Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00077

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 30. März 2023

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Dr. Karin Goy

Goy Blesi Beratungen

Oberdorfstrasse 21, 8702 Zollikon

gegen

AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1969, arbeitete seit dem 16. Mai 2011 bei der Y.___ (früher: Z.___) als Leiterin Marketing/Kommunikation und war damit bei der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, vorsorgeversichert (Urk. 13/14). Wegen eines Tumors im Magendarmbereich mit diversen Metastasen meldete sie sich am 15. Januar 2015 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren ab, da sich der Gesundheitszustand der Versicherten verbessert habe und keine die Arbeitsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigende Gesundheitsschädigung vorhanden sei (Urk. 13/33). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 14. Juni 2016 hoben X.___ und die Y.___ das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen per 30. September 2016 auf und die Arbeitnehmerin wurde per 20. Juni 2016 von der Arbeit freigestellt (Urk. 2/16).

1.2 Am 29. August 2019 Eingangsdatum meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/37). Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 13/81). Dabei ging die IV - Stelle davon aus, dass ab Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliege und das Wartejahr somit im Februar 2019 abgelaufen sei. Weil der Rentenanspruch aber frühestens sechs Monate nach der Anmeldung zum Leistungsbezug bestehe, könne die Rente erst ab Februar 2020 ausgerichtet werden (Urk. 13/77). Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, lehnte ihre Leistungspflicht im Verlauf der folgenden Korrespondenz mit der Versicherten ab (Urk. 2/27-38). Die Stiftung A.___, bei welcher die Versicherte im Rahmen ihres ab dem 1. Oktober 2016 folgenden Bezugs von Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorsorgeversichert war, anerkannte dagegen den Anspruch der Versicherten auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ab dem 1. Februar 2020 (Urk. 23/14). Das Ansinnen der Versicherten, gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Klage einzureichen, lehnte sie ab und hielt mit Schreiben vom 30. Juni 2021 daran fest, dass sie die für die Invalidität der Versicherten zuständige Vorsorgeeinrichtung sei (Urk. 23/17).

2. Am 16. Dezember 2021 erhob X.___ durch Dr. Karin Goy gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, Klage mit folgendem Rechtsbegehren:

«1. Die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, sei zu verpflichten, der Klägerin (Vers.-Nr. 756.2485.6875.56) aus dem Vertrag Nr. 1/31814/PR rückwirkend ab 1. Juli 2015 (sechs Monate nach der IV-Anmeldung) die gesetzlichen und reglementarischen Rentenleistungen zu erbringen;

2.  es seien die IV-Akten beizuziehen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.»

Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 4. April 2022 durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 11. April 2022 (Urk. 12) wurden die Akten der Invalidenversicherung beigezogen (Urk. 13/1-96). Mit Replik vom 24. August 2022 (Urk. 22) bzw. Duplik vom 14. Dezember 2022 (Urk. 28) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).

1.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/99 vom 10. Oktober 2001 E. 4 und B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).


1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).

2.

2.1 Die Klägerin machte in der Klagebegründung vom 16. Dezember 2021 (Urk. 1) geltend, sie sei während dem Arbeitsverhältnis bei der Y.___ im Jahr 2014 an einem metastasierenden neuroendokrinen Tumor erkrankt und ab dem 26. Juni 2014 ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen. Aufgrund ihrer schweren Erkrankung sei sie im August 2014 operiert worden. Die Invalidenversicherung habe einen Rentenanspruch abgelehnt, was offensichtlich falsch gewesen sei. Nach Ablauf des Wartejahres am 25. Juni 2015 habe weiterhin eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis zum 30. August 2015 bestanden. Bei richtiger Beurteilung des Dossiers durch die IV-Stelle hätte die Klägerin ab Juni 2015 bzw. wegen verspäteter Anmeldung ab 1. Juli 2015 Anspruch auf eine ganze Rente gehabt, womit die Zuständigkeit der Beklagten gegeben gewesen wäre. Die Klägerin habe ihr Pensum ab 1. September 2015 auf 70 % erhöht und ab Beginn des Jahres 2016 sei eine Erhöhung auf 80 % geplant gewesen. Dies bedeute, dass die IV-Stelle die Rente allenfalls per Dezember 2016 hätte einstellen dürfen, wobei sie erst einen Einkommensvergleich hätte durchführen müssen und eventuell immer noch ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultiert hätte. Sodann wäre nach der Aufhebung der Rente die Schutzfrist gemäss Art. 32 IVG bzw. gemäss Art. 26a BVG zur Anwendung gelangt. Die Klägerin habe während längerer Zeit im Home-Office arbeiten können, auf Dauer sei dies aber nicht möglich gewesen. Sie habe der Anforderung, wieder zu 100 % am Arbeitsplatz präsent zu sein, nicht nachkommen können. Deshalb habe sie die Stelle aufgeben müssen und sie sei von der Arbeitgeberin im Rahmen einer Aufhebungsvereinbarung vom 17. Juni 2016 bis zum 30. September 2016 freigestellt worden. Der Arzt habe ihr bescheinigt, dass sie je nach Arbeitsumfeld in der Lage sei, ein Pensum von 80 % bis 100 % zu erfüllen. Mit einer leidensangepassten Tätigkeit hätte sie aber sicher nicht mehr ihr bisheriges Salär von Fr. 178'000.-- pro Jahr erzielen können. Das weiterhin erzielbare Einkommen hätte sich vielmehr auf Fr. 78'725.-- belaufen, womit ein Invaliditätsgrad von 56 % bestanden und die Klägerin durchgehend Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gehabt hätte. Der Kausalzusammenhang sei nicht unterbrochen worden. Nach dem Ende des bei der Beklagten versicherten Arbeitsverhältnisses habe die Klägerin Arbeitslosenversicherungstaggelder bezogen. Während der ganzen Zeit der Arbeitslosigkeit habe sie ihre Arbeitsfähigkeit nicht mehr testen können, sie sei aber keinesfalls voll belastungsfähig gewesen. Als Folge der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands habe sich die Klägerin am 25. August 2019 erneut bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die Verschlechterung sei innerhalb der dreijährigen Schutzfrist eingetreten.

2.2 Demgegenüber führte die Beklagte in der Klageantwort vom 4. April 2021 (Urk. 9) aus, es treffe nicht zu, dass die Invalidenversicherung mit der Verfügung vom 8. Februar 2016 offenkundig zu Unrecht den Rentenanspruch der Klägerin verneint habe. Dass die Klägerin während des Wartejahres vom 26. Juni 2014 bis zum 26. Juni 2015 durchschnittlich zu 70 % arbeitsunfähig gewesen sei, sage noch nichts über den Rentenanspruch aus. Entscheidend sei, dass nach Ablauf des Wartejahres eine Invalidität von mindestens 40 % bestehe. Bei der Klägerin sei aber im Anschluss an das Wartejahr eine Arbeitsfähigkeit von 70 % bis 80 % ausgewiesen gewesen und sie habe ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Ab Januar 2016 sei sie sodann zu 90 % oder mehr arbeitsfähig gewesen. Ein allfälliger Rentenanspruch wäre einzig für die Monate Juli 2015 und August 2015 in Frage gekommen. Während diesen beiden Monaten sei die Klägerin zu 40 % arbeitsunfähig gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeit sei der Klägerin bereits ab dem 1. April 2015 attestiert worden. Zumal die Krankentaggeldversicherung den Fall per 30. April 2015 abgeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt mehr als 60 % gearbeitet habe. Deshalb hätte sie auch keinen Anspruch auf eine Invalidenrente für die Monate Juli und August 2015 gehabt. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der rentenabweisenden Verfügung der Invalidenversicherung sei nicht ersichtlich und diese sei denn auch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ohnehin wäre der Klägerin keine unbefristete, sondern lediglich eine auf zwei Monate befristete Rente zugesprochen worden. Bei diesem Sachverhalt erfolge keine provisorische Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG. Diese Bestimmung sei zur Verbesserung des Schutzes von wiedereingegliederten Rentenbeziehenden eingeführt worden, welche nach längerem unbefristetem Rentenbezug bei gleichgebliebenem Gesundheitszustand wieder in den Arbeitsmarkt hätten eingegliedert werden können. Da bei der Klägerin eine Verbesserung des funktionellen Leistungsvermögens eingetreten sei und die Invalidenrente aus diesem Grund befristet worden wäre, liege kein Fall einer Wiedereingliederung im Sinne von Art. 26a BVG vor. Eine Schutzfrist hätte selbst dann nicht bestanden, wenn der Klägerin eine auf zwei Monate befristete Invalidenrente zugesprochen worden wäre. Ab Januar 2016 sei die Klägerin zu 90 % arbeitsfähig gewesen, habe in diesem Umfang gearbeitet und den vollen Lohn erhalten. Es gehe aus den Akten hervor, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis vor allem wegen der Flush-Symptomatik aufgelöst habe, was angesichts der Verbesserung nicht schlüssig sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen von der Arbeit freigestellt worden sei. An der Flush-Symptomatik habe die Klägerin schon seit Jahren gelitten. Die Operation im Jahr 2014 habe zu einer Verbesserung geführt. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes sei im Oktober 2016 nicht eingetreten. Es sei nicht ersichtlich, dass ab diesem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Es lägen keine echtzeitlichen Atteste einer Arbeitsunfähigkeit aus diesem Zeitraum vor. Wenn keine echtzeitliche medizinische Aussage vorliege, müsse auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern arbeitsfähig gewesen sei. Es sei kein Leistungsabfall dokumentiert. Die Klägerin habe sich auf gleiche Stellen wie die bisherige beworben und zumindest am Anfang kein reduziertes Pensum in Betracht gezogen. Die im Nachhinein auf Veranlassung der Klägerin eingeholte ärztliche Stellungnahme von Prof. Dr. B.___ sei nicht beweiskräftig, da sie seiner früheren Einschätzung widerspreche. Zwischen der während dem Versicherungsverhältnis mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab Juni 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht nur kein zeitlicher, sondern auch kein sachlicher Zusammenhang.

Schliesslich komme hinzu, dass die Stiftung Auffangeinrichtung ihre Leistungspflicht anerkannt habe und der Klägerin seit zwei Jahren Leistungen ausrichte. Vorbehältlich einer offensichtlichen Unrichtigkeit könne dies Leistungszuständigkeit nicht mehr in Frage gestellt werden.

2.3 Replicando führte die Klägerin am 24. August 2022 (Urk. 22) aus, wenn die Invalidenversicherung einen korrekten Entscheid erlassen hätte, hätte ihr ab dem 1. Juli 2015 eine Rente zugesprochen und die Rente frühestens per Dezember 2015 wieder herabgesetzt werden dürfen. Sie halte indessen daran fest, dass sie bei korrekter Festlegung des Invalideneinkommens durchgehend einen Rentenanspruch gehabt hätte. Sie halte auch daran fest, dass eine Schutzfrist bestanden hätte, wobei dies nur relevant sei, wenn nicht ohnehin von einer ununterbrochenen Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgegangen werde. Die Klägerin habe ab Juni 2014 ihre angestammte Tätigkeit mit einem Jahreslohn von mehr als Fr. 178'000.-- nie mehr ausführen können. Sie sei nach Ablauf des Wartejahres weiterhin in rentenbegründendem Ausmass arbeitsunfähig gewesen. Sie habe lediglich noch eine leidensangepasste Tätigkeit im Home-Office ausgeführt. Die Arbeitgeberin habe sie aber wieder an den Arbeitsplatz zurückbeordern wollen. Deshalb sei es zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Die Klägerin habe selber gekündigt, um der Kündigung der Arbeitgeberin zuvorzukommen.

2.4 Duplicando machte die Beklagte am 14. Dezember 2022 (Urk. 28) geltend, es sei nicht belegt, dass die Klägerin nur noch minderwertigere leidensangepasste Tätigkeiten habe ausführen können. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Februar 2018 habe nicht vorgelegen und auch im Juni 2018 sei kein diagnostizierter Gesundheitsschaden vorgelegen. Es werde daran festgehalten, dass ohnehin keine Schutzfrist zu eröffnen gewesen wäre. Es sei offenkundig, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin seit ihrer Operation verbessert und auch nach Ansicht der Klägerin keine Arbeitsunfähigkeit von 20 % mehr vorgelegen habe. Eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % sei nicht ersichtlich, insbesondere liege keine echtzeitliche Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit vor.

3.

3.1 Prof. Dr. med. B.___, Chefarzt Departement Innere Medizin und Spezialdisziplinen, Gastroenterologie und Hepatologie, Stadtspital C.___ (früher: Leitender Arzt Endoskopie an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals D.) führte am 30. März 2015 (Urk. 13/17) aus, die Klägerin habe ein Tumorleiden, welches einen extrem langsamen Verlauf habe. Der Zeitraum nach der Operation (vom 12. August 2014: Ileum-Teilresektion, radikale zentrale Lymphadenopathie, Cholezystektomie, partielle Omentum-Teilresektion) sei zu kurz, um valide Aussagen zur Prognose machen zu können. Im Moment arbeite die Klägerin zu 60 %. Es seien ihr folgende Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt worden: 100 % vom 1. bis zum 16. November 2014, 50 % vom 17. November 2014 bis zum 5. Januar 2015, 50 % vom 5. Januar bis zum 28. Februar 2015, 50 % vom 28. Februar bis zum 31. März 2015, 60 % vom 1. bis zum 30. April 2015. 

3.2 Am 31. August 2015 (Urk. 13/24) gab Prof. Dr. B.___ an, die Situation habe sich nicht wesentlich geändert. Das Tumorleiden sei stationär. Er hielt folgende weiteren Arbeitsunfähigkeiten fest: 60 % vom 1. bis zum 31. Mai 2015, 60 % vom 1. bis zum 30. Juni 2015, 60 % vom 1. Juli bis 31. August 2015 und 30 % vom 1. bis 30. September 2015. 

3.3 Am 26. Oktober 2015 (Urk. 13/30/4-5) führte Prof. Dr. B.___ aus, es werde der Klägerin weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bescheinigt.

3.4 Im Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 13/43/16-17) führte Prof. Dr. B.___ aus, die Klägerin sei unter einer Dauertherapie mit Somatostasin. Trotzdem habe sie eine ausgeprägte Flushsymptomatik. Der Tumor sei endokrin sehr aktiv. Trotz dieser Einschränkung sei die Klägerin zurzeit 90 % arbeitsfähig. Seit der Operation sei die Bauchsymptomatik, welche seit Jahren bestanden habe, deutlich besser. Der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Von Seiten der Metastasen bestünden keine lokalen Beschwerden. Da es sich um ein metastasierendes Leiden handle, sei keine vollständige Heilung zu erwarten.

3.5 Am 17. August 2016 (Urk. 2/17) gab Prof. Dr. B.___ zur Vorlage bei der Behörde (mutmasslich der Arbeitslosenversicherung) an, er betreue die Klägerin schon seit Jahren wegen einer chronischen Krankheit. Dies sei für die Klägerin psychisch sehr belastend. Er habe die Arbeitssituation mit der Klägerin immer wieder besprochen. Es wären höhergradige Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen durchaus möglich gewesen. Auf eigenen Wunsch habe die Klägerin in den letzten Monaten aber ein 90%iges Pensum erfüllt (in Absprache mit der Arbeitgeberin überwiegend im Home-Office). Im Zuge organisatorischer Veränderungen seien nun eine 100%ige physische Präsenz sowie Reisebereitschaft gefordert worden. Aufgrund der belastenden Situation habe sich die Klägerin schliesslich zur Kündigung entschieden. Dies sei aus medizinischer Sicht sehr zu unterstützen, da ein Verbleib im bisherigen Arbeitsumfeld nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Je nach Arbeitsumfeld sei die Klägerin aber durchaus in der Lage, ein normales Arbeitspensum (80 % bis 100 %) zu erfüllen.

3.6 Die Klägerin führte bei der Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 29. August 2019 (Urk. 13/37) gegenüber der Invalidenversicherung aus, sie habe voller Zuversicht Bewerbungen auf neue Stellen geschrieben. Es sei aber rasch die Ernüchterung eingetreten, da sie nur für Positionen eingeladen worden sei, welche praktisch identisch mit ihrer früheren Stelle gewesen seien (exponierte globale Führungsrolle in hochdynamischen Unternehmen, zu 100 %, Dauerstress, Reisetätigkeit, etc.). Aus ärztlicher Sicht sei dies nicht zumutbar gewesen. Sie habe ihre Stellensuche ausgeweitet, habe aber in der Folge die Rückmeldung bekommen, dass sie für andere Stellen überqualifiziert sei. Ihre Verzweiflung und ihre Angst um die Gesundheit seien immer grösser geworden. Seit der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung stehe sie ziemlich alleine da. Ihre Ersparnisse seien zu Ende gegangen. Die konstante Existenzangst, der immense Druck und die möglichen Auswirkungen auf ihren kranken Körper, das habe sie einfach nicht mehr geschafft. Sie könne kaum noch schlafen, müsse sich fast übergeben, habe Krämpfe und zittere den ganzen Tag. Sie sei komplett am Ende ihrer Kräfte. Die gesundheitliche Beeinträchtigung sei im Juni 2018 eingetreten, kurz nach der Aussteuerung. Bezüglich des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit machte die Klägerin folgende Angaben: 100 % vom 1. bis zum 16. November 2014, 50 % vom 17. November 2014 bis zum 31. März 2015, 60 % vom 1. April 2015 bis zum 31. August 2015, 30 % vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015, 10 % vom 1. Januar bis zum 31. August 2016, 20 % vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2018 und 100 % ab dem 1. Juni 2018 bis auf weiteres.

3.7 Laut dem Bericht von Dr. med. E.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 13. Oktober 2019 (Urk. 13/43/1-9) wird die Klägerin monatlich mit Sandostatin behandelt. Aktuell sei der Klägerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für 30 Minuten pro Tag zumutbar. In der Vergangenheit sei sie wie folgt arbeitsunfähig gewesen: 100 % vom 1. bis zum 16. November 2014, 50 % vom 17. November 2014 bis zum 31. März 2015, 60 % vom 1. April bis zum 30. August 2015, 30 % vom 1. September bis zum 31. Dezember 2015, 10 % vom 1. Januar bis zum 31. August 2016, 20 % vom 1. September 2016 bis zum 31. Mai 2018 und 100 % vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2016. 

3.8 Im Bericht vom 10. Dezember 2019 (Urk. 13/46/7-9) hielt Prof. Dr. B.___ fest, es bestehe bei der Klägerin ein metastasierter Neuroendokriner-Tumor des Dünndarms bei bekannten Lebermetastasen, intraabdominalen Metastasen und fraglichen Metastasen im Humerus links. Die Klägerin sei gegenwärtig bei ihm nicht mehr in Behandlung und es sei ihr im letzten Jahr auch keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden. Es bestehe ein Status nach Bauchoperation des Dünndarm-Tumors. Von Seiten der Bauchoperation sei die Klägerin asymptomatisch. Die Symptome des Neuroendokriner-Tumors persistierten, würden aber durch die Behandlung mit Octreotid gemildert. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin würde auf drei Ebenen beeinträchtigt: 1. Die Diagnose eines metastasierenden Leidens, welches nicht heilbar sei, habe die Klägerin in ihrer Tätigkeit, die auch Kontakte mit Kunden und Geschäftspartnern beinhalte, sehr stark beeinträchtigt. 2. Während der initialen Phase habe der Dünndarm reseziert werden müssen, was während geraumer Zeit zu einer postoperativen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. 3. Bei der Klägerin habe von Anfang an eine sehr starke Flush-Symptomatik bestanden. Diese habe die Klägerin sicherlich ebenfalls beim Kontakt mit Kunden und Geschäftspartnern stark beeinträchtigt. Die Flush-Symptomatik sei zwar nach der Operation etwas besser geworden, trotz Octreoid-Behandlung aber weiter vorhanden. In ihrer angestammten Tätigkeit sei die Klägerin in der jetzigen Situation nicht arbeitsfähig. Da es sich um ein metastasierendes Leiden handle, sei nicht zu erwarten, dass sich daran grundlegend etwas ändere. Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit seien kaum möglich.

3.9 Am 10. November 2020 (Urk. 2/7) erstellte Prof. Dr. B.___ auf Veranlassung der Klägerin ein als «Gutachten vom 25.11.2020» bezeichnetes Dokument. Darin hielt er fest, bei der Klägerin sei im April 2014 die Diagnose eines metastasierenden neuroendokrinen Tumors ausgehend vom terminalen Ileum diagnostiziert worden. Im August 2014 sei der Primärtumor zusammen mit lokalen Lymphknoten-Metastasen im Universitätsspital D. operiert worden. Zusätzlich sei die Therapie mit Somatostatin in Form von 4-wöchentlichen Injektionen begonnen worden. Diese dauere bis heute an. Bis zur Operation und unmittelbar nach der Operation habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vor allem wegen den Beschwerden des Tumors selbst. Danach sei die Klägerin zwischen 30 % und 90 % arbeitsfähig gewesen, wobei sie entgegen seinem Rat ihre Arbeitsfähigkeit stark mitbestimmt habe. Er würde in diesem Fall von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 80 % als normal ausgehen. Dies sei natürlich im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Chefin der Kommunikationsabteilung eines grossen Konzerns zu sehen. Ihre Arbeit habe praktisch hauptsächlich aus Kooperation und Kommunikation mit anderen Menschen bestanden. Allein die schwerste Flush-Symptomatik habe diese Art von Tätigkeit massiv eingeschränkt. Hinzu kämen die körperlichen Beschwerden (Lebermetastasierung, persistierende Bauchmetastasierung, Narbenbildung) und die Einschränkungen durch die Somatostatin-Therapie. Die Klägerin habe dann nach 1,5 Jahren als Konsequenz der nicht akzeptablen Arbeitsbelastung gekündigt. Die Kündigung sei Folge der zu hohen Arbeitsbelastung in einer Krankheitssituation, die durch keine zusätzliche medizinische Massnahme hinsichtlich Prognose und hinsichtlich Symptome verbesserbar sei.

3.10 Am 17. November 2020 (Urk. 2/5) hielt Prof. Dr. B.___ zu Händen der Rechtsvertreterin der Klägerin fest, die Klägerin sei am 22. Oktober 2016 mindestens zu 20 % arbeitsunfähig gewesen, wie er in seinem Gutachten ausführe. Der Gesundheitszustand der Klägerin sei seither absolut unverändert und werde sich auch nie mehr verändern. Dementsprechend erreiche sie sicher nicht mehr als 20 % Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit. Die Behandlung mit Sandostasin habe zusätzliche arbeitseinschränkende Effekte. Seine Bestätigung zuhanden der Behörde vom 17. August 2016 (vgl. E. 3.5) sei mehr allgemein zu sehen und werde oft so formuliert. Er müsse gestehen, dass die Bestätigung in diesem Zusammenhang eigentlich zurückzunehmen sei und er sie heute als falsch beurteilen würde. Selbstverständlich könne man sich bei einer Krankheit, bei der weder die geistige Leistungsfähigkeit noch die körperliche Handlungsfähigkeit eingeschränkt werde, vorstellen, dass jemand für eine Arbeit ohne Kontakt zu Kunden und der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, in einem grossen Umfang arbeitsfähig sei. Bei einem metastasierenden Tumorleiden sei das natürlich hypothetisch denkbar. Dementsprechend würde er von dieser Aussage Abstand nehmen und sie als allgemeine Formulierung erklären, die aber bei der Klägerin sicher nicht zutreffe. Bei einer angepassten Tätigkeit wäre im Moment wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % möglich, in der angestammten Berufsumgebung eigentlich nicht.


4.

4.1 Entgegen der Ansicht der Klägerin spielt der - auf Art. 8a IVG Bezug nehmende - Art. 26a BVG betreffend die "Provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung", der auch für die weiter gehende Vorsorge gilt (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3a BVG; Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket], BBl 2010 1817 ff., 1913 f.) vorliegend keine Rolle. Die Bestimmung ist für rentenbeziehende Personen mit vermutetem Eingliederungspotenzial vorgesehen, bei denen der Gesundheitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentliche Änderung erfahren haben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_667/2013 vom 6. März 2014 E. 2, in: SVR 2014 IV Nr. 18 S. 69, und 9C_572/2012 vom 18. Oktober 2012 E. 2.3.1; BBl 2010 1840 ff. und 1887 ff.). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall, sie bezog keine Invalidenrente, weder von der Invalidenversicherung noch von der Klägerin. Der Gesundheitszustand der Klägerin und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit hat sich ausserdem nach der Operation im Jahr 2014 nachweislich wieder verbessert, von einem unveränderten Gesundheitszustand seit dem Jahr 2014 kann mithin nicht die Rede sein. Dies ergibt sich aus sämtlichen vorhandenen Arztberichten und wird grundsätzlich auch von der Klägerin anerkannt. Sie macht jedoch geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich jedenfalls nicht mehr so weit verbessert, dass sie nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten wieder weniger als 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

4.2 Der Verfügung der IV-Stelle D. vom 8. Februar 2016 (Urk. 13/33) kommt grundsätzlich Bindungswirkung zu. Der Entscheid wurde der Beklagten eröffnet und sie beruft sich ausserdem auch explizit auf dessen Bindungswirkung. Auf jeden Fall bestand kein Anlass, der Klägerin eine unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Der behandelnde Arzt Prof. Dr. B.___ attestierte ihr ab 1. September 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 13/26), und die Klägerin arbeitete auch in diesem Umfang an der bisherigen Arbeitsstelle, wobei eine weitere Steigerung des Arbeitspensums geplant bzw. per 1. Januar 2016 dann auch realisiert worden war (Urk. 13/32/3). Die IV-Stelle hielt aber in der Verfügung vom 8. Februar 2016 immerhin fest, dass die Klägerin nach Ablauf des Wartejahres für weitere drei Monate zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Es scheint deshalb diskutabel, ob unter diesen Voraussetzungen der Klägerin nicht eine befristete Invalidenrente zuzusprechen gewesen wäre. Falls überhaupt eine rentenbegründende Erwerbseinbusse bestand, dauerte diese aber nur während einem äusserst kurzen Zeitraum an. Ob der Entscheid der IV-Stelle, unter den gegebenen Umständen den Rentenanspruch der Klägerin mangels Dauerhaftigkeit einer rentenbegründenden Erwerbseinbusse gänzlich zu verneinen, offensichtlich unrichtig war oder nicht, kann offen bleiben. Denn selbst wenn der Klägerin von der IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Februar 2016 (Urk. 13/33) eine befristete Invalidenrente vom 1. Juni 2015 bis 30. November 2015 (attestierte Arbeitsunfähigkeit von 40 % bis 30. August 2015; Art. 88a IVV) zugesprochen worden wäre, hätte sie keinen Anspruch auf entsprechende Invaliditätsleistungen der Beklagten gehabt, da die reglementarisch vorgesehene Wartefrist von 24 Monaten gemäss Ziff. 2.2.1 des Vorsorgeplans (Urk. 10/1/2) nicht abgelaufen war. Dieser Rentenaufschub wäre zum Tragen gekommen (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVG, ferner Ziff. 2.1 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 20.3 des Vorsorgereglements; Urk. 10/1/1), da die Klägerin keine Erwerbseinbusse erlitt. Soweit aus den Akten ersichtlich hat sie bis am 30. September 2016 im Rahmen des bei der Beklagten versicherten Arbeitsverhältnisses den vollen Lohn erhalten (Urk. 2/3, Urk. 23/7).

4.3 Es bleibt die Frage zu prüfen, ob bei der Klägerin während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten ist, welche in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Invalidität steht, aufgrund derer der Klägerin aktuell eine ganze Invalidenrente ausgerichtet wird. Zumal die IV-Stelle in der Verfügung vom 24. Juni 2020 (Urk. 13/81) von einer verspäteten Anmeldung ausgegangen ist (vgl. Urk. 13/77), kommt dieser bezüglich den Festlegungen betreffend die Eröffnung der Wartezeit keine Bindungswirkung zu. Immerhin ist aber festzuhalten, dass die IV-Stelle laut dem Vorbescheid vom 9. April 2020 (Urk. 13/61) die Wartezeit zunächst erst per Juni 2018 eröffnen wollte. Dagegen erhob die Klägerin in der Folge am 28. April 2020 (Urk. 13/67) bzw. am 11. Mai 2020 (Urk. 13/72) Einwand, mit welchem sie die Eröffnung der Wartezeit per Februar 2018 verlangte, damit sie für die Beantragung der Pensionskassen-Rente eine korrekte Grundlage habe. Indem die IV - Stelle in der Verfügung vom 24. Juni 2020 die Wartezeit per Februar 2018 eröffnete, kam sie dem Ansinnen der Klägerin vollumfänglich nach.

4.4 Im Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 13/43/16-17) attestierte Prof. Dr. B.___ der Klägerin eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Diese Einschätzung bestätigte er in seinem Bericht vom 17. August 2016 (Urk. 2/17), in welchem er zwar der Klägerin eine arbeitsplatzspezifische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigte, jedoch festhielt, je nach Arbeitsumfeld sei die Klägerin durchaus in der Lage, ein normales Arbeitspensum (80 % bis 100 %) zu erfüllen. Es liegen damit keine echtzeitlichen Arztzeugnisse vor, welche der Klägerin für das Jahr 2016 bzw. für die letzten Monaten während des Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bescheinigen. Prof. Dr. B.___ hat der Klägerin im Gegenteil eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bzw. von 80 % bis 100 % (was ebenfalls einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 90 % entspricht) attestiert. Dem Bericht der F.___ vom 8. Oktober 2021 (Urk. 2/18) ist sodann zu entnehmen, dass die Klägerin sich zwar am 22. Oktober 2016 notfallmässig in ärztliche Behandlung begeben musste und die durchgeführten Abklärungen einen erhöhten Chromogranin A-Wert zeigten. Der Bericht enthält aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Damit ist davon auszugehen, dass bei Beendigung des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten per 31. Oktober 2016 (Art. 10 Abs. 3 BVG) keine massgebende Arbeitsunfähigkeit mehr bestand. Doch selbst bei gegenteiliger Annahme bestünden aufgrund des Wegfalls des zeitlichen Zusammenhangs keine Leistungspflicht der Beklagten.

4.5 Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine Versicherte über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Solchen Zeiten kann zwar nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei einem Bezug von Taggeldern während einer dreivierteljährigen Periode kann aber nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wenn keine entsprechende echtzeitliche medizinische Aussage vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2018 vom 21. Juni 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall bezog die Klägerin während einer Periode von zwei Jahren Arbeitslosentaggelder auf der Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit. Auch mit Blick darauf kann - bei gleichzeitigem Fehlen entsprechender echtzeitlicher medizinischer Aussagen - nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ausgegangen werden. Prof. Dr. B.___ hat gegenüber der Arbeitslosenkasse explizit bestätigt, dass die Klägerin im Umfang von 80 % bis 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 2/17). Diese Angaben hat er – auf entsprechende Nachfrage der Klägerin - rückwirkend stark relativiert (Urk. 2/5). Es ist aber mit Blick auf Art. 318 StGB (Strafbarkeit eines falschen ärztlichen Zeugnisses) grundsätzlich nicht zu erwarten, dass es sich beim Arztzeugnis vom 17. August 2016 (Urk. 2/17) um ein blosses Gefälligkeitszeugnis gehandelt hat, welches einem unberechtigten uneingeschränkten Bezug von Arbeitslosenversicherungstaggeldern gedient hat. Dementsprechend vermögen die rückwirkend gemachten Überlegungen und Ausführungen von Prof. Dr. B.___ seine anderslautende echtzeitliche Bestätigung nicht zu entkräften. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses per 31. Oktober 2016 in der Zeit vom 1. November 2016 bis Ende Januar 2018 zu mindestens 20 % arbeitsunfähig war. Dementsprechend wurde der zeitliche Zusammenhang zwischen der während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit, sofern überhaupt massgebend, unterbrochen und die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Leistungen für deren Invalidität zu erbringen.

4.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Stiftung Auffangeinrichtung ebenfalls davon ausgegangen ist, dass die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit erst nach Beendigung des Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten entstanden bzw. der zeitliche Zusammenhang zur während des Versicherungsverhältnisses bestehenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist. Dementsprechend hat sie ihre Leistungspflicht für die Invalidität der Klägerin anerkannt (Urk. 23/14). Das Anliegen der Klägerin, sie beim rechtlichen Vorgehen gegen die Klägerin zu unterstützen, lehnte die Auffangeinrichtung ab und sie bestätigte, dass sie die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung sei (Urk. 23/17). Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht für eine aus einem bestimmten Gesundheitsschaden resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannt und gestützt darauf eine (volle) BVG-Invalidenrente zugesprochen, bleibt für die Haftung eines früheren BVG-Versicherers für den nämlichen Gesundheitsschaden und daraus sich ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten in der Regel kein Raum (BGE 130 V 270 E. 3, 4). Auch dieser Umstand spricht somit gegen die Leistungspflicht der Beklagten.

5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klage abzuweisen ist.

6.

6.1 Da § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 BVG ein in der Regel kostenloses Verfahren garan tiert und der unterliegenden Klägerin keine mutwillige oder leichtsinnige Prozess führung vorzuwerfen ist (e contrario § 33 Abs. 2 GSVGer), sind keine Gerichtskosten zu erheben.

6.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) un d den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweis). Der obsiegenden Beklagten ist daher keine Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin zuzusprechen. Sie hat eine solche denn auch nicht verlangt.

Der Klägerin steht ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu.

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. Karin Goy

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Brügger