Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00038


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 26. April 2022

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Advokatur Notariat, Zenari Thomann

Dornacherstrasse 10, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.

1.1    Die IV-Stelle Solothurn sprach dem 1964 geborenen X.___ mit Verfügung vom 12. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 75 % rückwirkend per 1. November 2010 eine ganze Rente zu (Urk. 6/1). Auf Ersuchen des Anwaltes des Versicherten sprach der BVG-Versicherer, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Stiftung), X.___ mit Schreiben vom 21. Mai 2014 eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 11'785.02 sowie Kinderrenten von je Fr. 2'357.00 für die Kinder Y.___ (geb. 08.05.1996) und Z.___ (geb. 20.03.2000), beginnend am 1. November 2010, zu. Gestützt auf die Überentschädigungsberechnung der Stiftung richtete sie die Renten gekürzt aus. Die Rente für Y.___ gewährte sie bis Ende Mai 2014 (Urk. 6/2-3).

    Nachdem X.___ der Stiftung im August 2018 eine Studienbescheinigung der Fachhochschule A.___ eingereicht hatte, wonach Y.___ vom 18. September 2017 bis 18. Februar 2018 dort immatrikuliert gewesen war (Urk. 6/8), nahm die Stiftung am 6. August 2018 eine neue Überentschädigungsberechnung vor. Wegen der rückwirkend geschuldeten zweiten Kinderrente für Y.___ von September 2017 bis Ende Februar 2018 kürzte die Stiftung die Rente von X.___ und dessen Tochter in dieser Zeit; aufgrund von ab Juni 2014 in der ersten Überentschädigungsberechnung berücksichtigten zwei anstatt nur einer Kinderrente der Eidg. Invalidenversicherung erhielt X.___ dennoch eine Nachzahlung (Urk. 6/9). Da für Y.___ keine weitergehende Ausbildungsbestätigung vorgelegt wurde, zahlte die Stiftung ab März 2018 wiederum nur eine Kinderrente für Z.___ aus.

    Im November 2019 reichte X.___ der Stiftung eine weitere Studienbestätigung der Fachhochschule ein, wonach Y.___ vom 19. Februar 2018 bis 16. Februar 2000 immatrikuliert (gewesen) sei. Gestützt auf die neue Überentschädigungsberechnung zahlte die Stiftung Kinderrenten für Y.___ in Höhe von Fr. 3'349.21 nach und kürzte die Renten von X.___ und Z.___, woraus Rückforderungen von Fr. 4'859.87 (X.___) respektive Fr. 971.96 (Z.___) resultierten (Urk. 6/11). Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 forderte die Stiftung diese Beträge von X.___ zurück, indem sie ihm in Aussicht stellte, die künftigen, vierteljährlich geschuldeten Rentenzahlungen um 100 % zu kürzen, bis der ausstehende Betrag getilgt sei (Urk. 6/12).

    X.___ reichte im Januar 2020 die Immatrikulationsbestätigung für Z.___ für den Zeitraum vom 17. Februar bis 27. September 2020 ein (Urk. 6/13), die Ausbildungsnachweise von Y.___ für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31Juli 2016 (Fachmittelschule) sowie den Marschbefehl der Schweizer Armee per 31Oktober 2016 mit Entlassung am 26. August 2017 (Urk. 6/14). Hierauf berechnete die Stiftung die Rentenleistungen unter Berücksichtigung von zwei Kinderrenten ab Rentenbeginn bis am 29. Februar 2020 abermals neu. Gestützt darauf zahlte die Stiftung die Kinderrente für Y.___ in Höhe von Fr. 2'358.53 aus und forderte zu viel ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 11'726.78 (X.___) respektive Fr. 2'345.35 (Z.___) zurück (Urk. 6/15). Nach Verrechnung mit den Vierteljahresbetreffnissen im Januar und April 2020 forderte die Stiftung mit Schreiben vom 11. Mai 2020 noch Fr. 7'155.14 (X.___) respektive Fr. 1'431.03 (Z.___) zurück, wobei sie wiederum in Aussicht stellte, die künftigen Rentenzahlungen um 100 % zu kürzen, bis der ausstehende Betrag getilgt sei (Urk. 6/16).

1.2    Mit Schreiben vom 7. August 2020 an die Stiftung machte der erneut anwaltlich vertretene X.___ geltend, die Rückforderungsansprüche gemäss den Schreiben vom 10. Januar 2020 und 11. Mai 2020 seien verjährt, zudem stellte er ein Erlassgesuch (Urk. 6/19).

    Nach weiteren Überentschädigungsberechnungen (Urk. 6/21-23) teilte die Stiftung dem Vertreter von X.___ am 2. Februar 2021 mit, aufgrund der verspätet eingereichten Studienbescheinigungen für Y.___ seien die Rückforderungen nicht verjährt, im Übrigen dürfe eine verjährte Forderung verrechnet werden. Nach der aktuellen Überentschädigungsberechnung stehe X.___ eine Nachzahlung von Fr. 2'476.55 zu (Urk. 6/24). Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, die Neuberechnung mit Nachzahlung sei korrekt, zusätzlich seien X.___ die infolge Verjährung zu Unrecht verrechneten Rentenbetreffnisse von Januar 2020 bis Januar 2021 für ihn und seine Tochter in Höhe von Fr. 14'384.15 auszuzahlen, der Rückforderungsanspruch sei bereits im August 2019 verjährt (Urk. 6/25). Die Stiftung hielt mit Schreiben vom 12. April 2021 an ihrer bisherigen Auffassung fest (Urk. 6/26).


2.    Mit Klage vom 18. Juni 2021 an das Sozialversicherungsgericht stellte X.___ das Rechtsbegehren, die Stiftung sei zu verpflichten, von einer Rückforderung abzusehen, sie sei zu verpflichten, ihm die bereits verrechneten Beträge in Höhe von Fr. 14'384.15 nachzuzahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Juni 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Stiftung (Urk. 1). Die Beklagte schloss in der Klageantwort vom 30. August 2021 auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge zulasten des Klägers (Urk. 5). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10, 14), wovon die jeweilige Gegenpartei in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12, 15). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 nahm der Kläger zur Duplik der Beklagten Stellung (Urk. 16).

    Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen (Urk. 2/1-29, 6/1-29, 11) wird, soweit zur Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich (Handelsregisterauszug, Urk. 2/3; Art. 1 Abs. 2 Vorsorgereglement, Urk. 6/27), weshalb das angerufene Gericht örtlich und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – sachlich zuständig ist. Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.

1.2    Der eingeklagte Betrag übersteigt die Streitwertgrenze von Fr. 30’000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 GSVGer [in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung]).


2.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte befugt war, ihre Rückforderungen aus Überentschädigungsberechnung mit laufenden Rentenleistungen zu verrechnen, oder ob die Rückforderungen verjährt waren und eine Verrechnung unzulässig war.

2.1    Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, die Berechnung der Beklagten gemäss Schreiben vom 2. Februar 2021 sei korrekt, sie habe neben der Nachzahlung in Höhe von Fr. 2'476.55 zusätzlich die infolge Verwirkung/Verjährung zu Unrecht verrechneten Rentenleistungen von Januar 2020 bis Januar 2021 für ihn und die Tochter auszuzahlen. Aufgrund der Verwirkung verbiete sich eine Verrechnung mit laufenden Rentenleistungen von Vornherein (Urk. 1 S. 10 Ziff. 10, S. 14 Ziff. 11). Die Rückforderung sei bereits im August 2019 verwirkt gewesen, weshalb der bis am 31. Dezember 2020 gültige Art. 35a BVG zur Anwendung gelange. Gemäss Gesetzesbotschaft handle es sich bei Art. 35a BVG (in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) um eine Verwirkungsfrist, entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei auch in Bezug auf aArt35a BVG von einer Verwirkungs-, nicht einer Verjährungsfrist auszugehen (Urk. 1 S. 11). Die Beklagte habe – aus in der Klage näher dargelegten Gründen – spätestens im August 2018 bei zumutbarer Aufmerksamkeit um die Ausbildung des Sohnes des Klägers über April 2014 hinaus wissen müssen. Sie hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung spätestens im August 2018 erfüllt gewesen seien. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Kläger gegenüber der Beklagten anlässlich aller Telefongespräche die Ausbildungsgänge seiner Kinder erklärt habe (Urk. 1 S. 12 f.; Urk. 10 S. 8 ff.). Er habe mit Herrn B.___ Kontakt gehabt (Urk. 10 S. 6). Dem Kläger könne kein grobfahrlässiges Verhalten und damit auch keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden. Eine rückwirkende Herabsetzung der Rente im Bereich der beruflichen Vorsorge setze in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 litb IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus (Urteil Verwaltungsgericht des Kantons Bern vom 12.08.2021). Ohne Meldepflichtverletzung sei die Herabsetzung der BVG-Rente aufgrund veränderter Überentschädigungsberechnung bloss für die Zukunft zulässig. Die Beklagte habe keinen Rückforderungsanspruch (Urk. 10 S. 3 f.).

    Selbst wenn aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 140 V 20) davon auszugehen wäre, dass es sich bei dem bis 31.12.2020 geltenden Art. 35a BVG um Verjährungsfristen handelte, wäre die einjährige Verjährungsfrist im Sinne des OR spätestens im August 2019 abgelaufen. Nach der Rechtsprechung (9C_840/2017) dürfe bei Dauerleistungen eine Rückforderung nach Eintritt der Verjährung nicht mit erst danach fällig werdenden Betreffnissen verrechnet werden (Urk. 1 S. 14 f. Ziff.12; Urk. 10 S. 14 Ziff. 28, S. 17 Ziff. 32). Betreffend die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2016 sei festzuhalten, dass der Rückforderungsanspruch für diesen Zeitraum nicht bloss aufgrund des Eintritts der relativen einjährigen Verwirkungsfrist, sondern auch bzw. insbesondere aufgrund des Eintritts der absoluten fünfjährigen Verwirkungsfrist erloschen sei (Urk. 10 S. 12 f. Ziff. 26; Urk. 16 S. 2).

    Sollte die Rückforderung der Beklagten wider Erwarten geschützt werden, sei gleichwohl davon abzusehen, da der Kläger gutgläubig gewesen sei und die Rückforderung zu einer grossen Härte führen würde (Urk. 1 S. 17 Ziff. 14).

2.2    Dem hielt die Beklagte entgegen, bei den Fristen nach aArt.35 Abs. 2 BVG handle es sich um Verjährungsfristen (Urk. 5 S. 4 Ziff. 7), verjährte Forderungen könnten zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der anderen Forderung verrechnet werden konnten, noch nicht verjährt gewesen seien (Urk. 5 S. 9 Ziff. 9; ausführlicher S. 13 f. Ziff. 4 und S. 15 Ziff. 6). Die absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren beginne nur dann mit der Auszahlung der Leistung, wenn die Unrechtmässigkeit in diesem Moment bereits bestanden habe und eine allfällige Rückforderung überhaupt fällig gewesen sein konnte. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges als eigentliche ratio der Rückerstattungspflicht bestehe erst in jenem Zeitpunkt, in welchem die tatbestandsmässigen Voraussetzungen einer Überentschädigung feststünden. Dies sei erst im Januar 2020 der Fall gewesen (Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 4).

    Entgegen den Vorbringen des Klägers sei die Kinderrente an Y.___ bis Ende Mai 2014 nachbezahlt worden (Urk. 5 S. 10 Ziff. 1.1). Nach Erreichen des 18. Altersjahres seiner Kinder habe der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen müssen, dass sie eine Ausbildung absolvierten. Es werde bestritten, dass der Kläger mit der Beklagten telefoniert habe; er habe nicht mit der Beklagten, sondern mit der Ausgleichskasse telefoniert, der vom Kläger genannte Herr C.___ sei bei der Ausgleichskasse für den Fall zuständig gewesen. Doch selbst wenn der Kläger mit der Beklagten telefoniert hätte, hätte dies nicht genügt, um die Ausbildung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen. Erst mit der Vorlage der Ausbildungsnachweise sei der Anspruch auf Kinderrenten entstanden (Urk. 5 S. 10 Ziff. 2). Aus der nicht bestrittenen Abrechnung vom 2. Februar 2021 ergebe sich, dass der Kläger vom 1. November 2010 bis 31. Juli 2016 sowie vom 1. September 2017 bis 30. September 2020 überentschädigt gewesen sei, weshalb die Beklagte die BVG-Leistungen zu Recht gekürzt habe. Hätte die Beklagte jeweils vor der quartalsweisen Auszahlung der Rentenbetreffnisse sowohl für Z.___ als auch für Y.___ die entsprechenden Ausbildungsnachweise erhalten, hätte sie von Anfang an gekürzte Leistungen ausgerichtet, und es wäre nicht zu einer Rückforderung oder Verrechnung gekommen (Urk. 5 S. 11 Ziff. 3.1-2). Sodann habe die Beklagte nur Fr. 14'072.13 verrechnet, nicht deren 14'384.15 (Urk. 5 S. 12 Ziff. 3.2.3, S. 15 Ziff. 8; Urk. 14 S. 4 Ziff. 7).

    Weiter hielt die Beklagte – aus in der Klageantwort näher dargelegten Gründen – dafür, sie sehe nicht von der Rückforderung ab. Der Kläger trage ein Mitverschulden, es sei fraglich, ob der gute Glaube zu bejahen sei. Es wäre stossend, ihm die Rückforderung zu erlassen (Urk. 5 S. 14 f. Ziff. 5).


3.    

3.1    

3.1.1    Gemäss Art. 25 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente. Der Anspruch auf Leistungen für Waisen erlischt mit dem Tod des Waisen oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung (Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG).

    Die reglementarischen Bestimmungen der Beklagten zu den Invaliden-Kinderrenten gehen nicht über diese gesetzlichen Anspruchsgrundlagen hinaus (Art. 24 Vorsorgereglement; Urk. 6/27). Nach Art. 33 Abs. 1 des Vorsorgereglementes der Beklagten werden die Leistungen ausbezahlt, sobald die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruches verlangen darf, beigebracht haben. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung haben Personen, die für Kinder, die sich nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung befinden, eine Kinderrente beanspruchen, der Stiftung den Lehrvertrag oder die Bestätigung der besuchten Ausbildungsstätte einzureichen. Gemäss Abs. 5 haben Personen, die Vorsorgeleistungen beziehen, der Stiftung unaufgefordert und unverzüglich jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie die Anspruchsberechtigung beeinflussen, wie Heirat, Beendigung der Ausbildung, Anpassung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung usw. mitzuteilen.

3.1.2    Nach Art. 34a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Die Beklagte hat dazu in Art. 26 des Vorsorgereglementes (Urk. 6/27) nähere Bestimmungen getroffen. 

3.2    

3.2.1    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten, wobei von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 BVG). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung; wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 35a Abs. 2 BVG in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der seit dem 1. Januar 2021 gültigen Fassung von Art. 35a Abs. 2 BVG erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.

3.2.2.    In Auslegung des Gesetzestextes, unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte sowie der Tatsache der fehlenden Verfügungsbefugnis eines BVG-Versicherers kam das Bundesgericht in BGE 142 V 20 zur Erkenntnis, der Gesetzgeber habe bezüglich Art. 35a Abs. 2 BVG (in der bis am 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) bewusst den Begriff Verjährung verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass diese Fristen nicht Verwirkungsfristen seien. Die Fristen nach Art. 35a Abs. 2 BVG, also auch die fünfjährige Frist, seien als Verjährungsfrist im obligationenrechtlichen Sinne zu verstehen (BGE 142 V 20 E. 3, insbesondere E. 3.2.2 und 3.3). Erst anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wurden in Art. 35a BVG (in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung) Verwirkungsfristen normiert, wobei die relative Frist von einem auf drei Jahre verlängert wurde, um den Vorsorgeeinrichtungen zu ermöglichen, weitergehende Abklärungen zu treffen (BBl 2018 1607, S. 1650 f.).

3.2.3    Für die Rückerstattungspflicht nach Art. 35a Abs. 1 Satz 1 BVG spielt es grundsätzlich keine Rolle, aus welchem Grunde es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung gekommen ist (Urteil 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Die einjährige Verjährungsfrist beginnt, wenn die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis des Rückforderungsanspruchs hat oder dann, wenn sie bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung erfüllt sind. Dies ist der Fall, sobald sie sich hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs (Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2021, N 10 zu Art. 35a, mit zahlreichen Hinweisen). Die fünfjährige Frist beginnt mit Auszahlung der Leistung. Ergibt sich die Unrechtmässigkeit der Leistung erst im Nachhinein, beginnt die 5-jährige Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen (Vetter-Schreiber, a.a.O., N 11 zu Art. 35a, mit zahlreichen Hinweisen).

3.3    Art. 35a BVG gilt sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Vorsorgebereich (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG). Trotz der Kann-Formulierung (Abs. 1) wird davon ausgegangen, dass bei gegebener Gutgläubigkeit und Vorliegen einer grossen Härte der Rückforderungsanspruch des Vorsorgeträgers entfällt (Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, Zürich 2009, S. 118 Rz 6 zu Art. 35a, mit Hinweis). Für die Härtefallbeurteilung wird auf Art. 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) abgestellt, der wiederum im Wesentlichen (bei leicht höheren Ansätzen) auf die Berechnungsgrundsätze der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) zurückgreift.


4.

4.1    Mit Schreiben vom 21. Mai 2014 sprach die Beklagte dem Kläger eine volle Invalidenrente mitsamt Kinderrenten rückwirkend per 1. November 2010 zu, die sie wegen einer Überentschädigung kürzte (Urk. 2/2). Im Schreiben wies sie darauf hin, dass die Kinderrenten bis zum Erreichen des 25. Altersjahres nur ausgerichtet würden, sofern eine Ausbildung besucht werde. „Bitte informieren Sie uns über allfällige Änderungen“ (Urk. 2/2). Aus den dem Schreiben beigefügten drei Kontoauszügen (für den Kläger sowie die Kinder Y.___ und Z.___) geht bei genauer Betrachtung hervor, dass für Y.___ ab 1. Juni 2014 keine Rente mehr zur Ausrichtung gelangte (Urk. 2/2 S. 8-10, insbesondere S. 9). Mit dem Kläger ist davon auszugehen, dass dies für einen Laien nur schwer erkennbar ist, zumal aus den dem Schreiben beigefügten Überentschädigungsberechnungen von November 2010 bis 2014 die Befristung der Kinderrente für Y.___ gerade nicht hervorgeht (Urk. 2/2 S. 3-7, insbesondere S. 7).

    Da der anwaltlich vertretene Kläger seinem Antrag auf Invalidenleistungen vom 10. Januar 2014 (Urk. 6/1) keine Ausbildungsbestätigung der damals effektiv besuchten Fachmittelschule (vgl. Urk. 2/14) für seinen im Mai 1996 geborenen Sohn Y.___ beilegte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kinderrente für Y.___ bei Vollendung des 18. Altersjahres per Ende Mai 2014 einstellte (Art. 25 BVG i.V. m. Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG).

    Dass die Kinderrente für Y.___ per Mai 2014 eingestellt wurde, geht aus der dem Kläger im Januar 2015 zugestellten Leistungsbestätigung für die Steuererklärung mit hinreichender Deutlichkeit hervor (Urk. 6/3). Gleichwohl blieb klägerischerseits eine Reaktion aus.

    Obgleich der Kläger den Anspruch auf die Kinderrente für Y.___ ab Juni 2014 nicht geltend machte, berechnete die Beklagte die Überentschädigung weiterhin unter Einberechnung von zwei Kinderrenten der Eidg. Invalidenversicherung (Urk. 2/2 S. 6), weshalb die BVG-Renten für den Kläger und dessen Tochter weiterhin gekürzt zur Ausrichtung gelangten (Urk. 2/2 S. 6, 8 und 10), was die Beklagte am 6. August 2018 korrigierte (Urk. 2/9 S. 7; E. 4.2.1 hernach).

4.2    

4.2.1    In einem Schreiben der Beklagten vom 1. März 2018 hielt sie fest: „Zwischen dem reglementarischen Schlussalter und dem vollendeten 25. Altersjahr besteht weiterhin Anspruch auf eine Kinderrente, solange das Kind in Ausbildung ist und ein entsprechender Nachweis erbracht wird. Gemäss unseren Unterlagen ist das Anrecht auf die Kinderrente für Z.___ bis zum 1. April 2018 belegt. Um die Voraussetzung für weitere Ansprüche zu überprüfen, bitten wir Sie, uns bis zu diesem Datum eine Ausbildungsbestätigung aktuellen Datums zuzustellen, welche explizit festhält, dass Z.___ auch nach dem 1. April 2018 die Ausbildung weiterführen wird“ (Urk. 2/5). Am 2. Juli 2018 sandte die Beklagte ein gleichlautendes Schreiben an den Kläger, wobei die Ausbildung von Z.___ damals bis am 1. August 2018 belegt war (Urk. 2/6).

    Der Kläger teilte der Beklagten aktenkundig erstmals mit Schreiben vom 2. August 2018 – nach einem Telefongespräch vom gleichen Tag mit einem Herrn C.___ unter Beilage einer entsprechenden Bescheinigung mit, Sohn Y.___ habe seine Ausbildung noch nicht beendet. Er habe am 18. Oktober (recte: September) 2017 ein Vollzeitstudium an der Fachhochschule A.___ begonnen (Urk. 2/8). Ob es sich bei Herrn C.___ um den bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt für den Kläger zuständigen D.___ (Urk. 6/29) handelte oder allenfalls um den bei der Beklagten arbeitenden Herrn B.___ (Urk. 6/14), ist nicht relevant. Entscheidend ist, dass der Kläger erstmals im August 2018 einen Antrag auf Kinderrente für den volljährigen, sich in Ausbildung befindlichen Sohn stellte.

    Aus der hierauf von der Beklagten vorgenommenen Überentschädigungsberechnung vom 6. August 2018 geht erneut klar hervor, dass die Rente für Y.___ nur bis Ende Mai 2014 ausgerichtet wurde unter Kürzung der Invaliden- und der beiden Kinderrenten (Urk. 2/9 S. 8). Von Juni 2014 bis August 2017 berechnete die Beklagte die BVG-Invaliden- und die Kinderrente für Z.___ neu unter Berücksichtigung nur einer Kinderrente der Eidg. Invalidenversicherung, weshalb die BVG-Leistungen nicht mehr gekürzt werden mussten (Urk. 2/9 S. 8-10). Ab September 2017 bis Ende Februar 2018 wurden die BVG-Invaliden- und zwei Kinderrenten wiederum gekürzt berechnet (Urk. 2/9 S. 10-11), ab März 2018 wiederum die Invaliden- sowie die Kinderrente für Z.___ ungekürzt (Urk. 2/9 S. 12). Aus der Neuberechnung resultierte eine Nachzahlung von Fr. 11‘799.54 (Kläger), Fr. 913.42 (Y.___) und Fr. 2‘417.78 (Z.___) (Urk. 2/9 S. 14, 15, 17).

4.2.2    Obgleich der Kläger erkennen konnte, dass die Beklagte die Kinderrente für Y.___ nur bis Ende Februar 2018 ausrichtete, und obgleich er um das Prozedere der Beklagten betreffend die erforderlichen Ausbildungsnachweise wusste, reklamierte er nach Erhalt der Überentschädigungsberechnung vom 6. August 2018 nicht bei der Beklagten und reichte vorerst auch keine weitergehenden Ausbildungsnachweise für Y.___ ein. In der am 2. August 2018 eingereichten Studienbestätigung der Fachschule A.___ vom 18. September 2017 (Urk. 2/8) wird einzig bestätigt, dass Y.___ im Herbstsemester 2017/2018 immatrikuliert war, und dass das Vollzeitstudium drei Jahre dauern wird. Mit dieser Bestätigung vermochte der Kläger jedoch nicht zu belegen, dass Y.___ auch noch im 2. Semester (Februar bis September 2018) immatrikuliert war und das Studium zu Ende bringen würde, zumal ein Studium jederzeit ab- oder unterbrochen werden kann. Daher geht der klägerische Vorwurf an die Beklagte fehl, gestützt auf die Studienbestätigung ab September 2017 hätte bekannt sein müssen, dass sich der Sohn noch in Ausbildung befinde und die Ausbildung sicherlich nicht im April 2014 geendet habe, wie auch das Argument, wonach der Studienbestätigung habe entnommen werden können, dass es sich um ein Vollzeitstudium handle und der Abschluss frühestens im September 2020 stattfinde (Urk. 1 S. 12). Zumal der Anspruch auf eine Kinderrente von den Versicherten aktiv geltend zu machen ist, sie auch darauf verzichten können.

    Entgegen dem Kläger (Urk. 1 S. 13) spielte es eine Rolle, ob die Beklagte tatsächlich über die Ausbildungsbestätigung des Sohnes verfügte. Die Beibringung der semesterweisen Ausbildungsnachweise für seine Kinder oblag allein dem Kläger, der daraus einen Anspruch auf Kinderrenten ableitete. Die Beklagte war nach Eingang der Studienbestätigung ab September 2017 auch nicht verpflichtet, aktiv nachzuforschen, ob ab Juni 2014 ein Anspruch auf die Kinderrente für Y.___ bestand, zumal der Kläger bis dato diesen Anspruch gerade nie geltend gemacht hatte und es in seiner alleinigen Verantwortung lag, dies zu tun.

    Die Ausgleichskasse Basel-Stadt, welche für die Ausrichtung der Eidg. Invalidenrente des Klägers zuständig war und ist, forderte von ihm regelmässig Nachweise ein, dass die Ausbildung noch fortdauere, welchen Aufforderungen der Kläger jeweils nachkam (Urk. 6/29). Insbesondere war der Kläger in der Lage, der Ausgleichskasse im Mai 2014 die Bestätigung des Fachmittelschule-Besuches von Y.___ einzureichen und im September 2017, nachdem Y.___ den Militärdienst beendet hatte, die Studienbestätigung der Fachhochschule A.___ betreffend das Herbstsemester 2017/2018 (Urk. 6/29). Umso weniger verständlich ist, weshalb dies bei der Beklagten nicht möglich war, obgleich der Kläger für die Tochter Bestätigungen einreichte.

    Wenigstens seit Erhalt der Bestätigung der Beklagten vom 2. Januar 2015 über die 2014 bezogenen Rentenleistungen 2015 (Urk. 6/3) – welche Sammelurkunde der Kläger nicht einreichte (Urk. 2/1-29) – und der Überentschädigungsberechnung von August 2018 musste dem Kläger bei der gebotenen Aufmerksamkeit aufgefallen sein, dass die Kinderrente für Y.___ nur bis Mai 2014 ausgerichtet wurde. Gestützt auf die Überentschädigungsberechnung von August 2018 (Urk. 2/9) überdies, dass die beantragte Kinderrente für Y.___ nur von September 2017 bis Ende Februar 2018 ausgerichtet wurde.

    Nach dem Gesagten kann die Nachlässigkeit des Klägers in Bezug auf die Geltendmachung seiner Ansprüche für die Kinderrente von Y.___ nicht der Beklagten angelastet werden.

4.3    

4.3.1    Nach einem Telefongespräch mit Herrn E.___ von der Beklagten sandte der Kläger dieser am 11. November 2019 weitere Semester-Studienbestätigungen für Y.___ vom 19. Februar 2018 bis 16. Februar 2020 ein (Urk. 2/10), worauf die Beklagte am 15. November 2019 eine neuerliche Überentschädigungsberechnung vornahm. Danach berechnete sie die Invaliden- und zwei Kinderrenten ab September 2017 durchgehend bis Ende 2019 gekürzt (Urk. 2/11 S. 10-13), woraus für diese Zeit eine Rückforderung von Fr. 4'859.87 (X.___, Urk. 2/11 S. 16) respektive Fr. 971.96 (Z.___, Urk. 2/11 S. 20) und eine Nachzahlung von Fr. 3'349.21 (Y.___, Urk. 6/11) resultierten. Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 forderte die Beklagte vom Kläger die zuviel bezahlten Renten zurück, wobei sie ihm in Aussicht stellte, die künftigen, vierteljährlich geschuldeten Rentenzahlungen um 100 % zu kürzen, bis der ausstehende Betrag getilgt sei, dabei hatte sie bereits Fr. 2'412.81 (X.___) respektive Fr. 482.57 mit im Jahr 2020 geschuldeten Renten zur Verrechnung gebracht (Urk. 2/12, je S. 5).

    Da der Kläger den rückwirkenden Anspruch auf die Kinderrente für Y.___ ab Februar 2018 erst im November 2019 geltend machte, war die Beklagte gestützt auf die reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen (E. 3.1 f. hievor) verpflichtet, die ab März 2018 zusätzlich geschuldete Kinderrente für Y.___ unter Berechnung der Überentschädigung auszurichten, was – wegen den in der Überentschädigungsberechnung ab März 2018 nunmehr zu Recht berücksichtigten doppelten Kinderrenten der Eidg. Invalidenversicherung (Urk. 2/11S. 11) – zu einer Rückerstattungsforderung gegen den Kläger (Invaliden- und Kinderrente Z.___) führte.

4.3.2    Wenn der Kläger unter Referenzierung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. August 2021 geltend macht, eine rückwirkende Herabsetzung der Rente setze in analoger Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV eine Verletzung der Meldepflicht gegenüber der Vorsorgeeinrichtung voraus, ohne Meldepflichtverletzung sei die Herabsetzung der BVG-Rente aufgrund veränderter Überentschädigungsberechnung bloss für die Zukunft zulässig (Urk10 S. 3 f.), kann er nicht gehört werden. Im referenzierten Entscheid (200 20 298 BV vom 12. August 2021; Urk. 11) hatte es der BVG-Versicherer von Rentenbeginn weg aus Nachlässigkeit unterlassen, das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen bei der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht prüfte die überentschädigungsbedingte Rentenherabsetzung unter dem Titel der Wiedererwägung und bejahte die Zulässigkeit einer solchen. Das Gericht erwog, im Bereich der beruflichen Vorsorge sei im Fall der Wiedererwägung analog zu Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV vom Prinzip der Nichtrückwirkung auszugehen, weshalb die rückwirkend vorgenommene Rentenherabsetzung mit Verrechnung des Rückforderungsbetrages mit laufenden Rentenleistungen ausser Betracht falle (Urk. 11).

    Vorliegend geht es nicht um eine Wiedererwägung der bisher gewährten Rente, sondern um die Prüfung der vom Kläger rückwirkend geltend gemachten Ansprüche auf eine Kinderrente, was gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen zu einer Neuberechnung der Überentschädigung führt, einhergehend mit entsprechenden Nachzahlungen und Rückforderungen. Wäre eine Überentschädigungsberechnung in casu – entgegen den gesetzlichen Grundlagen – bloss für die Zukunft zulässig, müssten die Nachzahlungen der Beklagten an den Kläger vom 10. August 2018 (Urk. 2/9) aufgehoben werden.

4.3.3    Nach dem Gesagten war die Rückforderung der Beklagten rechtens. Anzufügen bleibt, dass die Schreiben vom 15. November 2019 und 10. Januar 2020, womit die Beklagte den Rückforderungsbetrag bezifferte und die Verrechnung mit den künftigen Rentenleistungen erklärte, noch keine Handlung darstellte, welche die einjährige Verjährungsfrist, die am 12. November 2019 (Urk. 2/10) zu laufen begann, zu unterbrechen vermochte (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR; Urteil 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.3 mit Hinweis), doch verrechnete die Beklagte die Rückforderungsbeträge sogleich mit den laufenden Renten (Urk. 2/12, je S. 5), was grundsätzlich zulässig war (Art. 120 Abs. 1 OR).

4.4    Nachdem der Kläger am 22. und 23. Januar 2020 die Immatrikulationsbestätigung der Universität F.___ von Z.___ für den Zeitraum vom 17. Februar bis 27. September 2020 (Urk. 6/13), die Ausbildungsnachweise von Y.___ für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis 31. Juli 2016 (Fachmittelschule) sowie den Marschbefehl der Schweizer Armee per 31. Oktober 2016 mit Entlassung am 26. August 2017 (Urk. 6/14) eingereicht hatte, sah sich die Beklagte erneut veranlasst, die Invaliden- und Kinderrenten des Klägers unter Berücksichtigung der Überentschädigungsgrenze neu zu berechnen, wobei es im Zeitraum vom 1. August 2016 bis 31. August 2017 wie schon bisher (Berechnungen vom 6. August 2018, Urk. 2/9 S. 9 f.; 15. November 2019, Urk. 2/11 S. 9 f.) beim Anspruch auf eine Kinderrente blieb. Der Überentschädigungsberechnung vom 29. Januar 2020 ist zu entnehmen, dass die Beklagte ab 1. Januar 2020 einen Teuerungszuschlag auf die Renten gewährte und die Rentenbetreffnisse ab März 2020 ohne Kinderrente für Y.___ vorsah (Urk. 2/15 S. 15).

    Da die Forderungen auf periodische Leistungen, wozu die Kinderrenten gehören, nach fünf Jahren verjähren (Art. 41 Abs. 2 BVG), hat die Beklagte die anlässlich der Anspruchsstellung im Januar 2020 bereits verjährten Rentenbetreffnisse – die vorschüssig vierteljährlich zur Auszahlung gelangen (Vorsorgereglement Art. 32 Abs. 1, Urk. 6/27) bis und mit Dezember 2014 in der Berechnung der Nachzahlungen und Rückforderungen zu Recht ausser Acht gelassen (Urk. 2/15 S. 17, 20; vgl. Urt. 2/9 S. 13, 16). Die derart ermittelten Rückforderungen von Fr. 11'726.78 (Kläger, Urk. 2/15 S. 19) und Fr. 2'345.35 (Z.___, Urk. 2/15 S. 24) sind ebenso rechtens wie die Nachzahlung von Fr. 2'358.53 (Y.___, Urk. 2/15 S. 21) und die Verrechnung der Rückforderungen mit den laufenden Rentenansprüchen (vgl. E. 4.3.3 hievor).

    Aufgrund der am 22. Januar 2020 neu geltend gemachten Ansprüche auf Kinderrenten mussten die Leistungen rückwirkend per Juni 2014 neu berechnet werden, weshalb die einjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung frühestens am 22. Januar 2020 neu zu laufen begann.

4.5    Der Kläger reichte die Studienbestätigung für Y.___ – 6. Semester Februar bis 13. September 2020 – im Februar 2020 ein (Urk. 2/17). Am 11. Mai 2020 teilte die Beklagte dem Kläger die neuen Rentenansprüche von Januar bis September 2020 und ab 1. Oktober 2020 mit und zeigte ihm an, die Rückforderungen würden nach Verrechnung mit den laufenden Rentenansprüchen im Januar und April 2020 noch Fr. 7'155.14 (Kläger, Verrechnung von Fr. 4'571.64, Urk. 2/18/2 S. 18) respektive Fr. 1'431.03 (Z.___, Verrechnung von Fr. 914.32, Urk. 2/18/1 S. 4) betragen, wobei sie wiederum in Aussicht stellte, die künftigen Rentenzahlungen um 100 % zu kürzen, bis der ausstehende Betrag getilgt sei (Urk. 2/18). Aufgrund des Uni F.___-Studiums von Z.___ bestand der Kinderrentenanspruch über September 2020 hinaus (Urk. 2/23). Wobei die Beklagte fälschlicherweise über September 2020 hinaus wiederum zwei Kinderrenten der Eidg. Invalidenversicherung in die Überentschädigungsberechnung miteinbezog (Urk. 2/23 S. 15), was sie auf Reklamation des Klägers hin (Urk. 2/24) am 7. Dezember 2020 korrigierte, so dass ab Oktober 2020 ungekürzte Invaliden- und Kinderrenten (für Z.___) ausgerichtet wurden (Urk. 2/25 S. 15).

    Die Beklagte konnte innerhalb der ab dem 22. Januar 2020 neu laufenden Verjährungsfrist (E. 4.4 a.E. hievor) ihre Rückforderungen weiterhin mit den laufenden Rentenbetreffnissen verrechnen. Bis Oktober 2020 (Fälligkeit Rentenzahlungen Oktober bis Dezember 2020) waren dies Fr. 5'207.14 (Kläger, Fr. 2'257.94 und Fr. 2'949.20) und Fr. 1'041.43 (Z.___, Fr. 451.59 und Fr. 589.84) (vgl. Urk. 2/18 S. 15, 2/25 S. 15, 2/27). Damit blieben per 1. Januar 2021 Rückforderungen in Höhe von Fr. 1'948.00 (Kläger, Fr. 7'155.14 ./. Fr. 5'207.14) und Fr. 389.60 (Z.___; Fr. 1'431.03 ./. Fr. 1'041.43) bestehen.

    Da die Beklagte die Restforderungen mit den am 1. Januar 2021 fällig werdenden Rentenbetreffnissen (Januar bis März 2021; Kläger Fr. 2'949.20, Z.___ Fr. 589.84) verrechnete (vgl. Urk. 2/27), gereicht es der Beklagten nicht zum Nachteil, dass sie bis zum Eintritt der Verjährung frühestens am 21. Januar 2021 aktenkundig keine verjährungsunterbrechenden Handlungen (Art. 135 Ziff. 2 OR) bezüglich ihrer Rückforderungen vornahm.

    Bei diesem Ausgang kann offen bleiben, ob der Beklagten die Verrechnung, hätte sie einen Teil ihrer Forderung erst nach dem 21. Januar 2021 zur Verrechnung bringen können, verwehrt gewesen wäre, da bei Dauerleistungen eine Rückforderung nach Eintritt der Verjährung nicht mit erst danach fällig werdenden Betreffnissen verrechnet werden darf (Urteil 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 5.4.1 mit Hinweisen), oder ob der am 1. Januar 2021 in Kraft getretene neue Art. 35a BVG, wonach ein Rückforderungsanspruch nach drei Jahren erlischt, anwendbar gewesen wäre.

4.6    Abschliessend bleibt zu prüfen, ob dem Kläger der erstmals am 7. August 2020 geltend gemachte Erlass der Rückforderung (Urk. 2/21) zu gewähren ist.

4.6.1    Der in Art. 35a BVG vorausgesetzte gute Glaube beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG gelten (Urteil 9C_840/2017 vom 23. Juli 2018 E. 6.1). Danach genügt nicht schon Unkenntnis des Rechtsmangels. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Dagegen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218  E. 4).

4.6.2    Vom Kläger ist bekannt, dass er Maschinen-Ingenieur ist und jeweils in der Lage war, auf die Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt zeitnah zu reagieren (Urk. 6/29). Auch war er in der Lage, mit der Beklagten zu telefonieren und zu korrespondieren. Dem Kläger musste bei den nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit seit Januar 2015, allerspätestens seit August 2018 bekannt sein, dass die Kinderrente für Y.___ von der Beklagten nur bis Ende Mai 2014 ausgerichtet wurde, und dass die im August 2018 beantragte Rente für Y.___ nur von September 2017 bis Februar 2018 gewährt wurde. Zudem war dem Kläger aufgrund der Schreiben der Beklagten im Zusammenhang mit der Kinderrente für Z.___ bekannt, dass die Kinderrenten erst nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises ausgerichtet werden. Weiter musste dem Kläger auffallen, dass die Beklagte in zwei Schreiben nur nach Z.___, nicht aber nach Y.___ fragte. Schlussendlich musste ihm spätestens ab August 2018 auch bekannt sein, dass jede nachträglich gemeldete Änderung der Verhältnisse zu einer neuen Berechnung der Renten führt (vgl. eingehend E. 4.2.2 und 4.3 hievor).

    Der Kläger handelte gewiss nicht böswillig, wenn er die Kinderrenten für Y.___ ab Juni 2014 erst im Januar 2020 – nachdem bereits ein Teil davon verjährt war (E. 4.4 hievor) – abrief. Er kann dafür jedoch nicht die Beklagte verantwortlich machen und hat die sich daraus ergebenden Konsequenzen selber zu tragen, nämlich, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung von zwei Kinderrenten der Eidg. Invalidenversicherung erfolgte, welche zu einer Rückforderung wegen zuviel erbrachten Rentenleistungen führte (Fr. 11'726.78 [Kläger, Urk. 2/15 S. 19], Fr. 2'345.35 [Z.___, Urk. 2/15 S. 24]). Es handelt sich dabei bei genauer Betrachtung um die Gegenkorrektur zur Nachzahlung vom 10. August 2018, als dem Kläger – unter Anrechnung nur einer Kinderrente der Eidg. Invalidenversicherung – eine Nachzahlung von Fr. 11‘799.54 (Kläger), Fr. 913.42 (Y.___) und Fr. 2‘417.78 (Z.___) (Urk. 2/9 S. 14, 15, 17) gewährt wurde (E. 4.1 und 4.2.1 hievor).

4.6.3    Nach dem Gesagten hätte der Kläger gemäss seinen Fähigkeiten das zumutbare Mindestmass an Sorgfalt aufwenden können, um den Anspruch auf die Kinderrenten für Y.___ zeitnah geltend zu machen, so dass es zu keinen voraussehbaren Nachzahlungen und Rückforderungen gekommen wäre; diese waren vermeidbar. Wobei anzumerken ist, dass die zuvor gewährten Rentenleistungen nur deshalb zu unrechtmässigen Leistungen wurden, weil der Kläger seine Ansprüche verspätet geltend machte. Das Verhalten des Klägers ist im gesamten Kontext als grobfahrlässig zu qualifizieren, weshalb er sich nicht auf den guten Glauben berufen kann.

    Ob die zweite Voraussetzung des Erlasses, die grosse Härte, zu bejahten wäre, kann somit offen bleiben. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten (insbes. Urk. 2/21) noch gegenüber dem Sozialversicherungsgericht sachdienliche Angaben dazu gemacht.


5.    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (§ 33 Abs. 1 GSVGer). Ausgangsgemäss ist dem Kläger keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Obsiegens und entgegen ihrem diesbezüglichen Antrag (Urk. 5 S. 2) keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b; 9C_635/2020 vom 6. Juli 2021 E. 9 mit Hinweisen).


Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Roger Zenari

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG, unter Beilage des Doppels von Urk. 16

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




KüblerMuraro