Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00031


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 19. Januar 2023

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


1.    Stiftung Y.__


2.    Pensionskasse Z.___


3.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich


Beklagte


Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich


Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur





1.

1.1    Der 1969 geborene X.___, welcher im Sommer 1972 wegen einer Enzephalitis unklarer Genese zwei Monate im Kinderspital hospitalisiert gewesen war (Urk. 21/6/5), schloss 1987 eine Anlehre als Gärtner ab (Urk. 21/7/4). Vom 1. April 1987 bis 30. April 1995 richtete ihm die Eidgenössische Invalidenversicherung aufgrund einer cerebralen Retardierung und Epilepsie eine halbe Rente aus (Urk. 21/1-6). Von 1994 bis am 30. September 2002 arbeitete X.___ als Lagerist/Hilfsarbeiter bei der A.___ AG (Urk. 21/10). Ab dem 1. November 2002 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 21/11) und war dadurch – wie bei den nachfolgenden Bezügen von Arbeitslosentaggeldern - bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 11 S. 2 f.). Ab dem 1. Oktober 2003 arbeitete er als Hilfsarbeiter für die B.___ AG und war dadurch bei der Stiftung Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 21/22). Das Arbeitsverhältnis mit der B.___ AG wurde von dieser per 30. Juni 2017 gekündigt (Urk. 21/61/4-5, Urk. 21/49). In der Folge bezog X.___ in einer ab dem 1. Juli 2017 laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11 S. 2 f., Urk. 12/1, Urk. 38/251). Vom 1. August bis 31. Dezember 2017 arbeitete er als Aushilfe betrieblicher Strassenunterhalt bei der Stadt C.___ und war dabei ab dem 1. November 2017 bei der Pensionskasse Z.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 21/41, Urk. 21/53/3, Urk. 9/1). Anschliessend bezog er weiter Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei welcher sich X.___ am 17. Juli 2017 (Eingangsdatum) zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 21/26), gewährte mit Mitteilung vom 8. Februar 2018 Arbeitsvermittlung durch die D.___ (Urk. 21/52). Im Schlussbericht vom 29. Oktober 2018 (Urk. 21/58), welcher in der Annahme verfasst wurde, dass X.___ eine 20%-Anstellung bei der Gemeinde E.___ bis Ende Jahr in Aussicht habe und er im Januar 2019 eine neue Stelle als Allrounder bei einem Hotel in C.___ antreten könne (vgl. Urk. 21/65/6), wurde festgehalten, dass es wenige passende Stellen für X.___ gebe, da Nischenarbeitsplätze rar seien (Urk. 21/58/8). Ab dem 17. September 2018 arbeitete X.___ in einem Pensum von 20 % als Werkmitarbeiter für die Gemeinde E.___ (Urk. 21/57). Die Stelle bei einem Hotel in C.___ stellte sich hingegen als fiktives Stellenangebot heraus (vgl. Urk. 21/65/2). Die IV-Stelle gewährte mit Mitteilung vom 20. März 2018 erneut Arbeitsvermittlung, diesmal durch das Beratungsbuffet F.___ (Urk. 21/62). Mit Mitteilung vom 4. Juni 2019 wurde der Abschluss der Arbeitsvermittlung festgehalten (Urk. 21/64), da es nicht gelungen sei, X.___ innert angemessener Zeit in den Arbeitsmarkt zu integrieren. In der Folge gab die IV-Stelle beim Institut G.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie) in Auftrag (Urk. 21/84), welches am 2. Juni 2020 erstattet wurde (Urk. 21/88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 21/93) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 30. September 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 21/103105; Urk. 21/100).

1.2    X.___ wandte sich in der Folge an die Stiftung Y.___ und die Pensionskasse Z.___ und ersuchte um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Sowohl die Stiftung Y.___ (Urk. 2/3) als auch die Pensionskasse Z.___ (Urk. 2/4) verneinten ihre Leistungspflicht.


2.    Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Stiftung Y.___ (Beklagte 1), die Pensionskasse Z.___ (Beklagte 2) und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Beklagte 3) erheben und beantragen:

«1.    Es sei die Beklagte 1 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten.

2.    Eventualiter sei die Beklagte 2 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten.

3.    Subeventualiter sei die Beklagte 3 zur Ausrichtung der obligatorischen und reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST.»

    In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger, die Beklagte 3 sei während des hängigen Verfahrens zur Erbringungen von Vorleistungen zu verpflichten.

    Die Beklagte 2 beantragte mit Klageantwort vom 26. Mai 2021 (Urk. 8) ebenso die Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage wie die Beklagte 3 mit Klageantwort vom 15. Juli 2021 (Urk. 11). Da die Beklagte 1 innert Frist weder eine Klageantwort noch ihre Akten einreichte, wurde ihr mit Verfügung vom 29. Juli 2021 (Urk. 13) Frist angesetzt, um die vollständigen Akten, insbesondere die anwendbaren Statuten und Reglemente, einzureichen (Urk. 13). Am 11. August 2021 reichte die Beklagte 1 eine Stellungnahme (Urk. 17) und ihre Akten ein (Urk. 18/2-3). Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen worden waren (Urk. 19, Urk. 21/1126), hielt der Kläger mit Replik vom 14. Dezember 2021 (Urk. 27) an seinen Anträgen fest. Die Beklagte 2 mit Duplik vom 14. Januar 2022 (Urk. 30), die Beklagte 3 mit Duplik vom 31. Januar 2022 (Urk. 31) und die Beklagte 1 mit Duplik vom 12. April 2022 (Urk. 34) schlossen auf Abweisung der gegen sie selber gerichteten Klage. Die Dupliken wurden den Parteien mit Verfügung vom 13. April 2022 zur Kenntnisnahme gebracht (Urk. 35).

    Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 (Urk. 36) wurden die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in Sachen des Klägers beigezogen (Urk. 38/1-283). Der Kläger erklärte am 2. September 2022 (Urk. 41), auf eine Stellungnahme zu den Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zu verzichten, er ersuchte jedoch um Ansetzung einer Frist, um zur Duplik der Beklagten 1 Stellung nehmen zu können. Mit Verfügung vom 6. September 2022 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um zu den beigezogenen Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich und zur Eingabe des Klägers vom 2. September 2022 Stellung zu nehmen (Urk. 42). Während die Beklagten 1 und 3 Verzicht auf Stellungnahme erklärten (Urk. 44, Urk. 48), liess sich die Beklagte 2 mit Stellungnahme vom 16. November 2022 vernehmen (Urk. 53). Die Stellungnahme der Beklagten 2 sowie der Verzicht auf Stellungnahme der Beklagten 1 und 3 wurde den Parteien mit Verfügung vom 17. November 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 54). Mit Verfügung vom 30. November 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 55).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Leistungen ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer; BGE 133 V 488 E.4).

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Art. 24a BVG wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Weiterhin besteht ein Rentenanspruch ab einem Invaliditätsgrad von 40 % und auf eine ganze Rente ab einem Invaliditätsgrad von 70 %. Für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und die – wie der Kläger - bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, bleibt der bisherige Rentenanspruch bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ändert (vgl. BVG, Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2020). Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG).

1.3    Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).

    Eine Arbeitsunfähigkeit ist berufsvorsorgerechtlich relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.4    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.4) und - kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit - ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann (BGE 134 V 20 E. 5.3). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; 123 V 262 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 4.2, 9C_296/2021 vom 29. September 2021 E. 3 und 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022E. 2.2).

    Eine Vorsorgeeinrichtung, die ihre Leistungspflicht damit bestreitet, die Arbeitsfähigkeit sei bereits zu Beginn des Vorsorgeverhältnisses gesundheitlich bedingt eingeschränkt gewesen, trägt hierfür die Beweislast (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, ZGB; Urteil 9C_658/2016 vom 3. März 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Umgekehrt hat der Leistungsansprecher die Folgen von Beweislosigkeit zu tragen, wenn er geltend macht, der enge zeitliche Konnex zwischen einer vorbestandenen berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit (Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens 20 %; BGE 144 V 58 E. 4.4) sei während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses unterbrochen worden (Urteil des Bundesgerichts 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorge-einrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1).


2.

2.1    Der Kläger erklärte zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen (Urk. 1), gut-achterlich bestätigt sei, dass er mit Ende des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG per 1. Juli 2017 nur noch zu 60 % arbeitsfähig sei. Daraus folge die Leistungspflicht der Beklagten 1. Dem könne entgegenhalten werden, dass durch das Arbeitsverhältnis mit einer der Beklagten 2 angeschlossenen Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2017 der zeitliche Konnex zu allfällig vorbestehenden Arbeitsunfähigkeiten unterbrochen worden sei. Dies würde die Leistungspflicht der Beklagten 2 nach sich ziehen. Sollte wider aller Erwartung weder die Beklagte 1 noch die Beklagte 2 leistungspflichtig sein, bzw. sollte die Festlegung des Beginns der Wartezeit seitens der Invalidenversicherung per Januar 2018 nicht offensichtlich unrichtig sein, so wäre die Beklagte 3 leistungspflichtig.

2.2

2.2.1    Die Beklagte 2 wendete dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 8 und Urk. 2/4), die Invalidenversicherung habe das Wartejahr per Januar 2018 eröffnet. Der Kläger sei von 1. November bis 31. Dezember 2017 bei ihr versichert gewesen. Da der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nach dem 31. Dezember 2017 liege, sei sie nicht zuständig.

2.2.2    Die Beklagte 3 erklärte mit Klageantwort vom 15. Juli 2021 (Urk. 11), der Entscheid der Invalidenversicherung sei ihr nicht zugestellt worden, weshalb sie an die Festlegung des Beginns der Wartefrist per Januar 2018 durch die IV-Stelle nicht gebunden sei. Der Kläger sei von November 2002 bis September 2003, vom 17. bis 31. Juli 2017, vom 1. bis 31. Oktober 2017, vom 1. bis 31. Dezember 2017 in Doppelversicherung mit der Beklagten 2 und vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 bei ihr versichert gewesen. Die Eröffnung der Wartezeit durch die IV-Stelle per Januar 2018 sei in Abweichung der relevanten Arztberichte erfolgt. In der IV-Früherfassungsmeldung vom 14. Juli 2017 sei von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers von 100 % ab 1. Juli 2017 echtzeitlich attestiert worden. Zudem sei sowohl im G.___Gutachten als auch in der RAD-Beurteilung der Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der letzten IV-Neuanmeldung vom Juli 2017 festgelegt worden. Die Arztberichte des Zentrums I.___ vom 21. August 2008 und 16. Juni 2015 sowie diejenigen von Dr. H.___ vom 1. August 2003, 13. September 2017 und 11. Juli 2019 wiesen sogar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers bereits Monate oder mehrere Jahre zuvor während des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der B.___ AG eingetreten sei. Nicht vergessen werden dürfe in diesem Zusammenhang auch, dass die Kündigung der B.___ AG zwar mit einer Abteilungsreorganisation begründet worden sei, der langjährig angestellte Kläger jedoch bereits mit Kündigungsdatum vom 16. März 2017 sofort freigestellt worden sei. Anzuwenden sei in diesem Zusammenhang folgende Rechtsprechung des Bundesgerichts: Bei einer Gesundheitsschädigung, welche sich als ein seit langem gegebener Grundzustand darstelle, der sich je nach beruflicher Anforderung mehr oder minder leistungseinschränkend auswirke, bevor er, ohne sich selber erheblich verändert zu haben, leistungswirksam geworden sei, sei es unwahrscheinlich, dass dies in einer Phase der Arbeitslosigkeit geschehen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich eine derartige latente Arbeitsunfähigkeit erst manifestiere, wenn die funktionelle Beeinträchtigung durch die Belastungen einer Erwerbstätigkeit gleichsam herausgefordert werde.

    Aufgrund der vorliegenden Akten müsse davon ausgegangen werden, dass das befristete und insgesamt nur fünf Monate dauernde Arbeitsverhältnis mit der Stadt C.___ den zeitlichen Konnex zwischen der vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers und seiner späteren Invalidität nicht unterbrochen habe. In den gesamten Akten finde sich keine ärztliche Beurteilung, welche den Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitpunkt festsetze, in dem der Kläger bei ihr versichert gewesen sei. Die Festlegung des Beginns der Wartefrist durch die Invalidenversicherung per Januar 2018 sei in Abweichung der relevanten Arztberichte erfolgt.

2.3    Die Beklagte 1 erklärte mit Stellungnahme vom 11. August 2021 (Urk. 17), während des Versicherungsverhältnisses mit ihr sei keine hier relevante Arbeitsunfähigkeit in der versicherten Hilfstätigkeit eingetreten. Die Kündigung sei aufgrund einer Reorganisation der B.___ AG erfolgt. Nach dem Versicherungsverhältnis mit ihr habe der Kläger von August bis Dezember 2017 eine Hilfstätigkeit für die Stadt C.___ absolvieren können. Gemäss Arbeitszeugnis vom 30. Januar 2017 (richtig wohl: 30. Januar 2018) seien die Arbeiten stets zur vollen Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt worden. Das Arbeitsverhältnis sei lediglich aufgrund der Befristung der Anstellung und der nicht möglichen Überführung der Stelle in den Kanton J.___ aufgelöst worden. Entsprechend erscheine ein Arbeitsunfähigkeitseintritt per Juli 2017 nicht nachvollziehbar. Die Invalidenversicherung habe dabei ausdrücklich einen Beginn der Wartefrist erst per Januar 2018 festgehalten, wobei eine volle Arbeitsfähigkeit bis Dezember 2017 angenommen worden sei. Gegen diesen Entscheid hätten weder der Kläger noch die Beklagte 2 oder die Beklagte 3 ein Rechtsmittel erhoben. Es bestehe eine entsprechende Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung. Auch darum könne keine Leistungspflicht ihrerseits bestehen.

2.4    Mit Replik vom 14. Dezember 2021 (Urk. 27) liess der Kläger geltend machen, seine kognitiven Defizite hätten sich mit steigendem Alter zunehmend gezeigt und seien auch arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten. Das Mail seines direkten Vorgesetzten bei der B.___ AG an seinen Bruder vom 10. September 2014 zeige dies eindrücklich. Der Vorgesetzte habe seinem Bruder schlechte Nachrichten übermitteln müssen, da er – der Kläger - sich einer direkten und ausdrücklichen Anweisung des Arbeitgebers am 9. bzw. 10. September 2014 widersetzt habe. Wie angekündigt, sei er aufgrund der vorgenannten Arbeitsverweigerung am 23. September 2014 verwarnt worden. Seine Verhaltensweisen seien auf seine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen. Leider hätten diese Probleme nicht vollständig aus der Welt geschafft werden können. Sein Bruder habe versucht, auftauchende Probleme frühzeitig zu erkennen, um dann auf ihn einzuwirken. Am 3. März 2017 sei die Situation erneut eskaliert, weil er die Reinigung einer Maschine auf Anweisung des Vorgesetzten nicht habe ausführen wollen. Vom 4. bis 11. März 2017 sei er dann ferienabwesend gewesen. Nach der Rückkehr aus den Ferien sei er seitens seines Vorgesetzten nochmals angewiesen worden, die fragliche Maschine zu reinigen, was er erneut abgelehnt habe. Mit Mail vom 14. März 2017 habe der Vorgesetzte seinen Bruder informiert und eine Terminvereinbarung gewünscht. Sein Bruder habe sich daraufhin telefonisch an den Vorgesetzten gewandt. Im Rahmen dieses Gesprächs habe sein Vorgesetzter die Vorfälle detailliert erläutert und mitgeteilt, dass man sich nunmehr aufgrund seines Verhaltens definitiv von ihm trennen wolle. Das langjährige Arbeitsverhältnis sei infolge seines Verhaltens am 16. März 2017 aufgelöst und er bis zum Ende der Kündigungsfrist per Ende Juni 2017 freigestellt worden. Dies zeige deutlich, dass die damalige Arbeitgeberin seiner überdrüssig geworden sei.

2.5

2.5.1    Die Beklagte 1 erklärte mit Duplik vom 12. April 2022 (Urk. 34), es sei richtig, dass der Kläger während des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG durchgehend an gewissen Leistungseinschränkungen gelitten habe. Die Beeinträchtigungen seien auf eine schon in der Kindheit eingetretene Enzephalitis zurückzuführen, wobei schon vor dem Versicherungsverhältnis mit ihr Leistungseinschränkungen zu verzeichnen gewesen seien. Am 1. Oktober 2003 habe der Kläger das Arbeitsverhältnis bei der B.___ AG angetreten. Die Arbeitgeberin sei über die Defizite des Klägers informiert gewesen. Trotz der offensichtlich bestehenden Defizite habe die Arbeitgeberin dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollen, nach längerer Arbeitslosigkeit wieder im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Wie der Kläger korrekt festhalte, sei das rund 14 Jahre dauernde Arbeitsverhältnis nicht problemlos verlaufen. Dabei sei richtig, dass das Arbeitsverhältnis wohl nur aufgrund des Einsatzes des Bruders des Klägers, aber auch aufgrund der sozial eingestellten Arbeitgeberin über diese lange Zeit habe aufrechterhalten werden können. Nicht zu verwechseln seien die Probleme am Arbeitsplatz mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Der Gesundheitszustand des Klägers sei während der langen Anstellungsdauer stabil geblieben. Weder erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten noch ein Leistungsabfall sei dokumentiert. Vielmehr habe die Arbeitgeberin noch mit Arbeitgeberfragebogen vom 6. November 2017 erklärt, die Arbeitsleistung habe dem Lohn entsprochen. Auch der psychiatrische Gutachter des G.___ sei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit «seit Jahren mit leicht vermindertem Rendement» zumutbar gewesen sei. Die Einschätzung der Gutachter in interdisziplinärer Hinsicht, per Juli 2017 müsse von einem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, sei nicht begründet und lasse sich auch sonst nicht aus den Akten ableiten. Die Kündigung sei nicht durch einen Leitungsabfall oder gar eine Arbeitsunfähigkeit begründet gewesen. Vielmehr seien zwischenmenschliche Probleme auszumachen gewesen, die nicht primär auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung zurückgingen. Zu betonen sei sodann, dass der Kläger nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.___ AG praktisch ohne Unterbruch wieder eine Anstellung gefunden habe. Das nachfolgende, ursprünglich auf drei Monate befristete Arbeitsverhältnis bei der Stadt C.___ sei um zwei Monate verlängert worden. Aus der Verlängerung müsse gefolgert werden, dass die Arbeitgeberin mit den Leistungen zufrieden gewesen sei. Dieses Arbeitsverhältnis sei auch nicht gesundheitsbedingt beendet worden.

2.5.2    Mit Duplik vom 14. Januar 2022 erklärte die Beklagte 2 (Urk. 30), die Ursache, welche zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, habe bereits vor Eintritt bei ihr bestanden. Sie sei somit nicht leistungspflichtig.

2.6    Die Beklagte 2 erklärte mit Stellungnahme vom 16. November 2022 im Wesentlichen (Urk. 53), während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit dem Kläger sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten. Er habe im Rahmen seiner Möglichkeiten eine konstante und untadelige Leistung erbracht. Der Zustand des Klägers sei seit Jahren stabil und weitgehend unverändert gewesen.

    Für den Fall, dass wider Erwarten eine Leistungspflicht ihrerseits als möglich erachtet würde, füge sie an, dass sie den Invaliditätsgrad von 100 % bestreite. Sie sei nicht ins IV-Verfahren involviert und die IV-Verfügung sei ihr nicht zugestellt worden. Es bestehe ihrerseits daher keine Bindung an die rentenzusprechende Verfügung der Invalidenversicherung.


3.

3.1    Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor, welche für die Beurteilung der strittigen Fragen von Belang sind:

3.2    Dr. H.___ erklärte mit Bericht an die IV-Stelle vom 13. September 2017 (Urk. 21/36), beim Kläger bestehe unverändert und bis Lebensende bleibend seit früher Kindheit eine psychomotorische Retardierung infolge Enzephalitis und dadurch eine Einschränkung der funktionellen Arbeitskapazität. Als Diagnosen nannte er:

- Epilepsie bei Status nach Enzephalitis unklarer Genese 1972, psychomotorische Retardierung

- Femoropatellararthrose mit sporadischem Reizknie links

3.3    Die G.___-Gutachter führten in ihrem Gutachten vom 2. Juni 2020 (Urk. 21/88) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit an (S. 8):

- Persönlichkeitsstörung bei organischem Psychosyndrom (ICD-10 F07.9)

- Status nach Enzephalitis 1972 laut Angabe; möglicherweise FSME

- strukturelle Epilepsie mit sekundär generalisierten Anfällen

- unter dreifacher antiepileptischer Abschirmung seit Jahren anfallsfrei

- leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehender psychomotorischer und psychomentaler Verlangsamung, mit Störungen der Aufmerksamkeit (Altertness, Aufmerksamkeitsfokussierung, Aufmerksamkeitsteilung, flexible Aufmerksamkeitswechsel), der kognitiven Umstellfähigkeit und der Visuokonstruktion

- leichte motorische Beeinträchtigung (vor allem feinmotorisch)

- normales MRI Schädel (laut Angabe Mai 1992)

    Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter keine an.

    Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bei organischem Psychosyndrom gestellt werden. Der Kläger fühle sich schnell infrage gestellt, verunsichert und habe Mühe, mit Konflikten adäquat umzugehen, was in der Vergangenheit auch dazu geführt habe, dass er seine langjährige Arbeitsstelle verloren habe. In der neuropsychologischen Abklärung hätten sich leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen mit im Vordergrund stehender psychomotorischer und psychomentaler Verlangsamung, Störung der Aufmerksamkeit, der kognitiven Umstellfähigkeit und der Visuokonstruktion nachweisen lassen. Aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite im Aufmerksamkeitsbereich sei die Fahreignung aus neuropsychologischer Sicht nicht gegeben. Der Kläger benötige ein wohlwollendes Arbeitsumfeld und könne nur kognitiv einfache Tätigkeiten bewältigen. Er habe Mühe mit Konflikten umzugehen und sei nur vermindert in der Lage, seine Beteiligung an interpersonellen Konflikten im Rahmen der Arbeitswelt zu sehen. Der Kläger lebe zurückgezogen. Er sei aber in der Lage, sich selbst zu versorgen und sich um die administrativen Angelegenheiten zu kümmern. Er sei auch in der Lage, einer einfachen Hilfstätigkeit ganztags nachzugehen. Er sei belastet durch die soziale Unbeholfenheit, die Schwierigkeit, sich in Konflikten adäquat zu verhalten. Anlässlich der Exploration hätten sich keine Hinweise für das Vorliegen von relevanten Inkonsistenzen ergeben, abgesehen davon, dass der Kläger seine eigene Arbeitsfähigkeit höher einschätze, als sie tatsächlich sei. Hinweise für eine Aggravation und bewusste Symptomverdeutlichung liessen sich keine eruieren (S. 8 f.).

    Für Hilfsarbeitertätigkeiten ohne grossen Zeit- und Leistungsdruck, mit eher monotonen, grobmotorischen Abläufen, in wohlwollendem Umfeld könne der Kläger 8 bis 8,5 Stunden pro Tag anwesend sein. Während der Anwesenheitszeit bestehe aufgrund der Verlangsamung und des reduzierten Rendements eine deutliche Leistungseinschränkung. Es bestehe insgesamt in der bisherigen Tätigkeit wie auch einer anderen angepassten Tätigkeit eine 60%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Eintritt ins Berufsleben bestanden habe. Auch wenn der Kläger in der Vergangenheit 100 % arbeitstätig gewesen sei, könne vermutet werden, dass die Leistung im Vergleich zu einer gesunden Person immer reduziert gewesen sei und nur dank dem Wohlwollen der Arbeitgeber möglich gewesen sei. Häufig sei in ähnlichen Konstellationen zu beobachten, dass es in jüngeren Jahren diesen sehr motivierten Betroffenen gelinge, durch einen übermässigen Einsatz die geforderte Leistung knapp zu erbringen, was mit fortschreitendem Lebensalter dann zunehmend schwierig werde bzw. nicht mehr möglich sei. Sie bestätigten die aktuelle Arbeitsfähigkeit seit der letzten IV-Anmeldung vom Juli 2017 (S. 9 f.).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob bzw. von welcher der Beklagten der Kläger Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge hat.

4.2    Dem Kläger war von der IV-Stelle mit Verfügung vom 30. September 2020 mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden (Urk. 21/103-105; Urk. 21/100). Die IV-Stelle hatte in ihrem Entscheid den Beginn des Wartejahres auf Januar 2018 (Urk. 21/100/1) festgesetzt. Während die Beklagte 1 ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden war, wurde den Beklagten 2 und 3 weder der Vorbescheid (Urk. 21/93) noch die Verfügung vom 30. September 2020 zugestellt. Für die Beklagten 2 und 3 besteht daher keine Bindungswirkung an den invalidenversicherungsrechtlichen Entscheid.

4.3    Der Kläger war vom 1. Oktober 2003 bis am 30. Juni 2017, mithin beinahe 14 Jahre, bei der B.___ AG angestellt und dadurch bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert (Urk. 21/61/4-5, Urk. 21/49). Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 11, Urk. 12/1).

    Vom 1. August bis 31. Dezember 2017 arbeitete der Kläger als Aushilfe betrieblicher Strassenunterhalt bei der Stadt C.___ (Urk. 21/41, Urk. 21/53/3, Urk. 38/208-209, Urk. 38/218-219, Urk. 38/225-226, Urk. 38/231-232, Urk. 38/236-237, Urk. 38/241-242). Er wies während dieser Tätigkeit keine krankheitsbedingten Abwesenheiten auf (Urk. 38/211-214, Urk. 38/218-221, Urk. 38/225-228, Urk. 38/231-234, Urk. 38/241-244). Die Stadt C.___ attestierte dem Kläger mit Arbeitszeugnis vom 30. Januar 2017 (richtig wohl: 2018) eine gute Arbeitsleistung und ein vorbildliches und einwandfreies Verhalten (Urk. 2/16). Die Stadt C.___ hatte denn auch das zunächst bis 31. Oktober 2017 befristet gewesene Arbeitsverhältnis (Urk. 38/236) um zwei Monate bis 31. Dezember 2017 verlängert. Nicht weiter verlängert wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Zusammenlegung der städtischen und kantonalen Verwaltungen (Urk. 21/53). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Kläger in der Zeit vom 1. August bis 31. Dezember 2017 eine gute Arbeitsleistung erbrachte und keine krankheitsbedingten Abwesenheiten aufwies. Er war daher betreffend die Tätigkeit bei der Stadt C.___ uneingeschränkt arbeitsfähig. Nachdem der Kläger bei dieser Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte (vgl. Urk. 38/236; Urk. 38/211, Urk. 38/218, Urk. 38/225, Urk. 38/231, Urk. 38/241; Urk. 38/261-279), wobei gemäss Arbeitgeberauskunft der Lohn auch der Arbeitsleistung entsprach (Urk. 21/41/2), ist der zeitliche Zusammenhang zu einer allenfalls vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden (vgl. E. 1.4).

    Nach dem Ende der Arbeitstätigkeit für die Stadt C.___ bezog der Kläger – weiter - Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/1; vgl. u.a. auch Urk. 38/182, Urk. 38/185, Urk. 38/192, Urk. 38/193). Gleichzeitig versuchte die Invalidenversicherung ihn einzugliedern. Die Eingliederungsmassnahmen mussten jedoch im Juni 2019 abgebrochen werden, da sich zeigte, dass es nicht möglich war, den Kläger in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren (Urk. 21/64, Urk. 21/65). Während es dem Kläger bis Ende 2017 somit möglich war, auf dem ersten Arbeitsmarkt einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachzugehen, gelang es ihm ab Beginn des Jahres 2018 trotz Unterstützung durch die Invalidenversicherung nicht mehr, seine Arbeitsfähigkeit in einem relevanten Umfang zu verwerten. Wie sich aus dem G.___-Gutachten vom 2. Juni 2020 ergibt, ist häufig zu beobachten, dass es gesundheitlich ähnlich beeinträchtigen Personen wie dem Kläger in jüngeren Jahren gelingt, durch übermässigen Einsatz die geforderte Leistung knapp zu erbringen, was mit fortschreitendem Lebensalter zunehmend schwierig wird bzw. nicht mehr möglich ist (Urk. 21/88 S. 9). Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass es dem Kläger ab 2018 nicht mehr möglich war, eine relevante Arbeitsleistung zu erbringen, und mithin ab diesem Zeitpunkt die latente Einschränkung in eine manifeste Arbeitsunfähigkeit überging. Dies führt zur Leistungspflicht der Beklagten 3. 


5.

5.1    Die Beklagte 3 hat dem Kläger somit eine Rente der beruflichen Vorsorge basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten, und zwar mit Wirkung ab 1. Januar 2019 (Art. 26 Abs. 1 BVG; BGE 140 V 470). Da seitens des Klägers kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die Klage gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte zu verpflichten ist, dem Kläger ab 1. Januar 2019 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).

5.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements festgelegt, dass sie bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht (vgl. Urk. 12/4). Dieser beträgt seit 1. Januar 2017 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Die Beklagte 3 schuldet dem Kläger folglich für die bis zur Klageerhebung am 17. Mai 2021 fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab diesem Zeitpunkt und für die weiteren Rentenleistungen ab deren jeweiligem Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in der Höhe von 1 %.


6.    Mit dem heutigem Entscheid erweist sich der prozessuale Antrag auf Verpflichtung der Beklagen 3 zu Vorleistungen als gegenstandslos.


7.

7.1    Ausgangsgemäss ist die Beklagte 3 gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer zu verpflichten, dem vertretenen Kläger eine Prozessentschädigung zu entrichten, wobei ein Betrag von Fr. 3‘600. (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen erscheint.

7.2    Den Beklagten 1 und 2 steht in ihrer Funktion als Trägerinnen der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Stiftung Auffangeinrichtung BVG verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit 17. Mai 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

    Die gegen die Beklagten 1 und 2 gerichteten Klagen werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 3 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

    Den Beklagten 1 und 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger

- Rechtsanwältin Dr. iur. Elisabeth Glättli

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler