Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00001


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 29. März 2022

in Sachen

Alvoso Pensionskasse

Gemeindehausweg 1, 6330 Cham

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner

Brunner & Partner Advokatur

Herzogstrasse 14, Postfach, 8044 Zürich


gegen


X.___ AG

Beklagte




    Nach Einsicht in

    die Eingabe vom 10. Januar 2022 (Urk. 1), mit der die Alvoso Pensionskasse Klage gegen die X.___ AG erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 60'338.80 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 12.01.2022 auf dem (Teil)Betrag von CHF 17'238.20.

2.    Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021) über CHF 43'100.60, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 06.10.2021, zu beseitigen.

    sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

    unter dem Hinweis darauf, dass sich die Beklagte binnen der ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 4; vgl. auch Urk. 5) angesetzten Frist nicht vernehmen liess;

    in Erwägung, dass

gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet,

die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen liess, die Beklagte habe sich ihr mit Anschlussvertrag vom 27. April/4. Mai 2021 (Urk. 2/2) [rückwirkend ab 1. Januar 2021] zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen und schulde ihr aus diesem Vorsorgeverhältnis, welches die Klägerin per 31. Oktober 2021 gekündigt habe (Urk. 2/9), den Betrag von Fr. 60'338.80, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin den genannten Betrag zu bezahlen (nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2022 auf Fr. 17'238.20), und der erhobene Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Urk. 2/10) aufzuheben sei (Urk. 1),

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    die eingeklagte Beitragsforderung vielmehr durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die diversen Prämienrechnungen (Urk. 2/3-5), die Abzahlungsvereinbarung vom 21./26. Juli 2021 (Urk. 2/6), den Kontoauszug vom 18. November 2021 (Urk. 2/7), den Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2/10), die Berechnung betreffend Auflösungskosten (Urk. 2/13) sowie die diesen Posten erläuternden Ausführungen in der Klageschrift (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10) hinzuweisen ist,

    auch keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen,

    sich die Höhe der geforderten Zinsen beziehungsweise Verzugszinsen von 5 % aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) ergibt,

    der Beginn des Zinsenlaufs für denjenigen Teil der eingeklagten Forderung, die noch nicht in Betreibung gesetzt wurde, nämlich Fr. 17'238.20 (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1), antragsgemäss auf den 12. Januar 2022 festzusetzen ist, während sich der Beginn des Zinsenlaufes für den Restbetrag der Forderung aus dem Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021 (Urk. 2/10) ergibt (6. Oktober 2021),

demzufolge die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 60'338.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 12Januar 2022 auf Fr. 17'238.20 zu bezahlen,

    im Weiteren der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021 [Urk. 2/10]) aufzuheben ist;

    in weiterer Erwägung, dass das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen sind;

erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 60'338.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Januar 2022 auf Fr. 17'238.20 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2021) aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Brunner

- X.___ AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker