Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00040


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 19. Juli 2022

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte



Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___, geboren 1964, arbeitete seit 1. April 1995 als Betreuerin im Wohnheim Z.___ in A.___ (vgl. Urk. 9/36). Seit 1992 litt sie regelmässig unter Rückenschmerzen (vgl. Urk. 9/100/6), welche zwischenzeitlich zu Arbeitsunfähigkeiten zwischen 20 % und 100 % führten (vgl. Urk. 4 S. 3 f.). Am 4. Dezember 1999 erfolgte die Operation einer verkalkten Diskushernie L5/S1 wegen eines akuten sensiblen Reiz- und Ausfallsyndroms (Urk. 9/54/7). Im Mai 2001 wurde bei der Versicherten aufgrund ihrer morbiden Adipositas per magna eine Magenreduktionsplastik mit Magenbypass durchgeführt (vgl. Urk. 9/54/8 und Urk. 9/54/11).

    Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Zürich, sprach der Versicherten ab 1. September 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. Februar 2002, Urk. 9/70). Auch seitens der damals zuständigen Vorsorgeeinrichtung (Rentenanstalt/Swiss Life, vgl. Urk. 9/74) wurde ihr eine halbe Invalidenrente ausgerichtet (vgl. Urk. 4 S. 8 Mitte).

1.2    Die Versicherte war weiterhin als Betreuerin im Wohnheim Z.___ tätig, jedoch mit einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % (vgl. Urk. 9/82/2). Diese Stelle kündigte sie per 29. Februar 2004 aufgrund eines Wohnortswechsels sowie ihrer Heirat mit X.___ (vgl. Urk. 9/82/4). Seither hatte die Versicherte keine Arbeitsstelle mehr inne und war als Hausfrau und Pflegemutter tätig, dies weitgehend unentgeltlich (vgl. Urk. 4 S. 5 Mitte).

1.3    Ein Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Invalidenrente vom Mai 2011 (Urk. 9/100/1; Urk. 9/103) wurde - nach verschiedenen medizinischen Abklärungen und mehreren Vorbescheiden (Urk. 9/109 [Nichteintreten], Urk. 9/124 [wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 6. Februar 2002] sowie Urk. 9/185 [keine Erhöhung der Invalidenrente]) - mit Verfügung der inzwischen zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 29. Mai 2015 abgewiesen und weiterhin ein Anspruch auf eine halbe Rente festgestellt (Urk. 9/198). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Januar 2017 abgewiesen (Urk. 9/214).

    Per Januar 2018 übernahm die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als neu zuständige Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers der Versicherten (mittlerweile Stiftung B.___) das Versichertenkollektiv. Ab 1. Juli 2018 richtete die BVG-Sammelstiftung Swiss Life die Invalidenrente der Versicherten aus (vgl. Urk. 4 S. 8 Mitte).

1.4    Aufgrund einer Gonarthrose erfolgte im Februar 2017 eine Knieoperation (Versorgung mit einer Knietotalendoprothese links), welche nicht den gewünschten Erfolg brachte. Als Folge der Operation entwickelte sich eine seltene, aber schwere Komplikation (Arthrofibrose, vgl. Urk. 9/252 S. 2 Mitte, Urk. 4 S. 8 f.). Im Februar 2018 reichte die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung ein Erhöhungsgesuch ein und machte eine Verschlechterung im Zusammenhang mit dem linken Knie geltend (Urk. 9/221).

    Am 29. Oktober 2019 verstarb die Versicherte (vgl. Urk. 9/290).

    Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach der Versicherten aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes rückwirkend ab 1. Februar 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 80 % eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 27. Februar 2020, Urk. 9/302 und Urk. 9/298).


2.    Mit Eingabe vom 5. Juli 2021 (Urk. 1) erhob Dr. iur. X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life und beantragte, der Nachzahlungsanspruch der am 29. Oktober 2019 verstorbenen Versicherten Y.___ aus beruflicher Vorsorge für die Zeit vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Oktober 2019 sei zu berechnen und ihm als Alleinerben zu überweisen (S. 2 oben). Die Beklagte schloss mit Klageantwort vom 19. August 2021 (Urk. 4) auf Abweisung der Klage. Nachdem die Akten der IV-Stelle beigezogen worden waren (Urk. 9/1-311; vgl. Verfügung vom 22. September 2021, Urk. 6), hielt der Kläger mit Replik vom 28. Januar 2022 (Urk. 14) an seinem Antrag fest. Die Beklagte teilte am 28. Februar 2022 mit, dass sie auf Duplik verzichte (Urk. 18). Dies wurde dem Kläger am 3. März 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen).

1.4    Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 64/99 vom 6. Juni 2001, E. 5a).

1.5    Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Der Kläger brachte in seiner Klageschrift (Urk. 1) vor, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Krankheit, welche primär zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, und der Krankheit, welche die Invalidität zur Folge gehabt habe, bestehe, auch wenn dieser Zusammenhang beim Vergleich der einfachen Krankheitsbilder nicht auf den ersten Blick erkennbar sei. So habe sich aus der Hyperlordose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit sekundärer Überlastungsspondylarthrose und der Adipositas eine Knieproblematik ergeben, welche dann zur Invalidität geführt habe. Es handle sich dabei nicht um eine gemäss dem Bundesgericht unterscheidbare, anders geartete Krankheit, weil die Knieproblematik ihre Ursache in der Krankheit habe, welche 1992 zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Im Verlaufe der Zeit hätten sich aus der Hyperlordose der LWS mit sekundärer Überlastungsspondylarthrose und der Adipositas sukzessiv weitere Krankheitsbilder hervorkristallisiert. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Vitamin D-Mangel nach dem Einsetzen des Magenbypasses ein akutes Problem gewesen sei. Ein Vitamin D-Mangel ermögliche und beschleunige die Abnutzung von Gelenken und Knochen. Ein weiterer Faktor, der einen Verschleiss von Gliedmassen begünstige, seien Fehlhaltungen, welche beispielsweise durch Schmerzen im Rücken verursacht würden (S. 9 Mitte). Es scheine also wenig verwunderlich, dass sich aus den Krankheitsbildern, welche 1992 zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, sukzessive eine Knieproblematik herausgebildet habe. Die daraus resultierende Knieproblematik sei allerdings noch nicht relevant gewesen respektive sei in der Zeit von 1992 bis 2017 grundsätzlich als eine Begleiterscheinung betrachtet worden. Erst als sich die Versicherte im Februar 2017 einer Knieoperation unterzogen habe, habe sich der Krankheitsverlauf dramatisch verschlechtert. So sei die Operation, von welcher sich die Versicherte Heilung der Knieprobleme versprochen gehabt habe, Ursache für die erhebliche Verschlimmerung der bereits vorhandenen Knieprobleme gewesen (S. 9 unten).

    In der Replik (Urk. 14) führte der Kläger aus, dass sowohl die Fehlhaltung in der Lendenwirbelsäule als auch das Übergewicht und der Vitamin D-Mangel ganz entscheidende Faktoren gewesen seien, die zur 2017 operativ behandelten Knieproblematik geführt hätten. Ein solcher Zusammenhang sei ohne weiteres erkennbar und es könne doch nicht ernstlich erstaunen, wenn eine übergewichtige Person mit Wirbelsäulenfehlhaltungen über den Lauf der Zeit Kniebeschwerden entwickle. Bei der Kniearthrose handle es sich um eine langsam fortschreitende, nicht primär entzündliche und degenerative Erkrankung des Kniegelenks (S. 5 unten). Bloss darauf zu verweisen, dass diese Thematik vor 2017 in keinem Bericht erwähnt worden sei, greife zu kurz und könne nicht nachvollzogen werden (S. 5 f.). Die Problematik sei 1992 und bei den Medas-Gutachten nicht thematisiert worden, da die Versicherte viel akutere, schlimmere und schmerzhaftere Leiden gehabt habe (S. 4 unten). Der genügend enge sachliche Zusammenhang sei erstellt (S. 6 Mitte).

2.2    Die Beklagte machte in der Klageantwort (Urk. 4) geltend, dass der enge sachliche Zusammenhang zu verneinen sei (S. 11 unten). Mit der eingetretenen Knieproblematik habe sich im Jahr 2017 ein isoliertes, neues Gesundheitsleiden präsentiert, welches mit den Gesundheitsleiden in Form einer starken Hyperlordose der LWS mit Hinweisen für eine Überlastungsspondylarthrose L4/L5 sowie einer Adipositas per magna in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehe (S. 12 oben). Die Tatsache, dass die Versicherte über viele Jahre hinweg unter einer Adipositas gelitten habe, rechtfertige es nicht, sämtliche späteren Beeinträchtigungen hinsichtlich ihres Bewegungsapparates beziehungsweise ihrer Gelenke undifferenziert auf ihr starkes Übergewicht zurückzuführen. Eine frühere ärztliche Diagnose oder Behandlung eines Knieleidens sei weder aktenkundig noch werde sie behauptet (S. 12 unten). Wie sich aus den medizinischen Akten ergebe, bilde ausschliesslich die neu aufgetretene Knieproblematik den Grund für die damals - im Jahr 2018 - eingetretene Erhöhung der bisherigen Invalidität der Versicherten. Zum Zeitpunkt des Eintritts der neuen Arbeitsunfähigkeit, mithin im Februar 2017, sei die Versicherte nicht als Aktive bei ihr versichert gewesen, weshalb sie für das neue Gesundheitsleiden auch keinen Versicherungsschutz aufgewiesen habe (S. 13 oben).


3.

3.1    Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 14. November 1992 (Urk. 9/8/1-2) folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 3):

- Hyperlordose der LWS mit sekundärer Überlastungsspondylarthrose L4/L5

- Adipositas

- Status nach Mamma-Korrekturen beidseits wegen Hypertrophie

    Dr. med. C.___ führte aus, dass die Versicherte seit 1990 immer wieder unter Rückenschmerzen leide (S. 2 Ziff. 4.2). Vom 22. Mai 1992 bis auf weiteres bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.5). Als behinderungsangepasste Tätigkeit nannte sie eine Tätigkeit, bei der die Versicherte den Rücken nicht zu stark beanspruchen müsse. Sie sollte nicht zu lange stehen oder sitzen müssen, zwischendurch sollte eine Tätigkeit im Gehen möglich sein (S. 1 Ziff. 1.6).

3.2    Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. Februar 2002 (Urk. 9/70) und damit auch die Zusprache der halben Invalidenrente durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung basierte im Wesentlichen auf folgenden Berichten (vgl. Feststellungsblatt vom 15. Oktober 2001, Urk. 9/56):

3.2.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte im Bericht vom 16. August 2001 (Urk. 9/54/11-13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A):

- depressive Stimmungslage

- chronisches Lumbovertebralsyndrom

- Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 rechts 1999

- Adipositas per magna

- Status nach proximalem Magenbypass im Mai 2001

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein Status nach Hyperparathyreoidektomie im Mai 2001, Anstrengungsdyspnoe bei Asthma bronchiale sowie rezidivierende Refluxoesophagitis nach Magenbypass mit Dilatationen genannt (S. 1 lit. A). Dr. D.___ führte aus, dass die Versicherte wegen der depressiven Verstimmungen sicherlich auch in Zusammenhang mit dem Übergewicht, in regelmässiger psychiatrischer Betreuung sei und diesbezüglich Medikamente einnehme. Das Lumbovertebralsyndrom habe sich massiv verschlechtert, 1999 habe operativ interveniert werden müssen. Es sei unbedingt notwendig gewesen, das Gewicht zu reduzieren, weshalb im Mai ein Magenbypass durchgeführt worden sei (S. 2 lit. D.7). Es bestünden eine depressive Stimmungslage, eine verminderte körperliche Arbeitsfähigkeit wegen der Rückenproblematik, ein Asthma bronchiale und Übergewicht (S. 3 oben). Dr. D.___ attestierte der Versicherten für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 9. Juli 2001 Arbeitsunfähigkeiten zwischen 25 % und 100 %. Ab dem 10. Juli 2001 bestehe bis auf weiteres eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. B).

3.2.2    Dem Bericht der Ärzte des Universitätsspitals E.___, Neurochirurgische Klinik, vom 14. September 2001 (Urk. 9/54/1-3) sind folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum entnehmen (S. 1 Mitte):

- Status nach Mikrodiskektomie L5/S1 rechts bei teils verkalkter lumbaler Diskushernie L5/S1 rechts am 4. Dezember 1999 bei akutem sensiblem Reiz- und Ausfallssyndrom L5/S1 rechts

- lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der LWS

- Verdacht auf Meralgia parästhetica beidseits mit Hypästhesien im Bereich beider Oberschenkel

- Carpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits linksbetont

- Adipositas per magna

    Aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms sowie bei Verdacht auf eine Meralgia parästhetica beidseits und ein beidseitiges CTS sowie der Adipositas per magna bestünden deutliche Einschränkungen in Bezug auf die physischen Funktionen der Versicherten. Diese beträfen insbesondere schwere körperliche Arbeit, welche langfristig zu vermeiden sei. Sollte die Versicherte nach wie vor als Betreuerin in einem Behindertenheim arbeitstätig sein, bestünden lediglich geringe Einschränkungen in Bezug auf starke körperliche Anstrengungen (S. 3 oben). Falls die genannten medizinischen Massnahmen durchgeführt würden, bestehe in der bisherigen Berufstätigkeit sowie in behinderungsangepassten Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit (S. 3 Mitte). Da seit September 2000 keine Kontrollen in der Neurochirurgischen Klinik mehr erfolgt seien, bleibe unklar, inwieweit sich die derzeitigen Beschwerden auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden (S. 1 unten).

3.2.3    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Versicherten die halbe Invalidenrente im Wesentlichen gestützt auf ihr Rückenleiden zugesprochen wurde.

3.3    Der Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020 (Urk. 9/302 und Urk. 9/298), mit welcher der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2018 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Verlaufsgutachten der Ärzte der Medas F.___ zugrunde (vgl. Feststellungsblatt vom 24. Oktober 2019, Urk. 9/293 S. 4 Mitte). Im Gutachten der Medas F.___ vom 17. Oktober 2019 (Urk. 9/288/1-52) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen genannt (S. 44 Ziff. 6 sowie S. 50 Ziff. 4.2):

- schmerzhafte Arthrofibrose Knie links bei Status nach Knie-Totalprothese am 24. Februar 2017 mit Bewegungseinschränkung

- chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom

- gastrojejunale Anastomosenstenose, Status nach mehreren Dilatationen, Spätdumping-Hypoglykämien, Status nach Magenbypass 2001, Status nach proximaler Magenresektion und Neuanlage Magenbypass 2016

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- komplizierte protrahierte Trauer

    Bezüglich der zwischenzeitlich neu aufgetretenen und aktuell im Vordergrund stehenden Knieschmerzen links sei gemäss aktueller fachärztlicher orthopädischer Beurteilung die aktenkundige Diagnose einer schmerzhaften Arthrofibrose des linken Knie zu bestätigen. Eine arthroskopische Arthrolyse im September 2017 sei nicht erfolgreich verlaufen, dies zumal die Beweglichkeit nicht habe verbessert werden können und fibrotische Verwachsungen wieder aufgetreten seien. Als Folge der Fehlbelastung seien auch wieder vermehrt Rückenschmerzen aufgetreten. Der ausgeprägt verminderten körperlichen Belastbarkeit wegen sei der Versicherten die angestammte Tätigkeit als Hausfrau und Pflegemutter wie auch jede andere Tätigkeit lediglich noch zu 30 % zumutbar. Diese Einschätzung sei auf den Zeitpunkt der Implantation der Knieprothese (Februar 2017) zurückzudatieren (S. 50 oben). Wohl auch als Folge der chronischen Schmerzen und der zunehmend verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit habe sich auch der psychische Gesundheitszustand der Versicherten zwischenzeitlich verschlechtert. Aufgrund der daraus resultierenden psychischen Minderbelastbarkeit sei der Versicherten eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Zusammenfassend erwiesen sich die orthopädischen Befunde bezüglich zumutbarer Arbeitsfähigkeit als limitierender Faktor. Es bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und allfälliger Verweistätigkeit anhaltend seit Mai 2017; zuvor habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Knie-Totalprothese-Implantation vom 24. Februar 2017 vorgelegen (S. 50 Mitte).

    In der Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Versorgung der Knieprothese per 27. Februar 2017 eingetreten sei (Urk. 9/298 S. 1 Mitte).


4.

4.1    Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente aufgrund des Knieleidens erfolgte. Es ist unbestritten, dass während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten beziehungsweise vor dem Ende der Nachdeckungsfrist (für die Risiken Tod und Invalidität) noch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Knieleidens aufgetreten war. Angesichts der vorliegenden Akten ist erst ab Februar 2017, mithin mehr als zwölf Jahre nach Austritt der Versicherten aus der Vorsorgeeinrichtung, vom Eintritt einer Einschränkung aufgrund der Kniebeschwerden auszugehen.

4.2    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob für die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten dieselbe Gesundheitsbeeinträchtigung verantwortlich ist, derentwegen der Versicherten bereits mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung und in der Folge auch entsprechende Invalidenleistungen der zuständigen Berufsvorsorgeeinrichtung zugesprochen worden waren. Zur Diskussion stehen die sachliche und zeitliche Konnexität zwischen der Ursache der (ersten) Teilinvalidisierung und der späteren Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise der Invalidität. Wäre diese Konnexität zu bejahen, ergäbe sich daraus die Leistungspflicht der Beklagten.

4.3    Der sachliche Zusammenhang ist zu bejahen, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2010 mit Hinweisen).

4.4    Der Kläger hielt fest, dass die Fehlhaltung in der Lendenwirbelsäule, das Übergewicht und der Vitamin D-Mangel ganz entscheidende Faktoren für das Auftreten der Knieproblematik gewesen seien. Die LWS-Problematik und die Adipositas hätten bereits 1992 bestanden, der Vitamin D-Mangel sei nach dem Einsetzen des Magenbypasses 2001 aufgetreten (vgl. vorstehend E. 2.1). Somit machte der Kläger geltend, dass das Knieleiden als Folge der bereits früher, während des Arbeitsverhältnisses mit dem Wohnheim Z.___ und damit während bestehendem Berufsvorsorgeverhältnis, vorliegenden Gesundheitsschäden aufgetreten sei.

4.5    Das Bundesgericht äusserte sich wiederholt zu Fällen, in welchen geltend gemacht wurde, dass die psychischen Beschwerden mit den somatischen Beschwerden (beispielsweise Rückenbeschwerden) verknüpft respektive Folge dieser somatischen Beschwerden seien. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird in Konstellationen, in denen die eingetretene Arbeitsunfähigkeit bei bestehender Versicherungsdeckung somatisch, die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende Invalidität jedoch psychisch bedingt war, verlangt, dass sich grundsätzlich aus echtzeitlichen Belegen, allenfalls im Verbund mit späteren fachärztlichen Berichten, gewichtige Anhaltspunkte ergeben, wonach bei noch bestehender Versicherungsdeckung psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf das Krankheitsgeschehen bestanden (Urteil des Bundesgerichts 9C_583/2016 vom 19. Januar 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.6    In sinngemässer Anwendung der zitierten Rechtsprechung müsste sich das Knieleiden während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt haben.

    Vorliegend fehlen indessen in den echtzeitlichen Belegen Anhaltspunkte dafür, dass bei noch bestehender Versicherungsdeckung ein Knieleiden mit Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen bestand. Soweit der Kläger geltend machte, die Knieproblematik sei in der Zeit von 1992 bis 2017 grundsätzlich als eine Begleiterscheinung betrachtet worden, ist festzuhalten, dass in den vorliegenden Berichten vor 2017 kein Knieleiden, auch nicht als Begleiterscheinung, erwähnt wurde.

    So wurde im Gutachten der Medas G.___ vom 18. April 2012 (Urk. 9/118) die Hauptdiagnose eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms genannt (S. 36 Ziff. 7.1.1). In Bezug auf die aktuellen Beschwerden wurden - neben den im Vordergrund stehenden Rückenschmerzen - auch Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule, Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich der linken Leiste sowie im Bereich der Handgelenke sowie des Grosszehengrundgelenkes links genannt (S. 16 f.). Kniebeschwerden wurden im Gutachten nicht erwähnt.

    Dem Gutachten der Ärzte der Medas F.___ vom 29. August 2014 (Urk. 9/177) sind als Hauptdiagnosen ein chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom sowie ein Spät-Dumping-Syndrom mit rezidivierenden Hypoglykämien zu entnehmen (S. 53 Ziff. 4.1). Auch in diesem Gutachten wurden keine Kniebeschwerden erwähnt, weder als Nebendiagnose (vgl. S. 53 Ziff. 4.2) noch im Rahmen der beklagten Beschwerden. Vielmehr wurde über Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung, Anlaufschmerzen, Inguinalschmerzen, Kopfschmerzen sowie Nacken- und Schulterschmerzen berichtet (vgl. S. 39).

    Der Kläger machte dazu geltend, dass die Knie-Problematik im Jahr 1992 und bei den Medas-Gutachten nicht thematisiert worden sei, da die Versicherte viel akutere, schlimmere und schmerzhaftere Leiden gehabt habe. Dies vermag nicht zu überzeugen. Gerade im Rahmen von umfassenden polydisziplinären Abklärungen, wie sie in den Jahren 2012 und 2014 erfolgten, werden im Gutachten nicht nur die Hauptdiagnosen und die wesentlichen Beschwerden, sondern grundsätzlich alle Diagnosen aufgeführt und auch sämtliche beklagten Beschwerden erwähnt.

4.7    Das Vorbringen des Klägers, wonach die Fehlhaltung in der Lendenwirbelsäule, das Übergewicht und der Vitamin D-Mangel ganz entscheidende Faktoren für das Auftreten der Knieproblematik gewesen seien, zielt somit ins Leere. So ist ein Zusammenhang zwischen mehreren Gesundheitsschäden nicht selten. Die Tatsache, dass bestimmte Gesundheitsschäden Risikofaktoren für eine neue Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen, reicht bei Eintritt einer solchen indessen nicht aus, um die sachliche Konnexität zu begründen. Die Rechtsprechung verlangt eine sinnfällige Auswirkung auf das Krankheitsgeschehen aus dem sachlich konnexen Grund, nicht das Setzen einer Ursache mit sich entwickelnder Kausalkette. Betreffend Vitamin D-Mangel bleibt zu bemerken, dass ein solcher nicht nur nach Einsetzen eines Magenbypasses auftreten, sondern auch andere Ursachen haben und im Übrigen auch gut substituiert werden kann.

4.8    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem sachlichen Zusammenhang fehlt. Es liegt keine massgebliche Verschlechterung eines während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen, zu einer Arbeitsunfähigkeit führenden Gesundheitsschadens vor. Ursache für die Erhöhung des Invaliditätsgrades war vielmehr ein neu aufgetretenes Knieleiden. Das Knieleiden, welches zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte und eine höhere Invalidität nach sich zog, trat erst im Februar 2017 und somit nach der Versicherungsdeckung durch die Beklagte auf. Demnach ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.


5.

5.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind vorliegend auf Fr. 3'300.-- festzulegen.

5.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten – trotz ihres Antrags – anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. X.___

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubNeuenschwander-Erni