Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00061
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 23. Juni 2022
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Kläger
gegen
Z.___ AG
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick
Forrer Lenherr Bögli & Partner, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 7, 8570 Weinfelden
Sachverhalt:
1. X.__, geboren 1953, war gemäss eigenen Angaben in den Jahren 2001 bis 2007 in der Schweiz in temporären Anstellungsverhältnissen erwerbstätig (Urk. 1 und Urk. 2/4). Am 22. Oktober 2021 (Datum der Postaufgabe) reichte er gegen die Z.___ AG Klage ein mit dem sinngemässen Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, die Beiträge der beruflichen Vorsorge für das von 2001 bis zum 31. Dezember 2007 mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zu bezahlen.
2. Die Beklagte beantragte am 6. Dezember 2021 durch Rechtsanwalt Dominik Kumschick die vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 7). Der Kläger hielt mit Replik vom 17. Dezember 2021 (beim Gericht im Original eingegangen am 23. Dezember 2021) an seiner Klage fest (Urk. 12). Die Beklagte hielt mit Duplik vom 4. Februar 2022 ebenfalls vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 17), was dem Kläger am 8. Februar 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 19). Am 7. März 2022 ging eine in türkischer Sprache verfasste Stellungnahme des Klägers vom 19. Februar 2022 beim Gericht ein (Urk. 20), am 22. März 2022 eine in deutscher Sprache verfasste Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (Urk. 21). Diese beiden Schreiben wurden der Beklagten am 28. März 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22). Am 4. April 2022 ging eine weitere in türkischer Sprache verfasste Stellungnahme des Klägers vom 21. März 2022 beim Gericht ein (Urk. 23, Urk. 24/1-5).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebs, bei dem der Versicherte angestellt wurde (Art. 73 Abs. 3 BVG). Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt. Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung können unter die Streitigkeiten im Sinne dieser Bestimmung auch solche zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fallen, soweit es dabei um spezifische Fragen der beruflichen Vorsorge geht.
1.2 Bei der vorliegenden Streitigkeit geht es um die Bezahlung von BVG-Beiträgen. Sie ist somit BVG-rechtlicher Natur. Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Damit erweist sich das angerufene Gericht als zuständig.
2.
2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung Arbeitnehmer die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 21’510 Franken beziehen. Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung sämtliche Beiträge (Art. 66 Abs. 1 BVG).
2.2 Für Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen gilt - selbst bei einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers und dadurch bei der Vorsorgeeinrichtung bewirkten Unkenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung - eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 41 Abs. 2 BVG; BGE 140 V 154 E. 6.1 S. 161; 136 V 73 E. 4.3 S. 80 f.), welche mit der (virtuellen) Entstehung zu laufen beginnt (Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR; BGE 140 V 154 E. 6.3.1 S. 163).
Wenn die Durchsetzbarkeit der originären Beitragsforderung gegenüber dem Schuldner, der qualifiziert gegen die Meldepflicht verstossen hat, rückwirkend unbegrenzt möglich wäre, könnte dies mit der Verjährungsordnung insgesamt nicht vereinbart werden. Damit ist die insofern relative Verjährungsfrist von fünf Jahren nach (zumutbarer) Kenntnisnahme im Wege der Lückenfüllung (vgl. BGE 135 V 163 E. 5.3 S. 168; BGE 127 V 38 E. 4b/cc) um eine absolute Befristung zu ergänzen: Die einzelne Beitragsforderung verjährt auch bei Bejahung einer qualifizierten Meldepflichtverletzung und andauernd unverschuldet fehlender Kenntnis der Vorsorgeeinrichtung über den Beitragstatbestand jedenfalls zehn Jahre nach ihrem (virtuellen) Entstehen. Da die Fälligkeit bis zur Kenntnisnahme aufgeschoben ist, können von vornherein nur Beitragsforderungen nachgefordert werden, die zu diesem Termin nicht älter als zehn Jahre sind. Weiter zurückliegende Beitragsforderungen sind bereits (absolut) verjährt, so dass mit Bezug auf sie keine (relative) Verjährungsfrist (Art. 41 Abs. 2 BVG) mehr beginnen kann (BGE 136 V 73 E. 4.3).
3.
3.1 Die streitigen BVG-Beiträge beziehen sich auf angeblich vom Kläger für die Beklagte ausgeübte Erwerbstätigkeiten in der Zeit vom Jahr 2001 bis zum 31. Dezember 2007. Im Zeitpunkt der Klageeinreichung im Oktober 2021 war die zehnjährige absolute Verjährungsfrist somit längst abgelaufen. Die Verjährungseinrede der Beklagten (act. 1 S. 3 f.) erweist sich als berechtigt. Einen Grund, der die Verjährung unterbrochen hat (Art. 135 OR), macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
3.2 Festzuhalten ist im Weiteren, dass der vorliegende Fall exemplarisch aufzeigt, mit welchen Schwierigkeiten die Überprüfung von mehr als 10 Jahren zurückliegenden Beitragsforderungen verbunden sein kann, weil die dafür notwendigen Unterlagen oftmals nicht mehr vorhanden sind. Die vom Kläger eingereichten Kontoauszüge der Bank A.___ belegen, dass der Kläger in den Jahren 2002 und 2003 von der «ZA.___ AG» Lohnzahlungen erhalten hat (Urk. 13). Über die ZA.___ AG mit Sitz in B.___ – bei welcher es sich laut den Ausführungen der Beklagten um eine parallel zu ihr ebenfalls unter dem Namen «Z.___» tätige Konkurrentin gehandelt hat (Urk. 17 S. 4) - ist am 6. November 2003 der Konkurs eröffnet worden. Das Konkursverfahren wurde am 14. August 2007 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 8/2). Die Beklagte besteht dagegen erst seit dem 1. September 2003 (Urk. 8/1), der Beklagte kann somit in der Zeit davor gar nicht für sie tätig gewesen sein. Für die Zeit ab dem 1. September 2003 enthalten die eingereichten Kontoauszüge keine auf den Namen «ZA.___» oder auf den Namen der Beklagten lautende Lohnzahlungen. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der Kläger überhaupt für die Beklagte erwerbstätig gewesen ist und die Beklagte somit verpflichtet gewesen wäre, den Kläger bei ihrer Vorsorgeeinrichtung zu melden und Vorsorgebeiträge zu bezahlen. Wie bereits erwähnt, sind allfällige Beitragsforderungen aber ohnehin verjährt und die Klage ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
4. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Vorliegend ist der Kläger ausgangsgemäss zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘200.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.__
- Rechtsanwalt Dominik Kumschick, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 23 und Urk. 24/1-5
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstBrügger