Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00034


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 28. Juni 2022

in Sachen

1.    X.___

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


1.1    Y.___


1.2    Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

c/o Zürcher Kantonalbank

Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich


1.3    J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung

Elisabethenstrasse 62

Postfach, 4002 Basel


Beklagte


sowie


2.    Y.___

Kläger


gegen


2.1    X.___

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach



Sachverhalt:

1.    

1.1    Die am 5. Oktober 1990 geschlossene Ehe zwischen X.___ und Y.___ wurde durch Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen am 20. Mai 2014 rechtskräftig geschieden. Dabei wurde von der separat protokollierten Vereinbarung der Parteien bezüglich der hälftigen Teilung der Anwartschaft des Antragstellers gegenüber der Pensionskasse in der Schweiz Kenntnis genommen, und diese wurde genehmigt (Urk. 2/2/2). In der separat protokollierten Vereinbarung kamen die Parteien überein, Y.___ weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu zahlen». Damit sei der Versorgungsausgleich in Bezug auf die Pensionskasse des Ehemannes erledigt, vorbehältlich eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens, was im Verfahren noch nicht habe aufgeklärt werden können (Urk. 2/2/3).

1.2    X.___ erhob mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Klage beim hiesigen Gericht mit dem Antrag, der Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 sei anzuerkennen, soweit dieser das Verhältnis der Aufteilung der vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin erworbenen Ansprüche in der schweizerischen beruflichen Vorsorge festlege, und es seien die vom Beklagten während der Ehe mit der Klägerin in der schweizerischen beruflichen Vorsorge erworbenen Austrittsleistungen festzustellen und der Vorsorgeausgleich vorzunehmen. Insbesondere sei die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank zu verpflichten, von der Austrittsleistung des Beklagten den Betrag von mindestens Fr. 25'000.-- auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 13. März 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für nicht zuständig (Urk. 2/4), wogegen X.___ beim Bundesgericht mit Eingabe vom 18. Mai 2020 Beschwerde erhob (Urk. 2/7).

Das Bundesgericht hob den Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 13. März 2020 mit Urteil vom 15. April 2021 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf mit der Begründung, es sei davon auszugehen, dass im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Waldshut-Tiengen keine Durchführbarkeitserklärung vorgelegen habe. Andernfalls hätte keine Veranlassung für eine Erklärung von Y.___ bestanden, wonach dieses Guthaben bei der Freizügigkeitsstiftung noch vorhanden sei. Das ausländische Scheidungsgericht habe nur den Teilungsschlüssel (hälftige Teilung) bestimmen können, während die Festlegung der Leistungen durch das zuständige Gericht nach Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG, mithin das hiesige Gericht, zu erfolgen habe. Es liege entgegen der vom kantonalen Gericht in seiner Vernehmlassung vertretenen Ansicht keine lückenhafte und somit ergänzungsbedürftige Regelung vor, welche durch ein Scheidungsgericht mittels Ergänzungsklage zu füllen wäre. Das Bundesgericht wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit dieses über die übrigen Eintretensvoraussetzungen und gegebenenfalls über die Klage vom 19. Februar 2020 materiell entscheide. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urk. 1).

1.3    Mit Verfügung vom 1. Juni 2021 setzte das hiesige Gericht der Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG – wie von X.___ beantragt (vgl. Urk. 2/1 S. 5 f.) – eine Frist von 30 Tagen an, um Auskunft über allfällige Guthaben aus der beruflichen Vorsorge von Y.___ zu erteilen (Urk. 3). Die Zentralstelle 2. Säule gab mit Schreiben vom 11. Juni 2021 bekannt (Urk. 5/1), dass ein Vergleich der Personendaten von Y.___ mit den Meldungen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge drei mögliche Übereinstimmungen ergeben habe und zwar mit der bereits bekannten Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 5/3), der AXA Winterthur, Freizügigkeitspolicen, Postfach 300, 8401 Winterthur (Urk. 5/2), und der Sarasin Freizügigkeitsstiftung (SaraFlip), Elisabethenstrasse 62, Postfach, 4002 Basel (Urk. 5/4). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 7. Juli 2021 [Urk. 6]) erteilten diese drei Einrichtungen mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 und 10; Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank), 12. Juli 2021 (Urk. 13 und Urk. 14; J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung) und 15. Juli 2021 (Urk. 15; AXA Leben AG) die erforderlichen Auskünfte. Daraufhin wurde den Parteien mit Verfügung vom 28. Juli 2021 je eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 16). Y.___ liess sich nicht vernehmen. X.___ beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021, ihr sei die Hälfte des Guthabens auf dem Freizügigkeitskonto von Y.___ bei der J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Fr. 55'085.53) in der Höhe von Fr. 27'542.75 zuzuweisen. Die Freizügigkeitsstiftung sei deshalb anzuweisen, diesen Betrag auf das Freizügigkeitskonto von X.___ bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…», zu überweisen (Urk. 21).

Auf gerichtliche Aufforderung hin (Verfügung vom 8. Juli 2021 [Urk. 7]) legte X.___ mit Eingabe vom 6. September 2021 (Urk. 18) sodann das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 19) mit diversen Unterlagen (Urk. 20/2-10) auf.

Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank beantragte mit Eingabe vom 26. November 2021 sinngemäss, sie sei davon zu entlasten, im Falle einer Gutheissung der Klage der Klägerin X.___ eine (anteilsmässige) Prozessentschädigung zu entrichten (Urk. 24).

Y.___ machte in seiner Eingabe vom 21. November 2021 (Poststempel vom 30. November 2021) geltend, er habe eine Summe von Fr. 52'233.20 errechnet, weshalb der hälftige Betrag auf Fr. 26'116.60 anzupassen sei (Urk. 25).

Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 (Urk. 26) wurde der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank sowie der J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um dem Sozialversicherungsgericht das aktuelle Vorsorgeguthaben von Y.___ mitzuteilen und sich über die Durchführbarkeit der Teilung auszusprechen (erstgenannte Freizügigkeitsstiftung) beziehungsweise eine Auflistung sämtlicher Einzahlungen auf das Freizügigkeitskonto Nr. «…» von Y.___ seit dem 9. Dezember 2016 einzureichen (zweitgenannte Freizügigkeitsstiftung). Die Unterlagen wurden innert Frist eingereicht (Urk. 28-30; vgl. auch Urk. 33 f.), woraufhin bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf ein aktueller Auszug des Individuellen Kontos von Y.___ betreffend seine gesamte Erwerbstätigkeit in der Schweiz eingeholt wurde (vgl. die Verfügung vom 3. März 2022 [Urk. 31] sowie die Eingabe der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 19. April 2022 [Urk. 35] mit Auszug und Erläuterungen [Urk. 36/1-2]). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 26. April 2022 eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zu den neu eingeholten Unterlagen zu äussern (Urk. 37). X.___ nahm mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Urk. 40), Y.___ mit Eingabe vom 25. Mai 2022 (Urk. 41) Stellung. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wurden diese Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zugestellt (Urk. 42).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Entsprechend dem Urteil des Bundesgerichts vom 15. April 2021 ist der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 anzuerkennen, soweit dieser die hälftige Aufteilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt, und es ist der Vorsorgeausgleich vorzunehmen.

2.    

2.1    X.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021 fest, sie sei in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen, weshalb sie keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben habe. Zu teilen seien die von Y.___ von Oktober 1990 bis Mai 2014 erworbenen Austrittsleistungen. Die Revision von Art. 122 ZGB, wonach als Stichtag für die Teilung der Austrittsleistungen die Einleitung des Scheidungsverfahrens gelte, sei erst im Januar 2017 in Kraft getreten und finde deshalb vorliegend keine Anwendung. Der Stichtag sei somit jener der rechtskräftigen Scheidung (Urk. 21).

Letztere Auffassung kann nicht geteilt werden. Antragsgemäss ist der Beschluss des Familiengerichts des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 anzuerkennen. Im Beschluss wurde festgehalten, nach § 1 VersAuslG seien im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginne mit dem ersten Tag des Monats der Eheschliessung und ende am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrages (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Als Anfang der Ehezeit wurde der 1. Oktober 1990 und als Ende der 30. Juni 2010 festgesetzt (Urk. 2/2/2 S. 2). Von dieser Vereinbarung abzuweichen, besteht kein Anlass, verstösst sie doch nicht gegen den Ordre public, zumal auch in der Schweiz neu (mit Geltung ab dem 1. Januar 2017) die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen sind (Art. 122 des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Bis am 31. Dezember 2016 war der entsprechende Ausgleich für die gesamte Ehedauer vorzunehmen (Art. 122 Abs. 1 aZGB).

2.2    Dass X.___ in der Schweiz nie erwerbstätig gewesen ist und deshalb keine Ansprüche in der beruflichen Vorsorge der Schweiz erworben hat (Urk. 21), wurde von Y.___ nicht bestritten. Es bleiben somit einzig die von Y.___ in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zu teilen (gemäss Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014). Die Ehegatten vereinbarten, der Antragsteller weise «die Pensionskasse Zürcher Kantonalbank, Freizügigkeitsstiftung der ZKB, 8010 Zürich, an, von seinem dort bestehenden Freizügigkeitsguthaben Konto Nr. «…» einen Betrag von 25.000,- SFr auf ein von der Antragstellerin noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu zahlen». Vorbehalten wurde allerdings die Teilung eines weiteren vorhandenen Freizügigkeitsguthabens (Urk. 2/2/3 S. 2).

2.3    

2.3.1    Bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank befinden sich gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 31. Januar 2022 (Urk. 30) per selben Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 54'582.20, wobei der Betrag von Fr. 52'533.40 als «erste nach der Heirat gemäss Art. 24 FZG mitgeteilte Austrittsleistung bzw. Höhe des Freizügigkeitsguthabens zum Zeitpunkt der Überweisung der früheren Vorsorgeeinrichtung an die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank per 31. Januar 2022» angegeben wird. Die Freizügigkeitsleistung wurde gemäss der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank von der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung Pensionskasse der D.___ Gruppe, in E.___, überwiesen, welche keine Angaben zum Guthaben zum Zeitpunkt der Heirat gemacht hatte.

Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 19. April 2022 ist als Arbeitgeber von Y.___ in den Jahren 1991-1999 «F.___, in E.___» eingetragen (Urk. 36/1). Damit handelt es sich beim Vermögenswert von Fr. 52'533.40 um eine in der Ehezeit erworbene Anwartschaft, welche hälftig zu teilen ist, entsprechend der von den Parteien in Deutschland getroffenen Vereinbarung.

2.3.2    Bei der J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung befinden sich gemäss Durchführbarkeitserklärung vom 12. Juli 2021 per diesen Datums Vermögenswerte von Y.___ in der Höhe von Fr. 55'085.53 (Urk. 13 und 14). Die J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung gab an, die während der Ehe erworbene Austrittsleistung könne nicht berechnet werden, da von der Vorversicherung keine diesbezüglichen Angaben gemacht worden seien. Y.___ sei seit dem 9. Dezember 2016 Kunde bei der J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung (Urk. 13 und Urk. 14). Dem zusätzlich eingeholten Kontoauszug der J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung vom 24. Januar 2022 ist zu entnehmen, dass am 16. Dezember 2016 eine Zahlung von Fr. 12'950.15 und am 23. Januar 2020 eine solche von Fr. 40'318.35 einging (Urk. 29/1).

Die Zahlung von Fr. 12'950.15 erhielt die J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung (ehemals Sarasin FZ-Stiftung [SaraFlip]) am 16. Dezember 2016 von der AXA Leben AG Vorsorgestiftung (Urk. 29/2), was mit den Angaben der AXA Leben AG vom 15. Juli 2021 (Urk. 15) übereinstimmt; bei der letzteren befinden sich nach der Transaktion keine Vermögenswerte mehr. Die AXA Leben AG gab ausserdem an, die Freizügigkeitspolice sei per 1. November 2013 erstellt worden. Vor Erstellung der Freizügigkeitspolice sei Y.___ im Kollektivvertrag bei der G.___ AG vom 18. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2013 BVG-versichert gewesen (Urk. 15). Dieser Arbeitgeber ist für die besagte Zeit auch im IK-Auszug eingetragen (Urk. 36/1). Da die Anstellung bei der G.___ AG nach dem 30. Juni 2010 (Ende der Ehezeit) begann, ist die im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung nicht zu teilen.

Die Zahlung von Fr. 40'318.35 erhielt die J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung am 23. Januar 2020 von der PKG Pensionskasse, Luzern (Urk. 29/3). Ohne gegenteilige Vorbringen der Parteien ist erstellt, dass es sich bei der PKG Pensionskasse um die Pensionskasse der H.___ AG handelt, bei welcher Y.___ gemäss IK-Auszug von November 2013 bis Dezember 2019 – mithin nicht in der Ehezeit angestellt war (Urk. 36/1). Auch die im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis erworbene Freizügigkeitsleistung ist nicht zu teilen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vermögenswerte bei der J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung nicht in der Ehezeit erworben wurden und somit nicht zu teilen sind, und dass sich bei AXA Leben AG keine Vermögenswerte mehr befinden.

2.4    Nebst den drei genannten Freizügigkeitsstiftungen (Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank; J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung; AXA Leben AG) wurden dem Gericht von der Zentralstelle 2. Säule keine weiteren gemeldet (Urk. 5/1-4).


3.    

3.1    Zu teilen ist demnach das von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank angegebene Freizügigkeitsguthaben von Y.___ im Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022). Die Hälfte entspricht einem Wert von Fr. 26'266.70.

3.2    Y.___ hielt in seiner Eingabe vom 21. November 2021 fest, gemäss seinen Berechnungen ergebe sich eine Summe von Fr. 52'233.20. Daher sollte der Betrag auf Fr. 26'116.60 angepasst werden (Urk. 25). In der Eingabe vom 12. Mai 2022 räumte X.___ ein, dieser Betrag könnte in etwa korrekt sein. Zur Vermeidung weiterer Recherchen wäre sie bereit, den von Y.___ behaupteten Anspruch von Fr. 26'116.60 anzuerkennen (Urk. 40). Im Grundsatz sind sich die Parteien somit einig.

3.3    Y.___ machte indes geltend, im September 1998 seien Fr. 28'000.-- für Wohneigentum vorbezogen worden (Urk. 41), was betraglich mit der Angabe in der Durchführbarkeitsbestätigung der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank vom 9. Juli 2021 (Urk. 9 S. 2) übereinstimmt. Weiter brachte Y.___ vor, das Eigenheim habe X.___ für ihr Restaurant verschuldet und in Insolvenz gesetzt. Am 19. Januar 2007 sei er (Y.___) in eine Mietwohnung gezogen; das Eigenheim hätten sie für 350'000 Euro verkaufen müssen, um die Insolvenz zu begleichen (Urk. 41, vgl. auch Urk. 22/3).

Die Parteien vereinbarten laut Protokoll des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014, dass das gemeinsame Haus verkauft werden solle. Nach Ablösung des Kredites und nach Ablösung der aus der Selbständigkeit herrührenden Schulden der Ehefrau und auch sonstigen Schulden der Ehefrau solle ein etwaiger Restbetrag einvernehmlich zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden (Urk. 2/2/3 S. 3). Damit erweist sich die güterrechtliche Auseinandersetzung als abschliessend geregelt. Ein Ausgleich für die besagten Fr. 28'000.-- wurde dabei nicht erwähnt. In der gemäss Bundesgericht nicht ergänzungsbedürftigen Regelung zum Vorsorgeausgleich (Urk. 1 E. 5.2.2) wurde überdies kein Vorbehalt betreffend den im Jahr 1998 getätigten Vorbezug für Wohneigentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- angebracht; die Parteien waren sich einig, dass ein Betrag von Fr. 25'000.-- vom Freizügigkeitsguthaben von Y.___ auf dem Konto Nr. «…» bei der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank an X.___ zu zahlen sei (Urk. 2/2/3 S. 2).

Es bleibt somit kein Raum für eine Berücksichtigung des Vorbezugs für Wohneigentum in der Höhe von Fr. 28'000.-- bei der Teilung der Austrittsleistungen.

3.4    Einer Anerkennung des Betrages von Fr. 26'116.60 durch X.___ steht die Formulierung «wäre» im Wege (Urk. 40). Zu teilen ist daher der von der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank ausgewiesene Wert von Fr. 52'533.40 (per 31. Januar 2022).

In diesem Sinne ist die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank anzuweisen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26'266.70 zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschriebener Zinsen (vgl. Urk. 30 Anhang) zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___ (geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen.


4.    

4.1    Das Verfahren ist kostenlos, womit der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abzuschreiben ist.

4.2    In der vorliegenden Konstellation kann nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden, da sich das Verfahren auf den Vollzug der vom Scheidungsgericht angeordneten Teilung der Austrittsleistungen beschränkt. Dementsprechend rechtfertigt es sich nicht, vorliegend Prozessentschädigungen zuzusprechen.

4.3    Die Voraussetzungen zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (vgl. Urk. 19 und Urk. 20/2-10).

Rechtsanwalt Jürg Leimbacher ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin zu bestellen und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des gesamten Prozesses (Verfahren BV.2020.00006 und BV.2021.00034) bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Klägerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst,

In Bewilligung des Gesuchs vom 19. Februar 2020 wird der Klägerin in der Person von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Der Beschluss des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 20. Mai 2014 wird anerkannt, soweit dieser die hälftige Teilung der von den Parteien während der Ehe in der Schweiz erworbenen Anteile der beruflichen Vorsorge festlegt.

2.    Die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, ab Rechtskraft dieses Urteils den Betrag von Fr. 26'266.70 zuzüglich ab 1. Februar 2022 gutgeschriebener Zinsen zulasten des Freizügigkeitskontos Nr. «…» von Y.___ (AHV-Nr. «…») auf das Freizügigkeitskonto von X.___ (geb. 1965, ehemals I.___) bei der Raiffeisenbank Aare-Rhein, IBAN «…» zu überweisen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Jürg Leimbacher, Bülach, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

6.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Y.___

- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank

- J. Safra Sarasin Freizügigkeitsstiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

7.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro