Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00039
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 16. September 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Geschäftsbereich Versicherung
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die 1962 geborene X.___ war vom 1. April 1993 bis am 28. Februar 2010 (Urk. 2/22) in verschiedenen Funktionen bei der Stadtpolizei Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert. Vom 1. März 2010 bis am 29. September 2011 bezog sie – auf einer Vermittelbarkeit von 100 % basierende – Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 12/59/244, Urk. 12/59/315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei der sich die Versicherte am 14. Januar 2013 unter Hinweis auf Rücken-, Knie- und Schulterbeschwerden zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/55), verneinte mit Verfügung vom 20. Juni 2017 einen Leistungsanspruch (Urk. 10/223). Mit Urteil vom 18. Januar 2019 (Prozess-Nr. IV.2017.00881, Urk. 12/235) hiess das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies. Die IV-Stelle sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 15. Juli 2019 – unter Hinweis auf die im Januar 2013 eröffnete Wartezeit – eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2014 zu (Urk. 12/265/1 und Urk. 12/272).
Auf entsprechendes Gesuch der Versicherten hin lehnte die Pensionskasse Y.___ die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/86).
2. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin volle reglementarische und gesetzliche Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zu entrichten,
insbesondere ordentliche Rentenleistungen im Umfang von Fr. 55'180.20 p.a. bzw. Fr. 4'598.35 pro Monat mit Wirkung ab 1.3.2010,
sowie temporäre Zuschussleistungen im Betrag von
Fr. 20'520.- p.a. bzw. Fr. 1'710.- pro Monat für die Zeit vom 1.3.2010 bis 31.12.2010 sowie
Fr. 20'880.- p.a. bzw. Fr. 1'740.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2012 und
Fr. 21'060.- p.a. bzw. Fr. 1'755.- pro Monat für die Zeit vom 1.1.2013 bis 31.12.2013
je nebst Zins von 5% p.a. auf den ausstehenden Leistungen ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Datum der Klageerhebung.
Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»
Am 29. Oktober 2021 beantragte die Pensionskasse Y.___, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Nachdem mit Gerichtsverfügung vom 1. November 2021 (Urk. 10) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren (Urk. 12), hielt die Klägerin mit Replik vom 10. März 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 16). Mit Eingabe vom 21. April 2022 teilte die Beklagte mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 21), was der Klägerin mit Verfügung vom 25. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).
Die Bindung im Bereich der weitergehenden Vorsorge gilt nur, wenn das Vorsorgereglement ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom selben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.1).
1.6 Gemäss Art. 40 des Vorsorgereglements der Beklagten (Ausgabe 2010; Urk. 9/91) liegt Erwerbsinvalidität vor, wenn Versicherte nach den Kriterien der IV erwerbsunfähig sind. Der Erwerbsinvaliditätsgrad richtet sich nach den Regeln der IV (Abs. 1). Berufsinvalidität liegt vor, wenn Versicherte, die nach den Kriterien der IV ganz oder teilweise erwerbsfähig sind, ihre bisherigen Aufgaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr vollständig erfüllen können. Der Berufsinvaliditätsgrad richtet sich nach dem Verhältnis des ausfallenden zum bisherigen koordinierten Lohn (Abs. 2). Bei Berufsinvalidität im Zeitpunkt des Pensionsbeginns gemäss Art. 41 Abs. 1 haben Versicherte einen Pensionsanspruch, wenn sie eine Karenzfrist von mindestens 4 Beitragsjahren bei der Pensionskasse aufweisen. Haben Versicherte im Zeitpunkt des Pensionsbeginns das 55. Altersjahr noch nicht vollendet, ist der Anspruch auf 2 Jahre befristet (Abs. 3). Bei Erwerbsinvalidität richtet sich der Pensionsanspruch nach den Kriterien der IV (Abs. 4). Nach Art. 41 Vorsorgereglement entsteht der Pensionsanspruch ein Jahr nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, auf den Beginn des folgenden Kalendermonats (Abs. 1). Wird die Lohnzahlung vorher eingestellt oder herabgesetzt, so wird die Pension auf den Beginn des folgenden Kalendermonats zugesprochen (Abs. 2).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung aus, sie sei zum Zeitpunkt des Endes des Anstellungsverhältnisses bei der Stadtpolizei Z.___ per 28. Februar 2010 aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt gewesen. Ein von der Arbeitgeberin wahrgenommener Leistungsabfall sei bereits im Jahre 2006 aktenkundig gewesen. In der Folgezeit habe sich ihr gegenüber Dritten irritierendes Verhalten akzentuiert, im Februar 2010 sei zudem eine stationäre psychiatrische Behandlung notwendig geworden. Wohl sei es echtzeitlich nicht durchgehend zu förmlichen Arbeitsunfähigkeitsattesten gekommen, dies deshalb, da sie sich bei der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig habe deklarieren wollen. Eine Vermittlungsunfähigkeit sei dann ab 5. September 2011 attestiert worden. Eine Vermittlungsfähigkeit, welche vorliegend nicht explizit ärztlich bestätigt worden sei, schliesse nicht aus, dass der zeitliche Konnex zur vorangehend zuständigen Vorsorgeeinrichtung weiterhin gegeben bleibe, zumal von psychiatrischer Seite in dieser Zeit auch wiederholt eine Verhandlungsunfähigkeit attestiert worden sei. Der reglementarisch definierte Vorsorgefall Invalidität sei per 1. März 2010 eingetreten. Mit ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung sei sie keinem Arbeitgeber mehr zumutbar; der Invaliditätsgrad betrage 100 %. Die IV-Rente sei vorliegend auf der Grundlage einer verspäteten Anmeldung ab 1. Januar 2014 ausgerichtet worden. Für die IV-Stelle habe kein Anlass bestanden, den Beginn der Arbeitsunfähigkeit exakt festzustellen (Urk. 1 S. 21-25). Sie habe vom 1. März 2010 bis 28. Februar 2012 Anspruch auf eine Invalidenpension bei Berufsinvalidität, auf einen Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen bis 31. Dezember 2013 und ab 1. März 2012 auf eine Invalidenpension bei Erwerbsinvalidität (S. 25-26).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt die Klägerin fest (Urk. 16), es möge zutreffen, dass bei der Arbeitgeberin bis zum Austritt im Jahre 2010 keine längeren Perioden mit krankheitsbedingten Fehltagen förmlich registriert worden seien. Relevant sei jedoch, dass die Arbeitgeberin Veränderungen in ihrem Verhalten und eine Leistungsabnahme festgestellt habe. Zum Ende des Arbeitsverhältnisses sei sie zudem während längerer Zeit von der Arbeitserbringung weitgehend freigestellt gewesen, so dass es naheliege, dass der Arbeitgeberin keine krankheitsbedingten Absenzen zu melden gewesen seien, obwohl Gesundheitsprobleme vorgelegen hätten (S. 3-4). Bei den in Frage stehenden Leistungen gemäss beklagtischem Vorsorgereglement gehe es zunächst um Berufsinvalidenleistungen, wo die Voraussetzungshürde verglichen mit der Erwerbsinvalidität tiefer liege. Wäre sie im Februar/März 2010 gutachterlich untersucht worden, wäre sie für den Polizeidienst als nicht tauglich erachtet worden. Da die Beklagte nicht denselben Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung verwende, bestehe keine Bindungswirkung hinsichtlich der IV-Verfügung. Zudem habe die IV-Stelle hinsichtlich der Frage nach dem Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit offensichtlich unrichtige Feststellungen getroffen, was eine Bindungswirkung auch aus diesem Grund entfallen lasse (S. 5-8).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, die Klägerin habe Mitte 2007 ihr ursprüngliches Pensum von 100 % wieder vollumfänglich aufnehmen können. Weitere, länger andauernde gesundheitsbedingte Absenzen seien bis zum Austritt im Jahre 2010 keine aktenkundig. Zum Zeitpunkt des Austritts aus der Beklagten am 28. Februar 2010 beziehungsweise während der nachfolgenden Nachdeckungsfrist habe keine invaliditätsrelevante Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aufgrund von Differenzen am Arbeitsplatz erfolgt. Gemäss rechtskräftiger Verfügung der Invalidenversicherung sei erst ab Januar 2013 von einer invaliditätsrelevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb nach Ablauf der einjährigen Wartefrist ab 1. Januar 2014 eine IV-Rente zugesprochen worden sei. Eine verspätete Anmeldung liege nicht vor, weshalb der von der IV festgelegte Beginn der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit verbindlich sei. Der Entscheid der IV erweise sich - aus näher dargelegten Gründen - diesbezüglich nicht als offensichtlich unrichtig. Gestützt darauf sei daher festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nicht während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten sei, weshalb sie nicht leistungspflichtig werde. Die Berechnung allfälliger Leistungsansprüche sei eventualiter ihr - der Beklagten - zu überlassen (Urk. 8 S. 2-6).
3.
3.1 Prof. Dr. med. A.___, Leitender Arzt, und Dr. med. B.___, Oberarzt, von der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ hielten in ihrem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 12/11/38-40) die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion fest und führten aus, dass die ersten Symptome ungefähr Anfang 2010 aufgetreten seien. Die Klägerin habe sich vom 9. bis 13. Februar 2010 im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ in stationärer Behandlung befunden. Anschliessend sei sie von ihnen vom 15. Februar 2010 bis zum 28. März 2011 ambulant behandelt worden. Die Klägerin sei aufgrund mehrerer schwerer psychosozialer Belastungen zunehmend psychisch dekompensiert. Sie habe unter anderem Gewalt durch den ehemaligen Ehemann erlebt, ausserdem sei sie bei ihrer letzten Stelle von ihrem Vorgesetzten gemobbt worden (S. 1). Vom 15. Februar 2010 bis Frühjahr 2011 habe sie etwa alle 3 bis 4 Wochen ambulante psychiatrische Gespräche im Ambulatorium des Zentrums D.___ wahrgenommen. Aufgrund einer deutlichen Stabilisierung der depressiven Symptomatik und weitestgehenden Klärung der psychosozialen Belastungsfaktoren habe sie auf eigenen Wunsch die ambulante Behandlung einvernehmlich beendet. Eine psychopharmakologische antidepressive Behandlung sei nicht notwendig gewesen. Die letzte Konsultation sei am 28. März 2011 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein unauffälliger psychopathologischer Befund bestanden. Die Prognose sei gut, im Verlauf der Behandlung habe sich die affektive Situation der Klägerin deutlich gebessert. Aus Sicht der Behandler sei ihre Arbeitsfähigkeit bezogen auf die bisher ausgeübte Tätigkeit im Frühjahr und Sommer 2010 zeitweise zwischen 50 - 100 % reduziert gewesen. Seit ungefähr Herbst 2010 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Eine andere zumutbare Arbeit komme zu 100 % in Frage, in einer neuen Tätigkeit sei kein bleibender Nachteil zu erwarten (S. 2-3).
3.2 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem vom Obergericht des Kantons Zürich in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2016 (Urk. 12/189) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und als deren Folge Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen Anteilen (S. 43). Sie führte aus, bis zu ihren ersten traumatischen Erfahrungen im Rahmen einer häuslichen Gewalt im Jahre 2004 habe die Klägerin ein gutes Funktionsniveau in sämtlichen Lebensbereichen aufgewiesen. Die noch heute sichtbaren Persönlichkeitsauffälligkeiten vom querulatorischen Typus seien erst ab 2004 aufgetreten und als Folge mittlerweile mehrfacher Traumatisierungen zu verstehen. So habe die Klägerin in ihrer ersten Ehe im Jahre 2004 eine erste schwerere Traumatisierung erlitten, als sie im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung von ihrem Ehemann mit einem Messer angegriffen worden sei. Sie habe ihren damaligen Ehemann nicht anzeigen können, da ihre Kollegen bei der Polizei von einer Anzeige abgeraten hätten. Die Klägerin habe sich ab 2004 in ihrer Rolle als Opfer nicht wahr- und ernstgenommen gefühlt, sondern sich vielmehr durch die Reaktion ihres Umfeldes unvermittelt mit der Rolle als Täterin und potentieller Gefahr für Dritte konfrontiert gesehen. Auslöser sei der Umstand gewesen, dass sie ihren damaligen Ehemann anlässlich eines Telefonates bedroht habe. Die Klägerin habe hierzu jeweils angegeben, dass sie ihre damaligen Äusserungen bedaure, damit jedoch habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sie sich gegen allfällige weitere Angriffe ihres Ehemannes zu wehren wisse. Diese Drohungen seien vom Ehemann der Klägerin zwar nicht angezeigt worden, hätten jedoch zu einer Administrativuntersuchung und vertrauensärztlichen Begutachtung der zu diesem Zeitpunkt als Polizistin tätigen Klägerin geführt. Ihr sei ihre Dienstwaffe entzogen und sie sei in den Innendienst versetzt worden. Sie habe diese Entwicklung als belastend und kränkend beschrieben und sich in der Folge durch ihre Vorgesetzten und Mitarbeiter ungerecht behandelt und gemobbt gefühlt (S. 40). Eine weitere Steigerung dieser Dynamik sei nach einer weiteren Traumatisierung durch ihren zweiten Ehemann [im Jahre 2008, S. 13] erfolgt. Im Gegensatz zum ersten Vorfall häuslicher Gewalt sei sie diesmal rechtlich vorgegangen gegen ihren zweiten Ehemann, welcher im Jahre 2012 verurteilt worden sei. Schon damals hätten sich Symptome gezeigt, welche mit einer posttraumatischen Belastungsstörung vereinbar seien. Die Klägerin sei schon ab 2004 aufgrund der Erfahrung von häuslicher Gewalt traumatisiert gewesen und habe im Zuge dessen Persönlichkeitsveränderungen durchlaufen, welche nicht zuletzt am Arbeitsplatz zu Schwierigkeiten geführt hätten. Es lasse sich aus dem Verlauf erkennen, dass sie seit 2008 einen deutlichen Knick in ihrer Leistungsfähigkeit präsentiert habe, welche sie - die Gutachterin - rückblickend auf die Traumatisierungen zurückführe. Im Jahre 2009 sei das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt worden. Aus gutachterlicher Sicht liege der Schluss nahe, dass die Klägerin, welche durch die Ereignisse von häuslicher Gewalt bereits traumatisiert und verunsichert gewesen sei, durch diese Kündigung weiter destabilisiert worden sei, da sie sich durch den Stellenverlust nicht nur finanziell eingeschränkt, sondern auch sozial zusehends isoliert erlebt habe. Eine weitere Eskalation sei im August 2011 anlässlich einer polizeilichen Intervention erfolgt, in welcher die Klägerin gestürzt sei und sich schwere Schulter- und Rückenverletzungen zugezogen habe. Auslöser dieser polizeilichen Intervention sei der Umstand gewesen, dass die Klägerin gegenüber ihrem früheren Arbeitgeber Suizidäusserungen getätigt habe. Sie beschreibe seit diesem Vorfall und schon beginnend mit den Vorfällen häuslicher Gewalt typische Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (S. 41). Diese würden wiederkehrende Intrusionen umfassen, in welchen sie die traumatischen Ereignisse wiedererlebe, Schlafstörungen sowie eine intensive und anhaltende psychische Belastung bei Konfrontation mit Hinweisreizen, die einen Aspekt des traumatischen Ereignisses symbolisieren oder sie an das Erlebte erinnern würden. Ferner hätten aufgrund der Traumatisierungen negative Veränderungen von Kognition und der Stimmung stattgefunden. Zu nennen seien negative Überzeugungen oder Erwartungen, in welchen sie ihrer Umgebung nicht mehr vertrauen könne, ihr Umfeld vielmehr als gefährlich und unberechenbar wahrnehme und sich in einem dauerhaften negativen emotionalen Zustand befinde. Ferner präsentiere sie, wie dies bei Menschen mit einer posttraumatischen Belastungsstörung ebenfalls typisch sei, ein erhöhtes Erregungsniveau und eine erhöhte Reaktivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbrüchen, Hypervigilanz und Konzentrationsschwierigkeiten. Die traumatischen Erfahrungen hätten mittlerweile zu einer chronifizierten Störung geführt, welche zusätzlich mit deutlichen Persönlichkeitsveränderungen einhergehe (S. 42).
3.3 Die Fachärztin orthopädische Chirurgie und Traumatologie F.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst führte in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2019 (Urk. 12/244/1-3) im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zusammenfassend aus, obwohl eine abschliessende Diagnose anhand der uneinheitlichen Beurteilungen im vorliegenden Aktenmaterial nicht gestellt werden könne, sei eine schwere psychische Störung unstrittig. Ob es sich um eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis handle oder tatsächlich eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung vorliege, könne in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit offenbleiben. Anhand der Aktenlage könne festgehalten werden, dass mindestens seit 2013 keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege. Bei fehlender Krankheitseinsicht sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (S. 2-3).
4. Das Vorsorgereglement der Beklagten sieht in Art. 40 eine Erwerbs- und Berufsinvalidität vor, wobei der Begriff der Berufsinvalidität weiter gefasst ist als der Invaliditätsbegriff von Art. 23 BVG respektive Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist folglich frei zu beurteilen (vgl. E. 1.5 vorstehend). Ohnehin sind die Feststellungen der Invalidenversicherung bezüglich Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der angestammten Tätigkeit offensichtlich unhaltbar (vgl. nachfolgend E. 5.1), was ebenfalls zur freien Überprüfbarkeit ihres Rentenanspruchs führt.
5.
5.1 Die Klägerin wurde im Jahre 2004 Opfer häuslicher Gewalt durch ihren ersten Ehemann. In der Folge kam es zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Ab 9. Juli 2007 war sie wiederum zu 100 % arbeitsfähig und als Sachbearbeiterin FG Kripo tätig (vgl. E. 3.2 hiervor sowie Urk. 2/13 und Urk. 2/15 S. 4). Im September 2008 wurde sie Opfer häuslicher Gewalt durch ihren zweiten Ehemann (vgl. etwa Urk. 2/16 und Urk. 2/18). Im Jahre 2008 kam es zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz. Diese führten zum Einsatz einer Case Managerin, zur Einschätzung ihres Vorgesetzten, dass die Klägerin in der aktuellen Funktion nicht mehr richtig eingesetzt sei, und schliesslich dazu, dass anlässlich der Einspracheverhandlung zum Zielvereinbarungs- und Beurteilungsgespräch 2008 vom 30. Juni 2009 festgestellt wurde, dass beide Seiten keine tragfähige Basis für die weitere Zusammenarbeit mehr sähen, worauf ein Trennungsverfahren eingeleitet wurde (Urk. 2/1921). Am 16. Juli 2009 vereinbarten die Parteien eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2010 und die Klägerin wurde von der Arbeit freigestellt (Urk. 2/22). Die Klägerin wurde vom 9. bis 13. Februar 2010 im Kriseninterventionszentrum der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ stationär und anschliessend ab dem 15. Februar 2010 ambulant in der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ behandelt und war ab diesem Zeitpunkt während mehrerer Monate zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.1 hiervor). Eine Einbusse an Leistungsvermögen trat damit während der Vorsorgedauer bei der Beklagten ohne Weiteres arbeitsrechtlich in Erscheinung.
Wie den Akten zu entnehmen ist, verfasste die Klägerin in der Folgezeit zahlreiche Schreiben und E-Mails an verschiedene Behördenmitglieder mit diversen Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen und weiterem irritierendem Inhalt (vgl. etwa Urk. 2/27, Urk. 2/34-35, Urk. 2/41-43, Urk. 2/50, Urk. 2/61-63 und Urk. 2/89) und drohte sowohl im Mai 2010 als auch im August 2011 mit Suizid, was zu polizeilichen Interventionen führte (Urk. 2/27-29 und Urk. 2/36). Dem Gutachten von Dr. E.___ ist zu entnehmen, dass ein erhöhtes Erregungsniveau und eine erhöhte Reaktivität im Sinne von Reizbarkeit und Wutausbrüchen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung typisch sind und dass es bei einer Konfrontation mit Hinweisreizen zu einer intensiven und anhaltenden psychischen Belastung kommt. Dies erklärt die Ausbrüche der Klägerin, scheinen diese doch oftmals dadurch veranlasst worden zu sein, dass sie an ihren zweiten Ehemann erinnert wurde (vgl. etwa Urk. 2/34) oder sich als Opfer von durch ihre ehemaligen Ehemänner beziehungsweise Arbeitskollegen begangene Gewalt nicht ernstgenommen fühlte (vgl. etwa Urk. 2/52-53, Urk. 2/61 und Urk. 2/63). Dass eine Person mit einem solchen krankheitsbedingten Verhalten nicht mehr als Polizistin angestellt werden kann, ist derart offensichtlich, dass eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auch über Februar 2010 hinaus und bis mindestens im März 2012 erstellt ist, selbst wenn den Akten keine entsprechenden durchgehenden echtzeitlichen Bescheinigungen von psychiatrischen Fachpersonen zu entnehmen sind, ja die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ gar von einer Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ab ungefähr Herbst 2010 ausgingen (E. 3.1 hiervor). Denn einerseits attestierten die behandelnden Fachpersonen der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ im November 2010 weiterhin eine Verhandlungsunfähigkeit sowie im März 2011 bis auf weiteres, mindestens aber für einen Monat, keine Vernehmungsfähigkeit (Urk. 2/31-32), was nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit spricht, wohl aber gegen eine solche in der angestammten Tätigkeit als bewaffnete Polizistin. Denn für ihre angestammte Tätigkeit ist nicht nur eine uneingeschränkte Belastbarkeit, sondern auch eine hohe Sozialkompetenz und insbesondere Konflikt- und Teamfähigkeit erforderlich, mithin Eigenschaften, über welche die Klägerin erwiesenermassen krankheitsbedingt nicht mehr verfügte. Andererseits ist davon auszugehen, dass den behandelnden Fachpersonen das unflätige Verhalten der Klägerin gegenüber Drittpersonen, von welchen sie sich ungerecht behandelt fühlte - so auch gegenüber ihren ehemaligen Vorgesetzten - nicht bekannt war. Hinzu kommt, dass die Traumata der Klägerin gemäss Gutachterin Dr. E.___ (E. 3.2 hiervor) unter anderem auch durch Vorfälle an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz verstärkt wurden, was ebenfalls nicht dafür spricht, dass die Klägerin eine Tätigkeit als Polizistin im Herbst 2010 wieder hätte aufnehmen können. Damit ist gestützt auf die umfangreichen Akten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Polizistin mindestens von März 2010 bis Februar 2012 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, weshalb die Klägerin für diesen Zeitraum Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente hat (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2).
5.2 Was hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit anbelangt, ist festzuhalten, dass sich der Zustand der Klägerin nach einer vorübergehenden Verschlechterung stabilisiert und wiederum verbessert hat, so dass die behandelnden Fachärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik C.___ - wie bereits dargelegt - im Mai 2011 rückblickend ab Herbst 2010 von einer wiederum 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen (E. 3.1 hiervor) und die ambulante Behandlung per 28. Februar 2011 abschlossen, da eine solche nicht mehr erforderlich war (Urk. 12/110/12). Diesbezüglich ist den Akten nichts zu entnehmen, was gegen ihre Einschätzung sprechen würde und auch nach Mai 2011 und bis zur eskalierten polizeilichen Intervention Anfang August 2011 bestehen keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit. Von Herbst 2010 bis Ende Juli 2011 war die Klägerin demnach in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und im Übrigen auch voll vermittlungsfähig (vgl. Urk. 12/59/244, Urk. 12/59/315-320, Urk. 12/59/323, Urk. 12/59/326, Urk. 12/59/330-343 und Urk. 12/62/1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5). Vorliegend war die Klägerin während mindestens sieben Monaten in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig, wodurch der zeitliche Zusammenhang zur während der Vorsorgedauer bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ohne Weiteres unterbrochen wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausrichtung einer Erwerbsinvalidenrente durch die Beklagte entfällt somit.
Nachdem nicht davon auszugehen ist, dass sich die Personalakten der ehemaligen Arbeitgeberin zur Klägerin, die Akten der KESB der Stadt G.___ zur Klägerin oder die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich zur Klägerin zu ihrer Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit im Zeitraum von Herbst 2010 bis August 2011 äussern, ist auf deren Beizug - entgegen des Antrags der Klägerin (Urk. 1 S. 19-20) - in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten. Dasselbe gilt für die Aussage des als Zeugen offerierten ehemaligen Rechtsvertreters der Klägerin, welcher sie offenbar im Jahre 2004 im Zusammenhang mit der dannzumal erlittenen häuslichen Gewalt vertrat (Urk. 16 S. 3). Ebenso ist auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 22) zu verzichten. Denn in Anbetracht der von den behandelnden Fachärzten echtzeitlich attestierten Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit mindestens von Herbst 2010 bis Mai 2011 sowie des Umstands, dass keine anderslautenden Arbeitsunfähigkeitsatteste für diesen Zeitraum bestehen (weder echtzeitlich noch rückwirkend), ist nicht davon auszugehen, dass sich aus einem solchen ein ununterbrochener zeitlicher Zusammenhang ergäbe.
5.3 Die Klägerin hat zusammenfassend vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente basierend auf einem Berufsinvaliditätsgrad von 100 % (vgl. Vorsorgereglement Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 41 Abs. 1-2, Einstellung der Lohnzahlung ab 1. März 2010). Bei Anspruch auf eine Invalidenrente für diesen Zeitraum besteht auch ein Anspruch auf Zuschussleistungen durch die Beklagte.
5.4 Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450), nachdem die von der Klägerin geltend gemachte Rentenhöhe von der Beklagten bestritten wurde und sie insbesondere zu Recht vorbrachte, dass die ausbezahlte Freizügigkeitsleistung - bei fehlendem Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenzusatzpension - bei der Berechnung der Rentenbetreffnisse zu berücksichtigen ist (vgl. Urk. 8 S. 6 und Urk. 16 S. 10).
Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
6. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 135 E. 4c). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin erhob am 21. Juni 2021 Klage (Urk. 1), womit ihr ab diesem Datum ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen ist.
7. Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (vgl. Urk. 9/46) ist der Beklagten soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Invalidenleistungen notwendig ist. Die Invalidenleistungen können gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt (vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG], BGE 141 V 197 E. 5.3).
8. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Klägerin obsiegt bezüglich der Ausrichtung einer Berufsinvalidenrente samt Zuschussleistungen, unterliegt hingegen bezüglich ihres Antrags auf Ausrichtung einer Rente aus Erwerbsinvalidität und damit in erheblichem Umfang. Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage vom 21. Juni 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. März 2010 bis 29. Februar 2012 basierend auf einem Berufsinvaliditätsgrad von 100 % die reglementarischen Leistungen samt Zuschussleistungen auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 21. Juni 2021.
Die Klägerin hat die ihr von der Beklagten ausgerichtete Freizügigkeitsleistung im Sinne von E. 7 zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher