Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00058
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 31. August 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Fürsprecher Urs Kröpfli
S-E-K Advokaten
Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld
gegen
1. Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
Moosstrasse 2a, 8803 Rüschlikon
2. GEMINI Sammelstiftung
bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner
Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz
3. GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach 2304, 5001 Aarau
Beklagte
Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Attila Akin
Anwaltskanzlei Akin
Utoquai 43, 8008 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, gelernte Schallplattenverkäuferin, arbeitete vom 1. April 2011 bis 30. September 2012 als Sachbearbeiterin Verkauf/Label- und Produktmanagerin bei der Y.___ AG, wobei sie das Pensum per 1. April 2012 von 100 % auf 65 % reduzierte (Urk. 2/7 und Urk. 9/17 S. 53 oben). Im Rahmen dieser Anstellung war sie bei der GastroSocial Pensionskasse vorsorgeversichert (Urk. 2/9).
Nach dem Stellenverlust aus wirtschaftlichen Gründen (Urk. 2/8) war die Versicherte vom 1. Oktober 2012 bis 30. September 2014 in einem 55 %-Pensum bei der Z___ GmbH beschäftigt und damit bei der GEMINI Sammelstiftung vorsorgeversichert (Urk. 9/9 und Urk. 8 S. 3 oben).
Ab 1. Oktober 2014 trat die Versicherte bei der A.___ AG eine Stelle als Mitarbeiterin Warenfluss in einem Pensum von 70 % an und war damit bei der Vorsorgeeinrichtung Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ vorsorgeversichert (Urk. 2/14). Die Anstellung wurde aus wirtschaftlichen Gründen per 30. November 2018 gekündigt (Urk. 9/14 und Urk. 2/10).
1.2 Am 29. Mai 2013 hatte sich die Versicherte ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 1 Ziff. 10). Die zuständige IV-Stelle Thurgau sprach ihr - nach Einholen eines polydisziplinären Gutachtens bei der Medas B.___ (datierend vom 17. September 2014 mit den Hauptdiagnosen einer Blasenentleerungsstörung sowie einer Psoriasis-assoziierten Polyarthritis, Urk. 9/12 S. 11) - mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 2/12) eine vom 1. November 2013 bis 31. Dezember 2014 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
Am 12. Juli 2018 meldete sich die Versicherte aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 1 Ziff. 11). Nachdem wieder eine polydisziplinäre Expertise erstattet worden war (Gutachten des Instituts C.___ GmbH vom 20. Januar 2020, Urk. 9/17), sprach ihr die IV-Stelle Thurgau mit Verfügung vom 21. April 2020 (Urk. 2/13) mit Wirkung ab 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.3 Sowohl die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ (Urk. 2/14-16) als auch die GEMINI Sammelstiftung (Urk. 2/18) lehnten die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab. Die GastroSocial Pensionskasse wurde nicht um Ausrichtung von Leistungen ersucht (Urk. 1 Ziff. 15).
2. Am 5. Oktober 2021 erhob die Versicherte Klage gegen die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ, die GEMINI Sammelstiftung sowie die GastroSocial Pensionskasse mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte 1 sei zu verpflichten, ihr seit dem 1. Januar 2019 eine Invalidenrente nach BVG entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzüglich 5 % Verzugszinsen seit Klageeinreichung auszurichten. Eventualiter sei die Beklagte 2 ab 1. Januar 2015 und subeventualiter die Beklagte 3 ab 1. April 2013 zur Leistungserbringung zu verpflichten (Urk. 1 S. 2). Die GEMINI Sammelstiftung ersuchte am 17. November 2021 (Urk. 8) ebenso wie die Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ am 4. Januar 2022 (Urk. 12) um Abweisung der Klage. Die GastroSocial Pensionskasse beantragte am 7. Februar 2022 - vorbehältlich einer Überentschädigung nach Art. 34a BVG und eines Zahlungsaufschubs nach Art. 26 Abs. 2 BVG - die teilweise Gutheissung der Klage und ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge ab dem 1. Januar 2019 zuzüglich 1 % Zins seit Klageanhebung (Urk. 14 S. 2). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 19, Urk. 25-26 und Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 5. Oktober 2021 ab 1. Januar 2019, 1. Januar 2015 respektive 1. April 2013 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
1.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten.
2.
2.1 Die Klägerin brachte vor, die Pensumsreduktion bei der Y.___ AG per 1. April 2012 von 100 % auf 65 % sei gesundheitsbedingt erfolgt, bei den nachfolgenden Stellen bei der Z.___ GmbH habe sie ihre Restarbeitsfähigkeit in einem Pensum von 55 % verwertet und bei der A.___ AG in einem solchen von 70 % (Urk. 1 Ziff. 6-8). Im ersten IV-Verfahren habe sich gutachterlich ein Beginn der Arbeitsunfähigkeit per 1. April 2012 ergeben mit einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % für adaptierte Tätigkeiten. Sie sei durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70 % ab 1. Oktober 2014 rentenausschliessend eingegliedert gewesen, weshalb ihr eine vom 1. November 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung vom 29. Mai 2013) bis 31. Dezember 2014 befristete halbe Rente zugesprochen worden sei bei einem weitergehend bestehenden Invaliditätsgrad von 39 % (Ziff. 10). Im Rahmen des zweiten IV-Verfahrens sei gutachterlich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten seit zumindest damaliger gesundheitsbedingter Aufgabe der Arbeitstätigkeit im Juni 2018 attestiert worden. Die IV-Stelle habe den Eintritt des Versicherungsfalls per 1. April 2013 anerkannt, was auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2012 schliessen lasse (Ziff. 11).
Vorliegend werde die Frage zu beantworten sein, ob von einer rückwirkenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit seit 1. April 2012 auszugehen sei oder ob bei erfolgreicher rentenausschliessender Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70 % seit dem 1. Dezember 2014 bis zum letzten Arbeitstag am 4. Juni 2018 von einem Unterbruch der Konnexität auszugehen sei. Sie - die Klägerin - vertrete die Auffassung, dass bei tatsächlicher Verwertung der Restarbeitsfähigkeit im Umfang der verwerteten Restarbeitsfähigkeit umfassende Versicherungsdeckung bei der für dieses Arbeitsverhältnis zuständigen Vorsorgeeinrichtung bestehen müsse (Ziff. 12). Im Umfang der konkreten Verwertung der Restarbeitsfähigkeit müsse unabhängig von der Rechtsprechung zur zeitlichen Konnexität eine Versicherbarkeit nach BVG gegeben sein. Zwar könne eine bereits vor dem Eintritt in das Vorsorgeverhältnis bestehende Invalidität nicht mehr nachträglich versichert werden, uneingeschränkt versicherbar bleiben müsse jedoch die bei Antritt der Arbeitstätigkeit noch bestehende Leistungsfähigkeit, in ihrem Falle - der Klägerin - im Ausmass von 70 %. Rechtsprechungsgemäss soll irrelevant sein, ob eine versicherte Person den Keim einer sich während eines Vorsorgeverhältnisses manifestierenden Arbeitsunfähigkeit bei Beginn dieses Vorsorgeverhältnisses bereits in sich getragen habe. Im Umfang tatsächlich verwerteter Restarbeitsfähigkeit müsse demnach von vollumfänglicher Versicherbarkeit bei der Vorsorgeeinrichtung ausgegangen werden, andernfalls wäre es ihr faktisch weitgehend verwehrt gewesen, ihre über Jahre aufrecht erhaltene Restarbeitsfähigkeit von 70 % in der zweiten Säule überhaupt noch zu versichern. Eine solche faktische Unversicherbarkeit widerspreche aber den Grundanliegen des BVG-Obligatoriums (Ziff. 37).
2.2 Sowohl die Beklagte 1 als auch die Beklagte 2 machten geltend, die der Invalidität zugrundeliegende Arbeitsunfähigkeit sei im April 2012 und damit vor der Versicherungszeit bei ihnen eingetreten. Mangels einer mindestens dreimonatigen Arbeitsfähigkeit über 80 % sei der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden, weshalb sie nicht leistungspflichtig seien (Urk. 8 Ziff. 29 und Urk. 12 Ziff. 14).
2.3 Die Beklagte 3 führte aus, die Klägerin habe während der Versicherungszeit ihr Pensum im April 2012 auf 65 % reduziert. Zudem sei sie im Juni 2012 hospitalisiert gewesen. Die Arbeitsunfähigkeit habe während der Versicherungsdeckung bei ihr - der Beklagten 3 - aus urologischen Gründen begonnen. Aufgrund der Probleme mit der Blase und den Antibiotika habe die Humira-Therapie zur Behandlung der Psoriasis Arthritis unterbrochen werden müssen. Entsprechend hätten sich auch die rheumatologischen Leiden verschlechtert. Beide Leiden hätten sich somit erkennbar während der Versicherungsdeckung manifestiert. Durch die später im Umfang von 70 % aufgenommene Erwerbstätigkeit habe der zeitliche Konnex zur seit April 2012 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit nicht unterbrochen werden können. Die IV-Stelle habe unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse bei der Beklagten 1 und Beklagten 3 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 39 % ermittelt. Dieser IV-Grad vermöge rechtsprechungsgemäss den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen. Demgemäss erachte sie die Feststellungen der IV-Stelle trotz fehlender Bindungswirkung als schlüssig und ihre Leistungspflicht im Grundsatz als gegeben (Urk. 14 Ziff. 11).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Rheumatologie FMH, welche die Klägerin seit 2006 behandelt, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 17. Juni 2013 (Urk. 9/3) zu Händen der Invalidenversicherung eine Psoriasis Arthritis, rezidivierende Harnwegsinfekte sowie eine Blasenfunktionsstörung bei Status nach Harnleiterimplantation 1977. Sie führte aus, seit dem 16. Lebensjahr bestehe eine Psoriasis, seit 2000 eine Psoriasis Arthritis mit ausgedehntem Befall der Fingergelenke, der Handgelenke und vorübergehend des linken Ellbogengelenkes. Es bestünden rezidivierende Synovitiden vor allem der Handgelenke und der Fingergrund- und Mittelgelenke bei ausgeprägten Deformierungen vor allem der Finger. Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit.
3.2 Die Ärzte der Medas B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 17. September 2014 (Urk. 9/12) folgende Diagnose (S. 10 f.):
- Blasenentleerungsstörung mit/bei
- urodynamisch hyperkapazitiver hypersensitiver normoaktiver Harnblase mit hypokontraktilem Betrusor und signifikanter Resturinbildung bei Verdacht auf nicht relaxierenden Beckenboden bei/mit
- Status nach Harnleiterimplantation beidseits 1978 wegen vesikorenalem Reflux und rezidivierenden Harnwegsinfekten und mit im Verlauf schwerer Peritonitis mit abdominaler Revision
- chronischer Harnretention
- intermittierendem Selbstkatheterismus
- bakteriellen Zystitiden mit konsekutiven Blasenkrämpfen zirka zwei Mal pro Monat mit Infektprophylaxe aktuell mit Uro-Vaxom/D-Mannose und mit aktuell Harnwegsinfekt mit Enterococcus faesalis
- Schwere erosiv verlaufende Psoriasis-assoziierte Polyarthritis mit rasch zunehmender Destruktion und Fehlstellung betont an den Händen
- zurzeit Basistherapie mit Leflunomid 10 mg täglich und Humira-Injektionen alle drei Wochen
Die Gutachter erachteten die Klägerin aus urologischen und rheumatologischen Gründen in der aktuellen Tätigkeit im Verkauf als 50 % arbeitsfähig. Mittelschwere und schwere körperliche Tätigkeiten und solche, die hauptsächlich stehend und gehend ausgeübt würden und solche mit feinmanuellen Arbeiten seien nicht zumutbar (S. 11). Übereinstimmend mit früheren Beurteilungen bestehe die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sicher seit der IV-Anmeldung (vom 29. Mai 2013), wahrscheinlich aber schon länger (S. 12). Aus rheumatologischer Sicht ging der zuständige Konsiliargutachter von der aktuellen Einschätzung seit 1. Oktober 2013 aus (Konsilium des Universitätsspitals E.___); für die frühere Beurteilung verwies er auf die Beurteilungen der behandelnden Rheumatologin Dr. D.___ (S. 27).
3.3 Die C.___-Ärzte diagnostizierten in ihrem Gutachten vom 20. Januar 2020 (Urk. 9/17) (1) eine schwere destruierende und deformierende chronisch-aktive Psoriasis-Arthropathie mit klinisch und radiologisch dokumentierten chronischen progredient zunehmenden Deformierungen und Destruierungen im Bereiche Handskelett, Finger und Fussskelett mit ausgeprägten funktionellen Einbussen für beide Hände, Streckausfall Ellbogen links, (2) ein Urothelkarzinom der Harnblase bei Status nach vorderer Exenteration mit radikaler Zystektomie, Hysterektomie Adnexe rechts und extendierter Lymphadenektomie mit Anlage eines Ileum conduit sowie (3) eine anhaltende leichte bis mittelgradige depressive Episode (S. 9 f.). Bereits aus rein rheumatologischer Sicht attestierten die Ärzte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit in der freien Wirtschaft (S. 10).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ausgewiesen und zwischen den Parteien auch nicht umstritten ist, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht erstmals per 1. April 2012 eingetreten ist und die Klägerin infolgedessen ihr Arbeitspensum bei der Y.___ AG von 100 % auf 65 % reduzierte. Die behandelnde Rheumatologin attestierte ab diesem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit (von allerdings 45 % bei einer effektiven Einschränkung von lediglich 35 %) und begründete dies in erster Linie mit der seit 2000 bestehenden Psoriasis Arthritis mit ausgedehntem Befall der Fingergelenke und Handgelenke mit ausgeprägten Deformierungen vor allem der Finger (E. 3.1). Die befristete Rentenzusprache seitens der Invalidenversicherung basierte auf der durch die Gutachter der Medas B.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit von 45 % ab 1. April 2012 (unter Verweis auf die Einschätzung der behandelnden Rheumatologin) sowie 50 % ab 29. Mai 2013 (Anmeldung bei der Invalidenversicherung) sowie dem Umstand, dass die Klägerin ab 1. Oktober 2014 ein über diesem Wert liegendes Pensum von 70 % erfüllen und dabei ein entsprechendes Einkommen erzielen konnte (Urk. 9/15 S. 9).
Unbestritten und ausgewiesen ist sodann, dass die in der Folge zur gänzlichen Invalidisierung führende Arbeitsunfähigkeit aus den identischen Gründen eintrat. Die C.___-Gutachter bestätigten 2020, dass aufgrund der identischen rheumatologischen Beschwerden (Psoriasis-Arthropathie) nunmehr eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorlag.
4.2 Bei dieser Ausgangslage ist zwanglos erstellt und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass der sachliche Zusammenhang zwischen der während der Anstellung bei der Y.___ AG (mit Versicherung bei der Beklagten 3) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später zur vollständigen Invalidisierung führenden gegeben ist.
4.3 Ebenso klar und unbestritten ist, dass die Klägerin nach Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit nie mehr in der Lage war, mehr als 80 % zu arbeiten, und die Arbeitsfähigkeit zu keinem Zeitpunkt zugenommen, sondern im Gegenteil stetig abgenommen hat, bis sie ihre Arbeitstätigkeit ganz aufgeben musste. Wohl erfolgte die Kündigung Ende November 2018 aus wirtschaftlichen Gründen, doch war sie seit 4. Juni 2018 vollständig arbeitsunfähig (Urk. 9/14 Ziff. 2.1 und Urk. 9/17 S. 11) und es lag in der Folge auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vor (Urk. 9/17 S. 41). Damit ist erstellt, dass der zeitliche Zusammenhang im Sinne der Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt durchbrochen wurde.
4.4 Die Klägerin bestreitet den Sachverhalt nicht. Ihre Argumentation geht vielmehr dahin, dass sie den zeitlichen Zusammenhang als durchbrochen einstuft, weil sie in einem Pensum von 70 % tätig war und dieses Arbeitspensum als neue Basis ihrer Vorsorgeversicherung qualifizieren will (Urk. 1 Ziff. 37 f.).
Der Klägerin ist insofern zuzustimmen, als bei Annahme des zeitlichen Zusammenhangs trotz Aufnahme einer 70%igen Arbeitstätigkeit in Bezug auf den bereits vorliegenden respektive «angelegten» Gesundheitsschaden keine Versicherbarkeit mehr vorliegt. Indessen ist zu berücksichtigten, dass hiervon nur auszugehen ist, wenn sich der Gesundheitsschaden bereits sinnfällig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hat und dies nach wie vor unterbruchslos tut. Das ist vorliegend zweifelsfrei der Fall. Die Klägerin musste im Jahr 2012 ihr Arbeitspensum gesundheitsbedingt um 35 % reduzieren und es wurde ihr bei Annahme einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % und später 50 % eine befristete Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge versuchte sie, mit 70 % über diesem Pensum tätig zu sein und fiel in der Folge vollständig aus. Eine Arbeitsfähigkeit über 80 % wurde ärztlicherseits nicht attestiert und die Klägerin leistete nach April 2012 auch nie mehr ein solches Pensum. Damit erlangte die Klägerin die massgebliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr in relevantem Ausmass zurück.
Dass sich die Klägerin für diesen Gesundheitsschaden trotz 70%iger Arbeitstätigkeit nicht mehr neu versichern konnte, hat durchaus seine Berechtigung. Die Arbeitsunfähigkeit war bereits eingetreten und dieser Schaden konnte nicht mehr versichert werden, auch nicht gegen eine Verschlechterung der Situation. Hiergegen blieb sie bei der ursprünglichen Vorsorgeeinrichtung versichert. Diese Logik liegt der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Grunde. Immerhin war die Klägerin bei der neuen Vorsorgeeinrichtung - nebst dem «Risiko» Alter - gegen alle anderen Gesundheitsschäden versichert, weshalb ein Ausgleich zwischen Prämienzahlung und Versicherungsschutz durchaus gegeben ist und die Klägerin sowie die Arbeitgeberin die Prämien nicht etwa ohne adäquate Gegenleistung entrichtet haben.
4.5 Die Rechtsprechung zur Durchbrechung der zeitlichen Konnexität ist eindeutig. Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58). Dabei wurde festgehalten, dass die vor 2013 ergangenen Urteile keinen Schluss auf einen bestimmten Arbeitsunfähigkeitsgrad und ebenso wenig auf einen Mindestzeitraum der Wiedererlangung der Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zulassen (E. 4.4). Die von der Klägerin zitierten älteren Entscheide (Urk. 1 Ziff. 37) sind damit nicht einschlägig.
4.6 Die Klägerin erlangte nach Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit am 1. April 2012 nie mehr eine Arbeitsfähigkeit von über 80 %, weshalb der zeitliche Zusammenhang nicht durchbrochen wurde. Dies führt zur Zuständigkeit der damaligen Vorsorgeeinrichtung, mithin der Beklagten 3.
5.
5.1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 26 Abs. 1 BVG). Die Beklagte 3 verweist zum Invaliditätsbegriff auch in ihrem Reglement (Art. 13.1 in der Version ab 2013 [Urk. 16/7] respektive 10.1.1 ab 2019 [Urk. 16/8]) auf das IVG. Eine Leistungspflicht ist demgemäss entsprechend dem IV-Entscheid (Urk. 2/13) ab 1. Januar 2019 gegeben (vgl. auch BGE 140 V 470). Ein allfälliger Anspruch auf eine frühere befristete Rente entsprechend der Rentenzusprache der Invalidenversicherung ist verjährt (fünfjährige Frist nach Art. 41 Abs. 2 BVG). Das Vorbringen der Klägerin, wonach Versicherungsansprüche bei der zuständigen Pensionskasse während hängigem IV-Verfahren nicht eintreten könnten (Urk. 19 Ziff. 19), geht insofern an der Sache vorbei, als das Verfahren betreffend befristete Rente mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 2/12) abgeschlossen wurde. Ein allfälliger Anspruch wegen der damaligen Invalidität ist selbst bei Annahme der Unverjährbarkeit während hängigem Verfahren bei der Invalidenversicherung - wofür die Klägerin weder Gesetz noch Rechtsprechung zitierte - unter allen denkbaren Titeln verjährt. Das neue Verfahren zeitigte einen Rentenanspruch erst ab 1. Januar 2019, dieser ist fraglos nicht verjährt.
5.2 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 3 gemäss ständiger Praxis in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 3 grundsätzlich zu verpflichten ist, der Klägerin ab 1. Januar 2019 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente auszurichten. Vorbehalten bleiben allfällige Bestimmungen über den Aufschub oder die Kürzung der Leistungen, etwa betreffend Überentschädigung (Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).
6. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Laut Art. 6.5 des Reglements (gültig ab 1. Januar 2021, Urk. 16/9) gilt für Renten- sowie Kapitalleistungen ein Verzugszinssatz in der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes, welcher 1 % beträgt (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j BVV 2). Dieser gelangt vorliegend zur Anwendung, was nicht bestritten wurde (Urk. 19).
Die Beklagte 3 ist somit zu verpflichten, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente gemäss E. 5.2 zuzüglich Verzugszinsen von 1 % seit dem 5. Oktober 2021 (Klageerhebung) für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum auszurichten. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Klage gegen die Beklagte 3.
7.
7.1 Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
7.2 Die zu Gunsten der Klägerin ausbezahlte Freizügigkeitsleistung (Urk. 15/6) ist der Beklagten 3 nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
8.
8.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Laut § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) kann eine Entschädigung verweigert werden, wenn die obsiegende Partei den Prozess schuldhaft selbst veranlasst hat.
8.2 Die Erhebung einer Klage ohne vorprozessuale Begrüssung der Gegenpartei ist ohne weiteres als schuldhafte Veranlassung des Prozesses zu werten. Die materielle Sachlage ist vorliegend absolut klar. Demgemäss anerkannte die Beklagte 3 ihre Leistungspflicht denn auch umgehend nach Kenntnisnahme des Sachverhalts und der Stellung des Leistungsgesuches. Die Zusprache einer Prozessentschädigung zu Lasten der Beklagten 3 kommt deshalb nicht in Frage.
8.3 Den obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen (Beklagte 1 und 2) ist rechtsprechungsgemäss keine Prozessentschädigung zuzusprechen (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Die unterliegende Beklagte 3 substantiierte ihren Antrag auf Prozessentschädigung nicht (Urk. 14 S. 2 und S. 5) und machte insbesondere nicht geltend, dass sie sich wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden Partei zur Prozessführung veranlasst sah (§ 6 Abs. 3 GebV SVGer). Ein solches liegt unbestrittenermassen nicht vor. Damit ist auch der Beklagten 3 keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 3 verpflichtet, der Klägerin mit Wirkung ab 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % Invalidenleistungen gemäss E. 5.2 nebst Verzugszins zu 1 % seit 5. Oktober 2021 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
Die Klägerin hat die ihr von der Beklagten 3 ausgerichtete Freizügigkeitsleistung im Sinne von E. 7 zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Den Parteien werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Urs Kröpfli
- Unabhängige Gemeinschaftsstiftung Zürich UGZ
- Rechtsanwalt Attila Akin
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubFonti