Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00062
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 8. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Personalvorsorgestiftung der Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 geborene X.___ war vom 1. April 2015 bis 30. Juni 2017 als Buchhalterin (mit eidgenössischem Fachausweis [Urk. 14/4/2]) bei der Y.___ tätig (Urk. 14/5/6) und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der Y.___ berufsvorsorgeversichert. Am 8. September 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine seit dem 29. Mai 2017 bestehende Überlastungsstörung zum Leistungsbezug an (Urk. 14/5). Nach der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Juli 2020 ab dem 1. Januar 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu (Urk. 14/76-78).
1.2 Die Z.___, welche die Personalvorsorgestiftung der Y.___ verwaltet (vgl. die Verwaltungs-Vollmacht vom 13. November 2012 [Urk. 14/85]), teilte der Versicherten mit Schreiben vom 14. September 2020 mit, aufgrund der Akten der IV-Stelle liege eine Anzeigepflichtverletzung vor, weshalb der Vertrag betreffend die überobligatorischen Leistungen gekündigt werde (Urk. 2/12). Mit Schreiben vom 23. September 2020 teilte die Personalvorsorgestiftung der Y.___ der Versicherten mit, es kämen infolge Anzeigepflichtverletzung die obligatorischen IV-Leistungen nach BVG zur Auszahlung. Die ganze IV-Rente gemäss BVG betrage Fr. 19'140.-- pro Jahr (Urk. 2/13). Daran hielt sie auch nach anwaltlicher Intervention fest (Urk. 2/15).
2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 (Urk. 1) erhob die Versicherte Klage gegen die Personalvorsorgestiftung der Y.___ und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Juni 2020 gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen, insbesondere Rentenleistungen im Umfang von jährlich Fr. 96'720.-- beziehungsweise monatlich Fr. 8'060.--, jeweils abzüglich für im gleichen Zeitraum ausgerichtete IV-Renten, zu bezahlen, nebst Zins von 5 % per annum ab jeweiliger Leistungsfälligkeit, frühestens ab Klageerhebung; unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 15. Februar 2022 (Urk. 10) beantragte die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, eventualiter die Abweisung der Klage im Umfang der die gesetzlichen Leistungen gemäss BVG übersteigenden Leistungen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte den Beizug der Akten der Invalidenversicherung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zu einem Entscheid der Invalidenversicherung zum Wiedererwägungsgesuch der Beklagten. Die Akten der IV-Stelle des Kantons Zürich wurden mit Verfügung vom 17. Februar 2022 (Urk. 12) beigezogen (IV-Akten: Urk. 14/1-99). Mit Verfügung vom 4. März 2022 (Urk. 15) wurde – unter Verzicht auf eine Sistierung – ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, in dessen Rahmen die Parteien an ihren Rechtsbegehren (Replik vom 29. Juni 2022 [Urk. 18]; Duplik vom 12. Oktober 2022 [Urk. 25]) festhielten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das angerufene Gericht ist örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]; vgl. auch Art. 8.4 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2013 [Urk. 2/4 S. 38]) und – gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 BVG ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).
1.2 Die Klägerin klagte die reglementarischen und die gesetzlichen Invalidenleistungen von insgesamt jährlich Fr. 96'720.-- ein (Urk. 1 S. 2; vgl. auch Urk. 2/3) und definierte mit diesem Rechtsbegehren den Streitgegenstand. Obwohl sie in ihrer Klage ausführte, der Anspruch auf eine Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei unbestritten (Urk. 1 S. 2), stellte sie diesen ebenfalls zur Disposition (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beklagte sprach der Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2020 eine ganze Invalidenrente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge zu (Urk. 2/13) und gab in ihrer Klageantwort vom 15. Februar 2022 zu verstehen, dass diese bisher stets ausgerichtet worden sei (Urk. 10 S. 23). Anhaltspunkte dafür, dass sich daran in der Zwischenzeit etwas geändert und die Beklagte ihre Leistungen eingestellt hätte, bestehen nicht. Solange die Beklagte die gesetzlichen Leistungen weiterhin ausrichtet, fehlt es somit an einem Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Einklagung derselben.
Auf die Klage ist daher insoweit nicht einzutreten, als die Klägerin Invalidenleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge einklagte.
2. Die Klägerin führte in ihrer Klage betreffend den geltend gemachten Anspruch auf überobligatorische Invalidenleistungen aus, sie habe bei Eintritt in die beklagte Vorsorgeeinrichtung eine Gesundheitserklärung mittels Formulareinträgen vom 22. April 2015 abgegeben (Urk. 1 S. 2 f.). Da sie nach Meinung der Beklagten Fragen «nachweislich falsch» beantwortet habe, habe die Beklagte den Vertrag in Bezug auf die überobligatorischen Leistungen gekündigt (Urk. 1 S. 5). Es liege jedoch – aus in der Klage näher dargelegten Gründen – keine Anzeigepflichtverletzung vor (Urk. 1 S. 6 ff.). Dementsprechend habe sie Anspruch auf die vollen reglementarischen Leistungen bei Invalidität (Urk. 1 S. 11). Dies bestritt die Beklagte. Eine Anzeigepflichtverletzung sei ausgewiesen, weshalb höchstens die Minimalleistungen gemäss BVG zur Ausrichtung gelangen könnten (Urk. 10 S. 3). Die Klägerin habe das Vorliegen von «Krankheiten der Psyche» in den letzten zehn Jahren sowie die Frage nach einer Beratung, Untersuchung oder Behandlung wegen gesundheitlicher Probleme/Störungen in den letzten fünf Jahren verneint, was gemäss den Akten jedoch nicht zutreffe (Urk. 10 S. 4 ff.).
3.
3.1 Die Vorsorgeeinrichtungen können die weitergehende Vorsorge im Rahmen von Art. 49 Abs. 2 BVG grundsätzlich privatautonom ausgestalten. Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) sind sie namentlich befugt, in der weitergehenden Vorsorge für die Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anzubringen. Die Gültigkeit solcher Vorbehalte beträgt höchstens fünf Jahre (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2017 vom 25. Januar 2018 E. 2.1).
Gesundheitsvorbehalte werden regelmässig ausgesprochen, nachdem die eintretende Person einen Gesundheitsfragebogen oder ein entsprechendes Anmeldeformular ausgefüllt hat (vgl. Walser, in: Schneider/Geiser/Gächter, BVG und Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG], N. 10 zu Art. 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG; statt vieler: BGE 144 V 376 E. 2.1).
3.2 Ziff. 2.5.2 des Vorsorgereglements (Urk. 2/4) sieht unter dem Titel «Gesundheitsnachweis durch die Versicherten bei Eintritt» (Ziff. 2.5: «Information, Auskunfts- und Meldepflichten») vor, dass die Beklagte von den Versicherten bei Eintritt einen Gesundheitsnachweis einholen kann (lit. a Abs. 1 Satz 1). Die Stiftung teilt den Versicherten die Art und Dauer des Vorbehaltes sowie die damit verbundenen Folgen innerhalb von zwei Monaten seit dem Eintritt schriftlich mit (lit. a Abs. 2 Satz 1). Die Leistungsvorbehalte erlöschen spätestens nach fünf Jahren seit der Zugehörigkeit zur Stiftung, sofern kein Vorsorgefall eingetreten ist. Tritt hingegen ein Vorsorgefall während der Vorbehaltsdauer ein und ist dieser ganz oder teilweise auf die vorbehaltene Ursache zurückzuführen, so bleiben die Vorsorgeleistungen während der ganzen Anspruchsdauer ganz oder teilweise gekürzt. Die BVG-Mindestleistungen und die mit der eingebrachten Eintrittsleistung berechneten Leistungen werden erbracht (lit. b). Vorbehalte und Leistungskürzungen erstrecken sich nicht auf die BVG-Mindestleistungen (lit. d). Stellt die Stiftung nachträglich fest, dass in der schriftlichen Erklärung oder anlässlich der Gesundheitsprüfung unwahre oder unvollständige Angaben gemacht wurden (Anzeigepflichtverletzung), kann sie die versicherten Leistungen rückwirkend auf den Beginn der Versicherung und für die gesamte Dauer des Leistungsbezugs auf die BVG-Mindestleistungen herabsetzen. Die Leistungsreduktion wird den Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnisnahme von der Anzeigepflichtverletzung durch die Stiftung angezeigt (lit. f).
3.3 Während die Folgen der Anzeigepflichtverletzung im Reglement der Beklagten somit umfassend und abschliessend geregelt sein dürften und zwischen den Parteien ohnehin unstrittig sind, beurteilt sich das Vorliegen einer Anzeigepflichtverletzung an sich in Anwendung von Art. 4 VVG.
Gemäss Art. 4 VVG (in der hier massgebenden Fassung bis 31. Dezember 2021) hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschlusse bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3).
3.4 Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind somit alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers weist indessen keinen umfassenden Charakter auf. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.3.2).
Sinn und Tragweite der gestellten Fragen sind dabei nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit normativ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Es ist darauf abzustellen, was vernünftigerweise gemeint sein muss und der konkrete Antragsteller annehmen darf, wenn er über die Fragen des Versicherers in der vom VVG verlangten Weise ernsthaft nachdenkt (BGE 136 III 334 E. 2.3). Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen führte es zu weit, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen vermag keine Verletzung der Anzeigepflicht zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2).
Es ist zu beachten, dass eine Frage einschränkend auszulegen ist, wenn sie an sich oder aufgrund ihrer Beziehung zu den übrigen dem Antragsteller vorgelegten Fragen Zweifel über den Umfang der Deklarationspflicht weckt. Das folgt einerseits aus dem Grundsatz, dass die Anzeigepflicht nur soweit besteht, als die Fragen des Versicherers reichen. Andererseits wird ganz allgemein eine Verletzung der Anzeigepflicht nur mit Zurückhaltung angenommen, weil damit die einschneidende Folge des Wegfalls des Versicherungsvertrags verbunden ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 11. März 2016 E. 5.3 mit Hinweis insbesondere auf BGE 118 II 333 E. 2b).
4.
4.1 Im Anmeldeformular zur beruflichen Vorsorge der Beklagten («Gesundheitserklärung»), welches die Klägerin am 22. April 2015 ausfüllte (Urk. 2/5), bejahte sie die Frage, ob sie in den letzten fünf Jahren jemals länger als vier Wochen ohne Unterbruch ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (Frage 8). Bei den Erklärungen zur Frage 8 gab sie an, sie sei circa im Jahr 2012 während circa zwei Monaten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen wegen Überarbeitung. Die Frage nach Folgen verneinte sie. Als behandelnden Arzt gab sie den Hausarzt an.
Die Frage, ob sie in den letzten fünf Jahren wegen gesundheitlicher Probleme/Störungen beraten, untersucht oder behandelt worden sei (z.B. durch einen Arzt, Psychiater, Psychologen, Chiropraktiker oder andere), verneinte sie (Frage 9a).
Die Frage, ob sie in den letzten 10 Jahren jemals Krankheiten des Gehirns, der Nerven (z.B. Epilepsie, Lähmung, Multiple Sklerose) oder der Psyche (z.B. Angstzustände, Depressionen) gehabt habe, verneinte sie (Frage 10c).
Die Frage nach einem lang dauernden Husten (Frage 10a) bejahte sie und gab an, circa im Jahr 2012 durch eine verschleppte Lungenentzündung einen solchen erlitten zu haben. Dieser sei im März 2015 nochmals verstärkt worden durch eine Grippe; es werde aber besser. Als Dauer gab sie drei Jahre an und die Frage nach Folgen bejahte sie. Als behandelnden Arzt gab sie wiederum den Hausarzt an.
4.2 Der hier zu überprüfende Zeitraum erstreckt sich über die Jahre 2005 bis 2015 (Frage 10c) beziehungsweise 2010 bis 2015 (Fragen 8 und 9a).
4.3
4.3.1 Im Assessment-Bericht über die Besprechung der Klägerin mit dem Care Management der Krankentaggeldversicherung vom 26. Juni 2017 wurde festgehalten, es scheine eine lange psychische Vorgeschichte zu bestehen, seit der Kindheit. Die Mutter der Klägerin habe sich das Leben genommen und sie habe sie im Kindesalter gefunden. Sie hätte in der Vergangenheit diverse Therapien durchlaufen. Im Jahr 2005 habe sie zudem an einer Erschöpfungsdepression gelitten. Die psychische Vorgeschichte scheine erheblicher zu sein, als angesprochen (Urk. 14/3/3; vgl. auch Urk. 14/13/5 Ziff. 8).
4.3.2 Beim Erstgespräch mit der IV-Stelle vom 29. Januar 2018 gab die Klägerin an, sie habe in den vergangenen Jahren unterschiedliche Therapeuten gehabt, sich aber nie wohl gefühlt. Eine Erschöpfungsdepression habe sich erstmals vor 13 Jahren gezeigt; seither seien mehrere Rezidive (4) aufgetreten. Die Ärzte hätten eine stationäre Behandlung empfohlen. Diese habe sie jedoch abgelehnt und sich für eine intensive, störungsspezifische ambulante Behandlung entschieden (Urk. 14/56/5).
4.3.3 Anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. August 2017 (vgl. dessen psychiatrische Kurzbeurteilung vom 21. August 2017 [Urk. 14/2/2]) gab die Klägerin an, sie habe bereits vor zwölf Jahren das erste Burnout erlitten, auch damals bei der Arbeit. Zu der Zeit habe sie bei B.___ gearbeitet und ein Tagespensum von 12-14 Stunden absolviert. Auf Ende des Jahres hätten damals zwei Mitarbeiter gekündigt, sie ebenso. Damals sei sie in einer psychiatrischen Behandlung gewesen. Sie sei mindestens ein halbes Jahr lang beim RAV gewesen. Danach habe sie einen befristeten Job als Buchhalterin in einem 50 %-Pensum aufgenommen. Vor circa sechs Jahren habe sie bei ihrem Hausarzt einen Lungentest machen wollen für den Erwerb eines Tauchscheins. Er habe sie wegen Überlastung krankgeschrieben. Sie sei – auch wegen eines Burnouts – circa zwei bis drei Monate als zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt worden (Urk. 14/2/4 f.).
4.3.4 Im Rahmen des Standortgesprächs vom 18. Oktober 2017 gab die Klägerin an, bereits im Jahr 2006/2007 ein Burnout erlitten zu haben und später nur noch zu 50 % gearbeitet zu haben. Im Jahr 2014 habe sie eine Auszeit genommen; auch da sei der Leistungsdruck immer höher geworden (Urk. 14/13/2 und Urk. 14/13/4).
4.3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 20. Januar 2018 unter anderem fest, die Persönlichkeitsakzentuierung (mit selbstunsicheren, depressiven zwanghaften, paranoiden und Borderline-Zügen) bestehe wahrscheinlich seit vielen Jahren, vermutlich bereits seit dem Jugendalter und/oder frühem Erwachsenenalter. Ein Erschöpfungssyndrom sei erstmals vor 13 Jahren aufgetreten, seitdem sei es zu mehrfachen Rezidiven gekommen (Urk. 14/19/1).
4.3.6 Med. pract. D.___, Facharzt FMH, hielt in seinem undatierten, am 20. April 2018 bei der Krankentaggeldversicherung eingegangenen Arztbericht fest, eine erste depressive Episode habe die heute 44-jährige Klägerin mit 30 Jahren aufgrund einer belastenden Situation am Arbeitsplatz gehabt (Urk. 14/22/2).
4.3.7 Gemäss der medizinischen Beurteilung vom 17. Februar 2020 von Dr. med. Dipl. Psych. E.___, Dignität Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 14/63) gab die Klägerin an, sie sei schon mehrfach in Psychotherapie gewesen, zum Beispiel mit 16 Jahren (der Tod der Mutter, als sie acht Jahre alt gewesen sei, habe sie sehr tief erschüttert), und sie habe schon einmal 2006 und 2011 ein Burnout gehabt wegen Überlastung. Die Nachfrage, ob sie aktuell seit 2017 unter einem Burnout leide, habe die Klägerin bejaht (Urk. 14/63/8). Nach dem Burnout 2011 habe sie sich eine Auszeit genommen und anschliessend weniger gearbeitet (Urk. 14/63/9).
4.3.8 Med. pract. D.___ führte in seinem Bericht vom 1. April 2020 aus, 2006 sei eine erste depressive Episode (Burnout) aufgrund einer belastenden Situation am Arbeitsplatz aufgetreten. Wiederkehrende Symptome seien im Jahr 2011 aufgetreten, und sie sei für drei Monate vom Hausarzt zu 50 % krankgeschrieben worden. 2013 bis 2014 habe sie sich wegen wiederkehrenden Erschöpfungssymptomen ein ganzes Jahr eine Auszeit genommen. Im März 2015 habe sie die Arbeit in reduziertem Pensum wieder aufgenommen, sich aber für eine weniger anspruchsvolle und verantwortungsvolle Arbeit entschieden (Urk. 14/65/2 f.).
4.4
4.4.1 Obwohl die Klägerin am 22. April 2015 die im Fragebogen der Beklagten gestellte Frage 10c, ob in den letzten zehn Jahren allfällige Krankheiten der Psyche aufgetreten seien (z.B. Angstzustände, Depressionen), verneinte, ist gemäss den IV-Akten aufgrund ihrer eigenen, wiederholten Angaben erstellt, dass sie im Jahr 2006 erstmals ein Burnout (vgl. E. 4.3.3 f., E. 4.3.7 f.) beziehungsweise eine Erschöpfungsdepression oder ein Erschöpfungssyndrom (vgl. E. 4.3.1 f., E. 4.3.5) beziehungsweise eine depressive Episode (vgl. E. 4.3.6) erlitten hatte. Leichte Abweichungen in den Zeitangaben der Klägerin erweisen sich dabei als irrelevant: Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Klägerin vom 10. Januar 2020 geht hervor, dass sie bei der B.___ von August 2005 bis Mai 2006 angestellt war (Urk. 14/57/1), welche Tätigkeit sie als Ursache für das erste Burnout nannte und weswegen sie sich in einer psychiatrischen Behandlung befand (E. 4.3.3). Das Argument, es sei nicht erstellt, ob die Jahreszahl 2006 stimme (Urk. 1 S. 7), geht daher fehl. Auch vermag die Klägerin mit dem Vorbringen, es lägen keine echtzeitlichen Dokumente, sondern rein anamnestische Informationen vor (Urk. 1 S. 7), nicht durchzudringen, sind es doch ihre eigenen Angaben, welche in den Arztberichten wiedergegeben wurden.
4.4.2 Im Jahr 2011 kam es erneut zu einem Burnout, in dessen Rahmen die Klägerin von ihrem Hausarzt für circa zwei bis drei Monate als zu 50 % arbeitsunfähig beurteilt wurde (E. 4.3.3 und E. 4.3.7 f.).
4.4.3 Der im Fragebogen bei der Frage 10c verwendete Begriff «Krankheiten der Psyche» ist weit gefasst und nicht auf international anerkannte F-Diagnosen gemäss ICD-10 beschränkt. Dies ergibt sich einerseits aus der beispielhaften Aufzählung in Klammern (z.B. Angstzustände, Depressionen). In der internationalen Klassifikation psychischer Störungen werden unter ICD-10 F40 phobische Störungen und unter ICD-10 F41 andere Angststörungen klassifiziert (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 190 ff. und S. 196 ff.). «Angstzustände» stellt keine klassifizierte F-Diagnose dar. Andererseits kann es auf die ICD-10-Klassifizierung einer Diagnose nicht ankommen, wenn im Fragebogen jeglicher Hinweis auf eine entsprechende Unterscheidung von Diagnosen fehlt. Demzufolge vermag die Argumentation der Klägerin, ein Burnout sei unter dem Code Z73 mit dem Obertitel «Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung» geführt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, a.a.O., S. 415) und gelte nicht als oder sei keine Krankheit (Urk. 1 S. 9 f.), nicht zu überzeugen. Dabei ist auch unerheblich, dass eine Z-Diagnose invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich keinen rechtserheblichen Gesundheitsschaden darstellt (Urteil 8C_810/2013 vom 9. April 2014 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Kommt hinzu, dass in den ärztlichen Berichten nicht einheitlich der Begriff Burnout verwendet wurde. Der Zustand der Klägerin im Jahr 2006 wurde zuweilen auch als Erschöpfungsdepression oder als depressive Episode bezeichnet.
4.4.4 Massgebend ist somit nicht die Kodierung einer Diagnose, sondern ob die antragstellende Person den bei ihr bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen nach der ihr zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen musste oder nicht (vgl. BGE 134 III 511 E. 3.3.4).
Indem die Klägerin gegenüber Dr. med. Dipl. Psych. E.___ angab, sie habe schon einmal 2006 und 2011 ein Burnout gehabt wegen Überlastung, und seine Frage, ob sie aktuell seit 2017 unter einem Burnout leide, bejahte (E. 4.3.7), gab sie letztlich selbst zu verstehen, dass sie einem Burnout Krankheitswert beimass, gründete sie ihren Anspruch auf Invalidenleistungen letztlich doch auf ebendiesen Zustand: Sie meldete sich bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine seit dem 29. Mai 2017 bestehende Überlastungsstörung, welcher Begriff als Synonym für ein Burnout verwendet werden kann, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/5/6; vgl. auch Urk. 14/19/1). Da die beiden Burnouts in den Jahren 2006 und 2011 behandlungsbedürftig waren, das Burnout im Jahr 2011 zu einer partiellen Arbeitsunfähigkeit von mehreren Wochen geführt hatte (E. 4.3.3 und E. 4.3.7 f.) und die Klägerin wegen wiederkehrenden Erschöpfungssymptomen während des gesamten Jahres 2014 eine Auszeit brauchte (E. 4.3.8, vgl. auch Urk. 14/57/2), musste ihr der Krankheitswert dieser Zustände somit bewusst gewesen sein, und konnte sie darauf schliessen, dass es sich um eine Gefahrstatsache handelte, welche gemäss Ziff. 10c des Fragebogens anzeigepflichtig gewesen wäre.
4.4.5 Nach dem Gesagten musste die Klägerin nach der ihr als Laie zumutbaren Sorgfalt den in den Jahren 2006 und 2011 erlittenen Bournouts Krankheitscharakter beimessen und durfte sie die klar formulierte Frage, ob sie in den letzten zehn Jahren jemals Krankheiten der Psyche gehabt habe (Frage Ziff. 10c des Fragebogens der Beklagten), nicht verneinen.
4.4.6 Die Klägerin verneinte auch die Frage (9a), ob sie in den letzten fünf Jahren wegen gesundheitlicher Probleme/Störungen beraten, untersucht oder behandelt worden sei (z.B. durch einen Arzt, Psychiater, Psychologen, Chiropraktiker oder andere), was sich ebenfalls als nicht zutreffend erweist, wurde sie vom Hausarzt im Jahr 2011 doch offensichtlich wegen eines Burnouts behandelt; er attestierte ihr für circa zwei bis drei Monate eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.3.3 und E. 4.3.7 f.). Ob eine Behandlung bei einer Kinesiologin ebenfalls anzeigepflichtig gewesen wäre, kann angesichts der bereits als falsch zu wertenden Antwort auf die Frage 9a offenbleiben. Auch muss angesichts dessen nicht beantwortet werden, ob die mehrfache psychotherapeutische Behandlung (E. 4.3.7) in die relevante Fünfjahresfrist fiel.
4.4.7 Die Frage, ob sie in den letzten fünf Jahren jemals länger als vier Wochen ohne Unterbruch ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen sei (Frage 8), bejahte die Klägerin zwar. Bei den Erklärungen zur Frage 8 gab sie aber lediglich an, sie sei circa im Jahr 2012 wegen Überarbeitung während circa zwei Monaten zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Da sie die Frage nach psychischen Krankheiten in Ziff. 10c allerdings verneinte, konnte die Beklagte daraus nicht ohne Weiteres auf eine Gefahrstatsache im Zusammenhang mit psychischen Beschwerden schliessen, zumal im selben Jahr auch ein langandauernder Husten durch eine verschleppte Lungenentzündung aufgetreten war und als somatische Ursache für die nicht klar definierte «Überarbeitung» hätte interpretiert werden können. Damit zielen die Argumente der Klägerin, die erfolgte Deklaration habe keine Folgen für den Vorsorgevertrag mit der Beklagten gehabt, diese habe keinen Gesundheitsvorbehalt angebracht und damit praktisch gezeigt, dass diese Überlastungssituation mit Arbeitsunfähigkeitsfolge keinen Einfluss auf ihren Entschluss gehabt habe, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen (Urk. 1 S. 8), ins Leere.
4.5 Indem die Klägerin die Fragen 9a und 10c im Fragebogen der Beklagten verneinte, verletzte sie somit die Anzeigepflicht (E. 3.4).
4.6 Nach Erhalt des Vorbescheids der IV-Stelle ersuchte die Beklagte dieselbe um Zustellung der Akten (Urk. 14/83). Diese wurden ihr mit Schreiben vom 19. August 2020 zugestellt (Urk. 14/86). Noch innerhalb der zweimonatigen Frist nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung gemäss Ziff. 2.5.2 lit. f des Vorsorgereglements (Urk. 2/4) wurde der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2020 mitgeteilt, aufgrund der Akten der IV-Stelle liege eine Anzeigepflichtverletzung vor, weshalb der Vertrag betreffend die überobligatorischen Leistungen gekündigt werde (Urk. 2/12).
Demzufolge ist die Beklagte nicht zu Leistungen aus dem überobligatorischen Vorsorgeverhältnis verpflichtet.
5. Die Klage ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bzw. den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren Antrag auch nicht begründete (vgl. Urk. 10 S. 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Soluna Girón
- Rechtsanwalt Andreas Gnädinger
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro