Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00054


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 9. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

Schweizerhofstrasse 14, Postfach 1576, 8750 Glarus


gegen


Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Mit Eingabe vom 17. September 2021 (Urk. 1) erhob X.___, vertreten durch Prof. Dr. Hardy Landolt, Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und beantragte:

«1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Mai 2016 eine Invalidenrente von Fr. 408.17 pro Monat zuzüglich Zins zu 5 % für das jeweilige monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall, zu bezahlen.

2.    Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.»

    Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 8. November 2021 (Urk. 7):

«1.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte ihre Zuständigkeit anerkennt und nach Abschluss des vorliegenden Gerichtsverfahrens dem Kläger ab 1. Mai 2016 eine ganze IV-Rente aus beruflicher Vorsorge ausrichten wird.

2.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 4'945.74 bzw. monatlich Fr. 412.15 (aufgerundet) beträgt; dies unter der Voraussetzung, dass der Kläger die ihm von der Beklagten mit Valuta vom 10. Januar 2018 bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistung infolge Pensionierung in der Höhe von Fr. 42'882.30 vorgängig an die Beklagte zurückerstattet.

3.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Höhe der anerkannten IV-Rente aus beruflicher Vorsorge gemäss provisorischer Berechnung der Beklagten jährlich Fr. 2'031.37 bzw. monatlich Fr. 169.28 beträgt; dies unter der Voraussetzung, dass der Kläger die in Ziff. 2 des Rechtsbegehrens erwähnte Freizügigkeitsleistung nicht mehr an die Beklagte zurückerstattet.

4.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte sich allfällige geringfügige Anpassungen betreffend die Rentenhöhe gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens bei einer vorzunehmenden definitiven Berechnung ausdrücklich vorbehält (z.B. Rundungsdifferenzen).

5.    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte einen Verzugszins ab Klageeinreichung in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes anerkennt, hingegen sei die Klage im Umfang des höheren verlangen Zinssatzes (5 %) abzuweisen.

6.    Unter reduzierter Parteientschädigung zulasten der Beklagten.»

    Mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 nahm der Kläger zur Klageantwort Stellung (Urk. 11), wobei er erklärte, es sei ihm nicht möglich, die bezogene Freizügigkeitsleistung zurückzubezahlen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 (Urk. 12) reichte der Rechtsvertreter des Klägers eine Aufstellung betreffend seinen Aufwand und seine Auslagen ein (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat, ist das angerufene Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.


2.    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beklagten hat (Urk. 1, Urk. 7). Diese Einschätzung steht in Übereinstimmung mit der Akten- und der Rechtslage (vgl. insbesondere Urk. 2/119, Urk. 2/120, Urk. 2/122, Urk. 2/123; Art. 23 BVG, Art. 26 BVG).


3.

3.1    Hinsichtlich der Höhe der von der Beklagten geschuldeten Leistungen ergibt sich aus Art. 12 Vorsorgereglement, Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer), dass sich die Invalidenrente nach dem Guthaben richtet, welches sich aus

a) dem Alterskontoguthaben, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat, und

b) der Summe der künftigen Spargutschriften ohne Zinsen für die bis zum ordentlichen Pensionsalter fehlenden Jahre, berechnet aufgrund des für die versicherte Person zuletzt bei voller Erwerbstätigkeit geltenden versicherten Lohn

zusammensetzt, und den für die versicherte Person im ordentlichen Pensionsalter gültigen Umwandlungssätzen (Urk. 8/1; vgl. Urk. 2/119).

3.2    Der Kläger hat gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beklagten ein Altersguthaben abzüglich der bereits bezogenen Freizügigkeitsleistung (Urk. 8/6) von Fr. 7'496.82 erworben (Urk. 8/8). Der koordinierte Lohn betrug gemäss unbestritten gebliebenen Angaben Fr. 59'670.-- (Urk. 8/8). Bei einem Sparbeitrag von 18 % (Vorsorgeplan AN [Arbeitnehmer], Anhang, Art. 2; Urk. 8/1) und einer verbliebenen Zeit zwischen Beginn Rentenanspruch BVG am 1. Mai 2016 und ordentlichem Pensionierungsalter am 1. Juni 2018 von 25 Monaten, ergeben sich anzurechnende Spargutschriften von Fr. 22'376.25 (Fr. 59'670.-- x 0,18 : 12 x 25). Die Summe des Altersguthabens und der anzurechnenden Sparbeiträge beträgt Fr. 29'873.07 (Fr. 7'496.82 + Fr. 22'376.25), was bei einem Umwandlungssatz von 6,8 Anspruch auf eine jährliche Invalidenrente in Höhe von Fr. 2031.37 (Fr. 29'873.07 x 0,068) ergibt.


4.

4.1    Der Kläger fordert einen Verzugszins von 5 % für das jeweilig monatlich geschuldete Rentenguthaben ab dem 1. des Folgemonats bis zur Auszahlung, eventuell nach mittlerem Verfall (Urk. 1 S. 2 oben).

4.2    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).

    Die Beklagte hat in Art. 34 der Allgemeinen Bestimmungen des Vorsorgereglements (Urk. 8/2, Urk. 8/9) festgelegt, dass bei Verzug mit der Erbringung von Vorsorgeleistungen die Stiftung einen Verzugszins erbringt, der dem BVG-Zins entspricht. Dieser beträgt seit dem 1. Januar 2017 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] und Anhang 2). In dieser Höhe werden von der Beklagten Verzugszinsen auch anerkannt (Urk. 7 S. 4). Dementsprechend ist ab 17. September 2021, das heisst dem Zeitpunkt der Klageerhebung, Verzugszins in der Höhe von 1 % für die bis dahin fälligen Rentenleistungen und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum geschuldet.


5.    Dem weitgehend obsiegenden Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Mit Leistungsjournal vom 7. Dezember 2021 (Urk. 13) machte der Rechtsvertreter des Klägers einen zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 30.55 geltend. Dieser Aufwand erweist sich der Sache als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- hat der Kläger daher Anspruch auf eine von der Beklagten auszurichtenden Entschädigung in Höhe von Fr. 2'204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt).



Das Gericht erkennt:

1.    Es wird Vormerk davon genommen, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG den Anspruch des Klägers auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2016 anerkennt und sie wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 2'031.37 jährlich zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 17. September 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'204.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11, Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler