Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00029


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 23. Mai 2023

in Sachen

X.___

Kläger


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann

Habegger Biedermann Rechtsanwälte

Wiesenstrasse 1, Postfach 1538, 4901 Langenthal


gegen


Pensionskasse Y.___

Beklagte











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, meldete sich erstmals am 11. März 2002 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 13/4). Nachdem die IV-Stelle Abklärungen getätigt hatte, sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Juni 2003 ab dem 1. März 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 13/27; vgl. Feststellungsblatt vom 26. Februar 2003, Urk. 13/20).

    Im Rahmen der von Amtes wegen eingeleiteten Revision im Jahr 2008 (Revisionsfragebogen vom 15. April 2008, Urk. 13/39) wurde die Rente zuerst mit Verfügung vom 29. April 2008 per sofort sistiert (Urk. 13/46) und im Anschluss mit Verfügung vom 4. September 2008 rückwirkend per 1. Februar 2003 auf eine halbe Rente herabgesetzt und per 1. Januar 2004 aufgehoben (Urk. 13/59). Die zu viel bezahlten Rente wurden entsprechend zurückgefordert (Verfügungen vom 11. Dezember 2008, Urk. 13/68-78).

    Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass sie den Anspruch auf eine Rente ab Februar 2008 aufgrund der geltend gemachten Verschlechterung überprüft habe und zum Schluss gekommen sei, dass ein leistungsausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % vorliege (Urk. 13/172).

    Am 11. November 2013 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 13/179). Die IV-Stelle tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Z.___ vom 18. Februar 2015 (Urk. 13/232) sowie das polydisziplinäre Gutachten des A.___ vom 16. Mai 2017 ein (Urk. 13/372). Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 sprach die IV-Stelle eine vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2017 befristete halbe Rente zu (Urk. 13/462; Verfügungsteil 2, Urk. 13/401; vgl. Urk. 13/466).

    Der Versicherte hatte sich zuvor am 23. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 13/412). Die IV-Stelle tätigte erneut verschiedene Abklärungen und holte das polydisziplinäre Gutachten der Medas B.___ GmbH vom 18. März 2021 ein (Urk. 13/554). Mit Verfügungen vom 27. Juli und 1. November 2021 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/581; Urk. 13/587-588; Verfügungsteil 2, Urk. 13/580).


1.2    X.___ war vom 1. November 1993 bis 31. Juli 1997 und vom 1. Januar bis zum 22. März 2001 bei der C.___ angestellt (Urk. 13/17) und war in dieser Eigenschaft bei der Pensionskasse Y.___ (folgend: Y.___) berufsvorsorgeversichert. Die Y.___ erbrachte vom 1. April bis 31. Dezember 2003 eine 50%ige Y.___-Invalidenrente und ab dem 1. Januar bis 31. Dezember 2004 eine 26%ige Y.___-Invalidenrente. Ab dem 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2012 erbrachte sie eine 29%ige Y.___-Invalidenrente, welche ab Dezember 2006 kulanterweise erbracht worden sei, da ab Dezember 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und ein Invaliditätsgrad von 6 % bestanden habe (Urk. 2/3). Ab dem 1. Januar bis zum 30. April 2013 und vom 6. November 2017 bis zum 31. Mai 2019 war der Versicherte wieder bei der C.___ tätig und in dieser Eigenschaft wieder bei der Y.___ versichert (Urk. 2/3 und Urk. 2/5; Urk. 10; vgl. auch Urk. 13/412).


2.    Mit Schreiben vom 7. April 2022 erhob der Versicherte am hiesigen Gericht Klage gegen die Y.___ und beantragte, die Beklagte sei im Rahmen ihrer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten zu verurteilen, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Invalidenrentenleistungen aus beruflicher Vorsorge, rückwirkend ab 1. Juni 2019, zuzüglich Verzugszins zu 1 % auf jeder fällig gewordenen Rente ab Klageeinreichung zu bezahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Biedermann, als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 23. Mai 2022 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage (Urk. 10). Nach Beizug der
IV-Akten (Urk. 12, Urk. 13/1-593) bewilligte das hiesige Gericht mit Verfügung vom 17. Juni 2022 die unentgeltliche Rechtsvertretung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 15). Mit Replik vom 15. August 2022 hielt der Kläger an seinen Anträgen fest (Urk. 18), und die Beklagte schloss in der Folge duplicando weiterhin auf Abweisung der Klage (Urk. 20), worüber der Kläger am 4. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 21).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der Kläger brachte vor, dass die Invalidität während des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ vom 6. November 2017 bis zum 31. Mai 2019 eingetreten sei, womit die Beklagte leistungspflichtig sei. Bei Beginn dieses Arbeitsverhältnisses habe er während drei Monaten eine uneingeschränkte Leistung erbracht, womit von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei Antritt der Stelle ausgegangen werden könne. Gemäss den Ausführungen der Invalidenversicherung sei er erst ab dem 21. Februar 2018 voll arbeitsunfähig geworden, wobei die Schulterprobleme und die darauffolgende Operation dies ausgelöst hätten und zur Anmeldung im Juli 2018 geführt hätten. Im Verlauf des Jahres 2018 habe sich der Gesundheitszustand in Bezug auf die Leistenbeschwerden massiv verschlechtert, was zusammen mit den Schulterbeschwerden gemäss dem Gutachten der Medas B.___ zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit als Verkäufer von Gemüse und Früchten und zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit geführt habe. Damit sei die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten. Sollte davon ausgegangen werden, dass nicht die im Jahr 2018 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Invalidität geführt habe, so sei der invalidisierende Gesundheitszustand bereits während der Versicherungszeit bei der Beklagten vor dem 30. April 2013 eingetreten und der sachliche und zeitliche Zusammenhang sei zu bejahen, da bereits damals ein chronisches Schmerzsyndrom in der Leiste zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe und die Arbeitsversuche regelmässig aus gesundheitlichen Gründen hätten abgebrochen werden müssen, womit er nie mehr als drei Monate über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit verfügt habe (Urk. 1).

    Die Beklagte machte demgegenüber geltend, dass keine Bindungswirkung an den IV-Entscheid bestehe, da eine verspätete Anmeldung vorliege. Die erneute Zusprechung einer Invalidenrente sei aufgrund der seit Jahren bestehenden Leistenbeschwerden erfolgt, welche seit 2014 zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % geführt hätten. Der sachliche und zeitliche Zusammenhang sei nie unterbrochen worden, womit die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, nicht im Versicherungszeitraum der Beklagten eingetreten sei. Der zeitliche Zusammenhang zur 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit sei darüber hinaus unterbrochen, da der Kläger von Dezember 2006 bis Ende 2013 über 80 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 10).

    Replicando hielt der Kläger dafür, dass er bereits ab dem 6. November 2017 und nicht erst ab dem 1. Januar 2018 bei der Beklagten versichert gewesen sei, da das Arbeitsverhältnis bereits damals gestartet sei. Unbestritten sei, dass die Invalidität primär auf die Leistenbeschwerden zurückzuführen sei, welche schon im Jahr 2002 zu einer Leistungszusprache geführt habe, als der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei. Die Auswirkungen des Leidens hätten sich danach in unterschiedlicher Höhe gezeigt, was auch aus dem Gutachten der Medas B.___ hervorgehe. Zusammenfassend sei die Beklagte entweder leistungspflichtig, weil sich die Invalidität anlässlich des ab dem 6. November 2017 eingegangenen Arbeitsverhältnisses erneut manifestiert habe oder weil es sich um ein Wiederaufleben einer seit dem Jahr 2001 bestehenden Erkrankung handle (Urk. 18).

    Mit Duplik vom 28. September 2022 hielt die Beklagte dafür, dass ab Dezember 2006 der Invaliditätsgrad nur noch 6 % betragen habe und die Beklagte die aus Kulanz ausgerichtete Teilinvalidenrente per Ende 2012 eingestellt habe, womit sie keine Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2017 ausgerichtet habe. Der zeitliche Zusammenhang sei ab 2006 bis Ende 2013 unterbrochen worden, da der Kläger in dieser Zeit mehr als 80 % arbeitsfähig gewesen sei. Ab Januar 2014 sei der zeitliche Zusammenhang nicht mehr unterbrochen worden, weil immer eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % oder mehr bestanden habe. Entsprechend sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 20).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die vorliegend mit Klage vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2019 geltend gemachten Rentenleistungen sind entsprechend nach den bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen Bestimmungen zu beurteilen, welche nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2

2.2.1    Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).

2.2.2    Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus während der Versicherungsdauer aufgetretene Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 136 V 65 E. 3.1, 123 V 262 E. 1a, 118 V 35 E. 5).

2.2.3    Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 IVV beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).

2.3    Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).

    Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2). So hat beispielsweise eine verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung rechtsprechungsgemäss die freie Überprüfbarkeit des leistungserheblichen Sachverhaltes durch die Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise das Berufsvorsorgegericht zur Folge (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2010 vom 23. Februar 2010 E. 2.1).

    

    Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73ter IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).

    Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).


3.    

3.1

3.1.1    In medizinischer Hinsicht basierte die Verfügung vom 12. Juni 2019, mit welcher eine vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2017 befristete halbe Rente zugesprochen wurde (vgl. Urk. 13/401), auf den Gutachten der Medas Z.___ vom 18. Februar 2015 (Urk. 13/232) und des A.___ vom 16. Mai 2017 (Urk. 13/372; vgl. Feststellungsblatt vom 22. Juni 2017, Urk. 13/376; Feststellungsblatt Einwand vom 30. Oktober 2017, Urk. 13/399).

3.1.2    Die Gutachter der Medas Z.___ notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/232/22):

- Chronisches, gemischtes Schmerzsyndrom mit/bei:

- Status nach multiplen Operationen im Abdominal- und Leistenbereich teils mit schweren Komplikationen

- Dauerschädigung der Nn. Ilioinguinalis und Nn. Genitofemoralis beidseits

- derzeit anhaltender ausgeprägter neuropathisch-neuralgischer Schmerzsymptomatik betont N. genitofemoralis - derzeit rechtsbetont betreffend und myofaszialer Schmerzprojektion

- Anästhesie und Analgesie im Areal des Nervus ilioinguinalis beidseits

- Hypästhesie und Hypalgesie im Areal des Nervus genitofemoralis beidseits

- Status nach diversen Bauchwandeingriffen mit unter anderem

- Status nach Operation nach Bassini inguinal rechts 1991, inguinal links 1993

- Status nach Operation nach Stoppa links 1996

- Status nach laparoskopischer Adhäsiolyse, Funikulolyse, Sigmoidopexie sowie Neurektomie links (genitofemoralis) 1997

- Status nach diagnostischer Laparoskopie, Neurektomie rechts (genitofemoralis) mit postoperativ Ausräumen eines retroperitonealen Hämatoms März 2001

- Status nach offener Revision inguinal links, Narbenrevision, Granulomentfernung, postoperativ Auftreten eines Seroms in der linken Leiste im November 2001

- Status nach offener Leistenrevision links, Orchiektomie links, Teilentfernung des Netzes, Lymphadenektomie, postoperativ Auftreten eines Hämatoms skrotal links im Juni 2004

- Status nach diagnostischer Laparoskopie, Narbenhernienverschluss Februar 2005

- Status nach Revision beider Leistenbefunde durch eine mediane Laparotomie, Entfernung des Netzes links, postoperativ Anlegen eines VAC-Systems bei infiziertem Serom August 2009 resp. September 2009

- Status nach Thiersch-Entnahme linker Oberschenkel und Deckung der Abdominalwunde mit Anlegen eines VAC-Verbands Oktober 2009

- Status nach Abszessabdeckelung bei suprainguinalem Abszess rechts Februar 2011

- aktuell sezernierende Wunde abdominal, weder klinisch noch sonographisch Nachweis einer Rezidivhernie, Bestätigung einer soliden Narbenplatte

- mit Dauerschädigung der Nn. Ilioinguinalis und Nn. Genitofemoralis beidseits mit derzeit anhaltender ausgeprägter neuropathisch-neuralgischer Schmerzsymptomatik betont N. genitofemoralis - derzeit rechtsbetont betreffend

- mit Anästhesie und Analgesie im Areal des Nervus ilioinguinalis beidseits

- mit Hypästhesie und Hypalgesie im Areal des Nervus genitofemoralis beidseits

    Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hielten sie folgende Diagnosen fest:

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Alkoholabhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Alkoholkonsum (ICD-10 F10.25)

- Status nach aethylischer Pankreatitis März 2014

- Status nach Appendektomie 1984

- Lumbalgien ohne radikuläre Zeichen bei Chondrose/Osteochondrose L5/S1 mit kleiner foraminaler Hernierung rechts

- Obere Sprunggelenksarthrose rechts bei Status nach trimaleolärer Fraktur rechts 1991

- Bekannte Psoriasis

    Die Tragfähigkeit des Klägers sei mit Sicherheit eingeschränkt, leichte Gewichte könnten aber noch getragen werden. Repetitives Bücken sollte vermieden werden. Tätigkeiten mit Druckwirkung auf den Leistenbereich beidseits seien nicht möglich, d.h. auch Tätigkeiten mit längerem Sitzen, Gehen, Tätigkeiten, die zu Druckerhöhung abdominal führen z.B. das Heben und Tragen von Gewichten. Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten, insbesondere mit zeitlicher Flexibilität zur frei verfügbaren Pausengestaltung wären zumutbar.

    Die angestammte Tätigkeit im Verkauf, zuletzt an einer Tankstelle, sei wegen der dort auch nötigen vorwiegenden stehenden und gehenden Tätigkeit mit Heben auch von höheren Gewichten nicht geeignet.

    Hingegen sei die Arbeitsfähigkeit derzeit in einer idealen Verweistätigkeit zwar sicherlich eingeschränkt anzusehen, erscheine aber bei einer ideal leidensangepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Pausen resp. bei flexibler Zeitgestaltung nicht völlig unmöglich. Es sei zumindest eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für realistisch anzusehen, wobei die Effekte der Suchterkrankung und der psychosozialen Belastungen (existenzielle Belange, Beziehungen) nicht in der Bewertung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden könnten. Diese Bewertung gelte mindestens seit Anfang 2014, der dokumentierten Diagnosestellung der Schädigung der Nervenstrukturen im Leistenbereich. Da aber auch die pharmakotherapeutischen Optionen nicht gänzlich erschöpft worden seien, sei nach einer Entwöhnung vom Alkohol und einer konsequenten Schmerztherapie eine Reevaluation in ca. 1-2 Jahren doch sinnvoll.

3.1.3    Die Gutachter des A.___ notierten im Gutachten vom 23. Mai 2017 ein chronisches Leistenschmerzsyndrom bei zahlreichen Leisteneingriffen mit Läsionen des Nervus ilioinguinalis und Nervus genitofemoralis beidseits mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 13/372/35 f.):

- Status nach Messerstichverletzung mit Verletzung der V. poplitea am linken Oberschenkel 31. Dezember 2014

- Aktenanamnestisch Status nach Trimalleolarfraktur OSG rechts 1991

- Psoriasis vulgaris

- Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 50 py)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtige Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm (Antabus) (ICD-10 F10.22)

- Anamnestisch depressive Verstimmungen unklaren Ausmasses

- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)

    Der Kläger sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihm nicht mehr zumutbar.

    Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass in den letzten Jahren während den verschiedenen Hospitalisationen und Operationen jeweils Arbeitsunfähigkeiten für jegliche Tätigkeit von einigen Wochen bis wenigen Monaten bestanden hätten. Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Leistenschmerzen sei bereits im MEDAS-Gutachten Z.___ 2015 festgestellt worden. Damals sei eine Arbeitsunfähigkeit ab anfangs 2014 angegeben worden. Es sei eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, welche nach Alkoholentzug und Schmerztherapie verbessert werden könne. Die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit bestehe daher wahrscheinlich seit anfangs 2014, sicher seit dem Untersuchungsdatum im Februar 2017.

3.2    Die Verfügungen vom 27. Juli und 1. November 2021 basierten in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der Medas B.___ vom 18. März 2021 (Urk. 13/554). Die Gutachter notierten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/554/7 ff.):

- Chronisches Leistenschmerzen-Syndrom beidseits mit/bei:

- Status nach zahlreichen Leisteneingriffen und abdominalen Eingriffen bei Inguinalhernien beidseits mit vermutlich iatrogenen Läsionen des Nervus ileoinguinalis, des Ramus cutaneus anterior des Nervus ileohypogastricus und des Nervus genitofemoralis beidseits

- Rezidivierende belastungsabhängige Kreuzschmerzen ohne radikuläres Syndrom und ohne Nervenkompression im MRI von Juni 2020

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen notierten sie folgendes:

- Alkoholabhängigkeit, abstinent seit Januar 2020

- Rezidivierende depressive Störung ohne relevante mittel- oder schwergradige Episoden in den letzten Jahren

- Dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54)

- Auffällige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73)

- Pronierte Fehlstellung an beiden Schultern bei Status nach Operation der Rotatorenmanschette der rechten Schulter Februar 2018

- Zustand nach über 40 Hospitalisationen und fast ebenso vielen operativen Eingriffen sowie sehr häufigen Komplikationen (Nachblutungen, Infektionen, Wundheilungsstörungen) nach den Operationen

- Anamnestisch Messerstecherei-Verletzungen abdominal und Trimalleolar-Fraktur rechts Juni 1991 bei Auseinandersetzung mit dem Schwiegervater

- Messerstichverletzung linker Oberschenkel/Kniekehle Dezember 2016 mit Operation: intraoperative Angiographie, Übernähung der Vena poplitea, zirkuläre Exploration der Arteria poplitea. Ausbildung einer AV-Fistel am linken Oberschenkel im Verlauf mit operativer Revision, PTA, Stentgraft-Einlage und Coils-Einlage April 2016

- Nikotinabusus, circa 60 pack years

- Kariöses Stummelgebiss

- Dermatitis atopica

- Vitamin D-Mangel

- Folsäure-Mangel

- Plattfüsse beidseits bei Hallux valgus rechts mehr als links

    Die neuropathischen Schmerzen limitierten aus neurologischer Sicht die Funktionsfähigkeit des Klägers. Er sei eingeschränkt beim repetitiven Bücken, beim längeren Sitzen, Stehen und Gehen sowie beim Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg. Die Belastbarkeit der Bauchdecke sei zudem wegen der multiplen Operationen vermindert. Eine zusätzliche funktionelle Einschränkung durch die rezidivierenden Kreuzschmerzen sei nicht zu beschreiben.

    In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Mitarbeiter C.___/Verkäufer Früchte und Gemüse bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit. Die Beurteilung gelte seit Antritt der Stelle im Dezember 2017, da die Arbeitstätigkeit nicht mit den funktionellen Einschränkungen vereinbar sei.

    In einer angepassten Tätigkeit sei der Kläger zu 50 % arbeitsfähig. Aufgrund der neuropathischen Schmerzen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 4 Stunden täglich an fünf Tagen die Woche. Die Tätigkeit müsse in Wechselpositionen durchgeführt werden können. Anhaltendes Sitzen, Stehen oder Gehen seien zu vermeiden. Repetitives Bücken und Heben und Tragen von Lasten über 10 kg seien nicht zumutbar. Dies gelte seit dem Gutachtenszeitpunkt.


4.    Vorab zu prüfen ist, ob die Beklagte an die Feststellungen im IV-Verfahren gebunden ist.

    Die Verfügung vom 1. November 2021 wurde der Beklagten eröffnet und sie ist auch ins Vorbescheidverfahren einbezogen worden (Urk. 13/588 und Urk. 13/566).

    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Anmeldung, wobei er nicht entsteht, solange die versicherte Person ein Taggeld der Invalidenversicherung beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG). Der Kläger meldete sich am 23. Juli 2018 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/412). Mit Verfügungen vom 27. Juli und 1. November 2021 sprach die IV-Stelle dem Kläger ab 1. Januar 2019 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/581; Urk. 13/587-588; Verfügungsteil 2, Urk. 13/580;). Eine Prüfung des Wartejahres erübrigte sich hierbei infolge des Wiederauflebens der Rente. Entsprechend wurde die Rente bereits sechs Monate nach Anmeldung ab dem 1. Januar 2019 zugesprochen, da eine verspätete Anmeldung vorlag (vgl. auch Urk. 13/564/14). Damit besteht bezüglich des Eintritts der in Frage stehenden Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, keine Bindung an die IV-Verfügung.


5.    Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die zugesprochene Invalidenrente zur Hauptsache auf das chronische Leistenschmerzen-Syndrom beidseits sowie des Weiteren auf die rezidivierenden belastungsabhängigen Kreuzschmerzen zurückzuführen sind. Strittig und zu prüfen ist, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitraums, in dem eine Versicherungsdeckung bei der Beklagten bestand, eingetreten ist.

5.1    Vom 1. Januar bis zum 22. März 2001 war der Kläger bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert und die Beklagte erbrachte von April 2003 bis Dezember 2012 Invalidenrentenleistungen. Der Kläger machte entsprechend geltend, dass die damalig eingetretene Arbeitsunfähigkeit zur in Frage stehenden Invalidität geführt habe (vgl. Urk. 1).

    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 13/59) festhielt, dass der Kläger - trotz Bezug einer ganzen Rente - ab dem 13. November 2002 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und ab dem Jahr 2004 zum Teil sogar mehr Stunden gearbeitet habe, als einem üblichen 100%-Pensum entsprechen würde. Auch in den darauffolgenden Jahren 2005 und 2006 habe er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt - die Rente sei damit rückwirkend per 1. Februar 2003 auf eine halbe Rente herabzusetzen und ab 1. Januar 2004 aufzuheben (vgl. auch Urk. 13/40-42).

    Mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 hielt die IV-Stelle fest, dass sie eine geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Februar 2008 überprüft habe. Dem Kläger sei eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumutbar, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne und
- unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % - ein Invaliditätsgrad von 6 % resultiere (Urk. 13/172).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der zeitliche Konnex unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben und ein rentenausschliessendes Einkommen erzielbar ist (BGE 144 V 58 E. 4 sowie nicht publizierte E 3.1), was vorliegend zu bejahen ist. Entsprechend hielt die Beklagte fest, dass ab Dezember 2006 die Rente kulanterweise ausgerichtet worden sei (vgl. E. 1).

5.2    Zu prüfen ist des Weiteren, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit während der Beschäftigung bei der C.___ vom 27. September 2012 bis Februar 2013 (vgl. Urk. 13/179) bzw. während der Versicherungsdeckung der Beklagten vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2013 eingetreten ist (vgl. hierzu Urk. 2/3).

5.2.1    Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Kläger in der Anmeldung vom 11. November 2013 (Eingangsdatum, Urk. 13/179) notierte, vom 27. September 2012 bis Februar 2013 bei der C.___ gearbeitet zu haben, die Beklagte hingegen ein Anstellungsverhältnis des Klägers bei der C.___ vom 1. Januar bis 30. April 2013 und damit eine entsprechende Versicherungsdeckung bei ihr angab (Urk. 2/3). Echtzeitliche Berichte oder Angaben, welche eine andauernde Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit belegen würden, liegen keine vor. Der aus diesem Zeitraum datierende Bericht vom 19. November 2012 über die gleichentags erfolgte ambulante Behandlung im Spital D.___, in welchem eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 19. bis zum 20. November 2012 attestiert wurde, lässt eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % nicht überwiegend wahrscheinlich scheinen (Urk. 13/197/28). Die weiteren aus den Akten hervorgehenden Arztberichte datieren ab November 2013 oder noch aus dem Jahr 2012 und früher (vgl. Urk. 13/190-191, Urk. 13/193, Urk. 13/197; Urk. 13/201-205, Urk. 13/226).

    Die Gutachter der Medas Z.___ nahmen die Bewertung der retrospektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit äusserst ausführlich vor (Urk. 13/232/23 ff.) und kamen zum Schluss, dass vor allem die neurologischen Folgen der diversen Operationen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige, wobei ihre Einschätzung ab dokumentierter Diagnosestellung der Schädigung der Nervenstrukturen im Leistenbereich Anfang 2014 gelte. In der Gesamtbeurteilung des Gutachtens des A.___ vom 23. Mai 2017 hielten die Gutachter entsprechend dafür, dass die Medas Z.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Leistenschmerzen festgestellt habe ab Anfang 2014, welche nach Alkoholentzug und Schmerztherapie verbessert werden könne. Entsprechend bestehe die von ihnen festgestellte 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (in einem ganztägigen Pensum mit vermehrten Pausen verwertbar) seit anfangs 2014, spätestens seit dem Untersuchungsdatum im Februar 2017 (Urk. 13/372/37).

    Die IV-Stelle hielt entsprechend gestützt auf die Medas Gutachten in der Verfügung vom 12. Juni 2019 (Urk. 13/462; Verfügungsteil 2, Urk. 13/401) fest, dass ein befristeter Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2015 bestehe - das Wartejahr mithin ab Januar 2014 zu laufen begann. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5.2.2    Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass eine andauernde Arbeitsunfähigkeit während der Tätigkeit bei der C.___ vom 27. September 2012 bis Februar 2013 bzw. vom 1. Januar bis zum 30. April 2013, mithin während der bis zum 31. Mai 2013 dauernden Versicherungsdeckung bei der Beklagten (Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist.

5.3    Der Kläger führt aus, dass er vom 6. November 2017 bis zum 31. Mai 2019 bei der C.___ gearbeitet habe und entsprechend auch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Die Beklagte hielt demgegenüber fest, dass er ab dem 1. Januar 2018 bei ihr versichert gewesen sei (vgl. Urk. 2/5 und Urk. 2/3). Dies kann - wie folgend gezeigt wird - offengelassen werden:

5.3.1    Gemäss den Ausführungen des Klägers sei seine volle Arbeitsfähigkeit bei Antritt der Stelle bei der C.___ erstellt, da er nach Antritt der Stelle während mehr als 3 Monaten ohne Leistungseinbusse seiner Arbeit habe nachgehen können, womit der zeitliche Konnex zur vorangegangenen Invalidität unterbrochen worden sei. Die Leistenbeschwerden hätten sich erst im Verlauf des Jahres 2018 verschlechtert, was zur Wiederanmeldung geführt habe (Urk. 1 S. 6 f.).

    Im A.___-Gutachten vom 23. Mai 2017 wurde von einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen, worauf sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 12. Juni 2019 stützte (vgl. E. 3.1.3; Sachverhalt Ziff. 1). Dass der Kläger bei Antritt der Stelle im November 2017, mithin wenige Monate später, nicht mehr durch die Leistenprobleme beeinträchtigt gewesen sein soll, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.

    Entsprechend notierte auch Prof. Dr. med. E.___, Chefarzt Chirurgie Spital F.___, in seinem Bericht vom 17. August 2019, dass der Kläger seit Jahren wegen einem chronischen Schmerzsyndrom inguinal beidseits bei Status nach Inguinalhernienoperationen bei ihm in Behandlung stehe. Dieses führe zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/469; vgl. auch Bericht vom 15. Juli 2019, Urk. 13/496).

    Die Gutachter der Medas B.___ notierten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 18. März 2021, dass der Kläger über eine Verstärkung der Leistenschmerzen in den letzten zwei Jahren berichte. Eine objektive Veränderung des Gesundheitszustandes könne aus chirurgischer und neurologischer Sicht im Vergleich zu der dem Verfügungsteil 2 vom 30. Oktober 2017 (Urk. 13/401) zugrunde liegenden medizinischen Aktenlage nicht beschrieben werden. Aus orthopädischer Sicht diagnostizierten sie neu aufgetretene belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit einem gering progredienten Diskus-Bulging L3 bis S1 (Urk. 13/554/9).

    Zusammenfassend ist insbesondere gestützt auf die Ausführungen der A.___-Gutachter in ihrem Gutachten vom 23. Mai 2017 - mithin lediglich wenige Monate vor Antritt der neuen Arbeitsstelle bei der C.___ im November 2017 - den Ausführungen der Gutachter der Medas B.___ sowie der Ausführungen von Prof. E.___ überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nebst den Schulterproblemen auch seitens der Leistenproblematik medizinisch-theoretisch nicht voll leistungsfähig war bei Antritt der Stelle bei der C.___ im November 2017. Entsprechend ist die Arbeitsunfähigkeit, welche im Verlauf dann zur Invalidität geführt hat, überwiegend wahrscheinlich vor Antritt der Stelle bei der C.___ im November 2017 eingetreten.

5.4    Zusammenfassend ist die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit nicht während einer Versicherungsdeckung durch die Beklagte eingetreten bzw. wurde der zeitliche Konnex hierzu unterbrochen. Die Klage ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos.

6.2    Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 15).

    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, machte mit Honorarnote vom 16. Februar 2023 (Urk. 24) einen Gesamtaufwand von 21 Stunden und 35 Minuten sowie Barauslagen von total Fr. 247.-- geltend. Angesichts der sehr umfangreichen Aktenlage sowie des zweifachen Schriftenwechsels erscheint dieser Stundenaufwand als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- sowie der Barauslagen von total Fr. 247.-- ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 5'400.-- zu entschädigen (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

6.3    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Langenthal, wird mit Fr. 5’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Biedermann

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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