Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00004
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 18. März 2022
in Sachen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Klägerin
gegen
X.___ GmbH
Beklagte
Nach Einsicht in die Eingabe vom 11. Januar 2022, mit welcher die Sammelstiftung Vita mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH erhob (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 83'734.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2021, zuzüglich CHF 1'393.85 Zins bis 31.08.2021 und vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes BETREIBUNGSAMT FURTTAL erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten,
unter Hinweis darauf, dass die Beklagte innert der ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 3; erste erfolglose Zustellung per Gerichtsurkunde am 18. Januar 2022 [Urk. 4] und zweite Zustellung per A-Post mit Schreiben vom 28. Januar 2022 [Urk. 5]) angesetzten Frist keine Klageantwort erstattete, sodass androhungsgemäss Verzicht darauf anzunehmen und der Entscheid aufgrund der von der Klägerin eingereichten Akten zu fällen ist;
in Erwägung, dass
gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),
die Klägerin zur Begründung der Klage (Urk. 1) im Wesentlichen ausführte, die ihr mit Anschlussvertrag Nr. … vom 6. beziehungsweise 9. Juni 2016 (Urk. 2/1) ab dem 1. Mai 2016 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte habe ab dem 11. Dezember 2020 die fälligen Vorsorgebeiträge nicht bezahlt und sei ihr somit Fr. 83'734.70 schuldig geblieben, weshalb sie zu verpflichten sei, ihr diesen Betrag zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021, zuzüglich Fr. 1'393.85 Zins bis am 31. August 2021 sowie vertragliche Inkassomassnahmenskosten zu bezahlen,
die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte gemäss den Akten auch vor- beziehungsweise ausserprozessual nie Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,
keine Anzeichen für falsche Berechnungen oder dergleichen bestehen und die eingeklagte Beitragsforderung (inklusive Nebenkosten) gemäss der Berechnung der Klägerin durch die Akten ausgewiesen ist, wobei insbesondere auf die Aufstellung der Jahre 2020/2021 (Urk. 2/5), die Abrechnungen vom 5. Januar 2020, 8. Januar 2020, 4. März 2020, 8. April 2020 und 26. Juni 2021 (Urk. 2/6), die Mahnungen vom 17. Februar 2020, 16. März 2020, 15. April 2020 und vom 15. Februar/März/April 2021 (Urk. 2/7), die Kündigung vom 15. Mai 2021 per 31. Mai 2021 (Urk. 2/8), die Schlussabrechnung vom 30. Juni 2021 (Urk. 2/9) sowie den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Furttal vom 3. September 2021 (Urk. 2/10) hinzuweisen ist,
die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mahnspesen, Kosten für den Zahlungsplan und die Vertragsauflösung (vgl. insbesondere Urk. 2/5) ihre rechtliche Grundlage in Ziffer 12 des Anschlussvertrags in Verbindung mit den Ziffern 2.1 und 2.2 sowie 3 des Kostenreglements (in Kraft ab 1. Januar 2010) haben (Urk. 2/1), und weitere Inkassomassnahmekosten nicht substantiiert geltend gemacht werden,
die Klägerin die Kosten von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Furttal vom 3. September 2021 (Urk. 2/10) zu Recht nicht einklagte, da diese gemäss ständiger Rechtsprechung nicht im vorliegenden Verfahren zuzusprechen sind, weil gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden können (vgl. etwa das Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/100 vom 26. September 2001 E. 5; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_375/2017 vom 13. Juni 2018 E. 3.6.2),
die geforderten Verzugszinsen ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BVG sowie Art. 102 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) haben, weshalb sich die Klage auch insoweit als begründet erweist,
die Beklagte somit in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 83'734.70 (Beitragsforderung inklusive Mahnspesen, Kosten für den Zahlungsplan und die Vertragsauflösung) nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021, zuzüglich Zins von Fr. 1'393.85 bis 31. August 2021 zu bezahlen,
der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal am 6. September 2021 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 3. September 2021, Urk. 2/10) daher in diesem Umfang aufzuheben ist;
in weiterer Erwägung, dass
das Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von Fr. 2’000.-- aufzuerlegen sind,
nach § 34 Abs. 2 GSVGer Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten haben, vorliegend jedoch das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren und sie deshalb in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 83'734.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2021 zuzüglich Zins von Fr. 1'393.85 bis 31. August 2021 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Furttal (Zahlungsbefehl vom 3. September 2021) in diesem Umfang aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2’000.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sammelstiftung Vita
- X.___ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBonetti