Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00045


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 18. Mai 2022

in Sachen

X.___

Kläger


gegen


Profond Vorsorgeeinrichtung

Zollstrasse 62, 8005 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, arbeitete vom 1. August 2004 bis 1. März 2005 als technischer Sachbearbeiter in der Firma Y.___ AG (heute: Z.___ AG und war bei der Winterthur Columna Stiftung für berufliche Vorsorge (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, nachfolgend: AXA) berufsvorsorgeversichert. Am 8. November 2005 meldete er sich unter Hinweis auf eine Schizophrenie-Erkrankung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2006 wies sie das Gesuch um Gewährung beruflicher Massnahmen ab und sprach X.___ mit Verfügung vom 22. März 2007 und Wirkung ab 1. März 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Sie bestätigte diesen Anspruch im Rahmen eines im September 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens mit Mitteilung vom 10. April 2009. Mit Schreiben vom 30. April 2008 sprach die AXA dem Versicherten auf den 1. März 2007 ebenfalls eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente zu. Am 24. August 2009 teilte sie ihm die Einstellung der Rentenzahlungen auf den 1. Oktober 2009 mit, da die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit erst im Juli 2005, mithin nach dem Ende des Vorsorgeverhältnisses, eingetreten sei, und die
IV-Stelle den Beginn der Wartezeit demnach offensichtlich zu Unrecht auf den 1. März 2005 festgesetzt habe. Daran hielt sie mit Schreiben vom 13. Januar 2011 fest. Am 22. März 2011 liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage erheben und beantragen, die AXA sei zu verpflichten, ab 1. Oktober 2009 eine ganze Invalidenrente zu zahlen (zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab Fälligkeitsdatum der Monatsbetreffnisse). Mit Urteil BV.2011.00027 vom 19. Dezember 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es verpflichtete die AXA, dem Kläger auch über den 30. September 2009 hinaus Invalidenleistungen zu erbringen. Die einzelnen Rentenbetreffnisse seien im Sinne der Erwägungen zu verzinsen. Die von der AXA gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_108/2013 vom 24. Juli 2013 ab.

1.2    Hernach zahlte die AXA dem Versicherten die ab 1. Oktober 2009 geschuldeten Invalidenleistungen samt Zinsen aus (Urk. 19/4, Urk. 19/6, Urk. 19/9). Ab dem 1. November 2013 richtete sie dem Versicherten monatlich eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 2’870.50 sowie Kinderrenten zur Invalidenrente in der Höhe von total Fr. 1'310.30 aus (Urk. 19/4, Urk. 19/9). In der Folge teilte die AXA dem Versicherten mit Schreiben vom 17. September 2019 mit, dass sich die Z.___ AG per 1. Juli 2019 der Profond Vorsorgeeinrichtung (nachfolgend: Profond) angeschlossen habe. Gleichzeitig informierte sie ihn darüber, dass ab 1. Januar 2020 die Profond die Rentenleistungen ausrichten werde (Urk. 19/7). Die Profond wandte sich mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 an den Versicherten. Sie bestätigte ihm, dass sie die temporäre Invalidenrente in unveränderter Höhe übernehme, und wies ihn ferner darauf hin, dass sich die anwartschaftlichen Leistungen, die Überentschädigungsberechnung etc. nach ihrem Vorsorgereglement beziehungsweise dem entsprechenden Vorsorgeplan richten würden (Urk. 9/1 S. 1). Alsdann teilte die Profond dem Versicherten mit Schreiben vom 31. Januar 2020 mit, dass sie eine Überentschädigungsberechnung gemäss ihrem Vorsorgereglement vorgenommen und die von ihr auszurichtenden Leistungen neu berechnet habe. Ab dem 1. März 2020 habe der Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat. Zudem würden ihm ab demselben Tag Kinderrenten in der Höhe von total Fr. 770.-- ausgerichtet (Urk. 9/4).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 erhob X.___ Klage gegen die Profond. Er beantragte, dass die Beklagte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - zu verpflichten sei, ihm «per 1. September 2021 die ganze Invalidenrente zu zahlen», zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Fälligkeitsdatum (Urk. 1 S. 2).

2.2    Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort vom 25. Oktober 2021, dass die Klage im Sinne der Ausführungen in der Klageantwort zur korrigierten Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020 (Urk. 8 S. 4-7, Urk. 9/6) teilweise gutzuheissen und im Übrigen - unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen - abzuweisen sei (Urk. 8 S. 2, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-7).

2.3    Das Sozialversicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers (Urk. 14) bei. Von der AXA zog das Gericht die Vorsorgereglemente und den Vorsorgeplan sowie Abrechnungen und Übersichten zu den dem Kläger erbrachten Invalidenleistungen (Urk. 18, Urk. 19/1-9) bei.

2.4    Mit Verfügung vom 15. Dezember 2021 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 20).

2.5    Der Kläger hielt mit Replik vom 20. Januar 2022 an seinem mit Klage vom 26. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 24 S. 1).

2.6    Alsdann stellte der Kläger mit seiner «Erweiterung der Klage» vom 18. Februar 2022 «wegen massiven Betrugs der Pensionskasse» neue Anträge. Er verlangte unter anderem eine Rentenerhöhung um 25 %, Ersatz für höhere Steuern im Betrag von Fr. 5'000.-- sowie eine Verzinsung von seiner gesamten Forderung in der Höhe von 10 % (Urk. 27 S. 2).

2.7    Die Beklagte erneuerte mit Duplik vom 24. März 2022 ihr mit der Klageantwort vom 25. Oktober 2021 gestelltes Rechtsbegehren (Urk. 32 S. 2).

2.8    In der Folge reichte der Kläger am 25. März, 4. und 12. April und 5. Mai 2022 unaufgefordert weitere Eingaben ein (Urk. 33-39, Urk. 42). Der Beklagten wurden Kopien dieser Eingaben zugestellt (Urk. 40, Urk. 43).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    

1.1.1    Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4bis des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).

1.1.2    Im Urteil 9C_381/2010 vom 20. Dezember 2010, in welchem Art. 53e Abs. 4bis BVG noch nicht zur Anwendung gelangte, weil sich der zu beurteilende Sachverhalt vor dessen Inkrafttreten per 1. Mai 2007 ereignet hatte (E. 2 jenes Urteils), führte das Bundesgericht bezüglich der Leistungsansprüche einer Rentnerin bei einem Wechsel in eine neue Pensionskasse unter Hinweis auf BGE 134 I 23 E. 7.2 Folgendes aus (E. 5 jenes Urteils): Wohlerworbene Rechte zugunsten der Betroffenen entstünden nur, wenn das Gesetz die betreffenden Beziehungen ein für alle Mal festgelegt habe, um sie von den Wirkungen von Gesetzesänderungen auszunehmen, oder wenn im Zusammenhang mit einer individuellen Verpflichtung genaue Zusicherungen gegeben worden seien. Bei einer weitergehenden Altersvorsorge stelle nur der Anspruch auf die Rente als solche einen wohlerworbenen Anspruch dar, der durch eine Änderung der Regelung für die Berechnung der Überentschädigung nicht berührt werde, auch wenn sich diese Änderung auf die Höhe der laufenden Versicherungsleistungen auswirken könne.

1.2

1.2.1    Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmungen sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a BVG, s. a. Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2).

    Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person ohne Invalidität im Zeitpunkt, in dem die Überentschädigung durchgeführt wird, verdienen könnte, verstanden (BGE 143 V 91 E. 3.2, 142 V 75 E. 6.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1; BGE 137 V 20 E. 2.2). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach Art. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrundeliegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, 9C_714/2013 E. 2.3; BGE 143 V 91 E. 3.2).

1.2.2    Eine Art. 34a BVG entsprechende Regelung findet sich in Art. 34 Abs. 1 des ab 1. Januar 2020 gültig gewesenen Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 9/2). Demnach werden die Leistungen der Beklagten so weit gekürzt, als sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes wird grundsätzlich auf das von der Invalidenversicherung festgelegte Invalideneinkommen abgestellt. In den Fällen des - hier nicht einschlägigen - Art. 9 Abs. 12 des Vorsorgereglements (freiwillige Weiterführung der Vorsorge für den bisherigen massgebenden Jahreslohn bei versicherten Personen, deren Jahreslohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert) bildet der bisherige massgebende Jahreslohn die Basis für die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes.

1.3    Im Überobligatorium kann sich die Vorsorgeeinrichtung unter Wahrung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit; BGE 132 V 149 E. 5.2.4, 132 V 278 E. 4.2) weitgehend frei einrichten (Art. 49 Abs. 1 BVG), was auch für die Modalitäten zur Überversicherung gilt. Die Kürzung von Leistungen wegen Überversicherung berührt den Anspruch als solchen - bezüglich dessen Voraussetzungen - nicht (BGE 148 V 58 E. 2.2 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 142 V 419 E. 4.3.3). Liegt keine Beeinträchtigung des reglementarischen Rechts vor, scheidet eine Berufung auf die Besitzstandsgarantie (Urteil des Bundesgerichts 9C_404/2008 vom 17. November 2008 E. 6.2) wie auch auf wohlerworbene Rechte aus. Die letzten sind rechtsprechungsgemäss (nur) im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen möglich, während im Bereich der weitergehenden Vorsorge Reglementsänderungen, auch zum Nachteil der Destinatäre, in den allgemeinen Schranken (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) zulässig sind (BGE 135 V 382 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_615/2014 vom 15. Juni 2015 E. 2.3).

1.4    In intertemporalrechtlicher Hinsicht gelangen diejenigen Normen zur Anwendung, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft standen, wobei neue gesetzliche und reglementarische Überentschädigungsregelungen auch auf laufende Renten anwendbar sind (BGE 134 V 64 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2018 vom 28. Mai 2019 E. 2.2).

    Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung hat zwangsläufig die Anwendbarkeit eines anderen Reglements zur Folge. Die Ansprüche sind ausschliesslich nach dem Reglement der übernehmenden Pensionskasse zu beurteilen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00032 vom 24. September 2021 E. 3.4 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts B 71/05 vom 20. Dezember 2005
E. 2.3.2).


2.    

2.1    In Nachachtung der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung richtet sich die Überentschädigungsberechnung vorliegend nach dem Vorsorgereglement der Beklagten. Anwendbar ist das im Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020 (vgl. Urk. 9/4) gültig gewesene Vorsorgereglement, das heisst das Vorsorgereglement in der Version ab 1. Januar 2020 (Urk. 9/2).

    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte bei ihrer Überentschädigungsberechnung von einem zu tiefen mutmasslichen entgangenen Verdienst des Klägers ausgegangen ist.

2.2    Mit seiner Klage vom 26. Juli 2021 wandte der Kläger gegen die Überentschädigungsberechnung der Beklagten ein, es müsse davon ausgegangen werden, dass er - im Gesundheitsfall - im Jahr 2021 einen «bedeutend höheren Lohn» erzielt hätte (Urk. 1 S. 2). Als Beleg zog er eine Mitteilung des Präsidialdepartements der Stadt Zürich vom 28. November 2018 heran, aus welchem laut dem Kläger ersichtlich sei, dass ein Arbeitnehmer erst mit 40 Jahren den maximalen altersunabhängigen Lohn erreicht (Urk. 1 S. 2-3). In seiner Replik vom 20. Januar 2022 führte der Kläger seine Aus- und Weiterbildungen nach dem Abschluss seiner Lehre als Lastwagenmechaniker (vgl. Urk. 14/256) auf: Chauffeur und Begleiter mit Ausbildung an der Schusswaffe bei der A.___ AG, Qualitätsprüfer bei der B.___ und Technischer Kaufmann bei der Schule C.__. Der Kläger hielt weiter fest, dass diese Ausbildung ihm eine Arbeit im «Verkaufsinnendienst» ermöglicht habe. Nach kurzer Zeit sei er «Product Manager» geworden und im Anschluss daran Nutzfahrzeugverkäufer (Urk. 24
S. 2). Diese Stelle im Bereich Nutzfahrzeug habe dann zusammen mit seiner Grundausbildung als Lastwagenmechaniker und Panzermechaniker im Militär zur Anstellung bei der D.___ AG geführt (Urk. 24 S. 3).

2.3    Die Beklagte bringt vor, dass sie bei ihrer (ersten) Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020 (Urk. 9/4) von einem mutmasslich entgangenen Verdienst in der Höhe von Fr. 80'749.-- ausgegangen sei. Diese Bezifferung habe nach einer telefonischen Rücksprache bei der IV resultiert. Diese Überentschädigungsberechnung müsse korrigiert werden (Urk. 8 S. 5). Aus dem von der IV-Stelle eingeholten Arbeitgeberfragebogen ergebe sich, dass der Kläger im Jahr 2005 einen Monatslohn im Betrag von Fr. 5'800 (x 13) erzielt habe, was einem Jahresgehalt in der Höhe von Fr. 75'400.-- entspreche. Bereinigt um die Nominallohnentwicklung ergebe sich ein hypothetisches Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 87'260.68. Folglich sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst im Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 respektive von Fr. 7'271.75
(zzgl. Fr. 400.-- für die Kinderzulagen) auszugehen. Unter Berücksichtigung der 90%-Überentschädigungsregel ergebe sich eine Überentschädigungsgrenze von (gerundet) Fr. 6'905.-- monatlich. Der Abzug der gesamten anrechenbaren Drittleistungen in der Höhe von Fr. 3'960.-- führe zu einer maximal zu ergänzenden Einkommenseinbusse des Klägers im Betrag von Fr. 2'945.-- (Urk. 8 S. 6). Sein Rentenanspruch sei somit auf diesen Betrag hin zu kürzen (Urk. 8 S. 6-7). Die Korrektur erfolge rückwirkend per 1. März 2020 (Urk. 8 S. 7, s. a. die von der Beklagten eingereichte korrigierte Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020, Urk. 9/6). Alsdann hält die Beklagte den Vorbringen des Klägers entgegen, dass rechtsprechungsgemäss für die Berücksichtigung einer hypothetischen Lohnentwicklung über die Nominallohnentwicklung hinaus konkrete Indizien im Zeitpunkt des Schadensfalls vorliegen müssten, was hier offensichtlich nicht gegeben sei. Der Hinweis des Klägers, der maximale Lohn eines Angestellten werde erst im Alter von 40 Jahren erreicht, sei sodann bereits deshalb nicht stichhaltig, da sie die Nominallohnerhöhung auch nach dem Alter 40 gewähre (Urk. 32 S. 4).

2.4    

2.4.1    Mit Verfügung vom 22. März 2007 wurde dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2006 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 14/190-191). Die IV-Stelle Aargau hielt in ihrem Vorbescheid vom 8. Dezember 2006 zum Abklärungsergebnis fest, dass der Kläger seit dem 1. März 2005 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr (März 2006) müsse davon ausgegangen werden, dass keine wirtschaftlich-praktisch verwertbare Resterwerbsfähigkeit bestehe und ein Invaliditätsgrad von 100 % objektiviert werden könne. Er werde daher die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. März 2006 vorgesehen (Urk. 14/196). Einen Einkommensvergleich (vgl. dazu: Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) führte die IV-Stelle Aargau - soweit ersichtlich - nicht durch. Im Zuge ihrer Abklärungen holte sie bei der Y.___ AG, bei welcher der Kläger vom 1. August 2004 bis 1. März 2005 angestellt
war (Urk. 14/224), den Arbeitgeberbericht vom 17. Januar 2006 ein
(Urk. 14/224-229). Dem diesem Arbeitgeberbericht beigelegten «Kumulativjournal Mitarbeiter» ist zu entnehmen, dass der Kläger in den Monaten Januar und Februar 2005 - mithin unmittelbar vor der Eröffnung des Wartejahres durch die IV-Stelle Aargau per 1. März 2005 - Fr. 5'800.-- pro Monat verdient hat (Urk. 14/229). Alsdann ist im IV-Verfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bezüglich des hypothetischen Valideneinkommens auf den vom Kläger im Jahr 2005 bei der Y.___ AG erzielten Monatslohn in der Höhe von Fr. 5'800.-- abgestellt hat.

2.4.2    Das vom Kläger im Jahr 2005 erzielte Einkommen hat die Beklagte der Nominallohnentwicklung angepasst (E. 2.3). Dafür hat sie die korrekten Zahlen verwendet (vgl. die Tabellen T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2009 und 2010-2020). So gelangte die Beklagte zu einem hypothetischen Valideneinkommen 2020 in der Höhe von Fr. 87'260.68 (E. 2.3). Dieses entspricht dem in die Überentschädigungsberechnung einzusetzenden mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass dieses hypothetische Valideneinkommen höher sei. Es finden sich aber keine Belege für diese Behauptung. Die vom Kläger erwähnte D.___ AG war ein Unternehmen der Y.___ Gruppe (vgl. den Arbeitsvertrag des Klägers vom 20. Juli 2004, Urk. 28/1 S. 1). Die Ausführungen des Klägers sprechen dafür, dass die von ihm absolvierten Aus- und Weiterbildungen ihm die am 1. August 2004 angetretene Anstellung bei der Y.___ AG ermöglichten. Anhaltspunkte für weitergehende Ausbildungen des Klägers, welche sich lohnerhöhend ausgewirkt haben könnten, finden sich nicht. Zu den vom Kläger angeführten lohnstatischen Angaben des Präsidialdepartementes der Stadt Zürich ist festzuhalten, dass sich diese auf in der Stadt Zürich erzielte Löhne beziehen (Urk. 1 S. 3). Daraus kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hinsichtlich des hypothetischen Valideneinkommens wurde von der Beklagten zu Recht auf das vom Kläger bei Y.___ AG erzielte Einkommen abgestellt. Das so ermittelte hypothetische Valideneinkommen beruht auf der Annahme, dass der Kläger im Gesundheitsfall im Jahr 2020 immer noch bei der Y.___ AG beschäftigt wäre. Seit ihrer Umfirmierung heisst diese Gesellschaft Z.___ AG. Sie hat ihren Sitz in E.___. Die Gesellschaft hat Zweigniederlassungen in F.___ und G.___ (vgl. www.zefix.ch). Die Stadt Zürich betreffende lohnstatistische Angaben kommen auf den vorliegenden Fall somit nicht zur Anwendung.

    Die Beklagte hat bei ihrer korrigierten Überentschädigungsberechnung per 1. März 2020 (Urk. 9/6) somit zu Recht einen mutmasslich entgangenen Verdienst des Klägers in der Höhe von Fr. 87'260.68 eingesetzt.

    Anzufügen ist, dass aus dieser Überentschädigungsberechnung keine offenkundigen Berechnungsfehler ersichtlich sind.

2.4.3    Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 kündigte die Beklagte dem Kläger nach ihrer ersten Überentschädigungsberechnung an, dass er ab dem 1. März 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1'686.-- pro Monat und zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 385.-- habe (Urk. 9/4). Daraus resultierten monatliche Leistungen in der Höhe von total Fr. 2'456.--. Dies war unrichtig. Gemäss korrekter Überentschädigungsberechnung hat die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.--, d. h. total Fr. 2'945.--, auszurichten (Urk. 9/6).


3.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Der Kläger erhob seine Klage am 26. Juli 2021 (Urk. 1). Gemäss Art. 44 Abs. 7 des Vorsorgereglements der Beklagten in der ab 1. Januar 2021 gültigen Version entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 Prozent. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der vom Bundesrat festgelegte Mindestzinssatz 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV 2 und Anhang 2). Vorliegend kommt somit ein Zinssatz von 2 % zur Anwendung.

    Zinsen sind von der Beklagten auf der Differenz der ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invalidenleistungen in der Höhe von total Fr. 2'456.-- und den geschuldeten Leistungen in der Höhe von total Fr. 2'945.-- (E. 2.4.3) zu erbringen. Die Beklagte schuldet demnach einen Zins von 2 % auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 26. Juli 2021 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.


4.    Zu den vom Kläger im Laufe des vorliegenden Verfahrens gestellten neuen Anträgen (vgl. dazu Ziffer 2.6 und 2.8 des Sachverhalts) ist - unter Berücksichtigung der Vorbringen des Klägers und der Prüfung der eingereichten und vom Gericht beigezogenen Unterlagen - festzuhalten, dass sie offensichtlich unbegründet sind. Hinzu kommt, dass der Kläger beim hiesigen Gericht unter anderem an die Beklagte (Urk. 33) und an das Bezirksgericht Aarau (Urk. 35) adressierte Schreiben eingereicht hat. Für die Behandlung der im Zusammenhang damit gestellten Begehren des Klägers ist das Sozialversicherungsgericht sachlich nicht zuständig. Die vorerwähnten Anträge des Klägers sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


5.    Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Klage. Ab dem 1. März 2020 hat der Kläger Anspruch auf eine monatliche Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro Monat. Auf der Differenz zu den ab 1. März 2020 bereits erbrachten Invalidenleistungen hat die Beklagte einen Verzugszins von 2 % zu bezahlen; mit Zinsenlauf auf den bis 26. Juli 2021 (Klageeinleitung) verfallenen Betreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


6.    

6.1    Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres teilweisen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer;
vgl. statt vieler: BGE 128 V 124 E. 5b).

6.2    Der in eigener Sache prozessierende Kläger, welcher für den vorliegenden Prozess keine Kosten für eine Rechtsvertreterin oder einen Rechtsvertreter geltend macht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 5 zu § 34 GSVGer).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. März 2020 eine Invalidenrente im Betrag von Fr. 2'021.-- pro Monat sowie zwei Invalidenkinderrenten in der Höhe von je Fr. 462.-- pro Monat auszurichten, nebst Zins von 2 % auf der Differenz zu den bereits erbrachten Invalidenleistungen. Auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ist der Verzugszins ab dem 26. Juli 2021 und auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher