Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
BV.2022.00033
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler
Worbstrasse 225, 3073 Gümligen
gegen
BVG-Stiftung der Y.___
Beklagte
vertreten durch MLaw Z.___
Libera AG
Stockerstrasse 34, Postfach, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, marokkanischer Staatsangehöriger ohne Berufsausbildung, war vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG angestellt, wobei sein Arbeitspensum ab 1. Februar 2015 auf 80 % reduziert wurde und er bei der BVG-Stiftung der Y.___ vorsorgeversichert war (Urk. 1 S. 2, Urk. 2/5, Urk. 7 Ziff. 7, Urk. 13/2/2 Ziff. 5.4, Urk. 13/2/29, Urk. 13/2/38/2, Urk. 13/2/43 S. 1). Vom 1. März 2007 bis 30. September 2016 war er zudem in einem Teilpensum bei der A.___ AG als Reinigungsmitarbeiter angestellt (Urk. 13/2/15, Urk. 13/2/43 S. 1). Am 17. März 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe von seit zirka Januar 2015 bestehenden Angstzuständen und Panikattacken zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 13/2/2 Ziff. 6.1). Die zuständige IV-Stelle des Kantons Bern holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein Gutachten ein (Expertise vom 11. September 2017, Urk. 13/2/89) und verneinte gestützt darauf mit Verfügung vom 29. Januar 2018 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit der Begründung, dass keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege (Urk. 13/2/101). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 13/2/105). Das Bundesgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_568/2018 vom 16. November 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 13/2/111).
1.2 Am 25. Juni 2020 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 13/2/116/1-3). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und veranlasste unter anderem eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (interdisziplinäres Gutachten vom 9. April 2021, Urk. 13/2/161; Einzelgutachten je vom 9. April 2021, Urk. 13/2/159-160). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 13/2/165/2-4) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Juli 2021 (Urk. 13/2/172/2-8) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 zu.
1.3 Am 15. Juli 2021 (Urk. 2/3) und am 31. August 2021 (Urk. 2/4) ersuchte der Versicherte bei der BVG-Stiftung der Y.___ um Ausrichtung von Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Mit Schreiben vom 28. September 2021 (Urk. 2/6) lehnte diese eine Leistungspflicht ab mit der Begründung, gemäss rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2018 sei während ihrer Versicherungszeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden eingetreten.
2. Am 21. April 2022 erhob der Versicherte Klage gegen die BVG-Stiftung der Y.___ mit dem Rechtsbegehren (Urk. 2/1 S. 2), die Beklagte sei zu verurteilen, ihm seit 1. Februar 2018, eventualiter seit Februar 2019, eine ganze IV-Rente der beruflichen Vorsorge von Fr. 8'762.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 1’753.-- jährlich auszurichten, nebst 5 % Zins seit 31. August 2021. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler. Die BVG-Stiftung der Y.___ beantragte mit Klageantwort vom 1. Juni 2022 die Abweisung der Klage (Urk. 7). Am 7. Juni 2022 (Urk. 11) reichte der Kläger unter anderem die Akten der IV-Stelle ein (Urk. 13/2). Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Innert angesetzter Frist ging keine Replik ein. Dies wurde der Beklagten am 6. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 138 V 409 E. 6, 123 V 262 E. 1b, 121 V 97 E. 2a, 120 V 112 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1; vgl. auch BGE 147 V 322 E. 3.1, 134 V 20 E. 3.2). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist (BGE 123 V 262 E. lc, 120 V 112 E. 2c/aa und 2c/bb mit Hinweisen; vgl. auch 138 V 409 E. 6.2, 134 V 20 E. 3.2.1).
1.3 Die Arbeitsunfähigkeit ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat. Der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit grundsätzlich echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 269 E. 2a, 120 V 106 E. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2, 126 V 309 E. 1 in fine). Diese Konzeption fusst auf der Überlegung, die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und gilt nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren (BGE 132 V 1 E. 3.2).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen). Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (BGE 130 V 270 E. 3.1; vgl. auch 144 V 63 E. 4.1.1).
Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist, ist auf die Aktenlage, wie sie sich bei Verfügungserlass präsentierte, abzustellen. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 138 V 409 E. 3.1, 130 V 270 E. 3.1, 126 V 308 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2019 vom 10. Mai 2019 E. 2.2 ).
2.
2.1 Der Kläger führte zur Klagebegründung aus (Urk. 1 S. 1 ff.), er habe seit 2005 zu 100 % bei der Y.___ AG als Küchengehilfe gearbeitet und seit 2007 zu 20 % bei der A.___ AG als Reinigungskraft. Im Jahr 2013 sei sein zweites Kind gestorben und seitdem gehe es ihm psychisch nicht gut, weshalb er sich ab Herbst 2014 in psychiatrische Behandlung begeben habe. Bei der Arbeit habe es viele Fehlzeiten gegeben und die Y.___ AG habe ihm als Hilfskoch eine Änderungskündigung per Februar 2015 unterbreitet, mit welcher sein Pensum auf 80 % herabgesetzt worden sei. Er habe sich am Arbeitsplatz schon länger unter Druck und sehr gestresst gefühlt, unter Panikattacken gelitten und sei wegen Panikattacken und einer gemischten Depression zu 100 % krankgeschrieben worden. In der Folge sei es zu einem IV-Verfahren mit Eingliederungsmassnahmen gekommen, welche aus gesundheitlichen Gründen hätten abgebrochen werden müssen. In der Folge habe die IV-Stelle des Kantons Bern im Januar 2018 sein Leistungsgesuch gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 11. September 2017 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen, was durch die Gerichte bestätigt worden sei (S. 1 f.). Mitte 2020 sei eine Wiederanmeldung wegen einer paranoiden Schizophrenie erfolgt. Seit der Erkrankung bei der Y.___ AG sei er durchgehend zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Die IV-Stelle habe das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 9. April 2021 veranlasst und ihm mit Verfügung vom 15. Juli 2021 eine ganze IV-Rente bei einem IV-Grad von 100 % inklusive eine IV-Kinderrente ab 1. Dezember 2020 zugesprochen (S. 2 f.). Die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt habe, sei bereits während der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten und er sei seither durchgehend zu 100 % aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Da eine verspätete Neuanmeldung vorliege, sei die Beklagte nicht an den Beginn der IV-Rente gemäss Rentenentscheid gebunden und laut der IV-Verfügung sei das Wartejahr im Januar 2019 abgelaufen. Da er das Wartejahr aber bereits bei der ersten Anmeldung erfüllt und sich innerhalb von drei Jahren neu angemeldet habe, sei in analoger Anwendung von Art. 29 bis IVV bereits ab Februar 2018 ein Rentenanspruch entstanden, da die Wartezeit von früher anzurechnen sei (S. 3).
2.2 Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 7 S. 4 ff.), der Kläger sei vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2016 als Hilfskoch bei der Y.___ AG tätig und bei ihr versichert gewesen. Ab Februar 2015 habe er sein Pensum auf 80 % reduziert; von 2007 bis 30. September 2016 sei er in einem 20 %-Pensum als Reinigungsmitarbeiter bei der A.___ AG tätig gewesen. Die Krankentaggeldversicherung sei gestützt auf den Bericht der Universitätsklinik E.___ vom 23. Mai 2016 zum Schluss gekommen, dass die dem Kläger bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten überwiegend auf krankheitsfremden Faktoren basierten. Aufgrund der Zumutbarkeit, die bisher ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch wieder zu 100 % aufzunehmen, habe die Krankentaggeldversicherung ihre Leistungen per 31. August 2016 eingestellt. Anlässlich der Abklärungen des Anspruches auf eine Rente der Invalidenversicherung sei bei Dr. B.___ ein psychiatrisches Gutachten eingeholt worden und darin seien keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt worden (S. 4). Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens habe die IV-Stelle den Anspruch auf eine Invalidenrente deshalb mit Verfügung vom 29. Januar 2018 abgewiesen und dieser Entscheid sei sowohl vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern als auch vom Bundesgericht bestätigt worden. Nach am 25. Juni 2020 erfolgter IV-Neuanmeldung sei das Gutachten von Dr. C.___ vom 9. April 2021 eingeholt und dem Kläger mit Verfügung vom 15. Juli 2021 eine ganze Rente (Invaliditätsgrad von 100 %) ab 1. Dezember 2020 zugesprochen worden, wobei sie – die Beklagte – nicht in das Verfahren einbezogen worden sei (S. 5 f.). Das Gutachten von Dr. C.___, auf welches sich die Zusprache der Invalidenrente ab 1. Dezember 2020 stütze, sei retrospektiv und halte fest, eine exakte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich, sodass spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % gegeben sei (S. 7). Die Eröffnung des Wartejahres seitens der IV-Stelle sei nicht nachvollziehbar, vorliegend aber nicht relevant, da die massgebende Arbeitsunfähigkeit, die zum Anspruch auf eine Invalidenrente geführt habe, nicht während der Versicherungsunterstellung bei der Beklagten eingetreten sei. Mangels Einbezugs in das IV-Verfahren sei eine Bindungswirkung zu verneinen. Während der Versicherungsunterstellung des Klägers bei ihr sei kein invalidisierender Gesundheitsschaden ausgewiesen und diese Feststellung sei bereits rechtskräftig vom Bundesgericht bestätigt worden (S. 7 f.).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2016 (bzw. bis 30. September 2016 unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG), als der Kläger bei der Beklagten versichert war, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität geführt hat, eingetreten ist.
3.
3.1 Das Bundesgericht hielt im Urteil 9C_568/2018 vom 16. November 2018 (Urk. 13/2/111 E. 3) fest, die Vorinstanz habe die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2018 bestätigt und erwogen, dass der Beschwerdeführer zufolge Fehlens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens keinen Rentenanspruch habe. Dabei habe sich die Vorinstanz auf das Gutachten des Dr. B.___ vom 11. September 2017 abgestützt, welchem sie Beweiskraft zugemessen habe. Mit seinem pauschalen Vorbringen, das kantonale Gericht habe rechtsfehlerhaft auf diese Expertise abgestellt, vermöge der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert des Gutachtens bundesrechtswidrig sein sollten. Es sei denn auch nichts ersichtlich, das darauf hindeuten würde. Damit bleibe es beim angefochtenen Entscheid.
3.2 Aufgrund der Neuanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 25. Juni 2020 (Urk. 13/2/116/1-3) veranlasste die IV-Stelle das neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 9. April 2021.
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 9. April 2021 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (Urk. 13/2/161 S. 4):
- Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), bestehend seit wahrscheinlich 2014
- Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens 2016
Die Sachverständigen führten aus, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der Akten, der Angaben des Klägers und des klinischen Gesamteindrucks im Untersuchungszeitpunkt eine gravierende psychiatrische Symptomatik mit depressiven und psychotischen Symptomen festzustellen. Es bestehe ein deutliches psychotisches Zustandsbild, welches vor allem durch paranoide Wahninhalte, verfolgt und beobachtet zu werden, sowie durch ausgeprägte multimodale Halluzinationen gekennzeichnet sei. Das Verhalten des Klägers passe zu den von ihm berichteten psychotischen Symptomen. So orientiere er sich immer wieder im Untersuchungsraum bezugnehmend auf einen von ihm gesehenen schwarzen Mann. Immer wieder blicke er sich nervös umher, wobei das Verhalten des Klägers insgesamt wenig einfühlbar erscheine. Die paranoiden Überzeugungen des Klägers seien nicht korrigierbar. Gleichzeitig bestehe ein ausgeprägtes depressives Syndrom. Hauptsymptome seien dabei eine stark deprimierte Stimmung, ein reduzierter Antrieb, eine Interessenlosigkeit, Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, ein verlangsamtes, umständliches und zeitweise gehemmtes formales Denken, anamnestische Schlafstörungen, ein reduziertes Selbstwertgefühl, eine Appetitminderung, eine eingeschränkte affektive Schwingungsfähigkeit sowie negative Zukunftsperspektiven. Da gleichzeitig eindeutig schwere depressive und schizophrene Symptome vorhanden seien, sei diagnostisch von einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), bestehend seit wahrscheinlich 2014, auszugehen. Es bestünden panikartig auftretende Angstzustände, in welchen es zum Auftreten typischer Symptome wie Herzrasen, Hyperventilation, Zittern, Schwindel und Schwitzen komme. Diese Angstzustände würden plötzlich und unvermittelt auftreten. Diagnostisch sei von einer Panikstörung (ICD-10 F41.0), bestehend seit mindestens 2016, auszugehen (S. 3 f.).
Aus neuropsychologischer Sicht könnten keine Diagnosen gestellt werden, da die gezeigten Leistungen mit Sicherheit invalide seien, sodass das tatsächliche Leistungsniveau nicht widerspiegelt werde. Präzise Aussagen über die Schwere eventueller kognitiver Defizite oder deren genaue Art seien daher nicht statthaft. Das in der neuropsychologischen Begutachtung gezeigte Verhalten sei indes im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen interpretierbar (S. 4).
Angesichts des aktuellen schwergradig ausgeprägten schizodepressiven Zustandsbildes und der Panikstörung könne der Kläger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausüben. Es könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100 % festgestellt werden, wobei sich diese Einschätzung vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychiatrischer Sicht abstütze (S. 6).
Zum zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit führte Dr. C.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 9. April 2021 aus (Urk. 13/2/160 S. 35), leider sei es aufgrund der Angaben des Klägers, der vorliegenden Dokumentation und des fluktuierenden Verlaufs der schizoaffektiven Störung nicht möglich, eine exakte retrospektive Einschätzung vorzunehmen, so dass spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung (vgl. S. 2: Exploration vom 15. März 2021) von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers im beschriebenen Ausmass auszugehen sei. Retrospektiv sei wahrscheinlich mindestens seit 2018 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.
4.1 Ein Entscheid der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts (Art. 57 ATSG) respektive des Bundesgerichts ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 143 V 434 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_208/2020 vom 14. Mai 2020 E. 2.2).
4.2 Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 13/2/101) verneinte die IV-Stelle des Kantons Bern den Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, was mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Urk. 13/2/105) und in letzter Instanz durch das Bundesgericht (E. 3.1 hiervor) bestätigt wurde.
Da die Beklagte damals in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren involviert war, ihr mithin der Vorbescheid vom 30. November 2017 (Urk. 13/2/90) wie auch die Verfügung vom 29. Januar 2018 (Urk. 13/2/101) zugestellt wurden, und sie sich überdies auf den IV-Entscheid beruft, muss sich der Kläger diesen entgegenhalten lassen, soweit die Begründungselemente für die Verneinung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint.
Die Frage nach dem Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens war für die Rentenverfügung der IV-Stelle vom 29. Januar 2018 zweifellos entscheidend und wurde von letzterer gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 11. September 2017 verneint. Der abschlägige Rentenentscheid der IV-Stelle wurde sodann mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Urk. 13/2/105) und in letzter Instanz durch das Bundesgericht (Urk. 13/2/111) bestätigt. Eine offensichtliche Unhaltbarkeit des IV-Entscheids ist anhand der Aktenlage, wie sie sich zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (29. Januar 2018) präsentierte (E. 1.4 hiervor), nicht ersichtlich und wurde auch vom Kläger nicht dargetan. Demnach ist auch im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren von der Feststellung auszugehen, dass bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 29. Januar 2018 kein relevanter Gesundheitsschaden vorlag, welcher eine Arbeitsunfähigkeit begründete. Damit steht fest, dass während der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2016 (unter Einschluss der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) keine berufsvorsorgerechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat, welche deren Leistungspflicht nach sich ziehen könnte.
4.3 Der rechtskräftigen Verfügung der IV-Stelle vom 15. Juli 2021 (Urk. 13/2/172/2-8) betreffend Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (Invaliditätsgrad von 100 %) ab 1. Dezember 2020 ist im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren nichts zu Gunsten des Klägers abzugewinnen. Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht in das IV-Verfahren einbezogen wurde (vgl. Verteiler im Vorbescheid vom 11. Mai 2021 [Urk. 13/2/165] und in der Verfügung [Urk. 13/2/172/2-8]), enthält der fragliche IV-Entscheid keine auf eine Leistungspflicht der Beklagten hindeutenden Feststellungen.
Der Hinweis des Klägers auf das der Rentenzusprache zu Grunde liegende neuropsychologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ vom 9. April 2021 (Urk. 13/2/161; vgl. auch Urk. 13/2/159-160) geht ins Leere. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Expertise von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ eine retrospektive Einschätzung beinhaltet, die grundsätzlich nicht geeignet ist, den Nachweis echtzeitlicher Arbeitsunfähigkeit zu erbringen (E. 1.3 hiervor). Bei der Beurteilung des zeitlichen Verlaufs der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit wies der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ denn auch auf erhebliche Unsicherheiten hin, die eine genauere retrospektive Einschätzung nicht zuliessen. Konsequenterweise legte er die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch erst auf den Zeitpunkt seiner Begutachtung (Untersuchung vom 15. März 2021, Urk. 13/2/160 S. 2) fest (E. 3.2 hiervor). Soweit er rückblickend dennoch dafürhielt, die von ihm gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestünden seit wahrscheinlich 2014 (schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, ICD-10 F25.1) bzw. seit mindestens 2016 (Panikstörung, ICD-10 F41.0) und es sei wahrscheinlich mindestens seit 2018 von einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit auszugehen, lässt sich daraus jedenfalls keine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der bis 30. September 2016 dauernden Versicherungszeit bei der Beklagten nach dem von der Rechtsprechung geforderten Beweismass herleiten.
Im Weiteren ist zu beachten, dass Dr. C.___ den Kläger aufgrund der Diagnosen einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), und einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) als nicht mehr arbeitsfähig erachtete. Während der Versicherungszeit bei der Beklagten lagen demgegenüber gemäss dem vom Bundesgericht als beweiswertig eingestuften Gutachten von Dr. B.___ nebst der ebenfalls – indes ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – diagnostizierten Panikstörung (ICD-10 F41.0) lediglich eine Dysthymia (ICD-10 F34.1) und eine akzentuierte Persönlichkeit mit zwanghaften und abhängigen Zügen (ICD-10 Z73) vor. Damit liegt eine andere Diagnose vor, mit der die Arbeitsunfähigkeit und die Leistungszusprache der Invalidenversicherung begründet wird. Vor diesem Hintergrund wäre auch der sachliche Konnex einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten und dem der Invalidität zu Grunde liegenden Gesundheitsschaden (vgl. E. 1.2 hiervor) zu verneinen.
Die vom Kläger geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der in dieser Hinsicht abgeurteilten Sache zu führen, wobei namentlich das von ihm angerufene Gutachten von Dr. C.___ und lic. phil. D.___ und die darin geäusserte Kritik an der Expertise von Dr. B.___ (Urk. 13/2/160 S. 30) keine hinreichende Handhabe für eine prozessuale Revision bietet. Der Kläger brachte denn auch nicht vor, dass er um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 16. November 2018 (Urk. 13/2/111) ersucht hätte.
4.4 Zusammengefasst ist das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens, welcher sich während der bis 30. September 2016 dauernden Vorsorgedeckung bei der Beklagten einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausgewirkt hat, zu verneinen. Die Beklagte ist demnach nicht leistungspflichtig, was zur Abweisung der Klage führt.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG), womit sich das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist (vgl. Urk. 1 S. 1).
Mit Verfügung vom 24. Juni 2022 (Urk. 14) wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, Gümligen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht (vgl. den Hinweis in der Verfügung vom 6. Oktober 2022, Urk. 18 S. 2). Ihre Entschädigung ist daher nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses unter Einschätzung des notwendigen Aufwandes festzusetzen und ermessensweise auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.2 Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
5.3 Der Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge trotz ihres Antrages (Urk. 7 S. 2) keine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b).
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler, Gümligen, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler
- MLaw Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Nef