/11) Durch die ambulante Psychotherapie und medikamentöse Behandlung stabilisierte sich der Gesundheitszustand des Klägers (vgl. Urk. 16/27). Er heiratete im Juli 1994. Im Dezember 1994 und im Dezember 1996 kamen seine zwei Töchter zur Welt (vgl. Urk. 1 S. 6, Urk. 16/41/2, Urk. 16/77/1). Bis 1999 arbeitete er in der Gemeinde Y.___ als Stellvertreter des Steuersekretärs und von Januar 2000 bis Ende September 2005 als Steuersekretär (Urk. 16/82/8-9). Von März 2006 bis Dezember 2009 war er Teamleiter im Steueramt der Stadt D.___ (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 16/46, Urk. 16/82/10). Jedoch war es im Mai 2000, also nach sieben Jahren, zu einer neuerlichen Hospitalisation im Rahmen eines manischen Zustandsbilds gekommen. Bis 2009 kam es zu weiteren stationären Aufenthalten. Als Hauptdiagnose wurde ab 2001 eine schizoaffektive Störung genannt (Urk. 16/62).
Aufgrund von schlechteren Leistungen musste er im Steueramt der Stadt D.___ die Teamleiterfunktion abgegeben und war von Januar 2010 bis Ende Februar 2011 als gewöhnlicher Steuersachbearbeiter tätig (Urk. 16/82/10-11). Nach Verlust dieser Arbeitsstelle bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 16/54/10). Am 1. September 2011 trat er bei der Gemeinde Z.___ die (Vollzeit-)Stelle als Mitarbeiter Registerführer Steuern an (Urk. 16/48/1). Im Februar 2012 stellte die Ehefrau ein Eheschutzbegehren mit dem Antrag auf Getrenntleben und Zuteilung der elterlichen Obhut für die Töchter. Grund für das Trennungsbegehren war laut Angaben der Ehefrau, dass das Zusammenleben mit dem Kläger wegen seiner manisch-depressiven Stimmungsschwankungen für sie unerträglich geworden sei (Urk. 16/56, Urk. 16/160/17). Mit Schreiben vom 3. Juni 2013 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis per Ende August 2013 (vgl. Urk. 16/50/2). Am 13. Juni 2013 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Gemeinde Z.___ fristlos aufgelöst, da der Kläger nach dem 3. Juni 2013 Blockzeiten nicht eingehalten, ohne Abmeldung den Arbeitsplatz frühzeitig verlassen, trotz Mahnung private Telefongespräche nicht auf ein Minimum reduziert hatte und sich einige Mitarbeiter durch den Kläger eingeschüchtert gefühlt hatten, insbesondere nachdem er mutwillig einen WC-Spülkasten zerstört hatte (Urk. 16/50/7-8+14, Urk. 16/51/23).
Nach der fristlosen Entlassung meldete sich der Kläger am 14. Juni 2013 beim zuständigen RAV an und bezog in der Folge – nach Ablauf der verfügten Warte- und Einstelltagen – Arbeitslosenentschädigung (Urk. 16/54/1-10). Während der Stellensuche war er wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung, so vom 10. bis 17. August 2013 in der Klinik B.___, vom 1. Juli bis 9. Juli 2014 in der Psychiatrischen Klinik E.___ und vom 11. November 2014 bis 20. Januar 2015 in der Psychiatrie F.___, Zentrum G.___ (Urk. 16/100/13-16, Urk. 16/100/17-18, Urk. 16/160 S. 24). Im bei den Akten liegenden Bericht der Klinik B.___ vom 16. August 2013 wurde vermerkt, dass der Kläger aktuell an starken Ängsten leide mit teils paranoiden Verfolgungsideen, dies auf dem Boden einer schizoaffektiven Erkrankung. So meine er, er werde mit einer Guillotine hingerichtet. Er habe Nadeln im Abfluss gefunden und glaube, dass ihn seine Ehefrau oder sein Schwiegervater damit umbringen wollten. Weiter wurde festgehalten, als psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden der Auszug der Ehefrau und der beiden Töchter aus dem gemeinsamen Haushalt im Oktober 2012 sowie die Kündigung der Stelle im Juni 2013. Laut Angaben des Klägers sei er in den letzten Jahren unter medikamentöser Einstellung mit Lithium gut zurechtgekommen. Nach Absetzung der Medikation im April 2013 und Triggerung durch zusätzliche psychosoziale Belastungsfaktoren sei es nun zu einer Exazerbation gekommen (Urk. 16/100/13-16).
3.2 Im vom Sozialversicherungsgericht in Auftrag gegebenen Gutachten vom 14. Juli 2019 diagnostizierte Dr. A.___ eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), und eine Benzodiazepineabhängigkeit (ICD-10 F13.2) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Sie erklärte dazu, in Anbetracht der Untersuchungsergebnisse, der zahlreich vorliegenden ärztlichen Berichte der letzten Jahre und nicht zuletzt der fremdanamnestischen Angaben des aktuell behandelnden Psychiaters sowie der Ex-Frau des Klägers bestehe grundsätzlich kein Zweifel an der Diagnose einer schizoaffektiven Störung. Aktuell stehe – wie bereits in den vergangenen Jahren – eine deutlich depressive Symptomatik im Vordergrund, welche sich unter anderem durch gedrückte Stimmung, Interessensverlust, schwere Antriebsminderung, reduzierte kognitive Leistungen sowie teilweise vorhandenen Lebensüberdruss auszeichne. Daneben seien deutlich schizophrene Symptome wie anhaltende Wahngedanken, vereinzelt auftretende Halluzinationen, verflachte Affekte, ausgeprägter sozialer Rückzug und ausgesprochen verminderte soziale Leistungsfähigkeit vorhanden. Aufgrund der langjährigen Einnahme von Benzodiazepinen im Kontext mit der psychiatrischen Grunderkrankung könne ausserdem die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms von Benzodiazepinen gestellt werden (Urk. 16/160 S. 33 f.).
Weiter führte die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ aus, dass der aktuelle psychopathologische Befund, der inzwischen bereits seit mehreren Monaten, wenn nicht gar Jahren anhalte, konstant derart ausgeprägt sei, dass eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht in Betracht gezogen werden könne. Aktuell bestehe eine floride psychotische Symptomatik mit Sinnestäuschungen, Verfolgungswahn sowie ausgeprägter Negativsymptomatik verbunden mit einer ausgesprochenen Stressintoleranz, massiv gestörter sozialer Beziehungsfähigkeit mit komplettem sozialem Rückzug und ausgeprägten depressiven Symptomen bis hin zur Suizidalität. Diese Symptomatik sei trotz intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer Begleitung und Adaption der Medikation sogar im geschützten Rahmen anhaltend vorhanden. Der Kläger habe sich zuletzt bis Mai 2013 in einem Anstellungsverhältnis befunden. Mit Blick auf alle zur Verfügung stehenden Informationen inklusive der zahlreichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mindestens seit Mai 2013 bestehe (Urk. 16/160 S. 36 ff.).
4.
4.1 Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinde Z.___ dauerte vom 1. September 2011 bis 13. Juni 2013. Vor Antritt dieses Arbeitsverhältnisses hatten verschiedene Arbeitsunfähigkeiten bestanden, die zu Stellenwechsel führten. Aufgrund des 21-monatigen, soweit stabilen Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Z.___ ist der zeitliche Konnex zwischen den früheren Arbeitsunfähigkeiten und der späteren Invalidität zu verneinen, was unbestritten ist.
In Frage steht, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während des Angestelltenverhältnis bei der Gemeinde Z.___ respektive während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der einmonatigen Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) mit der Beklagten eintrat.
4.2 Gestützt auf das Gerichtsgutachten vom 14. Juli 2019 ist vom Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im Juni 2013 auszugehen. Das Gutachten erfüllt die von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gerichtsgutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/aa) vollumfänglich, was das Sozialversicherungsgericht bereits im Urteil vom 2. September 2019 festgehalten hat (Urk. 16/169 E. 4.1). Anknüpfungspunkt für die gutachterliche Festlegung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit bildet die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde Z.___. Dies ist, wie nachfolgend darzulegen ist, nachvollziehbar. Dass die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ fälschlicherweise die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den Monat Mai 2013 statt richtigerweise auf den Monat Juni 2013 terminierte (Urk. 16/160 S. 36), ändert nichts an der Beweiskraft des Gutachtens.
Die Beklagte stellt für den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit auf den Beginn des Wartejahres respektive auf den Zeitpunkt der Leistungsanmeldung bei der IV-Stelle ab. Offenbar geht sie gestützt auf das Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 12. November 2019 davon aus, das Wartejahr habe am 1. Juni 2014 begonnen. Daraus scheint sie zu schliessen, dass eine Arbeitsunfähigkeit erst ab diesem Zeitpunkt vorgelegen hat (Urk. 12 S. 5 f.). Dabei übersieht sie, dass das Feststellungsblatt vom 12. November 2019 (Urk. 16/174) zur Verfügung vom 9. Juli 2020 gehört (Urk. 16/193). Mit dieser wurde das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 2019 umgesetzt. Die Behauptung der Beklagten, dem Feststellungsblatt sei zu entnehmen, dass das Wartejahr am 1. Juni 2014 begonnen habe, trifft nicht zu. Festgehalten wird darin einzig, dass der Rentenanspruch am 1. Juni 2015 beginne. Dies ist, wie im Urteil vom 2. September 2019 ausgeführt wird (E. 4.3 des Urteils), darauf zurückzuführen, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Schliesslich ist der Zeitpunkt der Leistungsanmeldung bei der IV-Stelle in diesem Zusammenhang unerheblich. Massgebend für die Bestimmung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sind die medizinischen Akten, vorliegend primär das Gerichtsgutachten vom 14. Juli 2019.
4.3 Die Beklagte bemerkt zu Recht, dass keine echtzeitliche Bestätigung einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit besteht. Indessen wird zum rechtsgenüglichen Nachweis einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen nicht zwingend eine echtzeitlich ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit verlangt (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2021 vom 6. Juli 2021 E. 4.4.1; E. 1.3 hiervor). Das Krankheitsbild der schizoaffektiven Störung verläuft per Definition episodenhaft. Es kann zwischendurch durchaus zu Phasen kommen, in denen die Betroffenen psychisch praktisch unauffällig und weitestgehend funktionsfähig sind. Das Störungsbild zeichnet sich durch eine hohe Vulnerabilität, hohe Irritierbarkeit bei gleichzeitig verminderter Belastbarkeit aus, so dass Belastungsfaktoren immer wieder und schnell zu einer weiteren Destabilisierung führen können (vgl. Urk. 16/160 S. 35). Es ist aktenkundig, dass dem Kläger insbesondere die Trennung von seiner Ehefrau und den Kindern schwer zu schaffen machte (Urk. 16/100/18, Urk. 16/100/20). Die Ehefrau des Klägers trennte sich bereits 2012 von ihm, weil sie die krankheitsbedingte Situation nicht mehr aushielt (Urk. 16/39 f., Urk. 16/160 S. 17 und 32). Die Befundaufnahme der Ärzte der Klinik B.___ im August 2013 ist eindrücklich. Die Exazerbation der starken Angstzustände mit den teils paranoiden Verfolgungsideen wurde von den Ärzten primär auf die vor der Kündigung erfolgte Absetzung der Medikation zurückgeführt (Urk. 16/100/14). Zwar enthält der Bericht der Klinik B.___ keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Jedoch findet die Aussage der Gerichtsgutachterin Dr. A.___, dass spätestens mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, darin ihre Entsprechung.
4.4 Auf den ersten Blick handelt es sich bei der Trennung und der Kündigung ausschliesslich um psychosoziale Faktoren. Dazu hat die Gerichtsgutachterin Dr. A.___ jedoch überzeugend ausgeführt, dass diese psychosozialen Faktoren zwar an sich IV-fremd seien, aber bei bestimmten Krankheitsbildern, so auch bei einer schizoaffektiven Störung, zu einer Dekompensation führen können (Urk. 16/160 S. 42). Dies war beim Kläger offensichtlich der Fall. Es kann der Beklagten deshalb auch nicht gefolgt werden, soweit sie behauptet, der Kläger habe eine einwandfreie Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 12 S. 6). Wie der Entscheid des Bezirksrates Meilen vom 22. Mai 2014 (Urk. 16/50) aufzeigt, waren die Leistungen des Klägers beim Steueramt Z.___ gerade nicht einwandfrei: Demnach lehnte es das kantonale Steueramt aufgrund einer Inspektion ab, dem Kläger die Entscheidkompetenz (wieder) zu erteilen (Urk. 16/50 S. 15), dies aufgrund seiner Leistungen (S. 16 E. 4.4.7). Darauf zog die Gemeinde die Kündigung per Ende 2013 in Erwägung, und zwar wegen der fehlenden Entscheidkompetenz, des wiederholten Nichtbefolgens von Anweisungen der Vorgesetzten sowie der Weigerung, zugewiesene Arbeiten zu erledigen, respektive versuchte die Gemeinde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger einvernehmlich aufzulösen. Er kam mit seiner Kündigung vom 3. Juni 2013 der von der Gemeinde beabsichtigten Kündigung zuvor (S. 16 E. 4.4.7; Urk. 16/51/20). Das Arbeitszeugnis der Gemeinde Z.___ (Urk. 16/48) erscheint gemessen an den vorgenannten Aspekten als sehr wohlwollend. Das Fehlverhalten des Klägers am Arbeitsplatz, welches schliesslich zur fristlosen Kündigung führte, war eine Auswirkung seines psychischen Gesundheitsschadens.
4.5 Aufgrund des Gerichtsgutachtens vom 14. Juli 2019 und der echtzeitlichen Akten ist somit davon auszugehen, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit spätestens im Juni 2013 eintrat. Nach überzeugender gutachterlicher Einschätzung erlangte der Kläger danach keine realisierbare Arbeitsfähigkeit mehr. Daran ändert auch der Bezug von Arbeitslosenentschädigung nichts, zumal im Arbeitslosenversicherungsrecht von einer grundsätzlich gegebenen Vermittlungs-fähigkeit ausgegangen wird (Art. 15 AVIG). Entsprechend wurde von einer vollen Vermittlungsfähigkeit ausgegangen (Urk. 16/54/1-9). Dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung kann nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie einer Periode effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich eine Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Urteile des Bundesgerichts 9C_347/2019 vom 22. August 2019 E. 2.2.2 und 9C_52/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.3.2). Bei Schub- und ähnlichen Krankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2018 15. April 2018 E. 4.1). Die wiederholten Hospitalisationen während der laufenden Rahmenfrist sprechen eindeutig gegen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Dem Kläger gelang denn auch nach der Kündigung vom 13. Juni 2013 bei ausbleibender nachhaltiger Remission der Beschwerdesymptomatik der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess nicht mehr.
5.
5.1 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge nicht mit dem Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, sondern (seit Inkrafttreten der 5. IVRevision am 1.1.2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG (BGE 140 V 470). Entsprechend entsteht gemäss Art. 19 des «Allgemeinen Rahmenreglementes» der Beklagten bei verspäteter Anmeldung keine Leistungspflicht vor jener der Eidgenössischen IV. Aufgrund der verspäteten Anmeldung des Klägers bei der IV ist der Rentenbeginn wie im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 2. September 2019 erwogen auf den 1. Juni 2015 festzusetzen (Urk. 16/169/11 E. 4.3), welcher Zeitpunkt somit auch für die BVG-Rente massgebend ist.
5.2 Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Juni 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
5.3 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Das «Allgemeine Rahmenreglement» regelt einzig den Verzugszins bei verspätet ausgerichteten Austrittsleistungen (Art. 26 Abs. 2); dieser entspricht dem Zinssatz von Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). Eine Zins-Norm betreffend die Rentenzahlungen findet sich hingegen nicht. Dem Kläger sind folglich für die bis zur Klageerhebung am 10. Mai 2021 (Poststempel; vgl. Urk. 1) fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen von 5 % zuzusprechen, welcher vom Kläger beantragte Zinssatz von der Beklagten nicht bestritten wurde (Urk. 12, Urk. 26). Dem klägerischen Antrag, den Zins ab 16. Juli 2020 zuzusprechen, da die Beklagte damals in Verzug gesetzt worden sei (Urk. 1 S. 14 Ziff. 3.5), kann nicht entsprochen werden. Die Beklagte wies das am 9. Dezember 2019 gestellte Rentenbegehren (Urk. 2/3) zwar erst am 12. August 2020 ab (Urk. 2/6). Die Verzugszinspflicht wird jedoch einzig durch Betreibung oder Klageerhebung herbeigeführt (Art. 105 Abs. 1 OR), die blosse Inverzugsetzung (Urk. 2/4 S. 2) hat diesbezüglich keine rechtlichen Wirkungen.
6. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, dem weitgehend obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Juni 2015 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 10. Mai 2021 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Swisscanto Flex Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelSonderegger