Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2021.00081

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Klägerin

vertreten durch Fürsprecher Harold Külling

Postplatz 4, 5610 Wohlen AG

gegen

HOTELA Vorsorgestiftung

chez Caisse Hotela

Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1

Beklagte


Sachverhalt:

1. Der 1960 geborenen X.___ wurde von der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle des Kantons Aargau, mit Verfügung vom 5. November 2021 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 zugesprochen (Urk. 16/129 = Urk. 12/160-162). Diese Verfügung wurde auch der HOTELA Vorsorgestiftung (kurz: HOTELA) zugestellt, bei welcher die Rentenbezügerin über ihre Arbeitgeberin, der Y.___ AG (Hotel Z.___), berufsvorsorgeversichert war (Urk. 1 S. 3, Urk. 10 S. 2, vgl. auch Urk. 11/C).

2. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2021 reichte die Rentenbezügerin eine Klage gegen die HOTELA ein und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr mit Wirkung ab 1. Dezember 2017 aufgrund ihrer Invalidität eine noch zu berechnende Rente zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 28. Februar 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage (Urk. 10). Mit Verfügung vom 18. März 2022 wurde das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege, insbesondere um Bestellung von Fürsprecher Harold Külling als unentgeltlicher Rechtsvertreter, mangels genügender Substantiierung abgewiesen (Urk. 13). Mit Verfügung vom 19. März 2022 wurden die Akten der IV-Stelle des Kantons Aargau beigezogen (Urk. 14), welche auf einem Datenträger (CD) zugestellt wurden (Urk. 15 und Urk. 16). In der Folge wurde mit Verfügung vom 12. April 2022 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 19), in dessen Rahmen die Parteien an ihren Anträgen festhielten (Replik vom 16. Mai 2022 [Urk. 22] und Duplik vom 30. Juni 2022 [Urk. 32]).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser «Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

Gemäss lit. b der Übergangsbestimmung des BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht.

Die vorliegend mit Klage vom 28. Dezember 2021 von der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung über 55-jährigen Rentenbezügerin geltend gemachten Rentenleistungen ab 1. Dezember 2017 sind dementsprechend nach den bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften zu prüfen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 Abs. 1 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.

Für den Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich. Sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt – was auch für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt (vgl. BGE 144 V 58 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit muss sich zudem auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss also arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

1.3 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.4 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde.

1.5 Der enge zeitliche Zusammenhang ist so lange nicht unterbrochen, als dass mindestens eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit besteht. Eine nachhaltige, den zeitlichen Konnex unterbrechende Erholung liegt hingegen grundsätzlich vor, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist und – kumulativ bezogen auf die angestammte Tätigkeit – ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann. Eine solche drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit ist ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs, sofern sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (Urteil des Bundesgerichts 9C_518/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 9C_642/2021 vom 25. Februar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).

1.6 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

2.

2.1 Die Klägerin machte geltend, sie habe vom 1. September 2002 bis zum 31. August 2013 im Hotel Z.___ in Zürich gearbeitet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sei bei der rentenablehnenden Verfügung vom 20. Januar 2015 davon ausgegangen, für die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft in einem Hotel bestehe noch eine 50%ige, für eine angepasste, leichte wechselbelastende Tätigkeit hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Daraus gehe klar hervor, dass sie bereits während ihrer Tätigkeit bei ihrer früheren Arbeitgeberin erhebliche gesundheitliche Probleme gehabt habe, welche jedoch noch nicht die Intensität aufgewiesen hätten, um von einer Invalidität auszugehen. Die in der Folge eingetretene Verschlechterung der bereits bestehenden gesundheitlichen Probleme habe zur Invalidität geführt. Seit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe sie aufgrund ihrer Einschränkung nicht mehr gearbeitet, sodass eine Unterbrechung der Kausalkette nicht habe erfolgen können und weshalb die Beklagte verpflichtet sei, ihr aufgrund ihrer Invalidität, welche ursächlich aus dem letzten Arbeitsverhältnis hervorgehe, eine Rente zu zahlen (Urk. 1 und Urk. 22).

2.2 Die Beklagte wandte hingegen ein, die Klägerin sei seit dem 31. August 2013 bei ihr nicht mehr vorsorgeversichert. Sie sei im Verfügungszeitpunkt vom 20. Januar 2015 gemäss Gutachten vom 25. März 2014 voll arbeitsfähig gewesen. Damit sei erwiesen, dass der zeitliche Konnex zwischen der bei der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeit, welche zur Zusprache einer Invalidenrente mit Verfügung vom 5. November 2021 geführt habe, unterbrochen worden sei. Des Weiteren liege auch kein sachlicher Konnex vor, dies weil die Rentenzusprache im Wesentlichen aufgrund von Beschwerden im rechten Knie erfolgt sei, welche im Jahr 2017 dokumentiert worden seien (Urk. 10).

3.

3.1 Die Klägerin meldete sich am 17. Februar 2013 (Eingang am 21. Februar 2013) unter Hinweis auf seit dem 2. November 2005 bestehende Beeinträchtigungen an der Hüfte, der Wirbelsäule und dem rechten Fuss erstmals zum Bezug von Invalidenleistungen an. Sie war zu diesem Zeitpunkt seit dem 1. September 2005 bei der Y.___s AG (Hotel Z.___) als Reinigungskraft (Zimmerfrau) in einem circa 60-80%igen Arbeitspensum angestellt und dadurch bei der Beklagten vorsorgeversichert (Urk. 16/5 und Urk. 16/15.1). Das Arbeitsverhältnis wurde der Klägerin per 31. August 2013 gekündigt (Urk. 16/16). Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau gestützt auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. März 2014 über die fachärztliche rheumatologische Untersuchung vom 28. Januar 2014 (Urk. 16/37 S. 2 ff.) einen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente. Sie erwog, die Klägerin sei seit September 2011 infolge eines Hüft- und Rückenleidens (chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts / Status nach Coxarthrose rechts mit Status nach Hüft-Teilprothese rechts) in ihrer angestammten Tätigkeit als Zimmerfrau (Hotellerie) sowie in anderen körperlich stark belastenden Tätigkeiten eingeschränkt. In einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 16/45 = Urk. 12/66-69). Die von der Klägerin gegen die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau erhobene Beschwerde vom 23. Februar 2015 (Urk. 16/46 S. 3 ff. = Urk. 12/70-76) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welches die RAD-Beurteilung ebenfalls als beweiskräftig erachtete, mit Urteil vom 13. August 2015 abgewiesen (Urk. 16/50 = Urk. 12/79-88). Ebenso wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin vom 23. September 2015 (Urk. 16/51 S. 2 ff. = Urk. 12/89-97) mit Urteil vom 28. Oktober 2015 ab (Urk. 16/52 = Urk. 12/100-105).

3.2 Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Eingang am 30. Juni 2017) meldete sich die Klägerin bei der IV-Stelle des Kantons Aargau erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 16/53). Mit Verfügung vom 1. März 2018 trat die IV-Stelle auf das Neuanmeldungsgesuch nicht ein (Urk. 16/66 = Urk. 12/109-112), wogegen die Klägerin mit Eingabe vom 4. April 2018 Beschwerde erhob (Urk. 16/67 S. 2 ff. = Urk. 12/120-126). Mit Urteil vom 26. Oktober 2018 hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese auf die Neuanmeldung eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide (Urk. 16/73 = Urk. 12/134-141).

Mit Verfügung vom 5. November 2021 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der Klägerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16/129; Urk. 12/158-162).

4.

4.1 Die Rentenzusprache ab dem 1. Dezember 2017 erfolgte gemäss Einschätzung der IV-Stelle des Kantons Aargau nach einer verspäteten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Urk. 16/126), welche Bestimmung besagt, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (in casu am 30. Juni 2017) entsteht. Die IV-Stelle des Kantons Aargau ging also von einer seit dem 1. Dezember 2016 ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit aus, und unterliess es, den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Dezember 2016 (hypothetischer Beginn der Wartezeit, vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) zu prüfen. Entsprechend fällt eine Bindungswirkung betreffend den Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit von vornherein ausser Betracht (E. 1.6; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2015 vom 16. Dezember 2016 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2 Das Arbeitsverhältnis der Klägerin dauerte bis am 31. August 2013. Unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG war sie somit bis am 30. September 2013 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert (vgl. auch Art. 16 Abs. 3 des Vorsorgereglements der Beklagten, gültig ab 1. Juli 2009 [Urk. 11/A S. 5]). Aufgrund der sowohl vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau als auch vom Bundesgericht bestätigten Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Januar 2015, welche sich auf die RAD-Beurteilung vom 25. März 2014 stützte, ist erstellt, dass die Klägerin (nach der Hüftoperation vom 9. November 2011) ab September 2013, spätestens aber ab der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Januar 2014 (vgl. Urk. 16/37 S. 11-13) bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Januar 2015 (massgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung durch die Gerichte; vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) in einer angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Sie hätte gemäss dem Einkommensvergleich der IV-Stelle des Kantons Aargau dadurch überdies ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können (Urk. 12/68). Wenn die Klägerin vorbringt, sie sei in der angestammten Tätigkeit bloss noch zu 50 % arbeitsfähig gewesen und aufgrund dessen keiner weiteren Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen, sodass keine Unterbrechung der Kausalkette habe erfolgen können (Urk. 1 S. 4), verkennt sie, dass für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit massgebend ist (E. 1.5).

4.3 Es lässt sich daher feststellen, dass sich bereits aus der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. Januar 2015 ergibt, dass es aufgrund einer mehrmonatigen, mindestens einjährigen Arbeitsfähigkeit der Klägerin von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes gekommen ist.

4.4 Bei unterbrochenem zeitlichen Konnex erübrigt sich die Prüfung, ob zwischen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten und der späteren Invalidität ein sachlicher Zusammenhang besteht. Demgemäss ist auf die Vorbringen der Klägerin hierzu nicht weiter einzugehen.

5. Die vorstehenden Erwägungen führen zur Abweisung der Klage.

6. Die Beklagte beantragte eine Prozessentschädigung (Urk. 10 S. 2). In ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge steht ihr trotz ihres Obsiegens keine solche zu (BGE 128 V 124 E. 5b).

Das Gericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Harold Külling

- HOTELA Vorsorgestiftung

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Vogel Muraro