Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00042

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf

GN Rechtsanwälte

St. Leonhard-Strasse 20, 9001 St. Gallen

gegen

Sammelstiftung Vita

Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich

Beklagte


Sachverhalt:

1.

1.1 Der im Jahre 1963 geborene X.___ war ab 1. November 1990 bei der Y.___ angestellt und als solcher bei der Progressa, Sammelstiftung BVG, vorsorgeversichert (Genfer Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Urk. 5 S. 2). Am 22. Mai 1997 stürzte der Versicherte bei der Arbeit von einem Garagendach und erlitt Frakturen an beiden Füssen (Urk. 2/3). Am 6. April 1999 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Thurgau zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgte per 31. August 1999 (Urk. 6/5). Nach erfolgten Abklärungen sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1998 bis 29. Februar 2000 eine halbe Rente, vom 1. März 2003 bis 31. Juli 2003 eine ganze Rente, vom 1. August 2003 bis 31. Dezember 2003 wieder eine halbe Rente und ab 1. Januar 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde sprach die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau dem Versicherten mit Entscheid vom 25. Januar 2006 ab 1. Mai 1998 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 6/7). Per 1. Januar 2008 wurde die Sammelstiftung Progressa mit der Sammelstiftung Vita (Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG) zusammengeführt (Urk. 5 S. 2). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2002 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % zu (Urk. 2/24). Mit Schreiben vom 4. Mai 2009 erfolgte eine Leistungsabrechnung der Sammelstiftung Vita unter Berücksichtigung der bereits von der Genfer Versicherung erbrachten Leistungen (Urk. 6/3).

1.2 Im Rahmen einer im Jahr 2011 in die Wege geleiteten Rentenrevision wurde der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt (bidisziplinäres Gutachten vom 21. November 2011, Urk. 2/25; psychiatrisches Gutachten vom 26. August 2013, Urk. 6/8). Mit Verfügung vom 5. November 2013 hob die IV-Stelle des Kantons Thurgau die laufende ganze Rente der Invalidenversicherung auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 6/9). Die Sammelstiftung Vita informierte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 über die Einstellung der Rente per 1. Januar 2014 (Urk. 2/63). Die verfügte Leistungseinstellung der IV-Stelle bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Februar 2014 (Urk. 6/10); weiter wurde diese vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 1. Juni 2015 geschützt, ausgehend von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (Urk. 6/11). Auf die Neuanmeldung vom 10. November 2015 (Urk. 6/13) trat die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 29. Juni 2016 nicht ein (Urk. 6/15). Mit Entscheid vom 23. November 2016 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 6/16).

1.3 Aufgrund einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands meldete sich der Versicherte am 8. März 2017 bei der nun zuständigen IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/17). Eine gegen diese erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallens mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 6/18). Nach erfolgten Abklärungen (polydisziplinäres Gutachten vom 29. Dezember 2019, Urk. 2/53) sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 2020 und Wirkung ab 1. September 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 2/58-59). Mit Schreiben vom 11. November 2020 lehnte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG namens der Sammelstiftung Vita die Wiederaufnahme von Rentenzahlungen ab (Urk. 2/67); ein Verjährungsverzicht wurde mit Schreiben vom 15. Februar 2021 mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellt (Urk. 2/68). Mit E-Mail vom 7. Juli 2021 teilte sie mit, dass sie kein Reglement von 1997 habe (Urk. 2/70).

1.4 Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 erhob der Vertreter des Versicherten Klage gegen die Sammelstiftung Vita und beantragte, es sei dem Kläger ab 1. Juli 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).

Die Beklagte beantragte in ihrer Klageantwort vom 31. August 2021 die Abweisung der Klage, unter Kostenfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 5 S. 2). Mit Replik vom 23. September 2021 und Duplik vom 10. November 2021 hielten die Parteien an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 9, Urk. 14). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgte mit Verfügung vom 16. November 2021 (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1). Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4.5; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1 Der Vertreter des Klägers machte klageweise insbesondere geltend, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Dezember 2019 aus rein chirurgischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, dies durchgängig seit dem 1. April 1998; dabei sei seit 1. Januar 2014 (Zeitpunkt der ursprünglichen Renteneinstellung) mindestens eine Viertelsrente geschuldet (Urk. 1 S. 26). Sodann sei erstellt, dass der Kläger noch während des unter Einschluss der Nachdeckung bis 30. September 1999 dauernden Versicherungsschutzes bei der Beklagten an einer psychischen Symptomatik gelitten habe, welche sich akzentuiert und zunehmend verfestigt habe, sodass mittlerweile sämtliche Arbeitstätigkeiten ausgeschlossen seien. Der sachliche Konnex sei damit gegeben. Weiter sei der zeitliche Konnex gegeben, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen sei und die Beklagte durchgehend eine Prämienbefreiung von 25 % gewährt habe (S. 27). Die Beurteilung von Dr. med. Z.___, leitender Arzt am Psychiatrischen Zentrum A.___, vom August 2013, welche zur Rentenaufhebung per 31. Dezember 2013 geführt habe, habe keinen Bestand gehabt. Falls sich der Gesundheitszustand damals überhaupt verbessert habe, was bestritten werde, habe sich dieser anschliessend wieder massiv verschlechtert, sodass dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2014, spätestens jedoch ab Juli 2016 eine ganze Rente auszurichten sei (S. 28).

2.2 Demgegenüber machte die Beklagte im Rahmen der Klageantwort geltend, das Bundesgericht habe mit Urteil vom 1. Juni 2015 festgestellt, dass der Kläger am 5. November 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 %; das entsprechende Urteil sei in Rechtskraft erwachsen. Die Beklagte habe auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abgestellt, was sich der Kläger entgegenhalten lassen müsse und er denn auch getan habe (Urk. 5 S. 8). Überobligatorisch sei zwar eine Prämienbefreiung im Umfang von 25 % erbracht worden; daraus könne der Kläger aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, da nach der rentenaufhebenden Verfügung weder von der IV noch von der beruflichen Vorsorge Rentenleistungen erbracht worden seien. Spätestens ab dem 5. November 2013 und mindestens bis zum 29. Juni 2016 (Nichteintretensverfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau) sei in einer adaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlaubt habe (Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 %), sodass eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes vorliege (S. 9). Darüber hinaus wäre auch der sachliche Konnex zu verneinen (S. 10).

2.3 Im Rahmen der Replik liess der Kläger weiter ausführen, dass das Leistungsreglement der Rechtsvorgängerin der Beklagten für die Leistungen massgebend sei; die Anwendbarkeit des eingereichten Vorsorgereglements vom Oktober 2012 werde von ihm bestritten. Weiter trete keine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ein, wenn der ursprünglich (rentenberechtigende) Invaliditätsgrad auf 28 % sinke und in der Folge wieder auf 58 % und schliesslich 100 % ansteige; zudem seien bei der Prüfung des zeitlichen Konnexes die gesamten Umstände massgebend und in Bezug auf Schubkrankheiten gälten eigene Regeln (Urk. 9 S. 3). Weiter sei zu beachten, dass die bei der Rentenaufhebung massgebende Überwindbarkeitspraxis zwei Tage nach dem Urteil vom 1. Juni 2015 aufgehoben worden sei; in Anwendung der neuen Indikatorenpraxis wäre es vermutlich nicht zu einer Rentenaufhebung gekommen (S. 5). Seit Aufhebung der Rente habe der Kläger nie mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt gearbeitet und das ihm angerechnete hypothetische Invalideneinkommen nie verdient. Der Kläger sei nie in einem Ausmass von mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen (S. 6).

2.4 Duplicando führte die Beklagte aus, dass es ihr trotz intensivster Suchbemühungen nicht gelungen sei, das vom Kläger geforderte Reglement der Sammelstiftung Progressa aus dem Jahr 1997 ausfindig zu machen (Urk. 14 S. 1). Bereits bei der Leistungsberechnung vom 14. April 2009 sei das Reglement der Sammelstiftung Vita 2009 zur Anwendung gelangt und die Leistungspflicht für die unfallbedingte Erwerbsunfähigkeit sei auf die gesetzlichen Leistungen nach BVG beschränkt worden; damit habe sich der Kläger einverstanden erklärt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das bereits angewandte Reglement nun für die Leistungen ab 2014 nicht mehr massgebend sein soll. Die Kürzung auf die obligatorischen Leistungen bei Unfallfolgen ergebe sich zudem sowohl aus dem Reglement per 2009 wie auch aus jenem per 2014. Dabei sei erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % von einer Leistungspflicht der Beklagten auszugehen; bei einem Invaliditätsgrad von 25 % sei es dem Kläger ab 1. Januar 2014 möglich gewesen, ein rentenausschliessendes Einkommen zu generieren (S. 2). Weiter werde bestritten, dass der Kläger an einer Schubkrankheit leide (S. 3). Allein aufgrund der neuen Rechtsprechung betreffend Indikatorenprüfung sei kein Anlass für eine Neuanmeldung gegeben, weiter sei die IV-Stelle des Kantons Thurgau auf die Neuanmeldung vom 10. November 2015 mangels glaubhaft dargetaner Gesundheitsverschlechterung nicht eingetreten (S. 4). Insgesamt sei ab dem 5. November 2013 in einer adaptierten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 %; dabei sei bis zum 29. Juni 2016 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 5).

3.

3.1 Strittig ist vorliegend insbesondere die zeitliche Konnexität in der Zeit nach der bis vor Bundesgericht strittigen Renteneinstellung der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2014 bis zur erneuten Ausrichtung der Invalidenrente per 1. September 2017. Darauf soll zunächst eingegangen werden. Unangefochten blieb dabei die Leistungseinstellung der Beklagten per 31. Dezember 2013, über welche diese mit Schreiben vom 16. Januar 2014 informierte (Urk. 2/63). Auch wird klageweise nicht geltend gemacht, dass schon allein aufgrund der vom Bundesgericht ermittelten 25%igen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit nach dem 1. Januar 2014 eine Rente auszurichten wäre. Unbestritten ist dabei, dass im Umfang von 25 % eine Prämienbefreiung erfolgte.

3.2 Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Vorliegend ist die Leistungsbeurteilung der IV-Stelle des Kantons Thurgaus gemäss Verfügung vom 5. November 2013 (Urk. 6/9) nicht ohne fundierte Abklärungen erfolgt. So wurde nach dem bidisziplinären Gutachten vom 21. November 2011 (rheumatologisch-psychiatrisch, Urk. 2/25) im Juni 2013 ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches am 26. August 2013 erging (Urk. 6/8). Gestützt auf diese Aktenlage bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wie auch das Bundesgericht die Leistungseinstellung per Ende 2013 (Urk. 6/10, Urk. 6/11). An diese Einschätzung der Sachlage hat sich die Beklagte gehalten, sodass grundsätzlich von einer Bindungswirkung auszugehen ist.

Entgegen den Ausführungen der klägerischen Seite kann dabei nicht von einer offensichtlich unhaltbaren Invaliditätsbemessung ausgegangen werden. So fanden fundierte Abklärungen statt und die Sachlage wurde mehrfach gerichtlich beurteilt. Dem Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 ist zudem zu entnehmen, dass die vorinstanzliche Feststellung, der Versicherte sei am 5. November 2013 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen, unbestritten sei (Urk. 6/11 S. 4). Läge tatsächlich eine unhaltbare Einschätzung des zentralen Elementes für die Begründung einer Leistungspflicht vor, wäre dies bis vor Bundesgericht strittig geblieben. Daran vermag auch das nunmehr vorliegende polydisziplinäre Gutachten vom 29. Dezember 2019 nichts zu ändern (Urk. 2/53). Zwar gehen die Gutachter in einer Rückschau auch aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit ab 1. April 1998 von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 2/53 S. 19), sie präzisieren aber zugleich, dass ihnen eine retrospektive abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf vorgenommenen Diagnosen und Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei. Möglich sei ihnen alleine eine Würdigung aus heutiger Sicht (Urk. 2/53 S. 19). Diese Ausführungen vermögen die bundesgerichtlich bestätigte echtzeitliche Einschätzung der Sachlage nicht in Frage zu stellen. Damit ist in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 5. November 2013 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen bei einem Invaliditätsgrad von 25 %.

3.3 Aus der Tatsache, dass es kurz nach dem Urteil vom 1. Juni 2015 (BGE 141 V 281 vom 3. Juni 2015) zu einer Änderung der Rechtsprechung gekommen ist, vermag der Kläger nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Soweit kein Revisionsgrund vorliegt, ist auch kein strukturiertes Beweisverfahren durchzuführen (Urteil 8C_262/2021 vom 10. September 2021 E. 5.1.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Neuanmeldung durch den Kläger erfolgte denn auch erst am 10. November 2015 (Urk. 6/13), wobei die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 29. Juni 2016 die Glaubhaftmachung einer massgebenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes verneinte (Urk. 6/15).

Bei dieser Sachlage erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger im Nachgang zur Rentenverfügung der IV vom 5. November 2013 zumindest bis Mitte 2016 unverändert, mithin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war; auch die für das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Dezember 2019 verantwortlichen Fachärzte gehen dabei erst ab Juli 2016 von einer einschneidenden Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes aus (Urk. 2/53 S. 19). Damit fehlt es am zeitlichen Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der später (wieder) eingetretenen Invalidität.

Dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis Mitte 2016 die attestierte Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht verwertete, fällt dabei nicht ins Gewicht. Dass und aus welchen Gründen ein Versicherter seine Arbeitsfähigkeit nicht erwerblich verwertet oder sich auch nicht bei der Arbeitslosenversicherung zum Taggeldbezug anmeldet, braucht nicht weiter zu kümmern (BGE 134 V 20 E. 6).

3.4 Im Zeitpunkt der Rentenaufhebung ist auch nicht von einer Schubkrankheit auszugehen. So diagnostizierte Dr. Z.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 26. August 2013 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst einem abnormen Krankheitsverhalten mit diversen Phänomenen der dysfunktionalen Beschwerdenbewältigung allein eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; Urk. 6/8 S. 22). Eine solche Erkrankung stellt keine Schubkrankheit im Sinne der Rechtsprechung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2018 vom 21. Februar 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist anzumerken, dass die Zeitspanne der ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von mehr als 2.5 Jahren selbst bei Vorliegen einer Schubkrankheit nicht ohne weiteres zur Bejahung des zeitlichen Konnexes führte.

Weiter vermag der Kläger auch aus dem ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2014 vom 27. März 2014 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist es zutreffend, dass das Bundesgericht dabei den zeitlichen Konnex bei einer mehr als zwei Jahre dauernden Phase einer lediglich 28%igen Erwerbsunfähigkeit bejahte. Dies betraf aber einen Fall, wo aufgrund der reglementarischen Bestimmungen von der Vorsorgeeinrichtung durchgehend Invalidenleistungen ausgerichtet wurden (vgl. SVR 12/2014 BVG Nr. 43 S. 164). Dies ist vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall, erfolgte überobligatorisch doch lediglich eine Prämienbefreiung im Ausmass von 25 %.

3.5 Zum massgebenden Vorsorgereglement führte die Beklagte zutreffend aus, dass die erste Leistungsabrechnung nach erfolgter Zusammenführung der Sammelstiftungen Progressa und Vita am 4. Mai 2009 nach dem einschlägigen Reglement der Sammelstiftung Vita erfolgt ist; dies blieb unbeanstandet. Zudem ist zu beachten, dass Vorsorgeeinrichtungen ihre Reglemente jederzeit veränderten Gegebenheiten anpassen können (vgl. dazu jeweils Ziff. 7.2 des Reglements 2009 [Urk. 15/1] bzw. 2014 [Urk. 6/4]), sodass allein aufgrund des Zeitpunkts des Unfalls während der Versicherungszeit bei der Progressa nicht auf das anwendbare Reglement geschlossen werden kann. Der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, wonach bei einer Änderung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweis), gilt auch im Bereich der beruflichen Vorsorge, namentlich bei Reglements- und Statutenänderungen (BGE 138 V 176 E. 7.1, 127 V 309 E. 3b, 121 V 97 E. 1a). Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der – in der Folge invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG) in Kraft waren (BGE 121 V 97). Eine Abweichung hiervon müsste sich aus den Übergangsbestimmungen des alten oder des neuen Vorsorgereglementes oder aber daraus ergeben, dass nach den Reglementsbestimmungen der Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammenfällt (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_502/2007 vom 22. April 2008 E. 2). Bezüglich des Leistungsumfangs von Invaliditätsleistungen sieht das Reglement 2009 bzw. 2014 jeweils in Ziff. 4.4.1 vor, dass die reglementarischen Leistungen erbracht werden, wenn die Invalidität nicht auf Unfall im Sinne des UVG zurückzuführen ist. Ein solcher Ausschluss von reglementarischen Leistungen für Unfallfolgen ist zulässig (BGE 116 V 189 E. 4, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2013 vom 3. Juli 2014 E. 2.1) und stellt eine verbreitete Praxis dar. Der Kläger erhält aufgrund der Unfallfolgen von der Suva seit dem 1. September 2002 eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 36 % (Urk. 2/24), weshalb Leistungen aus dem überobligatorischen Bereich für die Folgen des Unfalls vom Mai 1997 nach den genannten reglementarischen Bestimmungen der Beklagten ausgeschlossen sind. Dass gestützt auf ein Reglement der Sammelstiftung Progressa Leistungen bei einem Invaliditätsgrad von 25 % geschuldet gewesen wären, ist nicht per se überwiegend wahrscheinlich.

Schliesslich ist anzumerken, dass auch im Sozialversicherungsprozess die Parteien in der Regel insofern eine Beweislast tragen, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Nachdem die Beklagte als Rechtsnachfolgerin das fragliche Vorsorgereglement nicht ausfindig machen konnte, wurde dieses auch von der klägerischen Seite nicht eingereicht. Kann somit der Beweis, dass gestützt auf das Vorsorgereglement der Sammelstiftung Progressa eine durchgehende Ausrichtung von Invalidenleistungen hätte erfolgen müssen und dies allenfalls zu einer Bejahung des zeitlichen Konnexes geführt hätte, nicht erbracht werden, hat der Kläger die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.

4.

4.1 Zusammenfassend ist von einer Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nach der per 1. Januar 2014 erfolgten Einstellung der Invalidenleistungen auszugehen. Dies führt zur Abweisung der Klage.

4.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4a, 118 V 158 E. 7 und 117 V 349 E. 8, je mit Hinweisen).


Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael B. Graf

- Sammelstiftung Vita

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Schetty