Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
BV.2022.00006
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 13. Januar 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Nathalie Tuor
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Pensionskasse Y.___
Beklagte
vertreten durch Z.___ AG
Sachverhalt:
1. Dem 1975 geborenen X.___ wurde mit Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3. Dezember 2020 ab dem 1. März 2017 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 77 % zugesprochen (Urk. 2/4). Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 teilte die Pensionskasse Y.___ dem Rentenbezüger mit, er habe ab dem 1. März 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente der Pensionskasse von 100 % der Vollinvalidenrente. Da er bis zum 28. Februar 2018 Krankentaggelder und Lohnfortzahlungen von mindestens 80 % des entgangenen Lohnes erhalten habe, erbringe die Pensionskasse Y.___ somit Leistungen ab dem 1. März 2018. Aufgrund einer Überversicherungsberechnung kürzte die Pensionskasse Y.___ die Rentenleistungen um 80.68 %; sie berücksichtigte dabei auch das von der IV-Stelle im Einkommensvergleich errechnete Invalideneinkommen von Fr. 20'121.-- als Resterwerbseinkommen (Urk. 2/6). Nach Schriftenwechseln mit dem Rentenbezüger nahm die Pensionskasse Y.___, vertreten durch die Z.___ AG (vgl. Urk. 6/2), am 22. Juni 2021 eine neue Überversicherungsberechnung ab dem 1. April 2021 vor und berücksichtigte das hypothetische Erwerbseinkommen von Fr. 20'121.-- ab dem 1. April 2021 nicht mehr als anrechenbares Einkommen (Urk. 2/9). An der Berücksichtigung eines Resterwerbseinkommens von Fr. 20'121.-- vom 1. März 2018 bis 31. März 2021 bei der Überversicherungsberechnung hielt sie mit Schreiben vom 16. Juli 2021 fest (Urk. 2/11).
2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 erhob X.___ eine Klage gegen die Pensionskasse Y.___ und beantragte (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge, basierend auf einer Überentschädigungsberechnung ohne Einbezug eines Resterwerbseinkommens (in der Invalidensituation), auszurichten, wobei der Gesamtbetrag ab 1.3.2018 auf mind. CHF 28'636.80 p.a. festzulegen sei.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, die nachzuzahlenden Invalidenrentenbetreffnisse mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung, mit 5 % p.a. zu verzinsen.
Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Mit Klageantwort vom 18. Februar 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit auf diese einzutreten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Klägers (Urk. 5 S. 2).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest (Replik vom 4. Juli 2022 [Urk. 11]), während sich die Beklagte nicht mehr vernehmen liess, was dem Kläger am 23. September 2022 angezeigt wurde (vgl. Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Resterwerbseinkommens im Rahmen der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung betreffend den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. März 2021 (vgl. Urk. 1 Rz 6 und Rz 26 sowie Urk. 11 Rz 3). Für diese Zeit berücksichtigte die Beklagte das von der IV-Stelle im Einkommensvergleich errechnete Invalideneinkommen von Fr. 20'121.-- als Resterwerbseinkommen und kürzte die Rentenleistungen – unter Berücksichtigung weiterer Leistungen – um 80.68 % (Urk. 2/6; vgl. auch Urk. 2/9 und Urk. 2/11).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Im Rahmen dieser «Weiterentwicklung der IV» wurden per 1. Januar 2022 auch Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geändert. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Da beim Kläger der Invaliditätsgrad selbst nicht strittig ist, sind die Übergangsbestimmungen des BVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) hier nicht einschlägig.
2.2 In Art. 34a Abs. 1 BVG (in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) wird statuiert, dass die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Gemäss Art. 34a Abs. 5 lit. a und c BVG regelt der Bundesrat die anrechenbaren Leistungen und Einkünfte sowie den mutmasslich entgangenen Verdienst (lit. a) und die Koordination mit Krankentaggeldern (lit. c).
2.3 Die Vorsorgeeinrichtung kann den Anspruch auf Invalidenleistung bis zur Erschöpfung des Taggeldanspruchs aufschieben, wenn a.) der Versicherte anstelle des vollen Lohnes Taggelder der Krankenversicherung erhält, die mindestens 80 Prozent des entgangenen Lohnes betragen, und b.) die Taggeldversicherung vom Arbeitgeber mindestens zur Hälfte mitfinanziert wurde (Art. 26 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]).
Da bis am 28. Februar 2018 Taggeldleistungen aus der Kollektiven Krankentaggeldversicherung ausgerichtet wurden (Urk. 1 Rz 4, Urk. 2/3, Urk. 6/3/5 und Urk. 6/3/6 S. 3 oben), setzte die Beklagte den Beginn der Invalidenrente mit Schreiben vom 4. Februar 2021 gestützt auf BVV 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 ihres Reglements auf den 1. März 2018 fest (Urk. 6/3/10 S. 2 = Urk. 2/6 S. 2), was vom Kläger nicht beanstandet wurde und keiner weiteren Prüfung bedarf.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 (in der seit dem 1. Januar 2017 gültigen Fassung) kann die Vorsorgeeinrichtung bei der Kürzung von Invalidenleistungen vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters und von Hinterlassenenleistungen folgende Leistungen und Einkünfte anrechnen:
a. Hinterlassenen- und Invalidenleistungen, die andere in- und ausländische Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen der leistungsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausrichten; dabei werden Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert angerechnet;
b. Taggelder aus obligatorischen Versicherungen;
c. Taggelder aus freiwilligen Versicherungen, wenn diese mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber finanziert werden;
d. wenn die versicherte Person Invalidenleistungen bezieht: das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen.
2.4.2 Art. 24 BVV 2 gilt grundsätzlich für die obligatorische berufliche Vorsorge. Im weitergehenden (überobligatorischen) Bereich können die Vorsorgeeinrichtungen die Kürzung der Leistungen wegen Überentschädigung unter Beachtung des verfassungsmässigen Minimalstandards (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit) anders regeln, solange dadurch die obligatorischen Ansprüche gewahrt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 9C_824/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_37/2007 vom 4. August 2010 E. 2.2. mit Hinweisen).
2.4.3 Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist von einer grundsätzlichen Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von Art. 34a Abs. 1 BVG auszugehen. Dasselbe gilt für Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2, weshalb das von den IV-Organen festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigen ist. Von der vermuteten Kongruenz des Invalideneinkommens mit dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen ist insbesondere dann abzuweichen, wenn – seitens der versicherten Person nachzuweisende – persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt die Verwertung der (invalidenversicherungsrechtlich festgestellten) Restarbeitsfähigkeit erschweren respektive verunmöglichen (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2021 vom 22. März 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 144 V 166 E. 3.2.2).
Die soeben dargelegten Grundsätze finden auch für den weitergehenden Bereich Anwendung, wenn Reglement oder Statuten respektive gesetzliche Grundlagen nichts anderes vorsehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_532/2021 vom 22. März 2022 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 143 V 434 E. 3.4.2 und 136 V 65 E. 3.2).
Sinn und Zweck der Anrechenbarkeit des zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommens ist, invalide Versicherte, welche die verbliebene Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, ohne nachzuweisen, inwiefern objektive und subjektive Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, dem entgegenstehen, finanziell denjenigen gleichzustellen, die – in Erfüllung der Schadenminderungspflicht – das ihnen zumutbare Invalideneinkommen tatsächlich erzielen (BGE 137 V 20 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
2.4.4 Da der Vorsorgefall Invalidität beim Kläger im Jahr 2017 eingetreten ist, ist für die Bestimmung der ihm zustehenden Invalidenleistungen das Vorsorgereglement der Beklagten in der Fassung vom 29. November 2016 (Pensionskassenreglement; Urk. 6/6) anzuwenden, welches am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Hingegen ist rechtsprechungsgemäss die Frage nach der Überentschädigung jeweils nach jenem Reglement zu beurteilen, welches im Zeitpunkt gilt, in dem sich die Frage nach der Überversicherung stellt (BGE 147 V 146 E. 3.3). Vorliegend stellt sich diese Frage ab dem Jahr 2018, in welchem noch immer das Vorsorgereglement in der Fassung vom 29. November 2016 Gültigkeit beanspruchte. Die Beklagte wich in § 25 Abs. 2 Abschnitt 2 dieses Reglements (Urk. 6/6) von den vorgenannten Grundsätzen nicht ab. Dasselbe gilt überdies auch für § 25 Abs. 2 Abschnitt 1 lit. d und Abschnitt 2 der Reglemente vom 25. November 2020 (Urk. 2/13) und vom 24. November 2021 (Urk. 6/16).
2.4.5 Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist gemäss Rechtsprechung zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Diesfalls kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (BGE 144 V 166 E. 4.3).
2.4.6 Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 basiert demgegenüber auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt. Allerdings bedeutet «subjektiv» nicht, dass die subjektive Wertung des Betroffenen und damit seine eigene Meinung über das ihm Zumutbare ausschlaggebend wäre. Vielmehr ist auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Pensionskasse hat die versicherte Person ins Verfahren einzubeziehen, d.h. zu prüfen, ob von den Kriterien der Invalidenversicherung abzuweichen ist, und einen eigenen Ermessensentscheid zu fällen. Nachdem das Klageverfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege, wie sie im Berufsvorsorgeprozess gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG stattfindet, keine Verfügung zum Ausgangspunkt hat und das Bundesrecht zum dargelegten Vorgehen bei der Überversicherungsberechnung nichts Weiteres vorschreibt – das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfasst die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht –, liegen Form und Modalität des Einbezugs der versicherten Person im Rahmen der verfassungsmässigen Schranken im Ermessensbereich der Vorsorgeeinrichtung. Bei der Wahl ist den spezifischen Fallkonstellationen und der konkreten Interessenlage Rechnung zu tragen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, jene Lösung zu wählen, die nach den Umständen als angemessen erscheint. In jedem Fall darf die Gehörsgewährung nicht ihres Gehalts beraubt werden, weshalb es grundsätzlich mehr bedarf, als in einem blossen Schreiben die Kürzung mitzuteilen. Ihre hinreichende Umsetzung erfordert in der Regel eine ausdrückliche Einladung, sich zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, zu äussern, wobei es der Vorsorgeeinrichtung freisteht – es sich der Klarheit halber und mit Blick auf eine beförderliche Erledigung aber empfiehlt –, eine angemessene Einwendungsfrist einzuräumen. Jedenfalls genügt die Gewährung einer Äusserungsgelegenheit; die Pensionskasse ist nicht verpflichtet, die tatsächliche Ausübung des Einwendungsrechts herbeizuführen. Umstände, die sich aus den Akten ergeben, hat sie aber – in Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) – von sich aus zu berücksichtigen (BGE 140 I 50 E. 4.1 mit Hinweisen).
Verfahrensrechtlich steht dem Recht der versicherten Person, mit subjektiven Gegebenheiten und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche die Erzielung eines dem Invalideneinkommen quantitativ entsprechenden Resterwerbseinkommens erschweren oder verunmöglichen, gehört zu werden, eine diesbezügliche Mitwirkungspflicht gegenüber. Die versicherte Person hat die im konkreten Einzelfall massgebenden persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, im Überentschädigungsverfahren zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen (BGE 134 V 64 E. 4.2.2). Dies führt zur Umkehr der Beweislast (BGE 140 I 50 E. 3.2.2).
3.
3.1 Der Kläger machte im Wesentlichen geltend, die Mitteilung hinsichtlich der Leistungskürzung infolge Überentschädigung ab dem 1. März 2018 sei von Seiten der Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2021 erfolgt, also knapp drei Jahre nach Leistungsbeginn. Dabei habe es die Beklagte unterlassen, ihm hinsichtlich des angerechneten Resterwerbseinkommens das Gehörsrecht in Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er weder Kenntnis von der Leistungskürzung gehabt noch sei er von der Beklagten in den koordinationsrechtlichen Vorgang miteinbezogen worden. Erst als er unter Hinweis auf Arbeitsunfähigkeitszeugnisse des behandelnden Facharztes gegen die Anrechnung eines noch erzielbaren Resterwerbseinkommens opponiert habe, habe die Beklagte im April 2021 zur Anrechnung eines Resterwerbseinkommens in der Überentschädigungsberechnung Stellung genommen und ihm erstmals die Möglichkeit eingeräumt, darzulegen, inwiefern er das Resterwerbseinkommen – entgegen ihrer Vermutung – effektiv nicht verwerten könne. Führe die Prüfung zum Schluss, dass von den Kriterien der Invalidenversicherung abzuweichen sei, sei von einer Leistungskürzung infolge Anrechnung eines Resterwerbsteinkommens ab Rentenbeginn abzusehen, nicht erst ab Gewährung des Gehörsrechts. Dies insbesondere dann, wenn davon auszugehen sei, dass die geltend gemachten arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände bereits seit Rentenbeginn vorlägen und dem Versicherten von Anfang an verunmöglichten, ein Resterwerbseinkommen zu erzielen. Eine Berücksichtigung der geltend gemachten arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Gründe erst ab Gewährung des Gehörsrechts würde dazu führen, dass eine Vorsorgeeinrichtung mit der Gewährung des Gehörsrechts beliebig zuwarten und damit den Zeitpunkt, ab welchem die arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände geltend gemacht werden könnten und von der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt werden müssten, völlig willkürlich bestimmen könne. Weiter machte der Kläger geltend, die Beklagte habe lediglich eine Prüfung mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen und nicht für die gesamte relevante Periode, mithin ab Rentenbeginn im März 2018. Gestützt auf das Gutachten sei die Verwertung der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im 1. Arbeitsmarkt von 30 % praktisch ausgeschlossen. Hinzu kämen die aktuell schwierige Arbeitsmarktlage sowie der generelle Mangel an Teilzeitstellen im Bereich von 30 % ohne zeitliche Einschränkungen. Seit Kenntnis der Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2020 habe sich der Kläger intensiv bemüht, eine Arbeitsstelle auf dem 1. Arbeitsmarkt zu finden. Zuvor habe er keine Kenntnis von seiner Resterwerbsfähigkeit gehabt (Urk. 1 Rz 11-20).
3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beklagte setzt in zeitlicher Hinsicht zumindest voraus, dass sie von den Umständen, welche sie zur Gewährung des rechtlichen Gehörs hätte veranlassen müssen, Kenntnis erlangt hat. Die Verfügung der IV-Stelle, mit welcher dem Kläger eine ganze Invalidenrente ab dem 1. März 2017 zugesprochen wurde, datiert vom 3. Dezember 2020 (Urk. 6/3/2) und wurde der Beklagten im Dezember 2020 zugestellt. Vor diesem Zeitpunkt konnte sie das rechtliche Gehör des Klägers somit nicht verletzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Rentenkürzung wegen Überentschädigung sodann ohne Weiteres auch für den Zeitraum vor der erstmaligen Einräumung des Gehörsrechts erfolgen. Die weitergehende Funktion einer Voranzeige in dem Sinne, dass erst mit Wirkung für die Zukunft gekürzt werden dürfte – so wie dies der Kläger sinngemäss verlangt –, ist der nach der Rechtsprechung erforderlichen Einräumung des rechtlichen Gehörs jedenfalls nicht beizumessen (BGE 140 I 50 E. 4.5).
3.3 Nachdem die Beklagte von der Rentenverfügung vom 3. Dezember 2020 Kenntnis erlangt hatte, wandte sie sich mit Schreiben vom 4. Februar 2021 an den Kläger und teilte ihm mit, welche Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ihm gemäss ihrer Berechnung zustünden. Dabei nahm sie eine Überversicherungsberechnung ab 1. März 2018 vor und rechnete das von der Invalidenversicherung ermittelte Resterwerbseinkommen von Fr. 20'121.-- an (Urk. 6/5). Eine ausdrückliche Einladung an den Kläger, sich zur Möglichkeit zu äussern, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, erfolgte nicht. Der anwaltlich vertretene Kläger wandte sich jedoch bereits mit Schreiben vom 10. März 2021 an die Beklagte und machte unter anderem geltend, es sei ihm nicht gelungen, eine an seine Leiden angepasste Arbeitsstelle auf dem 1. Arbeitsmarkt zu finden. Bei einer sehr begrenzt verwertbaren Arbeitsleistung im Umfang von lediglich 30 % ohne zeitliche Einschränkung und dem erwähnten Zumutbarkeitsprofil könne nicht von einer Restarbeitsfähigkeit gesprochen werden, deren Nutzung zumutbarerweise verlangt werden könne (Urk. 6/8). Mit weiteren Schreiben vom 18. März 2021 (Urk. 6/9) und 30. März 2021 (Urk. 6/10) legte der Kläger Stellenbemühungen auf.
Die Beklagte prüfte die Einwände des Klägers und nahm am 22. April 2021 dazu Stellung. Unter anderem hielt sie fest, der Kläger habe als Nachweis dafür, dass er das hypothetische Resterwerbseinkommen nicht verwerten könne, zwei Stellenbemühungen vom März (2021) und zwei vom April (2021) aufgelegt. Diese könnten jedoch weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht belegen, dass der Kläger alles Zumutbare unternehme, um sein hypothetisches Resterwerbseinkommen zu verwerten. Die Beklagte hielt dementsprechend an ihrer Überentschädigungsberechnung vom 4. Februar 2021 fest (Urk. 6/11).
Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 äusserte sich der Kläger erneut zur Sache und legte zahlreiche Stellenbemühungen auf (Urk. 6/12). Gestützt darauf nahm die Beklagte eine neue Überversicherungsberechnung ab April 2021 – ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Resterwerbseinkommens – vor (Urk. 6/13).
Nach dem Gesagten vermochte sich der anwaltlich vertretene Kläger zur Möglichkeit, ein Resterwerbseinkommen in der Höhe des Invalideneinkommens effektiv erzielen zu können, zu äussern. Daraufhin nahm die Beklagte eine erneute Überprüfung des Sachverhalts vor, gelangte aber zum Schluss, dass dem Kläger der Nachweis, dass er das Resterwerbseinkommen effektiv nicht verwerten könne, vor dem 1. April 2021 nicht gelinge (vgl. insbesondere Urk. 6/11 und Urk. 6/14). Eines zusätzlichen ausdrücklichen Hinweises auf das Einwendungsrecht bedurfte es unter diesen Umständen nicht (mehr). Das rechtliche Gehör muss in zeitlicher Hinsicht überdies nicht vorgängig – vor dem Zeitpunkt der Anrechnung – gewährt werden (BGE 140 I 50 E. 4.5).
3.4 Der Argumentation des Klägers, es sei von einer Leistungskürzung infolge Anrechnung eines Resterwerbsteinkommens bereits ab Rentenbeginn abzusehen, wenn die – nach Gewährung des Gehörsrechts – vorgenommene Prüfung ergebe, dass von den Kriterien der Invalidenversicherung abzuweichen sei (Urk.1 Rz 15), kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Gemäss Rechtsprechung besteht die Vermutung der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2 (E. 2.4.3). Demzufolge wird dem Kläger nach Massgabe seiner Mitwirkungspflicht und seiner Pflicht zur Beweisdarlegung auferlegt, im Rahmen seines Rechtsbegehrens die Gesamtheit der möglichen Elemente vorzubringen, um diese Vermutung zu widerlegen (Gegenbeweis; BGE 140 V 399 E. 5.4.1).
3.5
3.5.1 Es bleibt daher zu prüfen, ob es dem Kläger gelingt, die Vermutung umzustossen, dass er auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt vom 1. März 2018 bis am 31. März 2021 ein dem Invalideneinkommen entsprechendes Resterwerbseinkommen hätte erzielen können.
Für den besagten Zeitraum konnte der Kläger lediglich sechs Arbeitsbemühungen vorweisen, welche ab dem 10. März 2021 datieren (Urk. 2/8 [Bewerbungen vom 10., 11., 12., 16. und 23. März 2021]; vgl. insgesamt Urk. 2/8 bzw. Urk. 6/9-10 und Urk. 6/12). Dass die Beklagte diese Bewerbungen weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht als ausreichend betrachtete, um zu belegen, dass die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in der Höhe des Invalideneinkommens bis Ende März 2021 erschwert oder unmöglich gewesen wäre, ist nicht zu beanstanden. Es fragt sich allerdings, ob dem Kläger der Nachweis auf andere Weise gelingt.
3.5.2 Die IV-Stelle stützte sich in der Rentenverfügung vom 3. Dezember 2020, mit welcher dem Kläger eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2017 zugesprochen wurde (Urk. 2/4), auf die polydisziplinäre gutachterliche Beurteilung der A.___ vom 1. Juli 2018 (richtig: 1. Juli 2019 [Urk. 2/5]). Es wurde davon ausgegangen, der Kläger könne einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepassten Tätigkeit noch im Umfang von 30 % nachgehen und ein Einkommen von Fr. 20'121.-- erzielen (vgl. Urk. 2/5 S. 15 und Urk. 2/4). Die Frage der Bindungswirkung stellt sich vorliegend nicht, da sich die Beklagte selber auf die Verfügung der IV-Stelle stützt (Urteil des Bundesgerichts 9C_844/2015 vom 1. März 2016 E. 3.1 mit Verweis auf 9C_469/2009 vom 6. November 2009 E. 4.1).
3.5.3 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des polydisziplinären Gutachtens der A.___ vom 1. Juli 2018 (richtig: 1. Juli 2019 [Urk. 2/5]) wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 2/5 S. 4):
- Axiale Spondylarthritis (ICD-10 M45)
- Persistierender OSG-Schmerz (OSG = Oberes Sprunggelenk) links bei Status nach Trauma (ICD-10 M12.07, M24.27)
- Residualzustand bei Hydrocephalus internus (ICD-10 G91.9
Die bisherige Tätigkeit als Hauswart erachteten die Gutachter aus rheumatologischer Sicht seit März 2017 als zu 50 %, aus neurologischer Sicht seit Ende 2016 als zu 20 % und aus neuropsychologischer Sicht als nicht mehr zumutbar (Urk. 2/5 S. 13 f.).
Betreffend eine angepasste Tätigkeit hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten Tätigkeit mit Wechselbelastung, vorwiegend sitzend, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit spätestens ab Januar 2019. Eine durchschnittlich 50%ige Arbeitsfähigkeit wäre in einer Verweistätigkeit bereits ab März 2017 möglich gewesen (Urk. 2/5 S. 14).
Aus neurologischer Sicht sei der Kläger funktionell durch die bestehende, im weitesten Sinne apraktische Gangstörung eingeschränkt, zudem durch die Stuhl- und Urininkontinenz, was zur Folge habe, dass Arbeiten, die bedingten, dass längere Gehstrecken zurückgelegt werden müssten und dass in bestimmten Zwangshaltungen (z.B. auf Leitern) und mit dem Bedarf erhöhter koordinativer Fähigkeiten gearbeitet werden müsste, nicht mehr durchgeführt werden könnten. Zudem sei der Kläger dahingehend eingeschränkt, dass er im Falle des Auftretens eines Harn- oder Stuhldrangs innerhalb kürzester Zeit auf die Toilette gehen müsse. Die mit dem Hydrozephalus assoziierten Kopfschmerzen seien dahingehend funktionell einschränkend, dass das Verbleiben in Positionen für eine längere Zeit – entweder stehend oder liegend – zu einer Verstärkung der Kopfschmerzen führe und deshalb eine Lageänderung durchgeführt werden müsse (Urk. 2/5 S.86-90). Aus neurologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, diese Angabe gelte seit Ende 2016. Aus rein neurologischer Sicht wären Tätigkeiten im Sitzen mit primärer Belastung der oberen Extremitäten möglich, hier könnten auch koordinativ anspruchsvollere Arbeiten durchgeführt werden. Qualitativ limitierend seien jedoch die sich über den Tag aufbauenden Kopfschmerzen, die dann generell und aufgrund der Schmerzbewältigung eine geringere Leistungsfähigkeit bedingten. Zudem sei von einem eingeschränkten Antrieb und einer eingeschränkten Ausdauer bei residualer, Hydrocephalus-bedingter frontaler und subkortikaler cerebraler Störung auszugehen. Es müsste deshalb die Möglichkeit bestehen, nach Arbeitsblöcken von jeweils einer Stunde eine Pause von circa fünf Minuten einzulegen. Darüber hinaus kämen nur Arbeiten in Frage, die auch mit einem geringen kognitiven Niveau zu bewerkstelligen seien. Zudem sollte der «Kundenkontakt» auf ein Minimum reduziert werden, um die Wahrscheinlichkeit zu reduzieren, dass es auf Grund der organischen Persönlichkeitsstörung zu interpersonellen Auseinandersetzungen komme. Falls dies gewährleistet sei, bestehe aus neurologischer Sicht hinsichtlich der Zeit keine Einschränkung und hinsichtlich der Leistung eine circa 30%ige Einschränkung (auf Grund des erhöhten Pausenbedarfs und des anzunehmenden verminderten Antriebs und der verminderten Ausdauer). Somit ergebe sich kumulativ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/5 S. 14).
Aus psychiatrischer Sicht könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund einer psychiatrischen Untersuchung nur unzureichend erfolgen und es werde bei Vorliegen einer organisch-bedingten Störung auf die Beurteilung im neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachten verwiesen (Urk. 2/5 S. 14).
Aus neuropsychologischer Sicht dürften in einer angepassten Tätigkeit nur minimale Anforderungen an die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden. Der Kläger müsste gut eingeübte, gleichbleibende Routinetätigkeiten ausführen können, ohne dass er einem Zeitdruck ausgesetzt sei. Er müsste effektive und systematische Selbstkontrollen durchführen können, weil er generell fehleranfällig sei. Wegen der starken Fehleranfälligkeit wären zusätzliche externe Überwachung und Kontrolle, wegen den Defiziten hinsichtlich Planung und Arbeitssystematik auch externe Strukturierung notwendig. Wegen der raschen Ermüdung wäre auch in einer solchen Tätigkeit die Leistung über die Zeit substantiell beeinträchtigt. Eine verwertbare Arbeitsleistung im ersten Arbeitsmarkt scheine auch so nur sehr begrenzt (maximal zu 30 %) möglich (Urk. 2/5 S. 14 f.).
Zusammenfassend sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die neuropsychologische und neurologische Einschätzung massgeblich. Für überwiegend sitzende Tätigkeiten mit nur minimalen Anforderungen an die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit ohne Zeitdruck und mit externer Kontrolle bestehe im ersten Arbeitsmarkt nur eine sehr begrenzt verwertbare Arbeitsleistung von 30 % ohne zeitliche Einschränkung (Urk. 2/5 S. 15).
3.5.4 Der Kläger brachte vor, infolge seines Gesundheitszustands weise er ein «massiv eingeschränktes Zumutbarkeitsprofil» auf. Bereits aus der Konsultation des Zumutbarkeitsprofils aus neuropsychologischer Sicht werde deutlich, dass die Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt von 30 % praktisch ausgeschlossen sei. Hinzu komme die aktuell schwierige Arbeitsmarktlage sowie der generelle Mangel an Teilzeitstellen im Bereich von 30 % ohne zeitliche Einschränkung. Diese Faktoren würden es beinahe verunmöglichen, eine geeignete Arbeitsstelle zu finden, was sich in der bisher erfolglos gebliebenen Stellensuche widerspiegle (Urk. 1 Rz 19 f.).
3.5.5 Demgegenüber machte die Beklagte geltend, dem Kläger gelinge der Beweis, dass er die verbliebene Restarbeitsfähigkeit im strittigen Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. März 2021 nicht mehr verwerten könne, nicht. Entgegen den Ausführungen des Klägers könne nicht argumentiert werden, dass er aufgrund der Arbeitsmarktlage die Resterwerbstätigkeit nicht ausüben könne. Der Kläger stehe angesichts seines Alters mitten im Erwerbsleben. Ausserdem verfüge der Arbeitsmarkt über genügend Teilzeitstellen für gesundheitlich beeinträchtigte Personen. Entsprechend habe das Bundesgericht beispielsweise die Restarbeitsfähigkeit für eine zu 78 % invalide Person, die noch eine Resterwerbsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit im Umfang von 30 % aufweise und an Panikstörungen leide, als zumutbar erachtet, da der allgemeine Arbeitsmarkt auch Teilzeitstellen mit flexiblen Arbeitszeiten und der Möglichkeit des Nachholens infolge Panikattacken ausgefallener Arbeitszeit kenne. Zudem könne aufgrund der erfolglosen Arbeitsbemühungen ab April 2021 nicht pauschal darauf geschlossen werden, dass sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft eine Verwertbarkeit aus invaliditätsfremden Gründen unmöglich sei. So benötige eine erfolgreiche Stellensuche oftmals viel Zeit, Geduld und das Glück, zur richtigen Zeit am richtigen Ort zu sein. Entsprechend werde der Kläger von der Beklagten weiterhin aufgefordert, seine Arbeitsbemühungen einzureichen und damit den Nachweis zu erbringen, dass er seine Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht verwerten könne (Urk. 5 Rz 15 ff.).
3.5.6
3.5.6.1Gemäss der gutachterlichen Beurteilung ist der Kläger in einer leichten Tätigkeit zu 30 % arbeitsfähig. Gemäss dem Belastungsprofil muss diese Tätigkeit wechselbelastend, vorwiegend sitzend, sein. Es kommen nur Arbeiten in Frage, die auch mit einem geringen kognitiven Niveau zu bewerkstelligen sind. Zudem ist der «Kundenkontakt» auf ein Minimum zu reduzieren, um die Wahrscheinlichkeit zu reduzieren, dass es auf Grund der organischen Persönlichkeitsstörung zu interpersonellen Auseinandersetzungen kommt. Es dürfen sodann nur minimale Anforderungen an die Aufmerksamkeit und die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden, wobei dem Kläger bloss gut eingeübte, gleichbleibende Routinetätigkeiten zugemutet werden können, ohne dass er einem Zeitdruck ausgesetzt ist. Da er generell fehleranfällig ist, muss er effektive und systematische Selbstkontrollen durchführen können, wobei auch eine zusätzliche externe Überwachung und Kontrolle sowie wegen den Defiziten hinsichtlich Planung und Arbeitssystematik auch eine externe Strukturierung notwendig sind. Weiter ist der Kläger durch seine Stuhl- und Urininkontinenz eingeschränkt (vgl. die vorstehende E. 3.5.3).
Der Verwertbarkeit einer Restarbeitsfähigkeit von 30 % steht grundsätzlich nichts entgegen, wie das Bundesgericht festgehalten hat (vgl. die Urteile 9C_913/2013 vom 24. März 2014 E. 4, 9C_844/2015 vom 1. März 2016 E. 3.2). Das in der Überentschädigungsberechnung zu berücksichtigende Einkommen beruht allerdings – abweichend vom Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 ATSG [i.V.m. Art. 28a Abs. 1 IVG]) – allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz. Massgebend sind somit die persönlichen Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts 9C_773/2013 vom 28. Januar 2014 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.5.6.2Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene Ausbildung. Er besuchte von 1992 bis 2016 diverse Kurse in einer Schule für Haushalt und Lebensgestaltung (Integrationsschule) in Zürich. Von 1994 bis 2011 arbeitete er als Gebäudereiniger und Hauswart, unter anderem auch als Parkettleger und Vorarbeiter bei Gebäudereinigungen und Hauswarttätigkeiten. Zuletzt war er vom 1. Mai 2012 bis 31. Oktober 2016 als Hauswart bei der Genossenschaft B.___ tätig. Zu seinen Aufgaben gehörten unter anderem folgende Tätigkeiten: Umgebung mähen, reinigen, entlauben, Schneeräumung, Reinigung von Gebäudestellen, Reinigung Eigenmieträume, Reparaturen, Unterhalt, Heizungs- und Warmwasseranlagen, Rapportwesen, Mithilfe bei Wohnungsabnahmen, Aufbieten von Handwerkern bei Reparaturaufträgen inklusive Kontrolle (Urk. 2/5 S. 63, vgl. auch Urk. 2/2). Die Tätigkeit als Hauswart ist dem Kläger nicht mehr zumutbar, weshalb er seine berufliche Erfahrung – auch mangels einer Ausbildung in einem anderen Bereich – in einer angepassten Tätigkeit praktisch nicht mehr verwerten kann. Kommt hinzu, dass das Belastungsprofil auch die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit deutlich einschränkt.
Aktenkundig wurde der Kläger je im Oktober 2015, 2016 und 2017 sowie im September 2018 und August 2019 am oberen Sprunggelenk operiert, 2016/17 und im August 2017 am Kopf (Hydrocephalus) (Urk. 2/15, vgl. auch Aktenauszug in Urk. 2/5 S. 31-40). Die Orthopäden der Klinik C.___ attestierten ihm aktenkundig vom 2. Oktober 2015 bis 24. Januar 2016, vom 7. Oktober 2016 bis 15. November 2016 und vom 19. Januar 2017 bis 26. Oktober 2020 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/5 S. 2; Urk. 2/14 und 6/3 hinten). Gegenüber den Gutachtern der A.___ machte der Kläger geltend, letztmals 2016 gearbeitet zu haben, er habe weder die körperlichen Voraussetzungen noch könne er sich konzentrieren oder Dinge ausreichend schnell machen. Er würde ausserdem viel vergessen, so dass er als Hausmeister unbrauchbar sei (Urk. 2/5 S. 100). Die Gutachter erkannten beim Kläger zahlreiche Ressourcen, die in der Persönlichkeit und im Charakter des Klägers angelegt seien (Arbeitsamkeit, Durchhaltevermögen, Familie als Wert), sie, die Gutachter, sähen in diesen Ressourcen aber nicht die Möglichkeit, die Defizite im Bereich der Arbeit ausreichend zu kompensieren. Sie würden grundsätzlich mit der Selbsteinschätzung des Klägers übereinstimmen (Urk. 2/5 S. 115). Ausgehend von einer organischen Persönlichkeitsstörung seien bezüglich der intellektuellen Ressourcen und der Persönlichkeit keine Ressourcen erkennbar, die die organischen Defizite dauerhaft kompensieren könnten (Urk. 2/5 S. 116). Gemäss dem Gutachten konnte der Kläger keine Zukunftsvorstellungen formulieren (Urk. 5/2 S. 45, 65, 127), er könne sich eine Arbeitstätigkeit nicht vorstellen, er lebe von Tag zu Tag und versuche, zu überleben, die Zeit mit seinen Kindern wolle er aber geniessen (Urk. 2/6 S. 82 unten, S. 102).
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die IV-Stelle dem Kläger mit Vorbescheid vom 4. Mai 2018 bei einem IV-Grad von 100 % und damit einer aufgehobenen Erwerbsfähigkeit eine ganze Rente zusprechen wollte: «Die abschliessenden medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass Ihr Mandant seit dem 1. März 2016 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Aus ärztlicher Sicht ist Herrn X.___ zurzeit keine Erwerbstätigkeit möglich. Dies ergibt nach Ablauf des Wartejahres einen Invaliditätsgrad von 100 %» (Urk. 12/1), was den Kläger in seiner Haltung, nicht arbeits- und erwerbsfähig zu sein, bestätigte. Mithin hatte der Kläger bis zum Erlass der Rentenverfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2020 (Urk. 2/4) – ein neuer Vorbescheid wurde aktenkundig nicht erlassen – keinen Anlass, von einer Teil-Arbeitsfähigkeit auszugehen und sich auf Stellen im Umfang der Restarbeitsfähigkeit zu bewerben.
Da nach der Rechtsprechung erst im Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheides – vorliegend der Verfügung vom 3. Dezember 2020 – Klarheit über die Restarbeitsfähigkeit besteht (BGE 128 V 457 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_880/2011 vom 21. März 2012 E. 5.4), war der Kläger aus BVG-rechtlicher Sicht frühestens ab Dezember 2020 gehalten, sich aktiv um Stellen im Ausmass einer 30%igen Arbeitstätigkeit zu bewerben. Dies tat er ab März 2021. Seine zahlreichen erfolglosen Stellenbemühungen (Urk. 2/8, 6/3 hinten) lassen erkennen, dass die tatsächliche Lage auf dem aktuellen Arbeitsmarkt eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit deutlich erschwert, wenn nicht sogar verunmöglicht. Der Arbeitsmarkt präsentierte sich in den vergangenen Jahren, zumindest ab März 2018 nicht besser. Erschwerend hinzu traten ab März/April 2020 die durch die Corona-Pandemie bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Es fragt sich, ob der Kläger mit seinen mannigfaltigen gesundheitlichen Einschränkungen auf dem ihm offenstehenden, BVG-relevanten realen Arbeitsmarkt tatsächlich einen Nischenarbeitsplatz finden kann, bei dem er mit einem sozialen Entgegenkommen seitens eines Arbeitgebers rechnen darf, wovon die Rechtsprechung beim IVG-relevanten «ausgeglichenen Arbeitsmarkt» ausgeht (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 2.3.1 und 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Nach dem Gesagten ist für die eingeklagte Zeitperiode vom 1. März 2018 bis 31. März 2021 die Vermutung widerlegt, dass der Kläger die medizinisch-theoretische Resterwerbsfähigkeit von 30 % auf dem realen Arbeitsmarkt hätte verwerten können.
4.
4.1 Der Kläger beantragte, der Gesamtbetrag der zuzusprechenden Leistung sei auf mindestens Fr. 28'636.80 pro Jahr festzulegen und die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse seien mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag, frühestens ab Klageerhebung mit 5 % Zins per annum zu verzinsen (Urk. 1 S. 2 und Rz 27). Zur Höhe der eingeklagten Forderung äusserte sich die Beklagte nicht. Sie machte indes geltend, gemäss § 20 Abs. 5 des Reglements vom 24. November 2021, Stand am 1. Januar 2022, sei frühestens ab Klageeinreichung und somit ab dem 18. Januar 2022 ein Verzugszins in der Höhe von maximal 1 % geschuldet (Urk. 5 Rz 23). Dagegen wandte der Kläger in der Replik vom 4. Juli 2022 ein, für die Ausrichtung der Berufsvorsorgeleistungen infolge Invalidität seien die im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenrente geltenden reglementarischen Bestimmungen einschlägig. Mit Anspruchsbeginn hinsichtlich der Invalidenrente im März 2018 seien vorliegend die reglementarischen Bestimmungen des Reglements der Beklagten vom 29. November 2016, Stand 1. Januar 2017, einschlägig. Mangels einer Verzugszinsregelung hinsichtlich der Rentenleistungen ergäben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen aus Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR), welcher einen Verzugszins von 5 % per annum ab jeweiligem Fälligkeitstag der Invalidenleistungen, frühestens ab Datum der Klageeinreichung vorsehe (Urk. 11 Rz 18).
4.2
4.2.1 Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 nahm die Beklagte folgende Überversicherungsberechnung ab dem 1. März 2018 vor (Urk. 6/5):
Mutmasslich entgangener Verdienst (inkl. Zulagen und Teuerung) | Fr. | 78'162.00 |
90 % vom mutmasslich entgangenen Verdienst | Fr. | 70'345.80 |
Anrechenbares Einkommen | ||
Leistungen der Eidg. IV (inkl. 2 Kinderrenten) | Fr. | 42'228.00 |
Leistungen der Pensionskasse (ungekürzt inkl. 2 Kinderrenten) | Fr. | 41'395.20 |
Resterwerbseinkommen gemäss Eidg. IV | Fr. | 20'121.00 |
Total anrechenbares Einkommen | Fr. | 103'744.20 |
Die Beklagte hielt in ihrem Schreiben fest, ab dem 1. März 2018 überschreite das Total der anrechenbaren Einkommen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes, weshalb eine Überversicherung vorliege. Die Überversicherung betrage 80.68 % der Invalidenleistungen der Pensionskasse, weshalb die Invalidenleistungen der Pensionskasse im Jahr um Fr. 33'398.40 auf gerundet Fr. 7'997.40 respektive monatlich Fr. 666.45 (Invalidenrente à Fr. 476.05 und zwei Kinderrenten à Fr. 95.20) gekürzt würden. Für die Zeitperiode vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2021 ermittelte die Beklagte demzufolge einen Anspruch von Fr. 23'325.75 (Invalidenrente 35 Monate à Fr. 476.-- und zwei Kinderrenten 35 Monate à je Fr. 95.20).
Wird das Resterwerbseinkommen von Fr. 20'121.-- nicht berücksichtigt, ergibt sich ein total anrechenbares Einkommen von Fr. 83'623.20. Dieses überschreitet 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes (Fr. 70'345.80) um Fr. 13'277.40, weshalb nach wie vor eine Überversicherung vorliegt. Die Überversicherung beträgt gerundet 32.07 %, weshalb die Invalidenleistungen der Pensionskasse im Jahr um gerundet Fr. 13'275.45 auf Fr. 28'119.75 respektive monatlich gerundet auf Fr. 2'343.30 zu kürzen sind. Demgemäss ist die Invalidenrente um Fr. 790.20 auf Fr. 1'673.80 monatlich und sind die zwei Kinderrenten um je Fr. 158.05 auf Fr. 334.75 zu kürzen. Dies ergibt ein Total von Fr. 82'015.50 (35 x [Fr. 1'673.80 + Fr. 334.75 + Fr. 334.75]). Der Kläger, welcher ab März 2018 durch den Sozialdienst D.___ unterstützt wurde, hat der Beklagten am 10. Februar 2021 die Zahlungsermächtigung erteilt, den Nachzahlungsbetrag von Fr. 23'325.75 (für die Zeitperiode vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2021) an die Gemeinde D.___ zu überweisen (vgl. auch Urk. 19/1-2). Dieser Betrag ist vom hier errechneten Total von Fr. 82'015.5 abzuziehen, was einen Saldo von Fr. 58'689.75 ergibt (für die Zeitperiode vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2021).
4.2.2 Für die Monate Februar und März 2021 ist hinsichtlich der Rentenhöhe auf die Überversicherungsberechnung der Beklagten vom 22. Juni 2021 für die Zeit ab dem 1. April 2021 abzustellen (Urk. 6/13), welche vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde und in masslicher Hinsicht nachvollziehbar ist. Geschuldet sind monatlich Fr. 2'386.40 (Invalidenrente von Fr. 1'704.60 und zwei Kinderrenten von je Fr. 340.90), für die Monate Februar und März 2021 zusammen somit Fr. 4'772.80. Bereits an den Kläger entrichtet wurden für diese beiden Monate Fr. 1'332.90 (Invalidenrente von monatlich Fr. 476.05 und zwei Kinderenten von je Fr. 95.20 monatlich; vgl. Urk. 6/5), weshalb ein Saldo von Fr. 3’439.90 geschuldet ist.
4.2.3 Insgesamt hat die Beklagte dem Kläger für die eingeklagte Zeitperiode Invalidenleistungen von Fr. 62’129.65 (Fr. 58'689.75 + Fr. 3’439.90) nachzuzahlen.
4.3 Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Die Klage wurde am 18. Januar 2022 beim Gericht anhängig gemacht, womit ein Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist. Anwendbar ist infolge der Entstehung einer Verzugszinspflicht ab dem 18. Januar 2022 das Reglement der Beklagten vom 24. November 2021 (Stand am 1. Januar 2022; Urk. 6/16). § 20 Abs. 5 dieses Reglements statuiert, dass bei Rentenzahlungen Verzugszinsen ab Anhebung einer Betreibung oder Einreichung einer Klage geschuldet sind. Ihre Höhe richtet sich nach dem Mindestzins gemäss Art. 15 Abs. 2 BVG, welcher besagt, dass der Bundesrat den Mindestzins festlegt und dabei die Entwicklung der Rendite marktgängiger Anlagen, insbesondere der Bundesobligationen, sowie zusätzlich der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt. Gemäss Art. 12 lit. j BVV 2 beträgt der Mindestzinssatz seit dem 1. Januar 2017 mindestens 1 %. Dementsprechend ist ab dem 18. Januar 2022 ein Verzugszins in der Höhe von 1 % für die nachzuzahlenden Rentenleistungen von insgesamt Fr. 62’129.65 geschuldet.
5. Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. März 2021 Invalidenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 62’129.65 zuzüglich Zins von 1 % ab dem 18. Januar 2022 nachzuzahlen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Der Kläger wurde wie bereits erwähnt (E. 4.2.1) ab dem 1. März 2018 durch den Sozialdienst D.___ unterstützt. Dieser machte in Bezug auf den Nachzahlungsbetrag von Fr. 23'325.75 (für die Zeitperiode vom 1. März 2018 bis 31. Januar 2021) unter Hinweis auf § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich Ansprüche im Betrag von Fr. 58'297.35 geltend (Urk. 19/3). Es wird daher der Beklagten überlassen, vorgängig der Auszahlung des gerichtlich festgesetzten Nachzahlungsbetrages an den Kläger allenfalls den Sozialdienst zu informieren.
6. Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2018 bis 31. März 2021 Invalidenleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 62’129.65 zuzüglich Zins von 1 % ab dem 18. Januar 2022 nachzuzahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nathalie Tuor, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19/1-4
- Z.___ AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro