Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00073
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 31. März 2026
in Sachen
1. X.___
Kläger
gegen
1.1 Y.___
Beklagter 1
1.2 Stiftung Z.___
Beklagte 2
1.3 GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte 3
1.4 Pensionskasse A.___
Beklagte 4
1.5 Stiftung B.___
Beklagte 5
sowie
2. Y.___
Kläger
gegen
2.1 X.___
Beklagter 1
2.2 Stiftung Z.___
Beklagte 2
2.3 GastroSocial Pensionskasse
Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau
Beklagte 3
2.4 Pensionskasse A.___
Beklagte 4
2.5 Stiftung B.___
Beklagte 5
Sachverhalt:
1. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 1. November 2021 überwies das Bezirksgericht Zürich die Streitsache in Bezug auf die Regelung des Vorsorgeausgleichs im Verfahren betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von X.___ und Y.___ dem hiesigen Gericht (Urk. 1). Diesem Urteil war zu entnehmen, dass die IV-Anmeldung von Y.___ auf unabsehbare Zeit pendent sei und der gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgeausgleich infolgedessen bis auf Weiteres nicht erfolgen könne (Urk. 1 S. 2).
2. Das Verfahren am hiesigen Gericht wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 bis zum Abschluss des IV-Verfahrens von Y.___ sistiert (Urk. 10).
3. Mit Gerichtsverfügung vom 3. September 2025 wurde die Verfahrenssistierung aufgehoben (Urk. 26).
4. Auf Aufforderung des Gerichts hin liessen sich die beklagten Pensionskassen mit den Eingaben vom 11. September 2025 (Pensionskasse A.___, Stellungnahme betr. Y.___, Urk. 32-33), 15. September (GastroSocial Pensionskasse, Durchführbarkeitserklärung/Rückmeldung betr. Y.___, Urk. 34-35), 16. September 2025 (Stiftung Z.___, Durchführbarkeitserklärungen betr. X.___ und Y.___, Urk. 36-37) und 24. September 2025 (Stiftung B.___ mit der Durchführbarkeitserklärung betr. X.___, Urk. 38/1, und der Stellungnahme betr. Y.___, Urk. 38/2) vernehmen.
5. Mit Gerichtsverfügung vom 1. Oktober 2025 wurde den Parteien jeweils Frist angesetzt, um zur vorgesehenen Teilung der Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ Stellung zu nehmen beziehungsweise Anträge zu stellen (Urk. 39).
6. Nach Eingang der auf Veranlassung von X.___ (Urk. 45) von der Stiftung B.___ eingereichten korrigierten Durchführbarkeitserklärung vom 31. Oktober 2025 (Urk. 46-47) berechnete das Gericht den Vorsorgeausgleich neu (Urk. 49 S. 3 ff.).
Mit Gerichtsverfügung vom 2. Dezember 2025 wurde X.___ und Y.___ sowie der GastroSocial Pensionskasse und der Stiftung B.___ je Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 49).
Hernach ging beim Gericht innert Frist keine weitere Stellungnahme ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG, SR 211.231) werden die während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen Austrittsleistungen in der beruflichen Vorsorge nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts über die berufliche Vorsorge geteilt.
1.2 Nach Art. 123 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG). Art. 22a FZG statuiert, dass die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung entspricht. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden verrechnet (Art. 124c Abs. 1 ZGB).
1.3 Das hiesige Gericht hat gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist, da im Scheidungsverfahren nicht über den Vorsorgeausgleich entschieden werden konnte (Art. 25a Abs. 1 Satz 1 FZG).
1.4 Gemäss Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie nach Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2).
Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) würde der anzuwendende Zinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus ein Prozent entsprechen (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV).
2.
2.1 Gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. November 2021 sind die Vorsorgeguthaben vom Sozialversicherungsgericht hälftig zu teilen (Urk. 1 S. 3). Laut der mit diesem Urteil genehmigten Vereinbarung vom 8. Oktober 2021 über die Nebenfolgen der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft verfügte X.___ über Guthaben bei der Stiftung Z.___ und der Stiftung B.___ und Y.___ über Guthaben bei der Stiftung Z.___, der GastroSocial Pensionskasse und der Pensionskasse A.___ (Urk. 1 S. 2-3).
2.2
2.2.1 Laut dem Schreiben der Stiftung Z.___ betrug das Sparguthaben von X.___ per Stichdatum am 3. Dezember 2020 (Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens) Fr. 203'183.10 (Anteil BVG: Fr. 68'053.05). Zur Freizügigkeitsleistung bei der Eintragung der Partnerschaft am 3. Dezember 2020 (richtig: 21. Januar 2010) hielt die Stiftung fest, dass ihr diese «nicht bekannt» sei (Urk. 37).
Bezüglich des Guthabens bei der Stiftung B.___ ist deren Schreiben vom 31. Oktober 2025 eine Austrittsleistung per 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 414'753.20 (Anteil BVG: Fr. 95'304.85) zu entnehmen. Die Austrittsleistung bei Beginn der eingetragenen Partnerschaft am 21. Januar 2010 (aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft) betrug Fr. 279'719.80. Dazu führte die Stiftung B.___ aus, dass eine Teilung der während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbenen teilbaren Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 135'033.40 gemäss Art. 22a FZG per 3. Dezember 2020 grundsätzlich durchführbar sei (Urk. 47). Mit dem Schreiben vom 31. Oktober 2025 teilte die Stiftung B.___ ferner mit, dass in der Austrittsleistung auch die am 10. Dezember 2014 respektive am 8. Juni 2015 getätigten freiwilligen Einkäufe in der Höhe von Fr. 20'000.-- beziehungsweise Fr. 15'000.-- enthalten seien (Urk. 47). Da sie während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft vorgenommen wurden, gehören sie ebenfalls zur zu teilenden Austrittsleistung (Thomas Geiser, in: BSK-ZGB I, 7. Auflage 2022, N. 14 zu Art. 123 ZGB).
2.2.2 Der Vorsorgeausgleich umfasst sämtliche während der Ehe erworbenen Vorsorgeansprüche, womit die einzelnen Austrittsleistungen für die Ermittlung der zu teilenden Austrittsleistung zusammengezählt werden müssen (Franziska Grob, in: BSK-BVG, Basel 2020, N. 12 zu Art. 22a FZG). Als Fazit kann somit festgehalten werden, dass die zu teilende Austrittsleistung von X.___ Fr. 338'216.50 beträgt (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 617'936.30 abzüglich Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, aufgezinst auf den Zeitpunkt des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, von Fr. 279'719.80).
2.3
2.3.1 Bezüglich der Guthaben von Y.___ kann den vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der involvierten Pensionskassen zunächst entnommen werden, dass betreffend Y.___ laut den Angaben der GastroSocial Pensionskasse bei Eintragung der Partnerschaft am 21. Januar 2010 eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 22'895.90 (Anteil BVG: Fr. 19'126.30) bestand (Urk. 35/1). Aufgezinst auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entspreche dies einem Guthaben von Fr. 26'719.70 (Anteil BVG: Fr. 22'320.55, Urk. 35/1).
Gemäss den Angaben der Stiftung Z.___ vom 16. September 2025 war Y.___ dort vom 1. Januar 2013 bis 28. Februar 2018 versichert. Er hatte ein Freizügigkeitsguthaben von total Fr. 46'585.35 eingebracht. Die vorangegangene Pensionskasse war die GastroSocial Pensionskasse. Am 6. Februar 2013 wurden Fr. 40'913.50 und am 31. Juli 2014 Fr. 5'671.85 einbezahlt (Urk. 36). Bezüglich der letztgenannten Überweisung hat die GastroSocial Pensionskasse die Austrittsabrechnung vom 25. Juli 2014 über einen Auszahlungsbetrag in der Höhe von Fr. 5'671.85 (Urk. 35/2) ein gereicht. Das Guthaben bei der Stiftung Z.___ per Stichtag 3. Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 168'872.75 (BVG-Anteil: Fr. 71'317.-) hatte am 16. September 2025 noch Bestand, da die Stiftung die Durchführbarkeit der Teilung der Austrittsleistung bestätigt hat (Urk. 36).
Seit dem 18. April 2017 ist Y.___ überdies wieder bei der GastroSocial Pensionskasse berufsvorsorgeversichert. Bis zum Stichtag am 3. Dezember 2020 hatte er ein Guthaben in der Höhe von Fr. 10'183.70 (Anteil BVG: Fr. 9'643.65) geäufnet (Urk. 35/1).
Alsdann bestätigte die Stiftung B.___ am 24. September 2025, dass Y.___ während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft per 3. Dezember 2020 eine Austrittsleistung in der Höhe von Fr. 23'031.60 gemäss Art. 22a FZG erworben habe. Sie führte weiter aus, dass Y.___ per Ende 2020 aus ihrer Vorsorgeeinrichtung ausgetreten sei. Sie habe die Austrittsleistung am 15. Juli 2021 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen (Urk. 38/2).
Und schliesslich ist der von der Pensionskasse A.___ mit Eingabe vom 11. September 2025 (Urk. 32) eingereichten Austrittsabrechnung per 31. März 2023 (Urk. 33) zu entnehmen, dass Y.___ am 1. Mai 2021 in die Pensionskasse A.___ eingetreten ist. Die Pensionskasse A.___ überwies die Austrittsleistung (inkl. Zins) am 5. Oktober 2023 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 33). Demnach war Y.___ erst nach der Anhängigmachung des Verfahrens zur Auflösung der eingetragenen Partnerschaft am 3. Dezember 2020 in die Pensionskasse A.___ eingetreten. Das bei der Pensionskasse A.___ angesparte Vorsorgeguthaben gehört somit nicht zum aufgrund der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft vorzunehmenden Vorsorgeausgleich (Art. 22a Abs. 1 FZG).
2.3.2 Die zu teilende Austrittsleistung von Y.___ beträgt folglich Fr. 175'368.35 (Austrittsleistungen im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft von Fr. 202'088.05 abzüglich Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eintragung der Partnerschaft, aufgezinst auf den Zeitpunkt des Verfahrens betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, von Fr. 26'719.70).
2.4 Die Differenz zwischen den Ansprüchen von Y.___ und X.___ beläuft sich somit auf Fr. 162'848.15 (Fr. 338'216.50 ./. Fr. 175'368.35). Gegenseitige Ansprüche der Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partner auf Austrittsleistungen oder auf Rentenanteile werden grundsätzlich verrechnet (Art. 124c ZGB; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 2). X.___ hat von einem seiner Vorsorgekonti folglich Fr. 81'424.10 ([Fr. 338'216.50 ./. Fr. 175'368.35] : 2) auf ein Vorsorgekonto von Y.___ zu übertragen.
2.5 Wenn ein Ehegatte beziehungsweise ein eingetragener Partner über Guthaben bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen verfügt, wird er den Vorsorgeanteil häufig nur durch Übertragung des Saldos aus einer Vorsorgeeinrichtung begleichen. Die Aufteilung zwischen obligatorischer und weitergehender Vorsorge besteht bei dieser Vorsorgeeinrichtung aber nicht zwingend im gleichen Verhältnis, welches auch der gesamten Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten entspricht. Die Vorsorgeeinrichtung, welche die Austrittsleistung ausrichten muss, kann nicht verpflichtet werden, die übertragene Leistung in einem anderen Verhältnis als demjenigen des Altersguthabens nach Art. 15 zum übrigen Vorsorgeguthaben zu belasten. Entsprechend werden durch die Übertragung die Ansprüche des einen oder anderen Ehegatten beziehungsweise eingetragenen Partners zu Gunsten des anderen beeinträchtigt. Das hat der Gesetzgeber aus Praktikabilitätsgründen bewusst in Kauf genommen (Geiser, a.a.O., N. 8 zu Art. 124c ZGB mit Hinweis).
Es rechtfertigt sich, die Stiftung B.___ zur Zahlung zu verpflichten, da X.___ nach Lage der Akten bei dieser Vorsorgeeinrichtung das grössere Guthaben angespart hat (E. 2.2.1). Zu überweisen ist die Zahlung an die GastroSocial Pensionskasse, weil Y.___ dort aktuell berufsvorsorgeversichert ist (E. 2.3.1). Per Stichtag 3. Dezember 2020 betrug der BVG-Anteil am Sparguthaben von X.___ gerundet 23 % (E. 2.2.1). Daraus folgt, dass im zu überweisenden Betrag von total Fr. 81'424.10 ein BVG-Anteil in der Höhe von Fr. 18'710.20 enthalten ist.
2.6 Zudem ist der zu überweisende Betrag ab 4. Dezember 2020 (dem Tag nach dem massgebenden Stichtag der Teilung, Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2020.00063 vom 16. Dezember 2021 E. 3, hier: 3. Dezember 2020) zu verzinsen. Anzuwenden ist der für die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Gesetz und Reglement geschuldete Zins (Thomas Geiser/Christoph Senti, in: Thomas Geiser/Thomas Gächter/Jacques-André Schneider (Hrsg.), BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 22a FZG; E. 1.4 vorstehend).
2.7 Die Stiftung B.___ ist entsprechend anzuweisen, zulasten des Vorsorgekontos von X.___ (Versicherten-Nr. …, Vertrags-Nr. …) den Betrag von Fr. 81'424.10 (BVG-Anteil: Fr. 18'710.20) zuzüglich Zins ab dem 4. Dezember 2020 auf das Vorsorgekonto von Y.___ (Referenz-Nr. …) bei der GastroSocial Pensionskasse zu überweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Stiftung B.___ wird angewiesen, zulasten des Vorsorgekontos von X.___ (Versicherten-Nr. …, Vertrags-Nr. …) den Betrag von Fr. 81'424.10 (BVG-Anteil: Fr. 18'710.20) zuzüglich Zins ab dem 4. Dezember 2020 auf das Vorsorgekonto von Y.___ (Referenz-Nr. …) bei der GastroSocial Pensionskasse zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Stiftung Z.___
- GastroSocial Pensionskasse
- Pensionskasse A.___
- Stiftung B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher