Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00080


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 27. Juni 2023

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi

St. Jakobs-Strasse 11, Postfach 3003, 4002 Basel


gegen


1.    Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Rechtsdienst

Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich


2.    Vorsorgestiftung Y.___ in Liquidation

c/o Z.___, Rechtsanwalt


Beklagte


Beklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler

Aeplistrasse 7, 9008 St. Gallen

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, war vom 23. Juli 2012 bis zum 31. August 2015 bei der A.___ AG als Gipser angestellt und bei der Vorsorgestiftung Y.___ (heute: Vorsorgestiftung Y.___ in Liquidation) berufsvorsorgeversichert (Urk. 1 S. 3 und Urk. 17 S. 3).

    Am 3. September 2014 erlitt der Versicherte bei einem Arbeitsunfall eine Arm-Schulterverletzung links. Die Suva, bei der er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert war, richtete in der Folge bis zum 31. August 2015 Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Am 15. Juli 2015 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie den Fall per 1. September 2015 abschliessen werde (Urk. 2/3). Mit Verfügung vom 18. August 2015 (Urk. 2/4) verneinte die Suva den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente zufolge eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von weniger als 10 % sowie auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mangels einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Suva mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 (Urk. 41/31) ab.

    In der Folge bezog der Versicherte vom 8. September 2015 bis zum 28. Februar 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert (vgl. Urk. 2/5).

1.2    Bereits am 13. April 2015 hatte sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 41/1). Schliesslich sprach ihm diese mit Verfügungen vom 5. und 23. April 2019 (Urk. 41/97 und 41/100) mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine halbe Rente und ab 1. März 2017 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (Invaliditätsgrade von 56 % beziehungsweise 74 %).

1.3    In der Folge wandte sich der Versicherte an die Vorsorgeeinrichtungen und beantragte die Ausrichtung von Rentenleistungen der beruflichen Vorsorge. Seine Anfragen wurden jedoch abschlägig beantwortet (vgl. Urk. 1 S. 7 sowie Urk. 2/2 und 2/6).


2.    Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die Vorsorgestiftung Y.___ in Liquidation erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.

2.    Die Beklagte 1 sei zur Vorleistung der gesetzlichen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 74 % ab November 2016 zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung, eventualiter zur Vorleistung der gesetzlichen Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 56 % mit Wirkung ab September 2015 und ab November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung zu verpflichten.

3.    Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab September 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % und ab November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.

4.    Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme eigener Abklärungen zu Leistungspflicht an die Beklagte 1 zurückzuweisen.

5.    Unter o/e-Kostenfolge.

    Zudem liess der Versicherte beantragen, die B.___ AG zum Verfahren beizuladen.

    Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG stellte in ihrer Klageantwort vom 22. Februar 2022 (Urk. 9) folgende Anträge:

1.    Die Klage gegen die Beklagte 1 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.    Eventualiter sei die Klage teilweise gutzuheissen und dem Kläger ab 1. Dezember 2016 eine halbe Rente und ab 1. März 2017 eine ganze Rente der Beklagten 1 zuzusprechen zzgl. Verzugszins von 1 % seit Klageeinreichung.

3.    Das Begehren des Klägers betreffend provisorische Massnahmen (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Erbringung von Vorleistungen während des hängigen Verfahrens) sei vollumfänglich abzuweisen.

4.    Unter Kostenfolge zulasten des Klägers.

    Die Vorsorgestiftung Y.___ in Liquidation liess in ihrer Klageantwort vom 25. April 2022 (Urk. 12) auf die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der gegen sie gerichteten Klage schliessen. Replicando (Urk. 17) liess der Versicherte an den gestellten Anträgen festhalten und folgenden neuen Eventualantrag (Abs. 2 von Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) stellen:

    Eventualiter sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab November 2016 bei einem Invaliditätsgrad von 74 % die gesetzlichen und überobligatorischen Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zuzüglich mittlerer Verzugszinsen zu 1 % ab November 2016 auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.

    In ihrer Duplik vom 27. Juni 2022 (Urk. 22) hielt die Stiftung Auffangeinrichtung BVG an ihren Anträgen fest. Die Vorsorgestiftung Y.___ in Liquidation liess keine Duplik einreichen. Mit Verfügung vom 9. September 2022 (Urk. 24) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen des Klägers beigezogen. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Urk. 29) liess der Versicherte nach entsprechender Aufforderung durch das Gericht (vgl. Urk. 24) seinen Antrag auf Beiladung der B.___ AG begründen. Mit Verfügung vom 17. November 2022 (Urk. 30) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten (Urk. 28) Stellung zu nehmen. In der Folge gingen die Stellungnahmen beziehungsweise Verzichtserklärungen der Parteien ein (vgl. Urk. 34-36), welche ihnen wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (Urk. 37). Aufgrund eines Versehens wurden die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 41) erneut beigezogen (vgl. Urk. 38) und zwecks Gehörswahrung den Parteien zugestellt. Die Vorsorgestiftung Y.___ in Liquidation liess am 21. April 2023 eine Stellungnahme ins Recht reichen (Urk. 50), was den übrigen Parteien, die sich selbst nicht mehr vernehmen liessen (vgl. Urk. 42-46), zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 51).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 24 Abs. 1 in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.2    Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

1.3    Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.

    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).

1.4    Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 72/99 vom 10. Oktober 2001 E. 4 und B 64/99 vom 6. Juni 2001 E. 5a).

1.5    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selb-ständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Der Kläger liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen (Urk. 1), dem Gutachten der C.___ AG vom 20. Dezember 2017 sei zu entnehmen, dass seit November 2016 aufgrund der Parkinsonerkrankung eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Damals habe der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen und sei bei der Beklagten 1 versichert gewesen. Die Parkinsondiagnose sei erstmals im Dezember 2016 mit Arbeitsunfähigkeit rückwirkend auf November 2016 gestellt worden. Der Kläger vertrete auf der Grundlage des genannten Gutachtens die Auffassung, dass die Beklagte 1 verpflichtet sei, ihm ab November 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten (S. 9). Alternativ dazu wäre die Beklagte 2 leistungspflichtig. Tatsache sei aber, dass die Suva nach dem 31. August 2015 keine Leistungen mehr ausgerichtet habe und der Kläger sich ab 1. September 2015 um Stellen beworben habe. Trotz der unfallbedingten Beeinträchtigungen habe eine volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten bestanden (S. 10).

    Replicando liess der Kläger geltend machen, dass die von der Beklagten 1 erhobene Verjährungseinrede nicht zu hören sei, weil sie bereits mit Schreiben vom 10. November 2020 darauf verzichtet habe (Urk. 17 S. 3).

2.2

2.2.1    Die Beklagte 1 stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 9), dass die IV-Stelle die Wartezeit per 3. September 2014 eröffnet habe. Seit diesem Datum habe durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestanden. Weil sich der Kläger jedoch erst im April 2015 bei der Invalidenversicherung angemeldet habe, sei ihm erst ab 1. Oktober 2015 eine Rente zugesprochen worden. Der Entscheid der IV-Stelle sei nicht offensichtlich unrichtig, weshalb ihn sich der Kläger entgegenhalten lassen müsse. Der Kläger sei im September 2014 nicht bei der Beklagten 1 versichert gewesen, so dass die Klage gegen die Beklagte 1 ohne Weiteres abzuweisen sei (S. 9). Im Übrigen könne auch nicht ab Juli 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ausgegangen werden. Zwar sei die Diagnose Parkinson erst im Dezember 2016 gestellt worden. Aus diversen Unterlagen ergebe sich jedoch, dass beim Kläger bereits vor der Diagnosestellung eine Einschränkung von mindestens 20 % bestanden habe. Das ergebe sich aus der polydisziplinären Expertise und aus dem Bericht der Praxis neuroliestal. Schliesslich hätte auch der Hausarzt des Klägers keine neurologische Abklärung in die Wege geleitet, wenn keine Symptome und Einschränkungen vorhanden gewesen wären. Auch sei der Kläger wegen nicht-motorischen Symptomen, die im Frühstadium einer Parkinsonerkrankung auftreten könnten, in psychologischer Behandlung gewesen (S. 10). Gestützt auf die verschiedenen medizinischen Berichte sowie auf die retrospektive Beurteilung der Gutachter der C.___ AG sei von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit Juli 2015 und von 100 % seit Dezember 2016 auszugehen, womit der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen worden sei. Zudem erhob die Beklagte 1 in Bezug auf etwaige Betreffnisse vor dem 1. Dezember 2016 die Einrede der Verjährung (S. 11). Schliesslich machte die Beklagte 1 weitere Ausführungen betreffend Vorleistungspflicht (S. 12 f.) und Verzugszinsen (S. 13).

    Replicando hielt die Beklagte 1 an diesen Ausführungen fest und ergänzte, dass sich der Kläger widersprüchlich verhalte, wenn er im IV-Verfahren eine Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2015 geltend mache und nun im BV-Verfahren die massgebende Arbeitsunfähigkeit später ansetze (Urk. 22 S. 3).

2.2.2    Die Beklagte 2 liess im Wesentlichen vortragen (Urk. 12), dass die Verfügungen der IV-Stelle für sie nicht bindend seien, weil ihr weder die Vorbescheide noch die Verfügungen zur Kenntnis gebracht worden seien (S. 10 f.). Während des Zeitraumes, in dem der Kläger bei der Beklagten 2 versichert gewesen sei, sei es einzig zu einer temporären, unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die erwerblichen Auswirkungen des Unfalls vom 3. September 2014 seien im Juni 2015 (IV) beziehungsweise Ende August 2015 (Suva) ausgelaufen. Es habe danach keine relevante Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Kläger seit der Diagnose der Parkinson-Erkrankung im Dezember 2016 vollständig arbeitsunfähig sei. Über die Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen Juli 2015 und Dezember 2016 bestünden keine ärztlichen Zeugnisse. Eine Beurteilung eines Gutachters über die Entwicklung einer Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von 18 Monaten ohne ärztliche Untersuchung sei nicht nur «schwierig» - wie es die Gutachter bezeichnet hätten - sondern willkürlich (S. 12 f.). Der Kläger habe seit dem Abklingen der Auswirkungen durch den Arbeitsunfall (Juli/August 2015) bis zum Zeitpunkt, in dem die Parkinsondiagnose gestellt worden sei (Dezember 2016), während rund anderthalb Jahren vollzeitig und ohne Erwerbseinbusse arbeiten können. Der zeitliche Konnex sei unterbrochen. Dies müsse zur Abweisung der gegen die Beklagte 2 gerichteten Klage führen (S. 14). Zudem bestehe auch kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der Invalidität. Schliesslich sei die Beklagte 2 keinesfalls für die Erhöhung des Invaliditätsgrades leistungspflichtig (S. 15 f.).

    An diesen Ausführungen liess die Beklagte 2 auch in ihrer Stellungnahme vom 21. April 2023 (Urk. 50) festhalten.

2.3

2.3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob eine der beiden Beklagten dem Kläger Leistungen der beruflichen Vorsorge auszurichten hat. Streitentscheidend ist dabei die Frage, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG eingetreten ist (vgl. dazu E. 1.2), weil durch diesen Zeitpunkt die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung bestimmt wird.

2.3.2    Da die IVStelle die Rentenverfügungen vom 5. und 23. April 2019 (Urk. 41/97 und 41/100), mit denen sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine halbe Rente und ab 1. März 2017 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Invaliditätsgrade von 56 % beziehungsweise 74 %) zugesprochen hatte und den Beginn der Wartezeit auf den 3. September 2014 festgelegt hatte, keiner der Beklagten zugestellt hat, besteht im Sinne des oben in E. 1.5 Ausgeführten im vorliegenden Prozess grundsätzlich keine Bindung an die entsprechenden Feststellungen der IV-Stelle.

    Zu beachten ist allerdings, dass sich die Beklagte 1 ausdrücklich auf diese Feststellungen beruft, namentlich auf die Festlegung des Beginns der Wartezeit am 3. September 2014, so dass es nach dem in E. 1.5 am Ende Dargelegten doch wieder zu einer Bindungswirkung kommt und insoweit lediglich die stets vorbehaltene Rüge der offensichtlichen Unhaltbarkeit in Frage kommt. Weiter ist festzuhalten, dass eine (leicht) verspätete Anmeldung vorliegt.

    In Bezug auf die Beklagte 2 besteht keinerlei Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Allerdings kann festgehalten werden, dass keine der Parteien die Höhe der ermittelten Invaliditätsgrade in Frage gestellt hat. Diese Grade sind durch die Akten ausgewiesen.


3.

3.1    Suva-Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie FMH, führte in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 (Urk. 41/30/39-42) aus, dass der Kläger anlässlich des Unfalls vom 3. September 2014 eine Läsion im Bereich des Rotatorenintervalles mit Pulley-Läsion erlitten habe, was am 19. Januar 2015 eine Arthroskopie an der linken Schulter mit Transposition und Tenodese der langen Bizepssehne notwendig gemacht habe. Objektiv bestehe noch eine endgradige Einschränkung der Beweglichkeit der linken Schulter, subjektiv eine Kraftabschwächung der linken Schulter, vor allem bei Überkopfarbeiten. Die Physiotherapie sei noch bis August 2015 fortzusetzen. Die angestammte Tätigkeit als Gipser sei dem Kläger aufgrund der Unfallproblematik im Bereich der linken Schulter mit Distalisierung des Muskelbauches Biceps links nicht mehr zumutbar. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sei ihm eine ganztägige, mittelschwere Arbeit zumutbar (keine Überkopfarbeiten mit dem linken Arm, nur bis zur Horizontalen, keine Vibrationstätigkeiten mit dem linken Arm und kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdenden Positionen). In Bezug auf die linke Schulter sei der Endzustand erreicht. Ab August 2015 seien auch keine physiotherapeutischen Beübungen mehr notwendig.

3.2    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) beider Basel kam in seinem Bericht vom 11. Mai 2016 (Urk. 41/35) zuhanden der IV-Stelle zum Schluss, dass der Kläger seit seinem Unfall vom 3. September 2014 nicht mehr als Hilfsgipser arbeiten könne. In einer Verweistätigkeit bestehe jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, erklärte in seinem Bericht vom 11. Januar 2017 (Urk. 41/45/3-4), dass sich der Versicherte - wie in seiner Voruntersuchung vom 5. Dezember 2016 empfohlen - ergänzend habe untersuchen lassen. Dr. F.___ stellte folgende Diagnosen:

Parkinsonsyndrom, wahrscheinlich idiopathischer Genese vom akinetisch-rigiden Typ (ED 12/2017)

-    mit rechtsseitiger Bradykinese, Rigor und nicht motorischen Symptomen mit vermutlicher REM-Schlaf-Verhaltensstörung, Depression und Angststörung

St.n. Ulnarisvorverlagerung links mit Sulcus ulnaris bei Sulcus-ulnaris-Syndrom links

St.n. Schulteroperation mit anamnestisch Bicepssehnennaht links

    Anlässlich der Kontrolle vom 15. Februar 2017 bestätigte Dr. F.___ die gestellte Parkinson-Diagnose (vgl. Urk. 41/49/11-13).

3.4    Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, äusserte sich in seinem Bericht vom 14. März 2017 (Urk. 41/52/2-7) dahingehend, dass aktuell und bis auf weiteres auch in einer Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei.

3.5    Dr. E.___ führte am 23. März 2017 aus (Urk. 41/51), dass angesichts der neu laufenden Behandlung wegen eines seit Dezember 2016 diagnostizierten Morbus Parkinson ein instabiler, aber erfahrungsgemäss auch behandelbarer Zustand bestehe. Abgesehen von den subjektiven Beschwerden handle es sich genau betrachtet jedoch um keine eindeutige Diagnose bei fraglich typischem/atypischem Parkinsonsyndrom ohne fortgeschrittene Ausprägung, sondern angesichts der letztlich objektivierbaren Befunde um funktionell eher weniger relevante Befunde, die eine angepasste Tätigkeit eigentlich ermöglichen sollten.

3.6    Oberärztin Dr. med. H.___ und Assistenzärztin Dr. med. I.___ von der Klinik J.___ kamen in ihrem Bericht vom 16. Juni 2017 (Urk. 41/54) zum Schluss, dass die Kombination einer depressiven Episode bei Parkinson-Erkrankung gegeben sei. Es sei wenig wahrscheinlich, dass der Kläger wieder arbeitsfähig werde. Er sei nur wenig belastbar. Im häuslichen Bereich schätzten sie die Wahrscheinlichkeit für eine weitere Verschlechterung als hoch ein.

3.7    Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Prof. Dr. med. L.___, Facharzt FMH für Neurologie, Dr. med. M.___, Facharzt für Rheumatologie, lic. phil. N.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie, und Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 20. Dezember 2017 (Urk. 41/69) folgende Diagnosen (S. 38 f.):

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-    auf internistischem Fachgebiet: keine

-    auf neurologischem Fachgebiet: keine

-    auf rheumatologischem Fachgebiet:

1.    Ruptur der langen Bizepssehne bds. und Z.n. Arthroskopie bei SLAP-Läsion, Bizepssehnentenodese am 19.01.2015 mit postoperativer Re-Ruptur der langen Bizepssehne links

2.    Verbliebene Endgliedamputation 4. Finger links nach Arbeitsunfall am 03.03.1992

-    auf neuropsychologischem Fachgebiet:

    Mittelschwere bis schwere psychomotorische Verlangsamung mit Störungen bei den Lern- und Frischgedächtnisfunktionen, im Aufmerksamkeitsbereich und bei der Umstellfähigkeit

-    auf psychiatrischem/psychotherapeutischem Fachgebiet: keine

Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

-    auf internistischem Fachgebiet:

1.    Obstipationsneigung, vermutlich medikamentös bedingt

2.    Unterschenkelvarikosis linksbetont, ohne anamnestisch angegebener Schwellneigung und ohne bisherige Geschwürbildung

3.    Vorbekannte Neurodermitis

4.    Vorbekannte Hausstaubmilben-Allergie mit Z.n. Desensibilisierungsbehandlung

5.    Vorbekannte benigne Prostatahyperplasie

-    auf neurologischem Fachgebiet:

1.    Extrapyramidales Syndrom, am ehesten idiopathisches Parkinson-Syndrom

-    Aktuell unter medikamentöser Therapie (Madopar, Sifrol) kompensiert

2.    Episodische Spannungskopfschmerzen

3.    V.a. funktionelle psychische Überlagerung

4.    Status nach Sulcus-ulnaris-Syndrom links, operativ saniert 2012, Atrophie der Handmuskulatur

-    auf rheumatologischem Fachgebiet:

Sulcus-ulnaris-Syndrom links und Ulnaris-Verlagerung am 14.01.2014 ohne funktionelle Einschränkung

-    auf neuropsychologischem Fachgebiet: keine

-    auf psychiatrischem/psychotherapeutischem Fachgebiet:

Weitgehend remittierte depressive Episode, DD: St.n. Anpassungsstörung, F32.8 nach ICD-10, St.n. F43.2 nach ICD-10

    Es bestünden Wechselwirkungen aufgrund der rheumatologisch/orthopädisch bedingten Gesundheitsstörungen, die mit einer entsprechenden Schmerzsymptomatik und mit funktionellen Einschränkungen bei körperlichen Arbeiten/Belastungen einhergingen in Verbindung mit den erheblichen Einschränkungen auf neuropsychologischem Fachgebiet. Diese Störungen hätten eine gegenseitig verstärkende Wirkung und schränkten den Kläger in seiner allgemeinen Leistungsfähigkeit erheblich ein (S. 39).

    Der Kläger sei seit dem Unfall vom 3. September 2014 in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig; das werde mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft so bleiben. Bis Ende Juni 2015 habe wegen der Schulterproblematik, soweit rückblickend einzuschätzen, auch für Verweistätigkeiten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezember 2016, nach der Erstdiagnose des Parkinson-Syndroms, seien auch Verweistätigkeiten beziehungsweise angepasste Tätigkeiten nur noch maximal in einem 30 %-Pensum und im geschützten Rahmen möglich. Im Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis Ende November 2016 sei wegen fehlender ärztlicher Untersuchungen eine rückblickende Leistungsbeurteilung schwierig. Für diesen Zeitraum könne eine zumindest 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für Verweistätigkeiten angenommen werden (S. 33).

3.8    Lic. phil. N.___ erklärte am 1. März 2018 auf entsprechende Nachfrage der Suva, dass im Unterschied zu den übrigen interdisziplinären Begutachtungsergebnissen sich im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 24. Oktober 2017 bei formal vorhandener Kooperation und Anstrengungsbeteiligung durchwegs ein sehr langsames Arbeitstempo bei der Bearbeitung von Aufgaben und eine gewisse Latenz gezeigt habe. Deshalb hätten nur sehr unterdurchschnittliche Resultate erzielt werden können (Urk. 41/74).

3.9    Der Chirurg Dr. E.___ äusserte sich am 5. Juni 2018 (in Abweichung zu den gutachterlichen Feststellungen) dahingehend, dass die auf neuropsychologischem Fachgebiet ermittelte Arbeitsunfähigkeit seines Erachtens nicht «beweiskräftig» sei. Als Gipser sei der Kläger nicht arbeitsfähig; in einer körperlich angepassten Tätigkeit sei er (mit Ausnahme der Dauer einer Hospitalisation) zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 41/75).

    Am 11. Juli 2018 regte Dr. E.___ an, ein neuropsychologisches Obergutachten anfertigen zu lassen (Urk. 41/82).

3.10    Pract. med. P.___ vom regionalen ärztlichen Dienst erklärte in seinem Bericht vom 21. August 2018 (Urk. 41/85), dass die neuropsychologisch festgestellten Einschränkungen vor dem Hintergrund des objektivierten Parkinsonsyndroms nachvollziehbar seien. Auch wenn die neurologischen Einschränkungen motorisch nicht eindrücklich seien, seien durch die Beteiligung des EPS-Systems an vielen Exekutivfunktionen die mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Einschränkungen nachvollziehbar.


4.

4.1    Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 79/99 und B 4/00 vom 26. Januar 2001 E. 4a/aa). In seinem Urteil B 13/01 vom 5. Februar 2003 führte das Eidgenössische Versicherungsgericht in E. 4.2 Folgendes aus: «Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss.» (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2021, N 8 zu Art. 23 BVG mit Hinweisen).

    Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen oder durch andere Umstände schlüssig belegt sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Isabelle Vetter-Schreiber, a.a.O., N 10 und N 20 zu Art. 23 BVG mit zahlreichen Hinweisen auf die höchstrichterliche Praxis).

    Festzuhalten ist somit, dass nach der konsolidierten höchstrichterlichen Praxis bei der Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG echtzeitlichen Einschätzungen in beweisrechtlicher Hinsicht ein herausragendes Gewicht zukommt.

4.2    Vorliegend ist dabei zu beachten, dass der Kläger effektiv nur bis zu seinem Unfall vom 3. September 2014 arbeitstätig war. Danach war er zwar noch bis zum 31. August 2015 bei der A.___ AG angestellt, er konnte aber unfallbedingt nicht mehr als Gipser arbeiten. Nach dem durch die Suva per 1. September 2015 festgelegten Fallabschluss beziehungsweise ab 8. September 2015 bezog der Kläger Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet, dass vorliegend (ab einem gewissen Zeitpunkt) Einschätzungen des Arbeitgebers respektive arbeitsrechtliche Auswirkungen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zur Verfügung stehen.

    Das ändert jedoch nichts an der - oben wiedergegebenen - Maxime, dass im berufsvorsorgerechtlichen Kontext bei der Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit in aller Regel ausschliesslich auf echtzeitliche Berichte abzustellen ist. Retrospektiv erstellte Einschätzungen genügen (durchaus auch in Abweichung zur Praxis in anderen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsgebieten) nicht beziehungsweise nur in ganz seltenen Ausnahmefällen.

4.3    Soweit die Beklagten (namentlich die Beklagte 1) die Frage diskutierten, ob und in welchem Ausmass im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Frage des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle gegeben ist oder nicht, ist vorauszuschicken, dass die IV-Stelle offensichtlich in erster Linie auf die Einschätzungen der Gutachter Dr. K.___, Prof. Dr. L.___, Dr. M.___, lic. phil. N.___ und Dr. O.___ abgestellt hat. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, postulierten die Gutachter rückwirkend Perioden und Grade von Arbeitsunfähigkeit, ohne dass ihnen lückenlos echtzeitliche medizinische Unterlagen zur Verfügung standen. Das mag in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren unter Umständen zweckmässig und zulässig sein, im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Prozess sind - wie ausgeführt - die Anforderungen an eine beweiskräftige Einschätzung sehr viel höher. Ohne echtzeitliche Beweismittel lässt sich eine Behauptung in der Regel nicht untermauern.

4.4    Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Kläger aufgrund des am 3. September 2014 erlittenen Unfalls bis Ende Juni 2015 beziehungsweise bis Ende August 2015 zu 100 % arbeitsunfähig war. Danach blieb er zwar dauerhaft in seiner angestammten Tätigkeit als Gipser arbeitsunfähig, hätte aber in einer zumutbaren Verweistätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können (vgl. dazu Sachverhalt Ziff. 1.1 sowie E. 3.1, 3.2 und 3.7).

    Ohne jeden Zweifel ist auch ausgewiesen, dass der Kläger spätestens ab Dezember 2016, als erstmals eine Parkinson-Diagnose gestellt worden war (vgl. E. 3.3), nur noch zu maximal 30 % arbeitsfähig war (E. 3.3). Soweit dies der Chirurg Dr. E.___ in Zweifel ziehen wollte (vgl. E. 3.9), wurde er fachärztlich widerlegt (vgl. E. 3.10).

4.5    Fraglich und streitentscheidend ist nunmehr aber, was für die Zeit ab Ende Juni beziehungsweise Ende August 2015 und Dezember 2016 zu gelten hat: Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die unfallbedingten Einschränkungen, die zwar zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gipser geführt haben, nicht zur späteren Invalidisierung führten, weil der Kläger insoweit stets ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen hätte erzielen können.

    Die Gutachter Dr. K.___, Prof. Dr. L.___, Dr. M.___, lic. phil. N.___ und Dr. O.___ vertraten die Ansicht, dass vom 1. Juli 2015 bis Ende November 2016 eine zumindest 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für Verweistätigkeiten angenommen werden könne (E. 3.7). Die Gutachter führten jedoch selbst aus, dass diese rückblickende Leistungsbeurteilung wegen fehlender ärztlicher Ein-schätzungen, vor allem auf neuropsychologischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet, schwierig sei (vgl. auch Urk. 41/69 S. 33). Wie bereits ausgeführt wurde, mag eine solche rückwirkende Beurteilung in einem invalidenversicherungsrechtlichen Kontext notwendig und auch zulässig sein, im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Prozess, in dem das Primat der Echtzeitlichkeit gilt, kann eine solche rückwirkende Schätzung nicht genügen. Die darauf beruhenden Feststellungen der IV-Stelle sind im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Kontext als «offensichtlich unhaltbar» im Sinne des oben in E. 1.5 a.E. Ausgeführten zu qualifizieren.

    Soweit die Beklagte 1 weitere sogenannte Hinweise nannte (beispielsweise den Umstand, dass sich der Kläger im Dezember 2016 überhaupt zu einem Arzt begeben hatte; vgl. dazu Urk. 9 S. 10), die für eine bereits vor Dezember 2016 eingetretene Arbeitsunfähigkeit sprechen würden, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Ausführungen rein spekulativ sind. Es handelt sich um (nicht naheliegende) Vermutungen, die durch nichts Echtzeitliches untermauert werden. Darauf kann nicht abgestellt werden.

    Aufgrund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Kläger ab Dezember 2016 aufgrund der Parkinson-Erkrankung zu mindestens 70 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dass der Kläger, wie die Beklagte 1 behauptete, bereits vorher aufgrund der Parkinson-Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre, ist zwar möglich, aber nicht erstellt. Die nach Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit, nämlich diejenige, die zur Invalidisierung führte, trat somit ein, als der Kläger bei der Beklagten 1 berufsvorsorgeversichert war. Die zeitliche und sachliche Konnexität ist gegeben. Damit steht die Leistungspflicht der Beklagten 1 fest.

    Auf die gegen die Beklagte 2 gerichtete Eventualklage ist somit nicht weiter einzugehen.

4.6    Die Beklagte 1 erhob unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 2 BVG eine Verjährungseinrede für alle im Zeitpunkt der Verzichtserklärung vom November 2021 bereits verjährten Betreffnisse (vgl. Urk. 9 S. 11). Nach der genannten Bestimmung verjähren Forderungen auf periodische Leistungen (wie etwa Rentenzahlungen) nach fünf Jahren. Zu beachten ist allerdings, dass die Beklagte 1 bereits am 10. November 2020 schriftlich (Urk. 18) die Erklärung abgegeben hatte, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichte, soweit die Verjährung nicht bereits eingetreten war. Die entsprechende Verjährungseinrede der Beklagten 1 ist somit rechtmissbräuchlich und nicht zu hören. Die Beklagte 1 hielt im weiteren Verfahren sodann auch nicht mehr an ihrer ursprünglichen Verjährungseinrede fest, sondern richtigerweise nur noch bezüglich der im November 2020 bereits verjährten Betreffnisse (vgl. Urk. 22 S. 3).

4.7    Der Rentenbeginn wäre grundsätzlich mit dem Beginn der Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu koordinieren (Art. 26 Abs. 1 BVG). Das erscheint vorliegend jedoch nicht sachgerecht, weil - wie ausgeführt - insoweit nicht auf die Feststellungen der Invalidenversicherung, die dem Kläger erste Rentenleistungen bereits mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 zugesprochen hatte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2), abgestellt werden kann respektive der sachliche Zusammenhang zwischen dem die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit auslösenden Gesundheitsschaden und dem nun berufsvorsorgerechtlich relevanten nicht gegeben ist. Der Rentenbeginn ist vielmehr auf Dezember 2016 festzusetzen, als die vorliegend relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten war beziehungsweise erstmals durch echtzeitliche Untersuchungen belegt werden konnte (vgl. E. 3.3).

    Bezüglich Invaliditätsgrad kann auf die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 5. April 2019 (Urk. 41/97) abgestellt werden (Invaliditätsgrad von 74 %). Dieser ist aufgrund der Akten ausgewiesen.

    Da sich der Rentenanspruch im Übrigen aufgrund der Aktenlage aber nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 1 gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Beklagte 1 grundsätzlich zu verpflichten ist, dem Kläger ab Dezember 2016 eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Invalidenrente auszurichten. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450).


5.    Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131). Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt.

    Die Beklagte 1 hat von der Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen, Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 34 Abs. 1 ihres Reglements (Urk. 10/8) beträgt der Verzugszins nicht 5 %, sondern entspricht dem BVG-Zins. Zudem besteht bei rückwirkenden Rentenzahlungen kein Anspruch auf einen Zins.

    Demzufolge hat der Kläger erst seit dem Zeitpunkt der Klageeinleitung, dem 27. Dezember 2021 (Datum des Poststempels), Anspruch auf Verzugszinsen, und zwar ab dem 27. Dezember 2021 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Dabei bestimmt sich die Höhe des jeweiligen Zinssatzes nach Art. 34 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 1. Der BVG-Mindestzinssatz liegt seit dem 1. Januar 2017 bei 1 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf den Antrag des Klägers auf Beiladung der B.___ AG zum vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, welchen Zweck die beantragte Beiladung hätte haben können (vgl. auch Urk. 29).


7.    Der Antrag des Klägers, die Beklagte 1 zu Vorleistungen zu verpflichten, wird mit dem Entscheid in der Sache selbst (Verpflichtung der Beklagten 1 zur Erbringung von Rentenleistungen) gegenstandslos.


8.

8.1    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Kläger obsiegt vorliegend zum Grossteil; er unterliegt nur in Nebenpunkten. Die ihm zuzusprechende Parteientschädigung ist demzufolge nur leicht zu kürzen. Somit ist die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3’400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8.2    Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Parteientschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der obsiegenden Beklagten 2 trotz ihres Antrages anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b, 126 V 143 E. 4 und 118 V 158 E. 7, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 112 V 356 E. 6).

Der Beklagten 1 steht eine Parteientschädigung bereits ausgangsgemäss nicht zu.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage wird, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, die Beklagte 1 verpflichtet, dem Kläger ab Dezember 2016 eine auf einem Invaliditätsgrad von 74 % basierende Invalidenrente auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 1 % für die bis zum 27. Dezember 2021 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum, danach ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beklagte 1 wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Den Beklagten werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Advokatin Raffaella Biaggi

- Stiftung Auffangeinrichtung BVG

- Rechtsanwalt Z.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker