Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00018
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 31. Januar 2023
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 Der im Mai 1961 geborene X.___ war ab dem 1. Dezember 2003 als Polier bei der B.___ AG angestellt. Vom 24. Februar 2010 bis zu deren Aufhebung am 19. November 2021 war er für die Zweigniederlassung der B.___ AG mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen (Urk. 9/5). Nach eigenen Angaben ist der Versicherte Eigentümer von 5 % der Aktien der B.___ AG, von 25 % der Aktien der Immobiliengesellschaft C.___ AG und von 12.5 % der Stammanteile der D.___ GmbH (Urk. 2/12 S. 1).
1.2 Am 22. September 2020 stellte X.___ gegenüber der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: Stiftung FAR) ein Gesuch um Ausrichtung einer Überbrückungsrente ab dem 1. Juni 2021, welches von der FAR Auszahlungsstelle am 9. Februar 2021 abgelehnt wurde (Urk. 2/7). Der Ausschuss Rekurse des Stiftungsrates FAR bestätigte mit Entscheid vom 15. Juli 2021 die Ablehnung des Leistungsgesuches (Urk. 2/11).
2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 erhob der Versicherte Klage gegen die Stiftung FAR mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die ihm gemäss Reglement FAR zustehende monatliche Rente in der Höhe von CHF 5'736.00 ab 1. Juni 2021 auszuzahlen zuzüglich Zins zu 5% auf den Rentenanspruch ab dem 1. Tag des Monats, der auf denjenigen Monat folgt, in welchem die Rente zur Auszahlung fällig wurde.
2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,7% MWST zu Lasten der Beklagten.»
Am 7. Juni 2022 beantragte die Stiftung FAR, die Klage sei abzuweisen (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15 und Urk. 21). Die Duplik der Beklagten wurde dem Kläger mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Unia) und die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 mit dem Verband Baukader Schweiz den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) ab, mit dessen Vollzug die Stiftung FAR betraut ist. Durch Beschluss des Bundesrates vom 5. Juni 2003 wurde der GAV FAR teilweise allgemeinverbindlich erklärt. Die nachträglichen Zusatzvereinbarungen 1-11 wurden ebenfalls allgemeinverbindlich erklärt, die letzte Zusatzvereinbarung per 1. April 2019. Gestützt auf den GAV FAR (Urk. 9/2) hat die Stiftung FAR ein Reglement erlassen, welches ausführende Bestimmungen enthält (Reglement FAR; Urk. 9/2). Die letzte Änderung trat ebenfalls am 1. April 2019 in Kraft.
1.2 In räumlicher Hinsicht gilt der GAV FAR nach dessen Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 für das gesamte Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme der Betriebe mit Sitz im Kanton Wallis.
1.3 In betrieblicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss dessen Art. 2 Abs. 1 für alle inländischen und ausländischen in der Schweiz tätigen Betriebe beziehungsweise für deren Betriebsteile sowie für Subunternehmer und selbständige Akkordanten, die Arbeitnehmer beschäftigen, welche gewerblich tätig sind. Insbesondere gilt er für Unternehmen, welche Tätigkeiten im Bauhauptgewerbe ausüben (lit. a-i; vgl. auch Ausnahmen in Abs. 2).
1.4 In persönlicher Hinsicht gilt der GAV FAR gemäss Art. 3 Abs. 1 GAV FAR für Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart und ihres Anstellungsortes), welche auf Baustellen und in Hilfsbetrieben der Baubetriebe nach Art. 2 tätig sind. Dies sind insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Zimmerleute, Strassenbauer, Pflästerer, Bauarbeiter (mit oder ohne Fachkenntnisse), Spezialisten wie Maschinisten, Chauffeure, Magaziner, Isoleure und Hilfskräfte, sofern sie in einem Betrieb oder Betriebsteil gemäss Art. 2 Abs. 1 oder 3 GAV FAR tätig sind, sowie ausgebildete Sicherheitswärter, soweit sie für die Sicherheit von Gleisbauarbeiten oder Arbeiten im Gefährdungsbereich der Bahn eingesetzt werden (lit. a-f; vgl. auch die Ausnahmen in lit. f). Gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR gilt der GAV FAR nicht für das leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. Zum leitenden Personal gehören Bauführer sowie unter anderem jede Person, die im Handelsregister als Prokurist, Geschäftsführer, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen ist oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben kann. Diese Personen sind dem GAV selbst dann nicht unterstellt, wenn sie im gleichen Betrieb oder in der gleichen Unternehmensgruppe eine voll- oder teilzeitliche Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GAV FAR ausüben. Ein wesentlicher Einfluss auf den Gang des Unternehmens wird vermutet, wenn eine Person an einem Betrieb oder an einem den Betrieb beherrschenden Unternehmen eine Beteiligung von mehr als 20 % hält.
1.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GAV FAR kann der Arbeitnehmende eine Überbrückungsrente beanspruchen, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 15 definitiv aufgibt (lit. d).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus, er habe trotz Eintrag im Handelsregister mit Einzelprokura der B.___ AG, Zweigniederlassung H.___, nie eine leitende Funktion ausgeübt. Der Eintrag einer Einzelprokura für ihn sei aufgrund einer Fehlberatung des damaligen Treuhandbüros erfolgt. Die Zweigniederlassung habe nie eine selbständige Tätigkeit im Bauhauptgewerbe entwickelt, sondern einzig der geplanten Anmietung einer Lagerfläche gedient, welche jedoch gar nie stattgefunden habe. Die Zweigniederlassung und damit auch seine Einzelprokura seien zudem am 19. November 2021 gelöscht worden. Der Grund für eine Verweigerung des Leistungsanspruches gemäss Art. 3 Ziff. 4 Reglement FAR sei entsprechend weggefallen. Die C.___ AG diene zudem der Verwaltung einer Immobilie. Aus seiner Tätigkeit für diese sowie seiner Beteiligung daran könne keine wesentliche Einflussnahme auf den Gang der B.___ AG im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 Reglement FAR abgeleitet werden, weshalb diese dem Leistungsanspruch nicht entgegenständen. Auf der Website der B.___ AG sei er überdies stets als Polier und nicht als Verwaltungsratsmitglied aufgeführt worden, was auch seiner tatsächlichen Tätigkeit für die Gesellschaft entspreche. Poliere würden aber klarerweise unter den persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR fallen (Urk. 1 S. 6-7).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielt der Kläger fest, die im Handelsregister eingetragene Prokura sei auf die Zweigniederlassung der B.___ AG beschränkt gewesen. Als Polier habe er nie Verantwortung für Offerten, Submissionen, Einkäufe oder administrative Belange gehabt und nicht über die Kompetenz verfügt, Mitarbeiter anzustellen oder zu entlassen. Er nehme an keinen Verwaltungsratssitzungen teil und verfüge über keinen Büroarbeitsplatz, sondern sei ausschliesslich auf Baustellen tätig (Urk. 15 S. 4-6).
2.2 Die Beklagte begründete die Leistungsverweigerung damit, dass der GAV FAR nicht für das leitende Personal eines unterstellten Betriebes gelte. Zum leitenden Personal würden Personen gehören, die im Handelsregister eingetragen seien oder einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben könnten. Die Anstellung des Klägers bei der B.___ AG könne nicht als beitragspflichtige Beschäftigung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR angerechnet werden, da er bei der Zweigniederlassung in H.___ seit dem 24. Februar 2010 mit Einzelprokura im Handelsregister eingetragen sei. Der Eintrag bei der Zweigniederlassung sei dem Gesamtunternehmen zuzuordnen und erfülle für sich genommen bereits die Anforderungen an die Funktion als leitendes Personal eines Unternehmens im Sinne von GAV und Reglement FAR (Urk. 8 S. 8-9). Die besondere Stellung des Klägers im Unternehmen ergebe sich zudem aus den Lohndetails. Er habe mit den gemeldeten Fr. 148'200.-- für das Jahr 2020 den höchsten Lohn aller gemeldeten Arbeitnehmer der B.___ AG bezogen, die zweithöchste gemeldete Lohnsumme habe Fr. 105'620.75 betragen. Ein Polier ohne Kaderfunktion verdiene durchschnittlich Fr. 101'686.-- pro Jahr (S. 9-10). Die B.___ AG, die D.___ GmbH und die C.___ AG würden überdies eine Unternehmensgruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR bilden, in welcher der Kläger Aktionär, Gesellschafter und Verwaltungsrat respektive Einzelzeichnungsberechtigter sei und in welcher er einen wesentlichen Einfluss auf die unternehmerische Willens- und Entscheidungsbildung nehmen könne (S. 10). Der Kläger erfülle weder die Voraussetzung einer Beschäftigungsdauer im GAV FAR von mindestens 10 Jahren innerhalb der letzten 20 Jahre noch diejenige einer ununterbrochen dem GAV FAR unterstellten Tätigkeit in den letzten sieben Jahren (S. 11).
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels ergänzte die Beklagte, das leitende Personal sei vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR ausgeschlossen. Zum leitenden Personal gehöre jeder, der im Handelsregister als Prokurist, Gesellschafter, Direktor, Betriebsinhaber, Verwaltungsrat oder in ähnlicher Funktion eingetragen sei oder der einen wesentlichen Einfluss auf den Gang des Unternehmens ausüben könne. Dass eine Person als Polier tätig sei, schliesse nicht aus, dass sie auch eine leitende Funktion innehabe. Aus dem Gesamtbild - insbesondere aus dem Handelsregistereintrag, dem Erzielen eines überdurchschnittlich hohen Lohnes sowie seiner Beteiligung an der Unternehmensgruppe - ergebe sich vorliegend, dass der Kläger zum leitenden Personal der B.___ AG gehöre. Der persönliche Geltungsbereich des GAV FAR sei deshalb vom 1. Dezember 2003 beziehungsweise spätestens 24. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2021 nicht erfüllt gewesen, weshalb diese Beschäftigungszeit nicht angerechnet werden könne (Urk. 21 S. 3-5).
3.
3.1 Die Anwendbarkeit des GAV FAR auf den Kläger sowohl in räumlicher (E. 1.2 hiervor) als auch in betrieblicher (E. 1.3 hiervor) Hinsicht ist unbestritten und ausgewiesen. Ebenso sind die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a und b GAV FAR (E. 1.5 hiervor) unbestritten und ausgewiesenermassen erfüllt. Weiter ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Kläger im vorliegend massgebenden Zeitraum (1. Juni 2001 bis 31. Mai 2021) während über 15 Jahren und davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen als Polier bei der B.___ AG angestellt war. Die Beklagte verneinte einen Anspruch des Klägers auf die von ihm beantragte ordentliche Überbrückungsrente im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GAV FAR jedoch mit der Begründung, er habe spätestens ab dem 24. Februar 2010 dem leitenden Personal der Unternehmung angehört, womit er vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR ausgenommen sei. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
3.2 Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach derjenige das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableiten will, liegt die Beweislast für den persönlichen Geltungsbereich und somit die Anwendbarkeit des GAV FAR grundsätzlich beim Kläger, wobei jedoch zu beachten ist, dass der Umstand, dass er nicht zum leitenden Personal der B.___ AG gehört, als negativer Beweis nicht direkt erbracht werden kann (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_83/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.3 Zum Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger Aktionär, Gesellschafter und Verwaltungsrat respektive Einzelzeichnungsberechtigter einer Unternehmensgruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR sei, in welcher er einen wesentlichen Einfluss auf die Willens- und Entscheidungsbildung der B.___ AG nehmen könne, ist Folgendes festzuhalten:
Der Kläger ist Eigentümer von 12.5 % der Stammanteile der mit der B.___ AG zusammenarbeitenden D.___ GmbH. Weitere 50 % der Stammanteile sind im Eigentum von E.___, Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Unternehmung sowie Präsident des Verwaltungsrates der B.___ AG, die übrigen 37.5 % stehen im Eigentum von F.___, Gesellschafter und Geschäftsführer der Unternehmung sowie Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG. Weiterer Geschäftsführer der D.___ GmbH ist G.___, welcher zudem Mitglied des Verwaltungsrates der B.___ AG ist. Der Kläger selbst ist Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung der D.___ GmbH. An der B.___ AG ist er zu 5 % beteiligt, hat jedoch weder Einsitz im Verwaltungsrat noch in der Geschäftsleitung der Unternehmung, noch verfügt er in der Hauptniederlassung über eine Zeichnungsberechtigung. Zudem ist der Kläger Eigentümer von 25 % der Aktien der Immobiliengesellschaft C.___ AG, welche Vermieterin der von der B.___ AG gemieteten Gewerbeliegenschaft ist. Der Kläger ist überdies Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG mit Kollektivunterschrift zu zweien, weitere Eigentümer und Verwaltungsratsmitglieder sind G.___ und E.___ (vgl. zum Ganzen Urk. 2/8/4, Urk. 2/12 S. 1 und Urk. 9/9-11).
Mit Blick auf diese Umstände ist davon auszugehen, dass der Kläger engere Beziehungen zur B.___ AG beziehungsweise zu deren Eigentümer, Verwaltungsräte und Geschäftsleitung pflegt als andere Angestellte der Unternehmung. Dies ändert aber nichts daran, dass aus einer 5%igen Beteiligung an der Arbeitgeberin offensichtlich nicht auf eine wesentliche Einflussmöglichkeit auf den Gang des Unternehmens geschlossen werden kann. Ebenso wenig kann aus einer 12.5%igen Beteiligung an der D.___ GmbH geschlossen werden, dass eine Einflussnahme auf die B.___ AG möglich wäre, sind doch die beiden Unternehmungen voneinander rechtlich unabhängig. Auch in der C.___ AG verfügt der Kläger über keine Mehrheit der Aktien, der Stimmen im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung noch über eine Einzelzeichnungsberechtigung. Aus seiner Stellung in der Unternehmung ist damit ebenfalls keine Einflussmöglichkeit auf die rechtlich davon unabhängige B.___ AG denkbar. In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass - entgegen der impliziten Annahme der Beklagten (vgl. etwa Urk. 21 S. 4-5) - gemäss Art. 3 Abs. 3 GAV FAR nicht bereits eine über 20%ige Beteiligung an irgendeiner Unternehmung ausreicht, um einen wesentlichen Einfluss auf den Geschäftsgang der Arbeitgeberin vermuten zu können, sondern dass es sich dabei um eine mehr als 20%ige Beteiligung an der Arbeitgeberin selbst oder an einem die Arbeitgeberin beherrschenden Unternehmen handeln muss. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, ist der Kläger doch einzig an der C.___ AG zu mehr als 20 % beteiligt. Diese ist weder seine Arbeitgeberin noch beherrscht sie die B.___ AG. Trotz seiner Beteiligungen ist damit eine Unternehmensgruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 GAV FAR, in welcher der Kläger wesentlich Einfluss auf die Willens- und Entscheidungsbildung seiner Arbeitgeberin nehmen könnte, nicht ausgewiesen.
3.4 Weiter machte die Beklagte geltend, der Kläger sei im Handelsregister als Prokurist eingetragen gewesen, womit er ohne Weiteres zum leitenden Personal der B.___ AG gehöre. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Löschung der Prokura per 19. November 2021 (vgl. Urk. 9/5) entgegen der Ansicht des Klägers selbstredend nichts daran ändert, dass er im vorliegend massgebenden Zeitraum (1. Juni 2001 bis 31. Mai 2021) ab 24. Februar 2010 über eine Einzelprokura verfügt hatte. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass die Prokura lediglich die Zweigniederlassung in H.___ betraf (vgl. Urk. 9/5) und damit im Sinne von Art. 460 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schwei-zerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) auf den Geschäftskreis der Zweigniederlassung beschränkt war. Die Eröffnung der Zweigniederlassung hatte aber nach unbestrittenen - und durch die eingereichten Steuerunterlagen (Urk. 2/8/6-9) gestützten - Ausführungen des Klägers (Urk. 1 S. 5-7 und Urk. 15 S. 6-8) lediglich organisatorische Hintergründe, die Zweigniederlassung selbst war nie operativ tätig. Ein Geschäftskreis, in welchem der Kläger seine Arbeitgeberin hätte vertreten können, lag entsprechend nicht vor, womit die Prokura faktisch toter Buchstabe blieb. Es kann jedenfalls bei vorliegender Sachlage nicht angenommen werden, dass dem Kläger dank der Prokura eine Einflussnahme auf den Hauptsitz möglich gewesen wäre, womit sie ihm nicht entgegengehalten werden kann.
3.5 Schliesslich hielt die Beklagte dem Kläger vor, sein bei ihr gemeldetes Einkommen von Fr. 148'200.-- (gemäss Lohnblatt 2020 gar Fr. 168'500.--, vgl. Urk. 2/6) sei für einen Polier unüblich hoch, woraus zu schliessen sei, dass er bei seiner Arbeitgeberin eine leitende Funktion innehabe. Zwar trifft zu, dass der Kläger ein für einen Polier überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielte. Es ist aber zu beachten, dass die von den Arbeitgebern an die Beklagte zu entrichtenden Beiträge sich nach dem massgeblichen Lohn richten, wobei der massgebliche Lohn eines Arbeitnehmers höchstens Fr. 148'200.-- beträgt (Art. 6 Abs. 1 Reglement FAR in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]; Urk. 9/2). Es ist davon auszugehen, dass ein Einkommen in diesem Umfang für alle bei der Beklagten versicherten Berufsgruppen als überdurchschnittlich hoch anzusehen ist. Erklärt die Beklagte aber dennoch Einkommen in dieser Grössenordnung als beitragspflichtig, so kann es nicht angehen, dass sie aus dem Umstand, dass ein Versicherter tatsächlich ein Einkommen in dieser Höhe erzielt, daraus schliesst, dass diese versicherte Person in leitender Funktion tätig und damit vom Geltungsbereich des GAV FAR ausgeschlossen ist. Zudem trifft zwar zu, dass der Versicherte mit Abstand das höchste der der Beklagten von der B.___ AG gemeldeten Einkommen erzielt (vgl. Urk. 9/6). Daraus ist aber lediglich zu schliessen, dass er das höchste Einkommen der angestellten Poliere erhält, nicht jedoch, dass er das höchste Einkommen der gesamten Unternehmung erwirtschaftet. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass die 39 der Beklagten gemeldeten Personen (drei davon unterjährig tätig) die beiden Geschäftsführer und vier Bauführer mitumfassen, sind diese doch vom Geltungsbereich des GAV FAR ausgeschlossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese gemeldeten Versicherten den weiteren 38 im Organigramm der B.___ AG (vgl. Urk. 2/10/3) aufgeführten Personen entsprechen. Das Vorbringen der Beklagten, wonach der Kläger das höchste der gemeldeten Einkommen erziele, wird dadurch erheblich relativiert und unterscheidet sich in dieser Hinsicht auch vom von der Beklagten zitierten Urteil des hiesigen Gerichtes BV.2020.00030 vom 14. Januar 2022 (vgl. Urk. 8 S. 10). Jedenfalls kann daraus nicht auf eine leitende Funktion in der Unternehmung geschlossen werden, dürfte das verhältnismässig hohe Einkommen des Klägers doch auch mit seiner langjährigen Berufserfahrung sowie dem Umstand, dass er seit beinahe 20 Jahren Mitarbeiter der B.___ AG ist, zusammenhängen. Letzteres dürfte auch erklären, weshalb er auf der Homepage der B.___ AG - nach den beiden Geschäftsführern - als dritte der zehn bei der Gesellschaft angestellten Personen aufgeführt wird (vgl. Urk. 9/8). Diesbezüglich gilt es auch zu beachten, dass der Kläger dabei stets als Polier und nicht als Geschäftsleitungsmitglied bezeichnet wird (vgl. etwa Urk. 9/8).
3.6 Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Kläger nicht dem leitenden Personal der B.___ AG zuzuordnen ist. Seine Tätigkeit für die Unternehmung seit 1. Dezember 2003 ist damit vom persönlichen Geltungsbereich des GAV FAR umfasst und diese Beschäftigungszeit anzurechnen. Nachdem die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 GAV FAR - unter Vorbehalt des von der Beklagten noch zu überprüfenden Abs. 1 lit. d des genannten Artikels - damit erfüllt sind, hat der Kläger vom 1. Juni 2021 bis längstens 31. Mai 2026 Anspruch auf Ausrichtung einer ungekürzten Überbrückungsrente durch die Beklagte. Die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse ist der Beklagten zu überlassen (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre; vgl. BGE 129 V 450), nachdem die vom Kläger geltend gemachte Rentenhöhe von der Beklagten bestritten wurde.
3.7 Auf Rentenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4c). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Der Kläger erhob am 15. Februar 2022 Klage (Urk. 1), womit ihm ab diesem Datum für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen ist.
Die Klage ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen.
4. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Die Beklagte ist deshalb zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Unter Vorbehalt von Art. 14 Abs. 1 lit. d GAV FAR gemäss E. 3.6 wird die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage vom 15. Februar 2022 verpflichtet, dem Kläger vom 1. Juni 2021 bis längstens 31. Mai 2026 eine Überbrückungsrente gemäss Reglement FAR auszurichten, zuzüglich Verzugszins zu 5 % ab 15. Februar 2022 für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Kuster
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher