Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00014


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 12. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


BVG-Sammelstiftung Swiss Life

c/o Swiss Life AG

General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

Beklagte










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1970, arbeitete seit 1. Juli 2007 als IT-Consultant bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der BVG-Sammelstiftung Vaudoise Versicherungen (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life) berufsvorsorgeversichert. Die Aufnahme in die Pensionskasse erfolgte unter dem Vorbehalt, dass überobligatorische Leistungsansprüche, die nicht aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung erworben worden waren, für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen ausgeschlossen wurden. Befristet wurde der Vorbehalt bis 30. Juni 2012 (Schreiben vom 31. Oktober 2007, Urk. 2/8-9). Aufgrund eines Herzleidens (valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz) wurde X.___ ab 29. Juni 2009 arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 9/6, Urk. 13/Medizinische Unterlagen/2/1). Am 14. Juli 2009 musste er sich einer Operation unterziehen. Intraoperativ ereignete sich ein Vorderwandinfarkt (Urk. 13/37/1-2, vgl. auch Urk. 2/3). Nach der Operation wies X.___ eine schlechtere Auswurffraktion auf als vorher (Urk. 2/4). Die IV-Stelle Bern sprach ihm mit Verfügungen vom 14. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juli 2010 zu (Urk. 2/7, Urk. 13/80).

1.2    Im Juni 2010 meldete die Y.___ GmbH der BVG-Sammelstiftung Swiss Life den Austritt von X.___ per 30. April 2010 (Urk. 9/7). Mit Schreiben vom 20. April 2012 sprach die BVG-Sammelstiftung Swiss Life X.___ eine Invaliden- sowie drei Invalidenkinderrenten zu. Zur Auszahlung gelangten diese nach Ablauf einer Wartefrist von 24 Monaten ab 29. Juni 2011. Unter Verweis auf den Gesundheitsvorbehalt beschränkte die BVG-Sammelstiftung Swiss Life die Invalidenleistungen auf den obligatorischen Teil sowie denjenigen Teil der überobligatorischen reglementarischen Rente, welcher sich aufgrund der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung ergab. Einen Anspruch auf weitere überobligatorische Leistungen verneinte sie (Urk. 2/11).

    Später gelangte X.___ mit einem Bericht des Spitals Z.___, Departement Herz und Gefässe, vom 3. November 2016 an die BVG-Sammelstiftung Swiss Life (vgl. Urk. 2/13, Urk. 2/14). Diese hielt in ihrer Antwort vom 30. Mai 2017 an der Anwendbarkeit des Vorbehalts und damit an der Verneinung des Anspruchs auf zusätzliche überobligatorische Leistungen fest (Urk. 2/13).


2.    Mit Eingabe vom 8. Februar 2022 erhob X.___ Klage und beantragte, es sei die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zur Ausrichtung der reglementarischen Leistungen zuzüglich Zins von 5 % ab Klageanhebung zu verpflichten (Urk. 1
S. 2). Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life schloss in der Klageantwort vom 25. Mai 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen von X.___ beigezogen (Urk. 10, Urk. 13). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 18, Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 331c des Obligationenrechts (OR) dürfen Vorsorgeeinrichtungen für die Risiken Tod und Invalidität einen Vorbehalt aus gesundheitlichen Gründen machen. Dieser darf höchstens fünf Jahr betragen. Diese Bestimmung ist dispositives Recht, sodass in den Vorsorgeverträgen abweichende Abmachungen getroffen werden können (BGE 130 V 9 E. 4.1, vgl. auch Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 66/02 vom 18. Juni 2003 E. 3.2).

1.2    Das Vorsorgereglement der Beklagten in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2006 gültigen Fassung sieht in Art. 3 Abs. 1 folgende Regelung zur Aufnahme mit Leistungsvorbehalt vor (Urk. 2/10):

    Die Stiftung bzw. Swiss Life kann die Übernahme der Deckung von Vorsorgeleistungen, die über die Mindestleistungen gemäss BVG hinausgehen, vom Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung abhängig machen. In diesem Fall übernimmt die Stiftung bzw. Swiss Life ab dem in der Eintrittsmeldung genannten Zeitpunkt vorerst eine provisorische Deckung. Nach Eingang des Arztberichts entscheidet die Stiftung bzw. Swiss Life über die Übernahme der definitiven Deckung mit oder ohne Vorbehalt. Ein Leistungsvorbehalt dauert höchstens fünf Jahre. Die mit den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen erworbenen überobligatorischen Leistungen sind von einem möglichen Leistungsvorbehalt nur soweit und solange betroffen, als bereits bisher ein Leistungsvorbehalt bestanden hat, dessen Gültigkeitsdauer von insgesamt höchstens fünf Jahren noch nicht abgelaufen ist. Der Vorbehalt wird der versicherten Person bekanntgegeben.

    Im Vorsorgefall hat ein Leistungsvorbehalt folgende Auswirkung: Führen die im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu ihrer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität oder zum Tod führt, so besteht im oben erwähnten Ausmass kein Anspruch auf die überobligatorischen Todesfallleistungen und während der gesamten Invaliditätsdauer kein Anspruch auf die überobligatorischen Invaliditätsleistungen. Tritt ein Vorsorgefall nicht wegen der im Leistungsvorbehalt aufgeführten Gesundheitsprobleme ein, oder erfolgt er nach Ablauf der Vorbehaltsdauer, so hat der Leistungsvorbehalt keine Auswirkungen.


2.

2.1    Der Kläger machte klagweise geltend, dass die ausbleibende Genesung nach dem Vorderwandinfarkt vom Vorbehalt nicht mitumfasst sei. In aller Regel heilten intraoperative Vorderwandinfarkte durch die sofortige medizinische Versorgung folgenlos ab. Das schlechte Outcome der Operation bzw. die daraus resultierende Invalidität sei nach seiner Auffassung nicht auf den Vorderwandinfarkt zurückzuführen, sondern auf eine - bis 2016 unbekannt gewesene - Grunderkrankung des Herzmuskels, verursacht durch die Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen. Da die kardiogenetische Grunderkrankung bis ins 2016 vollkommen unbekannt gewesen sei, könne sie auch nicht vom Vorbehalt, wie er im Schreiben vom 31. Oktober 2007 festgehalten worden sei, umfasst worden sein (Urk. 1, Urk. 18).

2.2    Die Beklagte stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Invalidität des Klägers unter den Gesundheitsvorbehalt «Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen» falle. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3-Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und folglich nicht ursächlich für dessen Invalidität. Aufgrund der bei den Akten liegenden Arztberichte sei die Behauptung des Klägers, wonach die genetische Grunderkrankung Ursache der Invalidität sei, nicht nachvollziehbar (Urk. 8, Urk. 21).


3.

3.1    Dem Operationsbericht des Universitätsspitals A.___, Herzchirurgie, vom 22. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass am 14. Juli 2009 ein Aortenwurzelersatz mit klappentragenden Conduit ATS 29mm und Reimplation der Koronarien vorgenommen wurde (Urk. 2/3 = Urk. 13/17/9-13).

3.2    Die Ärzte des Spitals Z.___, Universitätsklinik für Kardiologie, nannten im Bericht vom 2. September 2010 folgende Diagnosen:

1. Valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffi-zienz bei bikuspider Aortenklappe

- präoperativ mittelschwer eingeschränkte LV-Funktion, Sinus aortae (Durchmesser max. 47 mm), normale Koronarien

- Status nach Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit ATS 29mm und Reimplantation der Koronarien am 14. Juli 2009

- KvRf. art. Hypertonie, St, n. Nikotinabusus (20 py, Stopp 2004)

2. Status nach intraoperativ durchgemachten Vorderwandinfarkte am 14. Juli 2009

- Koronarangiographie postoperativ unauffällig

3. Status nach Amaurosis fugax rechts Mai 2009

    Dazu hielten sie fest, im Mai 2009 sei es zu einer Amaurosis fugax des rechten Auges gekommen, weshalb der Kläger zur weiteren Abklärung ans Universitätsspital A.___ überwiesen worden sei. Bei mittelschwer bis schwerer Aorteninsuffizienz sowie mittelschwer eingeschränkter LV-Funktion und Dilatation des Sinus Aortae sei die Indikation zum Aortenwurzelersatz mit klappentragendem Conduit gestellt worden. Dieser Eingriff sei am 14. Juli 2009 in A.___ durchgeführt worden, wobei sich intraoperativ ein Vorderwandinfarkt ereignet habe. Eine Koronarstenose, insbesondere im Bereich der Reimplantationsstellen, habe postoperativ koronarangiographisch ausgeschlossen werden können. 8 Tage postoperativ sei der Kläger aus dem Spital entlassen worden. Im ambulanten Rehabilitationsprogramm sei eine deutliche Leistungsintoleranz aufgefallen, welche sich bis heute nur unwesentlich verbessert habe (Urk. 23/1 = Urk. 13/37/1-2; vgl. auch Urk. 13/49/3-5).

3.3    Da der Kläger Aufschluss darüber haben wollte, was genau im Rahmen der Operation vom 14. Juli 2009 geschehen war, holte er eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Herz- und thorakale Gefässchirurgie und Chefarzt an der Universitätsklinik für Herz- und Gefässchirurgie des Spitals Z.___, ein. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2011 hielt dieser im Wesentlichen fest, die Auswurfleistung sei bereits vor der Operation als mässig eingeschränkt beurteilt worden. Es sei von einer Auswurfleistung von ca. 45 % gesprochen worden. Dies sei ein Zeichen, dass bereits vor dem Eingriff die linke Kammer durch die ungenügende Dichtigkeit der Aortenklappe geschädigt worden sei. Die Problematik der EGK-Veränderungen und der Hypokontraktilität der Vorderwand sei erst postoperativ auf der Intensivstation beobachtet worden. Gemäss Operationsbericht sei es unproblematisch gewesen, das Herz wieder in Gang zu bringen und von der Herz-Lungen-Maschine zu entwöhnen. Ein grösseres Problem könne daher ausgeschlossen werden, da ansonsten erhebliche Schwierigkeiten gegen Ende der Operation aufgetreten wären. Zusammenfassend sei es für ihn unklar, was sich genau auf der Intensivstation ereignet habe und was die Ursache für die mangelnde Erholung sein könnte (Urk. 2/5).

3.4    Im 2014 verstarb ein Bruder des Klägers im Alter von 37 Jahren an einem plötzlichen Herztod. Autoptisch zeigte sich eine hypertrophe Kardiomyopathie sowie eine bikuspide Aortenklappe. In Hinblick auf mögliche Risikofaktoren für die Nachkommen des Klägers wurde am Spital Z.___ eine molekulargenetische Analyse veranlasst, welche parallel beim Kläger und am Gewebe des verstorbenen Bruders durchgeführt wurde. Diese ergab, dass für den Kläger ein erhöhtes Risiko bestand, an einer hypertrophen Kardiomyopathie zu erkranken. Ein erhöhtes Risiko für eine arrhythmogene rechtsventrikuläre Kardiomyopathie (ARVC) konnte ausgeschlossen werden (Urk. 23/3 = Urk. 13/13/107/13-14, vgl. auch Urk. 23/2 = Urk. 13/110/10-11). Im Bericht vom 3. November 2016 dazu wurde vorweg festgehalten, dass der Kläger an einer rhythmogenen sowie valvulären Kardiopathie leide. Zudem bestehe ein Status nach perioperativem Vorderwandinfarkt. Die molekulargenetische Analyse habe beim Kläger und beim verstorbenen Bruder zwei heterozygote Varianten gezeigt, die im Zusammenhang mit den Krankheitsbildern einer hypertrophen Kardiomyopathie (MYBPC3-Gen) und einer arrhythmogenen rechtsventrikulären Kardiomyopathie oder Kammertachykardie ohne strukturelle Herzerkrankungen (TMEM43-Gen) beschrieben würden. Für die Nachkommen des Klägers und die Nachkommen seiner Brüder sei vor allem die Variante im MYBPC3-Gen entscheidend, welche mit einem erhöhten Risiko für die Entwicklung einer hypertrophen Kardiomyopathie einhergehe (Urk. 2/12 = Urk. 13/110/8-9).

3.5    Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life hielt im Schreiben vom 30. Mai 2017 fest, sie habe den Bericht vom 3. November 2016 ihrem Gesellschaftsarzt unterbreitet. Aus den medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass das manifeste Krankheitsbild in einer valvulären Kardiopathie mit einer mittelschweren bis schweren Aoerteninsuffizienz bei bikuspider Aoertenklappe bestehe. Die Ausprägung und Symptomatik habe ein operatives Vorgehen notwendig gemacht. Leider sei es im Rahmen dieser Operation zu einer Komplikation gekommen. Die Assoziation mit den im Bericht vom 3. November 2016 beschriebenen Mutationen in Bezug auf das vorliegende Krankheitsbild sei nicht gesichert. Eine hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, wie sie beim verstorbenen Bruder diagnostiziert worden sei und die im Zusammenhang mit einer Mutation im MYBPC3-Gen beschrieben werde, sei beim Kläger nicht dokumentiert und somit nicht ursächlich für die Invalidität (Urk. 2/13).

3.6    Die Ärzte des Spitals Z.___, Departement Herz und Gefässe, führten im Bericht vom 19. November 2017 zu Handen des Rechtsvertreters des Klägers aus, dass zwei unterschiedliche Pathologien vorlägen. Erstens bestehe eine valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe. Im Rahmen eines Aortenwurzelersatzes sei es perioperativ zu einem Vorderwandinfarkt, einer möglichen Komplikation bei dieser Operation, gekommen. Zweitens liege eine MYBPC3- und TMEM43-assoziierte Kardiomyopathie vor. Der Bruder des Klägers, welcher im Rahmen einer hypertrophen Kardiomyopathie verstorben sei, habe die gleichen Genveränderungen und wahrscheinlich das gleiche Krankheitsbild aufgewiesen. Zu betonen sei, dass Mutationen im MYBPC3-Gen nicht nur mit einer hypertrophen, sondern auch mit einer dilatativen Kardiomyopathie einhergehen könnten. Ihres Erachtens sei es sehr wohl möglich, dass die genetische Grunderkrankung des Herzmuskels (MYBPC3- und TMEM43-assoziierte Kardiomyopathie) den Heilungsprozess nach dem Vorderwandinfarkt beeinträchtigt habe, sodass es zu einem ungünstigen Outcome mit Entwicklung einer Herzinsuffizienz gekommen ist. Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits vor dem Aortenklappenersatz manifeste dilatative Kardiomyopathie nicht nur durch die Aorteninsuffizienz, sondern auch durch die genetische Grunderkrankung des Herzmuskels - verursacht durch die Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen - erklärt werden könne. Zusammenfassend seien sie der Meinung, dass die aktuell vorliegende Herzinsuffizienz nicht alleine auf die Komplikation im Rahmen des Aortenklappenersatzes zurückzuführen sei, sondern durch eine genetische Grunderkrankung mitverursacht oder aggraviert worden sei (Urk. 2/14).


4.

4.1    Aus den medizinischen Berichten ergibt sich somit, dass die valvuläre Kardiopathie mit mittelschwerer bis schwerer Aorteninsuffizienz bei bikuspider Aortenklappe ein operatives Vorgehen erforderte. Im Rahmen der Operation kam es zu einem Vorderwandinfarkt, was zu einer schlechteren Auswurfleistung als vor der Operation und letztlich zur Invalidität führte. Dieser Sachverhalt ist klarerweise vom Vorbehalt, dass ein Leistungsanspruch für Erkrankungen und/oder Schäden der Aortenklappe und Folgen ausgeschlossen ist, erfasst.

4.2    Dass die invalidisierende Herzinsuffizienz auf die Komplikation im Rahmen der operativen Einsetzung des Aortenklappenersatzes zurückzuführen ist, ergibt sich auch aus den Bericht des Spitals Z.___ vom 19. November 2017, auf den sich der Kläger in der Klage stützt (Urk. 1 S. 5). Da die erwähnte Komplikation Ursache der Invalidität ist, fällt es nicht ins Gewicht, wenn die genetische Grunderkrankung des Herzmuskels im Sinne einer MYBPC3- und TMEM43-assoziierten Kardiomyopathie den Heilungsverlauf beeinträchtigt haben sollte respektive diese genetische Grunderkrankung nebst der Aorteninsuffizienz die Einsetzung eines Aortenklappenersatzes erforderlich machte. So oder anders findet der Gesundheitsvorbehalt Anwendung. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Ärzte des Spitals Z.___ die beschriebenen Auswirkungen der Varianten im MYBPC3- und TMEM43-Gen bloss für möglich halten, was jedoch dem im Sozialversicherungs-recht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6, 126 V 353 E. 5b) nicht genügt.

4.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Invalidität des Klägers auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist, der vom Vorbehalt erfasst ist. Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Die Beklagte hat dementsprechend eine Leistungspflicht im Rahmen der überobligatorischen beruflichen Vorsorge zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Klage.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- BVG-Sammelstiftung Swiss Life

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelSonderegger