Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2021.00047
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 22. Februar 2022
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
vertreten durch Avadis Vorsorge AG
Zollstrasse 42, Postfach 1077, 8005 Zürich
diese vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
1. Mit Eingabe vom 20. August 2021 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die Pensionskasse Y.___ erheben und beantragen:
1. In Gutheissung der Klage sei die Pensionskasse Y.___ zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 7. Januar 2015 eine ganze Rente der beruflichen Vorsorge zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab Klageerhebung für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Alles unter Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWSt) zulasten der Beklagten.
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 22. November 2021 (Urk. 14), die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit sie nicht durch Anerkennung gegenstandslos geworden sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. Die Beklagte erklärte, sie anerkenne ihre grundsätzliche Leistungspflicht gegenüber dem Kläger. Die Leistungsanerkennung stehe jedoch unter dem Vorbehalt eines allfälligen Rentenaufschubes infolge Lohnfort-/Lohnersatzzahlung, einer allfälligen Überentschädigung des Klägers sowie der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG). Gleichzeitig erhob sie die Einrede der Verjährung für die Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 7. Januar bis 22. April 2015 (Urk. 14 S. 4).
Der Kläger beantragte mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2021 (Urk. 20 S. 2), die Klage sei infolge Anerkennung abzuschreiben, unter Berücksichtigung der Verjährungseinrede für die vor dem 23. April 2015 fällige gewordenen Rentenbetreffnisse; unter Entschädigungsfolge. Die Stellungnahme des Klägers vom 27. Dezember 2021 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 19. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).
2.
2.1 Die Beklagte hat mit Klageantwort vom 22. November 2021 (Urk. 14) anerkannt, dass der Kläger mit Wirkung ab 23. April 2015 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, dies allerdings unter dem Vorbehalt eines allfälligen Rentenaufschubes infolge Lohnfort-/Lohnersatzzahlung, einer allfälligen Überentschädigung des Klägers sowie der Rückerstattung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 3 Abs. 2 FZG. Da sich der Kläger in seinem Rechtsbegehren eines (ziffernmässig) konkreten Antrags betreffend Leistungsumfang enthielt, ist nur die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 129 V 450 E. 3.2). Nachdem die Beklagte diesbezüglich ihre Leistungspflicht mit Wirkung ab 23. April 2015 anerkannt hat, ist von der teilweisen Klageanerkennung Vormerk zu nehmen. Die Festsetzung des Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht bleibt einstweilen der Beklagten überlassen, wobei in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall dem Kläger erneut der Klageweg offenstünde (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.5).
2.2 Betreffend die vom Kläger zunächst zusätzlich eingeklagten Rentenleistungen für die Zeit vom 7. Januar bis 22. April 2015 (Urk. 1) hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben (Urk. 14 S. 4). Der Kläger hat mit Stellungnahme 27. Dezember 2021 (Urk. 20) die Zulässigkeit der Einrede zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. Urk. 2/6/2). Bezüglich der eingeklagten Rentenleistungen für die Zeit vom 7. Januar bis 22. April 2015 ist die Klage daher abzuweisen.
2.3 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c; Art. 104 Abs. 1 OR). Die Beklagte hat sich zu den eingeklagten Verzugszinsen nicht vernehmen lassen. Nachdem auch das eingereichte Reglement 2012 der Beklagten betreffend Höhe der Verzugszinsen keine von der dispositiven gesetzlichen Bestimmung abweichende Regelung enthält (Urk. 2/3), hat die Beklagte dem Kläger ab 20. August 2021, das heisst dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Verzugszinsen in Höhe von 5 % für die bis dahin fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem weitgehend obsiegenden Kläger eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Es wird Vormerk davon genommen, dass die Pensionskasse Y.___ den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente ab 23. April 2015 anerkannt hat und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 23. April 2015 eine ganze Invalidenrente zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 20. August 2021 für die bis dahin fälligen gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler