Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00046


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 31. März 2022

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Pensionskasse Y.___

Beklagte


Zustelladresse: Pensionskasse Y.___






Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1956, war ab 1. Juli 2001 bei der Z.___ angestellt und bei der Pensionskasse Y.___ berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/2). Ab 8. September 2017 war der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen in unterschiedlichen Graden in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm deshalb mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (Urk. 2/3) mit Wirkung ab 1. Juni 2019 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.

    Die Pensionskasse Y.___ richtete entsprechende Leistungen ab 1. Dezember 2019 aus, und zwar im Umfang von monatlich Fr. 1'214. (Kürzung wegen Überentschädigung; vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2/8 und Urk. 2/10).

1.2    Bereits am 30. August 2019 hatten der Versicherte und die Z.___ einen neuen Arbeitsvertrag (Vertragsbeginn am 1. Dezember 2019) im Rahmen eines 50 %-Pensums abgeschlossen (Urk. 2/4). Kurz darauf, nämlich per 1. Januar 2020 wurde der Versicherte bezüglich dieses Pensums frühpensioniert. Seinem Antrag entsprechend wurde ihm anstelle einer Altersrente am 25. Februar 2020 eine Kapitalleistung von Fr. 314'701. «für seinen restaktiven Teil» ausgerichtet (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 2/6-7).

1.3    Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 (Urk. 2/10) teilte die Pensionskasse Y.___ dem Versicherten mit, dass aufgrund der Pensionierung per 1. Januar 2020 eine Neuberechnung der Leistungen stattgefunden habe. Er habe nunmehr Anspruch auf eine Altersrente (Umwandlung der laufenden Invalidenrente) von monatlich Fr. 1'275..

    In der Folge entwickelte sich zwischen dem Versicherten und der Pensionskasse Y.___ ein kontrovers geführter Briefwechsel betreffend Anspruch auf eine sogenannte AHV-Ersatzrente (Urk. 2/11-16; vgl. auch Urk. 1 S. 5 f.). Die Pensionskasse Y.___ lehnte den vom Versicherten geltend gemachten Anspruch auf eine derartige Rente ab.


2.    Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend per 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2021 monatlich, spätestens nach der Durchführung des Beweisverfahrens abschliessend zu beziffernde Z.___-AHV-Ersatzrenten von mindestens CHF 1'026.00 pro Monat bzw. von insgesamt mindestens CHF 22'572.00 zu bezahlen.

2.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.

    In prozessualer Hinsicht liess er zudem Folgendes beantragen:

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, die Berechnungsgrundlagen der Z.___-AHV-Ersatzrente im Sinne von Art. 30 des Vorsorgereglements 2019 (Stand 1. Januar 2021) offenzulegen und zu edieren.

2.    Dem Kläger sei nach erfolgter Offenlegung und Edition der Berechnungsgrundlagen der Z.___-AHV-Ersatzrente im Sinne von Art. 30 des Vorsorgereglements 2019 (Stand 1. Januar 2021) Frist zur Bezifferung der Forderung im Sinne des Hauptbegehrens anzusetzen.

    Die Pensionskasse Y.___ schloss in ihrer Klageantwort vom 14. September 2021 (Urk. 6) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 13 und 16), was ihnen wechselseitig zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. u.a. Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 369 E. 6.4 mit Hinweisen).

1.2    Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).

1.3    Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).

1.4    Das Vorsorgereglement 2019 (Stand 1. Januar 2021; Urk. 2/18) der Beklagten (MPK) enthält folgende Bestimmungen:

Art. 22Rentenanspruch

Der Anspruch auf eine ordentliche Altersrente beginnt am Ersten des Monats nach vollendetem 64. Altersjahr. Der Versicherungsplan der MPK ist auf dieses Endalter aufgebaut. Vorbehalten bleibt die Pensionierung gemäss Art. 25 [vorzeitige Pensionierung], 26 [Teilpensionierung] und 27 [aufgeschobene Pensionierung].

[…]

Art. 24Alterskapital

Versicherte können auf den Zeitpunkt der Pensionierung […] verlangen, dass die Altersrente ganz oder teilweise als einmalige Kapitalleistung abgegolten wird, sofern sie

-die Absicht mindestens einen Monat vorher der MPK schriftlich bekannt geben,

-nicht einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei der IV, einer betrieblichen Unfallversicherung oder der Militärversicherung haben oder eine entsprechende Leistung beziehen,

-bei einer Teilpensionierung in mehreren Schritten den Beschäftigungsgrad um mindestens 30 Prozent reduzieren,

-falls verheiratet, das schriftliche Einverständnis des Ehegatten mit einreichen.

Die Kapitalleistung entspricht der teilweise oder ganz kapitalisierten Altersrente und der damit verbundenen Hinterlassenenleistungen. […]

Mit der Kapitalleistung sind sämtliche dem Kapitalbezug entsprechenden reglementarischen Ansprüche an die MPK abgegolten.

Art. 25Vorzeitige Pensionierung

Vor dem ordentlichen Pensionierungsalter (vollendetes 64. Altersjahr) ist die vorzeitige Pensionierung frühestens auf den Ersten des Monats nach dem vollendeten 58. Altersjahr möglich. Die Altersrente wird aufgrund der bis zur vorzeitigen Pensionierung anrechenbaren Versicherungsjahre berechnet und pro Monat der vorzeitigen Pensionierung um 0.4 Prozent gekürzt.

[…]

Art. 30Z.___-AHV-Ersatzrente

Im Sinne von Art. 22 pensionierte Versicherte haben während der Bezugsdauer der Altersrente vor Erreichen des ordentlichen AHVRentenalters, in der Regel (vorbehältlich Abs. 2) frühestens ab vollendetem 64. Altersjahr, Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente.

Im Falle einer vollständigen vorzeitigen Pensionierung (Art. 25) kann die Auszahlung der Z.___-AHV-Ersatzrente frühestens ab dem vollendeten 62. Altersjahr beantragt werden. Der monatliche Rentenbetrag wird entsprechend gekürzt und abdiskontiert.

Die Höhe der Z.___-AHV-Ersatzrente wird in Anlehnung an die Berechnung der AHV-Altersrente festgelegt. […]

Bei teilweisem oder ganzem Bezug einer Kapitalleistung anstelle der Altersrente wird die Z.___-AHV-Ersatzrente im entsprechenden Umfang gekürzt.

[…]

Keine Z.___-AHV-Ersatzrente wird ausgerichtet an Versicherte, welche die Versicherung nach Art. 8a weitergeführt haben oder deren Arbeitsverhältnis vom Unternehmen gemäss Art. 337 OR fristlos aufgelöst worden ist.

Art. 31 Invaliditätsbegriff

Invalidität ist im Sinne der Eidg. IV die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.

[…]

Art. 32Leistungsanspruch, Voraussetzung und Dauer der Invalidenrente

Anspruch auf die Invalidenrente haben versicherte Personen, die

-im Sinne der Eidg. IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren,

-[…]

-[…]

Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt nach Erschöpfung der Lohn- und Lohnersatzleistungen, welche mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohns betragen, in der Regel nach 730 Tagen dauernder voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, frühestens jedoch gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die IV.

Der Anspruch auf die Invalidenrente erlischt am Ende des Todesmonats der anspruchsberechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. Im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung wird die Invalidenrente als Altersrente weiterbezahlt. Ein Kapitalbezug dieser umbenannten Leistung ist ausgeschlossen.

Bei einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente entfällt automatisch der Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente.

Im Umfang der vorzeitigen Pensionierung oder Teilpensionierung wird die versicherte Person von der MPK nicht mehr als invalid anerkannt, ausser wenn der Leistungsfall Invalidität vor Beginn der vorzeitigen Pensionierung eingetreten ist.


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dass er gestützt auf Art. 30 des Vorsorgereglements 2019 (Stand 1. Januar 2021) Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente habe, und zwar für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2021. Gemäss Art. 30 Abs. 1 des Vorsorgereglements bestehe ein Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente, wenn a) eine Altersrente bezogen werde und b) das ordentliche AHV-Rentenalter noch nicht erreicht sei. Unbestritten sei, dass dem Kläger von der Beklagten infolge der rechtskräftigen Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2019 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden sei. Das damals vorhandene, dem Kläger zustehende Kapital sei gesplittet worden: 50 % seien für die Finanzierung der Invalidenrente «verwendet» worden; mit den restlichen 50 % sei der Kläger im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit aktiv versichert geblieben. Per 31. Dezember 2019 sei er frühzeitig pensioniert worden. Er habe sich dazu entschieden, den noch aktiven 50 %-Anteil als Kapital zu beziehen (S. 7 ff.). Gleichzeitig sei die bisher von der Beklagten ausgerichtete Invalidenrente infolge der Pensionierung in Anwendung von Art. 32 Abs. 3 des Vorsorgereglements in eine Altersrente umgewandelt worden. Damit sei der Leistungsfall Invalidität beendet worden; an dessen Stelle sei der Leistungsfall Alter getreten. Der Kläger habe also nunmehr Leistungen für den Vorsorgefall Alter erhalten (S. 10). Dass es sich dabei ursprünglich um eine Invalidenrente gehandelt habe, sei irrelevant. Als Zwischenfazit sei somit festzuhalten, dass dem Kläger ab dem 1. Januar 2020 eine Altersrente ausgerichtet werde und dass er das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht gehabt habe (Geburtsdatum: 20. Oktober 1956). Die Hälfte seines Altersguthabens sei ihm als Kapital ausbezahlt worden, die andere Hälfte, das anfänglich für die Invalidenrente bestimmte Kapital, habe sich der Kläger aber nicht ausbezahlen lassen. Folglich liege mit Blick auf Art. 30 Abs. 4 des Vorsorgereglements nur ein teilweiser Kapitalbezug vor. Die dem Kläger zustehende Z.___-AHV-Ersatzrente sei daher im entsprechenden Umfang, das heisse um 50 % zu kürzen (S. 11 ff.). Keiner der in Art. 30 Abs. 6 des Vorsorgereglements genannten Gründe, bei denen trotz grundsätzlichem Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente eine solche nicht ausgerichtet werde, sei vorliegend gegeben (S. 13 f.). Insgesamt ergebe sich unter Berücksichtigung des teilweisen Kapitalbezuges ein Anspruch des Klägers auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente für die Dauer von 22 Monaten und einer ungefähren monatlichen Höhe von Fr. 1'026., mithin von Fr. 22'572. (S. 14 ff.).

    In seiner Replik vom 26. November 2021 (Urk. 13) liess der Kläger an diesen Standpunkten festhalten. Insbesondere liess er ausführen, dass die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt worden sei. Entgegen den Ausführungen der Beklagten habe es sich dabei nicht bloss um eine «Umbenennung» gehandelt. Die Beklagte habe in ihrer Korrespondenz selbst von «Umwandlung» und nicht von «Umbenennung» gesprochen (S. 9). Tatsächlich sei auch die Rente neu berechnet worden: Die bis zum 31. Dezember 2019 geleistete Invalidenrente habe Fr. 1'214. betragen, die Altersrente hingegen Fr. 1'275.. Das von der Beklagten eingereichte Reglement der BVK sei irrelevant. Daraus lasse sich im vorliegenden Fall nichts ableiten (S. 10). Dass im Zusammenhang mit dem Vorsorgefall Invalidität kein Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente bestehe, sei unbestritten. Die Sachlage sei vorliegend jedoch anders: Erstens habe der Kläger lediglich die Hälfte seines Altersguthabens als Kapital ausbezahlt erhalten. Und zweitens sei der Vorsorgefall Invalidität per 31. Dezember 2019 durch den Vorsorgefall Alter abgelöst worden. Insgesamt habe er einen Anspruch auf Fr. 22'594. (S. 11 f.).

2.2    Demgegenüber bestritt die Beklagte in ihrer Klageantwort vom 14. September 2021 (Urk. 6) den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente mit folgenden Argumenten: Das ordentliche Pensionierungsalter liege bei der Beklagten für Männer und Frauen bei 64 Jahren. Es bestehe aber auch die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung, einer Teilpensionierung sowie eines Aufschubs der Pensionierung. Bei der Z.___-AHV-Ersatzrente handle es sich um eine rein überobligatorische Leistung. Wie der Name sage, gehe es um einen Ersatz für die AHV-Rente. Die Z.___-AHV-Ersatzrente komme dann zum Zuge, wenn das ordentliche Pensionierungsalter der Beklagten tiefer sei als das ordentliche AHV-Rentenalter. Aktuell sei das bei den Männern der Fall, die bei der Beklagten versichert seien. Deren Arbeitsverhältnis ende standardmässig ohne Kündigung mit Erreichen des 64. Altersjahres (S. 3 f.). Die Invalidenrenten der Beklagten seien - gleich wie die Invalidenrenten gemäss BVG - als lebenslängliche Renten konzipiert. Sie würden bei Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters als Altersrenten weitergeführt (Art. 32 Abs. 3 des Vorsorgereglements). Wenn eine - aufgrund eines früher eingetretenen Vorsorgefalls Invalidität - berechnete und ausgerichtete Leistung weiterbezahlt werde, könne kein neuer Vorsorgefall Alter eintreten. Bei der Altersrente gemäss Art. 32 Abs. 3 des Vorsorgereglements handle es sich nicht um eine neu berechnete Rentenleistung, sondern um eine umbenannte Invalidenrente. Der Vorsorgefall Invalidität sei beim Kläger am 1. Juni 2019 eingetreten. Er habe Anspruch auf die gemäss Art. 32 des Vorsorgereglements berechnete und in dieser Höhe lebenslänglich auszurichtende halbe Invalidenrente (S. 5). Weder für Bezüger einer ganzen Invalidenrente noch für Teilinvalide sehe das Vorsorgereglement die Ausrichtung einer Z.___-AHV-Ersatzrente vor. Dafür bestehe auch kein Anlass. Die Z.___-AHV-Ersatzrente solle einen finanziellen Ausgleich dafür schaffen, dass erst mit Alter 65, also ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters der Beklagten, Anspruch auf eine ordentliche AHV-Altersrente bestehe. Da die Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bezahlt werde, gebe es gar keine Lücke bei der 1. Säule, die ausgefüllt werden müsste. Würde dem klägerischen Begehren stattgegeben, bekäme der Kläger bis zum vollendeten 65. Altersjahr nicht nur Invalidenrenten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Beklagten, sondern dazu noch eine Z.___-AHV-Ersatzrente (S. 6).

    Duplicando hielt die Beklagte an dieser Sichtweise fest. Sie berechne die Invalidenrente als lebenslängliche Leistung. Sie werde als Altersrente weiterbezahlt. Es erfolge einfach eine Umbenennung. Die weiterbezahlte Leistung sei nicht neu berechnet worden; wegen der Pensionierung sei lediglich die Überentschädigungsberechnung angepasst worden (Urk. 16).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Oktober 2021 Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente hat.


3.

3.1    Aus Art. 30 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/18 und oben E. 1.4) erschliessen sich ohne Weiteres Sinn und Zweck der sogenannten Z.___-AHV-Ersatzrente: Das ordentliche Pensionierungsalter der Beklagten liegt bei 64 Jahren (Art. 22 Abs. 1 des Vorsorgereglements). Da Männer aber erst mit Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch auf eine Rente der AHV haben (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), besteht insoweit eine Diskrepanz zwischen erster und zweiter Säule. Diese zeitliche Diskrepanz vergrössert sich im Falle einer vorzeitigen Pensionierung im Sinne von Art. 25 des Vorsorgereglements und betrifft dann auch Frauen. Bei einer Pensionierung vor vollendetem 65. Altersjahr bei Männern beziehungsweise vor vollendetem 64. Altersjahr bei Frauen (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) entstünde ohne weitere Vorkehren eine Einkommenslücke, weil die pensionierten Personen zwar ein Einkommen aus der zweiten Säule haben, aber noch keinen Anspruch auf (ungeschmälerte) Leistungen der AHV. Zur (weitgehenden) Auffüllung dieser Einkommenslücke kennt das Vorsorgereglement der Beklagten die sogenannte Z.___-AHV-Ersatzrente (vgl. Art. 30 des Vorsorgereglements). Mit dieser zeitlich befristeten Ersatzrente soll also dem unterschiedlichen Leistungsbeginn der ersten und der zweiten Säule im Rahmen der Altersleistungen Rechnung getragen und die beschriebene Einkommenslücke zumindest bis zu einem gewissen Grad geschlossen werden. Mit anderen Worten soll das Institut der Z.___-AHV-Ersatzrente die finanziellen Rahmenbedingungen verbessern, die eine vorzeitige Pensionierung faktisch erst möglich machen. Es ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass viele Vorsorgeeinrichtungen (unter einer anderen Bezeichnung) ähnliche beziehungsweise vergleichbare Regelungen kennen.

3.2

3.2.1    Wie von den Parteien ausgeführt wurde, liess sich der Kläger anlässlich seiner vorzeitigen Alters-Pensionierung per 1. Januar 2020 gestützt auf Art. 24 des Vorsorgereglements eine Kapitalleistung (anstelle einer entsprechenden Rente) ausbezahlen. Bis zu diesem Zeitpunkt war er noch mit einem Pensum von 50 % bei der Z.___ angestellt. Diesbezüglich sind sich die Parteien zu Recht einig, dass insoweit beziehungsweise in diesem Umfang kein Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente besteht (vgl. dazu etwa die klägerischen Ausführungen in Urk. 1 S. 13 Rz. 47). Mit der Kapitalleistung wurden nämlich sämtliche dem Kapitalbezug entsprechenden reglementarischen Ansprüche an die Beklagte abgegolten (Art. 24 Abs. 3 des Vorsorgereglements). Art. 30 Abs. 4 des Vorsorgereglements hält dies nochmals fest: Bei teilweisem oder ganzem Bezug einer Kapitalleistung anstelle der Altersrente werde die Z.___-AHV-Ersatzrente im entsprechenden Umfang gekürzt.

3.2.2    Der Kläger, der - wie ausgeführt - ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat und dem die Beklagte ab 1. Dezember 2019 entsprechende Rentenleistungen ausrichtet, macht nunmehr geltend, dass er insoweit (also im Umfang von 50 %) Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente habe, und zwar ab 1. Januar 2020, als seine Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt worden sei, bis zum 31. Oktober 2021 (Beginn der AHV-Rente ab 1. November 2021).

    Soweit der Kläger diesbezüglich geltend machen liess, dass seine ehemalige Invalidenrente per 1. Dezember 2019 in eine Altersrente «umgewandelt» worden sei und damit ein neuer Versicherungsfall eingetreten sei, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich klar und eindeutig aus Art. 32 Abs. 3 des Vorsorgereglements erschliesst, handelt es sich beim geschilderten Vorgang nicht um eine «Umwandlung», sondern um eine blosse «Umbenennung»: Die Invalidenrente wird einfach als Altersrente weiterbezahlt. In Art. 32 Abs. 3 Satz 3 des Vorsorgereglements wird sogar ausdrücklich von einer «umbenannten Leistung» gesprochen (und insoweit ein Kapitalbezug ausgeschlossen). Dass die Beklagte beim Kläger diese «Umbenennung» der Invalidenrente nicht erst im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung (wie vom Vorsorgereglement in Art. 32 Abs. 3 vorgesehen), sondern bereits anlässlich seiner vorzeitigen Pensionierung vollzogen hat, mag praktischen Erwägungen geschuldet sein, ändert aber nichts an der Sache. Entsprechendes gilt für die im Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 2020 (Urk. 2/10) gewählte missverständliche und unglückliche Wortwahl («Umwandlung der laufenden Invalidenrente»). Materiell betrachtet wurde einfach die bisherige Invalidenrente unter einer neuen Bezeichnung (Altersrente) weiter ausgerichtet. Ein neuer Versicherungsfall ist jedenfalls nicht eingetreten. Daran ändert schliesslich auch eine neue Überentschädigungsberechnung nichts.

    Dem vom Kläger erhobenen Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente fehlt es aber insbesondere auch an einer inneren Rechtfertigung. Wie oben ausgeführt wurde, bezweckt die Z.___-AHV-Ersatzrente den (teilweisen) Ausgleich der Einkommenslücke, die durch den unterschiedlichen Beginn der Leistungen der ersten und zweiten Säule entsteht. Im vorliegenden Fall ist allerdings zu beachten, dass eine solche Einkommenslücke zu gar keinem Zeitpunkt vorgelegen hat: Der Kläger hat nämlich stets die halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung ausgerichtet bekommen. Wenn er nunmehr Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente erhebt, fordert er im Ergebnis einen Ersatz für eine noch nicht ausgerichtete Leistung der ersten Säule (AHV-Rente), obwohl er bereits aus einem anderen Zweig der ersten Säule, nämlich der Invalidenversicherung, entsprechende Leistungen bezogen hat. Die Zusprechung einer Z.___-AHV-Ersatzrente würde deshalb beim Kläger nicht zur bezweckten Schliessung einer Einkommenslücke, sondern zu einem - grundsätzlich nicht gerechtfertigten - Zusatzeinkommen führen.

    Es kann nach dem Vertrauensprinzip (vgl. oben E. 1.3) ausgeschlossen werden, dass Art. 30 des Vorsorgereglements in dieser Weise zu interpretieren ist. Dem Kläger ist zwar zu konzedieren, dass er bei wörtlicher Auslegung von Art. 30 Abs. 1 und 2 des Vorsorgereglements durchaus anspruchsberechtigt wäre, denn er bezieht eine «Altersrente» (umbenannt von einer Invalidenrente) und hatte das ordentliche AHV-Rentenalter nicht erreicht. Eine solche wörtliche Auslegung ist jedoch im vorliegenden Fall abzulehnen; sie steht - wie ausgeführt - offensichtlich nicht im Einklang mit Sinn und Zweck der Z.___-AHV-Ersatzrente, die Einkommenslücken im Fall einer vorzeitigen Alterspensionierung abmildern soll, aber nicht (teil)invaliden Personen ein Zusatzeinkommen verschaffen möchte. Nach Treu und Glauben durfte der Kläger nicht davon ausgehen, dass Art. 30 Abs. 1 des Vorsorgereglements auch auf Bezüger einer Invalidenrente, die in eine Altersrente umbenannt wurde, Anwendung findet. Die Annahme, dass die Beklagte in ihrem Vorsorgereglement (befristet) eine derartige, jeder inneren Rechtfertigung entbehrende Zusatzleistung für Invalidenrentenbezüger versprechen wollte, hält vor dem Vertrauensprinzip nicht stand.

    Nach dem Gesagten besteht auch insoweit (soweit die 50%ige Invalidenrente in eine Altersrente umbenannt wurde) kein Anspruch auf eine Z.___-AHV-Ersatzrente. Demzufolge ist die Klage abzuweisen.


4.    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6).

    Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker