Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00063


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 5. Mai 2022

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch lic. iur. Y.___


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte




Sachverhalt:

1.    Der 1963 geborene, aus Z.___ stammende X.___ reiste im Jahr 2011 in die Schweiz ein, war hier erwerbstätig und über seine Arbeitgeberin bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/5, Urk. 8/1 und Urk. 8/3). Am 3. Juni 2013 erlitt er einen Unfall, infolge dessen ihm die Suva mit Verfügung vom 29. März 2016 ab dem 1. April 2016 eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zusprach (Urk. 2/7). Am 30. Juni 2019 verliess der Versicherte die Schweiz und kehrte in sein Herkunftsland zurück (Urk. 2/5). Im Hinblick auf seinen Wegzug aus der Schweiz beantragte er bei der Swiss Life AG die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung. Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 beantwortete die Swiss Life AG als Geschäftsführerin der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vgl. Urk. 2/9) das Gesuch abschlägig; zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei zur Zeit noch zu 100 % als erwerbsunfähig gemeldet, weshalb seine Versicherung beitragsbefreit geführt werde. Aus diesem Grunde könne seine Versicherung nicht aufgelöst und somit auch die gewünschte Auszahlung nicht vorgenommen werden (Urk. 2/8). Auf ein weiteres Schreiben des Versicherten teilte ihm die Swiss Life AG mit Schreiben vom 23. September 2019 mit, seit dem 3. September 2013 werde ihm zufolge Invalidität die Beitragsbefreiung gewährt, was – neben der eigentlichen Invalidenrente – ebenfalls eine reglementarische Invaliditätsleistung darstelle. Sobald feststehe, welche Leistungen die Invalidenversicherung – in Koordination mit der Suva – erbringen werde, könne die Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge ausbezahlt werden, sofern diese nicht wegen Überentschädigung gekürzt werde. Da aufgrund der Umstände davon auszugehen sei, dass der Vorsorgefall Invalidität bereits eingetreten sei und der Versicherte deshalb bis auf Weiteres bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life versichert bleibe, stehe das Altersguthaben für eine Barauszahlung nicht zur Verfügung (Urk. 2/9).

Die Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVST, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2020 ab dem 1. Juni 2014 eine ordentliche ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/6). Mit Schreiben vom 21. Mai 2021 informierte die Swiss Life AG den Versicherten darüber, dass infolge der anrechenbaren Einkünfte durch die Rentenleistungen der Invaliden- und der Unfallversicherung 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gedeckt seien, weshalb zurzeit aus dem Vorsorgevertrag (mit der BVG-Sammelstiftung Swiss Life) keine Rentenleistungen ausgerichtet würden (Urk. 2/2). Im Rahmen weiterer Schriftenwechsel hielt die Swiss Life AG mit Schreiben vom 10. Juni 2021 und 2. Juli 2021 daran fest, dass nach Eintritt des Vorsorgefalls die Möglichkeit einer Barauszahlung der Austrittsleistung trotz definitiver Ausreise des Versicherten aus der Schweiz nicht bestehe (Urk. 2/1 und Urk. 2/10).


2.    Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Klage gegen die Swiss Life AG, BVG-Sammelstiftung, und beantragte, diese sei zu verpflichten, ihm die zustehende Freizügigkeitsleistung im Betrag von Fr. 42‘789.35 auszubezahlen und auf sein Konto in Z.___ zu überweisen (Urk. 1). Als Beklagte im Rubrum wurde die Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life aufgenommen. Mit Klageantwort vom 17. Januar 2022 hielt die BVG-Sammelstiftung Swiss Life fest, sie sei passivlegitimiert. Sie beantragte die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Urk. 7). Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 9), woraufhin der Kläger mit Eingabe vom 3. Februar 2022 auf die Erstattung einer Replik verzichtete und auf seine Argumentation in der Klageschrift verwies; als beklagte Partei führte er neu ebenfalls die BVG-Sammelstiftung Swiss Life auf (Urk. 11). Die Eingabe vom 3. Februar 2022 wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Kläger, welcher z.___ Staatsangehöriger ist, wohnte und arbeitete während einigen Jahren als unselbständig Erwerbender in der Schweiz und war über seine Arbeitgeberin, die A.___ AG in B.___, bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/3, Urk. 8/1-3). In der Klageantwort vom 17. Januar 2022 (Urk. 7 S. 2) machte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life darauf aufmerksam, dass sie passivlegitimiert sei (und nicht die eingeklagte Swiss Life AG). Der Kläger führte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life in seiner Eingabe vom 3. Februar 2022 schliesslich ebenfalls als beklagte Partei auf (Urk. 11). Damit ist die BVG-Sammelstiftung Swiss Life als Beklagte ins Rubrum aufzunehmen.


2.    

2.1    Der Kläger machte sinngemäss und im Wesentlichen geltend, mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe formell die Beitragspflicht des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers bei der Beklagten geendet, was sechs Monate später zum Austritt aus der Pensionskasse hätte führen müssen. Die Beklagte habe das BVG-Guthaben des Klägers jedoch behalten und nicht an eine Freizügigkeitseinrichtung, in casu an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich, überwiesen. Dass es sich beim Guthaben des Klägers um ein Freizügigkeitsguthaben handle, könne auch der Bestätigung der Beklagten vom 21. März 2018 entnommen werden, wonach die «zu teilende Austrittsleistung infolge Scheidung» per 21. März 2018 Fr. 42‘789.35 betrage. Gemäss den Informationen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) könne die Auszahlung der Freizügigkeitsguthaben beantragt werden, auch wenn eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden sei. Es sei zudem kaum damit zu rechnen, dass es beim 58-jährigen Kläger infolge veränderter Verhältnisse noch zu einer damit verbundenen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrenten der Invaliden- und/oder der Unfallversicherung kommen werde und dass sich an der Überentschädigungssituation noch etwas ändere. Damit sei das Argument der Beklagten, sie werde bei allfälligen Änderungen die Überentschädigung erneut prüfen, nicht relevant. Der Sicherheitsfonds BVG in Bern habe ausserdem mit Schreiben vom 26. Februar 2021 bestätigt, dass eine Barauszahlung der gesamten Freizügigkeitsleistung für den Kläger möglich sei. Es sei dabei zu beachten, dass das frühestmögliche Pensionierungsalter bei der Beklagten 58 Jahre sei. Somit sei es für den Kläger möglich, die Kapitalauszahlung zu beantragen, was er auch gemacht habe (Urk. 1).

2.2    Die Beklagte brachte demgegenüber vor, sie gewähre dem Kläger seit dem 3. September 2013, mithin seit Ablauf einer Wartefrist von drei Monaten nach dem Unfall, die Beitragsbefreiung. Entgegen den Ausführungen des Klägers habe kein Austritt aus der Pensionskasse erfolgen können, da er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit und der darauffolgenden Invalidität gestützt auf Art. 21 des anwendbaren Reglements Anspruch auf Beitragsbefreiung gehabt habe. Da dem Kläger mit Verfügung vom 3. Juni 2020 rückwirkend ab dem 1. Juni 2014 aufgrund einer 100%igen Invalidität eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung zugesprochen worden sei, habe er gemäss Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) grundsätzlich gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenrente. Eine solche werde zufolge Überentschädigung jedoch nicht ausbezahlt. Auch wenn Anpassungen in Form von Herabsetzungen oder Aufhebungen der Invalidenrente gegen Ende der Bezugsperiode eher zurückhaltend vorgenommen würden, könnten solche nicht völlig ausgeschlossen werden. Ungeachtet einer allfälligen zukünftigen Anpassung der anzurechnenden übrigen Sozialversicherungsleistungen sei die Beklagte berechtigt, ihre Leistungen entsprechend der Überentschädigung zu kürzen. Für den Fall einer weiterhin bestehenden vollständigen Invalidität werde der Kläger spätestens bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters die Altersleistungen aus dem hier in Frage stehenden Vertrag beziehen können. Was die Auskunft des BSV anbelange, habe der Kläger keine Beweismittel eingereicht, sondern bloss Beweismittel in Aussicht gestellt. Es bleibe daher unklar, wie seine Anfrage an das BSV gelautet habe. Sofern das BSV davon ausgegangen sei, dass es sich um ein Guthaben bei einer Freizügigkeitsstiftung gehandelt habe, wäre einer vorzeitigen Auszahlung der Altersleistungen gestützt auf Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) nichts entgegengestanden. Hier habe das Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten jedoch nicht aufgelöst werden können, weil der Vorsorgefall Invalidität während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bereits eingetreten sei. So mache auch Art. 28 Abs. 1 des anwendbaren Reglements den Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung davon abhängig, dass noch kein Vorsorgefall eingetreten sei. Da vorliegend keine Freizügigkeitsleistung zur Verfügung stehe, fehle die Voraussetzung dafür, dass eine Barauszahlung überhaupt möglich sei (Urk. 7).


3.

3.1    Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getreten. Mit diesem Abkommen hat die Schweiz die Prinzipien des gemeinschaftlichen Rechts übernommen.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121; nachfolgend VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (AS 2005 3909) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; nachfolgend: VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.1.1 mit Verweis auf BGE 144 V 127 E. 4.1).

3.2    

3.2.1    Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 lautete wie folgt: «Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Beitragserstattung davon abhängig, dass die Versicherungspflicht für die betreffende Person entfallen ist, so gilt diese Voraussetzung als nicht erfüllt, solange diese Person auf Grund der Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats pflichtversichert ist.»

Übertragen auf die schweizerische berufliche Vorsorge entspricht die Beitragserstattung der Barauszahlung der Austrittsleistung, da letztere auf den Versicherungsbeiträgen und den darauf erzielten Erträgen gründet. Zwar knüpfen die schweizerischen Barauszahlungsgründe – mit Ausnahme von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG (Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und keine obligatorische BVG-Versicherung) – nicht explizit an das Ende der Pflichtversicherung an, doch diese Annahme liegt ihr notwendigerweise zugrunde. Das Verbot der Beitragserstattung, falls die Pflichtversicherung in einem anderen Mitgliedstaat weiter besteht, setzt im Bereich der sozialen Sicherheit durch, was analog für den Arbeitsmarkt gilt: Relevanter Pflichtversicherungsraum ist nicht der Mitgliedstaat, sondern die Gemeinschaft. Der Versicherte verliert mit der Beitragserstattung den Vorsorgeschutz, den er erworben hatte. Der Versicherte wird vor sich selber geschützt und erforderlichenfalls gegen seinen Willen gezwungen, seine Vorsorge aufrechtzuerhalten. Die Einschränkung der Beitragserstattung schützt zudem den Staat vor einer eventuellen künftigen Armengenössigkeit des Versicherten. Die Gleichstellung der Versicherungspflichten in den Mitgliedstaaten führt dazu, dass dieser Schutz von einem Mitgliedstaat auf den Gemeinschaftsraum erstreckt wird. Sofern eine Beitragserstattung hingegen zulässig ist, muss sie auch in andere Mitgliedstaaten ausbezahlt werden (Basile Cardinaux, Das Personenfreizügigkeitsabkommen und die schweizerische berufliche Vorsorge, 2008, S. 633 f.).

3.2.2    Zurückgehend auf Art. 10 Abs. 2 VO Nr. 1408/71 VO Nr. 1408/71 wurde inzwischen abgelöst durch VO Nr. 883/2004 – wurden nach Auslaufen der Übergangsfrist gemäss Art. 25f Abs. 2 FZG (die Übergangsfrist lief auch in Bezug auf die zehn Staaten der EU-Osterweiterung, darunter Z.___, per Ende Mai 2007 ab) die Barauszahlungsmöglichkeiten gemäss Art. 5 FZG im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge eingeschränkt: Wenn eine versicherte Person, unabhängig welcher Nationalität, die Schweiz endgültig verlässt, Wohnsitz in einem EU- oder EFTA-Staat nimmt und dort (z.B. in der staatlichen Rentenversicherung) für die Risiken Alter, Tod oder Invalidität weiterhin obligatorisch versichert ist, darf der BVG-obligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung nicht mehr bar ausbezahlt werden. Wohnt die Person in einem Drittland, ist aber weiterhin in einem EU- oder EFTA-Staat obligatorisch versichert, ist eine Barauszahlung der BVG-obligatorischen Freizügigkeitsleistung ebenfalls nicht möglich. Die Austrittsleistung ist stattdessen auf eine Schweizer Freizügigkeitseinrichtung oder mangels Bezeichnung einer solchen an die Auffangeinrichtung zu überweisen. Es obliegt der versicherten Person nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind. Für die Abklärung der Sozialversicherungspflicht in einem EU- oder EFTA-Staat kann sich diese an den Sicherheitsfonds BVG (https://sfbvg.ch/aufgaben/barauszahlung-vorgehen/barauszahlung-nach-ausreise-details; besucht am 11. April 2022) wenden. Die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die Unterstellung beziehungsweise Nichtunterstellung ist für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich (Isabelle Vetter-Scheiber, Orell Füssli Kommentar, BVG/FZG, 4. Aufl. 2021, Rz 4 ff. zu Art. 25f FZG; Roland A. Müller, Gertrud E. Bollier, KOSS-Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Rz 2 ff. zu Art. 25f FZG; HAVE 2014 S. 139 ff.; Cardinaux, a.a.O., S. 634 ff.). Die VO Nr. 883/2004, welche die VO Nr. 1408/71 abgelöst hat, kennt zwar kein explizites Beitragsrückerstattungsverbot mehr. Ein solches ergibt sich jedoch aus dem in Art. 5 lit. b der VO Nr. 883/2004 umschriebenen Gebot der Sachverhaltsgleichstellung. Die Barauszahlung im Bereich des Obligatoriums ist dadurch weiterhin eingeschränkt (Thomas Gächter, Maya Geckeler Hunziker, KOSS-Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Rz 7 zu den Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001).

3.3    

3.3.1    Der Kläger konnte zwar eine Bestätigung des Sicherheitsfonds BVG vom 26. Februar 2021 beibringen, wonach die zuständige Stelle in Z.___ bestätigt habe, dass er am 22. Februar 2021 in Z.___ nicht pflichtversichert sei. Damit sei eine Barauszahlung seiner gesamten Freizügigkeitsleistung möglich, soweit alle anderen Voraussetzungen dafür erfüllt seien (Urk. 2/4). Der Kläger übersieht aber, dass die obgenannten Bestimmungen zur Barauszahlung (vgl. auch Art. 29 Ziff. 2 des aufgelegten Reglements der Beklagten «Basisbestimmungen», Inkrafttreten am 1. Januar 2013; Urk. 8/6) nur Freizügigkeitsleistungen betreffen und in der hier gegebenen Konstellation nicht einschlägig sind, da bei ihm der Vorsorgefall bereits während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist und er daher keinen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung erwerben konnte (vgl. E. 3.3.2 ff.). Angesichts dessen kann auch offenbleiben, ob die weitergehende berufliche Vorsorge öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen unter die VO Nrn. 883/2004 und 897/2009 zu fallen hätte; dies ist nicht unumstritten, wurde im Urteil des Bundesgerichts 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019 E. 3.1.2 im Ergebnis allerdings verneint (Vetter-Scheiber, a.a.O., Rz 6 zu Art. 89a BVG).

3.3.2    In der zweiten Säule der schweizerischen Sozialversicherungen ist das Vorsorgeverhältnis an ein Arbeitsverhältnis gekoppelt. Wird ein Arbeitsverhältnis aufgelöst, bewirkt dies in der Regel gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. b BVG auch die Beendigung des Vorsorgeverhältnisses. Verlässt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, setzt ihr Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Mit dem Freizügigkeitsfall entsteht ein Rechtsanspruch auf die Austrittsleistung (Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 58 Rz 1 und 6 f.; Cardinaux, a.a.O., S. 179). In Konkretisierung dieser Bestimmungen hat die Beklagte in Art. 28 Ziff. 1 Abs. 1 des aufgelegten Reglements (Urk. 8/6) Folgendes statuiert: Verlässt eine versicherte Person das Vorsorgewerk bzw. die Stiftung vor Eintritt des Vorsorgefalls, da das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, da sie die Bedingungen zur Aufnahme in diese Personalvorsorge nicht mehr erfüllt, hat sie Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung, welche sich nach FZG berechnet.

Damit der sogenannte Freizügigkeitsfall eintritt, darf sich bis zum Zeitpunkt des Austritts aus der Berufsvorsorgeversicherung somit kein Vorsorgefall (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) realisiert haben (Cardinaux, a.a.O., S. 179). Im Vorsorgefall werden die entsprechenden Leistungen nach Schweizer Recht erbracht (Roland A. Müller, Stämpflis Handkommentar, BVG und FZG, 2010, Rz 23 zu Vorbemerkungen zu Art. 89a bis 89d BVG).

3.3.3    Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2020 ab dem 1. Juni 2014 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 2/6). Zufolge Überentschädigung (vgl. Art. 34a BVG in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2] in der Fassung bis am 31. Dezember 2016 sowie Art. 35 des aufgelegten Reglements der Beklagten [Urk. 8/6]) wurde ihm der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge allerdings vollständig gekürzt: Die Beklagte teilte der Vertreterin des Klägers mit Schreiben vom 21. Mai 2021 mit, aus dem Vorsorgevertrag würden bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit nur Leistungen vergütet, wenn durch die übrigen Einkünfte (Rente der Invaliden- und der Unfallversicherung, Lohnfortzahlungen etc.) nicht bereits 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes gedeckt seien. Diese Leistungen würden sich aber in jedem Fall auf die Mindestleistungen gemäss BVG beschränken. Es sei eine Überentschädigungsberechnung durchgeführt worden und ab dem 1. April 2016 ergebe sich, dass 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes durch die Rentenzahlungen der Invaliden- und der Unfallversicherung gedeckt seien. Aufgrund dessen würden zurzeit aus dem Vorsorgevertrag mit der Beklagten keine Rentenleistungen ausgerichtet (Urk. 2/2).

3.3.4    Der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität stimmt zeitlich mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG) überein (BGE 135 V 13 E. 2.6). In BGE 142 V 419 nahm das Bundesgericht Bezug auf den Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nach Massgabe der ersten Säule im Rahmen einer Scheidung und stellte fest, Art. 26 Abs. 2 BVG (Rentenaufschub wegen Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) stelle wie Art. 24 BVV 2 eine zeitliche Überentschädigungsregelung dar. Die gleiche Qualifikation im Sinne eines blossen Rentenaufschubs, losgelöst vom Anspruchsbeginn auf eine Invalidenrente, sei schon auf Grund der identischen Zielsetzung der beiden Bestimmungen – der Verhinderung eines ungerechtfertigten Vorteils (Art. 34a Abs. 1 BVG) – naheliegend. Der Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente falle bei einer solchen Konstellation nicht dahin, sondern die versicherte Person bleibe «Rentenbezügerin», obschon aufgrund der Überentschädigung keine Auszahlung erfolge. Als logische Konsequenz dieser – inter- und intra-sozialversicherungsrechtlichen – einheitlichen Betrachtungsweise ergebe sich, dass auch der Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität nicht der allgemeinen Überentschädigungsregelung folge, sondern sich nach dem Anspruch auf eine Invalidenrente richte (E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).

3.3.5    Nach dem Gesagten trat die Invalidität beim Kläger am 1. Juni 2014 (vgl. Urk. 2/6) und damit noch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, welches am 1. April 2016 gekündigt wurde (Urk. 1 S. 4), ein. Daran ändert nichts, dass dem Kläger der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung vollständig gekürzt wurde und dass kaum noch damit zu rechnen ist, dass es zufolge Veränderung des Gesundheitszustands bis zur Pensionierung noch zu einer erneuten Überprüfung der Überentschädigungsregelung kommen wird; dasselbe gilt auch unter Berücksichtigung der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2.

Des Weiteren kann der Kläger aus der Verwendung des Begriffs «Austrittsleistung» im Schreiben der Beklagten vom 21. März 2018 nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 2/3). Am 1. Januar 2017 trat das neue Scheidungsrecht in Kraft; es sieht einen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche auch dann vor, wenn bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte eine Invalidenrente bezieht (vgl. Art. 124 ZGB [in Kraft seit 1. Januar 2017] sowie im Gegensatz dazu aArt. 124 ZGB [in Kraft bis 31. Dezember 2016] und Locher/Gächter, a.a.O., § 59 Rz 5). Deshalb wurde im besagten Schreiben die «zu teilende Austrittsleistung infolge Scheidung/Auflösung eingetragener Partnerschaft» ausgewiesen.

3.3.6    Auf den Hinweis des Klägers, das frühestmögliche Pensionierungsalter bei der Beklagten betrage 58 Jahre, weshalb er einen Antrag auf Kapitalauszahlung gestellt habe, ist nicht weiter einzugehen. Eine mögliche Kapitalauszahlung ist nicht Gegenstand der Klage. Allerdings ist der Kläger der Vollständigkeit halber auf Art. 32 Ziff. 1 («Kapitalbezug der Altersrente») des Reglements (Urk. 8/6) hinzuweisen, gemäss welcher sich eine versicherte Person, welche im Zeitpunkt der Erklärung für einen Kapitalbezug (spätestens einen Monat vor dem Pensionierungsalter) invalide ist, maximal den Teil des Altersguthabens auszahlen lassen kann, der nicht zur Finanzierung einer Rente in Höhe der gesetzlichen Invalidenrente benötigt wird. Bei teilinvaliden Personen gilt diese Begrenzung für den passiven Teil.


4.    Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


5.

5.1    Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garantiert und dem unterliegenden Kläger keine mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.

5.2    Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten des Klägers zuzusprechen.

Dem Kläger steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu; er hat auch keine beantragt.


Das Gericht beschliesst:

Im Rubrum wird als Beklagte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life aufgenommen,


und erkennt sodann:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelANB