Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00011
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 7. Juli 2022
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, MLaw Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
NEST Sammelstiftung
Molkenstrasse 21, 8004 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Z.___, geboren 1942, war bei der A.___ AG, B.___, tätig und über diese bei der Nest Sammelstiftung, Zürich, für die berufliche Vorsorge versichert. In der Folge bezog er ab Februar 2007 von dieser eine Altersrente der beruflichen Vorsorge (Urk. 7/2). Der Versicherte heiratete am 29. Oktober 2020 X.___, geboren 1936 (Urk. 2/3). Am 4. Juli 2021 verstarb der Versicherte (Urk. 2/3).
1.2 Mit Schreiben vom 2. August 2021 (Urk. 2/6) teilte die Nest Sammelstiftung X.___, der Witwe und Alleinerbin (Urk. 2/5) des verstorbenen Versicherten mit, dass die Voraussetzungen für eine lebenslängliche Partnerinnenrente nicht erfüllt seien, da ihre Ehe mit dem Versicherten weniger als fünf Jahre gedauert habe, und da sie und der verstorbene Versicherte keinen Konkubinatsvertrag vereinbart hätten. Mit Schreiben vom 3. September 2021 stellte sich die Witwe des Versicherten auf den Standpunkt, dass ein Konkubinatsvertrag für die Anrechnung eines Konkubinates an die Ehedauer nicht erforderlich sei (Urk. 2/7).
1.3 Im Schreiben vom 9. September 2021 (Urk. 2/8) hielt die Nest Sammelstiftung daran fest, dass für den Anspruch auf eine Partnerinnenrente entweder ein Konkubinatsvertrag oder eine Bestätigung der Einwohnergemeinde, wonach das Paar die letzten fünf Jahre in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt hätte, vorausgesetzt würde. Am 20. Oktober 2021 (Urk. 2/9) vertrat die Witwe des Versicherten die Ansicht, dass sie und der Versicherte seit dem Jahre 2007 eine Paarbeziehung unterhalten hätten, dass sie es indes vorgezogen hätten, ihre eigenen Wohnungen zu behalten. Da sie sich indes tagsüber mehrheitlich am Wohnort des Versicherten aufgehalten habe, sei ein an die Ehedauer anzurechnendes Konkubinat erstellt.
2.
2.1 Am 26. Januar 2022 erhob X.___ Klage gegen die Nest Sammelstiftung mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, ihr eine lebenslängliche Partnerinnenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Klageantwort vom 23. Februar 2022 (Urk. 6) beantragte die Nest Sammelstiftung die Abweisung der Klage (S. 2).
2.2 Mit Replik vom 4. April 2022 (Urk. 10) hielt die Klägerin an ihrem klageweise gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Duplik vom 5. Mai 2022 (Urk. 13) hielt die Beklagte an ihrem Antrag auf Abweisung der Klage fest (S. 2), wovon der Klägerin am 9. Mai 2022 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) bezeichnet jeder Kanton ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen, wobei der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Untersuchungsgrundsatz). Im Berufsvorsorgeprozess beinhaltet die materielle Beweislast daher keine Beweisführungslast (BGE 117 V 261 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 9C_915/2013 vom 3. April 2014 E. 2 und 9C_381/2007 vom 23. September 2008 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem schweizerischen Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt worden war, wobei die klagende Partei den Gerichtsstand wählen kann (BGE 133 V 488 E. 2.1 mit Hinweis). Da die Beklagte ihren Sitz in Zürich hat, ist das hiesige Gericht örtlich und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sachlich zuständig.
1.3 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 103 E. 3.3, 129 III 305 E. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 149 E. 5, 129 V 145 E. 3.1, 127 V 301 E. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 27 E. 2.1, 122 V 142 E. 4b).
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b).
1.5 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 BVG (überlebende Ehegattin oder überlebender Ehegatte), Art. 19a BVG (eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner) und Art. 20 BVG (Waisen) die folgenden begünstigten Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
- natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss (lit. a)
- beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Art. 20 BVG nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b)
- beim Fehlen von begünstigten Personen nach lit. a und lit. b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
1. der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
2. von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
1.6 Gemäss der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.1 mit Hinweisen) muss eine Vorsorgeeinrichtung nicht alle der in Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG aufgezählten Personen begünstigen und kann den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Zwingend zu beachten sind lediglich die in lit. a-c von Art. 20a Abs. 1 BVG aufgeführten Personenkategorien sowie die Kaskadenfolge. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (BGE 144 V 327 E. 1.1; 142 V 233 E. 1.1 und 137 V 383 E. 3.2).
1.7 Gemäss der Rechtsprechung (BGE 142 V 233 E. 2.1, 140 V 50 E. 3.3.2 und 137 V 105 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_784/2019 vom 13. Mai 2020 E. 2.3) sind für die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen zwei Formen reglementarisch vorgeschriebener Willenserklärungen zulässig: Eine zu Lebzeiten einzureichende schriftliche Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person (Variante 1) oder eine schriftliche Begünstigungserklärung des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Lebenspartners, welche auch noch während eines bestimmten Zeitraums nach dem Tod der versicherten Person eingereicht werden kann (Variante 2). Beide Varianten schriftlicher Begünstigungserklärung bilden nicht blosse Beweisvorschriften mit Ordnungscharakter, sondern mit Art. 20a BVG vereinbare formelle Anspruchserfordernisse mit konstitutiver Wirkung (BGE 142 V 233 E. 2.1; 140 V 50 E. 3.3.2; 137 V 105 E. 8; Urteil des Bundesgerichts 9C_196/2018 vom 20. Juli 2018 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.8 Bei der Bemessung des Leistungsanspruchs aus der beruflichen Vorsorge sind die reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs in Kraft waren (BGE 122 V 316 E. 3c und 121 V 97).
2.
2.1 Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass sie bereits im Jahre 2007 eine Paarbeziehung mit dem verstorbenen Versicherten aufgenommen habe, und dass sie sich bis zu dessen Versterben hauptsächlich an dessen Wohnort aufgehalten habe. Dabei hätten sie und der Versicherte bewusst entschieden, nicht an einem Ort zusammen zu leben, sondern in ihren bisherigen Wohnungen wohnhaft zu bleiben. Da sie viel Zeit gemeinsam verbracht hätten, sei ihre Beziehung vor der Eheschliessung als Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung und der reglementarischen Bestimmungen zu qualifizieren. Denn den reglementarischen Bestimmungen zur Partnerinnen- und Partnerrente von Konkubinatspartnern komme mangels eines ausdrücklichen Verweises auf die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer keine Geltung zu (Urk. 1 S. 4 f.).
2.2 Die Beklagte brachte hiegegen vor, dass für die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer reglementarisch vorausgesetzt werde, dass - abgesehen von der Ehedauer - für den restlichen Zeitraum einer Dauer von insgesamt fünf Jahren vor dem Versterben der versicherten Person vorausgesetzt werde, dass entweder ein Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung durch die Konkubinatspartner ausgewiesen sei, oder dass ein von beiden Konkubinatspartnern unterzeichneter Konkubinatsvertrag vorliege. Da diese Voraussetzungen von der Klägerin und dem Versicherten nicht erfüllt worden seien, seien die Voraussetzungen für eine Anrechnung der Dauer eines Konkubinats mit dem Versicherten an die Dauer der Ehe mit dem Versicherten bei der Klägerin nicht erfüllt, weshalb deren Anspruch auf eine lebenslängliche Partnerinnenrente zu verneinen sei (Urk. 6 S. 8).
3.
3.1 Gemäss der sich bei den Akten befindenden Erklärung des verstorbenen Versicherten gegenüber der Beklagten vom 19. Dezember 2005 (Urk. 7/1) hatte dieser der Beklagten mitgeteilt, dass er sich für eine Altersrente im Rahmen einer ordentlichen Pensionierung entschieden habe. Demzufolge steht fest, dass der Versicherte im Zeitpunkt seines Versterbens bei der Beklagten für die berufliche Vorsorge versichert war und von dieser eine Altersrente bezog. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Klägerin Anspruch auf eine lebenslängliche Partnerinnerente aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge hat.
3.2 Da der Versicherte am 4. Juli 2021 (Urk. 4/3) verstorben ist, ist für die vorliegend im Streite stehenden Hinterlassenenleistungen das Vorsorgereglement der Beklagten in der Fassung vom Januar 2021 (Urk. 2/12) massgebend (vorstehend E. 1.8).
3.3 In Art. 28 des Vorsorgereglements werden die allgemeinen Voraussetzungen für Todesfallleistungen umschrieben:
« | Anspruch auf Todesfallleistungen besteht, wenn die versicherte Person • im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, versichert war (lit. a) oder • infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, zu mindestens 40 Prozent versichert war (lit. b) oder • als Minderjähriger invalid wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, zu mindestens 40 Prozent versichert war (lit. c) oder • von der Stiftung im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (lit. d)». |
3.4 Die Partnerinnen- beziehungsweise Partnerrente wird in Art. 29 des Vorsorgereglements definiert:
« | Abs. 1: Die Ehegattin bzw. der Ehegatte einer verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine lebenslängliche Partnerinnen- bzw. Partnerrente, sofern er bzw. sie • für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder • älter als 35 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b); lebten sie unmittelbar vor der Eheschliessung im Konkubinat, wird die Konkubinatsdauer an die Ehedauer angerechnet. Abs. 2: Erfüllt die Ehegattin bzw. der Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, hat er bzw. sie Anspruch auf eine einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von drei Partnerinnen- bzw. Partner-Jahresrenten. Abs. 3: Die Konkubinatspartnerin bzw. der Konkubinatspartner einer verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine lebenslängliche Partnerinnen- bzw. Partnerrente, sofern sie bzw. er • für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, welches vor dem Tod gemeinsam betreut worden ist (lit. a) oder • älter als 35 Jahre ist, das Konkubinat bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat und eine der folgenden zwei Bedingungen erfüllt ist: • Die versicherte Person wohnte während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod mit dem Partner bzw. der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung, oder • sie hat zu Lebzeiten einen von beiden Partnern unterzeichneten Konkubinatsvertrag eingereicht (lit. b). Die hinterlassene Person meldet der Stiftung ihren Anspruch innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person an. Abs. 4: Der Anspruch auf eine Partnerinnen- bzw. Partnerrente entsteht mit dem Tode der versicherten Person, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzzahlung oder mit Erlöschen des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente. Abs. 5: Der Anspruch auf eine Partnerinnen- bzw. Partnerrente erlischt bei anspruchsberechtigten Personen, die mit der versicherten Person verheiratet gewesen waren, mit der Wiederverheiratung oder deren Tod, bei den übrigen rentenberechtigten Personen bei Verheiratung, Eingehen eines neuen Konkubinats oder bei Tod. Wird die eingegangene Ehe bzw. das neue Konkubinat vor Ablauf von zehn Jahren aufgelöst, ohne dass daraus Leistungen fällig werden, lebt der Anspruch gegenüber der Stiftung wieder auf. Abs. 6: Es werden nur die gesetzlichen Minimalleistungen erbracht, falls die Krankheit, die zum Tode führte, bei der Heirat bzw. bei Beginn des Konkubinats bereits vorlag und der versicherten Person bekannt sein musste, sofern die Ehe bzw. das Konkubinat weniger als zwei Jahre gedauert hat. Lebten sie unmittelbar vor der Eheschliessung im Konkubinat, wird die Konkubinatsdauer an die Ehedauer angerechnet. Abs. 7: Die Höhe der Partnerinnen- bzw. Partnerrente ist im Vorsorgeplan definiert. Beim Tod einer versicherten Person, die eine Altersrente von der Stiftung bezogen hat, beträgt die Partnerinnen- bzw. Partnerrente 60 Prozent der ausgerichteten Altersrente. Abs. 8: Ist die anspruchsberechtigte Person über 50 Jahre alt, kann sie bei der Stiftung innert drei Monaten nach der Zustellung des Rentenentscheids Antrag auf eine einmalige Kapitalauszahlung stellen». |
4.
4.1 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 E. 5, 130 V 80 E. 3.2.2, 122 V 142 E. 4c).
4.2 Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2010 vom 25. Mai 2010 E. 2.2.2).
4.3 Bei der Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach dem Vertrauensprinzip ist der mutmassliche Parteiwillen nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln (BGE 142 III 671 E. 3.3 und 140 III 391 E. 2.3). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben (BGE 131 III 606 E. 4.2; 130 III 417 E. 3.2; 129 III 702 E. 2.4.1; 127 III 444 E. 1b). Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 146 V 28 E. 3.2; 145 III 365 E. 3.2.1; 144 III 327 E. 5.2.2.1). Das Gericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, weil derjenige Vertragspartner, der dieses verdrängen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss. Sodann hat das Gericht auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 146 V 28 E. 3.2; 142 III 671 E. 3.3; 140 III 391 E. 2.3). Für die Auslegung einer von der einen Vertragspartei aufgesetzten Vertragsbestimmung ist demnach entscheidend, welches Regelungsziel die andere Vertragspartei darin als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen durfte und musste (Urteil des Bundesgerichts 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 3.3.2.2., nicht publ. in BGE 146 III 254). Dabei ist für den Regelfall anzunehmen, dass der Erklärungsempfänger davon ausgehen durfte, der Erklärende strebe eine vernünftige, sachgerechte Regelung an (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gericht hat daher zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben.
4.4 Schliesslich und subsidiär wird die Geltung vorformulierter Vertragsbedingungen durch die sogenannte Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt. Nach der Unklarheitsregel sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen. Diese Regel ist indessen erst dann anzuwenden, wenn die übrigen Auslegungsmittel zu keinem Resultat führen und der bestehende Zweifel nicht anders beseitigt werden kann (vgl. BGE 148 III 57 E. 2.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der globalen Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenommen, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von allgemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nicht zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustimmenden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BGE 135 III 1 E. 2.1 mit Hinweisen).
5.
5.1 Art. 28 lit. d des Vorsorgereglements enthält einen klaren Wortlaut. Danach besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Todesfallleistungen, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt ihres Todes eine Altersrente erhielt. Da der Versicherte, als er am 4. Juli 2021 verstarb (Ur. 2/3), eine Altersrente der Beklagten bezog, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Todesfallleistungen vorliegend grundsätzlich erfüllt.
5.2 Der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements, wonach für eine lebenslängliche Partnerinnen- oder Partnerrente des überlebenden Ehegattens oder der überlebenden Ehegattin eine Ehedauer von mindestens fünf Jahren vorausgesetzt wird, orientiert sich an der gesetzlichen Bestimmung von Art. 19 Abs. 1 BVG, wonach der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente hat, wenn die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements geht indes insoweit über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinaus, als dass darin eine Anrechnung der Konkubinatsdauer an die Ehedauer vorgesehen wird, wenn die verstorbene versicherte Person und der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin unmittelbar vor der Eheschliessung im Konkubinat gelebt hatten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 9C_177/2010 vom 25. Mai 2010 E. 4.3.3), wonach die Dauer einer Lebenspartnerschaft auch dann an die Ehedauer anzurechnen ist, um eine Hinterlassenenrente des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin zu begründen, wenn dies im Wortlaut des Reglements nicht explizit vorgesehen ist, da es nicht der vernünftige Sinn des Reglements sein kann, dass der nunmehrige Ehegatte, der vor der Heirat bereits als Lebenspartner einen anwartschaftlichen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, diesen nach der Heirat verliert.
5.3 Der Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements, wonach die Konkubinatspartnerin beziehungsweise der Konkubinatspartner einer verstorbenen versicherten Person Anspruch auf eine lebenslängliche Partnerinnen- beziehungsweise Partnerrente hat, wenn sie oder er älter als 35 Jahre ist, das Konkubinat bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat und wenn entweder die versicherte Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod mit dem Partner beziehungsweise der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung wohnte, oder zu Lebzeiten einen von beiden Partnern unterzeichneten Konkubinatsvertrag eingereicht hatte, enthält eine einschränkendere Regelung als die gesetzlichen Vorschriften. Denn Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG setzt lediglich eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft des Partners beziehungsweise der Partnerin mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person voraus. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 V 369 E. 6.3) können eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG auch Personen gleichen Geschlechts bilden. Zudem bildet eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft gemäss der Rechtsprechung (BGE 134 V 369 E. 7.1) kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne. Entscheidend ist vielmehr, dass ungeachtet der Form des Zusammenlebens die beiden Partner bereit sind, einander Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert.
5.4 Gemäss dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements wird indes im Gegensatz zu Art 20a Abs. 1 lit. a BVG nicht lediglich eine Lebensgemeinschaft, sondern ein Konkubinat des Partners beziehungsweise der Partnerin mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod der versicherten Person vorausgesetzt. Gemäss BGE 118 II 235 E. 3b gilt als Konkubinat im engeren Sinne eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische, als auch eine körperliche und eine wirtschaftliche Komponente aufweist und auch etwa als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet wird, wobei nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zukommt. Fehlt die Geschlechtsgemeinschaft oder die wirtschaftliche Komponente, leben die beiden Partner aber trotzdem in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung, halten sich gegenseitig die Treue und leisten sich umfassenden Beistand, so ist eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Es ist eine Würdigung sämtlicher massgeblicher Faktoren vorzunehmen. Die gesamten Umstände des Zusammenlebens sind von Bedeutung, um die Qualität einer Lebensgemeinschaft beurteilen zu können. In BGE 134 V 369 E. 6.3.2 hat das Bundesgericht sodann erkannt, dass in der Lehre auf Grund der gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse in Bezug auf die Formen des Zusammenlebens oder wegen des Diskriminierungsverbotes nach Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) die Ausdehnung des Begriffs des Konkubinats im engeren Sinn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften postuliert werde. Die Frage, ob der Begriff des Konkubinats im Sinne des Vorsorgereglements auch solche Lebensgemeinschaften umfasst, kann vorliegend indes offengelassen werden.
5.5 Im Unterschied zur Lebensgemeinschaft gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG wird in Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements zusätzlich vorausgesetzt, dass die versicherte Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod zusammen mit dem Partner oder der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung wohnte oder, dass die versicherte Person zu Lebzeiten einen von beiden Partnern unterzeichneten Konkubinatsvertrag eingereicht hatte. Diese im Vergleich zu Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG einschränkendere Regelung ist nicht zu beanstanden. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.6), kann eine Vorsorgeeinrichtung den Kreis der Anspruchsberechtigten enger fassen als im Gesetz umschrieben. Insbesondere ist sie befugt, von einem restriktiveren Begriff der Lebensgemeinschaft auszugehen. Denn die Begünstigung der in Art. 20a Abs. 1 BVG genannten Personen gehört zur weitergehenden beziehungsweise überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3 ZGB). Die Vorsorgeeinrichtungen sind somit frei zu bestimmen, ob sie überhaupt und für welche dieser Personen sie Hinterlassenenleistungen vorsehen wollen. Umso mehr muss es den Vorsorgeeinrichtungen daher grundsätzlich erlaubt sein, etwa aus Gründen der Rechtssicherheit (Beweis anspruchsbegründender Umstände) oder auch im Hinblick auf die Finanzierbarkeit der Leistungen, den Kreis der zu begünstigenden Personen enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 2.1). Sodann ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 1.7), gemäss der Rechtsprechung für die Ausrichtung reglementarischer Hinterlassenenleistungen insbesondere die Voraussetzung einer zu Lebzeiten einzureichenden schriftlichen Meldung über eine bestehende Lebenspartnerschaft und die Bezeichnung der anderen daran beteiligten Person zulässig.
5.6
5.6.1 Das Erfordernis des Wohnens der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod mit dem Partner oder der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung gemäss Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements dürfte im umgangssprachlichen Sinne dem Führen eines gemeinsamen Haushalts entsprechen. Auf Grund des Wortlauts der Bestimmung ist sodann davon auszugehen, dass sich die Beklagte beim gewählten Wortlaut der Bestimmung vom Begriff des Wohnsitzes einer Person gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB leiten liess. Dieser ist an dem Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Danach ist der Ort massgebend, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Dabei handelt es sich im Normalfall um den Wohnort, das heisst um den Ort, wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt (BGE 129 V 77 E. 5.2; 125 V 76 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 9C_546/2017 vom 30. April 2018 E. 3.2 und 9C_98/2017 vom 9. Juni 2017 E. 3.3). Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). Bei Wochenaufenthaltern mit Familie wird der Arbeitsort zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird. Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen (Urteil des Bundesgerichts P 21/04 vom 8. August 2005 E. 4.1.1). Die Vertragspartei der Beklagten musste daher als redliche Geschäftspartnerin vernünftigerweise erkennen, dass es sich beim Erfordernis des Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung um die Führung eines gemeinsamen Haushaltes handelte. Sie musste sodann erkennen, dass die Beklagte damit den Regelungszweck verfolgte, einen gemeinsamen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB vorauszusetzen. Eine Auslegung des Erfordernisses des Wohnens der versicherten Person während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod mit dem Partner oder der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung von Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements nach dem Vertrauensprinzip führt zusammengefasst zum Ergebnis, dass damit die Führung eines gemeinsamen Haushaltes beziehungsweise ein gemeinsamer Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB vorausgesetzt wird.
5.6.2 Gemäss der Rechtsprechung müssen bei der Auslegung der für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zulässigerweise statuierten Voraussetzung der gemeinsamen Haushaltung indes die gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse und wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde kann gemäss der Rechtsprechung unter dem Titel des gemeinsamen Haushalts nicht eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft an einem festen Wohnort verlangt werden. Ein solches Verständnis trüge den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht Rechnung. Denn Lebenspartner könnten aus beruflichen, gesundheitlichen oder anderen schützenswerten Gründen oft nicht die ganze Zeit, sondern beispielsweise nur während eines Teils der Woche zusammenwohnen. Massgebend müsse sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen haben, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3). Der Begriff des gemeinsamen Haushalts sei zeitgemäss weit zu verstehen. Der auf rein praktischen Gründen beruhende Umstand des getrennten Wohnsitzes schliesst indessen eine gemeinsame Haushaltung aus; vielmehr sind besondere Umstände erforderlich, die einen gemeinsamen Wohnsitz (erheblich) erschweren oder verunmöglichen (BGE 138 V 86 E. 5.1, 5.1.2 und 5.1.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022 E. 4.5.3).
5.6.3 In BGE 138 V 86 erwog das Bundesgericht in einem Fall, in dem die beiden Lebenspartner zwei Wohnungen gemietet hatten, wobei die grössere Wohnung den Beziehungsmittelpunkt darstellte, und die kleinere Wohnung vornehmlich als Arbeitsdomizil und manchmal, nach Arbeitszeiten bis zu später Stunde, zum Übernachten sowie zur Unterbringung von Besucherinnen und Besuchern diente, dass dieser Umstand nicht den Schluss zulasse, die beiden Lebenspartner hätten den manifesten Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben. Demgegenüber ging das Bundesgericht im Urteil 9C_485/2021 vom 21. Februar 2022, welches einen Fall betraf, in dem die beiden Lebenspartner nicht an einem gemeinsamen Wohnort wohnten, weil das Pendeln zwischen einem gemeinsamen Wohnort und dem jeweiligen Arbeitsort zu zeitaufwendig war (E. 3), jedoch die Wochenenden jeweils an einem Ort gemeinsam verbrachten, davon aus, dass das Getrenntleben während der Arbeitstage beruflichen und nicht lediglich rein praktischen Gründen geschuldet war, weshalb das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts erfüllt gewesen sei (E. 4.5.4).
6.
6.1 Die Klägerin führte in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 20. Oktober 2021 (Urk. 2/9) aus, dass sie mit dem Versicherten ab dem Jahre 2007 eine Paarbeziehung unterhalten habe. Sie und der Versicherte hätten indes auf Grund des Umstandes, dass sie beide bereits ein fortgeschrittenes Alter aufgewiesen hätten, auf Grund ihrer beiden Lebensgeschichten sowie auf Grund des Umstandes, dass sie den administrativen Aufwand, welcher mit einem Umzug verbunden gewesen wäre, vermeiden wollten, darauf verzichtet, zusammen eine gemeinsame Wohnung zu beziehen und darin zu wohnen. Vielmehr hätten sie sich entschieden, ihre eigenen Wohnungen zu behalten, um weiterhin je über einen Rückzugsort zu verfügen. Sie selbst habe sich tagsüber vorwiegend im Wohnhaus des Versicherten aufgehalten. Sie hätten dort einen grossen Garten unterhalten und mit dessen Erträgnissen Vorräte für den Winter angelegt. Der Versicherte habe zudem Familienfeste und Geburtstagsfeste ihrer eigenen Familie besucht und habe ihr eine Ermächtigung als Vorsorgebeauftragte ausgestellt.
6.2 In der Klageschrift vom 26. Januar 2022 (Urk. 1) führte die Klägerin ergänzend aus, dass sie und der verstorbene Versicherte Mitglieder eines Modellflug-Sportvereins gewesen seien, und dass der Versicherte sie in seinem Testament vom 10. April 2021 als Alleinerbin eingesetzt habe (S. 3). Die Klägerin machte weiter geltend, dass die Voraussetzungen für eine Partnerinnen- und Partnerrente von Konkubinatspartnerinnen und -partnern gemäss Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements für die Frage nach der Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer nicht massgebend sei. Vielmehr sei diesbezüglich vom Begriff des Konkubinats gemäss der Rechtsprechung auszugehen (Urk. 1 S. 4 f.).
7.
7.1 Bei der Frage, ob bei der Anrechnung einer Konkubinatsdauer unmittelbar vor der Eheschliessung gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements die in Abs. 3 lit. b dieser Bestimmung statuierten Voraussetzungen für eine Partnerinnen- und Partnerrente von Konkubinatspartnerinnen und -partnern massgeblich sind, gilt es insbesondere die erwähnte Rechtsprechung (vorstehend E. 5.2) zur Anrechnung der Dauer einer Lebenspartnerschaft an die Ehedauer zu beachten, selbst wenn dies im Wortlaut des Reglements nicht explizit vorgesehen ist. Darin ist das Regelungsziel von der in Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements statuierten Anrechnung der Konkubinatsdauer an die Ehedauer zu sehen. Demzufolge musste die andere Vertragspartei des Vorsorgevertrages erkennen, dass die Beklagte mit der Anrechnung einer Konkubinatsdauer an die Ehedauer damit die erwähnte Rechtsprechung, wonach ein überlebender Ehegatte, welcher vor der Heirat bereits als Lebenspartner einen anwartschaftlichen Anspruch auf eine Rente gehabt hätte, nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er nicht geheiratet hätte, in das Vorsorgereglement aufnehmen wollte. Demzufolge bestand das Regelungsziel in einer sinngemässen Wiedergabe der erwähnten Rechtsprechung. Diese Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements führt zum Ergebnis, dass für die Definition des Konkubinats, dessen Dauer an die Ehedauer anzurechnen ist, die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements massgebend sind.
7.2 Zum gleichen Ergebnis führt auch, wenn der Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements aus seinem konkreten Sinngefüge heraus beurteilt wird und wenn dessen systematische Stellung innerhalb des Vorsorgereglements mitberücksichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.61/2006 vom 19. Oktober 2006 E. 3.3). Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass in Art. 29 des Vorsorgereglements nicht nur die Partnerinnen- und Partnerrenten der überlebenden Ehegattin beziehungsweise des überlebenden Ehegattens (Abs. 1), sondern auch die Partnerinnen- und Partnerrenten der überlebenden Konkubinatspartnerin beziehungsweise des überlebenden Konkubinatspartners geregelt sind. Demzufolge ist Abs. 1 dieser Bestimmung nicht isoliert, sondern auf Grund seiner systematischen Stellung innerhalb des Vorsorgereglements in Berücksichtigung von Abs. 3 des Vorsorgereglements auszulegen. Auch in dieser Hinsicht führt eine Auslegung von Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements daher zum Ergebnis, dass es sich bei der auf die Ehedauer anzurechnenden Konkubinatsdauer um die Dauer eines Konkubinats, welches die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements erfüllen muss, handelt.
8.
8.1 In Würdigung der gesamten Umstände sind vorliegend keine objektiven Gründe oder Umstände ersichtlich, welche es der Klägerin und dem Versicherten verunmöglicht hätten, in einer gemeinsamen Wohnung oder in einem gemeinsamen Wohnhaus zusammen zu wohnen. Von der Klägerin werden vielmehr rein praktische Gründe angeführt, weshalb sie und der Versicherte ihre Wohnung beziehungsweise ihr Wohnhaus beibehalten und auf einen Umzug an einen gemeinsamen Wohnort verzichtet hatten. Obwohl sich die Klägerin tagsüber mehrheitlich in der Liegenschaft des Klägers, welche einen grossen Garten umfasst hat, den sie zusammen mit dem Versicherten gepflegt hat, aufgehalten hat, war es ihr und dem Versicherten wichtig, einen jeweiligen Rückzugsort beizubehalten. Es ist zudem davon auszugehen, dass der verstorbene Versicherte, welcher Zeit seines Lebens alleine wohnte und keine Kinder hatte (Urk. 2/9 S. 1), es offensichtlich auch auf Grund seiner Lebensgeschichte beziehungsweise seiner bisherigen Lebensgewohnheiten, vorgezogen hatte, seine eigene Wohnung zu behalten. Damit hielten sich die Klägerin und der verstorbene Versicherte einen gewissen Freiraum offen. Diese - jederzeit und beliebig wählbare - Rückzugsmöglichkeit lässt nicht den Schluss zu, die beiden hätten den manifesten Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Wohnung beziehungsweise Haushaltung zu leben. Demzufolge sind besondere Umstände, die einen gemeinsamen Wohnsitz (erheblich) erschwerten oder verunmöglichten, vorliegend zu verneinen.
8.2 Nach dem Gesagtem steht fest, dass sich die Klägerin und der verstorbene Versicherte aus rein praktischen Gründen dazu entschlossen haben, ihre eigenen Wohnungen zu behalten und darin wohnen zu bleiben. Für die Beibehaltung eines getrennten Wohnsitzes und gegen einen Umzug an einen gemeinsamen Wohnort haben sie sich demzufolge aus rein praktischen Gründen entschieden. Dies schliesst mangels besonderer (objektiver) Umstände, die einen gemeinsamen Wohnsitz (erheblich) erschweren oder verunmöglichen würden, gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 5.6.3) ein Wohnen in einer gemeinsamen Wohnung beziehungsweise das Führen einer gemeinsamen Haushaltung im Sinne von Art. 29 Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements aus.
8.3 Demzufolge steht fest, dass die Klägerin, welche unbestrittenermassen (Urk. 2/9 S. 2) mit dem Versicherten keinen Konkubinatsvertrag vereinbart hatte, mit dem Versicherten lediglich in der Zeit vom 29. Oktober 2020 bis 4. Juli 2021 (Urk. 2/3) verheiratet war, und dass sie unmittelbar vor dem Eheschluss mit dem Versicherten zwar eine Lebenspartnerschaft geführt hatte, dass sie indes während der Dauer dieser Lebenspartnerschaft nicht mit dem Versicherten in einer gemeinsamen Wohnung zusammen gewohnt hat. Demnach erfüllt die von der Klägerin mit dem Versicherten vor dem Eheschluss vom 29. Oktober 2020 unterhaltene Lebenspartnerschaft nicht die in Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 lit. b des Vorsorgereglements statuierten Voraussetzungen für die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer.
8.4 Nach Gesagtem ist ein Anspruch der Klägerin auf eine lebenslängliche Partnerrinnenrente gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b des Vorsorgereglements mangels Erfüllung des für die Anrechnung der Dauer eines Konkubinats an die Ehedauer vorausgesetzten Wohnens in einer gemeinsamen Wohnung mit dem verstorbenen Versicherten zu verneinen.
Folglich ist die Klage abzuweisen.
9. Der nicht vertretenen Beklagten ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da ihr Aufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1 und 9C_159/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 8).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- NEST Sammelstiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelVolz