Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2022.00046

.

.

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 22. September 2022

in Sach en

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

c/o Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel

Klägerin

gegen

X.___ SA in liquidazione

Beklagte


Sachverhalt:

1.

1.1 Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 (Urk. 1) erhob die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge Klage gegen die X.___ SA in liquidazione. Sie beantragte, die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 49’777.80 nebst Zins von Fr. 507.20 plus Zins zu 5 % seit dem 11. März 2022 auf Fr. 49’777.80 zu bezahlen. Sie beantragte zudem sinngemäss, dass die Beklagte zur Bezahlung der in Betreibung gesetzten Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- zu verpflichten sei, weil sie in ihrer Klageschrift ausführte, sie sei gemäss ihrem Kostenreglement berechtigt, diesen Betrag zu fordern (Urk. 1 S. 3). Die Klägerin beantragte schliesslich auch, dass im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. ...) des Betreibungsamtes Pfannenstiel im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden könnten) der Rechtsvorschlag zu beseitigen sei (Urk. 1 S. 2).

1.2 Die Beklagte erstattete innert der ihr mit Verfügung vom 13. Juni 2022 angesetzten Frist (vgl. Urk. 3 und Urk. 4) keine Klageantwort.

2.

2.1 Die Beklagte hat ihren Sitz in Y.___ (Internet-Auszug Handelsregister des
Kantons Zürich). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Klage örtlich (Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG) und - gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) - sachlich zuständig.

2.2 Laut Art. 66 Abs. 2 BVG schuldet der Arbeitgeber die gesamten Beiträge. Die Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen.

2.3 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 73 Abs. 2 BVG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt. Im Klageverfahren nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterscheiden sich Inhalt und Tragweite der Mitwirkungspflicht der Parteien nicht nach dem Streitgegenstand. Ob es um Beiträge, Leistungen oder Schadenersatz geht, die Behauptungs- und Bestreitungspflicht bleibt sich grundsätzlich gleich. Mithin gilt für den Schadenersatzprozess wie für den Beitragsprozess, dass die Forderung soweit zu substantiieren ist, dass sie überprüft werden kann. Darüber hinaus ist der eingeklagte Forderungsbetrag zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1 Weil die Beklagte keine Klageantwort eingereicht hat (E. 1.2 vorstehend), ist androhungsgemäss (Urk. 3 S. 2) anzunehmen, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, und der Entscheid ist aufgrund der von der Klägerin aufgelegten Akten zu fällen. Gemäss den Ausführungen der Klägerin und den von ihr aufgelegten Akten hat sich die Beklagte ihr mit Anschlussvertrag vom 16. Dezember 2015 (Urk. 2/B.1) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen. Der Vertrag endete mit dem Austritt des letzten Mitarbeiters (Urk. 1 S. 2).

Mit Zahlungsbefehl vom 15. März 2022 des Betreibungsamtes Pfannenstiel in der Betreibung Nr. ... setzte die Klägerin eine Forderung von Fr. 49’777.80 nebst Zins zu 5 % seit dem 11. März 2022, Zinsen in der Höhe von Fr. 507.20 und eine Umtriebsentschädigung im Betrag von Fr.   500.-- in Betreibung (vgl. Urk. 2/B.6).

3.2 Die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte hat - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/B.6 S. 2)
- auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der Forderung der Klägerin in Zweifel gezogen. Die eingeklagte Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 ( Beiträge, eine Umtriebsentschädigung für die Mahnung und Zinsen) ist durch die Akten ausgewiesen (Urk. 2/B4 S. 4, Urk. 2/B.5 S. 1) .

3.3 Für in der Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 enthaltene Umtriebsentschädigungen für die Mahnung in der Höhe von total Fr. 300.-- (Urk. 2/B4 S. 4, Urk. 2/B.5 S. 1) bestand sodann mit Ziffer 2 des zum Anschlussvertrag vom 16. Dezember 2015 ( Urk. 2/B.1 ) gehörenden Kostenreglements eine reglementarische Grundlage. Gleiches gilt für die mit dem Zahlungsbefehl vom 15. März 2022 ebenfalls in Betreibung gesetzte Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (Urk. 2/B.6 S. 1), mit welcher die Klägerin von der Beklagten einen pauschalen Kostenersatz für ihre mit der Einleitung ebendieser Betreibung verbundenen Aufwendungen verlangte.

3.4

3.4.1 Zu den Verzugszinsen ist festzuhalten, dass gemäss Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschlussvertrages vom 16. Dezember 2015 ( Urk. 2/B.1 ) auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin eine Zinsgutschrift erfolgt. Auf verspätete Zahlungen erfolgt ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen. Die Zinssätze können jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden.

Hier gilt ein reglementarischer Zinssatz von 5 % (vgl. Urk. 2/B.4 S. 5).

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass laut Anschlussvertrag ein am Ende eines Kalenderjahres bestehender Saldo zu Gunsten der Klägerin inklusive allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen wird. Ein Saldo zu Gunsten der Beklagten inklusive allfällig aufgelaufener Zinsguthaben wird als Akontozahlung an die Beiträge des Folgejahres gutgeschrieben (Ziff. 5.4 Abs. 3 des Anschlussvertrages vom 16. Dezember 2015) .

3.4.2 Gemäss Art. 105 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) dürfen von Verzugszinsen keine Verzugszinsen berechnet werden. Von dieser Regelung kann durch eine vertragliche Abrede abgewichen werden (Corinne Widmer Lüchinger/Wolfgang Wiegand, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I Art. 1-529 OR, 7. Aufl., 2020, N 6 zu Art. 105 OR, vgl. BGE 131 III 12 E. 9.3). Die Klägerin führte für die Abrechnung von Beiträgen und Verwaltungskosten laut Anschlussvertrag ein verzinsliches Prämienkontokorrent (vgl. Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 16. Dezember 2015 [Urk. 2/B.1 ] und den Kontoauszug vom 3. Juni 2022 [ Urk. 2/B.4] sowie E. 3.4.1 vorstehend ). Mit der Regelung in Ziff. 5.4 des Anschlussvertrags vom 16. Dezember 2015 (Urk. 2/B.1) sind die Vertragsparteien somit vom Zinseszinsverbot (Art. 105 Abs. 3 OR) abgewichen.

Die eingeklagte Forderung im Betrag Fr. 49’777.80 entspricht dem Saldo des Kontokorrentkontos per 7. Februar 2022 (Urk.   2/B.4 S.   4). Nach dem hiervor Ausgeführten ist die Klägerin berechtigt, auch auf den in diesem Betrag enthalten aufgelaufenen Zinsen Verzugszinsen zu fordern.

3.4.3 Die von der Klägerin mit Zahlungsbefehl vom 15. März 2022 (Urk. 2/B.6) ebenfalls geltend gemachte Zinsforderung in der Höhe von Fr. 507.20 ist von ihr nicht substantiiert worden. Diesbezüglich ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Pflicht einer Vorsorgeeinrichtung, für ihre Beitragsforderung Belege einzureichen, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlich davon abhängt, ob und inwieweit die beklagte Arbeitgeberin die Beitragsforderung substantiiert bestreitet (Urteil des Bundesgerichts 9C_314/2008 vom 25. August 2008 E.   3.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beklagte liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen (E.   1.2 vorstehend). Sie hat somit auch die Zinsforderung der Klägerin nicht bestritten. Der Betrag in der Höhe von Fr. 507.20 wird in der Zeit bis zur In-Betreibung-Setzung der Forderung im Betrag von Fr. 49’777.80 am 10. März 2022 aufgelaufenen Zinsen entsprechen (vgl. den Zahlungsbefehl vom 15. März 2022, Urk. 2/B.6). Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin auch diese Zinsen zu bezahlen.

3.5 Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Kosten im Betrag von Fr. 103.30 für den Zahlungsbefehl vom 15. März 2022 (Urk. 2/B.7)
- wie die Klägerin zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 2) - rechtsprechungsgemäss nicht im vorliegenden Verfahren zugesprochen werden dürfen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001
E. 5), weil der Gläubiger von Gesetzes wegen berechtigt ist, diese Kosten von den Zahlungen des Schuldners vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

4. Demnach ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin Fr. 49’777.80 und eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.--
sowie die bis 10. März 2022 aufgelaufenen Zinsen von Fr. 507.20 und ab dem 11. März 2022 einen Zins zu 5 % auf Fr. 49’777.80 zu bezahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 15. März 2022 ) ist demnach aufzuheben.

5.

5.1 Das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess ist nach ständiger Praxis des Sozialversicherungsgerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Deshalb sind der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses in der Höhe von Fr. 1‘500.-- aufzuerlegen (vgl. § 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

5.2 Alsdann haben Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4a mit Hinweisen) . Weil jedoch vorliegend das Verhalten der Beklagten als mutwillig zu qualifizieren ist, ist sie in Anwendung von § 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten, der vollumfänglich obsiegenden Klägerin eine deren Aufwand angemessene Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 49’777.80 nebst einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- und Zins zu 5 % seit 11. März 2022 sowie Zinsen bis 10. März 2022 in der Höhe von Fr. 507.20 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 15. März 2022 ) in diesem Umfang aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten von Fr.  1’500 .-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr.  600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge

- X.___ SA in liquidazione

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Hübscher