Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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BV.2022.00027
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sammelstiftung Vita
Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1X.___, geboren 1968, absolvierte die Matura und studierte von 1988 bis 1994 Informatik, Mathematik und Volkswirtschaftslehre an der Universität Y.___ ohne Abschluss. Ab 1994 bis 2011 arbeitete er bei verschiedenen Firmen als Software-Ingenieur und Applikationsentwickler (Urk. 12/12/1-2). Am 24. Mai 2012 meldete er sich unter Angabe von seit Juli 2009 bestehenden Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs und Arbeitstrainings vom 8. Oktober 2012 bis 5. Juli 2013 am Institut für Informatik an der Universität Z.___ zu (Urk. 12/25 und Urk. 12/36). Sodann gewährte sie Arbeitsvermittlung (Urk. 12/46), in deren Folge er über das A.___ ab 15. August 2013 eine Anstellung als Programmierer bei der B.___ AG in C.___ antreten konnte (Urk. 12/56/2 und Urk. 12/58). Mit Mitteilung vom 5. September 2013 hielt die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung und eine rentenausschliessende Eingliederung fest (Urk. 12/71).
Nachdem der Versicherte im April 2014 um die Wiederaufnahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersucht hatte (Urk. 12/74 und Urk. 12/77), gewährte die IV-Stelle vom 23. Februar bis 22. August 2015 berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitsversuchs bei der D.___ in E.___ (Urk. 12/83). Sodann erteilte sie für den gleichen Einsatzort Kostengutsprachen für ein Arbeitstraining vom 23. August 2015 bis 31. Mai 2016 (Urk. 12/88, Urk. 12/93 und Urk. 12/98). Am 23. respektive 24. Mai 2016 schlossen der Versicherte und die F.___ AG (D.___) einen Vertrag über eine Anstellung als Software-Entwickler ab 1. Juni 2016 (Urk. 2/11). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2016 sprach die IV-Stelle einen Einarbeitungszuschuss während der Anlern- oder Einarbeitungszeit des Versicherten bei der F.___ AG für die Zeit vom 1. Juni bis 27. November 2016 zu (Urk. 12/110) und gewährte für die Zeit ab 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2017 Kostengutsprache für ein Job Coaching am gleichen Einsatzort (Urk. 12/126). Am 13. Dezember 2016 teilte die IV-Stelle den erfolgreichen Abschluss der Arbeitsvermittlung mit (Urk. 12/129).
Am 2. Mai 2017 wurde der IV-Stelle mitgeteilt, dass der Versicherte nach einem Vorfall die Kündigung auf Ende Mai 2017 erhalten habe und krankgeschrieben sei (Urk. 12/132). Die IV-Stelle nahm dies als Zusatzgesuch entgegen (Urk. 12/133) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung in der Klinik G.___ (Expertise vom 5. Oktober 2017 [Urk. 12/143]). Mit Verfügung vom 7. März 2018 (Urk. 12/152) sprach sie dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2017 eine ganze IV-Rente zu.
1.2Mit Schreiben vom 29. August 2018 (Urk. 9/1) und 28. Oktober 2021 (Urk. 9/2) lehnte die Sammelstiftung Vita, bei welcher der Versicherte aufgrund seiner Anstellung bei der F.___ AG vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 versichert war, ihre Leistungspflicht mit der Begründung ab, dass die Arbeitsunfähigkeit früher eingetreten und der zeitliche Konnex nicht gegeben sei.
2.Am 30. März 2022 erhob der Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung Vita mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen bei voller Invalidität zu gewähren und somit insbesondere Rentenleistungen im Betrag von mind. Fr. 24'000.- p.a, mit Wirkung ab 25. April 2018 auszurichten, dies nebst Zins im Umfang gemäss Art. 7 FZV (z.Zt. 2 % p.a.) ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.»
Die Sammelstiftung Vita beantragte am 1. Juni 2022 (Urk. 8) die Abweisung der Klage. Nachdem mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (Urk. 10) die Akten der IVStelle beigezogen worden waren (Urk. 12), hielten die Parteien replicando (Urk. 16) und duplicando (Urk. 21) an ihren Rechtsbegehren fest, was zuletzt dem Kläger am 25. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 30. März 2022 ab 25. April 2018 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
1.4 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 4 f.), die IV-Stelle habe ihm mit Mitteilung vom 10. März 2015 berufliche Massnahmen in Form eines Arbeitsversuchs bei der D.___ GmbH und da er sich bewährt habe ein Arbeitstraining im gleichen Einsatzbetrieb, welches bis 31. Mai 2016 verlängert worden sei, zugesprochen. Aufgrund seiner konstanten Leistungen ohne Ausfälle sei ihm von der F.___ AG, welche die D.___ GmbH wirtschaftlich beherrsche, eine Festanstellung im Vollzeitpensum angeboten worden. Diese habe er am 1. Juni 2016 angetreten. Für die Belange der beruflichen Vorsorge sei er dabei bei der Beklagten versichert gewesen. Für die ersten Monate mit Arbeitstätigkeit im Rahmen der Festanstellung habe der Arbeitgeber noch während eines halben Jahres Einarbeitungszuschüsse bezogen und Ende 2016 sei er als in den ersten Arbeitsmarkt wieder eingegliedert qualifiziert worden. Am 25. April 2017 sei es bei der F.___ AG, wo er bis anhin mit voller Leistungsfähigkeit tätig gewesen sei, zu einer akuten Belastungsreaktion nach einem Arbeitsplatzkonflikt gekommen. Die behandelnden Ärzte seien in der Folge von einer lang andauernden Unmöglichkeit zur Verrichtung einer Arbeitstätigkeit ausgegangen. Die IV-Stelle habe auf erneute Meldung hin ab 1. November 2017 bei einer 100%igen Invalidität Rentenleistungen zugesprochen (S. 5). Dabei ergebe sich auch aus den gutachterlichen Ausführungen des von der IV bestellten Gutachters Dr. H.___, dass vor der Dekompensation vom 25. April 2017 eine lange Zeitperiode liege, die seit Oktober 2012 gedauert habe und in welcher seine Arbeitsfähigkeit nicht in relevanter Art beeinträchtigt gewesen sei (S. 9). Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit sei deshalb zeitlich während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten anzusiedeln, womit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge bestehe (S. 10).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 8 S. 7 f.), es werde bestritten, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Klägers erst 2017 während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingetreten sei. Dabei sei der sachliche Zusammenhang als solcher nicht in Frage gestellt, da aus den Akten ersichtlich sei, dass der Kläger bereits seit jungen Jahren an psychischen Problemen gelitten habe, welche letztlich zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Es sei aber während der gesamten Dauer der Anstellung immer wieder zu Zwischenfällen beim Kläger gekommen. Diese hätten sich zwar etwas reduziert, seien aber nie gänzlich weg gewesen. Zudem hätten diese auch nur dank des sehr wohlwollenden Verhaltens des Vorgesetzten gelöst und abgefangen werden können. Dabei sei der Vorgesetzte sowohl mit dem Kläger als auch dessen Therapeutin in stetem Austausch gewesen und habe nach jedem Zwischenfall das Geschehene mit dem Kläger aufgearbeitet (S. 8). Die Persönlichkeitsstörung des Klägers sei auch Ende 2016 noch deutlich vorhanden und sein impulsives Verhalten nach wie vor stark ausgeprägt gewesen. Nur dank dem Vorgesetzten des Klägers sei es nicht bereits zur völligen Eskalation gekommen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit könne aufgrund dessen nicht ausgegangen werden (S. 9 f.). Es seien auch die Umstände zu berücksichtigen, dass während der Festanstellung ab 1. Juni 2016 und damit in der Zeit, in der der Kläger ihrer Versicherung untergestellt gewesen sei, Einarbeitungszuschüsse bis zum 27. November 2016 zugesprochen und anschliessend an die Massnahme eine Kostengutsprache für ein Job Coaching erteilt worden seien, welches bis 31. Mai 2017 gedauert habe. Ende 2016 habe der Kläger zwar als rentenausschliessend eingegliedert gegolten, der Zusammenbruch sei aber im April 2017 zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Job Coaching noch angedauert habe (S. 11). Auch sei der Kläger während der ganzen Zeit seit dem Jahr 2012 in regelmässiger Therapie gestanden und habe auch praktisch durchgehend entsprechende Psychopharmaka eingenommen. Unter diesen Umständen sei der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen (S. 12). Zudem weise auch der Umstand, dass der Kläger von sich einen Lohn von lediglich Fr. 5'000.-- pro Monat gewollt habe, darauf hin, dass er selbst davon ausgegangen sei, dass seine Arbeitsfähigkeit nicht derjenigen auf dem üblichen ersten Arbeitsmarkt entspreche (S. 13).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob beim Kläger, wie die Beklagte geltend machte, während seiner Anstellung als Software-Entwickler vom 1. Juni 2016 bis Ende Mai 2017, als er bei der Beklagten vorsorgeversichert war, bereits durchgehend eine mindestens 20%ige Erwerbsfähigkeit bestanden hat und der zeitliche Konnex (vgl. E. 1.3 hiervor) zu einer vorbestehenden Erkrankung samt Arbeitsunfähigkeit damit nicht unterbrochen wurde.
Alle übrigen Fragen sind unter den Parteien zu Recht unumstritten und die Aktenlage ist eindeutig. Namentlich steht fest, dass der Kläger ab 1. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat (vgl. Urk. 12/152). Unumstritten ist auch die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht, nachdem die Beklagte weder ins Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung (Art. 73ter IVV) einbezogen noch ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1). Auch der enge sachliche Zusammenhang ist offensichtlich gegeben und wird zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
3. Im Gutachten der Klinik G.___ vom 5. Oktober 2017 (Urk. 12/143) nannte Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 10):
1.Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11)
2.Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vordergründig zwanghaften, stilldepressiven und schizoiden Zügen (ICD-10 F61.0)
Zur Krankheitsentwicklung wurde festgehalten (S. 7 f.), der Kläger habe zum ersten Mal im Jahr 2012 psychologische Hilfe beansprucht. Damals habe er bei einer Firma gearbeitet und kurz nach der Probezeit eine Mobbingsituation am Arbeitsplatz erlebt. Er habe einen Nervenzusammenbruch erlitten, sich ins Gesicht geschlagen und sei in die Klinik I.___ überwiesen worden. Seit dem Klinikaufenthalt stehe er bei der Psychologin J.___ in Behandlung und die in der Klinik verordneten Medikamente Remeron und Cipralex würden seither fast durchgehend und regelmässig eingenommen. Nach dem damaligen Zusammenbruch sei er während eines halben Jahres arbeitsunfähig gewesen und danach habe er wieder einen Arbeitsversuch gestartet. Nach drei Monaten habe er die Stelle aber gekündigt und während eines Jahres wieder nicht gearbeitet, wobei er die Therapie aber weiterhin besucht habe. Zwischenzeitlich habe er eine IV-Anmeldung abgeschickt und von der IV den Bescheid bekommen, dass er einen zweiten Arbeitsversuch beginnen solle. Diesen habe er in einer Einmannfirma in E.___ aufgenommen und sei daraufhin fest angestellt worden. In normalen Situationen habe er sich gut gefühlt. Vielfältige und abnormale Situationen hätten bei ihm aber stets eine Krise ausgelöst. Wegen einer solchen Situation sei er Ende April 2017 wieder zusammengebrochen, habe sich wiederum ins Gesicht und den Kopf auf den Tisch geschlagen. Er sei deshalb erneut in die Klinik I.___ eingewiesen worden, wo er eine Nacht verbracht habe und am folgenden Tag wieder ausgetreten sei. Anschliessend habe er zwei Monate im Bett verbracht, keine Lust, keine Freude, keine Kraft verspürt und im Leben keinen Sinn mehr gesehen. Seit Anfang August 2017 habe sich sein Zustand ein wenig gebessert. Er fühle sich nicht mehr fähig, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, weil er sich als sehr instabil sehe und eine Vielzahl aussergewöhnlicher Situationen bei ihm immer wieder zu Krisen führe.
Zum Untersuchungsbefund hielt der Gutachter fest (S. 10 f.), der Kläger weise in psychopathologischer Hinsicht eine eingeschränkte Konzentrationsausdauer, einen verlangsamten Gedankengang, eine bedrückte Grundstimmung, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit und einen eingeschränkten Elan vitae sowie Antriebsstörungen und eine wenig lebhafte Psychomotorik auf. Ergänzend zu den anamnestischen Angaben über eine gegenwärtig erhaltene Tagesstruktur mit einem vermehrten Schlafbedarf könne beim Kläger gegenwärtig von einer mittelschweren depressiven Symptomatik ausgegangen werden. Hinweise auf eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung einer psychiatrischen Erkrankung ergäben sich nicht. Er habe im Elternhaus eine emotional sehr belastende Kindheit verbracht, geprägt durch eine emotionale Kühle und fehlende Anerkennung durch seinen Vater, was zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten zwanghaften, depressiven und schizoiden Zügen geführt habe. Dank offenbar vieler intellektueller Ressourcen sei es ihm gelungen, in einem zweiten Anlauf das Gymnasium abzuschliessen, ein Wirtschaftsstudium und nach einem Wechsel ein Informatik- und Mathematikstudium aufzunehmen. Sein Verhalten seit dem frühen Erwachsenenalter sei allerdings geprägt durch eine soziale Zurückgezogenheit mit einem Mangel an Freundschaften und vertrauensvollen Beziehungen, durch fehlende Interessen an sexuellen Erfahrungen, durch eine Perfektionismusneigung, Rigidität und Eigensinn sowie durch Störungen der Impulskontrolle mit Selbstschädigungstendenzen. Damit könne vom Ausbruch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung seit dem frühen Erwachsenenalter, bis 2012 allerdings grösstenteils kompensiert, ausgegangen werden. Die jahrelangen beruflichen Belastungen, vordergründig allerdings im zwischenmenschlichen Bereich, und eine störungsbedingte Unfähigkeit, Konfliktsituationen zu verarbeiten, hätten im Januar 2012 zu einer ersten Dekompensation der diagnostizierten kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie zum Ausbruch einer mittelgradigen rezidivierenden depressiven Störung geführt. Aufgrund einer ersten psychischen Dekompensation sei aufgrund der Akten ab dem 24. Januar 2012 erstmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im Oktober 2012 habe er seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen. Ab diesem Zeitpunkt könne bei ihm von einer Verbesserung seines psychischen Zustandes und von einer erneuten 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Anschliessend sei er bis November 2013 angestellt gewesen und damit könne von Oktober 2012 bis November 2013 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Aktenmässig habe er dann ein Fernstudium aufgenommen und im Februar sowie im November 2014 und im Februar und März 2015 die Prüfungen bestanden. Somit könne im Verlauf von 2014 bis März 2015 von einem kompensierten Zustand und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Dem Bericht vom 22. Februar 2016 könne entnommen werden, dass er die Möglichkeit für einen Arbeitsversuch erhalten habe und das Projekt dann bis Juni 2016 verlängert worden sei. Damit könne auch bis Juni 2016 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, zumindest für angepasste Bedingungen im sozialen Bereich, attestiert werden. Aufgrund einer akuten Belastungsreaktion mit Selbstgefährdung sei er am 25. April 2017 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals K.___ hospitalisiert und psychiatrisch untersucht worden. Seitdem sei von einer erneuten Dekompensation der Persönlichkeitsstörung und vom Ausbruch einer schweren depressiven Episode auszugehen, weshalb ihm seitdem eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden könne. In der psychiatrischen Exploration vom 21. August 2017 werde eine mittelschwere depressive Symptomatik erwähnt, was auf eine mittlerweile Verbesserung der depressiven Symptomatik hindeute. Es müssten aber weiterhin schwere Beeinträchtigungen seiner allgemeinen psychischen Belastbarkeit mit konsequenten Störungen der Impuls- und Affektkontrolle in belastenden Situationen angenommen werden, weshalb ihm auf dem freien Wirtschaftsmarkt weiterhin keine verwertbare Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (S. 11 f.). Er benötige mindestens eine einjährige engmaschige psychiatrische Behandlung ohne zusätzliche und insbesondere berufliche Belastungen bis zu einer erneuten und nachhaltigen Stabilisierung seines psychischen Zustandes. Deswegen könne weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens August 2018 attestiert werden. Im August 2018 könne eine erneute Beurteilung seines psychischen Zustandes und Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit im Längsschnitt vorgenommen werden (S. 12).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung wird der zeitliche Konnex unterbrochen, wenn die betroffene Person in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 Prozent erlangt, welche ihr gestattet, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (E. 1.3 hiervor). Es wird nicht auf die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf abgestellt, denn dies würde den Invaliditätsbegriff auf eine Berufsinvalidität ausweiten (BGE 134 V 20 E. 6). Der zeitliche Konnex wird ferner unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 Prozent in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58 E. 4). Liegt keine echtzeitliche medizinische Aussage vor, kann jedoch nicht von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 94 mit Hinweisen).
4.2 In medizinischer Hinsicht ist ausgewiesen und zwischen den Parteien auch nicht umstritten, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des psychischen Störungsbildes erstmals anfangs 2012 aufgetreten ist. Der seitherige Verlauf der Arbeitsunfähigkeiten ist aufgrund der medizinischen Berichte belegt, insoweit diese von ärztlicher Seite attestiert wurden. Dabei legte der Gutachter Dr. H.___ unter Verweis auf die Akten nachvollziehbar dar, dass nach einer ersten Dekompensation im Januar 2012 erstmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorlag (vgl. Urk. 12/143/2). Begründet ist auch, dass, nachdem der Kläger im Oktober 2012 seine berufliche Tätigkeit wieder aufgenommen hatte, ab diesem Zeitpunkt von einer Verbesserung des psychischen Zustandes und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde. Da der Kläger anschliessend bis November 2013 angestellt war und danach ein Fernstudium bis März 2015 absolvierte, ist ebenso nachvollziehbar und begründet, dass weiterhin ein kompensierter Zustand und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorlagen. Anhaltspunkte für eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit liegen jedenfalls nicht vor und insbesondere sind in diesem Zeitraum auch keine ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten aktenkundig. Belegt ist im Weiteren auch der daran anschliessende Verlauf mit der Möglichkeit eines Arbeitsversuchs ab Ende Februar 2015 mit verschiedenen Verlängerungen, welcher von Seiten der Invalidenversicherung bis Ende Mai 2016 gewährt wurde (vgl. Ziff. 1.1 Sachverhalt). Ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeiten liegen auch in diesem Zeitraum keine vor.
Dies war denn auch offensichtlich ausschlaggebend dafür, dass sich die F.___ AG (D.___) bereit erklärte, den Kläger fest anzustellen, und einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 1. Juni 2016 abschloss (Urk. 2/11). Von einem Arbeitsversuch ab diesem Zeitpunkt kann damit nicht mehr gesprochen werden. Dass die IV-Stelle der F.___ AG noch einen Einarbeitungszuschuss vom 1. Juni bis 27. November 2016 gewährte (Urk. 12/110) und für die Zeit ab 1. Dezember 2016 bis 31. Mai 2017 Kostengutsprache für ein Job Coaching erteilte (Urk. 12/126), vermag daran nichts zu ändern, denn medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeiten liegen auch in diesem Zeitraum keine vor. Damit ist dem Gutachter Dr. H.___ darin zu folgen, dass auch im weiteren Verlauf, zumindest für angepasste Tätigkeiten, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag, bis es aufgrund der akuten Belastungsreaktion am 25. April 2017 zur Einweisung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des K.___ kam. Von ärztlicher Seite wurde auch begründet, dass die erneute Dekompensation der Persönlichkeitsstörung zum Ausbruch einer schweren depressiven Episode führte und dem Kläger deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Die psychiatrische Exploration vom 21. August 2017 zeigte zwar im weiteren Verlauf eine Verbesserung der depressiven Symptomatik. Eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erachtete der Gutachter aber aufgrund der weiterhin bestehenden schweren Beeinträchtigungen der allgemeinen psychischen Belastbarkeit und Störungen der Impuls- und Affektkontrolle in belastenden Situationen dennoch für nicht mehr gegeben. Dies jedenfalls für so lange, als es nicht zu einer erneuten und nachhaltigen Stabilisierung des psychischen Zustandes kommt. Dass diese Arbeitsunfähigkeit in der Folge zur gänzlichen Invalidisierung geführt hat, blieb unbestritten und ist ausgewiesen.
4.3 Ein sachlicher Konnex zwischen dem erstmals anfangs 2012 aufgetretenen Störungsbild und der im November 2018 eingetretenen Invalidität liegt nach dem hiervor Gesagten zwar vor und ist nicht bestritten. Im Verlauf ist es aber nach einer Verbesserung zwischen Oktober 2012 und dem 25. April 2017 zu einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes gekommen. Dabei kann insbesondere seit der Festanstellung bei der F.___ AG ab 1. Juni 2016 bis zum Vorfall vom 25. April 2017 auf keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % geschlossen werden, nachdem von ärztlicher Seite gar keine medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden und insbesondere auch keine echtzeitlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste vorgelegt werden konnten. Ob die 100%ige Restarbeitsfähigkeit lediglich in einer angepassten Tätigkeit vorlag, ist unerheblich, denn auch eine solche reicht zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes aus (E. 4.1 hiervor).
Soweit die Beklagte geltend machte, bei der vom Kläger angetretenen Tätigkeit handle es sich um einen Nischenarbeitsplatz, ist Folgendes zu bemerken. Einerseits umfasst der erste Arbeitsmarkt auch Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Dass der Kläger offenbar über einen empathischen Vorgesetzten verfügte, welcher Schwierigkeiten beheben konnte, führt nicht zur Annahme einer grundsätzlichen Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Anderseits kann eine Anstellung in einer solchen Tätigkeit nicht dazu führen, dass der Schutz in der beruflichen Vorsorge versagt bleibt, was nicht nur im Ergebnis als unerwünscht, sondern aufgrund der Beitragspflicht auch als stossend zu bezeichnen wäre. Ebenso wenig lässt sich die Anstellung ab 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2017 als gescheiterter Arbeitsversuch fassen, der den zeitlichen Konnex nicht zu unterbrechen vermag.
Damit steht fest, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des Vorsorgeschutzes bei der Beklagten eingetreten und diese leistungspflichtig ist.
5.
5.1 Der von der IV-Stelle ermittelte Invaliditätsgrad von 100 % (ganze Rente ab 1. November 2017; Verfügungen vom 7. März 2018 [Urk. 12/151 S. 1 Dispositiv]) ist aufgrund der Akten ausgewiesen und wurde von den Parteien wie gesagt zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Somit hat der Kläger Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente der Beklagten.
5.2 Laut Vorsorgereglement der Beklagten (Ausgabe 2017) Ziff. 4.6.2 Abs. 3 setzt der Rentenanspruch nach 12 Monaten Erwerbsunfähigkeit ein. Der Anspruch wird aufgeschoben, solange ein Anspruch auf Lohnfortzahlung oder entsprechende Ersatzleistungen besteht (Urk. 2/20 S. 12). Bei vorliegender Erwerbsunfähigkeit ab 25. April 2017 ergibt sich der Rentenanspruch mit Wirkung ab 25. April 2018. Inwieweit der Kläger Lohnfortzahlung erhalten hat, ist den Akten nicht mit genügender Sicherheit zu entnehmen. Nachdem der Arbeitgeber am 2. Mai 2017 eine Lohnfortzahlung bis Ende des Monats in Aussicht gestellt hatte (Urk. 12/132/2), dürfte hiervon auszugehen sein. Weder der Kläger noch die Beklagte äusserte sich hierzu in brauchbarem Sinne (Urk. 16 Ziff. 30 und Urk. 8 Ziff. 51). Damit ist der grundsätzliche Anspruch ab 25. April 2018 festzuhalten unter Vorbehalt von Lohnfortzahlungsleistungen. Eine einfache Anfrage der Beklagten bei der ehemaligen Arbeitgeberin dürfte Klärung bringen.
5.3 Der Kläger beantragte die Ausrichtung der reglementarischen Leistungen ab 25. April 2018 nebst Zins von 2 % ab Klageanhebung.
Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts anwendbar ist (BGE 119 V 131 E. 4). Danach ist der Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Zinssatz beträgt 5 %, sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung keine andere Regelung kennt (BGE 119 V 131 E. 4c).
Laut Reglement Ziff. 4.2.4 Abs. 2 entspricht der Verzugszinssatz auf zu erbringende Leistungen in Rentenform demjenigen gemäss FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG). Dieser beträgt 2 % (Art. 26 Abs. 2 FZG i.V.m. Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZV und Art. 12 lit. i BVV2).
5.4 Der Kläger bezifferte in seinem Rechtsbegehren den Leistungsumfang mit mindestens Fr. 24'000.-- pro Jahr (Urk. 1 S. 2). Die Beklagte bezeichnete die diesbezüglichen Angaben als korrekt (vgl. Urk. 8 Ziff. 48), enthielt sich aber eines konkreten Antrages. Praxisgemäss bleibt damit die Festsetzung des gesetzlichen und reglementarischen Leistungsanspruchs in masslicher Hinsicht einstweilen der Beklagten überlassen; in einem allfällig diesbezüglich sich ergebenden Streitfall stünde dem Kläger erneut der Klageweg offen (vgl. BGE 129 V 450).
In Gutheissung der gegen sie gerichteten Klage ist die Beklagte demzufolge zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 25. April 2018 (vorbehältlich Lohnfortzahlung gemäss E. 5.2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins von 2 % seit 30. März 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
6. Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Zusprache einer Prozessentschädigung für den anwaltlich vertretenen Kläger von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) erscheint als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 25. April 2018 (vorbehältlich Lohnfortzahlung gemäss E. 5.2) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % die obligatorischen und reglementarischen Invalidenleistungen nebst Verzugszins von 2 % seit 30. März 2022 für die bis dahin fällig gewordenen Rentenbetreffnisse sowie für die weiteren ab jeweiligem Fälligkeitsdatum auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner
- Sammelstiftung Vita
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef