Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00005
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. Juni 2022
in Sachen
Stiftung X.___
Klägerin
gegen
Y.___ GMBH
Beklagte
Sachverhalt:
1. Die Y.___ GmbH wurde am 14. Februar 2019 in das Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Ausführung von Armierungs- und sonstigen Bauarbeiten sowie den Handel mit Baumaterialien und verwandten Gütern (Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich vom 3. Juni 2022, vgl. auch Urk. 7/5). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2019 stellte die Geschäftsstelle der Stiftung X.___ fest, dass die Y.___ GmbH unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (AVE GAV FAR) falle. Folglich sei die Gesellschaft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fallen würden, seit dem 14. Februar 2019 Stiftung X.___-beitragspflichtig (Urk. 2/6 S. 3). Die Stiftung X.___ stützte sich dabei auf die vom Geschäftsführer der Y.___ GmbH am 15. Juli 2019 ausgefüllten Formulare (Urk. 2/12). Der Entscheid der Geschäftsstelle der Stiftung X.___ blieb unwidersprochen. Hernach reichte die Y.___ GmbH für die Jahre 2019 und 2020 trotz zweimaliger Mahnung (Urk. 2/7-9) keine Lohnsummenmeldungen ein, weshalb die Stiftung X.___ mit Rechnungen vom 28. November 2020 und vom 5. Juli 2021 Konventionalstrafen in der Höhe von Fr. 3'000.-- respektive Fr. 5'000.-- sowie Verfahrenskosten im Betrag von je Fr. 500.-- forderte (Urk. 2/10-11). Diese Rechnungen wurden innert Frist nicht bezahlt (vgl. die Mahnungen der Stiftung X.___, Urk. 2/14). Im Zuge ihrer weiteren Abklärungen zur Höhe der Lohnsummen in den Jahren 2019 und 2020 wandte sich die Stiftung X.___ mit Schreiben vom 22. September 2021 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (Urk. 7/117/1-2). Diese sandte der Stiftung X.___ mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2019 vom 2. November 2020 und die Veranlagungsverfügung für das Jahr 2020 vom 9. Juni 2021. Dazu teilte die Ausgleichskasse der Stiftung X.___ mit, dass die Y.___ GmbH bei ihr bislang ebenfalls keine Lohndeklarationen eingereicht habe (Urk. 2/13, Urk. 7/120).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 erhob die Stiftung X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Y.___ GmbH (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgenden Beiträge zu bezahlen:
7 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2019 bis am 31. März 2019, 7,5 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. April 2019 bis zum 31. Dezember 2019 und 7,75 % der noch zu beziffernden AHV-pflichtigen Lohnsumme vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020, aller Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, soweit diese in den genannten Zeiträumen unter den persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR gefallen sind, nebst 5 % Zins ab dem auf dem Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres folgenden 1. Januars.
2.Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter Angabe von Versichertennummer, Funktion und Betriebszugehörigkeit, für die Jahre 2019 bis 2020 bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren.
3.Der Klägerin sei Gelegenheit zu geben, nach Abschluss des Beweisverfahrens, die Stiftung X.___-Beiträge genau zu beziffern.
4.Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Jahre 2019 bis 2020 insgesamt CHF 110'400.-- zu bezahlen, nebst 5 % Zins auf dem Betrag von CHF 36'000.-- für das Jahr 2019 ab 1. Januar 2020 und auf CHF 74'000.-- für das Jahr 2020 ab 1. Januar 2021.
5.Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zwei Konventionalstrafen in der Höhe von insgesamt CHF 8'000.-- und Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- (2x CHF 500.--) zu bezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.»
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 19. Januar 2022 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer Klageantwort und ihrer Akten angesetzt (Urk. 3).
Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2.3 Hernach zog das Gericht die Kassenakten der Ausgleichkasse in Sachen der Beklagten (Urk. 7/1-156) bei.
2.4 Die Klägerin erhielt diese Akten zur Einsicht (Urk. 9).
Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 6. April 2022 Gelegenheit gegeben, bis 6. Mai 2022 die beigezogenen Kassenakten am Sitz des Sozialversicherungsgerichts einzusehen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass eine Akteneinsicht oder Vernehmlassung nach dem genannten Datum auch noch möglich sei. Dies müsste dann aber umgehend beantragt werden beziehungsweise erfolgen. Andernfalls riskiere sie, dass das Urteil vor der Ausübung ihres Rechts auf rechtliches Gehör gefällt werde (Urk. 10).
Dazu liess sich die Beklagte nicht vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die AVE GAV FAR vom 5. Juni 2003 (vgl. Urk. 2/3) wurde durch Beschlüsse des Bundesrates vom 8. August und 26. Oktober 2006, 1. November 2007, 6. Dezember 2012, 10. November 2015, 14. Juni 2016, 7. August 2018 und 29. Januar 2019 verlängert respektive angepasst (BBl 2006 6751, 8865; 2007 7881; 2012 9763; 2015 8307; 2016 5033; 2017 5823; 2019 1891).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 2 in der vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 gültig gewesenen Fassung des GAV FAR hat der Beitrag der Arbeitnehmer 1,5 % und derjenige des Arbeitgebers 5,5 % des massgeblichen Lohnes zu betragen.
1.2.2 Mit dem Bundesratsbeschluss vom 29. Januar 2019 wurde unter anderem der geänderte Art. 8 Abs. 1 des GAV FAR für allgemeinverbindlich erklärt. Laut der ab 1. April 2019 gültigen Fassung des GAV FAR beträgt der Beitrag der Arbeitnehmer 1,5 % des massgeblichen Lohnes. Im Sinne eines Sanierungsbeitrages werden zusätzlich bis zum 31. Dezember 2019 weitere 0,5 % (gesamthaft 2,0 %) beziehungsweise ab dem 1. Januar 2020 weitere 0,75 % (gesamthaft 2,25 %) des massgeblichen Lohnes von jedem unterstellten Arbeitnehmer erhoben. Der Beitrag wird monatlich vom Lohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden (Art. 8 Abs. 1). Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 5,5 % des massgeblichen Lohnes (Art. 8 Abs. 2). Für Mitarbeiter, die im Projekt Altersteilzeit (ATZ) gemäss Art. 8 Abs. 6 des Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe beteiligt sind, sind keine Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen (Art. 8 Abs. 3). Als massgeblicher Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum (Art. 8 Abs. 4). Seit 1. Januar 2016 beläuft sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der Unfallversicherung auf Fr. 148'200.-- im Jahr (und pro Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung in der seit 1. Januar 2016 gültigen Fassung).
1.3 Mit seinem rechtskräftigen Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 in Sachen der Klägerin erwog das Sozialversicherungsgericht in E. 3 Folgendes:
Die Klägerin lässt die eingeklagte Beitragsforderung weitgehend unbeziffert (Antr.Ziff. 1) und verlangt, es sei ihr nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung durch die Beklagte (Antr.Ziff. 2) beziehungsweise nach gerichtlicher Beweiserhebung (Aktenbeizug; Antr.Ziff. 3) Gelegenheit zur quantitativen Präzisierung zu geben (Antr.Ziff. 4). Zur Rechtfertigung der Unbestimmtheit ihres Rechtsbegehrens führt sie aus, es werde vorliegend ein Begehren um Deklaration der gesamten an Arbeitnehmer bezahlten Lohnsumme mit einer unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden; Hauptanspruch sei die begehrte Leistung und Hilfsanspruch deren Bezifferung durch Deklaration der entsprechenden Lohnsummen. Da es der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, ihre Forderung ohne Erfüllung des Hilfsanspruchs inhaltlich genau zu bestimmen, sei die unbezifferte Forderungsklage zunächst zuzulassen und die Möglichkeit zu gewähren, die Bezifferung nach erfolgter Deklaration oder nach Abschluss eines Beweisverfahrens nachzuholen; von der Klägerin zu verlangen, in einem ersten Prozess bloss auf Deklaration der Lohnsummen zu klagen, um sich Klarheit über die Bezifferung des Hauptanspruchs zu verschaffen, und danach eine zweite (Leistungs)Klage anzuheben, würde den Anliegen der Prozessökonomie und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widersprechen.
Der Klägerin wird in Art. 23 GAV FAR (zwischen dem Schweizerischen Baumeisterverband einerseits sowie der Gewerkschaft UNIA [vormals: Gewerkschaft Bau & Industrie, GBI] und der Gewerkschaft SYNA anderseits abgeschlossener Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) als für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und zu diesem Zweck berechtigt erklärt, «die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.» (Abs. 1 Satz 2). Dabei kann sie Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV (Landesmantelvertrag) gebildeten paritätischen Berufskommissionen, übertragen (Art. 23 Abs. 2 GAV FAR), wobei den Kontrollinstanzen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR insbesondere folgende Berechtigungen zustehen (Art. 23 Abs. 3 GAV FAR):
a) Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des GAV FAR, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen;
b) Lohnbuchkontrollen;
c) Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.
Art. 24 GAV FAR erklärt den Stiftungsrat als für die Verwaltung zuständig; dieser bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Art. 357b OR (Abs. 1). Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeit verantwortlich, wobei er diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen kann (Art. 24 Abs. 2 GAV FAR). Laut Art. 34 Reglement FAR (Leistungs und Beitragsreglement der Stiftung für den Flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 3 GAV FAR ist für die Durchführung der Kontrolltätigkeit der Stiftungsrat verantwortlich; er ist berechtigt, bei den unterstellten Arbeitgebern, bei deren Vorsorgeeinrichtungen und bei den Leistungsbezügern alle notwendigen Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmung über die Beitragspflicht und der Anspruchsberechtigung auf Leistungen durchzuführen (Abs. 1), wobei der Stiftungsrat die Kontrolltätigkeiten Dritten übertragen kann, namentlich den für den Vollzug des LMV gebildeten paritätischen Berufskommissionen (Abs. 2). Die Verletzung von Pflichten aus dem GAV FAR kann durch den Stiftungsrat mittels Konventionalstrafe sanktioniert werden (Art. 25 GAV FAR).
Die mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (samt entsprechenden Änderungen vom 8. August 2006 und 26. Oktober 2006) erfolgte Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR umfasst ausdrücklich auch die vorerwähnten Vollzugsbestimmungen gemäss Art. 23 Abs. 13 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR. Im Lichte der entsprechend weitreichenden, mit denjenigen einer AHVAusgleichskasse vergleichbaren klägerischen Vollzugskompetenzen erweist sich ein stufenmässiges Klagevorgehen vorliegend als unnötig und damit unzulässig. Jedenfalls tut die Klägerin nicht konkret dar, warum sie die zur Bezifferung ihres Rechtsbegehrens nötigen Personal und Lohndaten mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen nicht vorgängig selbst zu erheben im Stande wäre. Zwar lässt die Mitwirkung der Beklagten auf dem Korrespondenzweg offenbar zu wünschen übrig. Indessen scheint dem von der Klägerin beauftragten Kontrolleur vom Geschäftsführer der Beklagten im Rahmen der vorprozessual durchgeführten betrieblichen Unterstellungskontrolle auf persönliche Vorsprache hin anstandslos Einsicht in einschlägige Geschäftsunterlagen gewährt worden zu sein, namentlich auch in relevante AHV und SuvaLohnmeldungen. Es ist jedenfalls bislang kein zwingender Grund ersichtlich, der die Klägerin davon abhalten würde, die Identität der in den persönlichen Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer, die Dauer von deren Betriebszugehörigkeit sowie deren massgebliche Löhne im Rahmen ihrer Abklärungsobliegenheit selbst zu eruieren und ihre Klage auf dieser Grundlage zu beziffern. Ohne nachvollziehbaren Anlass ist es wiederum nicht Sache des Gerichts, anstelle der Klägerin die zur gehörigen Bezifferung des Rechtsbegehrens nötigen Unterlagen zusammen zu tragen.
Gestützt auf diese Erwägungen trat das Sozialversicherungsgericht mit dem Beschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 auf die Klage der Klägerin nicht ein.
1.4 Gemäss § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die Klageschrift eine kurze Darstellung des Sachverhalts, ein klares Rechtsbegehren und dessen Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sollen bezeichnet und soweit möglich eingereicht werden.
Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Androhung, dass sonst auf die Klage nicht eingetreten werde (§ 18 Abs. 3 GSVGer).
1.5 Art. 25 des GAV FAR (gleichlautend in den Fassungen ab 1. Januar 2018 und ab 1. April 2019) regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzungen. Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden (Abs. 1). Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, können mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden (Abs. 2). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Abs. 3). Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4). Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung X.___ zu (Abs. 5).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen aus, die Beklagte habe sich geweigert, die Lohnsummenmeldungen für die Jahre 2019 und 2020 einzureichen. Deshalb habe sie sich mit einer Anfrage bezüglich Lohnsummenmeldung an die Ausgleichskasse gewandt. Diese habe ihr mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 mitgeteilt, dass die Beklagte keine Lohndeklarationen eingereicht habe. Die Ausgleichskasse habe ihr die Veranlagungsverfügungen für das Jahr 2019 und 2020 zugestellt. Daraus ergebe sich, dass die Ausgleichskasse für das Jahr 2019 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 120'000.-- und für das Jahr 2020 eine Lohnsumme in der Höhe von Fr. 240'000.-- geschätzt habe. Per 15. Juli 2019 seien die Namen der unterstellten Arbeitnehmer aufgrund des Selbstdeklarationsformulars vom 15. Juli 2019 bekannt, wohingegen die Lohnsummen der Arbeitnehmer nicht bekannt seien. Ab dem 15. Juli 2019 und für das Jahr 2020 sei nicht bekannt, wie viele Arbeitnehmer die Beklagte beschäftigt habe und welche Lohnsummen für sie bestehen würden (Urk. 1 S. 9). Es sei deshalb notwendig, dass die Beklagte für die Jahre 2019 und 2020 eine entsprechende Liste einreiche, aus welcher sich alle von der Beklagten in diesen beiden Jahren ausbezahlten Löhne ergeben würde. Es werde deshalb diesbezüglich ein Beweisverfahren verlangt. Aus diesem Grund erhebe sie in erster Linie eine unbezifferte Forderungsklage im Rahmen welcher sie beantrage, nach erfolgtem Beweisverfahren Gelegenheit zu erhalten, die Forderung zu beziffern. Sie beziffere die Klage lediglich vorsorglich im Sinne eines Eventualantrages (Urk. 1 S. 10).
2.2 Eine unbezifferte Forderungsklage kann gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhoben werden, wenn es der klagenden Partei unmöglich, oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Mit seinem Nichteintretensbeschluss BV.2007.00085 vom 12. September 2007 führte das Sozialversicherungsgericht aus, dass es Klägerin aufgrund der von der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR umfassten Vollzugsbestimmungen Art. 23 Abs. 13 GAV FAR, Art. 24 Abs. 1 GAV FAR und Art. 25 GAV FAR möglich sei, mittels Betriebskontrolle und Einsichtnahme in die einschlägigen Arbeitsvertrags und Lohnunterlagen die für die Beitragserhebung nötigen Personal und Lohndaten selber zu eruieren (E. 1.3). Die erwähnten Bestimmungen waren beziehungsweise sind in den für die Beitragserhebungen für die Jahre 2019 und 2020 anwendbaren Fassungen des GAV FAR, mithin im vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 gültig gewesenen GAV FAR und im seit 1. April 2019 gültigen GAV FAR, unverändert vorhanden. Aus den Ausführungen der Klägerin im vorliegenden Verfahren wird jedoch nicht ersichtlich, dass sie vor der Klageerhebung die ihr zur Verfügung stehenden Abklärungsinstrumente, wozu insbesondere auch die Durchführung einer Betriebskontrolle gehört, vollständig ausgeschöpft hat. Es kann daher auch nicht gesagt werden, dass es ihr vor der Einreichung ihrer Klage vom 11. Januar 2022 unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, ihre Forderung durch eigene Abklärungen zu beziffern. Demnach ist ihre unbezifferte Forderungsklage unzulässig.
2.3 Diese Erwägungen führen zum Nichteintreten auf die Klage insoweit mit ihr die Zusprache von Stiftung X.___-Beiträgen beantragt wurde (Rechtsbegehren Ziff. 1-4, Urk. 1 S. 2). Zu einer Nachfristansetzung (§ 18 Abs. 3 GSVGer) besteht unter den gegebenen Umständen, da sich die Klägerin selbst zur Bezifferung ihres Rechtsbegehrens gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen erklärtermassen ausser Stande sieht und mutmasslich zunächst noch weitere Abklärungen zu treffen haben wird, kein Anlass.
3. Die von der Klägerin geforderten Konventionalstrafen und Verfahrenskosten für das wiederholte Nichteinreichen der Lohnabrechnungen von insgesamt Fr. 8’000.-- beziehungsweise Fr. 1'000.-- finden ihre Stütze in den Ziffern 2.1 und 2.2 sowie 9 der Richtlinien über Sanktionen (Urk. 2/15) in Verbindung mit Art. 25 GAV FAR und sind angesichts der Verweigerungshaltung der Beklagten (Sachverhalt Ziff. 1) ohne Weiteres angemessen.
4. Gemäss § 34 Abs. 2 GSVGer haben Versicherungsträger in der Regel keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Da das Verhalten der Beklagten aber als mutwillig zu qualifizieren ist, könnte sie grundsätzlich zu verpflichten werden, der Klägerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Gegen eine Prozessentschädigung spricht vorliegend aber, dass auf den Antrag der Klägerin auf Zusprache von Stiftung X.___-Beiträgen nicht einzutreten ist (E. 2.3). Weil der Klägerin somit nur ein verhältnismässig kleiner Teil ihrer Forderung zugesprochen wurde (vgl. die Rechtsbegehren, Urk. 1 S. 2), ist seitens der Beklagten keine Prozessentschädigung geschuldet.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 8'000.-- (Konventionalstrafe) und Fr. 1'000.-- (Verfahrenskosten) zu bezahlen. Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stiftung X.___
- Y.___ GMBH
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher