Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00059
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 2. Mai 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gähler
Advokatur Gähler
Marktgasse 64, Postfach, 8401 Winterthur
gegen
Swiss Life AG
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1976 geborene X.___, welche bei der Y.___ AG als Sachbearbeiterin Wertschriften im Wertschriften Back-Office tätig war (Urk. 12/2), schloss im Jahr 2008 mit der Swiss Life AG zwei Lebensversicherungen der gebundenen Vorsorge Säule 3a mit Policen Nummern … (Swiss Life Crescendo) und ... (Swiss Life GarantiePlus) ab. Während die Police Nr. ... bei Erwerbsunfähigkeit lediglich eine Prämienbefreiung vorsieht, wird bei der Police Nr. ... bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit neben der Prämienbefreiung zusätzlich eine jährliche Rente von Fr. 12'000. gewährt (Urk. 2/1). Bei beiden Policen wurde eine Ausschlussklausel vereinbart. Die Ausschlussklauseln lauten: «Es erfolgt keine Prämienbefreiung und es besteht kein Anspruch auf eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer und/oder nervöser Störungen» bzw.: «Es erfolgt keine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer und/oder nervöser Störungen» (Urk. 2/1, Urk. 9/1).
1.2 Am 29. Januar 2014 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, in deren Rahmen sie bei der Z.___ GmbH ein interdisziplinäres (Psychiatrie, Gastroenterologie, Innere Medizin) Gutachten einholte (Urk. 12/59). Mit Verfügung vom 10. März 2017 (Urk. 12/147, Urk. 12/139) sprach die IV-Stelle X.___ mit Wirkung ab 1. März 2015 eine halbe Rente zu.
Die Swiss Life AG sprach X.___ im Jahr 2018 rückwirkend ab dem 29. Juli 2013 Leistungen zu (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2/3, Urk. 8 S. 6).
1.3 Ende 2017 (vgl. Urk. 12/203) leitete die IV-Stelle ein Renten-Revisionsverfahren ein (Urk. 12/163). Sie nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie beim A.___ ein polydisziplinäres (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie und Gastroenterologie) Gutachten einholte (Urk. 12/200).
Nach Einsicht in das Gutachten des A.___ vom 29. Juni 2020 teilte die Swiss Life AG X.___ mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 mit, dass aus dem Gutachten hervorgehe, dass aus rein gastroenterologischer respektive somatischer Sicht seit Januar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu 50 % bestehe gemäss den Gutachtern aus rein psychischen Gründen. Aufgrund der vorliegenden Informationen und nach Anwendung der Ausschlussklauseln sei keine Erwerbsunfähigkeit mehr ausgewiesen, welche einen Leistungsanspruch von mindestens 25 % begründe. Sie stellten ihre Leistungen, im Sinne eines Entgegenkommens, per 1. Oktober 2020 ein (Urk. 2/4).
Die IV-Stelle schloss ihr Revisionsverfahren mit Mitteilung vom 20. August 2020 mit der Feststellung eines unveränderten Anspruchs auf eine halbe Invalidenrente ab (Urk. 12/203).
2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Swiss Life AG und beantragte:
«1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin in den Policen Nrn. ... und ... rückwirkend ab dem 1. Oktober 2020 eine monatliche Rente von Fr. 500. für ihre Erwerbsunfähigkeit von 50 % auszurichten und sie im entsprechenden Umfang von den Prämien zu befreien.
2. Eventualiter sei die Sache an die Beklagte zurückzuweisen, damit diese ein medizinisches Gutachten hinsichtlich der körperlich begründeten Erwerbsunfähigkeit einholt (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Gastroenterologie, Rheumatologie) und hernach neu über den Leistungsanspruch entscheidet;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beklagten.»
Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 6. Januar 2022 die Abweisung der Klage (Urk. 8). Nachdem die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen worden waren (Urk. 12/1-213; Urk. 10), hielt die Klägerin mit Replik vom 28. Februar 2022 (Urk. 15) ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beklagte mit Duplik vom 16. März 2022 (Urk. 19). Die Duplik wurde der Klägerin mit Verfügung vom 21. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei den von der Klägerin bei der Beklagten abgeschlossenen Policen Nummern ... und ... (Urk. 2/1) handelt es sich um Säule 3a-Policen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
lit. a der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3). Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG fallen Streitigkeiten mit Einrichtungen gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG in die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts (BGE 141 V 439 E. 1.1). Örtlich zuständig für die vorliegende Streitigkeit ist das Gericht am schweizerischen Sitz der Beklagten oder am Wohnsitz der Klägerin (Art. 73 Abs. 3 BVG; Ziffer 8.10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für klassische Lebensversicherungen, AVB, Urk. 2/2; Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2008 vom 30. März 2009 E. 5.4).
Die Beklagte hat ihren Sitz und die Klägerin ihren Wohnsitz im Kanton Zürich. Sachlich ist gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) das angerufene Sozialversicherungsgericht zuständig. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben.
2.
2.1 Die Säule 3a ergänzt die zweite Säule. Sie ist der zweiten Säule ("zweite Säule im engeren Sinne") gleichgestellt und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthält, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen. Darüber hinaus findet auf die im Rahmen der gebundenen Vorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungen ergänzend das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) Anwendung (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).
2.2 Wie die Invalidenleistungen aus einer Lebensversicherung der Säule 3a anzupassen sind, wenn sich beispielsweise der Grad der Erwerbsunfähigkeit ändert, ist in der BVV 3 nicht geregelt. Ebenso wenig enthält das VVG einschlägige Bestimmungen. Auch die AVB der Beklagten (Urk. 2/2) halten dazu - abgesehen von der die Meldepflicht regelnden Bestimmung (Ziffer 3.3) - nichts fest. Es rechtfertigt sich daher, subsidiär und analog die in der zweiten Säule geltenden Grundsätze beizuziehen.
Eine versicherte Person hat nur so lange Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, als die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung erfüllt sind. Sowohl bei der obligatorischen Vorsorge, bei der die Änderung oder Aufhebung einer Rente den gleichen materiellen Voraussetzungen unterstellt ist wie die Revision (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) einer Rente der Invalidenversicherung, als auch in der weitergehenden Vorsorge muss der Leistungsanspruch grundsätzlich angepasst werden, wenn er den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entspricht. Auch wenn eine Vorsorgeeinrichtung sich grundsätzlich an die Entscheidungen der Invalidenversicherung hält, ist es aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten rechtens, wenn sie ihre Leistungen anpasst, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass diese aufgrund von offensichtlich unhaltbaren Kriterien gewährt worden sind. Ebenso wenig wie eine Vorsorgeeinrichtung an einen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, besteht eine Bindungswirkung, wenn sie die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Entscheides, auf welchen sie sich abgestützt hatte, erst nachträglich erkennt. Dabei hat sich die Vorsorgeeinrichtung bei ihrem Entscheid an die verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) zu halten (BGE 143 V 434 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
2.3 Säule 3a-Versicherer dürfen - gleich wie Vorsorgeeinrichtungen im weitergehenden Vorsorgebereich innerhalb der Grenzen von Art. 49 BVG - in den Zulassungsbedingungen Erfordernisse in Bezug auf den Gesundheitszustand des Versicherten aufstellen und gegebenenfalls Vorbehalte festlegen (vgl. BGE 138 III 416 E. 4, Urteil des Bundesgerichts 9C_199/2008 vom 19. November 2008).
2.4 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann aber - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen und damit für die subjektive Auslegung relevant sein (BGE 138 III 659 E. 4.2.1, 133 III 61 E. 2.2.2.2 S. 69, 132 III 626 E. 3.1 S. 632; Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3.1). Individuelle Abreden gehen allfällig abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor (BGE 123 III 35 E. 2c/bb; Urteil des Bundesgerichts 4A_38/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3.1).
3.
3.1 Die Klägerin erklärte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen (Urk. 1), dass sie bis zur Begutachtung durch das A.___ im Juni 2020 nicht nur an psychischen, sondern auch an körperlichen Beschwerden gelitten habe, sei ausgewiesen und dürfte unbestritten sein. Auch nach diesem Zeitpunkt leide sie weiter an körperlichen Beschwerden, was aus den eingereichten Arztberichten klar hervorgehe. Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 23. Februar 2021 befinde sie sich seit Jahren wegen körperlichen und psychischen Beschwerden bei ihm in Behandlung. Aus dem Bericht des Zentrums C.___ vom 29. Mai 2021 gehe ebenfalls eindeutig hervor, dass sie nicht nur an psychischen, sondern auch an physischen Beschwerden/Schmerzen leide und auch deswegen arbeitsunfähig sei. So werde von Dr. B.___ aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In der abschliessenden Konsensbeurteilung werde dementsprechend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowohl somatisch als auch psychiatrisch festgestellt. Schliesslich bewiesen bereits die gestellten Diagnosen sowie die erfolgte Operation an der Bauchspeicheldrüse (mit Nachfolgeoperation am 14. Februar 2018) ihre körperlichen Probleme mit einhergehender Arbeitsunfähigkeit. Sie nehme wegen ihren körperlichen Beschwerden seit Jahren unter anderem das rezeptpflichtige, starke Schmerzmittel Novalgin (bei akuten Schmerzen teils auch hochdosiertes Dafalgan) ein.
Mit den streitgegenständigen Ausschlussklauseln würden nur die Fälle, bei denen die Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich auf psychische Gründe zurückzuführen sei, ausgeschlossen. Dies habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 13. November 2015 selbst ausdrücklich so festgehalten. Zu gemischten Krankheitsbildern schwiegen die Ausschlussklauseln. Hätte die Beklagte ihre Leistungspflicht auch für gemischte Krankheitsbilder ausschliessen wollen, so hätte sie dies klar zum Ausdruck bringen müssen (Leistungsausschluss sowohl bei psychischen als auch physischen Gesundheitsproblemen). Sie habe nach Treu und Glauben den Ausschlussklauseln einen derart hohen weitreichenden Leistungsausschluss nicht entnehmen können. Basiere die Erwerbsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf psychischen Gründen, so bestehe nach wie vor ein Leistungsanspruch im Umfang der unbestrittenermassen vorliegenden Erwerbsunfähigkeit von 50 %.
Für den Fall, dass die Beklagte für die Zeit ab Juni 2020 eine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit wegen körperlichen Beschwerden bestreiten sollte, sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beklagte zurückzuweisen.
3.2 Die Beklagte brachte dagegen mit Klageantwort vom 6. Januar 2022 im Wesentlichen vor (Urk. 8), aufgrund einer somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit habe sie der Klägerin ab 29. Juli 2013 eine ganze Erwerbsunfähigkeitsrente ausgerichtet. Aus dem A.___-Gutachten vom 29. Juni 2020 ergebe sich klar, dass aus somatischer Sicht bereits seit Januar 2018 keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe. So werde als einzige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen festgehalten. Die noch bestehende Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % gründe somit einzig auf psychischen Beschwerden. Bei dem von der Klägerin eingereichten Bericht des C.___ vom 29. Mai 2021 handle es sich um eine reine Parteibehauptung. Dieser Bericht gebe keine Veranlassung dazu, vom A.___-Gutachten abzuweichen oder weitere Abklärungen in Auftrag zu gegeben. Dr. B.___ weise zwar auf Schmerzen hin, führe aber nicht weiter aus, dass diese über die im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens festgestellten Schmerzen in einer Weise hinausgingen, dass sie für sich allein eine Erwerbsunfähigkeit begründen würden. Auch das im Bericht von Dr. B.___ erstmals erwähnte cervikocephale Syndrom gebe keinen Anlass zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit. Es gelte dabei zu bemerken, dass noch im Frühjahr 2020 anlässlich der polydisziplinären Begutachtung keine expliziten Leiden im Bereich des Bewegungsapparates diagnostiziert und von der Klägerin keine Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule beklagten worden seien. Im Dezember 2020 – rund ein halbes Jahr später – sollten entsprechende Beschwerden jedoch bestanden und die Arbeitsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt haben, was nicht nachvollziehbar erscheine. Die neu diagnostizierte leichte Spinalkanalstenose C4/5 und C5/6 sowie Bandscheibenprotrusion C4/5 und C5/6 seien radiologische Befunde. Die klinische Relevanz der Röntgenbefunde sei bei weitgehend unauffälliger Funktion der Halswirbelsäule, fehlenden Einschränkungen im Alltag und bislang fehlenden Behandlungen infrage zu stellen. Es werde denn auch nicht weiter ausgeführt, inwiefern das cervikocephale Syndrom zu Einschränkungen führe.
Gemäss Ziff. 3.3 der AVB erfolge bei Erwerbsunfähigkeit je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit die ganze oder teilweise Auszahlung der vereinbaren Rente. Sei der Erwerbsunfähigkeitsgrad geringer als ein Viertel (25 %), bestehe kein Anspruch auf Leistungen. Aufgrund der in beiden Versicherungsverträgen bestehenden Ausschlussklausel bestehe bei Erwerbsunfähigkeit infolge psychischer Beschwerden respektive wegen psychischer Erkrankungen und/oder nervöser Störungen kein Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und Prämienbefreiung, weshalb die Einstellung der Leistungen gerechtfertigt gewesen sei. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass körperliche Beschwerden zu einer Erwerbsunfähigkeit in geringem Ausmass führten, was bestritten werde, sei in keiner Weise dargelegt worden, dass diese einen Grad von 25 % erreiche. Entgegen der Klägerin ergebe sich aus den Ausschlussklausen nicht, dass bei gemischten Krankheitsbildern trotz bestehender psychischer Beschwerden ein Leistungsanspruch bestehe, selbst wenn die körperlich begründete Erwerbsunfähigkeit allein nicht zu einem solchen führen würde. Ganz im Gegenteil würden psychische Erkrankungen und nervöse Störungen kategorisch ausgeschlossen.
Die Klägerin habe ab Oktober 2020 die Prämien beider Policen nicht mehr bezahlt. Solange nicht geklärt sei, ob ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen bestehe, sei sie nicht berechtigt, die Prämienzahlung auszusetzen. Da die Klägerin ihrer Zahlungspflicht trotz erfolgter Mahnungen nicht nachgekommen sei, seien beide Policen per 1. Oktober 2020 prämienfrei gestellt und die Versicherungsleistungen entsprechend herabgesetzt worden. Damit sei der Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen bei Erwerbsunfähigkeit entfallen.
3.3 Mit Replik vom 28. Februar 2022 erklärte die Klägerin (Urk. 15), die mit der Klagebegründung eingereichten medizinischen Unterlagen hätten zwar nicht den Stellenwert eines Administrativgutachtens, doch seien sie geeignet, Zweifel am gutachterlichen Ausschluss einer somatisch begründeten Arbeitsunfähigkeit zu wecken. Darüber hinaus seien darin unbestrittenermassen neue Diagnosen enthalten, welche im A.___-Gutachten nicht berücksichtigt worden seien. Dem bald zwei Jahre alten Gutachten komme somit kein hinreichender Beweiswert zu. Sie sei berechtigt gewesen, die Prämienzahlung bis zu einem abschliessenden Entscheid hinsichtlich einer allfälligen 50%igen Erwerbsunfähigkeitsrente auszusetzen. Dementsprechend könne der diesbezügliche Leistungsanspruch auch nicht entfallen.
3.4 Die Beklagte erklärte mit Duplik vom 16. März 2022 im Wesentlichen (Urk. 19), hätte sie bei gemischten Leiden Erwerbsunfähigkeitsleistungen auszurichten, würde dies dazu führen, dass sie auch dann Erwerbsunfähigkeitsleistungen auszurichten hätte, wenn nur ein vernachlässigbar kleiner Teil der Erwerbsunfähigkeit auf körperlichen Leiden beruhen würde. Sie müsste somit faktisch für psychisch begründete Erwerbsunfähigkeiten Leistungen ausrichten, was der Ausschlussklausel im Kern widersprechen würde.
4.
4.1 Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor:
4.2 Das A.___ erstattete am 29. Juni 2020 ein Gutachten zu Händen der Invalidenversicherung (Urk. 12/200). Die Gutachter nannten dabei als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führten sie an (S. 9):
- Status nach Pankreasschwanzresektion 2017 bei benigner Pankreaszyste (ICD-10 K86.9)
- Status nach rezidivierenden Pankreatitiden unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose idiopathisch
- Verdacht auf Verwachsungsbauch
- Status nach Nabelhernienplastik mit Netzeinlage (ICD-10 K46.9)
- Status nach Splenektomie (anlässlich der Pankreasschwanzresektion; ICD-10 D73.9)
- Obstipation (ICD-10 K59.0)
- Status nach Fettschürzenplastik vor Jahren
- schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1)
- Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)
- anamnestisch Migräne (ICD-10 G43)
- anamnestisch Verdacht auf Restless Legs Syndrom (ICD-10 G25.81)
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Klägerin unter Stimmungsschwankungen leide. Sie sei auch impulsiv, habe Mühe, ihre Emotionen und Impulse zu kontrollieren und ihr Selbstbild sei nicht gefestigt. Sie fühle sich sich selbst überlassen, auch unsicher und neige zu abhängigen Beziehungen. Sie leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und abhängigen Anteilen. Daneben bestünden noch ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und eine Essstörung, welche jedoch beide keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der kombinierten Persönlichkeitsstörung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei der neurologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die Klägerin anamnestisch an einer Migräne leide und dass Verdacht auf ein Restless Legs Syndrom bestehe. Die beiden Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsfähigkeit sei aus neurologischer Sicht für die bisherige und andere körperlich leichte Tätigkeiten, ohne Schichtdienst und ohne wechselnde Arbeitszeiten, nicht eingeschränkt. Bei der gastroenterologischen Untersuchung sei festgestellt worden, dass die abdominale Schmerzsymptomatik der Klägerin ätiologisch nicht zugeordnet werden könne. Unter Berücksichtigung der Aktendokumentation und der Vorgeschichte könne vermutet werden, dass die Schmerzsymptomatik einerseits durch Adhäsionen erklärt sei und andererseits eine funktionelle Komponente im Rahmen der Obstipation bestehe. Es werde diesbezüglich jedoch von einem moderaten bis leichten Leidensdruck ausgegangen und aus gastroenterologischer Sicht bestehe keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Auch aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (S. 9-10).
4.3 Dr. B.___, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. phil. F.___, Klinischer Psychologe, alle vom C.___, nannten mit Bericht an den Rechtsvertreter der Klägerin vom 29. Mai 2021 (Urk. 2/5) als Diagnosen:
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10 F33.1/2), Erstdiagnose 1997
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31)
- Status nach Misshandlungen in der Kindheit (physische Gewalt, Verlusterfahrungen)
- Essattacken bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4)
- Status nach Pankreaszyste, Pankreatitis, Diagnose seit Juni 2013
- Status nach zystischer Pankreasneoplasie, Erstdiagnose Mai 2010
- grössenprogredientem zystischen Pankreastumor
- Verdacht auf seriöses Zystadenom des Pankreas
- Differentialdiagnose muzinöse zystische Neoplasie
- rezidivierenden Schüben einer akuten Pankreatitis
- Status nach Resektion Pankreaszyste 2017, Revision 2018
- Status nach rezidivierenden Pankreatitiden unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose idiopathisch, Erstdiagnose August 2010
- Zyste/Pseudozyste im Corpus pankreati 20x32x22 mm, ohne Anschluss an das Gangsystem (G.___, 2. Juli 2013)
- Verdacht auf Verwachsungsbauch
- Status nach Nabelhernienplastik mit Netzeinlage Februar 2018 (ICD-10 K46.9)
- Status nach Splenektomie (anlässlich der Pankreasschwanzresektion; ICD-10 D73.9)
- chronische rezidivierende Oberbauchschmerzen (Dr. H.___, 20. Februar 2014) mit/bei
- Heliobacter-Gastritis (September 2013)
- Obstipation (ICD-10 K59.0)
- Koloskopie März 2012: Marisken, hyperplastischer Polyp 5 mm
- Verdacht auf Neuropathie (Spital I.___, 19. Dezember 2020)
- cervikozephales Syndrom (Spital I.___, 19. Dezember 2020) mit/bei
- leichter Spinalkanalstenose C4/5, C5/6
- medio rechts lateraler Bandscheibenprotrusion C4/5
- medio links lateraler Bandscheibenprotrusion C5/6
- Status nach Fettschürzenplastik und Mammaanhebung bei erhöhtem Gewichtsverlust
- anamnestisch Migräne (ICD-10 G43)
- anamnestisch Verdacht auf Restless Legs Syndrom (ICD-10 G25.81)
- leichte Hypercholesterinämie (J.___, 13. März 2015)
- Mikrohämaturie (G.___, 25. Dezember 2015)
- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) mit/bei
- zeitweise Binge-Rauchen (sie kaufe sich ab und zu ein bis zwei Päckchen und rauch dann sehr viel auf einmal)
- aktuell zwei Zigaretten pro Tag
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht erklärte Dr. B.___, die von der Klägerin beschriebenen Beschwerden abdominal seien schwierig klar zuzuordnen. In der heutigen Abklärung auch mit Bildern der HWS zeige sich doch eine leichte Stenose C4/5 und C5/6, insbesondere auch eine Neuroforaminalstenose C5/6 links. Dies würde auch die Schulter-/Armbeschwerden erklären. Deshalb sei jetzt auch sorgfältige Osteopathie für die HWS und ergänzend dazu Einnahme von Pregabalin 50 mg 1 Tablette abends und 1 Tablette vor dem Zubettgehen angezeigt. Die klinische Nachkontrolle sei Mitte Januar in seiner Sprechstunde. In der aktuellen Situation mit den entsprechenden Beschwerden bestehe aus seiner Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gegebenenfalls könne die Arbeitsfähigkeit bei gutem Ansprechen auf die therapeutischen Massnahmen gesteigert werden.
Dr. D.___ führte an, aufgrund der Gelenkuntersuchung könne aus rein orthopädischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Med. pract. E.___ erklärte aus psychiatrischer Sicht, dass sie die Klägerin sowohl in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig beurteile.
4.4 Mit ärztlichem Zeugnis vom 23. Februar 2021 (Urk. 2/6) erklärte Dr. B.___, die Klägerin sei seit fünf Jahren wegen körperlichen und psychischen Beschwerden in Behandlung. Aktuell sei sie bei ihm im Spital I.___ in ambulanter Abklärung bei komplexer Schmerzsituation.
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob gestützt auf die vereinbarten Ausschlussklauseln (Urk. 2/1, Urk. 9/1) lediglich bei vollumfänglich durch psychische Erkrankungen und/oder nervösen Störungen bedingter Erwerbsunfähigkeit ein Leistungsausschluss besteht oder auch bei einer teilweise somatisch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für den durch psychische Erkrankungen und/oder nervöse Störungen bedingten Teil der Erwerbsunfähigkeit. Die Klauseln lauten wie folgt: «Es erfolgt keine Prämienbefreiung und es besteht kein Anspruch auf eine Rente bei Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer und/oder nervöser Störungen» bzw.: «Es erfolgt keine Prämienbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer und/oder nervöser Störungen».
5.2 Die Ausschlussklauseln, welche in die Verträge aufgenommen worden waren, nachdem die Klägerin im Rahmen der Gesundheitsprüfung vor Vertragsabschluss im Jahr 2008 zu Händen der Beklagten deklariert hatte, dass sie ab Oktober 2003 für sechs Monate wegen einer Depression arbeitsunfähig gewesen sei und in ärztlicher Behandlung gestanden habe (Urk. 9/2), äussern sich nicht explizit zur Frage, ob bei psychisch-somatisch gemischten Leiden ein Anspruch auf ungekürzte Leistungen besteht. Mit dem Ausschluss von Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen und/oder nervöser Störungen wird jedoch explizit festgehalten, dass für die Folgen von psychischen oder nervösen Erkrankungen keine Leistungen erbracht werden. Dies kann nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass unabhängig davon, ob noch zusätzlich ein somatisches Leiden besteht oder nicht, für die psychisch bzw. nervös bedingte Einschränkung keine Leistungen erbracht werden. Würde die Ausschlussklausel anders ausgelegt, nämlich dass bei somatisch-psychisch gemischten Leiden ein ungekürzter Leistungsanspruch besteht, würde die Ausschlussklausel weitgehend ihres Inhalts entleert bzw. die Beklagte wäre zur Erbringung von Leistungen für ein Risiko verpflichtet, welches nach durchgeführter Gesundheitsprüfung in der Vereinbarung einer Ausschlussklausel mündete. Mit einem Vorbehalt bzw. einer Ausschlussklausel wird aber gerade bezweckt, für bestimmte Risiken eine Versicherungsdeckung auszuschliessen (BGE 138 III 416 E. 4).
Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Klägerin aus dem an sie gerichteten Schreiben der Beklagten vom 13. November 2015 (Urk. 2/7). In diesen Schreiben erklärte die Beklagte, nachdem sie Ausschlussklausel zitiert hatte: «Sollte sich bei Ihrer Krankheit ausschliesslich um eine solche Erkrankung oder Störung handeln, werden wir keine Leistungen erbringen können.» Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin (Urk. 1 S. 5) ergibt sich aus dem zitierten Satz nicht, dass bei gemischten Leiden ein Anspruch besteht. Es ergibt sich daraus nur, dass bei ausschliesslich psychischen oder nervösen Erkrankungen keine Leistungen erbracht werden. Zur Frage, in welchem Umfang bei somatisch-psychisch gemischten Leiden Leistungen erbracht werden, äussert sich das Schreiben hingegen nicht.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass gestützt auf die Ausschlussklauseln im Umfang von psychisch oder nervös bedingter Erwerbsunfähigkeit kein Leistungsanspruch besteht. Die Beklagte hat daher nur für eine allfällige somatische Einschränkung der Erwerbsfähigkeit Leistungen zu erbringen.
6.
6.1 Aus dem vom A.___ zu Händen der Invalidenversicherung erstatteten Gutachten vom 29. Juni 2020 (vgl. E. 4.2) ergibt sich, dass keine somatischen Erkrankungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. Das A.___-Gutachten erfüllt die Voraussetzungen an beweiskräftige medizinische Gutachten. Das Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Klägerin auseinander. Die Gutachter haben die medizinischen Zustände und Zusammenhänge zudem einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
6.2 Aus dem von der Klägerin eingereichten Bericht des C.___ vom 29. Mai 2021 (E. 4.3) ergibt sich nichts, was die Einschätzung der Gutachter infrage stellen würde. Dr. B.___ attestierte zwar aus orthopädisch-chirurgischer Sicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und führte als erst nach der Begutachtung erhobene Befunde leichte Spinalkanalstenosen C4/5, C5/6 sowie eine medio rechts laterale Bandscheibenprotrusion C4/5 und eine medio links laterale Bandscheibenprotrusion C5/6 an. Er erklärte jedoch nicht, dass die Arbeitsunfähigkeit durch diese Befunde begründet wäre, führte er doch im Rahmen seiner orthopädisch-chirurgischen Beschwerdeerhebung auch diverse andere Beschwerden der Klägerin an (Urk. 2/5 S. 2). Eine relevante, das heisst mindestens 25%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin (vgl. Ziff. 3.3 AVB), welche
eine Bürotätigkeit ausgeübt hatte (Urk. 12/2, Urk. 12/3), wäre gestützt auf die
– neuen – radiologischen Befunde auch nicht nachvollziehbar. Dr. B.___ bzw. sämtliche Fachpersonen legten im Übrigen in keiner Weise dar, dass bzw. aus welchen Gründen die Einschätzung der A.___-Gutachter nicht zutreffen würde, obwohl sie vom Gutachten Kenntnis hatten (vgl. S. 4 des Berichts).
Aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. B.___ vom 23. Februar 2021 (E. 4.4) ergibt sich ebenfalls nichts, was das A.___-Gutachten infrage stellen würde. Das Zeugnis enthält weder eine Diagnose noch Befunde noch Aussagen zur Leistungsfähigkeit der Klägerin.
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin lediglich aus psychischen Gründen in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Nachdem die Klägerin zuvor auch aus somatischen Gründen massgeblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war (Urk. 12/200 S. 47; Urk. 12/112/1, Urk. 12/120/7, Urk. 12/35/1, Urk. 2/3; vgl. auch Urk. 1 S. 4), war die Beklage berechtigt, ihre Leistungen einzustellen (vgl. AVB Ziff. 3.3, E. 2.2).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Die Beklagte, welche als Anbieterin einer gebundenen Vorsorgeversicherung (Säule 3a) eine öffentlichrechtliche Aufgabe wahrnimmt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer; in BGE 141 V 439 nicht publizierte E. 5 des Urteils des Bundesgerichts 9C_867/2014 vom 11. August 2015).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Remo Gähler
- Swiss Life AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler