Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2021.00072
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger
X.___ AG
Klägerin
vertreten durch Advokat Martin Dumas
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel
gegen
GEMINI Sammelstiftung
bei Treuhand- und Revisionsgesellschaft Mattig-Suter und Partner
Bahnhofstrasse 28, 6430 Schwyz
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Vertragsbeginn per 1. Januar 2012 schloss sich die X.___ AG (damals noch als Y.___ AG firmierend) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge für die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer der Gemini Sammelstiftung an (Urk. 2/3). Im 2014 verlängerten die Parteien die Anschlussvereinbarung um drei Jahre (2015 bis 2017; Urk. 2/4) und im Juli / August 2017 für die Dauer von fünf Jahren, vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022 (Anschlussvertrag vom 10. Juli / 15. August 2017, Urk. 2/5).
1.2 Im Jahr 2018 ergriff die Gemini Sammelstiftung verschiedene Massnahmen zur Sicherung der finanziellen Stabilität und verabschiedete hierfür das «Massnahmenpaket 2018» (Urk. 9/4, Urk. 9/5). Ende 2020 und Anfang 2021 erliess die Gemini Sammelstiftung mit dem «Massnahmenpaket 2021» weitere Massnahmen (Urk. 2/9, Urk. 2/12, Urk. 2/13, Urk. 2/14). Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 teilte die X.___ AG der Gemini Sammelstiftung mit, dass diese Massnahmen eine wesentliche, einseitige Änderung des Anschlussvertrags darstellten und sie diese nicht akzeptiere (Urk. 2/16). Am 24. Juni 2021 erklärte sie gestützt auf das ausserordentliche Kündigungsrecht nach Art. 53f des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Kündigung des Anschlussvertrags (Urk. 2/7). Die Gemini Sammelstiftung berief sich daraufhin in ihrem Antwortschreiben vom 28. Juni 2021 auf ihr Recht, vertragliche Grundlagen einseitig abzuändern, und verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsänderung und mithin eines ausserordentlichen Kündigungsgrunds (Urk. 2/20). Am 29. Juli 2021 forderte sie die X.___ AG u.a. auf, eine Bestätigung der übernehmenden Vorsorgeeinrichtung einzureichen (Urk. 2/28). Mit Schreiben vom 10. August 2021 bestätigte die Valitas Sammelstiftung BVG, dass sie einen Teil der Rentner übernehme (Urk. 2/18). Mit Schreiben vom 2. September 2021 hielt die Gemini Sammelstiftung an ihrem Standpunkt fest, dass der abgeschlossene Anschlussvertrag nach wie vor Bestand habe. Es liege weder eine gültige Kündigung noch ein Tatbestand vor, der die X.___ AG zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtige (Urk. 2/23).
2. Mit Eingabe vom 26. November 2021 reichte die X.___ AG Klage gegen die Gemini Sammelstiftung ein mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
" 1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung gemäss Art. 53f BVG vom 24. Juni 2021 gültig ist. Es sei der Kündigungstermin gemäss Art. 53f Abs. 2 BVG gerichtlich festzustellen.
2. Es sei festzustellen, dass die Alters- und Hinterlassenenrentner mit Rentenbeginn während der Versicherungsdauer bei der Beklagten ohne Ausfinanzierungspflicht der Klägerin bei der Beklagten verbleiben.
3. Es sei festzustellen, dass die Aktivversicherten, die Alters- und Hinterlassenenrentner, die bei Beginn des Anschlussvertrages von der Beklagten übernommen worden sind, und die Invalidenrentner an die Valitas Sammelstiftung BVG übergehen.
4. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die Vermögenswerte des Vorsorgewerks der Klägerin, unter Berücksichtigung der Korrekturen gemäss Rechtsbegehren 5 und 6 an die Valitas Sammelstiftung BVG zu übertragen zzgl. 5% Zins ab Kündigungstermin gemäss gerichtlicher Feststellung (vgl. Rechtsbegehren 1).
5. Es sei die Beklagte zu verpflichten, in der Jahresrechnung 2020 der Klägerin keinen Stiftungsabzug, eventualiter maximal einen Stiftungsabzug von 0.15 % der durchschnittlichen Sparkapitalien (anstatt 0.25 %), vorzunehmen und eine entsprechende Rückerstattung zugunsten des Vorsorgewerks der Klägerin zu leisten. Mehrforderung vorbehalten.
6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, sämtliche seit dem 1. Januar 2021 erfolgten Pensionierungen nach den bis Ende 2020 geltenden Regeln umzusetzen (ohne Anwendung des Massnahmenpakets 2021) und eine entsprechende Rückerstattung zugunsten des Vorsorgewerks der Klägerin zu leisten.
7. Allfällige ordentliche Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen; zudem sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Parteientschädigung auszurichten, zzgl. MWSt."
Die Gemini Sammelstiftung beantragte in der Klageantwort vom 28. März 2022 die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8 S. 2). Mit Replik vom 24. August 2022 erweiterte die Klägerin den Antrag 5 des Rechtsbegehrens dahingehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, ihr sämtliche geleisteten Stiftungsabzüge seit 2012 in der Höhe von Fr. 533'733.-- zurückzuerstatten (Urk. 18 S. 2). Die Gemini Sammelstiftung hielt in der Duplik vom 12. Dezember 2022 an ihren Anträgen fest (Urk. 25 S. 2). Mit Eingabe vom 2. März 2023 beantragte die X.___ AG unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 27. Dezember 2022, in welchem dieses im Wesentlichen dieselben Fragen betreffend Auflösung eines Anschlussvertrags zu beurteilen hatte, die sich auch im vorliegenden Verfahren stellen (Urk. 31/1), und mit Hinweis darauf, dass dieses Urteil ans Bundesgericht weitergezogen sei, die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts im entsprechenden Beschwerdeverfahren (Urk. 30 S. 2). Die Gemini Sammelstiftung enthielt sich in der Stellungnahme vom 6. Juni 2023 eines Antrags dazu (Urk. 36 S. 7). Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde das Sistierungsbegehren abgewiesen (Urk. 38). Mit Eingabe vom 19. September 2023 liess sich die X.___ AG nochmals zur Sache verlauten (Urk. 41), was der Gemini Sammelstiftung zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 43).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 BVG). Im Kanton Zürich ist das Sozialversicherungsgericht als einzige Instanz für solche Klagen zuständig (§ 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
1.1.2 Gerichtsstand für Klagen bzw. Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. Für den Wahlgerichtsstand kommt es nicht darauf an, ob die klagende Partei eine Vorsorgeeinrichtung, ein Arbeitgeber oder ein Versicherter ist. Der Ort des Betriebes kommt für alle drei in Art. 73 Abs. 1 BVG erwähnten Parteien in Frage, mithin auch für den Arbeitgeber (Hürzeler/Bättig-Lischer, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 73 Rz. 52 mit Verweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 93/04 vom 9. August 2005 E. 2.3). Dieser hat vorliegend den Sitz im Kanton Zürich.
1.1.3 Die Voraussetzung für den Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 BVG bildet, dass eine Streitigkeit aus beruflicher Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn vorliegt. Zudem darf die streitige berufsvorsorgerechtliche Angelegenheit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 ff. BVG fallen (BGE 141 V 605 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Wird ein Anschlussvertrag aufgelöst, sind vermutungsweise die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt (Art. 53b Abs. 1 lit. c BVG). Die Versicherten, die Rentner und die Arbeitgeber sind legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (Art. 53d Abs. 6 BVG; BGE 140 V 22 E, 4.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3.3.2). Ob ein Teilliquidationstatbestand vorliegt, der im konkreten Fall ein Teilliquidationsverfahren gebietet, hängt davon ab, ob der Anschlussvertrag gültig aufgelöst wurde. Diese (Vor-)Frage der Rechtsgültigkeit der Kündigung ist gemäss ständiger Rechtsprechung im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens nach Art. 53d Abs. 6 BVG zu prüfen und nicht im Rahmen eines Klageverfahrens nach Art. 73 BVG. Bildet demgegenüber - wie im vorliegenden Verfahren - nicht ein hängiges Teilliquidationsverfahren, sondern die Gültigkeit einer Kündigung materiell-rechtliche Hauptfrage, ist diese Frage im Klageverfahren nach Art. 73 BVG zu beurteilen (vgl. zum Ganzen BGE 146 V 169 E. 1.5, 143 V 200, 141 V 597 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015 vom 7. Juli 2016, E. 5.1 und 6.2.3 f.; Müller/Ruff Rudin, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 53b Rz. 35).
1.1.4 Demzufolge hat die Klägerin zu Recht eine Klage und keine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben.
1.2 Die Klägerin stellt in ihrer Klage mehrere Feststellungsbegehren (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte bestreitet das Vorliegen des erforderlichen Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresses. Auf die Feststellungsbegehren könne deshalb nicht eingetreten werden (Urk. 8 S. 3).
Wird im Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG ein Feststellungsbegehren gestellt, kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges (unmittelbares und aktuelles) Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Daran fehlt es namentlich dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei durch einen rechtsgestaltenden bzw. leistungsverpflichtenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 135 III 378 E. 2.2, 128 V 41 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_938/2015, 9C_944/2015 vom 7. Juli 2016 E. 3.2).
Die Klägerin stellt neben den Feststellungs- auch diverse Leistungsbegehren, womit ihrem Rechtsschutzinteresse grundsätzlich durch einen leistungsverpflichtenden Entscheid Rechnung getragen werden könnte. Da die Anträge der Klägerin jedoch nicht vollumfänglich gutgeheissen werden, besteht an einem Entscheid, der die bestehenden Rechte und Pflichten feststellt, vorliegend dennoch ein rechtsgenügliches berechtigtes Interesse.
2.
2.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass der Stiftungsrat der Beklagten mit Änderungen des Rahmenreglements (Urk. 2/12), des Rückstellungsreglements (Urk. 2/13) und des Stabilisierungsreglements (Reglement zur Stabilisierung des Vorsorgewerks Renten 1, Urk. 2/14) das '‘Massnahmenpaket 2021" umsetzte. Dieses besteht aus sechs Massnahmen, welche die Beklagte per 15. Oktober 2020, 31. Dezember 2020 resp. per 1. Januar 2021 in Kraft setzte. Die damit einhergehenden Vertragsänderungen fasste die Beklagte in ihrer Powerpoint-Präsentation vom 28. Januar 2021 (Urk. 2/9) und in ihren Rechtsschriften (Urk. 8, Urk. 25) wie folgt zusammen:
2.2 Als erste Massnahme sei eine «Auslagerung und Ausfinanzierung der arbeitgeberlosen Rentner» beschlossen worden. Grundsatz ihres Vorsorgemodells sei, dass jeder Arbeitgeber in seinem Vorsorgewerk nur aktive Versicherte führe. Bei einer Pensionierung würden die Versicherten bzw. deren Sparkapital in das «Vorsorgewerk Renten» transferiert. Dadurch müssten die Arbeitgeber in ihren Vorsorgewerken keine eigenen Rückstellungen führen, was zu einem höheren Deckungsgrad führe. Der Deckungsgrad erhöhe sich bei jeder Pensionierung, was den Arbeitgebern eine höhere Verzinsung der Sparkapitalien der aktiven Versicherten ermögliche. Bis anhin sei ein einheitliches «Vorsorgewerk Renten» geführt worden. In den letzten Jahren sei jedoch der Bestand an arbeitgeberlosen Rentnern angestiegen. Solche bestünden, wenn Rentnerbestände nach der Kündigung des Anschlussvertrages zurückgelassen oder Unternehmen aufgelöst würden. Diese Rentner hätten somit keinen Arbeitgeber mit aktiven Versicherten und somit auch keinen Risikoträger mehr. Am 31. Dezember 2019 habe der Deckungsgrad des «Vorsorgewerks Renten» nur noch bei 101,69 % und im März 2020 sogar nur noch bei 93 % gelegen. Mit dem «Massnahmenpaket 2018» habe sie hinsichtlich des benötigten Deckungskapitals im «Vorsorgewerk Renten» einen Beteiligungsmechanismus der Arbeitgeber eingeführt. Habe das Ziel-Deckungskapital bei einem technischen Zinssatz von 2,0 % nicht erreicht werden können, seien die Arbeitgeber verpflichtet gewesen, den Differenzbetrag auszugleichen. Die Arbeitgeber mit aktiven Versicherten hätten somit ein Finanzierungsrisiko sowohl gegenüber ihren eigenen Rentnern als auch gegenüber denjenigen Rentnern gehabt, welche von zwischenzeitlich ausgeschiedenen Arbeitgebern zurückgelassen worden seien. Um dieser unerwünschten Solidarität entgegenzuwirken und die finanzielle Stabilität des «Vorsorgewerks Renten» sicherzustellen, habe sie mit dem «Massnahmenpaket 2021» das Deckungskapital der arbeitgeberlosen Rentner in ein separates Vorsorgewerk («Vorsorgewerk Renten 2») überführt. Zugunsten dieses Vorsorgewerks sei eine für die aktiven Versicherten geführte, nicht mehr benötigte Rückstellung in Höhe von Fr. 50 Mio. aufgelöst worden. Damit sei der bestehende Rentnerbestand an arbeitgeberlosen Rentnern ausfinanziert worden. Die Vorsorgewerke der Arbeitgeber mit aktiven Versicherten hätten somit kein Finanzierungsrisiko mehr gegenüber solchen Rentnern, die nach der Auflösung des Anschlussvertrages von ihren Arbeitgebern zurückgelassen worden seien. Der mit dem «Massnahmenpaket 2018» eingeführte Beteiligungsmechanismus (Solidaritätsbeitrag der angeschlossenen Arbeitgeber zur Erreichung des Ziel-Deckungsgrads im «Vorsorgewerk Renten») sei damit aufgehoben worden. Zugleich habe sie im «Vorsorgewerk Renten 2» den technischen Zinssatz auf 0 % gesenkt. Nur auf diese Weise könne sichergestellt werden, dass der Transfer eines neuen Rentenbezügers in dieses Vorsorgewerk nicht zu einer Verwässerung und zu einer Verschlechterung der finanziellen Situation führe. Alternativ stehe es den Arbeitgebern frei, ihre rentenberechtigten Personen mitzunehmen. Die Berechnung der Deckungskapitalien der austretenden Rentenbezüger erfolge auf den technischen Grundlagen der Beklagten (aktuell BVG 2015, Periodentafeln, technischer Zinssatz von 2 %).
2.3 Als zweite Massnahme habe sie eine «Verstärkung des Deckungskapitals bei Vertragskündigung» beschlossen. Mit dem «Massnahmenpaket 2018» sei der Transfer der bei ihr entstandenen Rentner von der Anschlussdauer abhängig gemacht worden. Kunden mit einer Vertragszugehörigkeit unter zehn Jahren hätten bei Vertragsauflösung neu entweder sämtliche Rentner mitnehmen oder einen sogenannten «Langlebigkeitszuschlag» von 2,5 % des Rentnerdeckungskapitals entrichten müssen. Diese Massnahme habe allerdings dazu geführt, dass die Arbeitgeber ihre Verträge nach Ablauf der Frist von 10 Jahren gekündigt und die Rentner ohne finanzielle Abgeltung bei ihr zurückgelassen hätten. Dieser falsche Anreiz habe die finanzielle Entwicklung der Stiftung mittel- und langfristig gefährdet. Mit dem «Massnahmenpaket 2021» sei deshalb der Rentnertransfer abermals neu geregelt worden. Neu würden dem Arbeitgeber bei Auflösung des Anschlussvertrages zwei Optionen zur Verfügung gestellt: Option 1 sei, dass die bei ihr entstandenen Rentner bei ihr verbleiben würden. Diesfalls würde dem Vorsorgewerk der aktiven Versicherten eine Deckungskapital-Verstärkung zur Absicherung der Rentner belastet. Die Rückstellung entspreche der Deckungskapital-Verstärkung mit einem risikoarmen technischen Zinssatz (zurzeit 0 %). Option 2 sei, dass der Arbeitgeber, der den Anschlussvertrag auflöse, sämtliche Rentner bzw. deren Deckungskapital zur neuen Vorsorgeeinrichtung mitnehme. Das Deckungskapital entspreche in diesem Fall den aktuellen Grundlagen der Sammelstiftung (BVG 2015, Periodentafeln, Technischer Zinssatz 2,0 %).
2.4 Als dritte Massnahme habe sie den Betrag, der bei der Pensionierung eines aktiven Versicherten und dessen Überführung in das «Vorsorgewerk Renten 1» geschuldet sei, von 1,5 % auf 7,5 % erhöht. Bei der Pensionierung eines aktiven Versicherten werde dem Vorsorgewerk des Arbeitgebers damit neu 7,5 % des Sparkapitals als Einkauf in die Ziel-Wertschwankungsreserve des «Vorsorgewerks Renten 1» belastet. Bei einem Teilkapitalbezug erfolge die Belastung anteilsmässig.
2.5 Als vierte Massnahme habe sie eine weitere Senkung des Umwandlungssatzes beschlossen. Die mit dem «Massnahmenpaket 2018» beschlossene Senkung der Umwandlungssätze von 5,9 % auf 5,6 % bis ins Jahr 2022 habe nicht ausgereicht, die finanzielle Situation zu stabilisieren. Deshalb habe sie für die Jahre 2023 und 2024 eine weitere Senkung um je 0,1 % beschlossen.
2.6 Um den Deckungsgrad des «Vorsorgewerks Renten 1» zu erhöhen, sei als fünfte Massnahme der Stiftungsabzug für das Jahr 2020 von 0,15 % auf 0,25 % erhöht worden. Der Stiftungsabzug werde zur Finanzierung der übrigen Kosten der Sammelstiftung (Honorare der Gremien, PK-Experte, Aufsichtsbehörde, Maklerentschädigungen) erhoben. Neu werde der Abzug auch zur Finanzierung des «Vorsorgewerks Renten 1» verwendet. Der Stiftungsabzug werde jährlich vom Stiftungsrat festgelegt. Er gelte für das abgelaufene Jahr und werde den Wertschwankungsreserven des Vorsorgewerks der Arbeitgeber belastet. Die Wertschwankungsreserve der Kunden werde mit dieser Massnahme nicht direkt belastet.
2.7 Als sechste Massnahme habe sie den mit dem «Massnahmenpaket 2018» eingeführten Solidaritätsbeitrag zwischen den Arbeitgeber-Vorsorgewerken und dem Vorsorgewerk Renten abgeschwächt. Das im Jahr 2018 eingeführte Beteiligungsmodell habe systematische Solidaritätsbeiträge in Abhängigkeit vom Deckungsgrad des «Vorsorgewerks Renten 1» vorgesehen, welche dem Vorsorgewerk des Arbeitgebers belastet bzw. bei positivem Verlauf dem Vorsorgewerk des Arbeitgebers gutgeschrieben worden seien. Neu seien Solidaritätsbeiträge erst bei einem Deckungsgrad von 98,5 % und tiefer anstelle von 100 % geschuldet.
3.
3.1 Die Klägerin macht geltend, die genannten Änderungen des «Massnahmenpakets 2021» stellten eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f BVG dar, weshalb ihr ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach Art. 53f BVG zugekommen sei. Von diesem Recht habe sie gültig Gebrauch gemacht (Urk. 1).
3.2 Dazu macht die Klägerin zunächst geltend, die Beklagte habe ohnehin keine einseitige Vertragsänderung vornehmen dürfen. Im Gegensatz zu anderen Verträgen sei es bei Anschlussverträgen für die Versicherung zwar möglich, Vertragsänderungen vorzunehmen, jedoch müsste hierfür entweder die Änderungsmöglichkeit gesetzlich vorgesehen oder müssten die Modalitäten der Vertragsanpassung vertraglich vereinbart worden sein. Vorliegend existiere keine Regelung, welche der Beklagten das Recht einräume, verbindliche Regelungen des Anschlussvertrages während der festen Laufdauer einseitig anzupassen. Art. 53f BVG könne ein solches Recht nicht begründen (Urk. 1 S. 16 f.).
3.3 Eine wesentliche Vertragsänderung sieht die Klägerin insbesondere in der «Verstärkung des Deckungskapitals bei Vertragskündigung» (Massnahme 2). In der Anschlussvereinbarung vom 10. Juli / 15. August 2017 sei vereinbart worden, dass die Alters- und Hinterlassenenrentner mit Rentenbeginn während der Anschlussdauer bei der Beklagten bei ungeschmälertem Versicherungsschutz bei dieser bleiben (Ziffer 7.3 der Anschlussvereinbarung 2018). Bei Auflösung des Anschlussvertrags sollten diese Rentner gemäss Regelung im Anschlussvertrag im «Vorsorgewerk Renten» verbleiben, und zwar ohne dass eine zusätzliche Ausfinanzierung zu Lasten des Vorsorgewerks des Arbeitgebers nötig wäre. Mit dem «Massnahmenpaket 2021» sei die Möglichkeit zum kostenlosen Zurücklassen des Rentnerbestandes jedoch gänzlich aufgehoben worden. Neu habe die Beklagte - mit dem Rückstellungsreglement 2020 [gültig ab 15. Oktober 2020; Urk. 2/13] - eine Pflicht zur Ausfinanzierung bzw. eine Verstärkung der Rentendeckungskapitalien zu Lasten des Vorsorgewerks des Arbeitgebers eingeführt. Diejenigen Rentner, die früher ohne eine Ausfinanzierung bei der Beklagten hätten verbleiben können, würden bei einem Verbleib neu vom «Vorsorgewerk Renten 1» in ein «Vorsorgewerk Renten 2» (arbeitgeberlose Rentner) überführt. Hierfür werde eine zusätzliche Verstärkung der Rentendeckungskapitalien eingefordert, indem die Rentendeckungskapitalien mit einem risikoarmen technischen Zinssatz von 0 % statt 2 % und auf der Grundlage der Generationentafel (Basisjahr = Bilanzjahr) statt auf der Periodentafel (Basisjahr = 2015) berechnet würden. Die Pensionskassenexpertin der Beklagten, die Z.___ AG, habe die Auswirkungen der Verstärkung des Rentenkapitals für das Vorsorgewerk der Klägerin mit den Datengrundlagen per 31. Dezember 2020 berechnet. Die Verstärkung für den Fall des Verbleibs der Rentner bei der Beklagten betrage per 31. Dezember 2020 Fr. 4'391'054.--. Dies bedeute eine Verstärkung des Rentendeckungskapitals von rund 23 % (Fr. 4'391'054.-- / Fr. 19'112'304.-- [Rentendeckungskapital dieser Rentnergruppe gemäss technischen Grundlagen gemäss «Vorsorgewerk Renten 1»]). Auch die Mitnahme der besagten Rentner habe erhebliche finanzielle Auswirkungen, da die neue Vorsorgeeinrichtung die Deckungskapitalien mit einem deutlich tieferen technischen Zinssatz als demjenigen gemäss «Vorsorgewerk Renten 1» (2 %) berechne. Sowohl der Verbleib als auch die Mitnahme der Rentner seien somit durch die Vertragsanpassungen mit wesentlichen finanziellen Nachteilen verbunden (Urk. 1 S. 18 ff.).
3.4 Eine wesentliche Vertragsänderung erblickt die Klägerin weiter in der Anpassung der Finanzierung der Ziel-Wertschwankungsreserve des «Vorsorgewerks Renten 1» (Massnahme 3). Mit dem neuen «Reglement zur Stabilisierung des Vorsorgewerks Renten 1 2021», gültig ab 31. Dezember 2020, werde bei der Pensionierung einer versicherten Person das geäufnete Sparkapital mit einem zusätzlichen Beitrag in der Höhe von 7,5 % des Sparkapitals zu Lasten des Vorsorgewerks des Arbeitgebers belastet. Vor der Einführung des «Massnahmenpakets 2021» habe dieser Beitrag maximal 1,5 % des Sparkapitals betragen. Eine derartige Erhöhung stelle eine wesentliche Vertragsänderung dar (Urk. 1 S. 22).
3.5 Auch die erneute Senkung des Umwandlungssatzes komme einer solchen Änderung gleich (Massnahme 4). Im Zusammenhang mit dem «Massnahmenpaket 2021» habe die Beklagte eine Weiterführung der Senkung des Umwandlungssatzes bis 2024 auf 5,4 % mitgeteilt und im Rahmenreglement 2021 festgelegt. Für die Jahre 2020-2024 stelle dies eine Senkung des Umwandlungssatzes um insgesamt 0,4 % Prozentpunkte bzw. mehr als 5 % [der Altersleistungen] dar, womit der Kündigungstatbestand von Art. 53f BVG erfüllt sei (Urk. 1 S. 13, 23).
3.6 Als wesentliche Vertragsänderung erachtet die Klägerin sodann die Erhöhung des Stiftungsabzuges von 0,15 % auf 0,25 % (Massnahme 5). Es sei unklar, auf welcher vertraglichen Grundlage ein solcher Abzug vorgenommen werde. Im Anschlussvertrag finde sich in Ziff. 8 einzig eine Grundlage zu den Verwaltungskosten, welche während der festen Laufdauer an die Teuerung angepasst werden könnten. Die vorgenommenen Abzüge seien somit von vornherein unrechtmässig gewesen und zumindest für die Jahresrechnung 2020 zu korrigieren. Soweit die Beklagte eine Grundlage für den Stiftungsabzug nachweisen könne, stelle dessen Erhöhung immerhin eine wesentliche einseitige Vertragsänderung dar (Urk. 1 S. 23).
3.7 Im Weiteren rügt die Klägerin eine Verletzung der Verfahrensvorschriften. Selbst wenn die Beklagte berechtigt gewesen wäre, die erwähnten vertraglichen Anpassungen einseitig vorzunehmen, so hätte sie ihr (der Klägerin) dies unter Beachtung von Art. 53f BVG sechs Monate vor Inkrafttreten schriftlich mitteilen müssen. Stattdessen habe die Beklagte Änderungen rückwirkend eingeführt, nämlich jene gestützt auf das Rückstellungsreglement per 15. Oktober 2020, die anderen Änderungen per 31. Dezember 2020 resp. per 1. Januar 2021. Zudem habe die Beklagte die Änderungen lediglich den Brokern mitgeteilt und dies im Übrigen auch nicht schriftlich, sondern einzig mit einer Powerpoint-Präsentation. Aus dieser Ankündigung seien die zukünftigen Rechte und Pflichten nicht hinreichend klar ersichtlich. Auch habe es die Beklagte vollständig den Brokern überlassen, die Arbeitgeber über die Änderungen zu informieren. Ihr Broker habe sie an einer Sitzung vom 18. Februar 2021 über die Anpassungen informiert. Dieses Vorgehen der Klägerin sei rechtswidrig und habe die Nichtigkeit der Änderungen zur Folge. Sollte das Gericht die Verfahrensverletzung als vernachlässigbar beurteilen, so stelle sich immerhin die Frage, wann die Änderungen frühestens in Kraft treten könnten. Die Anpassungen seien den Brokern am Anlass vom 28. Januar 2021 vorgestellt worden. Damit könnten diese frühestens per 31. Dezember 2021 bzw. per 1. Januar 2022 in Kraft treten. Auf jeden Fall sei die gesetzliche Ankündigungsfrist von sechs Monaten zu berücksichtigen, womit die Inkraftsetzung frühestens per 19. August 2021, also sechs Monate nach dem Gespräch mit dem Broker, habe erfolgen können (Urk. 1 S. 24 f.).
4.
4.1
4.1.1 Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin ein ausserordentliches Kündigungsrecht gemäss Art. 53f BVG zusteht. Dass mit dem «Massnahmenpaket 2021» wesentliche Vertragsänderungen im Sinne von Art. 53f BVG vorgenommen worden seien, treffe nicht zu. Zur Neuorganisation des Rentenwesens (Massnahmen 1 und 2) führt sie aus, es sei unzutreffend, dass sie eine Ausfinanzierungspflicht eingeführt habe. Das Schicksal der rentenberechtigten Personen sei im geltenden Anschlussvertrag unmissverständlich geregelt worden. Vom Wegfall des Versicherungsschutzes infolge einer Auflösung des Anschlussvertrags seien die aktiv versicherten Personen, die Invalidenrentner (Voll- und Teilinvalide) und diejenigen Rentner betroffen, welche bei Vereinbarungsbeginn von der früheren Vorsorgeeinrichtung übernommen worden seien. An dieser Regelung habe sich auch mit dem «Massnahmenpaket 2021» nichts geändert. Massgebend sei, dass sie (die Beklagte) mit dem «Massnahmenpaket 2021» ihr Rückstellungsreglement geändert habe und für die Bilanzierung der Rentendeckungskapitalien neu einen risikoarmen technischen Zinssatz von 0 % anwende. Die Senkung des technischen Zinssatzes sei (unstrittig) versicherungstechnisch begründet und notwendig, um den gesunkenen Renditeerwartungen Rechnung zu tragen. Sie berücksichtige die Tatsache, dass die zurückgelassenen Rentner nicht mehr in einer Solidargemeinschaft mit den aktiven versicherten Personen stünden, welche - neben der Arbeitgeberin - einzig einen Beitrag zur Sanierung dieses Kollektivs leisten könnten. Eine solche Bilanzierung trage den Sorgfaltspflichten des Stiftungsrates Rechnung und entspreche dem Vorgehen anderer Vorsorgeeinrichtungen. Bislang sei es so gewesen, dass sämtliche angeschlossenen Vorsorgewerke mit aktiven Versicherten für die Sicherstellung des finanziellen Gleichgewichts des «Vorsorgewerks Renten» in der Pflicht gestanden seien (Solidaritätsbeitrag). Neu würden die Deckungskapitalien der zurückgelassenen Rentner im «Vorsorgewerk Renten 2» versicherungstechnisch korrekt bilanziert, damit diejenigen Vorsorgewerke, denen diese Rentner nicht zuzuordnen seien, wesentlich entlastet würden. Dieses Vorgehen trage dem Verursacherprinzip Rechnung. Die Regelung der Bilanzierung sei materiell als Rechnungslegungsvorschrift zu qualifizieren, anhand welcher die Ermittlung des Vermögens des «Vorsorgewerks Renten 2» erfolge. Die Senkung des technischen Zinssatzes habe die Sicherstellung der versprochenen Rentenleistungen zum Ziel und führe damit folgerichtig auch zu einer Erhöhung der zu bilanzierenden Deckungskapitalien. Das Bundesgericht erachte eine Anpassung des Rückstellungsreglements unter Umständen selbst ohne entsprechende Grundlage im Rückstellungsreglement als zulässig. Die Anpassung von Rechnungslegungsvorschriften stehe in der Kompetenz des Stiftungsrates. Da die genannte Änderung keine direkten Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen und die Beiträge habe, stelle sie auch keine Vertragsänderung dar, die zu einer ausserordentlichen Kündigung berechtigen würde. Sowohl die historische als auch die sprachliche und systematische Auslegung von Art. 53f Abs. 4 BVG führten zum Ergebnis, dass die Generalklausel von lit. c, auf welche sich die Klägerin berufe, im Kontext der vorangehenden lit. a und b zu verstehen seien. Der Bezug auf lit. a und b entspreche der gesetzgeberischen Absicht, die Kündigungstatbestände abschliessend und klar zu regeln. Das in Art. 53f BVG eingeräumte Kündigungsrecht mit nur einmonatiger Kündigungsfrist sei ein einschneidender Rechtsbehelf, welcher nur in ausserordentlichen Situationen zur Anwendung gelange. Mittelbare Folgen von Vertragsänderungen, wie beispielsweise die Senkung des technischen Zinssatzes, könnten von vornherein nicht zu einem ausserordentlichen Kündigungsrecht führen (Urk. 8 S. 21 ff.).
4.1.2 Keine wesentliche Vertragsänderung, sondern eine kollektive und pauschale Sicherheitsmassnahme, stelle die Anpassung des Stabilisierungsreglements dar (Massnahme 3). Mit dieser sei die Ziel-Wertschwankungsreserve im «Vorsorgewerk Renten 1» erhöht und dadurch eine Erleichterung des Beteiligungsmechanismus erreicht worden. Die Höhe der einzukaufenden Wertschwankungsreserve sei von 1,5 % auf 7,5 % des Sparkapitals erhöht worden. Bei den Wertschwankungsreserven handle es sich um eine Passivposition in der kaufmännischen Bilanz. Sie diene dazu, Werteinbussen auf den gebundenen Vorsorgemitteln auszugleichen, und habe einen direkten Einfluss auf die Risikofähigkeit des Vorsorgewerks. Gemäss Art. 51a Abs. 2 lit. m BVG und Art. 48e der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVV 2) sei es das Recht und die Pflicht des Stiftungsrats, Bestand und Umfang der notwendigen Wertschwankungsreserven festzulegen. Bei der Pensionierung eines Arbeitnehmers werde dessen Sparkapital vom Vorsorgewerk des Arbeitgebers in das «Vorsorgewerk Renten 1» übertragen und aus der Solidargemeinschaft mit den aktiven Versicherten herausgenommen. Damit es nicht zu einer Verwässerung und Verschlechterung der finanziellen Situation im «Vorsorgewerk Renten 1» komme, habe gleichzeitig ein Einkauf in die Ziel-Wertschwankungsreserve dieses Vorsorgewerks zu erfolgen. Dieser Einkauf werde dem Vorsorgewerk des Arbeitgebers belastet, wobei sich der Bedarf an Wertschwankungsreserven im Vorsorgewerk des Arbeitgebers durch den Übertrag des Sparkapitals auf das «Vorsorgewerk Renten 1» reduziere. Die Erhöhung der einzukaufenden Wertschwankungsreserve von 1,5 % auf 7,5 % des Sparkapitals, festgelegt im Stabilisierungsreglement, führe zu einer Verbesserung des finanziellen Gleichgewichts im «Vorsorgewerk Renten 1» und entlaste sämtliche Vorsorgewerke der Arbeitgeber, da der ebenfalls im Stabilisierungsreglement geregelte Beteiligungsmechanismus weniger zum Tragen komme. Der Beteiligungsmechanismus werde weiter auch dadurch entlastet, dass die Arbeitgeber neu erst ab einem Deckungsgrad von 98,5 % und tiefer einen Solidaritätsbeitrag zu leisten hätten (Massnahme 6). Damit würden die Anpassungen im Stabilisierungsreglement grundsätzlich zu einer Entlastung aller Vorsorgewerke der Arbeitgeber führen. Die Erhöhung einer Wertschwankungsreserve stelle keine wesentliche Vertragsänderung dar. Es gehe um eine kollektive und pauschale Sicherheitsmassnahme, deren Festlegung bereits bisher in der Kompetenz des Stiftungsrats der Beklagten gelegen habe (Urk. 8 S. 25 ff.).
4.1.3 Zur Erhöhung des Stiftungsabzugs hält die Beklagte fest, einen solchen Abzug nehme sie seit 2013 vor. Der jährliche Abzug werde vom Stiftungsrat festgelegt und anschliessend gegenüber den Arbeitgebern und Brokern kommuniziert. Zudem werde er in der Jahresrechnung an die einzelnen Vorsorgewerke aufgeführt. Bereits diese Tatsache zeige auf, dass der Abzug variabel sein könne. In seinem Urteil 9C_652/2017 vom 21. Juni 2018 habe auch das Bundesgericht bestätigt, dass die quantitative Änderung der Verwaltungskosten seit jeher in der Kompetenz des Stiftungsrates liege. Die Klägerin habe bis anhin gegen die einseitige Festlegung durch den Stiftungsrat nie Einwände erhoben. Die reglementarischen Leistungsansprüche und Beitragspflichten würden durch die Erhöhung des Stiftungsabzuges nicht tangiert, weshalb auch diesbezüglich kein ausserordentliches Kündigungsrecht bestehe (Urk. 8 S. 27).
4.1.4 Was die weitere Senkung des Umwandlungssatzes anbelangt, hält die Beklagte dafür, dass diese ebenfalls keine wesentliche Vertragsänderung darstelle. Eine solche liege gemäss Art. 53f Abs. 4 lit. b BVG dann vor, wenn die Senkung des Umwandlungssatzes für die Versicherten zugleich zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 % führe. Sie (die Beklagte) habe den Umwandlungssatz im Jahr 2019 von 6 % auf 5,9 % und von 2020-2024 um weitere je 0,1 % gesenkt. Die Klägerin addiere all diese Senkungen zusammen und gelange deshalb zum Schluss, dass die 5 %-Klausel erfüllt sei. Eine solche Addition sei jedoch mit dem Gesetzestext nicht in Einklang zu bringen (Urk. 8 S. 28).
4.2
4.2.1 Die Beklagte macht sodann geltend, die am 24. Juni 2021 erfolgte Kündigung sei ungültig gewesen, weshalb der Anschlussvertrag weiterhin Bestand habe. Dem Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2021 könne kein konkretes Datum der Vertragsbeendigung entnommen werden. Vielmehr werde einzig auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen Bezug genommen. Effektiv seien die verschiedenen Reglementsänderungen per 15. Oktober 2020 (Rückstellungsreglement), per 31. Dezember 2020 (Stabilisierungsreglement) und per 1. Januar 2021 (Rahmenreglement) in Kraft getreten. Im Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2021 werde jedoch in keiner Art und Weise konkretisiert, aufgrund welcher Massnahmen die Klägerin ein ausserordentliches Kündigungsrecht beanspruche. Sie habe sich vielmehr mit einem pauschalen Hinweis auf das «Massnahmenpaket 2021» begnügt und behaupte, es sei unklar, wann dieses in Kraft trete. Wie die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben selber ausgeführt habe, sei diese spätestens anlässlich des Brokeranlasses vom 28. Januar 2021 über die geplanten Änderungen informiert worden, wobei auf das Factsheet mit dem expliziten Hinweis auf das Datum des Inkrafttretens des Massnahmenpakets verwiesen worden sei. Damit sei sie in der Lage und verpflichtet gewesen, die Kündigung - unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist - per 31. Juli 2021 auszusprechen. Eine Kündigung auf den Zeitpunkt, auf den die Änderungen in Kraft treten würden, sei nicht rechtsgenüglich. Die Kündigung sei ein einseitiges Gestaltungsrecht und damit eine Willensäusserung, welche der Vertragspartei in präziser Form kundgegeben werden müsse. Eine rückwirkende Kündigung komme nicht in Frage. Ohnehin sei der Anschlussvertrag für eine feste Vertragsdauer bis Ende 2022 abgeschlossen worden (Urk. 8 S. 15 f.).
4.2.2 Die Beklagte führt weiter aus, es sei auch fraglich, ob die Klägerin das gemäss Art. 11 Abs. 3 bis BVG erforderliche Einverständnis des Personals rechtskonform eingeholt habe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne das Mitwirkungsrecht nicht in ein Recht des Opponierens verkehrt werden. Dies gelte auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG. Aufgrund falscher Informationen ihres Brokers sei die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung offensichtlich davon ausgegangen, dass von einem Kassenwechsel einzig diejenigen Rentner betroffen seien, welche bereits vor dem Vertragsschluss mit ihr (der Beklagten) einen Rentenanspruch hatten. Im Rahmen der Einverständniserklärung sei somit das Personal falsch informiert worden, womit dessen Zustimmung nicht rechtsgültig erfolgt sein könne. Eine rechtsgenügliche Bestätigung der neuen Kasse gemäss Art. 53e Abs. 4 bis BVG sei dementsprechend ausgeblieben. Nicht rechtsgenügend seien in diesem Zusammenhang auch die Bestätigungen der Valitas Sammelstiftung BVG, da diese nicht mit den einschlägigen anschlussvertraglichen Regelungen übereinstimmen würden oder die Kasse die Übernahme der während der Anschlusszeit entstandenen Renten an eine vorzeitige, einvernehmliche Vertragsauflösung knüpfe. Zudem sei die Bestätigung auch zu spät erfolgt, denn gemäss dem unmissverständlichen Wortlaut von Art. 53e Abs. 4 bis BVG müsse diese vor der Kündigung ausgestellt worden sein (Urk. 8 S. 16 f.).
4.3 Der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensverletzung (ungenügende Information über das «Massnahmenpaket 2021») entgegnet die Beklagte, die angeschlossenen Arbeitgeber seien generell durch Broker betreut. Diese seien am Brokeranlass vom 28. Januar 2021 ausführlich über das «Massnahmenpaket 2021» bzw. über die Änderungen im Rückstellungs- und im Stabilisierungsreglement informiert worden. Des Weiteren sei die Information bezüglich der Umwandlungssatzsenkung per 1. Januar 2022 bereits im Rahmen des «Massnahmenpakets 2018» erfolgt. Die im «Massnahmenpaket 2021» beschlossene Senkung trete erst ab 2023 in Kraft (Urk. 8 S. 10 f., Urk. 25 S. 27 f.).
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen verpflichtet, reglementarische Bestimmungen über die Leistungen (lit. a), die Organisation (lit. b), die Verwaltung und Finanzierung (lit. c), die Kontrolle (lit. d) und das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (lit. e) zu erlassen. Bei den reglementarischen Bestimmungen handelt es sich um allgemeine Geschäfts- oder Vertragsbedingungen (AGB; AVB), die im Hinblick auf den künftigen Abschluss einer Vielzahl von Verträgen generell vorformuliert wurden. Die Kompetenz zum Erlass und zur Abänderung von Reglementen liegt beim Stiftungsrat (Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG). Als AGB sind Reglemente und deren Änderungen nur dann und insoweit vom Konsens erfasst, als die zustimmende Partei bei Vertragsschluss oder -änderung zumindest die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt in einer zumutbaren Weise Kenntnis zu nehmen (sog. Zugänglichkeitsregel; BGE 148 III 57 E. 2). Allerdings können Reglemente auch einseitig durch die Vorsorgeeinrichtung abgeändert werden, sofern die Parteien einen Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung vereinbart haben, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (BGE 117 V 221 E. 4; zum gesetzlichen Zustimmungserfordernis bei der Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge vgl. Art. 66 Abs. 1 BVG).
5.1.2 Dem einseitigen Änderungsrecht sind Schranken gesetzt: Grundsätzlich nicht einseitig abgeändert werden können wohlerworbene Rechte der versicherten Arbeitnehmer, welche im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses mit der Vorsorgeeinrichtung durch die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) geschützt sind. Dabei geht es vorderhand um fällige Ansprüche auf Alters- und Risikoleistungen, Freizügigkeitsleistungen und um das vorhandene Sparguthaben bzw. den Barwert der erworbenen Leistungen. Die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte gelten als wohlerworben und können dem Destinatär nicht entzogen werden; über die zwingenden Gesetzesbestimmungen hinausgehende reglementarische Leistungsrechte werden dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn sie im Reglement als unabänderlich zugesichert wurden (vgl. Vetter-Schreiber, Kommentar BVG/FZG, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 50 Rz. 4 ff.; zur einseitigen Änderungsmöglichkeit bei ausserordentlicher Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts vgl. BGE 138 V 366). Nicht als wohlerworbenes Recht gilt die Anwendung eines bestimmten Umwandlungssatzes; die Anpassung der Umwandlungssätze an die Verhältnisse auf dem Finanzmarkt stellt die dem Beitragsprimat inhärente Vorgehensweise der Vorsorgeeinrichtungen dar (BGE 133 V 279 E. 3.1 und 3.3).
5.1.3 Der Anspruch auf Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) begrenzen das Recht auf einseitige Vertragsänderung weiter. Diese Ansprüche sind verletzt, wenn sich eine Reglementsänderung nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich kein vernünftiger Grund finden lässt oder wenn sie es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richterweise hätten berücksichtigt werden müssen (Vetter-Schreiber, a.a.O,, Art. 50 Rz. 10).
5.2
5.2.1 Auch die Beendigung von Anschlussverträgen richtet sich nach privatrechtlichen Grundsätzen. An gewissen Stellen schränkt das BVG die Vertragsfreiheit ein (Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2019, Rz. 1772). Das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftragsrechts (Art. 404 OR) gelangt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zur Anwendung, da es sich um einen Dauervertrag sui generis handelt, bei dem den Parteien bei der Festlegung von Kündigungsklauseln eine erhebliche Freiheit zukommt (BGE 120 V 299 E. 4). Der Arbeitgeber ist somit grundsätzlich nicht berechtigt, den Anschlussvertrag vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist aufzulösen (Stauffer, a.a.O., Rz. 1767). Art. 53f BVG sieht indessen ein ausserordentliches Kündigungsrecht vor, wenn die Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche einseitige Vertragsänderung vornimmt. Eine solche berechtigt den Arbeitgeber, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf den Zeitpunkt zu kündigen, auf den die einseitige Vertragsänderung in Kraft treten soll (Art. 53f Abs. 2 BVG). Das Kündigungsrecht gilt angesichts des Verweises in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10 ZGB auch im überobligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und besteht unabhängig vom vereinbarten Vertragsablauf und/oder anderen anschlussvertraglichen Vereinbarungen (Brechbühl/Grob, Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, in; Kieser/Stauffer [Hrsg.], BVG-Tagung 2018, Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge, Zürich 2018, S. 5).
5.2.2 Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages gilt gemäss Art. 53f Abs. 4 BVG zunächst die Erhöhung derjenigen Beiträge, denen nicht Gutschriften auf den Guthaben der Versicherten entsprechen, wenn diese innerhalb von drei Jahren mindestens zehn Prozent beträgt (lit. a). Weitere wesentliche Vertragsänderungen sind die Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (lit. b); andere Massnahmen, deren Wirkungen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen (lit. c); und der Wegfall der vollen Rückdeckung (lit. d). Änderungen nach Abs. 4 gelten nicht als wesentlich, wenn sie Folge einer Änderung der rechtlichen Grundlagen sind (Art. 53f Abs. 5 BVG). Zusammenfassend ist dann von einer wesentlichen Vertragsänderung auszugehen, wenn diese (1) eine wesentliche wirtschaftliche Auswirkung (i.d.R. finanzierungs- oder leistungsseitig) oder (2) einen Wegfall der vollen Rückdeckung zur Folge hat. Ob die wirtschaftliche Auswirkung wesentlich ist, bemisst sich dabei nach den Beispielen in lit. a und b (Peter, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2020, Art. 53f Rz. 40 ff.). Die in Abs. 4 aufgeführten Beispiele zeigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch einseitige Änderungen von Reglementen als Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f BVG gelten ( Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 18).
5.2.3 Während lit. a, b und d konkrete Vertragsänderungen aufführen, bildet lit. c einen Auffangtatbestand für sonstige wesentliche Vertragsänderungen. Die Subsumption unter diese Generalklausel bildet in der Praxis Schwierigkeiten. So ist in der Lehre beispielsweise streitig, ob eine Vertragsänderung im Sinne von lit. c direkt der Leistungs- oder Finanzierungsseite zugeordnet werden können muss, um als wesentlich zu gelten (in diesem Sinne beispielshaft Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl., Genf/St. Gallen/Zürich 2019, Art. 53f BVG Rz. 17; keine solche Zuordnung verlangt hingegen Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 3 und 53). Soweit eine solche Zuordnung als zwingend vorausgesetzt wird, stellt eine neu eingeführte Pflicht, den gesamten Rentnerbestand zukünftig zur neuen Vorsorgeeinrichtung mitnehmen zu müssen, dann eine "andere Massnahme" im Sinne von lit. c dar, wenn dies mit der reglementarischen Einführung einer Ausfinanzierungspflicht für das Zurücklassen eines bestimmten Rentnerbestandes verbunden wird (vgl. Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 53).
5.2.4 Aus Letzterem folgt, dass mit der Auflösung des Anschlussvertrages auch das Schicksal derjenigen Versicherten zu regeln ist, welche bereits Alters- oder Risikoleistungen bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung beziehen (Stauffer, a.a.O., Rz. 1788 f.). Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit seiner Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht (Art. 53e Abs. 4 BVG), In der Praxis hat sich gezeigt, dass sowohl die Übernahme des Rentnerbestandes durch die neue Versicherung als auch der Verbleib von Rentnern bei der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung erhebliche finanzielle Auswirkungen zeitigt. Bei einer Übertragung des Deckungskapitals können sich beispielsweise unerwünschte Differenzen ergeben. Rechnet die neue Vorsorgeeinrichtung mit einem tieferen technischen Zinssatz, wird ein höheres Deckungskapital benötigt, als bei der vorherigen Vorsorgeeinrichtung gebildet worden ist. Wird diese Differenz nicht durch eine zusätzliche Einlage des Arbeitgebers finanziert, führt die Rentnerübernahme bei der neuen Vorsorgeeinrichtung zu unerwünschten Querfinanzierungen (Stauffer, a.a.O., Rz. 1784; Stauffer, Darum prüfe, wer sich (ewig) bindet!, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2020, S. 177 [nachfolgend: Stauffer, JaSo 2020]). Zugleich kann sich die Übernahme auch negativ auf die ehemalige Vorsorgeeinrichtung auswirken: Dies ist namentlich dann der Fall, wenn bei einem Kassenwechsel den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Art. 15 BVG mitgegeben werden muss, obwohl dieses durch das aktuelle Deckungskapital nicht gedeckt ist. Aufgrund von Art. 18 und 19 FZG kann die abgebende Vorsorgeeinrichtung den Fehlbetrag nicht dem austretenden Bestand belasten, sondern muss diesen aus eigenen Mitteln decken, was ebenfalls zu einer Querfinanzierung führt. Soll dies vermieden werden, muss im Anschlussvertrag die Pflicht des Arbeitgebers vereinbart werden, bei Auflösung des Vertrags und Nichterreichen des BVG-Altersguthabens den Fehlbetrag zu decken (sog. Ausfinanzierungspflicht; vgl. BGE 141 V 597; Stauffer, JaSo 2020, S. 178 f.). Ohne eine solche Vereinbarung im Anschlussvertrag selber oder in den dazugehörigen Reglementen besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, sich an der Ausfinanzierung einer Unterdeckung zu beteiligen (Stauffer, a.a.O., Rz. 476, mit Hinweisen). Der Verbleib von arbeitgeberlosen Rentnern birgt für die Vorsorgeeinrichtung zudem das Risiko, dass Unterdeckungen nicht genügend saniert werden können. Kommt es nach dem Wechsel bei der ehemaligen Vorsorgestiftung zu einer Unterdeckung (Vermögen der Pensionskasse deckt deren Verpflichtungen nicht mehr vollständig), fehlt es hinsichtlich der verbliebenen Rentner an aktiven Versicherten, welche die Unterdeckung durch die Leistung von Zusatzbeiträgen (sog. Sanierungsbeiträge) beheben könnten. Zudem ist bei einem reinen Rentnerbestand auch keine Senkung des Zinssatzes auf den Altersguthaben möglich, da diese Massnahme ebenfalls das Vorhandensein aktiver Versicherter voraussetzt (vgl. Art. 65d BVG; Stauffer, JaSo 2020, S. 177 f.; vgl. aber bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Arbeitgebers BGE 144 V 173). Es liegt somit im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen, die Anschlussverträge derart auszugestalten, dass möglichst wenig zusätzliche Finanzierungsrisiken eingegangen werden, andernfalls es zu unerwünschten Solidaritätswirkungen kommt (Stauffer, JaSo, S. 181). Zugleich haben die Arbeitgeber ein finanzielles Interesse daran, dass sie bestehende Renten bei der vormaligen Vorsorgeeinrichtung belassen können (Stauffer, a.a.O., Rz. 1784).
6.
6.1 Zwischen den Parteien ist strittig, ob es sich bei den Massnahmen des «Massnahmenpakets 2021» um wesentliche Vertragsänderungen gehandelt hat oder nicht. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob sie als wesentliche Vertragsänderung zu qualifizieren sind. Damit einhergehend ist die Frage zu beantworten, ob der Klägerin ein ausserordentliches Kündigungsrecht nach Art. 53f BVG zukam.
6.2
6.2.1 Die Klägerin beanstandet insbesondere die Massnahme 2, mit der die Beklagte die Arbeitgeber zur Mitnahme sämtlicher Rentner oder zur Bezahlung einer «Verstärkung des Deckungskapitals» verpflichtet hat. Diese Massnahme ist eng mit der Auslagerung und Ausfinanzierung der nach der Pensionierung arbeitgeberlosen Rentner und der Senkung des technischen Zinssatzes im «Vorsorgewerk Renten 2» (Massnahme 1) verknüpft und daher mit dieser gemeinsam zu beurteilen.
6.2.2 Das Kündigungsrecht nach Art. 53f BVG setzt zunächst voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung die Vertragsgrundlagen einseitig abgeändert hat. Zu den massgebenden Änderungen gehören auch Reglementsänderungen, sofern die Parteien diese ausdrücklich oder konkludent zum Vertragsbestandteil erklärt haben. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich der Anschlussvertrag vom 10. Juli / 15. August 2017 (Urk. 2/5) zumindest bis zu seiner ordentlichen Kündigung per 31. Dezember 2022 (Urk. 31/2) und soweit für vorliegende Belange interessierend als gültig. In Ziff. 3.1 des Anschlussvertrags haben die Parteien die Reglemente der Beklagten ausdrücklich zum integrierenden Vertragsbestandteil erklärt (Urk. 2/5). Eine einseitige Abänderung der Reglemente durch die Beklagte ist somit grundsätzlich geeignet, eine Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f BVG darzustellen.
6.2.3 Ein Vergleich der einschlägigen Bestimmungen zum Rentenwesen vor und nach Inkraftsetzung des «Massnahmenpakets 2021» zeigt, dass die Beklagte ihre reglementarischen Grundlagen an verschiedenen Stellen abgeändert hat, mithin eine einseitige Vertragsänderung vorliegt. So war in Ziff. 2 des Rahmenreglements 2018 (Urk. 2/11) noch vorgesehen, dass das Deckungskapital sämtlicher Rentner im einheitlichen «Vorsorgewerk Renten» geführt wird. Im neuen Rahmenreglement 2021 hält die Beklagte demgegenüber fest, dass zwei Vorsorgewerke geführt werden, namentlich das «Vorsorgewerk Renten 1» und das «Vorsorgewerk Renten 2». Im «Vorsorgewerk Renten 2» werden neu nur noch die Rentner ohne aktive Arbeitgeber geführt (Urk. 2/12). Im Rückstellungsreglement 2020 (Erlassdatum: 9. März 2020: gültig ab 31. Dezember 2019; Urk. 9/1) hielt die Beklagte fest, dass der technische Zinssatz für die Berechnung sämtlicher Vorsorgekapitalien bei 2,0 % liegt (Anhang zu Ziff. 4). Im neuen Rückstellungsreglement 2020 (Erlassdatum: 15. Oktober 2020; gültig ab 15. Oktober 2020; Urk. 2/13) hält sie demgegenüber fest, dass im «Vorsorgewerk Renten 2» neu ein risikoarmer Zinssatz (von aktuell 0 %) gilt (Anhang zu Ziff. 4). Zudem verpflichtet sie in der erwähnten Bestimmung die austretenden Arbeitgeber, für die transferbedingte Lücke beim Deckungskapital eine «Verstärkungszahlung» zu leisten. Diese Bestimmung widerspricht insbesondere auch der einzelvertraglichen Vereinbarung der Parteien, wonach die Klägerin bei Vertragsauflösung die bei der Beklagten entstandenen Alters- und Hinterlassenenrentner ohne eine entsprechende Zahlung zurücklassen kann (vgl. Ziff. 7.3 des Anschlussvertrages vom 10. Juli /15. August 2017, Urk. 2/5; vgl. ferner Urk. 2/9 S. 14 [Powerpoint-Präsentation vom 28. Januar 2021; wo ebenfalls festgehalten wird, dass ein kostenloses Zurücklassen von Rentnerbeständen nicht mehr möglich sei]).
6.2.4 Festzuhalten ist, dass die Beklagte berechtigt ist, auch wesentliche Vertragsänderungen einseitig vorzunehmen. Im geltenden Anschlussvertrag haben die Parteien ausdrücklich auf das Rahmenreglement und die weiteren Reglemente verwiesen (Urk. 2/5 Ziff. 3.1). In den einschlägigen Reglementen wird die Beklagte zudem nochmals ausdrücklich zur Reglementsanpassung ermächtigt (vgl. Ziff. 48 des Rahmenreglements 2018, Urk. 2/11, sowie Ziff. 21 des Rückstellungsreglements 2020, Urk. 2/13). Dass die streitigen Änderungen finanzielle Auswirkungen zeitigen (vgl. nachfolgend E. 6.4), ändert an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsänderung nichts. Bei der im Voraus erteilten Zustimmung zu Reglementsänderungen (Urk. 2/5 Ziff. 3.1) handelt es sich um eine Art Generalvollmacht an die Kassenorgane, die auch die Zustimmung zu Änderungen mit finanziellen Auswirkungen erfasst (Urteil des Bundesgerichts 2A.609/2004 vom 13. Mai 2005 E. 2.3). Nur aussergewöhnliche Regelungen, die der Charakteristik des BVG von vornherein widersprechen, sind nicht durch einen allgemeinen, reglementarischen Zustimmungsvorbehalt gedeckt (Stauffer, a.a.O., Rz. 486). Ein solcher Widerspruch zur Konzeption des BVG ist vorliegend nicht erkennbar. Sodann ist auch nicht ersichtlich, dass die genannten Vertragsänderungen wohlerworbene Rechte der versicherten Arbeitnehmer (Art. 9 BV; Art. 26 BV) tangieren, gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) oder Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen oder dem Stiftungszweck zuwiderlaufen würden. Die Abänderung der genannten Bestimmungen war somit - mit Ausnahme der Erhöhung des Stiftungsabzugs (vgl. unten E. 6.8) - grundsätzlich zulässig.
6.3 Zu prüfen bleibt, ob es sich bei den geänderten Bestimmungen um wesentliche Vertragsänderungen handelte, so dass die Klägerin berechtigt war, den Anschlussvertrag ausserordentlich aufzulösen. Dabei gehen die Parteien zu Recht davon aus, dass in Frage steht, ob die genannten Änderungen zum Rentenwesen eine "andere Massnahme" im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. c BVG darstellen. Deren Wirkungen müssen denjenigen nach den Buchstaben a und b mindestens gleichkommen, damit eine wesentliche Vertragsänderung vorliegend bejaht werden könnte.
6.4
6.4.1 Um die Wesentlichkeit zu beurteilen, ist auf das Rentnersystem der Beklagten einzugehen: Gemäss Anschlussvereinbarung vom 10. Juli / 15. August 2017 können die Alters- und Hinterlassenenrentner mit Versicherungsbeginn während der Vertragsdauer bei einer Vertragsauflösung ohne weitere Voraussetzungen bei der Beklagten verbleiben (vgl. Ziff. 7 des Anschlussvertrags; Urk. 2/5). Mit dem «Massnahmenpaket 2018» machte die Beklagte den kostenlosen Verbleib von Rentnern von einer Mindestanschlussdauer des Arbeitgebers von zehn Jahren abhängig. War diese Dauer noch nicht erreicht, musste der Arbeitgeber entweder sämtliche Rentner mitnehmen oder für die zurückgelassenen Rentner einen sog. «Langlebigkeitszuschlag» von 2,5 % des Deckungskapitals entrichten. Das Deckungskapital der arbeitgeberlosen Rentner führte die Beklagte im einheitlichen «Vorsorgewerk Renten» und wendete dabei auch für diese den technischen Zinssatz von 2,0 % an (vgl. Geschäftsbericht 2017, Urk. 9/3; Stabilisierungsmassnahmen Vorsorgewerk Renten, datiert vom 26. Oktober 2017, gültig ab 1. Oktober 2018, Urk. 9/4; Factsheet «GEMINI stellt die Weichen für die Zukunft», Urk. 9/5). Ob und inwiefern diese mit dem «Massnahmenpaket 2018» eingeführte Regelung in Bezug auf die Klägerin Anwendung findet, ist zwischen den Parteien strittig (Urk. 8 S. 6 f., Urk. 18 S. 5), kann jedoch offen bleiben.
6.4.2 Mit dem «Massnahmenpaket 2021» wird das Deckungskapital der verbleibenden Rentner ohne aktiven Arbeitgeber neu in ein separates Vorsorgewerk («Vorsorgewerk Renten 2») überführt. Den technischen Zinssatz hat die Beklagte für dieses Vorsorgewerk auf 0 % gesenkt (vgl. Urk. 2/13). Der technische Zins ist derjenige Zins, der in Zukunft auf dem verbleibenden Deckungskapital im Durchschnitt erwirtschaftet werden muss, um die Leistung während der mutmasslichen Leistungsdauer erbringen zu können. Der technische Zinssatz bildet dabei die hypothetische Kennzahl, mit der das notwendige Rentendeckungskapital ermittelt wird. Er ist nicht zu verwechseln mit dem BVG-Mindestzinssatz oder dem Zinssatz, mit dem die Altersguthaben effektiv verzinst werden. Je tiefer der technische Zinssatz ist, desto höher muss das Deckungskapital sein (Stauffer, a.a.O., Rz. 1783). Die adäquate Höhe des Zinssatzes wird nach der zukünftigen Renditeerwartung auf dem realen Kapitalmarkt festgelegt und lässt sich nicht nach mathematischen Massstäben bestimmen. Die Angemessenheit der festgelegten Höhe kann somit erst im Nachhinein anhand der tatsächlich erzielten Kapitalerträge überprüft werden. Sinken die realen Zinseinnahmen aufgrund zurückgehender Zinssätze auf dem Kapitalmarkt, sollte demzufolge auch der technische Zinssatz angepasst werden (Stauffer, JaSo 2020, S. 176).
6.4.3 Wird also das Deckungskapital eines Rentners aufgrund einer Vertragsauflösung vom «Vorsorgewerk Renten 1» mit einem technischen Zinssatz von 2,0 % ins «Vorsorgewerk Renten 2» mit einem technischen Zinssatz von 0 % überführt (vgl. Urk. 2/13), muss das Deckungskapital aufgrund des tieferen technischen Zinssatzes entsprechend erhöht werden, damit die kalkulierte Leistung während der mutmasslichen Leistungsdauer erbracht werden kann. Diese «Verstärkung des Deckungskapitals», wie sie die Beklagte selber nennt, muss gemäss den neuen Reglementsbestimmungen der Arbeitgeber bezahlen, und zwar ungeachtet davon, wie lange er zuvor bereits bei der Beklagten angeschlossen war. Gemäss Ziff. 5.4 des revidierten Rückstellungsreglements kann der Fehlbetrag entweder dem Vorsorgewerk des Arbeitgebers belastet oder von diesem direkt bezahlt werden (Urk. 2/13). Wie die Klägerin zu Recht moniert, hat die Beklagte dadurch eine Ausfinanzierungspflicht eingeführt, die in diesem Umfang zuvor nicht bestanden hat. Der Arbeitgeber kann sich der Ausgleichszahlung nur entziehen, wenn er den gesamten Rentnerbestand mitnimmt. Ein kostenloses Zurücklassen von Rentenbeständen ist, wie die Beklagte in ihrer Powerpoint-Präsentation selber ausführt, mit dem «Massnahmenpaket 2021» im Gegensatz zu vorher nicht mehr möglich (Urk. 2/9 S. 14).
6.4.4 Entgegen der Ansicht der Beklagten hat dieser Systemwechsel für die austretenden Arbeitgeber wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen (zur finanziellen Bedeutung des Rentnertransfers vgl. oben E. 5.2.4). Diese Auswirkungen sind mit denjenigen der Anwendungsfälle in Art. 53f Abs. 4 lit. a und b BVG vergleichbar. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen (Urk. 8 S. 23), dass die Auslagerung der arbeitgeberlosen Rentner in ein separates Vorsorgewerk und die Senkung des technischen Zinssatzes für sich allein genommen wohl noch keine wesentliche Vertragsänderung darstellen (vgl. hierzu Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 53f Rz. 1). Anders verhält es sich demgegenüber mit der neu eingeführten Pflicht der Arbeitgeber, für das hierdurch entstandene Manko aufzukommen oder - unabhängig von der Anschlussdauer - sämtliche Rentner bei der neuen Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Die einseitige Einführung einer solchen Ausfinanzierungspflicht stellt einen finanzierungsrelevanten Systemwechsel dar, der als wesentliche Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. c BVG zu qualifizieren ist (so bereits das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Prozess Nr. VK22/001, Entscheid vom 27. Dezember 2022, E. 6.4.4; Urk. 31/1). Nicht ausschlaggebend ist dabei, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Vertragsänderung die zehnjährige Anschlussdauer noch nicht erreicht hatte. Ungeachtet dessen kann diese in Zukunft nur noch mit Kostenfolge Rentner bei der Beklagten zurücklassen. Damit ist sie bereits heute wesentlich in ihrer Rechtsstellung betroffen.
6.5
6.5.1 Zu prüfen ist weiter, ob auch die übrigen Massnahmen wesentliche Vertragsänderungen darstellen. Als dritte Massnahme erhöhte die Beklagte den Beitrag, den die Arbeitgeber bei der Pensionierung eines aktiven Versicherten in die Ziel-Wertschwankungsreserve des Vorsorgewerks Renten (neu: Renten 1) zu leisten haben. Einen solchen «Einkaufsbeitrag» hatte die Beklagte mit dem «Massnahmenpaket 2018» eingeführt (vgl. Urk. 9/4, Urk. 9/5). Mit dem «Massnahmenpaket 2021» hat sie den Arbeitgeberbeitrag von 1,5 % auf 7,5 % des geäufneten Sparkapitals erhöht (vgl. Stabilisierungsreglement 2021, Ziff. 3.1; Urk. 2/14).
6.5.2 Eine Beitragserhöhung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG gilt nur dann als wesentlich, wenn sie Beiträge betrifft, die nicht den Guthaben der Versicherten gutzuschreiben sind. Gemeint sind in erster Linie Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge, die den Guthaben der Versicherten überhaupt nicht gutgeschrieben werden. In zweiter Linie sind aber auch andere Beiträge in dem Umfang gemeint, in welchem sie nicht den Guthaben der Versicherten gutgeschrieben werden (Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 43). Dem Beitrag zur Finanzierung der Ziel-Wertschwankungsreserven des «Vorsorgewerks Renten 1» kommt daher grundsätzlich Charakter eines Beitrags im Sinne von Art. 53 Abs. 4 lit. a BVG zu. Isoliert betrachtet steigt der Beitrag durch die Erhöhung von 1,5 % auf 7,5 % um 400 %. Massgebend für das Vorliegen eines Kündigungsgrunds im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG ist jedoch nicht die Erhöhung einer einzelnen Beitragsart, sondern ob die von Versicherten und Arbeitgeber zusammen zu tragende gesamte (nicht sparprozessrelevante) Beitragslast sich um 10 % erhöht (vgl. dazu Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 46). Ob konkret die Erhöhung des Einkaufsbeitrags in die Ziel-Wertschwankungsreserve von 1,5 auf 7,5 % unter Berücksichtigung sämtlicher Risiko- und Verwaltungsbeiträge zu einer Erhöhung von 10 % führt, lässt sich gestützt auf die vorliegende Aktenlage nicht beurteilen.
6.5.3 Die Klägerin stützt sich denn auch nicht auf Art. 53f Abs. 4 lit. a BVG, sondern qualifiziert die vorgenommene Anpassung als wesentlich im Sinne von Art. 53f Abs. 4 lit. c i.V.m. lit. b BVG (Urk. 1 S. 22). Dem ist beizupflichten. Faktisch stellt der ab 1. Januar 2021 bei der Pensionierung zu leistende zusätzliche Beitrag von 7,5 % des Sparkapitals eine Senkung des Umwandlungssatzes dar. Der Umwandlungssatz betrug im Jahr 2021 5,7 % (Urk. 2/12 Ziff. 18.6). Der besagte Beitrag führt dazu, dass für eine Rente in gleicher Höhe mehr Kapital zur Verfügung gestellt werden muss, was letztlich einem niedrigeren Umwandlungssatz gleichkommt. Vorliegend ist einzig die Erhöhung von 1,5 % auf 7,5 % relevant. Die Einführung des «Einkaufsbeitrags» im Rahmen des «Massnahmenpaket 2018» in der Höhe von 1,5 % wurde damals von der Klägerin nicht moniert und die entsprechende Regelung trat bereits per 1. Januar 2018 in Kraft (Urk. 9/4, Urk. 9/5). Die Erhöhung des Beitrags von 1,5 % auf 7,5 % des geäufneten Sparkapitals entspricht einer Senkung der voraussichtlichen Altersleistung um ca. 5,4 % (Berücksichtigung des Einkaufsbetrags von 1,5 % entspricht einem Umwandlungssatz von 5,6 %; Berücksichtigung des Einkaufsbetrags von 7,5 % entspricht einem Umwandlungssatz von 5,3 %; Herabsetzung von 5,6 auf 5,3 entspricht einer Senkung der voraussichtlichen Altersleistung um 5,36 %). Da gemäss Art. 53f Abs. 4 lit. b BVG eine Senkung des Umwandlungssatzes, die für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 % führt, als wesentliche Änderung des Anschlussvertrages gilt, hat die Erhöhung des Einkaufsbetrags von 1,5 % auf 7,5 %, welcher die nämliche Wirkung zukommt, ebenfalls als solche zu gelten.
6.6
6.6.1 Eine wesentliche Vertragsänderung sieht die Klägerin sodann in der Senkung des Umwandlungssatzes (Massnahme 4). Bereits mit dem «Massnahmenpaket 2018» hatte die Beklagte den Umwandlungssatz schrittweise ab 2019-2022 von 6 % auf 5,6 % gesenkt (Urk. 2/11 Anhang 1 zu Ziff. 18.6 [Rahmenreglement 2018]). Mit dem «Massnahmenpaket 2021» nahm sie für die Jahre 2023 und 2024 abermals eine schrittweise Senkung um je 0,1 Prozentpunkte pro Jahr vor (Urk. 2/12 Anhang 1 Ziff. 18.6 [Rahmenreglement 2021]).
6.6.2 Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). In Art. 14 Abs. 2 BVG hat der Gesetzgeber den Mindestumwandlungssatz bei 6,8 % für das ordentliche Rentenalter festgelegt. Als umhüllende Vorsorgeeinrichtung ist die Beklagte jedoch befugt, den Rentenumwandlungssatz reglementarisch tiefer festzulegen, sofern der aus dem Überobligatorium resultierende Anspruch mindestens demjenigen nach BVG entspricht (BGE 136 V 65 E. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 9C_464/2015 vom 31. Mai 2016, E. 2.5.2, B 74/03 vom 29. März 2004 E. 3.3.3; Stauffer, in: Basler Kommentar Berufliche Vorsorge, a.a.O., Art. 14 Rz. 18). Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die berufliche Vorsorge, im Unterschied zur ersten Säule, auf dem Kapitaldeckungsverfahren basiert. Die Vorsorgeeinrichtung hat das Beitragssystem und die Finanzierung so zu regeln, dass die Leistungen im Rahmen des Gesetzes bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 Abs. 2 BVG). Dem Stiftungsrat als oberstes Organ muss es möglich sein, die finanztechnischen Grundlagen den aktuellen (Markt-)Verhältnissen anpassen und hierfür auch die Vertragsgrundlagen einseitig abzuändern (vgl. Art. 49a Abs. 1 BVV 2).
6.6.3 Als wesentliche Änderung eines Anschlussvertrages gilt die Senkung des Umwandlungssatzes wie ausgeführt (E. 6.5.3 hiervor) dann, wenn sie für Versicherte zu einer Senkung ihrer voraussichtlichen Altersleistung um mindestens 5 Prozent führt (Art. 53f Abs. 4 lit. b BVG). Anders als bei der Erhöhung von Beiträgen, die nicht dem Guthaben der Versicherten gutgeschrieben werden (lit. a), hat der Gesetzgeber bei der Senkung des Umwandlungssatzes auf die Angabe einer erweiterten Zeitspanne verzichtet. Für die Bestimmung der Wesentlichkeit sind damit nicht - wie die Klägerin meint - die addierten Senkungen der letzten drei oder mehr Jahre massgebend, sondern die jeweils separaten Beschlüsse über eine Senkung. Vorliegend ist somit einzig die mit dem «Massnahmenpaket 2021» beschlossenen Senkung von 5,6 % (2022) auf 5,4 % (2024) zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt diese Senkung nicht zu einer Verminderung der voraussichtlichen Altersleistung um 5 %, sondern nur um 3,57 %. Ferner liegen die von der Beklagten festgesetzten Umwandlungssätze gemäss dem Schweizer Pensionskassen Rating ungefähr im Schweizerischen Durchschnitt (vgl. Pensions kassenvergleich 2023, abrufbar unter https://spkr.ch/de/pensionskassen-vergleich /2023/umwandlungssatz-m-65). Dass die Beklagte mit der streitigen Senkung gegen die gesetzlichen Minimalvorgaben verstossen hätte, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
6.7 Die geänderten Solidaritätsbeiträge zugunsten des «Vorsorgewerks Renten 1» (Massnahme 6) stellen ebenfalls keine wesentliche Vertragsänderung dar. Der mit dem «Massnahmenpaket 2018» eingeführte, vom Deckungsgrad abhängige Beitrag ist neu erst bei einem Deckungsgrad von 98,5 % anstelle von 100 % geschuldet (Urk. 2/14 [Reglement zur Stabilisierung des Vorsorgewerks Renten 1 2021], Urk. 9/7, Urk. 9/8). Es handelt sich somit um eine Beitragsverminderung, die von vornherein nicht in den Anwendungsbereich von Art. 53f BVG fällt.
6.8
6.8.1 Einzugehen ist schliesslich auf die Erhöhung des Stiftungsabzugs von 0,15 % auf 0,25 %. Die Klägerin macht diesbezüglich geltend, für einen solchen Abzug fehle es an einer genügenden Rechtsgrundlage (Urk. 18 S. 21). Mit dem Stiftungsabzug finanzierte die Beklagte in der Vergangenheit «nicht gedeckte Kosten der Stiftung» wie Honorare für Gremien, PK-Experte, Aufsichtsbehörde und Makler (vgl. Geschäftsbericht 2019 S. 36, Urk. 9/6; Powerpoint-Präsentation vom 28. Januar 2021 S. 18, Urk. 2/9). Beim besagten Abzug handelte es sich somit um einen Beitrag an die übrigen Verwaltungskosten, den die Beklagte offenbar zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Verwaltungskostenbeitrag erhoben hatte (vgl. Ziff. 8.1 des Anschlussvertrags vom 10. Juli / 15. August 2017, Urk. 2/5). Zwar trifft es zu, dass ein solcher Stiftungsabzug weder im Anschlussvertrag noch in den Reglementen der Beklagten geregelt ist. Wie die Beklagte jedoch zu Recht einwendet (Urk. 8 S. 27 f.), ergibt sich aus ihren Geschäftsberichten hinreichend, dass den Vorsorgewerken in den letzten Jahren jeweils 0,15 % der Sparkapitalien für «nicht gedeckte Kosten» belastet wurden (vgl. Geschäftsbericht 2017 S. 34, Urk. 9/3; Geschäftsbericht 2019 S. 36, Urk. 9/6). Dass die Klägerin jemals gegen den zusätzlichen Verwaltungskostenbeitrag opponiert hätte, kann den Akten nicht entnommen werden und wird von ihr auch nicht geltend gemacht. Mit der Zustellung der Jahresrechnung wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese ohne Gegenbericht innert 30 Tage als genehmigt gelte (Urk. 26/3a-h). Bei dieser Ausgangslage wäre es an der Klägerin gewesen, gegen den wiederholt erhobenen Stiftungsabzug Einrede zu erheben. Eine solche Einrede liess sie jedoch offenbar ebenso unterbleiben, wie eine Nachfrage bei ihrer Pensionskassenberaterin oder bei der Beklagten, gestützt auf welche Grundlage dieser Beitrag erhoben werde. Vor diesem Hintergrund ist nach Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) davon auszugehen, dass die Klägerin einem «Stiftungsabzug» von 0,15 % der Sparkapitalien für ungedeckte Verwaltungskosten durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Da im Übrigen weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die geforderten Verwaltungskostenbeiträge klarerweise übersetzt und infolge Sittenwidrigkeit nichtig sind (Art. 20 OR), ist eine Forderung der Klägerin auf Rückerstattung der vergangenen Stiftungsabzüge zu verneinen (so auch das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Prozess Nr. VK22/001, Entscheid vom 27. Dezember 2022, E. 6.8.1; Urk. 31/1).
6.8.2 Gegen die Erhöhung des «Stiftungsabzugs» um 0,10 % hat die Beklagte hingegen ausdrücklich opponiert. Anders als die bisherigen Beiträge will die Beklagte diesen Mehrbetrag auch nicht mehr ausschliesslich für ungedeckte Verwaltungskosten einsetzen, sondern auch zur Finanzierung des Vorsorgewerks «Renten 1» verwenden (vgl. Urk. 2/9 S. 18; vgl. auch Urk. 8 S. 10, Geschäftsbericht 2021 S. 36 [Urk. 19/2]). Demzufolge handelt es sich nicht mehr nur um einen Beitrag an übrige Verwaltungskosten, sondern vielmehr auch um einen Sanierungs- oder Solidaritätsbeitrag zugunsten des «Vorsorgewerks Renten 1». Zu beachten ist, dass es sich um keinen Sanierungsbeitrag im Sinne von Art. 65d BVG handelt, welchen der Stiftungsrat ohne Einverständnis der angeschlossenen Arbeitgeber durch die Schaffung einer entsprechenden reglementarischen Grundlage beschliessen könnte. Solche Sanierungsmassnahmen setzen eine Unterdeckung voraus (vgl. Art. 44 BVV 2), welche vorliegend nicht gegeben ist (vgl. Geschäftsberichte 2020 und 2021 der Beklagten je S. 42; Urk. 19/1, Urk. 19/2). Ebensowenig handelt es sich um Rückstellungen, über die der Stiftungsrat jährlich entscheiden könnte (vgl. Art. 48e BVV 2; Ziff. 6.1 des Rückstellungsreglements 2020 der Beklagten [Urk. 2/13]). Die Beklagte macht nicht geltend, den erhöhten Stiftungsabzug bzw. den zusätzlich eingeführten Solidaritätsbeitrag reglementarisch geregelt zu haben. Auf eine ausdrückliche Vertragsgrundlage hat sie somit weiterhin verzichtet. Damit entfällt auch eine Berufung auf den Abänderungsvorbehalt in Ziff. 3.1 des Anschlussvertrages. Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, die Klägerin habe in der Vergangenheit einem Stiftungsabzug in variabler Höhe zugestimmt. Selbst wenn eine solche Zustimmung vorgelegen hätte, kann nicht auch von einer konkludenten Zustimmung zu einem variablen Verwendungszweck ausgegangen werden. Die strittige Erhöhung des Stiftungsabzugs ist folglich nicht durch eine allgemeine konkludente Zustimmung der Klägerin gedeckt. Aufgrund der fehlenden Vertragsgrundlage und dem ausdrücklichen Widerstand der Klägerin kann die besagte Änderung gegenüber dieser keine Wirkung entfalten. Bei dieser Ausgangslage kann offenbleiben, ob die Erhöhung eine wesentliche Vertragsänderung im Sinne von Art. 53f Abs. 4 BVG darstellen würde.
6.8.3 Die Beklagte hat der Klägerin den zu Unrecht belasteten Mehrbetrag des Stiftungsabzugs (0,10 % der ungedeckten Verwaltungskosten) zurückzuerstatten. Dieser Rückerstattungsanspruch ist - in Anbetracht des weiterhin bis zur ordentlichen Kündigung per 31. Dezember 2022 bestandenen Anschlussverhältnisses - nicht als bereicherungsrechtlicher, sondern als vertraglicher Anspruch anzusehen (vgl. hierzu BGE 126 III 119 E. 3 mit Hinweisen). Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Da es nicht um eine verspätete Überweisung von Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) geht, ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Bei Fehlen entsprechender Regelungen ist Art. 104 Abs. 1 OR heranzuziehen, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.3.1). In Ziff. 11.9 ihres Rahmenreglements sieht die Beklagte im Bereich der Beiträge einen Verzugszins gemäss Art. 104 OR von 5 % vor (Urk. 2/11, Urk. 2/12). Dieser Zinssatz ist auch auf die vorliegende Rückerstattungsforderung anzuwenden.
6.9 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Massnahmen 2 (Ausfinanzierungspflicht für zurückgelassene Rentner bei Auflösung des Anschlussvertrages) und 3 (Erhöhung des «Einkaufbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve bei Pensionierung aktiver Versicherter) wesentliche Vertragsänderungen im Sinne von Art. 53f BVG darstellten. Zudem entfaltet die Erhöhung des Stiftungsabzugs (Massnahme 5) keine Wirkung.
7.
7.1 Wesentliche Vertragsänderungen müssen rechtzeitig angekündigt werden. Art. 53f Abs. 1 BVG schreibt vor, dass die Vorsorgeeinrichtung die Änderungen den Arbeitgebern mindestens sechs Monate vor ihrer geplanten Inkraftsetzung mitteilen muss. Eine wesentliche Vertragsänderung kann deshalb frühestens sechs Monate nach ihrer Ankündigung in Kraft treten. Die Ankündigung hat schriftlich zu erfolgen und muss inhaltlich so ausgestaltet sein, dass der Arbeitgeber Klarheit über seine zukünftigen vertraglichen Rechte und Pflichten erhält (Art. 53f Abs. 1 BVG; Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 21 mit Hinweis auf die einschlägigen Materialien). Im Bestreitungsfall hat die Vorsorgeeinrichtung zu beweisen, dass die Ankündigung rechtzeitig bei der von der Änderung betroffenen Partei eingetroffen ist. Gelingt der Beweis nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit. Für den Nachweis der erfolgten Zustellung gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 51 E. 2.4; Peter, a.a.O., Art. 53f Rz. 24).
7.2 Will ein Arbeitgeber aufgrund einer wesentlichen Vertragsänderung der Vorsorgeeinrichtung den Anschlussvertrag vorzeitig kündigen, muss er dies schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der wesentlichen Vertragsänderung tun (Art. 53f Abs. 2 BVG). Als zusätzliches Formerfordernis schreibt Art. 11 Abs. 3 bis BVG vor, dass die Kündigung im Einverständnis mit dem Personal bzw. einer allfälligen Arbeitnehmervertretung zu erfolgen hat. Das Wort «Einverständnis» erfordert die diesbezügliche Einwilligung des Personals und schreibt diesem eine aktive Rolle zu. Ein «Einverständnis» erfolgt zudem regelmässig im Voraus, was insbesondere im französischen Wortlaut («après [entente avec son personnel]») klar zum Ausdruck kommt. Der kollektive Charakter des Mitwirkungsrechts lässt es nicht genügen, den Entscheid über die Nichtakzeptanz der Kündigung einzelnen Arbeitnehmenden zu überlassen (BGE 146 V 169 E. 4.3.1 und 4.3.3.3). Dies setzt voraus, dass das Personal über sämtliche relevante Informationen verfügt, die für den gemeinsamen Entscheid über den Vorsorgewechsel von Relevanz sind. Zu diesen Informationen gehören insbesondere die Gründe für den beabsichtigten Vertragswechsel, die damit einhergehenden Auswirkungen und die Vertragsbedingungen der neuen Vorsorgeeinrichtung (Brechbühl/Grob, a.a.O, S. 7). Das Fehlen der korrekten Mitwirkung des Personals (Information, Anhörung und Mitbestimmung) stellt einen Formmangel dar, der zur Unwirksamkeit der Kündigung und zum Weiterbestand des Vertrages führt (BGE 146 V 169 E. 4.4; Stauffer, a.a.O., Rz. 1775). Eine Beschneidung der Mitbestimmung der Arbeitnehmenden aus Praktikabilitätsgründen ist nicht zu rechtfertigen. Das gilt auch im Anwendungsfall des ausserordentlichen gesetzlichen Kündigungsrechts (vgl. Art. 53f BVG). Dieses setzt wohl einen engen Zeitrahmen. De facto stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmern aber immerhin fünf Monate (Ankündigungsfrist von sechs Monaten abzüglich 30 Tage Kündigungsfrist) zur Verfügung, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Dem Arbeitgeber sind ohne - der Kündigung vorangegangene - Einwilligung des Personals die Hände gebunden, so gerne er auch die Vorsorgeeinrichtung wechseln möchte (BGE 146 V 169 E. 4.3.4 f.).
8.
8.1 Die Klägerin rügt, von der Beklagten nicht hinreichend über die Vertragsänderungen informiert worden zu sein (Urk. 1 S. 24). Diesbezüglich ist ihr beizupflichten. Die Powerpoint-Präsentation vom 28. Januar 2021 (Urk. 2/9), auf welche sich die Beklagte beruft, genügt den Anforderungen von Art. 53f Abs. 1 BVG nicht. Die mit Kurzkommentaren versehene Präsentation richtete die Beklagte ausschliesslich an ihre Broker und nicht an die von den Vertragsänderungen betroffenen Arbeitgeber. Ob die Beklagte berechtigt war, die Ankündigung der wesentlichen Vertragsänderungen ausschliesslich an die Broker zu richten, kann vorliegend offenbleiben. Ohnehin genügt die besagte Präsentation dem ausdrücklichen Schriftlichkeitserfordernis von Art. 53f Abs. 1 BVG nicht. Auf der letzten Seite der Präsentation hält die Beklagte ausdrücklich fest, für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen keine Haftung oder Gewähr übernehmen zu können (Urk. 2/9 S. 24). Auch ihr Einwand, sie habe die Broker zusätzlich auf ein Factsheet zu den einzelnen Massnahmen aufmerksam gemacht, vermag an der ungenügenden Ankündigung nichts zu ändern (Urk. 8 S. 16). Die Beklagte belegt nicht, den Maklern ein entsprechendes Factsheet ausgehändigt zu haben. Rechtsprechungsgemäss trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit.
8.2 Damit die wesentlichen Änderungen hätten in Kraft treten können, hätte die Beklagte weiter korrekte Beschlüsse fassen müssen. Daran fehlt es. Erfolgt keine oder eine verspätete Ankündigung der wesentlichen Vertragsänderungen, verschieben sich die sechsmonatige bzw. die 30-tägige Kündigungsfrist und der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Erfolgt die Vertragsänderung durch eine Reglementsänderung, kann diese bei verspäteter Ankündigung nicht auf den beschlossenen Termin in Kraft treten. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss diesfalls erneut über das Inkrafttreten der Änderung beschliessen, damit diese in Kraft treten (Peter, a.a.O., Art, 53f Rz. 25). In diesem Zusammenhang ist auch das Prinzip der Nichtrückwirkung zu beachten, welches bei Änderungen von Reglementen Anwendung findet (BGE 126 V 163 E. 4b; ausführlich Vetter-Schreiber, a.a.O., Art. 50 Rz. 13 ff.). Eine rückwirkende Inkraftsetzung, wie sie die Beklagte vorliegend beschlossen hat (vgl. oben E. 2), verstösst gegen dieses Prinzip. Die Beschlüsse der Beklagten, die weder die Fristen nach Art. 53f BVG noch das Rückwirkungsverbot berücksichtigen, erweisen sich demzufolge als unzulässig. Da eine korrekte Wiederholung der Beschlüsse ausgeblieben ist, konnten die beiden wesentlichen Vertragsänderungen (vgl. oben E. 6.9) nicht in Kraft treten. Den Mehrbetrag des «Einkaufsbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve des «Vorsorgewerks Renten 1» (Massnahme 3), den die Beklagte dem Vorsorgewerk der Klägerin für die in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten Pensionierungen belastet hat, hat sie diesem daher zurückzuerstatten. Über einen allfälligen Verzugszins ist - mangels entsprechenden Antrags der Klägerin - nicht zu befinden.
8.3
8.3.1 Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass die Klägerin nicht rechtsgültig von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieselbe Formstrenge, wie sie sich die Beklagte entgegenhalten lassen muss, auch für die Klägerin gilt. Eine formell nicht korrekte Kündigung kann - auch wenn die Beklagte ihren Pflichten nicht nachgekommen ist - keine Wirkung entfalten.
8.3.2 Als zutreffend erweisen sich in diesem Zusammenhang die Vorbringen der Beklagten bezüglich der Mitbestimmung des Personals (Art. 11 Abs. 3 bis BVG). Wie sie richtig ausführt, sind die bundesgerichtlichen Vorgaben zur Mitbestimmung des Personals streng (BGE 146 V 169 E. 4.3.2.2; vgl. oben E. 7.2). Den Akten kann entnommen werden, dass die Klägerin das Personal mit Schreiben vom 1. April 2021 über eine «Überprüfung der heutigen Pensionskassenlösung» orientierte. In diesem Schreiben führte sie aus, dass für eine Überprüfung der Marktevaluation eine Arbeitsgruppe aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern eingesetzt werde. Für die Arbeitnehmervertretung hätten sich drei Mitarbeiter zur Wahl gestellt. Weitere interessierte Mitarbeiter könnten sich melden. Sobald die Erkenntnisse der Arbeitsgruppe vorliegen würden, werde das gesamte Personal mittels Informationsschreibens über die Ausschreibungsgrundlagen informiert. Anschliessend werde das Personal die Möglichkeit haben, in schriftlicher Form über die Pensionskassenlösung abzustimmen (Urk. 19/4). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die A.___ AG im Auftrag der Kl ä gerin von mehreren potentiellen Vorsorgeeinrichtungen eine Offerte einholte und die Resultate in einem Offertenvergleich zusammenfasste (Urk. 19/4, Urk. 19/5). Dieser Vergleich wurde der Arbeitsgruppe am 11. Juni 2021 vorgestellt (vgl. Urk. 19/6). In der Folge teilte «die Vorsorgekommission» den Mitarbeitern mit Schreiben vom 14. Juni 2021 mit, dass das Massnahmenpaket der Beklagten erhebliche negative Folgen habe, welche die Vorsorgekommission/Management und die Arbeitsgruppe nicht akzeptieren würden. Aufgrund der Resultate der Marktevaluation werde daher ein Vertragswechsel zur Valitas Sammelstiftung BVG empfohlen. Die «Vorsorgekommission» forderte die Mitarbeiter auf, dem Kassenwechsel bis am 21. Juni 2021 zuzustimmen bzw. diesen abzulehnen. Dem Schreiben vom 16. Juni 2021 lag zwar ein Zusatzblatt bei, auf welchem diverse Parameter der Beklagten sowie der Valitas Sammelstiftung BVG verglichen wurden. Ohne zusätzliche, adressatengerechte Informationen war dieses Beiblatt für die Arbeitnehmerschaft jedoch kaum verständlich und nachvollziehbar. Auch fehlen darin wichtige Informationen, die dem Personal als Grundlage für einen Anschlusswechsel zur Verfügung gestellt werden müssen, etwa zur Höhe der Sparbeiträge oder Angaben zu den Risikoleistungen (Urk. 19/6). Eine echte Mitwirkung des Personals, wie sie Art. 11 Abs. 3 bis BVG verlangt, liegt bei dieser Ausgangslage nicht vor. Die mangelhafte Mitwirkung führt zur Nichtigkeit der Kündigung (BGE 146 V 169 E. 4.3.4 f.).
8.3.3 Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Deckungszusage der neuen Vorsorgeeinrichtung ( Valitas Sammelstiftung BVG) erst am 10. August 2021 und 11. November 2021 erfolgte und damit deutlich nach dem K ü ndigungsschreiben der Kl ä gerin vom 24. Juni 2021 ausgestellt wurde (Urk. 2/18, Urk. 2/19). Art. 53e Abs. 4 bis BVG schreibt indessen vor, dass ein Anschlussvertrag erst aufgelöst werden kann, wenn eine Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie die bestehenden Rentenbezüger zu den gleichen Bedingungen übernimmt. Wie die Beklagte zu Recht ausführt (Urk. 8 S. 18 f.), gelangt diese Bestimmung auch bei einer ausserordentlichen Kündigung nach Art. 53f BVG zur Anwendung (Peter, a.a.O., Art. 53e Rz. 11). Selbst wenn im vorliegenden Fall der Verbleib derjenigen Rentner streitig war, die während der Anschlussvertragsdauer bei der Beklagten entstanden sind, so besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die neue Vorsorgeeinrichtung auf jeden Fall die Invalidenrentner und diejenigen Alters- und Hinterlassenenrentner übernehmen musste, welche bereits von früheren Vorsorgeeinrichtungen übernommen worden sind (vgl. Ziff. 7.2 des Anschlussvertrages; Urk. 2/5). Auch hinsichtlich dieser Rentner fehlte es vorliegend an einer rechtzeitigen Deckungszusage. Dass die Zeit für die Vertragsverhandlungen knapp bemessen war, vermag daran nichts zu ändern. Wie das Bundesgericht hinsichtlich der Mitarbeitermitbestimmung festgehalten hat, rechtfertigt der zeitliche Druck beim ausserordentlichen Kündigungsrecht ein Absehen von den Verfahrensvorschriften nicht (BGE 146 V 169 E. 4.3.4 f.). Dies muss auch hinsichtlich der Deckungszusage gelten, deren Abwesenheit die Gefahr eines versicherungslosen Zustands mit sich bringt. Dem gesetzlichen Zweck von Art. 53e Abs. 4 bis BVG - namentlich der Verhinderung eines vertragslosen Zustands für die laufenden Rentner - würde andernfalls zu wenig Rechnung getragen (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative «Wechsel der Vorsorgeeinrichtung» vom 26. Mai 2005, BBI 2005 5941, S. 5944). Auch aus diesem Grund ist die Kündigung der Klägerin als ungültig zu betrachten.
8.3.4 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand der Beklagten, im Kündigungsschreiben sei als Kündigungszeitpunkt kein konkreter Zeitpunkt, sondern lediglich das Inkrafttreten der Änderungen angegeben worden, was nicht rechtsgenüglich sei (Urk. 8 S. 16). Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich ausdrücklich, dass der Arbeitgeber den Vertrag auf den Zeitpunkt kündigen kann, auf den die Änderungen in Kraft treten sollen (Art. 53f Abs. 2 BVG). Eine konkrete Angabe des Kündigungszeitpunkts war vorliegend ohnehin nicht möglich, da die Beklagte mit ihren Beschlüssen gegen das Rückwirkungsverbot verstossen und die wesentlichen Vertragsänderungen nicht rechtsgenügend angekündigt hatte. Ferner kann den Schreiben vom 24. Juni 2021 und 16. Juli 2021 unmissverständlich entnommen werden, dass die Kündigung der Klägerin aufgrund der Änderungen im «Massnahmenpaket 2021» bzw. insbesondere aufgrund der Neuregelung des Rentnertransfers erfolgte (Urk. 2/7, Urk. 2/21). Ein hinreichender Kündigungsgrund lag somit vor. Aufgrund der mangelhaften Mitwirkung und der verspäteten Deckungszusage bleibt die Kündigung der Klägerin jedoch dennoch ungültig.
9.
9.1 Die Klage ist teilweise gutzuheissen und festzustellen, dass es sich bei den Massnahmen 2 und 3 des "Massnahmenpakets 2021" der Beklagten (Einführung einer bedingungslosen Ausfinanzierungspflicht für zurückgelassene Rentner bei Auflösung des Anschlussvertrages [Massnahme 2] und Erhöhung des «Einkaufbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve bei Pensionierung aktiver Versicherter von 1,5 % auf 7,5 % [Massnahme 3]) um wesentliche Vertragsänderungen im Sinne von Art. 53f BVG gehandelt hat. Weiter ist festzustellen, dass die wesentlichen Vertragsänderungen nicht in Kraft getreten sind. Zudem entfaltet die Erhöhung des Stiftungsabzugs [Massnahme 5] keine Wirkung. Die Beklagte ist deswegen zu verpflichten, dem Vorsorgewerk der Klägerin den belasteten Mehrbetrag an die ungedeckten Verwaltungskosten («Stiftungsabzug») in Höhe von 0,10 % der durchschnittlichen Sparkapitalien zuzüglich 5 % Zins und den erhöhten «Einkaufsbeitrag» in die Ziel-Wertschwankungsreserve des «Vorsorgewerks Renten» (neu: Renten 1) für die in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten Pensionierungen von 6 % des Sparkapitals zurückzuerstatten. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen und festzustellen, dass der Anschlussvertrag vom 10. Juli / 15. August 2017 bis zum Ablauf der Laufzeit nicht rechtsgültig aufgelöst wurde und - ohne die beiden wesentlichen Vertragsänderungen - bis 31. Dezember 2022 weiterhin Bestand hat.
9.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Die vorliegende Streitsache erweist sich als komplex. Beide Rechtsvertreter reichten im Rahmen des angeordneten zweifachen Rechtsschriftenwechsels sowie in ihrer jeweiligen zusätzlichen Stellungnahme umfangreiche Eingaben ein. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angebracht, von Anwaltskosten in Höhe von je Fr. 8'000.-- auszugehen. Mit ihren Anträgen obsiegt die Klägerin zu rund 50 %. Demzufolge ist ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zuzusprechen.
9.3 Der in den meisten Sozialversicherungszweigen geltende Grundsatz, wonach der obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherten hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge anzuwenden (BGE 126 V 143 E. 4). Die Beklagte hat daher - trotz ihres teilweisen Obsiegens - als Versicherungsträgerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten.
1. Die Klage wird nach Massgabe der Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 teilweise gutgeheissen.
2. Es wird festgestellt, dass es sich bei den Massnahmen 2 und 3 des «Massnahmenpakets 2021» der Gemini Sammelstiftung (Einführung einer bedingungslosen Ausfinanzierungspflicht für zurückgelassene Rentner bei Auflösung des Anschlussvertrages [Massnahme 2] und Erhöhung des «Einkaufbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve bei Pensionierung aktiver Versicherter von 1,5 % auf 7,5 % [Massnahme 3]) um wesentliche Vertragsänderungen im Sinne von Art. 53f BVG handelt und diese nicht in Kraft getreten sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Anschlussvertrag vom 10. Juli / 15. August 2017 zwischen der X.___ AG und der Gemini Sammelstiftung bis zum Ablauf der Laufzeit nicht rechtsgültig aufgelöst wurde und - ohne die wesentlichen Vertragsänderungen gemäss Ziff. 2 - bis 31. Dezember 2022 fortbesteht.
4. Die Gemini Sammelstiftung wird verpflichtet, den Mehrbetrag des «Einkaufsbeitrags» in die Ziel-Wertschwankungsreserve des «Vorsorgewerks Renten» (neu: Renten 1) von 6 % des Sparkapitals (Belastung von 7,5 % statt 1,5 %) dem Vorsorgewerk der X.___ AG für die in den Jahren 2021 und 2022 erfolgten Pensionierungen zurückzuerstatten.
5. Die Gemini Sammelstiftung wird verpflichtet, dem Vorsorgewerk der X.___ AG den belasteten Mehrbetrag an die ungedeckten Verwaltungskosten («Stiftungsabzug») in Höhe von 0,10 % der durchschnittlichen Sparkapitalien (Belastung von 0,25 % statt 0,15 %) zurückzuerstatten, zuzüglich 5 % Zins ab dem Zeitpunkt der Belastung.
6. Das Verfahren ist kostenlos.
7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
8. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Martin Dumas
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Vogel Sonderegger