Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00052
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 23. Juni 2022
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, Bau-Facharbeiter/Walzenführer, beantragte bei der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) infolge frühzeitiger Pensionierung die Ausrichtung einer Überbrückungsrente. Mit Leistungsentscheid vom 22. März 2021 sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 30. Juni 2026 eine monatliche Rente von Fr. 3'220.30 (ungekürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5'152.45 – Fr. 858.70 [Kürzung um 30/180 wegen fehlender Beschäftigung] – Fr. 386.45 [Kürzung um 13.5/180 wegen Teilzeit-Beschäftigung] – Fr. 687.-- [Kürzung um 24/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/1).
Am 5. April 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 22. März 2021 ein Überprüfungsgesuch (Urk. 2/2). Mit Schreiben vom 6. Mai 2021 teilte die Stiftung FAR mit, im Entscheid vom 22. März 2021 sei fälschlicherweise angenommen worden, dass die Y.___ AG, bei welcher der Versicherte vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2003 angestellt gewesen sei, nicht dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) unterstellt gewesen sei. Die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2003 könne als Beitragszeit angerechnet werden (Urk. 2/3). Mit Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021, der den Leistungsentscheid vom 22. März 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 30. Juni 2026 eine monatliche Rente von Fr. 3'907.25 (ungekürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5'152.45 – Fr. 114.50 [Kürzung um 4/180 wegen fehlender Beschäftigung] – Fr. 400.75 [Kürzung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäftigung] – Fr. 729.95 [Kürzung um 25.5/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/4).
Am 22. Mai 2021 stellte der Versicherte betreffend den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ein Überprüfungsgesuch (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 15. Juli 2021 teilte die Stiftung FAR mit, dass er in den Monaten September bis Dezember 2003 und Januar 2005 für das dem GAV FAR unterstellte Einzelunternehmen Z.___ tätig gewesen sei. Diese Monate könnten ihm als Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Die ursprünglich falsche Berechnung einer Kürzung wegen Teilzeit-Beschäftigung von 13.5 Monaten sei einem internen Rechenfehler geschuldet. Die Kürzung betrage richtigerweise 14 Monate (Urk. 2/7). Mit Leistungsentscheid vom 17. August 2021, der den Leistungsentscheid vom 6. Mai 2021 ersetzte, sprach die Stiftung FAR dem Versicherten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 30. Juni 2026 eine monatliche Rente von Fr. 4'021.75 (ungekürzte ordentliche Überbrückungsrente von Fr. 5'152.45 – Fr. 400.75 [Kürzung um 14/180 wegen Teilzeit-Beschäftigung] – Fr. 729.95 [Kürzung um 25.5/180 wegen saisonaler Beschäftigung]) zu (Urk. 2/8).
2. Am 12. September 2021 erhob der Versicherte gegen die Stiftung FAR Klage und beantragte, die Beklagte habe ihm ab dem 1. Juli 2021 eine ordentliche, ungekürzte Überbrückungsrente auszuzahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. Dezember 2021 die Abweisung der Klage; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7 S. 2). Mit Replik vom 10. Januar bzw. Duplik vom 15. Februar 2022 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 11 und Urk. 14). Die Duplik vom 15. Februar 2022 wurde dem Kläger am 17. Februar 2022 zugestellt (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz den GAV FAR ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatzvereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 2019. Gestützt auf den GAV FAR hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk. 8/1). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. April 2019 in Kraft.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 GAV FAR erbringt die Stiftung FAR Leistungen, die den Altersrücktritt ab Vollendung des 60. Altersjahrs bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ermöglichen und finanziell abfedern.
1.1.2 In räumlicher Hinsicht gilt der GAV nach Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 GAV FAR für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.
In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 2 Abs. 1 GAV FAR für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe bzw. für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2).
In persönlicher Hinsicht gilt der GAV gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a–f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f).
In räumlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht ist der GAV FAR auf den Kläger, der für diverse Arbeitgeberinnen/Personalverleiher mit Sitz in den Kantonen Zürich, Zug und Basel als Bau-Facharbeiter/Walzenführer gearbeitet hat (Urk. 2/5), unbestrittenermassen anwendbar.
1.2
1.2.1 Gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ
a) das 60. Altersjahr vollendet hat
b) das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat
c) während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen, in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und
d) die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt.
1.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 2 GAV FAR kann der Arbeitnehmende, der das Kriterium der Beschäftigungsdauer (Abs. 1 lit. c) nicht vollständig erfüllt, eine gekürzte Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er:
a) innerhalb der letzten 20 Jahre nur während 10 Jahren in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, davon aber die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen
und/oder
b) innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Altersrücktritt während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen nach lit. a aber erfüllt.
1.2.3 Wer die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 GAV FAR erfüllt, erhält eine um 1/15 pro fehlendes Jahr bzw. 1/180 pro fehlendem Monat gekürzte Überbrückungsrente (Art. 17 Abs. 1 GAV FAR in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Reglement FAR).
1.2.4 Bei Personen, die wegen einer saisonalen Anstellung, wegen verschiedener Funktionen im Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR, wegen Invalidität von bis zu 50 % oder als Teilzeitangestellte pro Kalenderjahr mindestens 50 % eine dem GAV FAR unterstellte Tätigkeit leisten, werden die Leistungen nach Massgabe des Teilzeitbeschäftigungsgrades und der Anzahl der teilzeitbeschäftigten Jahre während der letzten 15 Jahre im Bauhauptgewerbe anteilmässig gekürzt (Art. 17 Abs. 3 GAV FAR).
Nach Art. 17 Abs. 1ter Reglement FAR wird als saisonale Tätigkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 3 GAV FAR die Tätigkeit in einem Betrieb gemäss GAV FAR verstanden, wenn sie innerhalb der Zeitspanne zwischen anfangs März und Ende November geleistet wurde (lit. a), mindestens sechs zusammenhängende Monate innerhalb dieser Zeitspanne dauerte (lit. b) und sich in der Regel während mindestens drei aufeinander folgenden Saisons wiederholte (lit. c).
Nachgewiesene Arbeitslosigkeit in den Monaten Dezember, Januar und Februar, die sich aus der saisonalen Anstellung ergibt, wird bei der Höchstgrenze nach Art. 14 Abs. 2 lit. b GAV FAR nicht mitgezählt (Art. 17 Abs. 1ter lit. c Reglement FAR).
1.2.5 Als Teilzeit gilt gemäss Art. 17 Abs. 1quater Reglement FAR jene Zeit, während welcher Arbeitnehmende nicht ihre volle Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, sondern lediglich stunden-, halbtage- oder tageweise arbeiten, das heisst einen im Einzelarbeitsvertrag festgelegten Anteil der Jahresarbeitszeit gemäss Art. 24 des Landesmantelvertrags für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV). Ein Teilzeitarbeitsvertrag ist schriftlich abzuschliessen.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 LMV ist die Jahresarbeitszeit die Brutto-Sollarbeitszeit im Kalenderjahr, während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw. Nach Art. 24 Abs. 2 LMV betragen die massgeblichen Jahres-Totalstunden im ganzen Vertragsgebiet 2’112 Stunden (365 Tage : 7 = 52,14 Wochen x 40,5 Stunden). Gemäss Art. 34 Abs. 1 LMV haben die Arbeitnehmenden ab dem 20. bis zum vollenden 50. Altersjahr Anspruch auf fünf Wochen Ferien. Ab dem zurückgelegten 50. Altersjahr haben sie Anspruch auf sechs Wochen Ferien.
Die Netto-Sollarbeitszeit pro Jahr beträgt bei 25 Ferien- und acht Feiertagen 1'844,7 Stunden (2'112 – 267,3 [8,1 h x 33]) respektive bei 30 Ferien- und acht Feiertagen 1'804,2 Stunden (2'112 – 307,8 [8,1 h x 38]).
1.2.6 Als Beschäftigungsdauer gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. c und Art. 21 Abs. 1 GAV FAR werden auch Zeiten angerechnet, während welchen Arbeitnehmende durch einen Arbeitsverleihbetrieb in einen Einsatzbetrieb vermittelt wurden, der dem GAV FAR untersteht, sofern die Funktion im Einsatzbetrieb unter den persönlichen Geltungsbereich (Art. 3 Abs. 1) fällt und für diese Zeit die Beiträge nach Art. 8 an die Stiftung geleistet wurden (Art. 14 Abs. 5 GAV FAR).
1.3 Nach Art. 16 Abs. 1 GAV FAR in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Reglement FAR besteht die volle Rentenleistung aus:
a) einem Sockelbetrag von mindestens Fr. 6'000 pro Jahr und
b) 65 % des vertraglich vereinbarten, durchschnittlichen Jahreslohnes des letzten Beschäftigungsjahres ohne Zulagen, Überstundenentschädigung etc. (Rentenbasislohn).
Die Überbrückungsrente darf jedoch die tiefere der folgenden Schwellen nicht überschreiten:
a) 80 % des Rentenbasislohnes des letzten Beschäftigungsjahres
b) das 2,4-fache der maximalen einfachen AHV-Rente
2.
2.1 Der Kläger brachte zur Begründung seiner Klage vor, dass die Beklagte bei der Berechnung der Überbrückungsrente von einem falschen Stundenlohn ausgegangen sei. Im Weiteren seien zu Unrecht Kürzungen wegen saisonaler Arbeit und Teilzeitarbeit vorgenommen worden. In den Beschäftigungsjahren 2018 bis 2020 habe er jeweils Bruttolöhne von bis zu Fr. 81'020.55 erzielt, welche mit dem Verdienst eines ganzjährig Vollzeitangestellten vergleichbar seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2003 und den Monat Januar 2005, als er beim Einzelunternehmen Z.___/A.___ GmbH angestellt gewesen sei, als Beitragszeit angerechnet habe, da damals FAR-Beiträge abgerechnet worden seien. Dass in den Jahren 2018 bis 2020 auf dem Gesamtlohn FAR-Beiträge erhoben worden seien, habe gemäss der Beklagten indes keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Arbeit. Dies erscheine widersprüchlich (Urk. 1 und Urk. 11).
2.2 Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass für die Berechnung der monatlichen Überbrückungsrente der Grundstundenlohn angewendet werde. Im Leistungsentscheid vom 17. August 2021 sei eine Kürzung um gesamthaft 25,5/180 infolge saisonaler Beschäftigung vorgenommen worden. Aufgrund der Regelmässigkeit von Arbeitslosigkeit anfangs und Ende Jahr mit einer Beschäftigung von mindestens sechs Monaten dazwischen liege klar eine saisonale Beschäftigung vor. Die Bruttolöhne in den Jahren 2018 bis 2020 hätten keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellungen. Diese würden sich ausschliesslich nach den tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten bemessen. Eine weitere Kürzung um gesamthaft 14/180 sei wegen der Teilzeitbeschäftigung erfolgt (Urk. 7 S. 10 ff.).
3.
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger in den letzten 20 Jahren vor dem Leistungsbezug per 1. Juli 2021 unbestrittenermassen während mindestens 15 Jahren in Betrieben gemäss Geltungsbereich GAV FAR beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat (vgl. Urk. 14 S. 3). Anspruch auf eine gekürzte Überbrückungsrente besteht deshalb, weil er die beitragspflichtigen Beschäftigungen in den letzten sieben Jahren vor dem Leistungsbezug nicht ununterbrochen ausgeübt hat (vgl. E. 1.2.1-2).
3.2
3.2.1 Die Kürzung der Rente wegen saisonaler Beschäftigung um 25.5/180 begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 10 ff.):
2021: Anstellung vom 15. März bis zum 30. Juni 2021 (B.___ AG; Urk. 8/5)
Zugunsten des Klägers wurde die durchschnittliche Beschäftigungszeit der letzten Jahre von neun Monaten pro Jahr angerechnet. Für das Jahr 2021 fehlten somit drei Monate. Da der Kläger nur ein halbes Jahr für die B.___ AG gearbeitet hat, erfolgte eine Kürzung um 1,5 Monate/180 (3 : 2).
2020: Anstellung vom 1. April bis zum 15. Dezember 2020 (B.___ AG; Urk. 8/6 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden 3,5 Monate wurde eine Kürzung um 3,5/180 vorge- nommen.
2019: Anstellungen vom 15. März bis zum 15. November 2019 (diverse Perso- nalverleiher; Urk. 8/7 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden vier Monate wurde eine Kürzung um 4/180 vorgenom- men.
2018: Anstellungen vom 1. März bis zum 30. November 2018 (diverse Personal-
verleiher; Urk. 8/8 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden drei Monate wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men.
2017: Anstellungen vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2017 (diverse Personal-
verleiher; Urk. 8/9 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden sechs Monate wurde eine Kürzung um 6/180 vorge-
nommen.
2016: Anstellungen vom 15. März bis zum 15. Dezember 2016 (diverse Perso- nalverleiher)
Da das durchschnittliche Pensum 83 % betrug (Arbeitsstunden: 1'126.86, Sollzeit: 1'353.15 Stunden), ergab sich eine Beschäftigungszeit von 7,5 Monaten (9 Monate : 100 x 83; Urk. 8/10 und Urk. 8/19).
Für die fehlenden viereinhalb Monate wurde eine Kürzung um 4,5/180 vorgenommen.
2015: Anstellung vom 1. April bis zum 31. Dezember 2015 (C.___ AG; Urk. 8/11 und Urk. 8/19)
Für die fehlenden drei Monate wurde eine Kürzung um 3/180 vorgenom-
men.
3.2.2 Aus dem Lohnausweis der C.___ AG des Jahres 2018 (Urk. 2/9; vgl. auch IBK-Auszug, Urk. 8/19, und Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 2. April 2021, Urk. 2/11) geht hervor, dass der Kläger im Jahr 2018 nicht nur bis zum 30. November 2018, sondern bis zum 14. Dezember 2018 gearbeitet hat. Für das Jahr 2018 ist daher eine Kürzung um 2,5/180 statt um 3/180 vorzunehmen. Die weiteren von der Beklagten in den letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug per 1. Juli 2021 vorgenommenen Kürzungen sind aufgrund der gegebenen Aktenklage (vgl. Lebenslauf: Alle Beschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Lohnausweise von 2018 bis 2020, Urk. 2/9, IK-Auszug vom 2. April 2021, Urk. 2/11, Einsatzverträge, Urk. 8/5-11, und IBK-Auszug, Urk. 8/19) nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Infolge saisonaler Beschäftigung resultiert deshalb eine Kürzung um insgesamt 25/180. Die Beklagte wies sodann zu Recht darauf hin, dass die Höhe der Bruttolöhne in den Jahren 2018 bis 2020 keinen Einfluss auf die Berechnung der saisonalen Anstellungen hat. Massgebend ist einzig, von wann bis wann der Kläger in Betrieben, die dem GAV FAR unterstellt sind, gearbeitet hat.
3.3
3.3.1 Die Kürzung der Rente wegen Teilzeitbeschäftigung um 14/180 begründete die Beklagte wie folgt (Urk. 7 S. 12 ff.):
2014: Da das Pensum im April 2014 (Personalverleiherin D.___) 61 % (92 Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 7,32 Monaten (12 Monate : 100 x 61) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 4,68 Monate. Da der Kläger ein Monat teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 0,39/180 (4,68 : 12; Urk. 8/12 und Urk. 8/19).
2012: Da das Pensum im April und Mai 2012 (diverse Personalverleiher) 68 % (205,5 Arbeitsstunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäfti- gungszeit von 8,16 Monaten (12 : 100 x 68) pro Jahr. Pro Beschäftigungs- jahr fehlen damit 3,84 Monate. Da der Kläger zwei Monate teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 0,64/180 (3,84 : 6; Urk. 8/13 und Urk. 8/19).
2011: Da das Pensum von Juni bis Oktober 2011 (E.___ GmbH) 85 % (Arbeitsstunden: 614,5 und 21 Stunden Krankentaggeld, Sollzeit: 751,75 Stunden) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 10,2 Monaten (12 : 100 x 85) pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 1,8 Monate. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 0,75/180 (1,8 x [5/12]; Urk. 8/14 und Urk. 8/19).
2009: Da das Pensum von Mai bis Oktober 2009 (diverse Personalverleiher) 63 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Unterlagen wurde dieses Pensum anhand der abgerechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen Stun- denlohns berechnet; vgl. Urk. 8/15), ergab sich eine (hypothetische) Be- schäftigungszeit von 7,56 Monaten (12 : 100 x 63) pro Jahr. Pro Beschäf- tigungsjahr fehlen damit 4,44 Monate. Da der Kläger sechs Monate teil- zeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 2,2/180 (4,44 : 2; Urk. 8/19).
2008: Da das Pensum von Mai bis September 2008 (diverse Personalverleiher) 52 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Unterlagen wurde dieses Pen- sum anhand der abgerechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen Stundenlohns berechnet; vgl. Urk. 8/16), ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6,24 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 5,76 Monate. Da der Kläger fünf Monate teilzeitlich gearbei- tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 2,4/180 (5,76 x [5/12]; Urk. 8/19).
2007: Da das Pensum von April bis Oktober 2007 (diverse Personalverleiher) 53 % (Arbeitsstunden: 619,5; Sollzeit: 1'076,08 Stunden; Urk. 8/17) betrug, ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6,36 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 5,64 Monate. Da der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 3,3/180 (5,64 : [7/12]; Urk. 8/19).
2006: Da das Pensum von April bis Dezember 2006 (diverse Personalverleiher) 54 % betrug (vgl. mangels Vorliegens der Unterlagen wurde dieses Pen- sum anhand der abgerechneten FAR-Beiträge und eines vorgegebenen Stundenlohns berechnet; vgl. Urk. 8/18), ergab sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6,48 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 5,52 Monate. Da der Kläger neun Monate teilzeitlich gearbei- tet hat, erfolgte pro rata eine Kürzung um 4,1/180 (5,52 x [9/12]; Urk. 8/19).
3.3.2 Für das Jahr 2007 errechnete die Beklagte selbst Sollstunden von 1'076,08 sowie Arbeitsstunden von 619,5 und folglich einen Beschäftigungsgrad von 57 % (und nicht von 53 %; Urk. 8/17; richtig sind aber 58 %). Demgemäss ergibt sich eine (hypothetische) Beschäftigungszeit von 6,96 Monaten pro Jahr. Pro Beschäftigungsjahr fehlen damit 5,04 Monate. Da der Kläger sieben Monate teilzeitlich gearbeitet hat, ist pro rata eine Kürzung um 2,94/180 (5,16 : [7/12]) statt um 3,3/180 vorzunehmen. Die weiteren von der Beklagten im Zeitraum von 2006 bis 2014 vorgenommenen Kürzungen infolge Teilzeitarbeit sind aufgrund der gegebenen Aktenlage (vgl. Lebenslauf: Alle Beschäftigungsperioden, Urk. 2/5, Einsatzverträge und Berechnungsblätter, Urk. 8/12-18, und IBK-Auszug, Urk. 8/19) nachvollziehbar und - abgesehen von inkonsequenten Kürzungen nach den Komastellen, was zu korrigieren ist - nicht zu beanstanden. Infolge Teilzeitbeschäftigung resultiert demnach eine Kürzung um insgesamt rund 13,5/180. Dass der Kläger in den von der Beklagten aufgeführten Jahren jeweils nicht voll-, sondern im Rahmen von Temporärarbeitsverhältnissen lediglich teilzeitlich gearbeitet hat, ergibt sich aus den von der Beklagten detailliert aufgeführten Arbeitsstunden.
3.4 Nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten ist schliesslich der von der Beklagten ermittelte Rentenbasislohn, welcher auf dem letzten Stundenlohn des Klägers bei der B.___ AG (Urk. 8/5) beruht (Fr. 37.54 [Basislohn ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Anteil 13. Monatslohn] x 176 x 13 = Fr. 85'891.52; Fr. 85'891.52 : 100 x 65 : 12 + Fr. 500.-- [Sockelbetrag] = Fr. 5'152.45; Urk. 2/10).
4. In teilweiser Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen, dass der Kläger ab vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 30. Juni 2026 Anspruch auf eine monatliche Rente von Fr. 4'050.40 hat (Fr. 5'152.45 – Fr. 715.62 [Kürzung um 25/180 wegen saisonaler Beschäftigung] – Fr. 386.45 [Kürzung um 13,5/180 wegen Teilzeitbeschäftigung]).
5.
5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG).
5.2 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres fast vollumfänglichen Obsiegens keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b).
Dem Kläger ist keine (erheblich) reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass der Kläger vom 1. Juli 2021 bis längstens zum 30. Juni 2026 Anspruch auf eine monatliche Überbrückungsrente von Fr. 4'050.40 hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl