Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00076


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 9. November 2023

in Sachen

Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC

c/o ATAG Wirtschaftsorganisationen AG

Eigerplatz 2, Postfach, 3000 Bern

Klägerin


gegen


Profond Vorsorgeeinrichtung

Zollstrasse 62, 8005 Zürich

Beklagte


vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger

Maurer & Stäger AG

Fraumünsterstrasse 17, Postfach, 8024 Zürich



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene

vertreten durch Advokat Jürg Tschopp

SIMONIUS & PARTNER, Anwälte und Notare

Aeschenvorstadt 67, Postfach, 4010 Basel





Sachverhalt:

1.    Die 1977 geborene X.___ war durch ihre Arbeitgeberin, die Y.___ AG, bei der Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC (kurz: PTV) berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 Rz. 2.1 f. und Urk. 2/3 S. 2). Die Y.___ AG kündigte den Anschlussvertrag bei der PTV mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 per 31. Dezember 2019 (Urk. 2/5) und schloss sich neu der Profond Vorsorgeeinrichtung (kurz: Profond) an (vgl. Urk. 2/6 und Urk. 2/11). Zu diesem Zeitpunkt bestand bei X.___ bereits eine Arbeitsunfähigkeit, doch war das Beschwerdeverfahren gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 8. November 2017 noch pendent. Mit Entscheid vom 1. April 2020 hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von X.___ teilweise gut und sprach ihr eine mehrfach abgestufte Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. August 2014 befristet bis am 31. Januar 2017 zu. Für die Zeit danach verneinte es einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 % (Urk. 32/1). Die dagegen von X.___ beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 19. Oktober 2020 abgewiesen (Urk. 2/3).

Die PTV sprach X.___ am 25. März 2021 für die Zeit vom 3. April 2015 (nach Beendigung der Krankentaggeldzahlungen) bis am 31. Januar 2017 eine mehrfach abgestufte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und ab dem 1. Februar 2017 eine unbefristete Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zu (Urk. 1 Rz. 3.1 und Urk. 2/12).

Die PTV teilte der Profond mit Schreiben vom 6. Juli 2021 mit, dass per Valuta 30. September 2021 die Schadenreserve sowie die Freizügigkeitsleistungen des aktiven und des inaktiven Teils der Versicherung von X.___ von insgesamt Fr. 517'932.30 an sie überwiesen werde (Urk. 2/13). Die dagegen von X.___ an den Stiftungsrat der PTV erhobene Beschwerde vom 6. August 2021 mit dem Antrag, für den passiven Teil der Vorsorgeansprüche weiterhin bei der PTV versichert zu bleiben (Urk. 2/15), wurde von der PTV mit Entscheid vom 10. September 2021 abgewiesen (Urk. 2/16).

Die Profond reagierte auf das Schreiben der PTV vom 6. Juli 2021 mit Schreiben vom 15. Juli 2021 und gab an, es sei zur Kenntnis genommen worden, dass bei X.___ ein Invaliditätsgrad von 28 % bestehe, bei welchem ihr Reglement keine Leistungen vorsehe (erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %). Der Leistungsfall könne daher nicht übernommen werden. Es werde darum gebeten, die Schadenreserve sowie die Freizügigkeitsleistung für den passiven Teil nicht zu überweisen und die Invalidenrente an X.___ ab 1. Oktober 2021 weiterhin auszurichten (Urk. 2/17).

Es folgten weitere Schriftenwechsel zwischen den beiden Vorsorgeeinrichtungen, und die PTV überwies den Betrag von Fr. 517'932.30 wie angekündigt per Valuta 30. September 2021 an die Profond (Urk. 2/18-26). Diese retournierte den Betrag an die PTV (Urk. 1 Rz. 1.5 zweiter Absatz). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 erklärte sich die PTV gegenüber dem Rechtsvertreter von X.___ bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Rente an sie weiter auszurichten, längstens bis zur Klärung der Zuständigkeit (Urk. 2/27).


2.    Mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 an das Sozialversicherungsgericht erhob die PTV Klage gegen die Profond mit dem folgenden Rechtsbegehren: Es sei festzustellen, dass der Leistungsfall X.___ von der Beklagten weiterzuführen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 30. März 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei. Es sei festzustellen, dass der Leistungsfall X.___ von der Klägerin weiterzuführen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beklagte, die Klägerin sei aufzufordern, die Stiftungsurkunde vom 16. Juni 2010 sowie die Anschlussvereinbarung mit der Y.___ AG zu edieren. Sodann sei der Beklagten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Urk. 14 S. 2).

Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 2. August 2022 [Urk. 20] und Duplik vom 10. Oktober 2022 [Urk. 26]); die Klägerin legte den Anschlussvertrag zwischen ihr und der Y.___ AG vom 7. November beziehungsweise 7. Dezember 2005 auf (Urk. 21/1).

Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 wurde X.___ zum Prozess beigeladen, unter Zustellung der Eingaben der Parteien (Urk. 27), zu welchen sie mit Eingabe vom 20. Januar 2023 Stellung nahm und Folgendes beantragte (Urk. 31):

«1.    Die Klage sei abzuweisen und die Klägerin zu verpflichten, den Versicherungsfall von X.___ nach Massgabe ihrer gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen weiterzuführen und ihr die bisherige Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 28 % weiterhin auszurichten.

2.    Für den Fall, dass der Versicherungsfall wider Erwarten von der Beklagten weiterzuführen wäre, sei diese zu verpflichten, X.___ zu den für die Klägerin geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu übernehmen und ihr die bisher von der Klägerin erfolgten Ratenzahlungen auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 28 % weiterhin auszurichten.

3.    In diesem Fall sei die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten die zur integralen Weiterführung des Versicherungsfalls notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin beziehungsweise im Eventualfall gemäss Ziffer 2 und 3 hiervor zulasten der Beklagten.»

Die Parteien nahmen zur Eingabe der Beigeladenen am 13. März 2023 (Klägerin [Urk. 38]) beziehungsweise am 14. März 2023 (Beklagte [Urk. 37]) Stellung, was der jeweiligen Gegenpartei sowie der Beigeladenen mit Verfügung vom 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 39).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig ist, ob die Weiterausrichtung der IV-Rente der Beigeladenen nach der Kündigung des Anschlussvertrages durch die Y.___ AG der bisherigen Vorsorgeeinrichtung oder der neuen Vorsorgeeinrichtung obliegt, was unter Anwendung der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG]). Der Anspruch auf Invalidenleistungen setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

1.3    Mit Art. 53e BVG, der auch für die weitergehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 12 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 10 ZGB), besteht eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Rechtsfolgen bei der Auflösung von Anschlussverträgen.

Löst der Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung auf, so haben sich die bisherige und die neue Einrichtung über den Verbleib oder Wechsel der Rentenbezüger zu einigen, sofern der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht. Fehlt eine Regelung im Anschlussvertrag oder kommt zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung keine Vereinbarung zustande (wobei es sich entgegen dem unklaren Wortlaut nicht um Alternativen handelt, vgl. Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 53e BVG N 22), so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung (Art. 53e Abs. 4 BVG). Auch bei latenten Invaliditätsfällen ist grundsätzlich nur eine Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig. Bei Fehlen einer anderslautenden Bestimmung im Übernahmevertrag ist dies die Bisherige unter Weiterbestehen des bisherigen Anschlussvertrages mit Bezug auf die Rentenbezüger. Latente Invaliditätsfälle sind solche, bei denen die Arbeitsunfähigkeit vor, die damit zusammenhängende Invalidität hingegen erst nach Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist (Art. 53e Abs. 6 in fine BVG). Sie sind demnach im Zeitpunkt des Anschlusswechsels «nur» der Möglichkeit nach vorhanden, aber noch nicht in Erscheinung getreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_530/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Ist im Anschlussvertrag vorgesehen, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, so kann der Arbeitgeber diesen Vertrag erst auflösen, wenn eine neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt hat, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernimmt (Art. 53e Abs. 4bis BVG).

1.4    Gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet.

    Die Zuständigkeit der in Art. 73 BVG genannten Gerichte ist zum einen mit Bezug auf den Kreis möglicher Verfahrensbeteiligter beschränkt auf Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgeber und Anspruchsberechtigte (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173; 130 V 103 E. 1.1 S. 104 mit Hinweisen). Zum andern muss die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Bereich beschlagen. Dies ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Im Wesentlichen geht es um Streitigkeiten betreffend Versicherungsleistungen, Freizügigkeitsleistungen (nunmehr Eintritts- und Austrittsleistungen) und Beiträge. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172 f. mit Hinweisen). Ob eine sozialversicherungsrechtliche oder eine privatrechtliche Streitigkeit vorliegt, beurteilt sich aufgrund des Streitgegenstands, wie er sich aus den klägerischen Anträgen und Sachvorbringen ergibt (BGE a.a.O.; Urteil 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).

Wechselt ein Arbeitgeber die Vorsorgeeinrichtung, können sich zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung Streitigkeiten betreffend den Übernahmevertrag im Sinne von Art. 53e BVG ergeben. Das Klageverfahren nach Art. 73 BVG ist anwendbar, soweit es um die Auslegung oder den Vollzug des Übernahmevertrages geht. In diesem Sinne bestätigte das Bundesgericht die sachliche Zuständigkeit des Vorsorgegerichts in Bezug auf eine Streitigkeit zwischen zwei Vorsorgeeinrichtungen über die Auslegung des Übernahmevertrags im Hinblick auf die Bedingungen der Übernahme der Rentenbezüger (BSK Berufliche Vorsorge - Marc Hürzeler/Barbara Bättig-Lischer, Art. 73 N 42 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_375/2012 vom 13. November 2012; vgl. auch Urk. 14 Rz 4).

Vorliegend steht in Frage, wie die von der Beklagten am 20. Dezember 2019 verfasste und an die Klägerin gerichtete Erklärung mit dem Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» mit explizitem Verweis auf Art. 53e Abs. 4bis BVG auszulegen ist. Die Streitigkeit zwischen den Parteien betrifft eine Auslegungsfrage im Hinblick auf die Regelung der Übernahme von Versicherten bei Kündigung des Anschlussvertrages durch die Arbeitgeberin im Geltungsbereich von Art. 53e BVG. Demzufolge ist die angerufene Instanz für die Beurteilung der Streitigkeit sachlich zuständig. Auch die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

1.5    Das berufsvorsorgerechtliche Verfahren ist einfach, rasch und in der Regel kostenlos; das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG).


2.    

2.1    Die Beklagte bestritt das Vorliegen eines Feststellungsinteresses der Klägerin (Urk. 14 Rz. 6; vgl. auch Urk. 26 Rz. 5), und die Beigeladene schloss sich dieser Auffassung im Wesentlichen an (Urk. 31 Rz. 4).

2.2    Feststellungsbegehren sind nur zulässig, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen. Ein erforderliches schutzwürdiges Interesse liegt namentlich nicht vor, wenn das Rechtsschutzinteresse auch durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BSK Berufliche Vorsorge - Hürzeler/Bättig-Lischer, Art. 73 N 56 mit Hinweis auf BGE 120 V 299 E. 2a und BGE 128 V 41 E. 3a).

2.3    Der Klägerin verbliebe bei Verneinung ihres Feststellungsinteresses einzig die Möglichkeit, die Rentenleistungen an die Beigeladene einzustellen, was diese dazu zwingen würde, selbst gegen die Klägerin zu klagen. Die Einstellung der Leistungen an die Beigeladene würde dem Sinn und Zweck von Art. 53e BVG widersprechen; mit dieser Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung durch die Arbeitgeberin den Rentenbezügern bei der Ausrichtung der Renten keine Lücke entsteht, da sie auf eine regelmässige Auszahlung angewiesen sind (vgl. BBl 2005 5941 S. 5946 f. [Parlamentarische Initiative, Wechsel der Vorsorgeeinrichtung, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 26. Mai 2005]). Aufgrund dessen hat die Klägerin ein erhebliches schutzwürdiges Interesse daran, die Ungewissheit in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und der Beigeladenen beziehungsweise zwischen der Beklagten und der Beigeladenen zu klären, zumal sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene ein eigenes Feststellungsinteresse an der Klärung dieser Ungewissheit geltend machten (Urk. 14 S. 2 und Rz. 7 und Urk. 26 Rz 6 sowie Urk. 31 Rz. 5 f.). Demzufolge ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen, und es ist auf die Klage einzutreten.


3.

3.1    Während die Klägerin im Wesentlichen geltend machte, die Beklagte habe im Rahmen des Anschlusswechsels eine vorformulierte Erklärung gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG abgegeben, weshalb diese den Leistungsfall der Beigeladenen zu übernehmen habe (Urk. 1 Rz. 3.2 und Rz 3.6), hielt die Beklagte dagegen, die Bestätigung aufgrund der Regelung von Art. 53e Abs. 4bis BVG sei nicht dahingehend zu verstehen, dass sie sich zur Übernahme sämtlicher Rentenbezüger verpflichtet habe (Urk. 14 Rz 38).

3.2    

3.2.1    Mit Schreiben vom 8. November 2019 bestätigte die Klägerin gegenüber der Y.___ AG die Kündigung des Anschlussvertrages per 31. Dezember 2019 und legte eine Kopie des Originalschreibens an die Z.___ GmbH (Broker) bei. In diesem Schreiben wies die Klägerin u.a. darauf hin, dass Art. 6 Abs. 5 des Versicherungsreglements vorsehe, dass bei einem Austritt des Arbeitgebers sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen würden. Gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG könne der Vertrag nur aufgelöst werden, wenn die neue Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigt habe, dass sie diese Personen zu den gleichen Bedingungen übernehme. Es werde darum gebeten, die – von der Klägerin vorformulierte, dem Schreiben beiliegende, von der Beklagten zu unterzeichnende – Bestätigung bis am 30. November 2019 beizubringen. Ohne eine entsprechende Erklärung werde die Auflösung des Anschlusses nicht vollzogen (Urk. 2/9).

3.2.2    Eine Junior Key Account-Managerin der Beklagten nahm mit E-Mail-Schreiben vom 27. November 2019 (Urk. 2/10) auf diverse Fragen des Brokers im Zusammenhang mit der Beigeladenen, welche schon seit längerem erwerbsunfähig sei (zur Zeit zu 80 %), Stellung: Sie hielt u.a. fest, pendente Fälle würden bei einem Wechsel der Firma zur Beklagten bis zum Zeitpunkt des definitiven IV-Entscheides beim Vorversicherer bleiben. Sollte die versicherte Person nur teilarbeitsunfähig sein, sei die Handhabung bei der Beklagten, dass sowohl der aktive als auch der passive Teil bis zum Zeitpunkt des definitiven IV-Entscheides beim Vorversicherer blieben. Werde ein definitiver IV-Entscheid vor dem 1. Januar 2020 gefällt, werde der Vorversicherer gemäss IV-Entscheid und bestehendem Vorsorgeplan des Vorversicherers eine Rente ausrichten und Schadenreserven bilden. Die Beklagte werde eine Rentenofferte erstellen. Seien die Schadenreserven des Vorversicherers gleich hoch oder höher als die Höhe der Rentenübernahmeofferte der Beklagten, übernehme letztere die Rente per 1.1.2020. Würden die Schadenreserven des Vorversicherers nicht ausreichen, müsse der Arbeitgeber die Differenz ausfinanzieren. Bis zu einer Differenz von Fr. 5'000.-- stelle die Beklagte keine Ausfinanzierungsansprüche. Werde ein definitiver IV-Entscheid nach dem 1. Januar 2020 gefällt, werde der Vorversicherer die Höhe der Rente gemäss IV-Entscheid und Vorsorgeplan des Vorversicherers ermitteln. Danach melde er den IV-Fall der Beklagten, überweise die Schadenreserve und die Beklagte bezahle die vom Vorversicherer gesprochene Rente aus. Die Beklagte erstelle keine Rentenübernahmeofferte und der Arbeitgeber müsse somit auch nichts ausfinanzieren. In diesem Falle trage die Beklagte das Risiko, dass die Schadenreserven vom Vorversicherer nicht ausreichten.

In der Folge schrieb die Klägerin dem Broker mit (undatiertem) E-Mail-Schreiben, das von der Beklagten beschriebene Vorgehen sei korrekt. Der pendente Leistungsfall der Beigeladenen bleibe solange bei der Klägerin, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorliege. Bei einer Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung und die Klägerin werde der Fall an die Beklagte übergeben und die Schadenreserve sowie die Freizügigkeitsleistung des inaktiven Teils würden überwiesen (Urk. 2/10).

3.2.3    Die Klägerin informierte die Beklagte mit Formular vom 13. Dezember 2019 darüber, dass noch ein pendenter Leistungsfall bestehe, welcher von ihr zu übernehmen sei (Urk. 2/6). Im separaten Rentnerverzeichnis wurde die Beigeladene mit einem IV-Grad von 80 % aufgeführt und es wurde festgehalten, bei Auflösung des Anschlussvertrages würden sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge gemäss den technischen Grundlagen der Klägerin (Versicherungsreglement Art. 6 Abs. 5). Eine Kündigung sei nur gültig, sofern die Finanzierung von allfälligen nicht gedeckten BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz]) durch den Arbeitgeber im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf gleichwertige Weise geregelt sei (Urk. 2/7).

3.2.4    Mit einem den Betreff «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» tragenden Schreiben vom 20. Dezember 2019 (Urk. 2/11) richtete sich die Beklagte an die Klägerin und hielt fest, der Arbeitgeber Y.___ AG werde ab 1. Januar 2020 die Personalvorsorge bei der Beklagten führen. Hiermit werde gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG bestätigt, dass die Beklagte die (teil-)rentenberechtigten Personen (einschliesslich Kinderrenten, jedoch ohne arbeitsunfähige und/oder beitragsbefreite Personen) des obengenannten Anschlussvertrages (Nr. 3646 bei der Klägerin) per 1. Januar 2020 wie folgt übernehme:

«1.Zu übernehmende (Teil-)Rentenfälle

1.%2 Laufende Renten (inkl. allfällige Kinderrenten)

Profond übernimmt die per 01.01.2020 laufenden Invalidenrenten, sofern vorhanden, bei denen

- Der Rentenanspruch und der Beginn der Rente der beruflichen Vorsorge feststeht,

- im Invaliditätsfall ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule im Zeitpunkt der Vertragsauflösung vorliegt und

- alle für die Berechnung und Auszahlung der Leistungen notwendigen Angaben von der Vorkasse Profond zur Verfügung gestellt worden sind.

Der Zeitpunkt der Vertragsauflösung gilt als Abrechnungszeitpunkt. Profond erhält die entsprechenden Abrechnungen von der Vorkasse.

2.%2 Arbeitsunfähige Versicherte

Den übernommenen Invalidenrenten gleichgestellt sind die im Zeitpunkt der Vertragsauflösung arbeitsunfähigen Versicherten, bei denen

- ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule erst nach der Vertragsauflösung vorliegt,

- der Rentenanspruch und Beginn der Rente der beruflichen Vorsorge feststeht und

- alle für die Berechnung und Auszahlung der Leistungen notwendigen Angaben von der Vorkasse Profond zur Verfügung gestellt worden sind.

Der Zeitpunkt des Rentenbeginns gilt als Abrechnungszeitpunkt. Profond erhält die entsprechenden Abrechnungen von der Vorkasse.

2.Spezialfälle

1.%2 Erhöhung des Invaliditätsgrades

[…]

2.%2 Nicht bekannte Arbeitsunfähigkeit vor dem Anschlusswechsel

[…]

3.%2 Rückfall

[…]

3.An Profond zu übertragende Schadenreserven

Die Vorkasse zahlt Profond die per Abrechnungszeitpunkt gemäss Ziffern 1 und 2 berechneten Altersguthaben und Schadenreserven. Dieser Betrag ist vom Abrechnungs- bis zum Auszahlungsdatum zu verzinsen.»

3.2.5    Die Klägerin sprach der Beigeladenen am 25. März 2021 gestützt auf das rechtskräftig gewordene Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2020 für die Zeit vom 3. April 2015 (nach Beendigung der Krankentaggeldzahlungen) bis am 31. Januar 2017 eine mehrfach abgestufte Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und ab dem 1. Februar 2017 eine unbefristete Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem Invaliditätsgrad von 28 % zu (Urk. 2/12, Urk. 32/1 und Urk. 32/3).

3.2.6    Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 6. Juli 2021 mit, dass per Valuta 30. September 2021 die Schadenreserve sowie die Freizügigkeitsleistungen des aktiven und des inaktiven Teils der Versicherung der Beigeladenen von insgesamt Fr. 517'932.30 an die Beklagte überwiesen werde (Urk. 2/13). Die dagegen von der Beigeladenen an den Stiftungsrat der Klägerin erhobene Beschwerde vom 6. August 2021 (Urk. 2/15) wies die Klägerin mit Entscheid vom 10. September 2021 ab (Urk. 2/16).

Die Beklagte reagierte auf das Schreiben der Klägerin vom 6. Juli 2021 mit Schreiben vom 15. Juli 2021 und gab an, dass zur Kenntnis genommen worden sei, dass bei der Beigeladenen ein Invaliditätsgrad von 28 % bestehe, bei welchem ihr Reglement keine Leistungen vorsehe (erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 %). Der Leistungsfall könne daher nicht übernommen werden. Es werde darum gebeten, die Schadenreserve sowie die Freizügigkeitsleistungen für den passiven Teil nicht zu überweisen und die Invalidenrente an die Beigeladene ab 1. Oktober 2021 weiterhin auszurichten (Urk. 2/17).

3.3    Bei der Bestätigung vom 20. Dezember 2019 (Urk. 2/11) handelt es sich um ein von der Beklagten selbst verfasstes Schreiben; sie unterzeichnete die von der Klägerin vorgedruckte Bestätigung im Sinne von Art. 53e Abs. 4bis BVG nicht (Urk. 2/9 Anhang; E. 3.2.1 hiervor). Die Beklagte bezeichnete ihr Schreiben vom 20. Dezember 2019 als «Bestätigung Übernahme von laufenden (teil-)rentenberechtigten Personen bzw. pendenten Arbeitsunfähigkeits- und/oder Beitragsbefreiungsfällen» und verwies explizit auf Art. 53e Abs. 4bis BVG. Sodann stellte sie unter Ziff. 1.2 den übernommenen Invalidenrenten arbeitsunfähige Versicherte gleich, bei denen ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule erst nach der Vertragsauflösung vorliege, der Rentenanspruch und der Beginn der Rente der beruflichen Vorsorge feststehe und ihr alle für die Berechnung und Auszahlung der Leistungen notwendigen Angaben von der Vorkasse zur Verfügung gestellt worden seien (Urk. 2/11 S. 1; E. 3.2.4 hiervor).

3.4    

3.4.1    Beim Anschlussvertrag zwischen einem Arbeitgeber und einer Vorsorgeeinrichtung handelt es sich um einen Innominatvertrag sui generis im engeren Sinne. Der Anschlussvertrag begründet ein privatrechtliches Verhältnis. Auf diesen sind die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts über das Zustandekommen von Verträgen (Art. 1 ff. OR) anwendbar. Die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts sind im Weiteren auch auf die Auflösung des Anschlussvertrages sowie auf einen allfälligen Vertrag im Sinne von Art. 53e Abs. 4 BVG über den Verbleib oder den Wechsel der Rentenbezüger anwendbar. (Urteil des Bundesgerichts 9C_27/2021 vom 25. November 2021 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Konsequenterweise sind damit die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts auch auf Art. 53e Abs. 4bis BVG anwendbar.

3.4.2    Liegt ein Sachverhalt vor, bei dem Art. 53e Abs. 4 BVG zur Anwendung gelangt, ist für den gültigen Wechsel von Rentenbezügern ein zweiseitiger Vertrag (Einigung) zwischen der bisherigen und der neuen Vorsorgeeinrichtung notwendig (Art. 53e Abs. 4 BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag für diesen Fall keine Regelung vorsieht). Art. 53e Abs. 4bis BVG kommt zur Anwendung, wenn der Anschlussvertrag vorsieht, dass die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen. Ob eine «Bestätigung» gemäss Art. 53e Abs. 4bis BVG ebenfalls zweiseitig ist oder bloss eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung darstellt, kann offenbleiben. Die Bestätigung vom 20. Dezember 2019 ist angesichts der unterschiedlichen Interpretationen der Parteien auszulegen, was entweder (bei zweiseitigen Verträgen) in direkter Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR oder (bei einem einseitigen empfangsbedürftigen Rechtsgeschäft) in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 1 OR zu erfolgen hat, mithin auf dieselbe Weise.

Die Auslegung der Erklärungen hat sich am mutmasslichen Willen vernünftig und redlich handelnder Parteien in der Situation der konkreten Parteien, nicht am Verständnis eines unbeteiligten Dritten zu orientieren. Dementsprechend ist die konkrete Situation der beteiligten Parteien bei der Auslegung soweit als möglich zu berücksichtigen (ZK OR, 4. Aufl. 2014, Art. 18 Rz 64 und 67; vgl. auch detailliert zur Auslegung: BSK OR I - Wiegand, 7. Aufl., 2020, Art. 18 Rz 7 ff.). Im Unterschied zu vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. dazu die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Unklarheitsregel [statt vieler: BGE 148 III 57 E. 2.2.2 mit Hinweisen]) ist die Erklärung der Beklagten somit nicht zu ihren Lasten auszulegen (vgl. das Vorbringen der Klägerin in Urk. 1 Rz 3.5).

3.4.3    Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, der Leistungsfall der Beigeladenen sei nicht von der Bestätigung vom 20. Dezember 2019 erfasst. Die Klägerin habe davon abgesehen, Weiterungen in Bezug auf Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % vorzusehen (Urk. 14 Rz 20 und Rz 38). Da im Rentnerverzeichnis vom 13. Dezember 2019 der voraussichtliche Invaliditätsgrad der Beigeladenen auf 80 % geschätzt worden sei, habe für die Beklagte kein Anlass bestanden, von einem Invaliditätsgrad unter 40 % auszugehen (Urk. 14 Rz 47). Die Beklagte habe sowohl in Ziff. 1.1 als auch in Ziff. 1.2 ihres Schreibens vom 20. Dezember 2019 vorgesehen, es müsse im Invaliditätsfall ein «rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule» vorliegen, was nur so verstanden werden könne, dass damit tatsächlich eine Rente zugesprochen werde. Dies habe auch die Klägerin so verstanden, denn sie habe im undatierten E-Mail-Schreiben an den Broker (Urk. 2/10) geschrieben, dass «eine Rentenzusprache durch die IV und die PTV» Voraussetzung für die Übertragung des Falles an die Beklagte sei (Urk. 14 Rz 39 f.). Die Klägerin wandte dagegen ein, es handle sich lediglich um ein
E-Mail-Schreiben, welches nicht kollektiv zu zweien von der Klägerin unterschrieben worden sei. Es könne daher nicht als rechtsverbindliche Auskunft angesehen werden. Die Aussage könne sodann nicht so ausgelegt werden, dass die Klägerin der Übertragung nur bei einer Rentenzusprache auch durch die Invalidenversicherung zugestimmt hätte; diese Frage sei damals noch gar nicht im Raum gestanden (Urk. 20 Rz 3.2). Die Klägerin machte darüber hinaus geltend, die Beklagte habe die Übernahmeerklärung selbst verfasst, weshalb sie, wenn sie die Übernahme von Renten unter 40 % hätte ausschliessen wollen, dies ausdrücklich hätte festhalten müssen. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend mache, dass der geltende Invaliditätsgrad der Beigeladenen mit 28 % aus den im Recht liegenden Unterlagen nicht ersichtlich sei, sei darauf hinzuweisen, dass der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad, sofern er die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % nicht erreiche, für die Vorsorgeeinrichtung nicht bindend sei, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung bestehe, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen. Entsprechend basiere der berechnete Invaliditätsgrad auf dem von der Klägerin durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 20 Rz 3.7).

3.4.4    Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben gemäss Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente (Art. 24 Abs. 1 lit. d BVG). Sofern eine Vorsorgeeinrichtung Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % entrichtet, handelt es sich um einen Anspruch aus überobligatorischer beruflicher Vorsorge.

In Bezug auf die Bindungswirkung eines Entscheids der IV-Stelle für die berufliche Vorsorge ist darauf hinzuweisen, dass eine solche entfällt, wenn der Invaliditätsgrad die gesetzliche Mindestgrenze von 40 % (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) nicht erreicht, weil in diesem unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Bereich für die Organe der Invalidenversicherung keine Veranlassung besteht, eine genaue Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 5.2).

Die Beklagte selbst bietet keine Invalidenleistungen unter einem Invaliditätsgrad von 40 % an (vgl. Art. 31 des Vorsorgereglements, Ausgabe Januar 2020, [Urk. 15/2]), die Klägerin hingegen schon (Art. 28 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Klägerin sieht eine Invalidenrente bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % vor [Urk. 2/8]).

3.4.5    Da die Beklagte die Bestätigung vom 20. Dezember 2019 selbst formulierte und damit ihre Bedingungen eigenständig definierte, ergibt sich ihr mutmasslicher Wille durch Auslegung derselben Bestätigung (Urk. 2/11) unter Berücksichtigung der vorvertraglichen Verhandlungen (vgl. BSK OR I - Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 27).

Die Beklagte machte die Gleichstellung der im Zeitpunkt der Vertragsauflösung arbeitsunfähigen Versicherten mit den Invalidenrentnern in der Ziff. 1.2 der Bestätigung vom 20. Dezember 2019 davon abhängig, dass ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule vorliege (ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule wurde überdies auch in Ziff. 1.1 vorausgesetzt). Da eine Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 40 % voraussetzt (Art. 28 Abs. 1 IVG; dies galt bereits vor der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022) und die Bindungswirkung eines Entscheids der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad unter 40 % für die Vorsorgeeinrichtung entfällt (E. 3.4.4), kann aus der Formulierung der Beklagten nicht geschlossen werden, ihr Übernahmewille hätte sich auch auf Invalidenrenten unter einem Invaliditätsgrad von 40 % erstreckt, zumal sie selbst keine Invalidenrenten unter einem Invaliditätsgrad von 40 % gewährt und sie nicht wusste, dass dies bei der Klägerin anders gelagert war, schliesslich hatte die Klägerin sie nicht darüber aufgeklärt, Invalidenrenten bereits ab einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % zu gewähren. Da sich aus dem Rentnerverzeichnis keine laufenden Leistungsfälle mit einem Invaliditätsgrad unter 40 % ergaben, hatte die Beklagte auch sonst keine Veranlassung, davon auszugehen, die Klägerin gewähre Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad unter 40 %. Im Rentnerverzeichnis, Stand per 31. Dezember 2019, wurde einzig die Beigeladene unter der Rubrik «pendente Leistungsfälle» mit einem Invaliditätsgrad von 80 % aufgeführt (Urk. 2/7).

Es wäre an der Klägerin gewesen, aufgrund der Formulierung der Beklagten sicherzustellen, dass keine Lücke vorliegt, und jene über den Umstand zu orientieren, dass sie Renten unter einem Invaliditätsgrad von 40 % gewährt. Das Vorbringen der Klägerin, diese Frage sei damals noch gar nicht im Raum gestanden (Urk. 20 Rz 3.2), spricht daher für sich. Es kann der Beklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die Möglichkeit nicht bedachte, dass die Klägerin – in Abweichung der gesetzlichen Pflicht – Invalidenleistungen unter einem Invaliditätsgrad von 40 % gewährt, und dass sie solche Invalidenleistungen in ihrer Bestätigung nicht explizit ausschloss.

Auch aus der vorvertraglichen Korrespondenz ergibt sich nichts, was darauf schliessen liesse, die Beklagte hätte in Ziff. 1.2 der Bestätigung vom 20. Dezember 2019 Invalidenrenten unter 40 % inkludiert. Das Vorliegen eines IV-Entscheids wurde bereits in der zu den Akten gereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Broker der Arbeitgeberin der Beigeladenen vom 27. November 2019 vorausgesetzt (Urk. 2/10 «wird ein definitiver IV-Entscheid gesprochen, wird der Vorversicherer die Höhe der Rente gemäss IV-Entscheid und Vorsorgeplan des Vorversicherers ermitteln»). Die Klägerin bestätigte dem Broker sodann in einem von der Klägerin selbst aufgelegten (undatierten) E-Mail-Schreiben, dass das Vorgehen, wie es die Beklagte beschrieben habe, korrekt sei. Der pendente Leistungsfall der Beigeladenen bleibe solange bei der Klägerin, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorliege. Bei einer Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung und die Klägerin (kursive Hervorhebung durch das Gericht) werde der Fall an die Beklagte übergeben (Urk. 2/10). Eine Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung setzt – wie bereits erwähnt – einen Invaliditätsgrad von 40 % voraus. Es findet sich somit nichts, was darauf schliessen liesse, die Beklagte hätte auch die Übernahme von pendenten Leistungsfällen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 % bestätigt.

Mit dem Einwand, das (undatierte) E-Mail-Schreiben sei nicht kollektiv zu zweien von der Klägerin unterschrieben worden, weshalb es nicht als rechtsverbindliche Auskunft angesehen werden könne (Urk. 20 Rz 3.2), vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Sie selbst reichte das E-Mail-Schreiben ein, und die dem Vertrag (oder der Erklärung) vorausgehenden Verhandlungen bilden ein wichtiges Erkenntnismittel für die Deutung des Vertrags (vgl. BSK OR I - Wiegand, a.a.O., Art. 18 Rz 27) beziehungsweise der hier in Frage stehenden Erklärung.

3.4.6    In diesem Sinne ist die Formulierung in Ziff. 1.2 der Bestätigung der Beklagten vom 20. Dezember 2019, es müsse ein rechtskräftiger Rentenentscheid der ersten Säule vorliegen, so auszulegen, dass die Beklagte damit im Gleichklang mit den Voraussetzungen für einen Rentenanspruch in der Invalidenversicherung vom Vorliegen eines mindestens 40%igen Invaliditätsgrades ausging. Mit anderen Worten erstreckte sich der Übernahmewille der Beklagten lediglich auf Invalidenrenten bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %. Dass sich die Beklagte auch auf negative Rentenentscheide bezog, ist hingegen nicht plausibel.

Damit fehlt es seitens der Beklagten an einer Bestätigung für die Übernahme von pendenten Leistungsfällen mit einem Invaliditätsgrad unter 40 %, dies sowohl in Anwendung von Art. 53e Abs. 4 BVG als auch in Anwendung von Art. 53e Abs. 4bis BVG.

3.5    Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt sich die Beantwortung der Frage, ob die Übernahme des Leistungsfalls bereits daran scheitert, dass die Regelung des Rentnerschicksals nicht im zwischen der Klägerin und der Y.___ AG abgeschlossenen Anschlussvertrag (Urk. 21/1) enthalten ist, sondern bloss im Reglement der Klägerin (vgl. Urk. 14 Rz. 22; Urk. 2/7 [Versicherungsreglement] Art. 6 Abs. 5), auf welches in Art. 1 Abs. 2 des Anschlussvertrags verwiesen wird. Auch kann offenbleiben, ob sich die Beklagte bezüglich dieses Umstands bei der Abgabe ihrer Erklärung im Irrtum befand (Urk. 14 Rz 29 ff. und Urk. 26 Rz 25).

Das Bundesgericht hat die Frage, ob Art. 53e Abs. 4bis BVG voraussetzt, dass die Regelung, wonach die Rentenbezüger bei der Auflösung des Anschlussvertrages die bisherige Vorsorgeeinrichtung verlassen, im Anschlussvertrag selbst enthalten sein muss, bisher noch nicht geklärt. In der Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass diese Regelung nach dem klaren Wortlaut von Art. 53e Abs. 4 BVG im Anschlussvertrag erfolgt sein müsse, also in jenem Dokument, das von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sei. Es genüge nicht, wenn im Anschlussvertrag auf eine Regelung im Rückversicherungsvertrag zwischen der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung und der Versicherungsgesellschaft, bei der die Risiken rückversichert seien, verwiesen werde, mit der Absicht, die kritisierte frühere Rechtsprechung weiterhin anzuwenden (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, Zürich 2019, N 1788; auf Stauffer verweisend Kieser, in: Schneider/Geiser/Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KoSS], BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 53e BVG N 21 Fn 39). Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die Bestimmung entweder im Dokument des Anschlussvertrags selbst oder in einem anderen Dokument der Vorsorgeeinrichtung festzuhalten sei, welches im Anschlussvertrag als integrierender Bestandteil des Vertrags bezeichnet werde. Die Regelung des Rentnerschicksals müsse nicht zwingend im physischen Dokument des Anschlussvertrags enthalten sein. Ein Verweis auf ein anderes Dokument der Vorsorgeeinrichtung wie bspw. die Stiftungsurkunde oder ein Reglement, welches im Anschlussvertrag als integrierender Bestandteil bezeichnet werde, sei ebenfalls zulässig (mit Verweis auf das Protokoll der SGK-N, 27./28.3.2003, 33). Ein Verweis auf den Kollektivversicherungsvertrag sei hingegen als ungenügend zu betrachten, weil der Arbeitgeber beim Inhalt dieses Vertrags nicht mitwirken könne und auch nicht Partei dieses Vertrags sei (BSK Berufliche Vorsorge-Peter, a.a.O., Art. 53e N 52 mit Hinweis auf die Lehrmeinung von Stauffer).


4.    Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Klägerin die Auflösung des Anschlussvertrags in der irrigen Annahme, die Beklagte wäre bereit, sämtliche Rentner mitzunehmen, vollzogen hat. Wenn sich nun nachträglich herausstellt, dass diesbezüglich ein Dissens bestand, verbleibt die Beigeladene bei der Klägerin. Damit ist die Klage abzuweisen, und es ist in Gutheissung des Antrags 2 der Beklagten festzustellen, dass der Leistungsfall der Beigeladenen von der Klägerin weiterzuführen ist.


5.    

5.1    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund vorliegend anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a, 118 V 169 E. 7 und 117 V 349 E. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 E. 5b und 320 E. 1a und b sowie 112 V 356 E. 6), zumal die Beklagte ihren diesbezüglichen Antrag nicht begründete (vgl. Urk. 14 S. 2) und weder ein Verantwortlichkeitsprozess nach Art. 52 BVG noch eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung seitens der Klägerin vorliegt.

5.2    Der Beigeladenen, welche anwaltlich vertreten ist und die mit ihrem Antrag durchdringt, steht eine Parteientschädigung zu Lasten der unterliegenden Partei zu (Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, § 34 Rz 3).

    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Die Klägerin ist zu verpflichten, der Beigeladenen eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Leistungsfall der Beigeladenen von der Klägerin weiterzuführen ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Klägerin wird verpflichtet, der Beigeladenen eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pensionskasse der Technischen Verbände SIA STV BSA FSAI USIC

- Rechtsanwalt Hans-Peter Stäger

- Advokat Jürg Tschopp

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro