Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2021.00078
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 24. März 2022
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dobler
Zimmerli & Béboux Rechtsanwälte AG
Eichwaldstrasse 5, Postfach, 6002 Luzern
gegen
Pensionskasse des Y.___
Beklagte
vertreten durch Y.___
Rechtsdienst
Nach Einsicht in
die Eingabe vom 20. Dezember 2021 (Urk. 1), mit der X.___, geboren 1968, Klage gegen die Pensionskasse des Y.___, erheben liess mit folgenden Anträgen:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über das Schicksal seines Pensionskassenguthabens nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beim Y.___ im September 2013 zu erteilen.
2. Die Beklagte habe dem Kläger sämtliche sein Pensionskassenguthaben betreffende Akten herauszugeben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
die auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Klage schliessende Klageantwort der Pensionskasse des Y.___, vom 28. Januar 2022 (Urk. 6)
sowie nach Einsicht in die übrigen Prozessakten;
in Erwägung, dass
Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen haben, in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]),
die Vorsorgeeinrichtung, falls diese Mitteilung ausbleibt, frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung zu überweisen hat (Art. 4 Abs. 2 FZG),
der Kläger zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen liess, dass ihm die Beklagte keine hinreichende Auskunft über den Verbleib seines Pensionskassenguthabens gegeben habe, weshalb er nunmehr diese Auskunft klageweise einfordere (vgl. Urk. 1),
sich demgegenüber die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass sie das Pensionskassenguthaben des Klägers an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen habe und dass dies dem Kläger sowohl von dieser als auch von der Beklagten bekanntgegeben worden sei (vgl. Urk. 6),
aus den von der Beklagten eingereichten Akten ersichtlich ist, dass die UBS Switzerland AG im Auftrag der Beklagten am 1. Juli 2021 (Buchungs- und Valutadatum) den Betrag von Fr. 166'951.60 auf das Konto der Stiftung Auffangeinrichtung BVG bei der Postfinance AG (Zahlungsgrund: «X.___») überwiesen hat (Urk. 7/1),
es gerichtsnotorisch ist, dass diese Überweisung gleichentags oder spätestens am nächsten Tag auf dem Postkonto der Stiftung Auffangeinrichtung BVG gutgeschrieben worden sein muss,
die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit Schreiben vom 16. Juli 2021 (Urk. 2/13) auf eine entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Klägers (unzutreffenderweise) bestritt, über ein Guthaben des Klägers zu verfügen,
die Stiftung Auffangeinrichtung BVG erst mit Schreiben vom 23. Juli 2021 (Urk. 7/2) den Erhalt des Guthabens bestätigte, dieses Schreiben aber nicht an den Rechtsvertreter des Klägers sandte (mit dem sie noch vor Wochenfrist in dieser Sache korrespondiert hatte), sondern offenbar an eine alte, nicht mehr gültige Privatadresse des Klägers,
somit feststeht, dass die Unsicherheit über den Verbleib des klägerischen Guthabens durch eine Falschauskunft der Stiftung Auffangeinrichtung BVG hervorgerufen wurde,
demgegenüber die Auskunft des früheren Arbeitgebers des Klägers vom 6. Juli 2021 (Urk. 2/16), wonach die Beklagte das klägerische Guthaben samt Zins an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überweisen lassen hatte, den Tatsachen entsprach, wobei unerheblich ist, dass die Überweisung des Guthabens erst ein paar Tage vor dieser Mitteilung ausgeführt worden war,
zwar weder der Kläger seiner Obliegenheit nach Art. 4 Abs. 1 FZG (Mitteilung an die Beklagte, was mit seinem Guthaben zu geschehen habe) entsprochen noch die Beklagte das Guthaben binnen der zweijährigen Frist von Art. 4 Abs. 2 FZG an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen hatte (sondern erst danach),
diese beiden (geringfügigen) Regelverstösse aber nicht adäquat-kausal für die beim Kläger hervorgerufene Unsicherheit über den Verbleib seines Guthabens waren, sondern ursprünglich dafür einzig und allein die Falschauskunft der Stiftung Auffangeinrichtung BVG verantwortlich war,
aus dem Gesagten folgt, dass die Beklagte dem Kläger auf seine entsprechende Anfrage hin eine korrekte Antwort über den Verbleib seines Pensionskassenguthabens übermitteln liess (vgl. Urk. 2/16 Seite 1 unten) und dass die Falschauskunft der Stiftung Auffangeinrichtung BVG nicht ihr zuzuschreiben ist,
somit die auf Auskunftserteilung abzielende Klage abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
sich die Parteien gegenseitig ein mutwilliges Verhalten vorwerfen, womit sie jeweils Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei begründen (vgl. Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 6 S. 5 Ziff. 11 und Urk. 9),
diesbezüglich zwar einerseits ins Gewicht fällt, dass der vorliegende Prozess mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht geführt worden wäre, wenn die Stiftung Auffangeinrichtung BVG auf das Auskunftsersuchen des Klägers korrekt geantwortet hätte beziehungsweise die Bestätigung vom 23. Juli 2021 (Urk. 7/2) an den Rechtsvertreter des Klägers, mit dem sie unmittelbar zuvor in dieser Angelegenheit noch in brieflichem Kontakt gewesen war (vgl. Urk. 2/12-13), gesandt hätte,
andererseits aber auch das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zu Bedenken Anlass gibt, weil sie – nach der zutreffenden Auskunft, wonach das Guthaben samt Zins an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen worden sei (vgl. Urk. 2/16 S. 1 unten) – auf die weiteren Anfragen des klägerischen Rechtsvertreters nicht beziehungsweise nur noch nichtssagend reagierte (vgl. Urk. 2/17-19), anstatt dem Kläger und seinem Rechtsvertreter die nunmehr edierten Urk. 7/1-2 (Überweisungsbelege und Eröffnungsbestätigung Freizügigkeitskonto) zukommen zu lassen, was mit höchster Wahrscheinlichkeit das vorliegende Verfahren ebenfalls verhindert hätte,
die Beklagte den Kläger sehenden Auges ins Leere laufen liess,
dieses Verhalten der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, dem Gebot von Treu und Glauben widerspricht und damit als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb ihr die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- aufzuerlegen sind und sie in Anwendung von § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) zu verpflichten ist, dem in der Sache unterliegenden Kläger eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'700. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’200.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Dobler
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker